Das spanische Hypothekengesetz
Dekret vom 8. Februar 1946 zur Genehmigung des neuen offiziellen Wortlauts des Hypothekengesetzes.
(Mit der Bitte um Verständnis: Dieses Gesetz von 1946 ist teilweise in einem Spanisch verfasst, dass einem Nicht-Muttersprachler die Übersetzung sehr erschwert. Daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen einiger Texte improvisieren musste. Danke)
Inhaltsverzeichnis
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- Präambel
- Artikel
- Unterschrift
- Hypothekengesetz
- TITEL I : Das Grundbuch und die eintragungspflichtigen Urkunden
- Artikel 1: Zweck des Grundbuchs
- Artikel 2: Registereinträge
- Artikel 3: Öffentliche Urkunde
- Artikel 4: Auslandsurkunden
- Artikel 5: Einfacher Besitz
- TITEL II: Form und Wirkungen der Eintragung
- Artikel 6: Eintragung von Titeln
- Artikel 7: Eintragung des Eigentums
- Artikel 8: Nummerierung der Immobilien
- Artikel 9: Realer Eintrag jeder Immobilie
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 19 bis
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 32
- Artikel 33
- Artikel 34
- Artikel 35
- Artikel 36
- Artikel 37
- Artikel 38
- Artikel 39
- Artikel 40
- Artikel 41
- TITEL III: Präventive Anmerkungen
- Artikel 42
- Artikel 43
- Artikel 44
- Artikel 45
- Artikel 46
- Artikel 47
- Artikel 48
- Artikel 49
- Artikel 50
- Artikel 51
- Artikel 52
- Artikel 53
- Artikel 54
- Artikel 55
- Artikel 56
- Artikel 57
- Artikel 58
- Artikel 59
- Artikel 60
- Artikel 61
- Artikel 62
- Artikel 63
- Artikel 64
- Artikel 65
- Artikel 66
- Artikel 67
- Artikel 68
- Artikel 69
- Artikel 70
- Artikel 71
- Artikel 72
- Artikel 73
- Artikel 74
- Artikel 75
- TITEL IV: Über das Erlöschen von Eintragungen und Vormerkungen zur Vorbeugung
- Artikel 76
- Artikel 77
- Artikel 78
- Artikel 79
- Artikel 80
- Artikel 81
- Artikel 82
- Artikel 83
- Artikel 84
- Artikel 85
- Artikel 86
- Artikel 87
- Artikel 88
- Artikel 89
- Artikel 90
- Artikel 91
- Artikel 92
- Artikel 93
- Artikel 94
- Artikel 95
- Artikel 96
- Artikel 97
- Artikel 98
- Artikel 99
- Artikel 100
- Artikel 101
- Artikel 102
- Artikel 103
- TITEL IV BIS: Zur Schlichtung
- TITEL V: Die Hypotheken
- Abschnitt I: Die Hypotheken im Allgemeinen
- Artikel 104
- Artikel 105
- Artikel 106
- Artikel 107
- Artikel 108
- Artikel 109
- Artikel 110
- Artikel 111
- Artikel 112
- Artikel 113
- Artikel 114
- Artikel 115
- Artikel 116
- Artikel 117
- Artikel 118
- Artikel 119
- Artikel 120
- Artikel 121
- Artikel 122
- Artikel 123
- Artikel 124
- Artikel 125
- Artikel 126
- Artikel 127
- Artikel 128
- Artikel 129
- Artikel 129 bis
- Artikel 130
- Artikel 131
- Artikel 132
- Artikel 133
- Artikel 134
- Artikel 135
- Artikel 136
- Artikel 137
- Abschnitt 2: Freiwillige Hypothek
- Artikel 138
- Artikel 139
- Artikel 140
- Artikel 141
- Artikel 142
- Artikel 143
- Artikel 144
- Artikel 145
- Artikel 146
- Artikel 147
- Artikel 148
- Artikel 149
- Artikel 150
- Artikel 151
- Artikel 152
- Artikel 153
- Artikel 153 bis
- Artikel 154
- Artikel 155
- Artikel 156
- Artikel 157
- Abschnitt 3: Gesetzliche Hypotheken
- Artikel 158
- Artikel 159
- Artikel 160
- Artikel 161
- Artikel 162
- Artikel 163
- Artikel 164
- Artikel 165
- Artikel 166
- Artikel 167
- Artikel 168
- Unterabschnitt 1: Über die Dotationshypothek
- Artikel 169
- Artikel 170
- Artikel 171
- Artikel 172
- Artikel 173
- Artikel 174
- Artikel 175
- Artikel 176
- Artikel 177
- Artikel 178
- Artikel 179
- Artikel 180
- Artikel 181
- Artikel 182
- Artikel 183
- Unterabschnitt 2: Über Hypotheken auf reservierbare Vermögensgegenstände
- Unterabschnitt 3: Zur hypothekarischen Belastung des Vermögens von Personen unter elterlicher Gewalt
- Unterabschnitt 4: Hypothek aufgrund der Vormundschaft
- Unterabschnitt 5: Sonstige gesetzliche Hypotheken
- TITEL VI: Abgleich des Registers mit der Rechtsrealität
- Artikel 198
- Artikel 199
- Artikel 200
- Artikel 201
- Artikel 202
- Artikel 203
- Artikel 204
- Artikel 205
- Artikel 206
- Artikel 207
- Artikel 208
- Artikel 209
- Artikel 210
- TITEL VII: Korrektur von Fehlern in den Eintragungen
- Artikel 211
- Artikel 212
- Artikel 213
- Artikel 214
- Artikel 215
- Artikel 216
- Artikel 217
- Artikel 218
- Artikel 219
- Artikel 220
- TITEL VIII: Bekanntmachung der Register
- Abschnitt 1: Informationen zur Registrierung
- Abschnitt 2: Zertifizierungen
- Artikel 223
- Artikel 224
- Artikel 225
- Artikel 226
- Artikel 227
- Artikel 228
- Artikel 229
- Artikel 230
- Artikel 231
- Artikel 232
- Artikel 233
- Artikel 234
- Artikel 235
- Artikel 236
- Artikel 237
- TITEL IX: Registerführung
- Artikel 238
- Artikel 239
- Artikel 240
- Artikel 241
- Artikel 242
- Artikel 242 bis
- Artikel 243
- Artikel 244
- Artikel 245
- Artikel 246
- Artikel 247
- Artikel 248
- Artikel 249
- Artikel 250
- Artikel 251
- Artikel 252
- Artikel 253
- Artikel 254
- Artikel 255
- Artikel 256
- Artikel 257
- Verbraucherinformation und Verbraucherschutz
- Titel X: Verwaltung und Prüfung von Registern
- Artikel 259
- Artikel 260
- Artikel 261
- Artikel 262
- Artikel 263
- Artikel 264
- Artikel 265
- Artikel 266
- Artikel 267
- Artikel 268
- Artikel 269
- Artikel 270
- Artikel 271
- Artikel 272
- Artikel 273
- Titel XI: Von der Abgrenzung der Registraturen und der Ernennung, Qualitäten und Pflichten der Registrare
- Artikel 274
- Artikel 275
- Artikel 275 bis
- Artikel 276
- Artikel 277
- Artikel 278
- Artikel 279
- Artikel 280
- Artikel 281
- Artikel 282
- Artikel 283
- Artikel 284
- Artikel 285
- Artikel 286
- Artikel 287
- Artikel 288
- Artikel 289
- Artikel 290
- Artikel 291
- Artikel 292
- Artikel 293
- Artikel 294
- Artikel 295
- Titel XII: Haftung und Disziplinarvorschriften für Registrierbeamte
- Abschnitt 1: Haftung der Registratoren
- Artikel 296
- Artikel 297
- Artikel 298
- Artikel 299
- Artikel 300
- Artikel 301
- Artikel 302
- Artikel 303
- Artikel 304
- Artikel 305
- Artikel 306
- Artikel 307
- Artikel 308
- Artikel 309
- Artikel 310
- Artikel 311
- Artikel 312
- Abschnitt 2: Disziplinarvorschriften für Registrierbeamte
- Titel XIII: Nicht registrierte Dokumente
- Titel XIV: Die Beschwerde gegen die Qualifikation
- Zusätzliche Bestimmungen
- Erste Zusatzbestimmung: Anpassung und Einbeziehung der Grundsätze der elektronischen Verwaltung in die Verfahren und Maßnahmen, die im Hypothekenrecht vorgesehen sind, und Anwendung elektronischer Verfahren in den Handelsregistern und den Registern für bewegliches Vermögen.
- Zweite Zusatzbestimmung
- Übergangsbestimmungen
- Erste Übergangsbestimmung
- Zweite Übergangsbestimmung
- Dritte Übergangsbestimmung
- Vierte Übergangsbestimmung
- Fünfte Übergangsbestimmung
- Sechste Übergangsbestimmung
- Siebente Übergangsbestimmung
- Achte Übergangsbestimmung
- Neunte Übergangsbestimmung
- Zehnte Übergangsbestimmung
- Schlußbestimmungen
Das Gesetz vom dreißigsten Dezember neunzehnhundertvierundvierzig, das erhebliche Reformen im Hypothekenrecht einführt, ermächtigt die Regierung in seiner zweiten Zusatzbestimmung, innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr einen neuen Entwurf des Hypothekengesetzes zu veröffentlichen, dessen Ziel es sein muss, die geltenden Rechtstexte zu harmonisieren und den Inhalt der Registereinträge zu verkürzen, ohne die Grundprinzipien des Systems in Frage zu stellen, und den Rechtsgrundsätzen eine mehr als angemessene systematische Anordnung und die notwendige Einheitlichkeit des Stils zu geben, wobei als Grundlage für all dies neben den Bestimmungen des Hypothekengesetzes und seiner Reform die Verordnungen, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und die Doktrin der Generaldirektion der Register und Notare dienen.
Diese schwierige und heikle Aufgabe hat der unterzeichnende Minister gleich bei seinem Amtsantritt in Angriff genommen, als bereits fast acht der zwölf Monate der von den Cortes für die Veröffentlichung des neuen Gesetzes gesetzten Frist verstrichen waren.
Die zu diesem Zweck im entsprechenden Exekutivzentrum eingesetzte Kommission hat sich unermüdlich und in ständiger Arbeit bemüht, die ihr übertragene schwierige Aufgabe innerhalb der gesetzlichen Frist zu vollenden; das Ergebnis ihres Eifers ist der überarbeitete Text, der durch dieses Dekret gebilligt wird.
Der neue Text hält sich getreu an die Leitlinien des Gesetzes von neunzehnhundertvierundvierzig und beschränkt sich auf die Einhaltung dessen, was das Gesetz als unentschuldbare Regeln für seine Abfassung festlegt.
Zu diesem Zweck wurden die Titel des Gesetzes neu geordnet, um eine systematischere Aufteilung zu erreichen, wobei alle Titel, die sich auf den materiellen Teil beziehen, an erster Stelle stehen und die Titel, die sich auf den adjektivischen und organischen Teil beziehen und die Generaldirektion und das Kanzleikorps regeln, an letzter Stelle stehen. Und obwohl der neue Text weniger Artikel enthält als der vorherige, wurde versucht, die Nummerierung der wichtigsten und am häufigsten zitierten Artikel in den Urteilen und Entschließungen beizubehalten, nicht nur aus Respekt vor einer Tradition, die übertrieben sein könnte, sondern auch, um die künftige Kenntnis und Anwendung der Rechtslehre zu den in diesen Artikeln geregelten Fragen zu erleichtern.
Einige Vorschriften mit unbestreitbarem gesetzgeberischem Rang wurden in den neuen Text übernommen, wie z. B. diejenigen, die sich auf die Zuständigkeit für die territoriale Abgrenzung der Register und den gerichtlichen Schutz ihrer Eintragungen beziehen; ebenso wurden zahlreiche Artikel des Gesetzes mit einfachem oder detailliertem Inhalt für die Aufnahme in die Verordnung gestrichen, da man der Ansicht war, dass ihre Aufnahme in das ursprüngliche Gesetz bei der Einführung des Registers in Spanien zwar logisch war, es aber angesichts ihres offensichtlichen Regelungscharakters nicht sinnvoll war, sie jetzt beizubehalten.
Ebenso wurde versucht, den Stil der beiden konsolidierten Gesetze so weit wie möglich zu vereinheitlichen, und zwar durch leichte grammatikalische Korrekturen und die Ersetzung von Ausdrücken und Wörtern, die in der gegenwärtigen juristischen Nomenklatur veraltet oder nicht mehr gebräuchlich sind; eine gründliche und genaue Arbeit in diesem Sinne hätte jedoch genügend Zeit für weitere Überarbeitungen des Textentwurfs erfordert.
Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Kürze der Registereinträge, die im Einklang mit den modernen Erfordernissen steht, die ein Höchstmaß an Einfachheit und Klarheit der Eintragungsformeln verlangen, vereinfacht der neue Text nicht nur den Wortlaut der Haupteinträge, die die Geschichte des Eigentums und der dinglichen Rechte an Immobilien widerspiegeln, sondern auch den des Aufmachungseintrags, dessen Bedeutung in unserem Immobiliensystem so entscheidend ist. Die Reduzierung der formalen Anforderungen an alle Eintragungen auf ein Minimum, ohne die wesentlichen Grundsätze des Systems zu beeinträchtigen, sowie die Streichung von Rechten, die Gegenstand einer besonderen Eintragung sein können und sollten, und die Streichung von Rechten mit rein persönlichem oder obligatorischem Charakter aus dem immunisierenden Anwendungsbereich des Registers werden einen wichtigen Beitrag zur Klarheit des Registers leisten und seine Bekanntmachung erleichtern, so dass es für die interessierten Kreise leichter zugänglich wird.
Die Vorschriften der Reform von neunzehnhundertvierundvierzig wurden fast wortwörtlich oder mit geringfügigen stilistischen Korrekturen und zum Teil mit einer neuen Systematik in das neue Gesetz übernommen. Es wäre müßig, den Versuch zu unternehmen, die Tiefe und den Inhalt der Änderungen und Neuerungen zu erläutern, die diese neuen Artikel in die gesamte Hypothekengesetzgebung einführen, da sie in der meisterhaften Begründung des oben erwähnten Gesetzes von vierundvierzig Jahren erklärt und hervorgehoben wurden.
Unter Ausnutzung der Befugnisse, die der Gesetzgeber dem Justizministerium in Bezug auf die territoriale Organisation der Register und die Regelung des organischen Statuts der Registerbeamten eingeräumt hat, enthält der neue Text die wesentlichen Bestimmungen, um sie mit den geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen und insbesondere den ausdrücklichen gesetzgeberischen Auftrag zur Ersetzung der Klassen der Register durch die Personalkategorien der Registerbeamten in die Praxis umzusetzen. Mit dem neuen Text, der diese Angelegenheiten endgültig regelt, ist die vom Gesetzgeber erteilte Ermächtigung erschöpft und vollendet; auf diese Weise erhalten die neuen Vorschriften, die das organische Regime der Beamten, die den Registern dienen, festlegen, ihren traditionellen legislativen Rang.
Der unterzeichnende Minister beehrt sich daher, dem Staatsoberhaupt und seinem Ministerrat unter Einhaltung der strikten Grenzen und der vorgegebenen Frist des Mandats der Cortes den beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung vorzulegen
BESCHLUSS
auf Vorschlag des Justizministers, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung im Ministerrat
VORGELEGT:
Einziger Artikel
Original Text
Der neue amtliche Wortlaut des Hypothekengesetzes wird hiermit genehmigt und der Justizminister wird ermächtigt, gemäß der zweiten Zusatzbestimmung des Gesetzes vom dreißigsten Dezember neunzehnhundertvierundvierzig und dem einzigen Artikel des Gesetzes vom einunddreißigsten Dezember neunzehnhundertfünfundvierzig den beigefügten Text im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
So verordne ich hiermit, gegeben zu Madrid am achten Tag des Februar des Jahres eintausendneunhundertsechsundvierzig.
FRANCISCO FRANCO
El Ministro de Justicia,
RAIMUNDO FERNÁNDEZ-CUESTA Y MERELO
TITEL I: Das Grundbuch und die eintragungspflichtigen Urkunden
Artikel 1: Zweck des Grundbuchs
Original Text
Zweck des Grundbuchs ist die Eintragung oder Vormerkung von Urkunden und Verträgen über das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken.
Die vorgenannten Eintragungen oder Vermerke werden in dem Register vorgenommen, in dessen Bezirk sich die Grundstücke befinden.
Die Eintragungen in das Register in den in den Artikeln zweihundertachtunddreißig und folgende bestimmten Büchern stehen, soweit sie sich auf eintragungsfähige Rechte beziehen, unter dem Schutz der Gerichte und entfalten alle Wirkungen, bis sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für unrichtig erklärt werden.
Artikel 2: Registereinträge
Original Text
Die in dem vorstehenden Artikel genannten Register enthalten die folgenden Eintragungen:
- Erstens. Urkunden, mit denen das Eigentum an unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechten an diesen übertragen oder erklärt wird.
- Zweitens. Urkunden zur Begründung, Anerkennung, Übertragung, Änderung oder zum Erlöschen von Nießbrauch-, Nutzungs-, Wohn- und Erbbaurechten, Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten und sonstigen dinglichen Rechten.
- Drittens. Handlungen und Verträge, durch die jemandem unbewegliches Vermögen oder dingliche Rechte zugewiesen werden, auch mit der Verpflichtung, sie auf einen anderen zu übertragen oder den Betrag in einen bestimmten Gegenstand zu investieren.
- Viertens. Gerichtliche Entscheidungen, die die Abwesenheit oder den Tod einer Person feststellen oder die freie Verfügung über das Vermögen einer Person betreffen, sowie die in Artikel 755 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten Entscheidungen. Die gerichtlichen Entscheidungen über Unterstützungsmaßnahmen nach diesem Absatz werden ausschließlich in das Buch über die Verwaltung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen eingetragen.
- Fünftens. Verträge über die Vermietung von unbeweglichem Vermögen sowie deren Untervermietung, Abtretung und Abtretungen.
- Sechstens. Titel zum Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten, die dem Staat oder zivilen oder kirchlichen Körperschaften gehören, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetze oder Verordnungen.
Artikel 3: Öffentliche Urkunde
Original Text
Um eingetragen zu werden, müssen die im vorstehenden Artikel genannten Titel in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einer Justizbehörde oder von der Regierung oder ihren Beauftragten ausgestellten öffentlichen Urkunde in der durch Vorschriften vorgeschriebenen Form eingetragen werden.
Artikel 4: Auslandsurkunden
Original Text
Die im zweiten Artikel genannten Urkunden, die im Ausland ausgestellt wurden und in Spanien gemäß dem Gesetz rechtskräftig sind, sowie die vollstreckbaren Urteile ausländischer Gerichte, die gemäß der Zivilprozessordnung in Spanien vollstreckt werden müssen, werden ebenfalls in das Register eingetragen.
Artikel 5: Einfacher Besitz
Original Text
Die Titel, die sich auf den bloßen oder einfachen Besitz beziehen, werden nicht registriert.
TITEL II: Form und Wirkungen der Eintragung
Artikel 6: Eintragung von Titeln
Original Text
Die Eintragung von Titeln in das Register kann entweder beantragt werden:
- a) durch den Erwerber des Rechts.
- b) durch die Person, die das Recht überträgt.
- c) von demjenigen, der ein Interesse an der Sicherung des Rechts auf Eintragung hat.
- d) durch die Person, die einen von ihnen vertritt.
Artikel 7: Eintragung des Eigentums
Original Text
Die erste Eintragung eines jeden Grundstücks in das Grundbuch ist eine Eigentumseintragung und erfolgt nach den in Titel VI dieses Gesetzes geregelten Verfahren.
Der Inhaber eines dinglichen Rechts, das auf einem Grundstück lastet, dessen Eigentümer sein Eigentum nicht eingetragen hat, kann die Eintragung seines Rechts nach Maßgabe der Vorschriften der Ausführungsordnung verlangen.
Artikel 8 Nummerierung der Immobilien
Original Text
Jede Immobilie erhält eine andere, fortlaufende Nummer, sobald sie zum ersten Mal registriert wird.
Die Eintragungen, die sich auf dieselbe Immobilie beziehen, erhalten eine andere korrelative und besondere Nummerierung.
Sie werden als eine einzige Immobilie unter derselben Nummer registriert:
Erstens: Das Territorium, der Kreis oder der Ort eines jeden Forals in Galicien oder Asturien, sofern sie einen einzigen direkten Eigentümer oder mehrere ungeteilte Eigentümer (proindiviso) anerkennen, auch wenn sie in Teilbereiche (suertes) aufgeteilt sind, die in nützlichen Gebieten oder Orten an verschiedene Siedler vergeben wurden, wenn ihr gesamtes Gebiet innerhalb der Grenzen des besagten Kreises liegt.
Für die Zwecke der Eintragung gilt die unmittelbare Besitzung als eine einzige Besitzung, auch wenn es mehrere unmittelbare Besitzer gibt, die Pachten oder Renten von einem Gut oder einem Ort einziehen, vorausgesetzt, dass das Land unter der Besitzung nicht unter ihnen für denselben Zweck aufgeteilt ist.
Zweitens: Jeder landwirtschaftliche Betrieb, mit oder ohne Wohnhaus, der eine organische Einheit bildet, auch wenn er aus nicht zusammenhängenden Grundstücken besteht, sowie Gewerbebetriebe, die einen zusammenhängenden oder voneinander abhängigen Besitz bilden.
Drittens: Städtische Grundstücke und Gebäude im Allgemeinen, auch wenn sie verschiedenen Eigentümern in vollem oder weniger vollem Besitz gehören.
Viertens: Gebäude im Rahmen der Wohnungseigentumsregelung, deren Bau abgeschlossen oder zumindest begonnen wurde.
In der Eintragung werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen neben dem Gebäude als Ganzes auch die verschiedenen Wohnungen oder Räume, die unabhängig voneinander genutzt werden können, beschrieben, wobei ihnen eine entsprechende Nummer in Buchstaben zugewiesen wird, sowie der Anteil, der jeder Wohnung oder jedem Raum in Bezug auf das Gebäude zukommt. Die Eintragung des Grundstücks oder des Gebäudes als Ganzes umfasst auch die lediglich geplanten Stockwerke.
Sie umfasst auch die im Titel und in der Satzung enthaltenen Regeln, die den Inhalt und die Ausübung dieses Eigentums bestimmen.
Die Eintragung erfolgt zugunsten des Eigentümers des Grundstücks, aus dem die Anlage besteht, oder zugunsten der Eigentümer jeder einzelnen Wohnung oder jedes einzelnen Grundstücks.
Fünftens: Die Wohnungen oder Räumlichkeiten eines Gebäudes, die unter das horizontale Eigentumsregime fallen, vorausgesetzt, dass die Einrichtung des besagten Regimes zuvor in der Registrierung der Immobilie eingetragen wurde.
Artikel 9: Realer Eintrag jeder Immobilie
Original Text
Das Blatt "folio real de cada finca/reale Eintragung jeder Immobilie" muss zwangsläufig den eindeutigen Registercode dieser Immobilie enthalten. Die Eintragungen in das Register enthalten einen Ausdruck der Umstände, die sich auf den Gegenstand und den Inhalt der eintragungsfähigen Rechte beziehen, wie sie sich aus dem Titel und den Eintragungen in das Register ergeben, nachdem der Registerführer eine Einschränkung vorgenommen hat. Zu diesem Zweck muss der Eintrag die folgenden Umstände enthalten:
- a) Beschreibung des einzutragenden Grundstücks mit genauer Ortsangabe, Angaben über Art, Grenzen und Fläche des Grundstücks sowie bei Gebäuden ein Ausdruck der Grundbuchakte, es sei denn, das Alter des Gebäudes erfordert dies nicht. Die Katasterbezeichnung der Immobilie(n), zu der/denen die Immobilie(n) gehört/gehören, sowie die Angabe, ob die Immobilie gemäß Artikel 10 grafisch mit dem Kataster koordiniert ist oder nicht, sind ebenfalls anzugeben.
Wenn dies anerkannt wird, wird die entsprechende städtebauliche, umweltpolitische oder verwaltungstechnische Einstufung in einer Randbemerkung mit Angabe des Datums, auf das sie sich bezieht, angegeben. - b) wenn ein Grundstück immatrikuliert wird oder wenn Flurbereinigungs-, Flurneuordnungs-, Abtrennungs-, Teilungs-, Zusammenlegungs-, Enteignungs- oder Abgrenzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Neuordnung des Grundstücks führen, die georeferenzierte grafische Darstellung des Grundstücks, die seine wörtliche Beschreibung vervollständigt, mit Angabe der georeferenzierten Koordinaten seiner Eckpunkte, wenn diese ordnungsgemäß akkreditiert sind.
Eine solche Vertretung kann auch fakultativ zum Zeitpunkt der Formalisierung einer eintragungsfähigen Handlung oder als besonderer Eintragungsvorgang aufgenommen werden. In beiden Fällen gelten die in Artikel 199 festgelegten Anforderungen.
Für die Aufnahme der grafischen Darstellung des Grundstücks in das Grundbuch muss die Katasterurkunde, in der das Grundstück beschrieben und grafisch dargestellt ist, zusammen mit dem eintragungsfähigen Titel vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen der Fälle, in denen das Gesetz eine alternative georeferenzierte grafische Darstellung zulässt.
In jedem Fall muss die alternative grafische Darstellung die Abgrenzung des Stammgrundstücks oder den Umfang aller angegebenen Grundstücke, wie sie auf der Katasterkarte dargestellt sind, einhalten. Wenn die alternative grafische Darstellung einen Teil der Katasterparzellen betrifft, muss sie die Abgrenzung der betroffenen und der nicht betroffenen Teile angeben, und die Gesamtheit dieser Teile muss die in der Katasterkartografie dargestellte Abgrenzung einhalten. Diese grafische Darstellung muss den technischen Anforderungen entsprechen, die ihre Aufnahme in das Kataster ermöglichen, sobald der Eintragungsvorgang abgeschlossen ist.
Die übermittelte grafische Darstellung wird in das Immobilienverzeichnis aufgenommen, sofern der Registerführer keine Zweifel an der Übereinstimmung zwischen der besagten Darstellung und der eingetragenen Immobilie hat, indem er das Fehlen einer auch nur teilweisen Übereinstimmung mit einer anderen zuvor aufgenommenen grafischen Darstellung sowie das mögliche Eindringen in den öffentlichen Bereich bewertet.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Übereinstimmung zwischen der grafischen Darstellung und der schriftlichen Beschreibung des Grundstücks besteht, wenn sich beide Anlagen im Wesentlichen auf denselben Teil des Gebiets beziehen und die etwaigen Größenunterschiede nicht mehr als zehn Prozent der eingetragenen Größe betragen und die einwandfreie Identifizierung des eingetragenen Grundstücks oder seine korrekte Unterscheidung von den angrenzenden Grundstücken nicht verhindern.
Nach der Eintragung der georeferenzierten grafischen Darstellung des Grundstücks entspricht die Größe des Grundstücks derjenigen, die sich aus dieser Darstellung ergibt, wobei gegebenenfalls die zuvor in der schriftlichen Beschreibung angegebene Größe korrigiert wird. Der Registerführer teilt den Inhabern der eingetragenen Rechte mit, dass eine solche Berichtigung vorgenommen worden ist, es sei denn, dass die vorgelegte Urkunde oder die Förmlichkeiten des Artikels 199 bereits mitgeteilt worden sind.
Zur Beurteilung der Übereinstimmung der vorgelegten graphischen Darstellung kann der Registerführer, falls die vorgelegten Unterlagen fehlen oder unzureichend sind, andere verfügbare graphische Darstellungen, die es ihm ermöglichen, die topographischen Merkmale des Grundstücks und seine polygonale Begrenzungslinie festzustellen, lediglich als Hilfsmittel verwenden.
Alle Registerbeamten verfügen als zusätzliches Element der Qualifikation über eine einzige Computeranwendung, die vom Kollegium der Registerbeamten bereitgestellt und entwickelt wurde und in ihr einziges Computersystem integriert ist, und zwar nach dem Grundsatz der technologischen Neutralität für die Verarbeitung von grafischen Darstellungen, die es ermöglichen, sie mit den Beschreibungen der im Immobilienverzeichnis enthaltenen Immobilien in Verbindung zu bringen, wobei auch das Eindringen in den öffentlichen Bereich sowie die Konsultation der Beschränkungen des Bereichs, die sich aus der entsprechenden städtebaulichen, umweltbezogenen oder administrativen Klassifizierung und Qualifikation ergeben können, verhindert werden. Diese Anwendung und ihre verschiedenen Aktualisierungen müssen von der Generaldirektion der Register und Notare genehmigt werden, um die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten, die der Qualität der Daten entsprechen.
Die Grundbuchämter dürfen keine andere grafische Werbung als diejenige, die sich aus der grafischen Darstellung des Katasters ergibt, herausgeben, und die in dem genannten Antrag enthaltenen grafischen Informationen dürfen als Hilfselement der Qualifikation nicht Gegenstand einer solchen Veröffentlichung sein. Nur in den Fällen, in denen das Gesetz eine alternative georeferenzierte grafische Darstellung zulässt, kann diese Gegenstand der Registerpublizität sein, bis der Registerführer erklärt, dass das Grundstück mit dem Kataster grafisch koordiniert wurde. Bis dahin wird die Tatsache, dass die grafische Darstellung nicht vom Katasteramt validiert wurde, in dieser Bekanntmachung vermerkt. Ebenso können Informationen aus anderen Datenbanken, die sich auf Grundstücke beziehen, deren grafische Katasterdarstellung in das Folio Real aufgenommen wurde oder wird, im Register veröffentlicht werden.
- c) Art, Umfang und etwaige aufschiebende oder auflösende Bedingungen des einzutragenden Rechts sowie dessen Wert, sofern im Titel angegeben.
- d) das Recht, für das das Recht, das Gegenstand der Eintragung ist, besteht
- e) die natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen wird, oder gegebenenfalls das Sondervermögen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll, sofern letzteres rechtlich in der Lage ist, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Das unbewegliche Vermögen und die dinglichen Rechte zeitlich begrenzter Arbeitsgemeinschaften sind im Grundbuch eintragungsfähig, sofern die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft und das System der Verwaltung und Verfügung über dieses Vermögen gemäß Artikel 3 nachgewiesen wird und die Eintragung zugunsten der Partner oder Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erfolgt, die dem vorgenannten System der Verwaltung und Verfügung unterliegen. Vorbeugende Vermerke über die Inanspruchnahme und Beschlagnahme können auch zugunsten der Eigentümergemeinschaften im Rahmen der horizontalen Eigentumsregelung vorgenommen werden.
Der eingetragene Inhaber kann jederzeit direkt beim Registerführer beantragen, dass ein Randvermerk zur Erfassung der Umstände einer Adresse, einer elektronischen Adresse zum Zwecke des Empfangs elektronischer und telematischer Mitteilungen und Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dem eingetragenen Recht erstellt wird. Mitteilungen auf elektronischem oder telematischem Wege sind gültig, sofern die Übermittlung und der Empfang, das Datum und der vollständige Inhalt der Mitteilungen aufgezeichnet werden und der Absender und der Empfänger der Mitteilungen authentisch oder zuverlässig identifiziert sind.
- f) die Person, von der die einzutragenden Sachen oder Rechte unmittelbar herrühren.
- g) Der einzutragende Titel, sein Datum und das Gericht, der Notar oder der Beamte, der ihn genehmigt hat.
- h) das Datum, an dem der Titel bei der Kanzlei hinterlegt wurde, und das Datum der Eintragung
- i) das Eintragungsprotokoll und die Unterschrift des Registerführers, mit der er sich mit dem vollen Wortlaut der Eintragung einverstanden erklärt.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet dessen, was für bestimmte Eintragungen besonders geregelt ist.
Artikel 10
Original Text
1. Grundlage für die graphische Darstellung der eingetragenen Grundstücke ist die Katasterkartographie, die den Grundbuchämtern zur Verfügung steht.
2. In den Fällen, in denen die georeferenzierte graphische Darstellung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Buchstabe b) aufgenommen wird, ist zusammen mit dem eintragungsfähigen Titel eine Katasterurkunde vorzulegen, in der das Grundstück beschrieben und graphisch dargestellt wird, es sei denn, es handelt sich um einen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels geregelten Fälle.
Der Registerführer nimmt die vorgelegte graphische Katasterdarstellung in das Grundbuch auf, sofern sie mit der wörtlichen Beschreibung der Immobilie in der in Buchstabe b) des vorigen Artikels festgelegten Weise übereinstimmt, wobei er in der Eintragung ausdrücklich angibt, dass die Immobilie zum entsprechenden Datum graphisch mit dem Kataster koordiniert wurde. Der Registerführer übermittelt dem Kataster außerdem den Registercode der koordinierten Immobilien.
Falls die Korrespondenz nicht akkreditiert wurde, teilt der Registerführer diesen Umstand dem Katasteramt auf telematischem Wege mit und erläutert in einem Bericht die Gründe, die eine Koordinierung verhindert haben, so dass das Katasteramt gegebenenfalls das entsprechende Verfahren einleiten kann.
3. Eine ergänzende oder alternative georeferenzierte grafische Darstellung zum grafischen und beschreibenden Katasternachweis kann nur in folgenden Fällen vorgelegt werden:
- a) Verfahren zur Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und der außerbücherlichen Realität des Titels VI dieses Gesetzes, in denen eine alternative grafische Darstellung ausdrücklich zugelassen wird.
- b) Wenn der einzutragende Akt in einer Unterteilung, Flurbereinigung, Abtrennung, Teilung, Zusammenfassung, Aggregation oder gerichtlichen Abgrenzung besteht, die eine Neuordnung des Grundstücks bestimmen.
In den Fällen, in denen eine alternative grafische Darstellung vorgesehen ist, übermittelt der Registerführer die Informationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an das Katasteramt, damit dieses gegebenenfalls die entsprechende Änderung vornehmen kann.
Wird die Änderung vorgenommen, leitet die Generaldirektion des Katasteramtes sie an das Grundbuchamt weiter, damit der Registerführer die entsprechenden Katasterreferenzen sowie den Umstand der Koordinierung vermerken und die grafische Darstellung des Katasters in das Folio Real einfügen kann.
4. In allen Formen der Eintragungspublizität muss neben der dem Grundstück entsprechenden Katasterbezeichnung angegeben werden, ob es zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Kataster grafisch koordiniert ist oder nicht.
Sobald die grafische Koordinierung mit dem Kataster erreicht und die grafische Darstellung des Grundstücks in das Register eingetragen ist, wird gemäß Artikel 38 vermutet, dass das Grundstück, das Gegenstand der eingetragenen Rechte ist, die Lage und die geografische Abgrenzung hat, die in der grafischen Darstellung des Katasters, die in das Folio Real aufgenommen wurde, zum Ausdruck kommen.
Diese Vermutung gilt auch dann, wenn eine alternative grafische Darstellung in das Grundbuch aufgenommen wurde, wenn diese Darstellung zuvor von einer Behörde validiert wurde und sechs Monate seit der Mitteilung der entsprechenden Eintragung an das Katasteramt vergangen sind, ohne dass dieses dem Register mitgeteilt hat, dass seiner technischen Validierung Hindernisse entgegenstehen.
6. Um den Informationsaustausch zwischen dem Kataster und dem Grundbuchamt sowie die Interoperabilität zwischen ihren Informationssystemen zu gewährleisten, wird ein gemeinsamer Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare und der Generaldirektion des Katasteramtes Folgendes regeln:
- a) Die Form, den Inhalt, die Bedingungen und die Anforderungen für die gegenseitige Bereitstellung von Informationen, die für die Erfüllung der jeweiligen Funktionen relevant sind.
- b) Die Merkmale und Funktionalitäten des Informationsaustauschsystems sowie des Dienstes zur Identifizierung und grafischen Darstellung der Grundstücke in der Katasterkartographie.
- c) Die Anforderungen an die technische Beschreibung und die alternative grafische Darstellung, die dem Grundbuchamt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu übermitteln sind.
Artikel 11
Original Text
Bei der Eintragung von Verträgen, bei denen ein Preis oder eine Barzahlung vereinbart wurde, sind der sich aus der Urkunde ergebende Preis sowie die Art und Weise, in der die Zahlung erfolgt oder vereinbart wurde, einzutragen und die verwendeten Zahlungsmittel in der in den Artikeln 21, 254 und 255 dieses Gesetzes festgelegten Weise zu akkreditieren.
Der Ausspruch des Zahlungsaufschubs hat keine Wirkung zum Nachteil eines Dritten, es sei denn, der Aufschub ist durch eine Hypothek gesichert oder die Nichtzahlung hat den Charakter einer ausdrücklichen auflösenden Bedingung. Bezieht sich der gestundete Preis auf die Übertragung von zwei oder mehreren Grundstücken, so wird in beiden Fällen der Preis für jedes dieser Grundstücke bestimmt.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten für den Tausch oder den Zahlungsaufschub, wenn eine der Parteien der anderen eine Differenz in Geld oder Naturalien zu zahlen hat.
Artikel 12
Original Text
In der Eintragung des dinglichen Grundpfandrechts ist der Betrag der Hauptschuld und gegebenenfalls der vereinbarte Zinsbetrag oder der Höchstbetrag der hypothekarischen Haftung anzugeben, wobei die verbürgten Verpflichtungen unabhängig von ihrer Art und Dauer zu bezeichnen sind.
Die Klauseln über die vorzeitige Fälligkeit und die anderen Finanzklauseln der durch die Hypothek gesicherten Verpflichtungen werden, unabhängig von der Gläubigerin, im Falle einer positiven Eintragung derselben und der anderen Klauseln von tatsächlicher Bedeutung in die sich aus der Formalisierungsurkunde ergebenden Bedingungen eingetragen.
Artikel 13
Original Text
Die dinglichen Beschränkungsrechte, die Sicherungsrechte und allgemein jede Belastung oder Beschränkung des Eigentums oder der dinglichen Rechte müssen, um Dritten gegenüber wirksam zu sein, in die Eintragung des Grundstücks oder Rechts, zu dem sie gehören, eingetragen werden.
Auch dingliche Dienstbarkeiten können in die Eintragung des herrschenden Eigentums eingetragen werden, und zwar als Eigenschaft desselben.
Artikel 14
Original Text
Für die Zwecke des Registers ist der Titel der Erbschaft das Testament, der Erbvertrag, der Notariatsakt für die Erbschaftserklärung und die administrative Erbschaftserklärung zugunsten des Staates sowie gegebenenfalls das in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannte Europäische Nachlasszeugnis.
Zur Eintragung bestimmter Vermögenswerte und Zuwendungen werden die Vermögenswerte oder ein ungeteilter Teil davon, die jedem Eigentümer oder Erben zustehen oder zugewiesen werden, in einer öffentlichen Urkunde oder durch rechtskräftiges Urteil bestimmt, mit der einzigen Ausnahme der Bestimmungen des folgenden Absatzes.
Ist ein Alleinerbe vorhanden und gibt es weder einen Pflichtteilsberechtigten noch einen Bevollmächtigten oder eine zur Entscheidung über die Erbschaft befugte Person, so genügt der Erbschein, dem die in Artikel 16 dieses Gesetzes genannten Urkunden beigefügt sind, um die Vermögenswerte und Rechte, deren Eigentümer der Erblasser war, unmittelbar zugunsten des Erben in das Register einzutragen.
Artikel 15
Original Text
Die Rechte des Pflichtteilsberechtigten eines aliquoten Teils, der das Nachlassverfahren nicht einleiten kann, weil der Erbe befugt ist, den Pflichtteil in bar oder in unbeweglichen Vermögenswerten auszuzahlen, sowie die Rechte der Pflichtteilsberechtigten, die den besonderen katalanischen Rechtsvorschriften unterliegen, sind bei der Eintragung des geerbten Vermögens anzugeben.
Die Abtretung von bestimmten Vermögenswerten zur Zahlung oder ihre Abtretung als Garantie für die legitimierten Nachlässe wird durch einen Randvermerk vermerkt.
Die vorgenannten Vermerke sind in den Urkunden anzubringen, mit denen die Vermögenswerte zugunsten der Erben eingetragen werden, auch wenn die legitimierten Erben sich nicht daran beteiligt haben.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nur gegenüber Dritten, die durch Artikel 34 geschützt sind, nicht aber zwischen Erben und legitimierten Erben, deren Beziehungen sich nach den für die Erbschaft des Verstorbenen geltenden zivilrechtlichen Vorschriften richten.
Gegen diese Dritten können die berechtigten Erben keine anderen oder weitergehenden Ansprüche als die, die sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergeben, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geltend machen:
- a) Während der ersten fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erwähnung bleibt das gesamte Nachlassvermögen in der vom Gesetz bestimmten Höhe und Art und Weise, unabhängig von den Verfügungen des Erblassers oder den Vereinbarungen des Beauftragten, des Rechnungsführers oder des Testamentsvollstreckers, des teilungsberechtigten Erben, des Treuhänders, des Nießbrauchers mit der Befugnis, den vorbehaltenen Anteil anzugeben und auszuzahlen, oder anderer Personen mit entsprechenden Befugnissen, die vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung und einem Erbvertrag eingesetzt wurden, gesamtschuldnerisch zur Zahlung des vorbehaltenen Anteils in der vom Gesetz bestimmten Höhe und Art und Weise verpflichtet.
Diese Erwähnung ist unwirksam und die Bestimmungen des Absatzes b) zweiter und dritter Ziffer dieses Artikels finden Anwendung, wenn der Legitimator bestimmte Vermögenswerte oder einen bestimmten Betrag für die Zahlung der besagten vorbehaltenen Anteile angenommen oder eine Bürgschaft für eine oder mehrere unbewegliche Sachen der Erbschaft übernommen hat. - b) Nach Ablauf der ersten fünf Jahre ab dem Datum des Vermerks hat dieser folgende Auswirkungen:
- Erstens. Hat der Erblasser oder haben die in Buchstabe a) Absatz 1 genannten Personen weder den Betrag der vorbehaltenen Anteile festgesetzt noch eine Bürgschaft für ein bestimmtes unbewegliches Vermögen übernommen noch ein bestimmtes Vermögen zur Auszahlung der Anteile zugewiesen, so bleibt die in Buchstabe a) genannte Gesamtschuldnerschaft bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach dem Tod des Erblassers voll wirksam.
- Zweitens. Haben sich dieselben Personen auf die Zuweisung eines bestimmten Betrages zur Auszahlung des vorbehaltenen Anteils beschränkt, so bleibt das gesamte Vermögen des Nachlasses während der vorgenannten Frist gesamtschuldnerisch der Wirksamkeit derselben unterworfen. Haben jedoch die berechtigten Erben innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in das Grundbuch die Zuweisung nicht als unzureichend angefochten, so kann nach Ablauf dieser Frist die in Buchstabe a) erwähnte Gesamtschuldnerschaft aufgehoben werden, sofern der Erbe nachweist, dass er einen ausreichenden Betrag bei einer Bank oder einer amtlichen Sparkasse eingezahlt hat, der sich aus der Auszahlung des berechtigten Teils des zugewiesenen Betrages und der Verzinsung hierauf für fünf Jahre zum gesetzlichen Zinssatz ergibt.
- Drittens. Haben die vorgenannten Personen bestimmte Vermögenswerte für die Auszahlung der vorbehaltenen Anteile abgetreten oder die Bürgschaft dafür auf bestimmte Vermögenswerte übernommen, so können die legitimierten Erben ihre Rechte an diesen Vermögenswerten nur in der Weise geltend machen, die in dem entsprechenden Erbschaftstitel oder Teilungsakt vorgesehen ist.
- Viertens. Hat der Erblasser eine legitimierte Person enterbt oder im Erbschein erklärt, dass bestimmte legitimierte Rechte vollständig abgegolten sind, so wird davon ausgegangen, dass die genannten legitimierten Personen die Enterbung oder die Erklärungen des Erblassers in Bezug auf Dritte annehmen, wenn sie innerhalb der in Buchstabe a dieses Artikels festgelegten Frist die genannte Bestimmung nicht anfechten.
Innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erwähnungen der legitimen Rechte können die Erben, ohne dass es einer Genehmigung bedarf, Hypotheken löschen, Zensen ablösen, gestundete Preise einziehen, weiterverkaufen und im Allgemeinen andere ähnliche Rechte eines bestimmten oder rechnerisch bestimmbaren Betrages, die Teil der Erbschaft sind, auslöschen, unter der Bedingung, dass der auf diese Weise erhaltene Betrag oder ein bestimmter Betrag oder ein aliquoter Teil davon, der im Register als besondere Verbindlichkeit für vorbehaltene Anteile eingetragen ist und das erloschene Recht betrifft, in staatlichen Wertpapieren angelegt wird, die unter Mitwirkung des Notars bei einem Bankinstitut oder einer offiziellen Sparkasse hinterlegt werden.
Die im vorhergehenden Absatz und in Buchstabe b) des zweiten Absatzes dieses Artikels genannten Einlagen können von den Erben zwanzig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen entnommen werden, sofern sie nicht innerhalb der angegebenen Frist von den legitimierten Erben angenommen oder eingefordert wurden.
Die in Absatz b Ziffern 1, 2 und 3 geregelten Erwähnungen erlöschen ohne Ausnahme zwanzig Jahre nach dem Tod des Erblassers.
Das ererbte Vermögen wird ohne jeden Hinweis auf die legitimierten Rechte eingetragen, wenn die Eintragung der Erbschaft in das Register mehr als zwanzig Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgt.
Artikel 16
Original Text
Die Eigentümer von unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechten aufgrund eines Testaments oder eines anderen allgemeinen oder besonderen Titels, der sie nicht individuell identifiziert und beschreibt, können ihre Eintragung erwirken, indem sie den besagten Titel zusammen mit der Urkunde vorlegen, die gegebenenfalls beweist, dass er ihnen übertragen wurde, und indem sie mit einer anderen zuverlässigen Urkunde nachweisen, dass die Sache, die sie eintragen lassen wollen, darin enthalten ist.
Artikel 17
Original Text
Ist ein Titel, der das Eigentum an einer unbeweglichen Sache oder ein darauf lastendes dingliches Recht überträgt oder erklärt, einmal eingetragen oder vorsorglich in das Register eingetragen worden, so kann kein anderer Titel gleichen oder früheren Datums, der ihm entgegensteht oder mit ihm unvereinbar ist und durch den das Eigentum an derselben unbeweglichen Sache oder das dingliche Recht übertragen oder belastet wird, eingetragen oder vorsorglich eingetragen werden.
Ist nur die Eintragung der Vorlegung erfolgt, so kann während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Tag, der auf den Tag dieser Eintragung folgt, kein anderer Titel der vorgenannten Art eingetragen oder registriert werden.
Artikel 18
Original Text
Die Registerbeamten beurteilen unter ihrer Verantwortung die Rechtmäßigkeit der äußeren Formen der Urkunden aller Art, mit denen die Eintragung beantragt wird, sowie die Eigenschaft der Erteiler und die Gültigkeit der in den öffentlichen Urkunden enthaltenen Verfügungen entsprechend den Ergebnissen, die sich aus ihnen und den Eintragungen im Register ergeben.
Die Frist für die Eintragung des Dokuments beträgt höchstens fünfzehn Tage ab dem Tag der Eintragung der Anmeldung. Der Registrator muss in der Fußnote des Titels, wenn die Qualifikation positiv ist, oder in der Negativqualifikation unmissverständlich das Datum der Registrierung und gegebenenfalls der Negativqualifikation für die Berechnung der Fünfzehntagefrist angeben. Wurde der Titel vor der Eintragung zurückgezogen, weist er Mängel auf, die behoben werden können, oder steht ein früher vorgelegter Titel zur Eintragung an, so wird die Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Rückgabe des Titels, der Berichtigung bzw. der Eintragung des früheren Titels berechnet. In diesen Fällen gilt die Gültigkeitsdauer der Hinterlegung bis zum Ende der Eintragungsfrist als verlängert. Aus ordnungsgemäß anerkannten außerordentlichen Gründen kann die Generaldirektion der Register und Notare auf Antrag des zuständigen Registerführers innerhalb der ersten zwei Tage der Eintragungsfrist diese Frist um höchstens weitere fünfzehn Tage verlängern. Antwortet die Generaldirektion nicht innerhalb von zwei Tagen nach Eingang des Antrags, so gilt der Antrag als abgelehnt. Der Registrator kann gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Generaldirektion keinen Rechtsbehelf einlegen.
Ist die Eintragung nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Höchstfrist noch nicht erfolgt, so kann der Beteiligte von dem Registerbeamten, bei dem der Titel vorgelegt wurde, verlangen, dass er die Eintragung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von drei Tagen vornimmt, oder die Anwendung der in Artikel 275bis dieses Gesetzes vorgesehenen Ersetzungstabelle verlangen. Wenn der Registerbeamte den Titel nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht einträgt, kann der Betroffene ebenfalls die Anwendung der Ersetzungstabelle beantragen.
Eine verspätete Eintragung durch den amtierenden Registerführer führt zu einer dreißigprozentigen Gebührenermäßigung, unbeschadet der Anwendung der entsprechenden Sanktionsregelung. Um die ordnungsgemäße Einhaltung der Eintragungsfrist zu gewährleisten, übermitteln die Registerführer der Generaldirektion der Register und Notare innerhalb der ersten zwanzig Tage der Monate April, Juli, Oktober und Januar eine Statistik in elektronischem Format, die die Anzahl der vorgelegten Urkunden und das Datum ihrer Eintragung sowie den Prozentsatz der nach der in diesem Artikel vorgesehenen Frist eingetragenen Urkunden enthält. Die Generaldirektion der Register und Notare legt in einer Anweisung das elektronische Format und die Daten fest, die von den Registerführern zu übermitteln sind.
Wird ein Grundbuch von zwei oder mehreren Registerführern geführt, so wird so weit wie möglich versucht, die Einheitlichkeit der Kriterien für die Klassifizierung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck versenden sie die Dokumente gemäß der Vereinbarung über die Verteilung der Sachen oder Sektoren, auf die sie sich einigen können. Die Vereinbarung und ihre späteren Änderungen werden der Generaldirektion der Register und Notare zur Genehmigung vorgelegt.
Stellt der für die Qualifizierung eines Dokuments zuständige Registrator Mängel fest, die die Durchführung des beantragten Vorgangs verhindern, so benachrichtigt er den oder die Miteigentümer desselben Sektors oder des einzigen Sektors. Vor Ablauf der für die Eintragung des Dokuments festgelegten Höchstfrist übergibt er ihnen die Unterlagen, und die Person, die den Vorgang für angemessen hält, führt ihn unter ihrer Verantwortung vor Ablauf der genannten Frist durch.
Bei der Negativbescheinigung gibt der entsprechende Registrator an, dass sie mit Zustimmung der Miteigentümer ausgestellt worden ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Negativbescheinigung als unvollständig, unbeschadet des Rechts der Berechtigten, dagegen Einspruch zu erheben, die Einschaltung des Stellvertreters zu beantragen oder ausdrücklich ihre Vervollständigung zu verlangen. Eine unvollständige Qualifikation wird nicht zur Unterbrechung der Frist für die Qualifikation herangezogen. Die Miteigentümer haften auch für die Veranlagung, der sie zugestimmt haben, in jeder Hinsicht.
Der Registerbeamte, der eine Urkunde qualifiziert, muss von allen Vorfällen Kenntnis haben, die bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens eintreten.
Artikel 19
Original Text
Stellt der Registrator gemäß dem vorstehenden Artikel einen Mangel der Urkunde fest, so teilt er dies den Parteien, die die Eintragung der Urkunde beantragen, mit, damit sie, falls sie dies wünschen, die Urkunde abholen und den Mangel während der Gültigkeitsdauer der Eintragung der Eintragung beheben können. Holen sie das Schriftstück nicht ab oder beseitigen sie den Mangel nicht zur Zufriedenheit des Registrators, so gibt dieser das Schriftstück zurück, damit die entsprechenden Rechtsbehelfe eingelegt werden können; dies gilt unbeschadet der in Artikel 42 Nummer 9 angeordneten vorbeugenden Vermerke, wenn diese ausdrücklich beantragt werden.
Wird der vorbeugende Vermerk nicht angebracht, so bleibt die Eintragung der Vorlage des Titels während der vorgenannten sechzig Tage wirksam.
Artikel 19 bis
Original Text
Bei positiver Beurteilung nimmt der Registerführer die entsprechenden Registereinträge vor und stellt eine elektronische Bescheinigung darüber aus, in der die Einzelheiten des Anmeldeeintrags und des Titels, aus dem er hervorgegangen ist, die wichtigsten Vorfälle des mit diesem Anmeldeeintrag eingeleiteten Eintragungsverfahrens sowie eine Zusammenfassung der spezifischen Eintragungen in die Registerbücher angegeben sind, wobei für jede Immobilie der wörtliche Wortlaut des vorgenommenen Eintrags eingefügt wird. Er stellt außerdem eine elektronische Bescheinigung in Auszugsform und mit strukturierten Informationen über den neuen aktuellen Eintragungsstatus jeder Immobilie aus, der sich aus den vorgenommenen Neueintragungen ergibt.
Wenn der Registerbeamte den Titel innerhalb oder außerhalb der in Artikel 18 des Gesetzes genannten Frist ganz oder teilweise negativ bewertet, kann der Betroffene bei der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen Beschwerde einlegen oder die Anwendung der in Artikel 275 bis des Gesetzes vorgesehenen Ersetzungstabelle beantragen.
Interessierte Parteien haben das Recht, beim Registerführer der Substitutionstabelle die Qualifizierung der vorgelegten Urkunden in den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Fällen nach Maßgabe der folgenden Regeln zu beantragen:
- 1.ª Der Beteiligte muss sein Recht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung der negativen Qualifizierung während der Laufzeit der Vorlegungseintragung ausüben, indem er dem Registerführer der Ersatztabelle eine vollständige Abschrift der vorgelegten Urkunde und etwaige zusätzliche Unterlagen vorlegt.
- 2.ª Der stellvertretende Registrator, der die Eintragung des Titels übernimmt, benachrichtigt den ersetzten Registrator und kann zuvor und zu diesem Zweck die Übermittlung vollständiger Registerinformationen verlangen, wenn diese nicht vorhanden sind oder wenn die mit dem vollständigen Zeugnis des Titels übermittelten Informationen unzureichend sind.
Die ersetzte Registrierstelle muss diese Mitteilung am selben Tag ihres Eingangs oder am nächsten Arbeitstag durch einen elektronischen Eintrag in Verbindung mit der Einreichung erfassen und dabei angeben, dass das Recht, die Qualifikation der Urkunden bei einer in der Tabelle der Vertretungen aufgeführten Registrierstelle zu beantragen, ausgeübt wurde, die Identität dieser Registrierstelle und das Register, dessen Inhaber sie ist. Ab dem Tag des Eingangs der vorgenannten Mitteilung hat der ersetzte Registerführer dem ersetzenden Registerführer laufend Informationen über alle neuen Umstände der Eintragung zu übermitteln, die sich auf die Vornahme der Eintragung auswirken können. - 3.ª Stuft der ersetzte Registerführer den Titel als positiv ein, so weist er innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der in der vorstehenden Regel vorgesehenen Mitteilung den ersetzten Registerführer an, die beantragte Eintragung vorzunehmen, wobei er ihm den Text mit den Bedingungen, unter denen die Eintragung vorzunehmen ist, zusammen mit der vollständigen Kopie des Titels und den ergänzenden Unterlagen übermittelt.
In jedem Fall sind in der Eintragung neben den der Art der Eintragung entsprechenden Umständen die Identität des ersetzenden Registerführers und das Register, dessen Inhaber er ist, anzugeben.
Sobald die Eintragung erfolgt ist, benachrichtigt der ersetzte Registrator den ersetzenden Registrator und sendet den Titel zusammen mit der elektronischen Bescheinigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an den Vorleger zurück. - 4.ª Nimmt die ersetzende Registrierstelle eine Teilregistrierung des Titels vor, so gilt das in den Regeln 2 und 3 vorgesehene Verfahren. Eine solche Teileintragung kann nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Beteiligten vorgenommen werden.
- 5.ª Gibt der stellvertretende Registerbeamte eine negative Beurteilung des Titels ab, so gibt er ihn dem Betroffenen zurück, damit dieser gegen die Beurteilung des stellvertretenden Registerbeamten bei der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Glauben Beschwerde einlegen kann, die sich auf die vom stellvertretenden Registerbeamten aufgezeigten Mängel beschränkt, denen der stellvertretende Registerbeamte zugestimmt hat.
Bei der Beurteilung hat der ersetzende Registerbeamte den vom ersetzten Registerbeamten aufgezeigten Mängeln nachzukommen, die von den Betroffenen in dem Schriftstück, mit dem sie um sein Tätigwerden ersuchen, begründet wurden, und darf keine anderen Ansprüche behandeln, die auf anderen Gründen oder nicht rechtzeitig und nicht in der vorgeschriebenen Form vorgelegten Unterlagen beruhen. Um seine Entscheidung zu begründen, kann er ein Gutachten bei der Vereinigung der Registerbeamten für Immobilien, Handels- und Mobiliarvermögen in Spanien anfordern, die dieses über ihre Recherchedienste unter der Verantwortung des Registerbeamten und ohne Überschreitung der Prüfungsfrist erstellt. - Sobald die gewünschte Eintragung vorgenommen wurde, hat der Ersatzregistrator Anspruch auf 50 % der angefallenen Gebühren und der Ersatzregistrator hat Anspruch auf die restlichen 50 %.
Die Gebühren sind von der interessierten Partei an jede Registrierstelle in ihrem jeweiligen Anteil zu zahlen. - 7.ª Die Mitteilungen, die nach den vorstehenden Regeln zu machen sind, erfolgen auf elektronischem Wege, der einen Nachweis des Empfangs ermöglicht.
Artikel 20
Original Text
Für die Eintragung oder Registrierung von Urkunden, mit denen das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erklärt, übertragen, belastet, geändert oder zum Erlöschen gebracht werden, muss zunächst das Recht desjenigen eingetragen oder registriert werden, der die genannten Handlungen vornimmt oder in dessen Namen sie vorgenommen werden.
Wird das Recht zugunsten einer anderen Person als desjenigen, der die Übertragung oder Belastung vornimmt, eingetragen, so lehnen die Registerbeamten die beantragte Eintragung ab.
Ist das genannte Recht nicht zugunsten einer Person eingetragen und wird nicht nachgewiesen, dass es nach Artikel 275 eintragungsfähig ist, so nehmen die Registerbeamten auf Antrag des Berechtigten einen Vormerkungsvermerk vor, der für die in Artikel 96 dieses Gesetzes festgelegte Zeit in Kraft bleibt.
Eine vorherige Eintragung oder ein Vermerk ist nicht erforderlich zugunsten von Bevollmächtigten, Vertretern, Liquidatoren, Testamentsvollstreckern und anderen Personen, die vorübergehend als Vertretungsorgane handeln und die Interessen anderer in der gesetzlich zulässigen Weise wahrnehmen.
Eine solche vorherige Eintragung ist auch nicht für die Eintragung der von den Erben ausgestellten Urkunden erforderlich:
- Erstens. Wenn sie private Verträge ihres Vorgängers ratifizieren, vorausgesetzt, sie sind schriftlich und von diesem unterzeichnet.
- Zweitens. Wenn sie Grundstücke verkaufen oder auf einen Miterben übertragen, die den Verkäufern oder Übertragenden als Miteigentum zugesprochen wurden, wobei jedoch in der Eintragung die vorherige Zusprechung des Miteigentums unter Bezugnahme auf die Urkunde, in der sie eingetragen ist, angegeben werden muss. Und
- Drittens. Bei Urteilsurkunden oder Kaufverträgen, die im Namen der Erben des Vollstreckungsschuldners vollstreckt werden, sofern das Eigentum oder das dingliche Recht zugunsten des Verstorbenen eingetragen ist.
Wird bei einer nach dem Tod eines Erben vorgenommenen Erbteilung das diesem Erben gehörende Vermögen denjenigen zugesprochen, die seine Erben waren, so ist die Eintragung zugunsten der obsiegenden Parteien vorzunehmen, doch sind die vorgenommenen Übertragungen darin zu vermerken.
Die Eintragung eines Anspruchs, einer Pfändung, eines Verfügungsverbots oder einer anderen Rechtsvorschrift ist unzulässig, wenn der Eintragende eine andere Person ist als derjenige, gegen den das Verfahren gerichtet ist. In Strafverfahren und in Einziehungsverfahren kann vorsorglich ein Vermerk über eine vorläufige Beschlagnahme oder ein Verfügungsverbot eingetragen werden, wenn nach Auffassung des Richters oder des Gerichts begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte der wahre Eigentümer der Vermögensgegenstände ist; dies ist in dem Beschluss anzugeben.
Artikel 21
Original Text
1. In den Urkunden über die einzutragenden Verträge oder Rechtshandlungen sind zumindest alle Umstände anzugeben, die die Eintragung notwendigerweise enthalten muss und die sich auf die Personen der Erteiler, die Nachlässe und die eingetragenen Rechte beziehen.
2. Öffentliche Urkunden über Handlungen oder Verträge, durch die das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken gegen Entgelt erklärt, begründet, übertragen, übereignet, belastet, geändert oder zum Erlöschen gebracht werden, wenn die Gegenleistung ganz oder teilweise in Geld oder einem dafür stehenden Zeichen besteht, müssen außer den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Umständen auch die Bezeichnung des von den Parteien verwendeten Zahlungsmittels nach Maßgabe des Artikels 24 des Notariatsgesetzes vom 28. Mai 1862 enthalten.
3. In der Urkunde über das Hypothekendarlehen an einer Wohnung muss der Charakter der Wohnung, die mit der Hypothek belastet werden soll, angegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um eine gewöhnliche Wohnung handelt oder nicht. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Zwangsvollstreckung ein gewöhnlicher Wohnsitz ist, wenn dies in der Eintragungsurkunde angegeben ist.
Artikel 22
Original Text
Der Notar, der eine Unterlassung begeht, die die Eintragung der Urkunde oder des Vertrages gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels verhindert, hat diese Unterlassung zu beheben, indem er, wenn möglich, auf eigene Kosten eine neue Urkunde errichtet, und er hat gegebenenfalls den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch seine Unterlassung entstanden ist.
Artikel 23
Original Text
Die Erfüllung der Bedingungen für die Aussetzung, den Widerruf oder die Beendigung eingetragener Handlungen oder Verträge wird in das Register eingetragen, und zwar entweder durch einen Randvermerk, wenn der Rechtserwerb vollendet ist, oder durch eine neue Eintragung zugunsten des Betroffenen, wenn die Beendigung oder der Widerruf erfolgt.
Artikel 24
Original Text
Das Registrierungsdatum, das in der Registrierung selbst angegeben sein muss, gilt für alle daraus entstehenden Zwecke als Registrierungsdatum.
Artikel 25
Original Text
Bei der Bestimmung des Vorrangs zwischen zwei oder mehreren Eintragungen desselben Datums, die sich auf dasselbe Grundstück beziehen, ist der Zeitpunkt der Vorlage der jeweiligen Urkunden im Register zu berücksichtigen.
Artikel 26
Original Text
Verfügungs- und Veräußerungsverbote sind im Grundbuch einzutragen und werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wirksam:
- Erstens. Die durch Gesetz festgelegten Verbote, die ohne ausdrückliche gerichtliche oder behördliche Erklärung volle Rechtswirksamkeit besitzen, bedürfen keiner gesonderten und besonderen Eintragung und entfalten ihre Wirkung als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen.
- Zweitens. Diejenigen, die ihren unmittelbaren Ursprung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung verdanken, unterliegen der vorbeugenden Eintragung.
- Drittens. Die vom Erblasser oder Schenker in letztwilligen Verfügungen, Eheverträgen, Schenkungen und anderen unentgeltlichen Handlungen auferlegten Beschränkungen sind eintragungsfähig, sofern die geltenden Rechtsvorschriften ihre Gültigkeit anerkennen.
Artikel 27
Original Text
Verfügungsverbote, die auf Handlungen oder Verträgen beruhen, die nicht unter den vorstehenden Artikel fallen, haben keinen Zugang zum Register; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, ihre Erfüllung durch eine Hypothek oder eine andere Form der dinglichen Sicherung zu erreichen.
Artikel 28
Original Text
[Gestrichen]
Artikel 29
Original Text
Der öffentliche Glaube des Registers erstreckt sich nicht auf die Nennung von Rechten, die einer gesonderten und besonderen Eintragung unterliegen.
Artikel 30
Original Text
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Berichtigung von Irrtümern sind die Eintragungen der in den Artikeln zwei und vier genannten Titel nichtig, wenn einer der in Artikel neun genannten Umstände fehlt oder wesentlich ungenau wiedergegeben ist.
Artikel 31
Original Text
Die Nichtigkeit der in dem vorstehenden Artikel genannten Eintragungen berührt nicht das Recht, das ein Dritter zuvor erworben hat und das gemäß Artikel 34 geschützt ist.
Artikel 32
Original Text
Eigentumstitel oder andere dingliche Rechte an Grundstücken, die nicht ordnungsgemäß eingetragen oder im Grundbuch vermerkt sind, sind für Dritte nicht von Nachteil.
Artikel 33
Original Text
Mit der Eintragung werden keine Handlungen oder Verträge gültig, die nach dem Gesetz nichtig sind.
Artikel 34
Original Text
Ein Dritter, der gutgläubig ein Recht gegen Entgelt von einer Person erwirbt, die laut Register zur Übertragung befugt ist, wird in seinem Erwerb belassen, sobald er sein Recht eingetragen hat, auch wenn das Recht des Erteilers später aus Gründen, die nicht im Register eingetragen sind, für nichtig erklärt oder beendet wird.
Der gute Glaube des Dritten wird stets vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass er von der Unrichtigkeit des Registers wusste.
Unentgeltliche Erwerber genießen im Register nicht mehr Schutz als der Erteiler oder Veräußerer.
Artikel 35
Original Text
Für die Zwecke der Erwerbsverjährung zugunsten des eingetragenen Rechtsinhabers ist die Eintragung ein Rechtstitel, und es wird vermutet, dass er während der Gültigkeitsdauer der Eintragung und derjenigen seiner Vorgänger, von denen sie abstammt, öffentlich, friedlich, ununterbrochen und in gutem Glauben besessen hat.
Artikel 36
Original Text
Gegenüber eingetragenen Eigentümern, die nach Artikel vierunddreißig die Stellung eines Dritten haben, ist nur die vollzogene oder innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb vollziehbare Verjährung des Erwerbs in den beiden folgenden Fällen maßgebend:
- a) Wenn nachgewiesen wird, dass der Erwerber vor der Vollendung seines Erwerbs wusste oder mit vernünftigen Mitteln und ausreichenden Gründen wissen konnte, dass die Sache oder das Recht tatsächlich und als Eigentümer im Besitz einer anderen Person als des Veräußerers war.
- b) Vorausgesetzt, dass der eingetragene Erwerber, der diesen faktischen Besitz zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht kannte und auch nicht kennen konnte, ihm in dem auf den Erwerb folgenden Jahr ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Betrifft die Verjährung eine negative oder nicht offensichtliche Dienstbarkeit, die durch Verjährung erworben werden kann, so wird die Frist von einem Jahr von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Inhaber von ihrem Bestehen in der unter Buchstabe a) vorgesehenen Weise hätte Kenntnis haben können, oder andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem eine die Freiheit des dienenden Grundstücks hindernde Handlung vorgenommen wurde.
Die begonnene Verjährung trifft auch den eingetragenen Eigentümer, wenn er sie nicht in der oben angegebenen Weise und Frist unterbricht, unbeschadet dessen, daß er sie auch vor ihrer vollständigen Vollendung unterbrechen kann.
Für den Verordner und den Eigentümer der zu verordnenden Immobilie oder des dinglichen Rechts sowie für seine Rechtsnachfolger, die nicht als Dritte gelten, gelten der Titel und die Zeit nach dem Zivilrecht.
Entgeltlich und gutgläubig erworbene Rechte, die nicht das Recht zur unmittelbaren Nutzung des Rechts, an dem sie begründet worden sind, mit sich bringen, erlöschen nicht durch dessen Entziehung. Sie erlöschen auch nicht, wenn die Ausübung des Rechts nicht mit dem Besitz unvereinbar ist, der den Grund für die Verjährung des Erwerbs darstellt, oder wenn, falls dies der Fall ist, ihr Inhaber die Voraussetzungen erfüllt und in der unter Buchstabe b) dieses Artikels bestimmten Weise und innerhalb der dort festgelegten Fristen vorgeht.
Das Erlöschen der dinglichen Rechte an einer fremden Sache, die dem Besitz oder dem Besitzschutz unterliegt, berührt stets den Inhaber laut Register, auch wenn er die Stellung eines Dritten hat.
Artikel 37
Original Text
Anfechtungs-, Widerrufs- und Auflösungsklagen können nicht gegen Dritte erhoben werden, die die Titel ihrer jeweiligen Rechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingetragen haben.
Ausnahmen von der im vorstehenden Absatz enthaltenen Regel:
- Erstens. Anfechtungs- und Auflösungsklagen aus Gründen, die ausdrücklich in das Register eingetragen sind.
- Zweitens. Klagen auf Widerruf von Schenkungen für den Fall, dass der Beschenkte die im Register eingetragenen Bedingungen nicht einhält.
- Drittens. Rechtliche Rücktrittsklagen in den Fällen und unter den Bedingungen, die im Gesetz festgelegt sind.
- Viertens. Klagen auf Anfechtung von Verfügungen, die in betrügerischer Absicht zum Nachteil Dritter getroffen wurden:
- a) Wenn er unentgeltlich erworben hat.
- b) wenn er, nachdem er entgeltlich erworben hat, an dem Betrug mitgewirkt hat. Die bloße Kenntnis, dass die Zahlung des Preises aufgeschoben wurde, begründet für sich allein noch keine Mittäterschaft an dem Betrug.
In beiden Fällen kann eine Anfechtungsklage, die nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Tag der betrügerischen Veräußerung erhoben wird, einen Dritten nicht benachteiligen.
Kann die Auflösungs-, Widerrufs- oder Anfechtungsklage nicht nach den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels gegen einen Dritten erhoben werden, so können die entsprechenden persönlichen Klagen zwischen den Parteien erhoben werden.
Artikel 38
Original Text
Für alle rechtlichen Zwecke wird vermutet, daß die im Register eingetragenen dinglichen Rechte bestehen und ihrem Inhaber in der durch die jeweilige Eintragung bestimmten Weise gehören. Ebenso wird vermutet, daß derjenige, der das Eigentum an den unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechten eingetragen hat, über diese verfügt.
Daraus folgt, dass keine kontradiktorische Klage auf Eigentum an unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechten, die auf den Namen einer bestimmten Person oder Einrichtung eingetragen sind, erhoben werden kann, ohne dass zuvor oder gleichzeitig eine Klage auf Nichtigkeit oder Löschung der entsprechenden Eintragung erhoben wird. Die Nichtigkeitsklage muss auf die in diesem Gesetz abschließend aufgeführten Gründe gestützt werden, wenn sie einen Dritten benachteiligt.
Im Falle einer Sicherungspfändung, eines Vollstreckungsverfahrens oder einer Vollstreckungsklage gegen unbewegliche Sachen oder bestimmte dingliche Rechte werden alle Vollstreckungsverfahren in diese Sachen oder in deren Früchte, Erzeugnisse oder Mieten zu dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem durch eine Bescheinigung des Grundbuchamts festgestellt wird, dass die genannten Sachen oder Rechte zugunsten einer anderen Person als derjenigen eingetragen sind, gegen die die Pfändung angeordnet worden ist oder gegen die das Verfahren anhängig ist, es sei denn, dass die Klage gegen diese Person als Erbe der Person erhoben worden ist, die im Register als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist. Der vollstreckende Gläubiger behält das Recht, in demselben Vollstreckungsverfahren andere Vermögensgegenstände des Schuldners zu verfolgen und in dem entsprechenden Verfahren das Recht geltend zu machen, das er in Bezug auf die Vermögensgegenstände zu haben glaubt, in Bezug auf die das Verfahren ausgesetzt ist.
Bei der Verfolgung von hypothekarisch belastetem Vermögen, das in das Eigentum eines Dritten übergegangen ist, wird das Verfahren nach den Bestimmungen der Artikel hundertvierunddreißig und der übereinstimmenden Artikel dieses Gesetzes durchgeführt.
Die gleichen Vorschriften sind zu beachten, wenn nach einer vorbeugenden Eintragung der in Artikel 42 Nummern 2 und 3 vorgesehenen Art in das Register die eingetragene Sache in den Besitz eines dritten Eigentümers übergeht.
Artikel 39
Original Text
Unter Unrichtigkeit des Registers ist jede Abweichung zwischen dem Register und der nicht eingetragenen Rechtswirklichkeit in Bezug auf die eintragungsfähigen Rechte zu verstehen.
Artikel 40
Original Text
Die Berichtigung des Registers kann nur von dem Eigentümer des Eigentums oder des dinglichen Rechts beantragt werden, das nicht eingetragen ist, das irrtümlich eingetragen ist oder das durch die unrichtige Eintragung geschädigt ist, und erfolgt nach folgenden Regeln:
- a) Ergibt sich die Unrichtigkeit aus der fehlenden Einsicht in das Register eines Rechtsverhältnisses an unbeweglichen Sachen, so erfolgt die Berichtigung: erstens durch Eintragung des entsprechenden Titels, falls zutreffend; zweitens durch Wiederaufnahme des Sukzessivtrakts gemäß den Bestimmungen des Titels VI dieses Gesetzes; und drittens durch gerichtliche Entscheidung, die die Berichtigung anordnet.
- b) Beruht die Unrichtigkeit auf dem Erlöschen eines eingetragenen oder registrierten Rechts, so erfolgt die Berichtigung durch die entsprechende Löschung gemäß den Bestimmungen des Titels IV oder durch das Freigabeverfahren nach Titel VI.
- c) Beruht die Unrichtigkeit auf der Nichtigkeit oder dem Irrtum einer Eintragung, so wird das Register in der durch Titel VII bestimmten Weise berichtigt.
- d) Beruht die Unrichtigkeit auf der Unrichtigkeit, der Nichtigkeit oder dem Mangel des Rechtstitels, der der Eintragung zugrunde liegt, sowie allgemein auf jeder anderen, oben nicht genannten Ursache, so bedarf die Berichtigung der Zustimmung des Rechtsinhabers oder, wenn diese fehlt, einer gerichtlichen Entscheidung.
In den Fällen, in denen die Berichtigung gerichtlich zu beantragen ist, ist die Klage gegen alle diejenigen zu richten, denen die zu berichtigende Eintragung ein Recht gewährt, und durch die Verfahren des entsprechenden Feststellungsurteils zu begründen. Wird die Berichtigungsklage in vollem Umfang abgewiesen, so werden die Kosten dem Kläger auferlegt; wird sie nur teilweise abgewiesen, so entscheidet der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Berichtigungsklage ist untrennbar mit dem Eigentum oder dem dinglichen Recht verbunden, von dem sie ausgeht.
Die Berichtigung des Registers beeinträchtigt in keinem Fall die Rechte, die Dritte während der Geltungsdauer der für unrichtig erklärten Eintragung gutgläubig und entgeltlich erworben haben.
Artikel 41
Original Text
Dingliche Klagen aus eingetragenen Rechten können im Wege der durch die Zivilprozessordnung geregelten mündlichen Verhandlung gegen diejenigen erhoben werden, die sich ohne eingetragenen Titel der Ausübung dieser Rechte widersetzen oder sie stören. Diese Klagen, die sich auf die in Artikel 38 anerkannte Klagebefugnis stützen, bedürfen stets einer Bescheinigung des Registerbeamten über die Gültigkeit der entsprechenden Eintragung, ohne dass ein Widerspruch vorliegt.
TITEL III: Präventive Anmerkungen
Artikel 42
Original Text
Sie können eine vorbeugende Eintragung ihrer jeweiligen Rechte in das entsprechende Register beantragen:
- Erstens. Wer vor Gericht das Eigentum an einem Grundstück oder die Begründung, Feststellung, Änderung oder das Erlöschen eines dinglichen Rechts einklagt.
- Zweitens. Derjenige, der einen Pfändungsbeschluss zu seinen Gunsten erwirkt hat, der in Bezug auf ein unbewegliches Vermögen des Schuldners wirksam geworden ist.
- Drittens. Derjenige, der in einem Prozess ein vollstreckbares Urteil gegen den Beklagten erwirkt hat, das nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren vollstreckt werden muss.
- Viertens. Derjenige, der in einer ordentlichen Klage auf Erfüllung einer Verpflichtung gemäß dem Gesetz eine Anordnung erwirkt, die die Beschlagnahme oder das Verbot der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anordnet.
- Fünftens. Jede Person, die bei der zuständigen gerichtlichen Instanz eine der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Entscheidungen einklagt, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen beziehen.
- Sechstens. Die Erben in Bezug auf ihre Erbrechte, wenn zwischen ihnen keine besondere Zuweisung bestimmter Vermögenswerte, Quoten oder ungeteilter Teile davon erfolgt.
- Siebtens. Die Vermächtnisnehmer, die nach dem Gesetz nicht berechtigt sind, ein Nachlassverfahren einzuleiten.
- Achtens. Ein Gläubiger, der ein Gläubiger der Sanierung ist, für die Dauer der Arbeiten, die Gegenstand der Sanierung sind.
- Neuntens. Jede Person, die dem Register einen Titel vorlegt, dessen Eintragung wegen eines behebbaren Mangels oder wegen der Handlungsunfähigkeit des Registerführers nicht vorgenommen werden kann, oder wenn der Registerführer von Amts wegen das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern einleitet, die in einer bereits vorgenommenen Eintragung in der durch Verordnung zu bestimmenden Weise festgestellt wurden.
- Zehntens. Wer in jedem anderen Fall das Recht hat, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Gesetzes eine vorbeugende Eintragung zu verlangen.
Artikel 43
Original Text
Im Falle der ersten Ziffer des vorstehenden Artikels darf eine vorbeugende Anmerkung nur dann vorgenommen werden, wenn sie durch eine gerichtliche Verfügung angeordnet wird, die auf Antrag einer berechtigten Partei und aufgrund eines nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters ausreichenden Dokuments erlassen wird.
Im Falle der zweiten Nummer desselben Artikels ist die Anmerkung im Falle eines Vollstreckungsverfahrens gemäß den Bestimmungen von Artikel eintausendvierhundertdreiundfünfzig der Zivilprozessordnung obligatorisch.
Im Falle der Nummer fünf des vorgenannten Artikels erfolgt die Verkündung auch aufgrund einer gerichtlichen Anordnung, die von Amts wegen erlassen werden kann, wenn es keine interessierten Parteien gibt, die sie beantragen, sofern der Richter dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für ratsam hält, um die Wirkung des Urteils, das in der Verhandlung ergehen kann, zu gewährleisten.
Artikel 44
Original Text
Der Gläubiger, der in den Fällen des Artikels 42 Nummern 2, 3 und 4 einen Vermerk zu seinen Gunsten erwirkt, hat bei der Beitreibung seiner Forderung den in Artikel 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Vorrang.
Artikel 45
Original Text
Die Verwertung von unbeweglichem Vermögen aus einer Erbschaft, einer Insolvenz oder einem Konkurs, die zur Begleichung von gegen dieselbe Vermögenseinheit anerkannten Forderungen erfolgt oder erfolgen soll, darf keine dingliche Sicherheit zugunsten der jeweiligen Gläubiger begründen, es sei denn, dies ist in der Verwertung selbst ausdrücklich vorgesehen.
Die Gläubiger, deren Forderungen in einer öffentlichen Urkunde oder in einem rechtskräftigen Urteil eingetragen sind, können jedoch eine vorbeugende Anmerkung ihres Rechts an den Gütern erhalten, die ihnen zur Befriedigung ihrer jeweiligen Forderungen zugesprochen wurden, sofern sie dies innerhalb von einhundertachtzig Tagen nach der Zusprechung beantragen, es sei denn, die Befriedigung dieser Forderungen wird in das Register eingetragen.
Artikel 46
Original Text
Das Erbrecht, bei dem keine besondere Zuwendung an die Erben von bestimmten Vermögenswerten, Anteilen oder ungeteilten Anteilen erfolgt, kann nur einer vorbeugenden Anmerkung unterliegen. Die Eintragung kann von jedem Erbberechtigten oder jedem, der ein berechtigtes Interesse an dem einzutragenden Recht nachweisen kann, beantragt werden.
Wird die Anmerkung von den Erben, den legitimierten Erben oder den zur Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens berechtigten Personen beantragt, so erfolgt sie auf Antrag, dem die in Artikel 16 vorgesehenen Unterlagen beizufügen sind. In den anderen Fällen erfolgt sie durch gerichtliche Verfügung, die unter Einhaltung der in Artikel 57 vorgesehenen Formalitäten erwirkt wird.
Das mit einem Vermerk versehene Erbrecht kann übertragen, belastet und mit einem weiteren Vermerk versehen werden.
Artikel 47
Original Text
Der Vermächtnisnehmer bestimmter Immobilien oder darauf befindlicher Kredite oder Renten kann jederzeit eine vorbeugende Vormerkung seines Rechts verlangen.
Diese Vormerkung kann nur für dieselben Vermögenswerte vorgenommen werden, die Gegenstand des Vermächtnisses sind.
Artikel 48
Original Text
Der Vermächtnisnehmer einer Sache oder eines Betrages kann innerhalb von einhundertachtzig Tagen nach dem Tod des Erblassers die vorbeugende Eintragung seines Wertes auf jedem unbeweglichen Nachlassgegenstand verlangen, der zur Deckung dieses Wertes ausreicht, sofern er nicht speziell anderen vermacht worden ist.
Der vorbeugenden Eintragung steht nicht entgegen, dass ein anderer Vermächtnisnehmer nach Art oder Höhe eine andere Eintragung zu seinen Gunsten an demselben Nachlass erhalten hat.
Artikel 49
Original Text
Will der Erbe innerhalb der vorgenannten Frist von einhundertachtzig Tagen das Vermögen der Erbschaft zu seinen Gunsten eintragen oder sein Erbrecht eintragen lassen und steht dem kein rechtliches Hindernis entgegen, so kann er dies tun, sofern alle Vermächtnisnehmer vorher auf ihr Recht zur Eintragung in eine öffentliche Urkunde verzichten oder in Ermangelung eines ausdrücklichen Verzichts mit einer Frist von dreißig Tagen gerichtlich von dem Antrag des Erben benachrichtigt werden, damit sie innerhalb dieser Frist von diesem Recht Gebrauch machen können.
Handelt es sich bei einem der Vermächtnisnehmer nicht um eine bestimmte Person, so ordnet der Richter oder das Gericht auf Antrag des Erben selbst oder eines anderen Beteiligten oder von Amts wegen die vorbeugende Eintragung seines Vermächtnisses an.
Der Erbe, der innerhalb der genannten einhundertachtzig Tage die Eintragung des Nachlassvermögens zu seinen Gunsten beantragt, kann unverzüglich eine Vormerkung dieses Antrags vornehmen.
Diese Eintragung wird erst dann rechtskräftig, wenn die Vermächtnisnehmer die Eintragung ihrer Vermächtnisse erwirkt oder darauf verzichtet haben oder wenn die Frist von hundertachtzig Tagen verstrichen ist.
Artikel 50
Original Text
Der Vermächtnisnehmer, der eine Vormerkung erwirkt hat, ist gegenüber den Gläubigern des Erben, der die Erbschaft ohne Inventar angenommen hat, und gegenüber jedem anderen, der nach der genannten Vormerkung irgendein Recht an der vermerkten Sache erwirbt, bevorzugt; dieser Vorzug gilt jedoch nur für den Betrag der genannten Sache.
Artikel 51
Original Text
Die Vormerkung gibt den Vermächtnisnehmern, die ihr Recht innerhalb der in Artikel 48 genannten Frist von einhundertachtzig Tagen ausgeübt haben, den Vorzug vor denjenigen, die ihr Recht nicht innerhalb derselben Frist ausgeübt haben, und zwar hinsichtlich des Betrags des vermerkten Vermögens.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, haben untereinander keinen Vorrang, unbeschadet dessen, was dem Sachvermächtnisnehmer oder einem anderen Vermächtnisnehmer zusteht, gegenüber den anderen, und zwar sowohl in diesem Fall als auch in dem Fall, in dem sie ihre Anmerkung nicht beantragt haben, nach Maßgabe des Zivilrechts.
Artikel 52
Original Text
Ein Vermächtnisnehmer, der kein Sachvermächtnisnehmer ist und der die in Artikel 48 genannte Frist verstreichen lässt, ohne von seinem Recht Gebrauch zu machen, kann danach nur noch die vorbeugende Eintragung auf die im Besitz des Erben verbliebenen Nachlassgegenstände verlangen; sie hat jedoch keine Wirkung gegenüber einer Person, die zuvor ein Recht an den Nachlassgegenständen erworben oder eingetragen hat.
Artikel 53
Original Text
Ein Vermächtnisnehmer, der nach Ablauf von einhundertachtzig Tagen einen Vermerk über die im Besitz des Erben verbliebenen Nachlassgegenstände beantragt, erhält dadurch weder einen Vorzug gegenüber anderen Vermächtnisnehmern, die diese Förmlichkeit unterlassen, noch einen anderen Vorteil als den, dass er vor jedem Gläubiger des Erben, der später ein Recht an den vermerkten Gegenständen erwirbt, zur Einziehung seines Vermächtnisses gestellt wird.
Artikel 54
Original Text
Eine außerhalb der Frist beantragte Eintragung kann auf einem innerhalb der Frist eingetragenen Vermögen zugunsten eines anderen Vermächtnisnehmers vorgenommen werden, sofern es im Besitz des Erben verbleibt; der Vermächtnisnehmer, der es erhält, darf jedoch sein Vermächtnis nur bis zur Höhe des Vermögenswertes einziehen, nachdem er diejenigen befriedigt hat, die ihre Eintragung innerhalb der Frist vorgenommen haben.
Artikel 55
Original Text
Die vorbeugende Anmerkung von Vermächtnissen und dinglichen Schulden darf nicht ohne vorherige und summarische Anhörung derjenigen, die ein Interesse daran haben könnten, ihr zu widersprechen, gerichtlich angeordnet werden.
Artikel 56
Original Text
Die vorbeugende Eintragung von Vermächtnissen kann im Einvernehmen zwischen den Parteien oder durch gerichtliche Anordnung erfolgen, wenn dem Register die Urkunde vorgelegt wird, auf die sich das Recht des Vermächtnisnehmers gründet.
Artikel 57
Original Text
Wenn die Anmerkung von Vermächtnissen oder Erbrechten durch gerichtliche Anordnung erfolgen soll, muss der Betroffene sich an den zuständigen Richter oder das zuständige Gericht wenden und seinen Anspruch erläutern, die Titel vorlegen, auf die er sich beruft, und die Vermögenswerte angeben, die er anzumerken beabsichtigt. Der Richter oder das Gericht erlässt nach Anhörung der Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung einen Beschluss, mit dem die Forderung entweder zurückgewiesen oder ihr stattgegeben wird.
Im letzteren Fall gibt er die Vermögenswerte an, die eingetragen werden sollen, und der Gerichtsschreiber übermittelt dem Registerführer die entsprechende Anordnung mit der wörtlichen Einfügung des Angeordneten, damit dieser sie ausführen kann.
Artikel 58
Original Text
Wird die Anmerkung von einem Vermächtnisnehmer gerichtlich beantragt, so ist ein anderer Vermächtnisnehmer, der dasselbe Recht in Bezug auf dasselbe Vermögen ausübt, ebenfalls in der Verhandlung zu hören.
Artikel 59
Original Text
Der Gläubiger kann für die Beträge, die er einmalig oder nacheinander vorschießt, unter Vorlage des schriftlichen Vertrags, den er in irgendeiner Rechtsform mit dem Schuldner geschlossen hat, einen Vermerk auf die refinanzierte Immobilie verlangen.
Dieser Vermerk hat in Bezug auf die Refinanzierungsforderung alle Wirkungen einer Hypothek.
Artikel 60
Original Text
Es ist nicht erforderlich, dass in den Urkunden, mit denen die vorbeugende Anmerkung der Forderungen verlangt wird, der Geldbetrag oder die Sachen, aus denen die Forderungen bestehen, festgelegt sind; es reicht aus, dass sie ausreichende Angaben enthalten, um sie nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten zu begleichen.
Artikel 61
Original Text
Wenn die zu renovierende Immobilie mit Lasten oder eingetragenen dinglichen Rechten belastet ist, erfolgt die Eintragung nur dann, wenn zwischen dem Eigentümer und den Personen, zu deren Gunsten die Lasten oder dinglichen Rechte bestehen, eine einstimmige öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Gegenstand der Renovierung selbst und den Wert der Immobilie vor Beginn der Arbeiten oder eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des genannten Wertes unter Beiziehung aller vorgenannten Personen getroffen wurde.
Artikel 62
Original Text
Ist einer derjenigen, zu deren Gunsten die in dem vorstehenden Artikel genannten Lasten oder dinglichen Rechte bestehen, nicht bestimmt oder abwesend oder ist sein Aufenthalt unbekannt oder verweigert er seine Zustimmung, so darf die Eintragung nur durch gerichtliche Anordnung vorgenommen werden.
Artikel 63
Original Text
Der Wert, der dem zu renovierenden Objekt vor Beginn der Arbeiten in irgendeiner Form beigemessen wird, ist in die Forderungsanmeldung einzutragen.
Artikel 64
Original Text
Die Personen, zu deren Gunsten dingliche Rechte an der dinglichen Sache bestehen, deren Wert in der in den vorstehenden Artikeln vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, behalten ihr Vorkaufsrecht gegenüber dem dinglichen Gläubiger, jedoch nur in Höhe des Wertes, der für dieselbe Sache angegeben worden ist.
Der gesicherte Gläubiger gilt als Hypothekengläubiger in dem Umfang, in dem der Wert der Sache den Wert der vorgenannten Belastungen oder dinglichen Rechte übersteigt, und in jedem Fall in Höhe des Unterschieds zwischen dem Preis, der für dieselbe Sache vor den Arbeiten erzielt wurde, und dem Preis, den sie bei ihrer gerichtlichen Verwertung erzielen würde.
Artikel 65
Original Text
Die Mängel der der Eintragung unterliegenden Urkunden können behebbar oder unbehebbar sein.
Weist der Titel einen behebbaren Mangel auf, so setzt der Registerführer die Eintragung aus und nimmt auf Antrag der Person, die den Titel vorgelegt hat, einen vorbeugenden Vermerk vor.
Liegt ein unbehebbarer Mangel vor, so wird die Eintragung verweigert, und es darf kein Vormerk vorgenommen werden.
Um zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln zu unterscheiden und folglich die in diesem Artikel genannte Vormerkung vorzunehmen oder nicht vorzunehmen, berücksichtigt der Registerführer sowohl den Inhalt als auch die Formen und die Förmlichkeiten der Urkunde und der sie betreffenden Eintragungen im Register.
Artikel 66
Original Text
Gegen die Entscheidung des Registerbeamten, die beantragte Eintragung auszusetzen oder zu verweigern, können die betroffenen Parteien Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann bei der Generaldirektion der Register und Notare oder direkt beim zuständigen Gericht erster Instanz eingelegt werden. Unbeschadet dessen können sie, wenn sie dies wünschen, auch die Gerichte anrufen, um die Gültigkeit oder Nichtigkeit derselben Urkunden anzufechten. Wird die Eintragung wegen behebbarer Rechtsmängel ausgesetzt und wird keine Vormerkung beantragt, so können die Beteiligten die Mängel innerhalb von sechzig Tagen nach Eintritt der Wirkung der Eintragung beheben. Wird die vorbeugende Anmerkung vorgenommen, so kann sie während der Zeit, in der sie besteht, gemäß Artikel 96 dieses Gesetzes vorgenommen werden.
Wurde die Eintragung verweigert und erhebt der Betroffene innerhalb von sechzig Tagen nach der Eintragung der Vorlegung bei den Gerichten eine Klage auf Feststellung der Rechtsgültigkeit des Titels, so kann eine vorbeugende Anmerkung des Anspruchs beantragt werden, wobei die vorgenommene Anmerkung auf den Tag der Eintragung der Vorlegung zurückdatiert wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die vorbeugende Anmerkung des Anspruchs erst ab dem Datum ihres Datums wirksam.
Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Einreihung werden alle in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Fristen ab dem Tag der Einreichung des Antrags oder des Rechtsbehelfs bis zum Tag der endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
Artikel 67
Original Text
Erfolgt der Vermerk, weil die Eintragung nicht vorgenommen werden kann, weil ein Erfordernis fehlt, das behoben werden kann, so kann der Beteiligte verlangen, dass ihm der Registerführer eine von ihm unterzeichnete Abschrift des Vermerks aushändigt, aus der hervorgeht, ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtstitel in Bezug auf dieselbe Immobilie zur Eintragung anstehen.
Artikel 68
Original Text
Die Beschlüsse, mit denen die vorbeugende Anmerkung in den ersten, fünften, sechsten und siebten Fällen des Artikels 42 angeordnet oder abgelehnt wird, sind mit einem einzigen Rechtsbehelf anfechtbar.
Im achten Fall desselben Artikels kann der Beschluss in beiden Fällen angefochten werden, wenn die Person, die ein früheres dingliches Recht zu ihren Gunsten an dem eingetragenen Grundstück hat, gegen die Eintragung Einspruch erhoben hat.
Artikel 69
Original Text
Wer, obwohl er berechtigt ist, die vorbeugende Eintragung eines Rechts zu beantragen, dies nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist tut, kann dieses Recht nicht nachträglich zu seinen Gunsten eintragen oder vermerken lassen, und zwar zum Nachteil eines Dritten, der dasselbe Recht eingetragen hat und es von einer Person erwirbt, die im Register mit der Befugnis zur Übertragung des Rechts eingetragen ist.
Artikel 70
Original Text
Wird die vorbeugende Eintragung eines Rechts in eine endgültige Eintragung des Rechts umgewandelt, so wird letztere ab dem Datum der Eintragung wirksam.
Artikel 71
Original Text
Angemeldete unbewegliche Sachen oder dingliche Rechte können veräußert oder belastet werden, jedoch unbeschadet des Rechts der Person, zu deren Gunsten die Anmeldung erfolgt ist.
Artikel 72
Original Text
Die vorbeugenden Vermerke müssen die für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten, soweit sie sich aus den Titeln oder Urkunden ergeben, die vorgelegt werden, um die gleichen Vermerke zu verlangen.
In den Vermerken, die sich aus einem Pfändungs- oder Beschlagnahmebeschluss ergeben, sind der Grund für die Pfändung und der Betrag der Verpflichtung, die sie begründet hat, anzugeben.
Artikel 73
Original Text
In jeder gerichtlichen Anordnung, die die Vornahme einer vorbeugenden Anmerkung anordnet, sind die Umstände anzugeben, die sie nach Maßgabe des vorstehenden Artikels enthalten muss, wenn sie sich aus den Urkunden und Schriftstücken ergeben, die für die Anordnung der Anmerkung eingesehen worden sind.
Muss sich die Eintragung auf das gesamte Vermögen einer Person erstrecken, wie im Falle der Geschäftsunfähigkeit und in anderen ähnlichen Fällen, so trägt der Registerführer alle zu ihren Gunsten eingetragenen Vermögenswerte ein.
In diesem Fall können auch nicht eingetragene Vermögenswerte eingetragen werden, sofern der Richter oder das Gericht dies anordnet und sie zuvor zu Gunsten der Person eingetragen wurden, die durch eine solche Eintragung belastet wird.
Artikel 74
Original Text
Enthalten die Urkunden oder Schriftstücke, auf deren Grundlage die gerichtliche oder außergerichtliche Berichtigung beantragt wird, nicht die für ihre Gültigkeit erforderlichen Umstände, so haben die Beteiligten diese Umstände in dem Schriftstück anzugeben, in dem sie einvernehmlich die Berichtigung beantragen. Kommt keine Einigung zustande, so gibt die Partei, die die Berichtigung beantragt, diese Umstände in dem Schriftstück an, in dem die Berichtigung beantragt wird, und der Richter oder das Gericht entscheidet nach Anhörung der anderen betroffenen Partei über die Richtigkeit der Angaben.
Artikel 75
Original Text
Eine vorbeugende Anmerkung ist nichtig, wenn es nicht möglich ist, Kenntnis von dem angemeldeten Gut oder Recht, der von der Anmerkung betroffenen Person oder dem Zeitpunkt der Anmerkung zu erlangen.
TITEL IV: Über das Erlöschen von Eintragungen und Vormerkungen zur Vorbeugung
Artikel 76
Original Text
Die Eintragung erlischt gegenüber einem Dritten nur durch Löschung oder durch Eintragung des Übergangs des eingetragenen Eigentums oder des dinglichen Rechts zugunsten einer anderen Person.
Artikel 77
Original Text
Präventivvermerke erlöschen durch Löschung, durch Zeitablauf oder durch Umwandlung in eine Eintragung.
Artikel 78
Original Text
Die Löschung von Einträgen und präventiven Vermerken kann vollständig oder teilweise erfolgen.
Artikel 79
Original Text
Die vollständige Löschung der Eintragungen oder vorbeugende Vermerke können beantragt werden und müssen ggf. angeordnet werden:
- Erstens. Wenn das unbewegliche Vermögen, das Gegenstand der Eintragung ist, vollständig erloschen ist.
- Zweitens. Wenn das eingetragene oder vermerkte Recht ebenfalls vollständig erloschen ist.
- Drittens. Wenn der Titel, aufgrund dessen sie entstanden sind, für null und nichtig erklärt wird.
- Viertens. Wenn er wegen Fehlens einer seiner wesentlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für nichtig erklärt wird.
Artikel 80
Original Text
Eine Teillöschung kann beantragt werden und wird gegebenenfalls angeordnet:
- Erstens. Wenn die Eigenschaft, die Gegenstand der Eintragung oder der Vormerkung ist, verringert wird.
- Zweitens. Wenn das eingetragene oder vermerkte Recht vermindert wird.
Artikel 81
Original Text
Die Erweiterung eines eingetragenen Rechts ist Gegenstand einer neuen Eintragung, in der auf die Eintragung des erweiterten Rechts Bezug genommen wird.
Artikel 82
Original Text
Eintragungen oder vorbeugende Vermerke, die aufgrund einer öffentlichen Urkunde vorgenommen wurden, können nur durch ein unanfechtbares Urteil oder durch eine andere öffentliche Urkunde gelöscht werden, in der die Person, zu deren Gunsten die Eintragung oder der Vermerk vorgenommen wurde, oder ihre Rechtsnachfolger oder gesetzlichen Vertreter der Löschung zustimmen.
Sie können jedoch ohne diese Erfordernisse gelöscht werden, wenn das eingetragene oder vermerkte Recht durch eine gesetzliche Erklärung erloschen ist oder wenn sich dies aus dem Titel ergibt, aufgrund dessen die Eintragung oder der vorbeugende Vermerk vorgenommen worden ist.
Ist die Löschung der Eintragung oder Vormerkung nach ihrer öffentlichen Beurkundung erforderlich und stimmt derjenige, der durch die Eintragung oder Vormerkung beeinträchtigt wird, ihr nicht zu, so kann der andere Beteiligte die Löschung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verlangen.
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Vorschriften über bestimmte Löschungen.
Auf Antrag des eingetragenen Eigentümers eines Rechts an der betroffenen Immobilie kann die Löschung von auflösenden Bedingungen zur Sicherung des in Artikel 11 dieses Gesetzes genannten gestundeten Preises und von Hypotheken zur Sicherung von Verpflichtungen jeglicher Art, für die keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, vorgenommen werden, wenn die in den anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften vorgesehene Frist für die Verjährung der sich aus den genannten Bürgschaften ergebenden Handlungen oder die kürzeste Frist, die zu diesem Zweck zum Zeitpunkt ihrer Begründung vorgesehen war, verstrichen ist, gerechnet von dem Tag an, an dem die Leistung, deren Erfüllung garantiert ist, laut Register vollständig hätte erbracht werden müssen, vorausgesetzt, dass innerhalb des folgenden Jahres aus dem Register nicht hervorgeht, dass sie erneuert, die Verjährung unterbrochen oder die Hypothek ordnungsgemäß vollstreckt worden ist.
Artikel 83
Original Text
Eintragungen oder Vermerke, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung vorgenommen wurden, können nur durch eine vollstreckbare Anordnung gelöscht werden.
Sind die Beteiligten mit der Löschung einverstanden, so wenden sie sich mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an den zuständigen Richter oder das zuständige Gericht, der bzw. das nach Prüfung des Inhalts der Erklärung die Löschung anordnet, wenn Dritte nicht geschädigt werden und eine solche Schädigung nicht zu befürchten ist.
Der Richter oder das Gericht ordnet die Löschung gegebenenfalls auch dann an, wenn die Person, zu deren Gunsten die Löschung erfolgt ist, der Löschung nicht zustimmt.
Artikel 84
Original Text
Der Richter oder das Gericht, der/das die Löschung einer Vormerkung oder ihre Umwandlung in eine endgültige Eintragung angeordnet hat, oder der Richter oder das Gericht, der/das rechtmäßig mit der Angelegenheit befasst wurde, die zu dieser Eintragung geführt hat, ist für die Anordnung der Löschung oder Umwandlung in eine endgültige Eintragung zuständig.
Artikel 85
Original Text
Die vorbeugende Eintragung wird nicht nur dann gelöscht, wenn das eingetragene Recht erloschen ist, sondern auch, wenn in der Urkunde oder in der Verfügung die Umwandlung in eine endgültige Eintragung vereinbart wird.
Wurde die Vormerkung ohne öffentliche Urkunde vorgenommen und soll sie ohne Umwandlung in eine endgültige Eintragung gelöscht werden, so kann die Löschung auch durch Urkunden derselben Art erfolgen wie die, die zur Vormerkung vorgelegt wurden.
Artikel 86
Original Text
Präventivvermerke laufen unabhängig von ihrer Herkunft vier Jahre nach dem Datum des Vermerks selbst ab, mit Ausnahme derjenigen, für die gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist. Sie können jedoch auf Antrag der Betroffenen oder auf Anordnung der Behörde, die sie erlassen hat, um einen weiteren Zeitraum von vier Jahren verlängert werden, sofern die Anordnung zur Verlängerung vor Ablauf der Eintragung vorgelegt wird. Die verlängerte Eintragung erlischt vier Jahre nach dem Datum der Eintragung selbst. Spätere Verlängerungen können unter den gleichen Bedingungen vorgenommen werden.
Das Erlöschen von Vormerkungen wird auf Antrag des Eigentümers der betroffenen Immobilie oder des betroffenen dinglichen Rechts in das Register eingetragen.
Artikel 87
Original Text
Ein vorsorglicher Vermerk zugunsten eines Vermächtnisnehmers, der kein Sachvermächtnisnehmer ist, erlischt ein Jahr nach seinem Datum.
Ist das Vermächtnis nach zehn Monaten noch nicht fällig, so gilt die Eintragung bis zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit als fortbestehend.
Erweist sich die Vormerkung vor ihrem Erlöschen wegen der Lasten oder der besonderen Verhältnisse des Vermögens, auf dem sie ruht, zur Sicherung des Vermächtnisses als unzureichend, so kann der Vermächtnisnehmer verlangen, dass eine andere Vormerkung auf anderen Vermögenswerten errichtet wird, sofern in der Erbschaft solche Vermögenswerte vorhanden sind, die für eine Vormerkung in Betracht kommen.
Artikel 88
Original Text
Der Vermächtnisnehmer von regelmäßigen Renten oder Pensionen, die der Erblasser einem der Erben oder anderen Vermächtnisnehmern in bestimmter Weise auferlegt hat, ohne diese Verpflichtung für persönlich zu erklären, hat das Recht, innerhalb der im vorstehenden Artikel genannten Frist zu verlangen, dass die von ihm ordnungsgemäß vorgenommene Vormerkung seines Rechts in die Eintragung einer Verpfändung umgewandelt wird.
Artikel 89
Original Text
Der mit der Rente belastete Erbe oder Vermächtnisnehmer hat die im vorstehenden Artikel vorgesehene Verpfändung an denselben Vermögenswerten, die Gegenstand des Vermerks sind, vorzunehmen, wenn sie ihm zugefallen sind, oder an allen anderen unbeweglichen Sachen der Erbschaft, die ihm zugefallen sind.
Die Wahl wird in jedem Fall von dem genannten Erben oder Vermächtnisnehmer getroffen, und der Rentner nimmt die von ihm angebotene Hypothek an, sofern sie ausreichend ist und er sie auf die aus der Erbschaft stammenden Gegenstände auferlegt.
Artikel 90
Original Text
Der Rentner, der keinen Vorsorgevermerk erhalten hat, kann auch jederzeit die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung seines Anspruchs auf die Vermögenswerte der Erbschaft verlangen, die im Besitz des Erben verbleiben oder dem Erben oder Vermächtnisnehmer belastet zugeteilt worden sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Artikels.
Die Eintragung der Hypothek wird in diesem Fall erst mit ihrem Datum wirksam.
Artikel 91
Original Text
Der Rentner, der eine Vormerkung erhalten hat, kann keine Verpfändung anderer als der vermerkten Vermögenswerte verlangen, wenn diese zur Sicherung des Vermächtnisses ausreichen. Ist dies nicht der Fall, so kann er die Hinzufügung seiner Hypothek auf andere Vermögenswerte der Erbschaft verlangen, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Absatzes des vorangehenden Artikels.
Artikel 92
Original Text
Der Vermerk zugunsten des Refinanzierungsgläubigers erlischt sechzig Tage nach Abschluss der refinanzierten Arbeiten.
Artikel 93
Original Text
Der Gläubiger kann die Umwandlung seiner Vormerkung in die Eintragung einer Hypothek beantragen, wenn er bei Ablauf der im vorstehenden Artikel genannten Frist seine Forderung noch nicht vollständig beglichen hat, weil die im Vertrag vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.
Ist die Frist abgelaufen, so kann der Gläubiger sie entweder durch eine solche Umwandlung verlängern oder sofortige Zahlung verlangen; in diesem Fall hat der Vermerk alle Wirkungen einer Hypothek.
Artikel 94
Original Text
Um den Vermerk eines Refinanzierungskredits in eine Hypothekeneintragung umzuwandeln, muss dieser verwertet werden, wenn er nicht verwertet wird, und es muss eine öffentliche Urkunde ausgestellt werden.
Artikel 95
Original Text
Die Fragen, die sich zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die Abwicklung des Refinanzierungskredits oder über die Bestellung der Hypothek stellen, werden in einem ordentlichen Gerichtsverfahren entschieden. Während dieser begründet und abgeschlossen wird, bleibt der vorbeugende Vermerk bestehen und entfaltet alle seine Wirkungen.
Artikel 96
Original Text
Der vorbeugende Vermerk wegen behebbarer Rechtsmängel erlischt sechzig Tage nach seinem Datum.
Diese Frist kann aus triftigen Gründen und aufgrund eines Gerichtsbeschlusses um bis zu 180 Tage verlängert werden.
Artikel 97
Original Text
Sobald eine Eintragung gelöscht wird, gilt das Recht, auf das sie sich bezieht, als erloschen.
Artikel 98
Original Text
Persönliche Rechte, die nicht besonders gesichert sind, Erwähnungen von Rechten, die einer besonderen und gesonderten Eintragung unterliegen, und nicht erbrechtliche Vermächtnisse, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorsorglich eingetragen worden sind, gelten nicht als Belastungen im Sinne dieses Gesetzes und werden vom Registerführer auf Antrag des Berechtigten gelöscht.
Artikel 99
Original Text
Die Registerbeamten prüfen unter ihrer Verantwortung die Rechtmäßigkeit der Urkunden, mit denen die Löschungen beantragt werden, und die Eigenschaft der Antragsteller gemäß den in den Artikeln 18 und den übereinstimmenden Artikeln dieses Gesetzes für Eintragungen vorgesehenen Bedingungen.
Artikel 100
Original Text
Die Urkundsbeamten prüfen auch eigenverantwortlich die Zuständigkeit der Richter oder Gerichte, die die Löschung anordnen, wenn derselbe Richter oder dasselbe Gericht, der/das die Eintragung oder den vorbeugenden Vermerk angeordnet hat, die Mitteilung nicht unterzeichnet.
Zweifeln sie an der Zuständigkeit des Richters oder des Gerichts, so erstatten sie dem Präsidenten des betreffenden Gerichts Bericht, der nach eigenem Ermessen entscheidet.
Artikel 101
Original Text
Wenn der Gerichtspräsident die Zuständigkeit des Richters oder Gerichts erklärt, nimmt der Gerichtsschreiber die Löschung unverzüglich vor.
Erklärt er den Richter oder das Gericht für unzuständig, so teilt derselbe Registrar dem Betreffenden diese Entscheidung mit und gibt ihm das Mandat zurück.
Artikel 102
Original Text
Gegen die Entscheidung des Präsidenten kann entweder von den Richtern und Gerichten oder von den betroffenen Parteien bei der Audiencia Berufung eingelegt werden, die nach Anhörung der Parteien entscheidet, was sie für gerecht hält.
Artikel 103
Original Text
Die Löschung einer Eintragung oder eines vorbeugenden Vermerks muss notwendigerweise die folgenden Elemente enthalten:
- Erstens. Die Art und das Datum der Urkunde, aufgrund derer die Löschung vorgenommen wird, sowie den Namen des Notars, der sie genehmigt hat, oder des Richters, des Gerichts oder der Behörde, die sie ausgestellt hat.
- Zweitens. Den Namen und Vornamen der Person, auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung der Widerruf überprüft wird.
- Drittens. Die Bezeichnung der vollständigen oder teilweisen Löschung der betreffenden Eintragung.
- Viertens. Der Teil des Eigentums, der weggefallen ist, oder im Falle einer Teillöschung der Teil des Rechts, der erloschen ist, und der Teil, der verbleibt.
- Fünftens. Das Datum der Vorlage der Urkunde bei der Kanzlei, in der die Löschung vereinbart oder angeordnet wurde.
Wird die Löschung im Falle des Artikels 82 Absatz 2 vorgenommen, so ist der Grund für das Erlöschen des eingetragenen oder angemerkten Rechts anzugeben.
Wird eine Vormerkung aufgrund einer privaten Urkunde gelöscht, deren Unterschriften nicht beglaubigt sind, so ist in der Löschung die Bestätigung der Unterzeichner der Urkunde oder, in deren Abwesenheit, der Zeugen durch den Urkundsbeamten anzugeben.
Fehlt einer dieser Umstände, so ist der Löschungsvermerk nichtig.
Artikel 103 bis
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1. Die Registerbeamten sind zuständig für die Schlichtung von Immobilien-, Städtebau- und Handelsstreitigkeiten sowie von Streitigkeiten über Tatsachen oder Handlungen, die in das Grundbuch, das Handelsregister oder ein anderes öffentliches Register eingetragen werden können und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sofern es sich nicht um einen unverfügbaren Gegenstand handelt, mit dem Ziel, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Das Schlichtungsverfahren für diese Streitigkeiten kann nach Wahl der Beteiligten auch vor einem Notar oder Gerichtsvollzieher stattfinden.
Angelegenheiten, die in der Insolvenzordnung vorgesehen sind, können nicht in diesem Verfahren geschlichtet werden.
2. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens bescheinigt der Registerführer die Einigung zwischen den Beteiligten oder gegebenenfalls den erfolglosen Versuch einer Einigung.
Abschnitt I: Die Hypotheken im Allgemeinen
Artikel 104
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Eine Hypothek unterwirft die Immobilie, auf der sie lastet, unabhängig von ihrem Inhaber unmittelbar und sofort der Erfüllung der Verpflichtung, zu deren Sicherung sie bestellt wurde.
Artikel 105
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Die Hypothek kann zur Sicherung aller Arten von Verbindlichkeiten bestellt werden und ändert nichts an der in Artikel 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten unbeschränkten persönlichen Haftung des Schuldners.
Artikel 106
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Es können verpfändet werden:
- Erstens. Unbewegliches Vermögen, das der Eintragung unterliegt.
- Zweitens. Die dinglichen Rechte, die nach dem Gesetz an denselben Grundstücken bestehen und veräußert werden können.
Artikel 107
Original Text
Es können auch verpfändet werden:
- Erstens. Das Nießbrauchsrecht, wobei die Hypothek jedoch erlischt, wenn der Nießbrauch selbst durch ein Ereignis beendet wird, das der Nießbraucher nicht zu vertreten hat. Wird der Nießbrauch durch den Willen des Nießbrauchers beendet, so bleibt die Hypothek bestehen, bis die gesicherte Verbindlichkeit erfüllt ist oder bis zum Ablauf der Zeit, in der der Nießbrauch ohne das Ereignis, das ihn beendet hat, natürlicherweise geendet hätte.
- Zweitens. Bloßes Eigentum; in diesem Fall bleibt die Hypothek, wenn der Nießbrauch in der Person des Eigentümers mit ihm vereinigt ist, nicht nur bestehen, sondern erstreckt sich auch auf den Nießbrauch selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Drittens. Das bereits verpfändete Eigentum, auch wenn es mit der Vereinbarung verpfändet wurde, es nicht erneut zu verpfänden.
- Viertens. Das Recht der freiwilligen Verpfändung, jedoch bis zur Klärung desselben, dasjenige, was darauf begründet werden kann.
- Fünftens. Flächenrechte, Weiden, Wasser, Brennholz und andere ähnliche Rechte dinglicher Art.
- Sechstens. Verwaltungskonzessionen für Bergwerke, Eisenbahnen, Kanäle, Brücken und andere für den öffentlichen Dienst bestimmte Bauwerke sowie Gebäude oder Grundstücke, die nicht unmittelbar und ausschließlich für den genannten Dienst bestimmt sind, obwohl sie mit diesen Bauwerken verbunden sind, wobei die Hypothek im ersten Fall bis zur Klärung des Rechts des Konzessionärs besteht.
- Siebtens. Güter, die mit einem rückständigen Vertrag oder einem Nachsichtsbrief verkauft werden, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger die Hypothek auf den Betrag beschränkt, der im Falle der Beendigung des Verkaufs zu erhalten ist, wobei der Verkäufer von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird, so dass er, wenn die Güter vor der Löschung der Hypothek zurückgezogen werden, den Preis nicht ohne Wissen des Gläubigers zurückzahlen muss, es sei denn, dass eine gerichtliche Bestimmung in diesem Sinne besteht.
- Achtens. Das Recht der konventionellen Rücknahme, obwohl der Gläubiger nicht in die verpfändeten Güter zurückgreifen kann, ohne sie vorher im Namen des Schuldners zurückzunehmen, und zwar in der Zeit, in der dieser das Recht dazu hat, und unter Vorwegnahme des dafür erforderlichen Betrags.
- Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so bleibt die Hypothek nicht nur bestehen, sondern fällt unmittelbar auf das entzogene Grundstück.
- Neuntens. Die streitigen Vermögenswerte, wenn die Forderung, die den Rechtsstreit auslöst, vorsorglich eingetragen wurde oder wenn in der Eintragung angegeben ist, dass der Gläubiger von dem Rechtsstreit Kenntnis hatte; in beiden Fällen bleibt die Hypothek jedoch bis zum Abschluss des Rechtsstreits bestehen.
- Zehntens. Vermögenswerte, die ausdrücklichen auflösenden Bedingungen unterliegen, wobei die Hypothek erlischt, wenn das Recht des Hypothekengläubigers aufgelöst wird.
- Elftens. Die Wohnungen oder Räumlichkeiten eines Gebäudes, das dem horizontalen Eigentumsregime unterliegt und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 eingetragen ist.
- Zwölftens. Das Recht des Ersteigerers an der Immobilie, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens versteigert wird. Nach Zahlung des Versteigerungspreises und Eintragung des Eigentums zugunsten des Ersteigerers bleibt die Hypothek bestehen und fällt unmittelbar auf das zugeschlagene Grundstück.
Artikel 108
Original Text
Es dürfen nicht mit einer Hypothek belastet werden:
- Erstens. Grundpfandrechte, es sei denn, sie werden zusammen mit dem beherrschenden Grundstück verpfändet; ausgenommen sind in jedem Fall Wasserdienstbarkeiten, die verpfändet werden können.
- Zweitens. Nießbrauchsrechte, mit Ausnahme des Nießbrauchs, der dem verwitweten Ehegatten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zusteht.
- Drittens. Nutzung und Bewohnung.
Artikel 109
Original Text
Die Hypothek erstreckt sich auf natürliche Zuwächse, auf Verbesserungen und auf den Betrag der Entschädigung, die dem Eigentümer wegen des verpfändeten Grundstücks gewährt wird oder zusteht.
Artikel 110
Original Text
Gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels gelten sie als zusammen mit der Immobilie verpfändet, auch wenn sie im Vertrag nicht erwähnt sind, sofern sie dem Eigentümer gehören:
- Erstens. Verbesserungen, die aus Neuanpflanzungen, Be- oder Entwässerungsarbeiten, Reparatur-, Sicherheits-, Umgestaltungs-, Komfort-, Verschönerungs- oder Erhöhungsarbeiten an Gebäuden bestehen, sowie alle anderen ähnlichen Arbeiten, die nicht in einer Anhäufung von Grundstücken, außer durch natürlichen Zuwachs, oder in der Neuerrichtung von Gebäuden bestehen, wo vorher keine waren.
- Zweitens. Entschädigungen, die dem Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks wegen desselben gewährt oder geschuldet werden, sofern der Schaden oder das Ereignis, das ihn verursacht hat, nach der Bestellung der Hypothek eingetreten ist, sowie die Entschädigung, die sich aus der Enteignung des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Nutzens ergibt. Wird eine dieser Entschädigungen vor Fälligkeit der versicherten Verbindlichkeit gezahlt und ist derjenige, der sie zu zahlen hat, vorher vom Bestehen der Hypothek unterrichtet worden, so ist der Betrag in der von den Beteiligten vereinbarten Weise oder, falls keine Vereinbarung getroffen wurde, in der durch die Artikel 1.176 ff. des Zivilgesetzbuches festgelegten Weise zu hinterlegen.
Artikel 111
Original Text
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, darf eine Hypothek unabhängig von der Art und Form der Verpflichtung, die sie sichert, nicht enthalten:
- Erstens. Bewegliche Gegenstände, die fest mit dem belasteten Grundstück verbunden sind, sei es zu dessen Zierde, Bequemlichkeit oder Gebrauch oder zur Bedienung irgendeines Gewerbes, es sei denn, dass sie nicht ohne Beschädigung des Materials oder Verschlechterung des Gegenstandes entfernt werden können.
- Zweitens. Die Früchte, unabhängig von der Lage, in der sie sich befinden.
- Drittens. Fällige und unbezahlte Mieten zum Zeitpunkt der Forderung nach Erfüllung der gesicherten Verpflichtung.
Artikel 112
Original Text
Geht das mit einer Hypothek belastete Grundstück auf einen Dritten über, so erstreckt sich die Hypothek weder auf das dauerhaft in den Gebäuden untergebrachte Mobiliar noch auf die Einbauten, die nicht aus Reparatur-, Sicherungs- oder Umbauarbeiten bestehen, sofern diese oder andere Arbeiten vom neuen Eigentümer bezahlt worden sind, noch auf die ausstehenden Früchte und fälligen Mieten, die dem neuen Eigentümer gehören.
Artikel 113
Original Text
Der Eigentümer von Zubehör oder Einbauten, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels nicht als hypothekarisch belastet gelten, kann in jedem Fall ihren Betrag verlangen oder die Gegenstände, aus denen sie bestehen, zurückbehalten, wenn letzteres ohne Beeinträchtigung des Wertes des übrigen Gebäudes geschehen kann.
Verlangt er ihren Betrag, so darf er die Erfüllung der Hauptverpflichtung nicht unter dem Vorwand der Geltendmachung seines Rechts einstellen, sondern er muß das, was ihm zusteht, aus dem Preis desselben Gutes einziehen, wenn es zur Bezahlung der Forderung veräußert wird.
Können die Zugänge oder Einbauten nicht ohne Nachteil für die Sache abgetrennt werden, so hat der Eigentümer derselben den Betrag derselben einzuziehen, auch wenn der verbleibende Betrag nicht zur Deckung der Hypothekenforderung ausreicht; können sie aber ohne solchen Nachteil abgetrennt werden und hat der Eigentümer dennoch beschlossen, sie nicht zu nehmen, so sind sie getrennt von der Sache zu veräußern, und ihr Preis allein bleibt zur Verfügung des genannten Eigentümers.
Artikel 114
Original Text
Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf eine Hypothek, die zugunsten eines verzinslichen Kredits bestellt wird, nicht zum Nachteil Dritter neben dem Kapital nur die Zinsen der letzten beiden verstrichenen Jahre und den rückständigen Teil der laufenden Rente sichern.
In keinem Fall darf vereinbart werden, dass die Hypothek Zinsen für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren sichern soll.
Bei einem von einer natürlichen Person abgeschlossenen Darlehen oder Kredit, der durch eine Hypothek auf eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie gesichert ist, betragen die Verzugszinsen die Vergütungszinsen zuzüglich drei Prozentpunkte für den Zeitraum, in dem sie fällig werden. Verzugszinsen können nur auf die fällige Hauptsumme anfallen und dürfen auf keinen Fall kapitalisiert werden, außer in dem in Artikel 579 Absatz 2 Buchstabe a) der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fall. Die in diesem Absatz enthaltenen Vorschriften über Verzugszinsen lassen keine anders lautende Vereinbarung zu.
Artikel 115
Original Text
Zur Sicherung der fälligen und unbezahlten Zinsen, die nicht nach dem vorstehenden Artikel gesichert sind, kann der Gläubiger vom Schuldner eine Erweiterung der Hypothek auf dieselbe belastete Sache verlangen.
Diese Verlängerung lässt die zuvor eingetragenen dinglichen Rechte in keinem Fall unberührt.
Gehört die mit der Hypothek belastete Sache nicht dem Schuldner, so kann der Gläubiger die Erweiterung der Hypothek auf diese Sache nicht verlangen, wohl aber auf jede andere unbewegliche Sache des Schuldners, die mit einer Hypothek belastet werden kann.
Artikel 116
Original Text
Der Gläubiger für rückständige Zensuszahlungen ist nicht berechtigt, das Vertragsgut zum Nachteil eines anderen Gläubigers, Hypothekengläubigers oder späteren Zensusgläubigers zurückzufordern, es sei denn unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen, die in den Artikeln 114 und Artikel 115 Absatz 1 und 2 vorgesehen sind; er kann jedoch in dem Fall und mit den Beschränkungen, zu denen der Hypothekengläubiger berechtigt ist, eine Hypothek verlangen, wer auch immer der Eigentümer des Vertragsgutes sein mag.
Artikel 117
Original Text
Wenn die hypothekarisch belastete Immobilie durch Betrug, Verschulden oder Willen des Eigentümers an Wert verliert, kann der Hypothekengläubiger beim Richter erster Instanz des Bezirks, in dem die Immobilie liegt, beantragen, diese Umstände zuzulassen; und wenn sich aus seinen Angaben ergibt, dass sie richtig sind und die Befürchtung, dass die Hypothek unzureichend ist, begründet ist, wird ein Beschluss erlassen, der dem Eigentümer auferlegt, das zu tun oder zu unterlassen, was zur Vermeidung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.
Besteht der Eigentümer später auf dem Missbrauch, erlässt der Richter einen neuen Beschluss, mit dem die Immobilie unter gerichtliche Verwaltung gestellt wird.
In all diesen Fällen wird das in den Artikeln 720 ff. der Zivilprozessordnung festgelegte Verfahren angewandt.
Artikel 118
Original Text
Haben Verkäufer und Käufer bei der Veräußerung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks vereinbart, dass nicht nur die Verbindlichkeiten aus der Hypothek, sondern auch die dadurch gesicherte persönliche Verpflichtung auf den Käufer übergeht, so wird der Verkäufer von dieser Verpflichtung befreit, wenn der Gläubiger ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.
Ist die Abtretung der gesicherten Verbindlichkeit nicht vereinbart worden, hat aber der Erwerber den Betrag vom Verkaufspreis abgezogen oder einbehalten und wird er bei Fälligkeit der Verbindlichkeit von dem Schuldner, der die Sache verkauft hat, befriedigt, so tritt dieser an die Stelle des Gläubigers, bis ihm der Erwerber den gesamten einbehaltenen oder abgezogenen Betrag erstattet.
Artikel 119
Original Text
Werden mehrere Grundstücke gleichzeitig für eine einzige Forderung hypothekarisch belastet, so ist der Betrag oder der Teil des Pfandrechts zu bestimmen, für den jedes einzelne haftet.
Artikel 120
Original Text
Ist der Teil der Forderung, für den jede der verpfändeten Sachen haftet, in der Eintragung festgestellt worden, so kann er nicht mehr zum Nachteil Dritter gegen sie geltend gemacht werden, mit Ausnahme des Betrages, der ihnen jeweils zusteht, und des Betrages, der ihm aufgrund der Zinsen gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Artikel entspricht.
Artikel 121
Original Text
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels berühren nicht die Tatsache, dass der Gläubiger, wenn die Hypothek nicht die gesamte Forderung deckt, den Unterschiedsbetrag aus den anderen hypothekarisch belasteten Grundstücken des Schuldners einziehen kann, jedoch ohne Vorrang hinsichtlich dieses Unterschiedsbetrages gegenüber denjenigen, die nach Eintragung der Hypothek ein dingliches Recht an denselben Grundstücken erworben haben.
Artikel 122
Original Text
Die Hypothek besteht, solange sie nicht gelöscht ist, in vollem Umfang an der gesamten verpfändeten Sache, auch wenn die gesicherte Verbindlichkeit herabgesetzt wird, und an jedem Teil derselben Sache, der zurückbehalten wird, auch wenn der Rest verschwunden ist; die Bestimmungen der beiden folgenden Artikel bleiben jedoch unberührt.
Artikel 123
Original Text
Wird ein mit einer Hypothek belasteter Grundbesitz in zwei oder mehrere geteilt, so wird die Hypothekenforderung nicht auf diese verteilt, es sei denn, dass der Gläubiger und der Schuldner dies freiwillig vereinbart haben. Erfolgt diese Aufteilung nicht, so kann der Gläubiger die gesamte versicherte Summe gegen jeden der neuen Nachlässe, in die der erste geteilt worden ist, oder gegen alle gleichzeitig geltend machen.
Artikel 124
Original Text
Ist die zur Sicherung einer Forderung bestellte Hypothek auf mehrere Nachlässe verteilt und ist der Teil derselben Forderung, mit dem einer der Nachlässe belastet ist, bezahlt worden, so kann die teilweise Löschung der Hypothek hinsichtlich desselben Nachlasses von demjenigen verlangt werden, in dessen Interesse sie begehrt wird. Kann der gezahlte Teil der Forderung zur Freigabe des einen oder anderen belasteten Guts verwendet werden, weil er nicht geringer ist als der Betrag der besonderen Verbindlichkeit eines jeden Guts, so wählt der Schuldner das freizugebende Gut aus.
Artikel 125
Original Text
Ist nur ein einziges Pfandobjekt vorhanden oder ist bei mehreren Pfandobjekten die Haftung jedes einzelnen aufgrund des in Artikel 123 vorgesehenen Falles nicht angegeben worden, so kann die Freigabe eines Teils des Pfandobjekts unabhängig von dem Teil der Forderung, den der Schuldner befriedigt hat, nicht verlangt werden.
Artikel 126
Original Text
Wird in einem nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung durchgeführten Vollstreckungsverfahren eine hypothekarisch belastete Sache verfolgt, die in den Besitz eines Drittbesitzers übergegangen ist, so kann der Gläubiger von diesem die Auszahlung des Teils des Kredits verlangen, der mit der in seinem Besitz befindlichen Sache gesichert ist, wenn der Schuldner dies nach Ablauf der Frist nicht nachweist, nachdem er gerichtlich oder notariell vorgeladen wurde.
Wird der Dritteigentümer auf eine der beiden im vorstehenden Absatz genannten Arten vorgeladen, so muss er die Zahlung des Kredits mit den entsprechenden Zinsen gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 nachweisen oder die verpfändete Immobilie aufgeben.
Zahlt der Dritteigentümer nicht oder gibt er die Immobilie nicht auf, so haftet er neben der hypothekarisch belasteten Immobilie mit seinem eigenen Vermögen für die seit der Aufforderung aufgelaufenen Zinsen und für die Gerichtskosten, die durch seinen Verzug entstehen können. Gibt der Dritteigentümer die verpfändeten Gegenstände auf, so gelten sie als im Besitz des Schuldners befindlich, so dass die Zwangsvollstreckung in sie eingeleitet werden kann.
Artikel 127
Original Text
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels gelten auch für den Fall, dass ein Teil der Kreditsumme oder der Zinsen, deren Zahlung in verschiedenen Raten zu erfolgen hat, nicht gezahlt wird, wenn eine dieser Raten verfällt, ohne dass der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.
Ist es für die Zahlung einer der Raten des Kapitals oder der Zinsen erforderlich, die verpfändete Immobilie zu veräußern, und sind die anderen Raten der Verpflichtung noch fällig, so findet Artikel 135 Absatz 2 Anwendung. Will der Erwerber die Immobilie nicht mit der verbleibenden Hypothekenlast befriedigt haben, so ist deren Betrag mit den darauf entfallenden Zinsen zu hinterlegen, damit der Gläubiger nach Ablauf der ausstehenden Raten befriedigt werden kann.
Für die Anwendung des Artikels 126 gelten auch die in Artikel 134 Absatz 2 bezeichneten Personen als Dritteigentümer.
Gibt es mehr als einen Drittbesitzer, weil das Eigentum oder die unmittelbare Verfügungsgewalt einer Person und der Nießbrauch oder die nutzbare Verfügungsgewalt einer anderen Person zusteht, so ist die Ladung an beide zuzustellen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids für alle verpfändeten Vermögenswerte beantragen, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz eines oder mehrerer Dritter befinden; diese können jedoch erst zur Zahlung aufgefordert werden, nachdem der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wurde und diese nicht geleistet hat.
Jeder der Drittbesitzer wird, wenn er Einspruch erhebt, in Bezug auf die in seinem Besitz befindlichen hypothekarisch belasteten Gegenstände als Verfahrensbeteiligter angesehen, und alle Verfahren im Zusammenhang mit der Pfändung und dem Verkauf dieser Gegenstände werden stets mit ihm und dem Schuldner geführt, und der Drittbesitzer muss den Kaufvertrag vollstrecken oder er wird von Amts wegen vollstreckt, wenn er nicht zahlt.
Der für den Schuldner zuständige Richter oder das für ihn zuständige Gericht ist der Richter oder das für den Schuldner zuständige Gericht. Das Vollstreckungsverfahren wird in keinem Fall durch die Ansprüche eines Dritten ausgesetzt, wenn diese nicht auf einem zuvor eingetragenen Titel beruhen, noch durch den Tod des Schuldners oder des Drittbesitzers. Im Falle eines Insolvenzverfahrens gelten die Bestimmungen der Insolvenzordnung.
Artikel 128
Original Text
Eine Hypothekenklage verjährt in zwanzig Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ausgeübt werden kann.
Artikel 129
Original Text
1. Die Hypothekenklage kann ausgeübt werden:
- a) Unmittelbar gegen die verpfändete Immobilie, wobei die Ausübung den Bestimmungen des Titels IV des Buches III des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess mit den besonderen Bestimmungen in Kapitel V unterliegt.
- b) oder im Wege der außergerichtlichen Veräußerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie gemäß Artikel 1.858 des Zivilgesetzbuchs, sofern in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek vereinbart wurde, dass diese nur im Falle der Nichtzahlung des Kapitals oder der Zinsen auf den gesicherten Betrag erfolgt.
Artikel 129 bis
Original Text
Bei einem Darlehen oder Kredit, das bzw. der von einer natürlichen Person abgeschlossen wurde und das bzw. der durch eine Hypothek auf ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück oder eine zu Wohnzwecken errichtete oder zu errichtende Immobilie gesichert ist oder dessen Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem zu Wohnzwecken errichteten oder zu errichtenden Grundstück oder einer zu Wohnzwecken errichteten oder zu errichtenden Immobilie ist, verliert der Schuldner den Anspruch auf die Rate und der Vertrag wird im Voraus fällig, und die Hypothek kann ausgeübt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- a) Der Darlehensnehmer ist mit der Zahlung eines Teils des Darlehenskapitals oder der Zinsen im Rückstand.
- b) Der Betrag der fälligen und nicht gezahlten Raten beträgt mindestens:
- i. In Höhe von drei Prozent des Betrags des gewährten Kapitals, wenn der Verzug in der ersten Hälfte der Laufzeit des Darlehens eintritt. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die fälligen und nicht gezahlten Raten der Nichtzahlung von zwölf Monatsraten oder einer solchen Anzahl von Raten entsprechen, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in Verzug ist.
- ii. in Höhe von sieben Prozent des gewährten Kapitalbetrags, wenn der Verzug in der zweiten Hälfte der Laufzeit des Darlehens eintritt. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die überfälligen und nicht gezahlten Raten der Nichtzahlung von fünfzehn Monatsraten oder einer solchen Anzahl von Raten entsprechen, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Monaten in Verzug ist.
- c) dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer zur Zahlung aufgefordert und ihm eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt hat, in der er ihm mitteilt, dass er die vollständige Rückzahlung des Darlehens verlangen wird, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen keine anders lautende Vereinbarung zu.
Artikel 130
Original Text
Die unmittelbare Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete Vermögensgegenstände kann nur als Verwertung einer eingetragenen Hypothek auf der Grundlage der im Titel enthaltenen und in der jeweiligen Eintragung vermerkten Gegenstände betrieben werden.
Artikel 131
Original Text
Die vorbeugenden Vermerke über die Nichtigkeit der Hypothek selbst oder sonstige Vermerke, die nicht auf einem der Umstände beruhen, die für die Aussetzung der Zwangsvollstreckung maßgebend sein können, werden durch den in Artikel 133 genannten Löschungsbeschluss gelöscht, sofern sie auf den Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung folgen. Die Urkunde über die Auszahlung der Hypothek darf erst eingetragen werden, wenn der genannte Randvermerk durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss gelöscht worden ist.
Artikel 132
Original Text
Für die Eintragungen und Löschungen, die sich aus der unmittelbaren Zwangsvollstreckung in ein mit Hypotheken belastetes Grundstück ergeben, erstreckt sich die Qualifikation des Registerführers auf folgende Punkte:
- 1.º dass der Schuldner, der nichtschuldnerische Hypothekengläubiger und die Drittschuldner, deren Rechte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Belastungsbescheinigung in dem Verfahren im Register eingetragen sind, verklagt und zur Zahlung aufgefordert worden sind.
- 2.º dass das Bestehen des Verfahrens den Gläubigern und Dritten, deren Rechte nach der Hypothek eingetragen worden sind, mitgeteilt worden ist, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Randvermerk über die Ausstellung des Belastungszertifikats eingetragen worden sind; für diese hat der Randvermerk die Wirkung einer Mitteilung.
- 3.º dass das, was dem Gläubiger zur Tilgung der Darlehenssumme, der aufgelaufenen Zinsen und der angefallenen Kosten übergeben worden ist, die Grenze der jeweiligen hypothekarischen Deckung nicht überschreitet.
- 4.º dass der Wert dessen, was verkauft oder zugesprochen wurde, dem Gesamtbetrag der Forderung des Antragstellers entspricht oder darunter liegt, oder, falls er diesen übersteigt, dass der Überschuss in einer öffentlichen Einrichtung hinterlegt wurde, die für diesen Zweck bestimmt ist und den späteren Gläubigern zur Verfügung steht.
Artikel 133
Original Text
Die vom Gerichtsvollzieher ausgestellte Bescheinigung, die das Versteigerungs- oder Zuschlagsdekret enthält und aus der gegebenenfalls der Preis hinterlegt wurde, ist ein ausreichender Titel für die Eintragung der zugeschlagenen Immobilie oder des zugeschlagenen Rechts zugunsten des Versteigerers oder des erfolgreichen Bieters, sofern sie von der Anordnung zur Löschung der Belastungen gemäß Artikel 674 der Zivilprozessordnung begleitet wird.
Die Anordnung der Löschung von Belastungen und die Bezeugung des Versteigerungs- oder Zuschlagsbeschlusses können in einer einzigen Urkunde festgehalten werden, in der in jedem Fall die Erfüllung der im vorstehenden Artikel festgelegten Voraussetzungen und die sonstigen Umstände, die zur Durchführung der Eintragung und Löschung erforderlich sind, festgehalten werden.
Artikel 134
Original Text
Das Zeugnis des Zuschlagsbeschlusses und die Anordnung der Löschung der Belastungen bestimmen die Eintragung des Eigentums oder des Rechts zugunsten des Ersteigerers und die Löschung der Hypothek, die zur Zwangsvollstreckung geführt hat, sowie aller Belastungen, Pfandrechte und Eintragungen dritter Eigentümer, die ihnen nachfolgen, ohne Ausnahme, einschließlich derjenigen, die nach dem Randvermerk über die Ausstellung der Bescheinigung über die Belastungen in dem entsprechenden Verfahren überprüft worden sind.
Erklärungen über Neubauten und nachträgliche horizontale Teilungen bleiben nur bestehen, wenn aus der Eintragung der Hypothek hervorgeht, dass sie sich kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf die Neubauten erstreckt.
Artikel 135
Original Text
Der Registerbeamte unterrichtet das Gericht, bei dem ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, auch wenn es sich unmittelbar auf ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück bezieht, von der Erweiterung weiterer Eintragungen, die die Vollstreckung beeinflussen können.
Artikel 136
Original Text
Für die Eintragung und Löschung von Hypotheken gelten unbeschadet der besonderen Vorschriften dieses Titels die Vorschriften des Zweiten und Vierten Titels für die Eintragung und Löschung im Allgemeinen.
Artikel 137
Original Text
Hypotheken sind entweder freiwillig oder legal.
Abschnitt II: Freiwillige Hypothek
Artikel 138
Original Text
Freiwillige Hypotheken sind solche, die zwischen den Parteien vereinbart oder auf Anordnung des Eigentümers der Immobilie, auf der sie errichtet werden, auferlegt werden, und können nur von denjenigen bestellt werden, die über die Immobilie frei verfügen können oder, falls dies nicht der Fall ist, nach dem Gesetz dazu berechtigt sind.
Artikel 139
Original Text
Diejenigen, die nach dem vorstehenden Artikel befugt sind, freiwillige Hypotheken zu bestellen, können dies selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit einer ausreichenden Sondervollmacht tun.
Artikel 140
Original Text
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 105 kann in der Urkunde über die Bestellung der freiwilligen Hypothek wirksam vereinbart werden, dass die verbürgte Verpflichtung nur für die verpfändeten Vermögenswerte gilt.
In diesem Fall ist die Haftung des Schuldners und die Inanspruchnahme des Gläubigers aufgrund des Hypothekendarlehens auf den Betrag der mit der Hypothek belasteten Vermögenswerte beschränkt und erstreckt sich nicht auf die übrigen Vermögenswerte des Schuldners.
Betrifft die auf diese Weise gebildete Hypothek zwei oder mehrere Grundstücke und deckt der Wert eines dieser Grundstücke nicht den Teil des Kredits, für den es haftet, so kann der Gläubiger den Unterschiedsbetrag ausschließlich gegen die anderen mit Hypotheken belasteten Grundstücke geltend machen, und zwar in der Weise und mit den Beschränkungen, die in Artikels 121 festgelegt sind.
Artikel 141
Original Text
Bei freiwilligen Hypotheken, die durch einseitiges Handeln des Eigentümers des mit der Hypothek belasteten Grundstücks begründet worden sind, wird die Zustimmung der Person, zu deren Gunsten sie bestellt oder eingetragen worden sind, durch einen Randvermerk in das Register eingetragen, dessen Wirkungen auf den Tag der Bestellung der Hypothek zurückwirken.
Wird die Zustimmung nicht nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet von dem Tag des diesbezüglichen Antrags an, eingetragen, so kann die Hypothek auf Antrag des Eigentümers der Immobilie gelöscht werden, ohne dass es der Zustimmung der Person bedarf, zu deren Gunsten sie bestellt worden ist.
Artikel 142
Original Text
Eine Hypothek, die zur Sicherung einer künftigen Verpflichtung oder unter einer eingetragenen aufschiebenden Bedingung bestellt worden ist, wird einem Dritten gegenüber wirksam, sobald sie eingetragen ist, wenn die Verpflichtung eingegangen oder die Bedingung erfüllt worden ist.
Steht die gesicherte Verpflichtung unter einer eingetragenen auflösenden Bedingung, so ist die Hypothek einem Dritten gegenüber wirksam, bis der Eintritt der Bedingung in das Register eingetragen ist.
Artikel 143
Original Text
Wenn die künftige Verpflichtung eingegangen wird oder die aufschiebende Bedingung nach Absatz 1 des vorstehenden Artikels erfüllt ist, können die Beteiligten dies durch einen Vermerk am Rande der Hypothekeneintragung vermerken.
Artikel 144
Original Text
Jede Tatsache oder Vereinbarung zwischen den Parteien, die die Wirksamkeit einer früheren Hypothekenverpflichtung ändern oder aufheben kann, wie z. B. eine Zahlung, eine Entschädigung, ein Zuwarten, eine Zusage oder ein Versprechen, nicht zu fragen, eine Novation des ursprünglichen Vertrags und Geschäfts oder ein Vergleich, ist Dritten gegenüber nicht wirksam, es sei denn, sie wird durch eine neue Eintragung, eine vollständige oder teilweise Löschung oder einen Randvermerk in das Register eingetragen.
Artikel 145
Original Text
Damit eine freiwillige Hypothek rechtsgültig zustande kommt, ist es erforderlich:
- Erstens. Dass sie in einer öffentlichen Urkunde begründet worden ist.
- Zweitens. Dass die Urkunde im Grundbuch eingetragen ist.
Artikel 146
Original Text
Der Hypothekengläubiger kann die hypothekarisch belastete Sache für die Zahlung der fälligen Zinsen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Hauptschuld in Anspruch nehmen; hat jedoch ein Dritter ein Interesse an dieser Sache, dem die Inanspruchnahme zum Nachteil gereichen kann, so darf der dafür geforderte Betrag den nach Artikels 114 gesicherten Betrag nicht übersteigen.
Artikel 147
Original Text
Der Teil der Zinsen, den der Gläubiger nicht mit der dinglichen Hypothekarklage geltend machen kann, kann vom Schuldner mit der Privatklage eingefordert werden, wobei er im Falle des Konkurses als Rechtsgläubiger gilt und den Bestimmungen des Artikels 140 unterliegt.
Artikel 148
Original Text
Wird eine mit einer Hypothek belastete Grundschuld abgelöst, so hat der Hypothekengläubiger das Recht, dass der Ablösende ihm nach seiner Wahl seinen Kredit mit den fälligen und noch fällig werdenden Zinsen in voller Höhe auszahlt oder seine eigene Hypothek auf das mit der Grundschuld belastete Grundstück anerkennt.
Im letzteren Fall ist eine neue Eintragung der Hypothek vorzunehmen, die diesen Umstand deutlich zum Ausdruck bringt und vom Zeitpunkt der früheren Eintragung an wirksam wird.
Artikel 149
Original Text
Der hypothekarisch gesicherte Kredit oder das hypothekarisch gesicherte Darlehen kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 1526 des Zivilgesetzbuchs ganz oder teilweise abgetreten werden. Die Abtretung des Eigentums an der Hypothek, die einen Kredit oder ein Darlehen sichert, muss in einer öffentlichen Urkunde erfolgen und im Grundbuch eingetragen werden.
Der Schuldner ist durch diesen Vertrag ebenso wenig gebunden wie durch seinen eigenen.
Der Zessionar tritt in alle Rechte des Zedenten ein.
Artikel 150
Original Text
Ist die Hypothek zur Sicherung von Verbindlichkeiten bestellt worden, die durch ein Indossament oder durch Inhaberpapiere übertragbar sind, so gilt das Hypothekenrecht als mit der Verbindlichkeit oder dem Instrument übertragen, ohne dass der Schuldner benachrichtigt oder die Übertragung in das Register eingetragen werden muss.
Artikel 151
Original Text
Wird der Schuldner in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, nicht von der Abtretung des Hypothekenkredits unterrichtet, so haftet der Zedent für den Schaden, der dem Zessionar durch dieses Versäumnis entstehen kann.
Artikel 152
Original Text
Rechte oder Forderungen, die durch eine gesetzliche Hypothek gesichert sind, können erst dann abgetreten werden, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, ihren Betrag zu fordern.
Artikel 153
Original Text
Eine Hypothek kann zur Sicherung laufender Kreditkonten bestellt werden, wobei in der Urkunde der Höchstbetrag, für den die Immobilie haftet, und die Laufzeit festgelegt werden; dabei ist anzugeben, ob die Laufzeit verlängert werden kann, und wenn ja, die mögliche Verlängerung und die Bedingungen für die Begleichung der Rechnung.
Wenn der Gläubiger nach Ablauf der von den Sicherungsgebern gesetzten Frist oder der gegebenenfalls gewährten Verlängerung den Kontostand nicht beglichen hat, kann er gemäß dem in den Artikeln 129 ff. festgelegten Verfahren die Hypothekenklage nutzen, um den Teil einzutreiben, der den durch die Hypothek gesicherten Betrag nicht übersteigt. Der Urkunde und den anderen in Regel 3 des Artikels 131 genannten Dokumenten muss ein Dokument beiliegen, das den Nettobetrag der geschuldeten Summe nachweist.
Zu diesem Zweck ist die im Besitz des Klägers befindliche Kopie des folgenden Geschäftsbuchs vorzulegen.
Damit der geschuldete Betrag bei der Geltendmachung des Anspruchs festgestellt werden kann, führen die Beteiligten ein Buch mit zwei Ausfertigungen: eine im Besitz des Erwerbers der Hypothek und die andere im Besitz des Gewährenden, in das bei jeder Einziehung oder Auslieferung jede der Eintragungen auf dem laufenden Konto mit Zustimmung und Unterschrift beider Beteiligter einzutragen ist.
Bei Girokonten, die von Banken, Sparkassen und ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstituten eröffnet wurden, kann jedoch vereinbart werden, dass der Saldo für die Zwecke des Vollstreckungsverfahrens durch eine Bescheinigung des forderungsberechtigten Instituts anerkannt wird. In diesem Fall wird dem Schuldner zum Zwecke der Vollstreckung ein gerichtlicher oder notarieller Auszug aus dem Konto zugestellt, und er kann innerhalb der folgenden acht Tage in gleicher Weise einen Irrtum oder eine Unrichtigkeit geltend machen.
Macht der Schuldner einen Irrtum geltend, so lädt der für das Vollstreckungsverfahren zuständige Richter auf Antrag einer der Parteien diese innerhalb von acht Tagen zum Erscheinen vor; nach ihrer Anhörung lässt er die vorgelegten Unterlagen zu und entscheidet innerhalb von drei Tagen, was er für angemessen hält. Gegen die erlassene Anordnung kann in einem einzigen Verfahren ein Rechtsbehelf eingelegt werden, über den im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren zu entscheiden ist.
Wird der Vorwurf der Unwahrheit erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet, so wird das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils oder eines Beschlusses über die freie oder vorläufige Entlassung in der genannten Sache unterbrochen.
Erhebt der Schuldner eine dieser Einreden, so kann er sie in dem Vollstreckungsverfahren, das zur Vollstreckung des genannten Saldos eingeleitet werden kann, nicht erneut geltend machen; dies gilt unbeschadet der Ausübung etwaiger Rechte, die ihm in dem entsprechenden Zivil- oder Strafverfahren zustehen.
Artikel 153 bis
Original Text
Eine Höchstbetragshypothek kann auch bestellt werden:
- a) zugunsten der in Artikel 2 des Gesetzes 2/1981 vom 25. März 1981 zur Regelung des Hypothekenmarktes genannten Finanzinstitute als Sicherheit für eine oder mehrere gegenwärtige und/oder künftige Verbindlichkeiten jeglicher Art, ohne dass ein Novationsvertrag erforderlich ist,
- b) zugunsten öffentlicher Verwaltungen, die über Steuer- oder Sozialversicherungskredite verfügen, ohne dass eine Novationsvereinbarung erforderlich ist.
Es genügt, wenn in der Hypothekenurkunde und in ihrer Eintragung Folgendes angegeben wird: ihre Bezeichnung und erforderlichenfalls die allgemeine Beschreibung der grundlegenden Rechtsakte, aus denen sich die gesicherten Verpflichtungen ergeben oder in Zukunft ergeben können, der Höchstbetrag, für den die Immobilie haftet, die Laufzeit der Hypothek und die Art der Berechnung des gesicherten Endbetrags.
In der Urkunde kann vereinbart werden, dass der im Falle der Zwangsvollstreckung zu zahlende Betrag dem Betrag entspricht, der sich aus der von dem gläubigenden Finanzinstitut in der von den Parteien in der Urkunde vereinbarten Weise vorgenommenen Verwertung ergibt.
Bei der von den Gläubigern vereinbarten Fälligkeit oder bei Ablauf einer ihrer Verlängerungen kann die Hypothek gemäß den Bestimmungen der Artikel 129 und Artikel 153 dieses Gesetzes und der übereinstimmenden Artikel des Zivilprozessgesetzes ausgeübt werden.
Artikel 154
Original Text
Die Bestellung von Hypotheken zur Sicherung von Wertpapieren, die durch Indossament oder auf den Inhaber übertragbar sind, hat durch eine öffentliche Urkunde zu erfolgen, die in das Grundbuch oder die Grundbücher einzutragen ist, zu dem oder denen das zu verpfändende Grundstück gehört, oder in das Register des Gründers oder des Leiters des öffentlichen Werkes, wenn es sich um eine Hypothek dieser Art handelt; in diesem Fall ist in den anderen Registern, durch deren Gebiet die Hypothek läuft, ein kurzer Vermerk nach den dort einzutragenden Eigentumsangaben anzubringen.
Außer den für die Hypothekenurkunden spezifischen Umständen müssen in der Urkunde die Anzahl und der Wert der auszugebenden und durch die Hypothek gesicherten Schuldverschreibungen, die Serie(n), denen sie entsprechen, der oder die Ausgabetag(e), die Frist und die Form ihrer Rückzahlung, die zu ihrer Ausgabe erhaltene Genehmigung, falls diese erforderlich ist, und alle sonstigen Umstände angegeben werden, die zur Festlegung der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen dienen können, die in Form eines Scheckbuchs ausgestellt sein müssen; die Genehmigung, die zu ihrer Ausgabe eingeholt wurde, falls dies erforderlich ist, und alle anderen Umstände, die zur Festlegung der Bedingungen dieser Wertpapiere dienen können, die in Form von Büchern vorliegen müssen; wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Hypothek zugunsten der derzeitigen oder künftigen Inhaber der Schuldverschreibungen besteht.
Die Urkunden müssen außerdem das Datum und den Notar, der die Urkunde genehmigt hat, sowie die Nummer, das Blatt, das Buch und das Datum der Eintragung in den jeweiligen Eigentumsregistern und gegebenenfalls im Handelsregister gemäß den Bestimmungen von Artikel einundzwanzig Nummer zehn des Handelsgesetzbuchs enthalten.
Artikel 155
Original Text
Das Verfahren zur Vollstreckung der Hypothek, die sich aus den Titeln ergibt, unabhängig davon, ob es sich um einen Namenstitel oder einen Inhabertitel handelt, ist das in den Artikel 129 ff. dieses Gesetzes festgelegte, unabhängig von der Höhe des geforderten Betrags. Den Titeln oder Verpflichtungen ist eine Bescheinigung über die Eintragung der Hypothek im Grundbuch beizufügen, und die Zahlungsaufforderung an den Schuldner oder gegebenenfalls an den dritten Eigentümer der Immobilie ist an dessen Wohnsitz zu richten, auch wenn er nicht am Gerichtsort wohnt, oder alternativ an die in Artikel 131 dieses Gesetzes genannten Personen.
Falls es andere Titel gibt, die den Titeln, auf die sich die Zwangsvollstreckung stützt, gleichgestellt sind, findet die Versteigerung und der Verkauf der verfahrensgegenständlichen Grundstücke statt, wobei die Hypotheken, die dem Gesamtwert der genannten Titel entsprechen, bestehen bleiben, wobei der Versteigerer sie annimmt und in sie eintritt, ohne dass der Versteigerungspreis zu ihrer Bezahlung oder Löschung verwendet wird, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 131 und Artikel 35 dieses Gesetzes und unter Aufhebung der Bestimmungen von Artikel 1517 der Zivilprozessordnung (Anm. Übersetzer: Ich weiß nicht, ob hier ein Druckfehler vorliegt, aber einen Artikel 1517 gibt es in der span. Zivilprozessordnung nicht).
Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Verpflichtungen, die von Eisenbahn- und anderen öffentlichen Bauunternehmen sowie von territorialen Kreditgesellschaften ausgegeben werden; für diese gelten weiterhin die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und andere diesbezügliche Bestimmungen.
Artikel 156
Original Text
Die Löschung der Eintragung von Hypotheken, die zur Sicherung von indossierfähigen Wertpapieren bestellt worden sind, erfolgt gegen Vorlage der von denjenigen, die die Guthaben eingezogen haben, ausgefertigten Urkunde, in der zu vermerken ist, dass die indossierfähigen Wertpapiere durch den Vollstreckungsakt unbrauchbar gemacht worden sind, oder gegen einen von den genannten Beteiligten und dem Schuldner unterzeichneten Antrag, dem die besagten unbrauchbar gemachten Wertpapiere beigefügt sind, oder gegen Angebot und Hinterlegung des Betrages der Wertpapiere in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 1176 ff. des Zivilgesetzbuches vorgesehen sind.
Die Eintragung von Hypotheken, die zur Besicherung von Inhaberpapieren bestellt wurden, wird in vollem Umfang gelöscht, wenn notariell festgestellt wird, dass die gesamte Emission der Wertpapiere eingezogen und im Besitz des Schuldners ist und ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht wurde.
Sie werden ebenfalls vollständig gelöscht, wenn mindestens drei Viertel der ausgegebenen Wertpapiere vorgelegt werden und die Zahlung des Restbetrags durch Hinterlegung des Betrags und etwaiger Zinsen bei der zu diesem Zweck bestimmten öffentlichen Einrichtung sichergestellt ist. Die Annullierung muss in diesem Fall nach zweimaliger Aufforderung zum Erlass von Edikten, die im BOLETIN OFICIAL DEL ESTADO veröffentlicht wird, und mit einer Frist von zwei Monaten für jede Aufforderung an diejenigen, die sich für berechtigt halten, der Annullierung zu widersprechen, durch Urteil beschlossen werden.
Diese Hypotheken können auch teilweise gelöscht werden, wenn eine notarielle Urkunde vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass Schuldverschreibungen in Höhe des Wertes der zu löschenden Teilhypothek eingezogen wurden und sich im Besitz des Schuldners befinden, die ordnungsgemäß nicht verwendet wurden, sofern diese Schuldverschreibungen mindestens ein Zehntel des Gesamtbetrags der Emission ausmachen. Sind in diesem Fall mehrere Grundstücke mit Hypotheken belastet, so können die Hypothekeneintragungen eines oder mehrerer Grundstücke, deren Verbindlichkeit dem Wert der eingezogenen Verpflichtungen entspricht, vollständig gelöscht werden, oder alle können anteilig oder im Verhältnis ihrer jeweiligen Verbindlichkeiten teilweise gelöscht werden.
Die Hypothek kann auch teilweise gelöscht werden, wenn eine notarielle Urkunde vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass Schuldverschreibungen in Höhe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeit eingezogen wurden und sich im Besitz des Schuldners befinden, die ordnungsgemäß unbenutzt sind, weil eine bestimmte Immobilie von der Hypothek betroffen ist, auch wenn diese Schuldverschreibungen nicht ein Zehntel des Gesamtbetrags der Emission ausmachen. In diesem Fall kann nur die Eintragung der Hypothek, die auf dem freizugebenden Grundstück lastet, gelöscht werden.
Hypotheken, die zur Besicherung von indossierten oder auf den Inhaber lautenden Wertpapieren bestellt wurden, können in vollem Umfang gelöscht werden, wenn der Emittent erklärt, dass sie nicht in Umlauf gebracht worden sind, diese Erklärung durch eine Bescheinigung seiner Buchhaltung belegt, aus der hervorgeht, dass kein dem Wert der Wertpapiere entsprechender Geldeingang erfolgt ist, und eine Bekanntmachung im „Amtsblatt“ der Provinz und gegebenenfalls in einer Zeitung der Stadt, in der sich die Immobilien befinden und in der der Emittent seinen Sitz hat, veröffentlicht, in der er die Öffentlichkeit von seiner Absicht unterrichtet, die Löschung zu beantragen.
Wenn aufgrund eines Gesetzes oder infolge der Bestimmungen des Emissionsvertrags Konsortien, Vereinigungen oder Syndikate von Anleihegläubigern mit der Befugnis zur Kündigung gebildet wurden, erfolgt die Kündigung, wenn die entsprechende Vereinbarung von den Inhabern, die drei Viertel der im Umlauf befindlichen Wertpapiere vertreten, gebilligt worden ist.
Artikel 157
Original Text
Eine Hypothek kann als Sicherheit für Einkommen oder regelmäßige Zahlungen bestellt werden.
In der Eintragung sind die Urkunde oder der Vertrag, durch den die Einkünfte oder wiederkehrenden Leistungen begründet worden sind, sowie die Dauer, die Art und die Form, in der sie zu zahlen sind, anzugeben.
Der Gläubiger dieser Einkünfte oder regelmäßigen Leistungen kann diese Hypotheken im Wege des in den Artikel 129 ff. dieses Gesetzes vorgesehenen summarischen Verfahrens vollstrecken. Derjenige, der die mit einer solchen Hypothek belastete Immobilie versteigert, erwirbt sie mit dem Fortbestand der Hypothek und der Verpflichtung zur Zahlung der Leistung bis zur Fälligkeit der Leistung. Die gleichen Wirkungen entfaltet die Hypothek gegenüber Dritten; gegenüber fälligen und nicht gezahlten Renten berührt sie diese jedoch nur unter den in den Artikel 114 sowie Artikel 115 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Bedingungen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Eigentümer der Immobilie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Rente oder Leistung laut Register hätte gezahlt werden müssen, die Löschung der Hypothek beantragen, sofern keine Eintragung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Vertrag geändert wurde oder dass der Schuldner nicht auf Zahlung der genannten Renten oder Leistungen in Anspruch genommen wurde.
Abschnitt 3: Gesetzliche Hypotheken
Artikel 158
Original Text
Nur die Hypotheken, die das Gesetz ausdrücklich als solche zulässt, sind gesetzliche Hypotheken.
Personen, zu deren Gunsten das Gesetz ein gesetzliches Grundpfandrecht gewährt, haben kein anderes Recht, als die Bestellung eines besonderen Grundpfandrechts zu verlangen, das ihre Rechte ausreichend sichert.
Artikel 159
Original Text
Damit ein gesetzliches Hypothekenrecht wirksam begründet werden kann, ist die Eintragung der Urkunde, durch die es begründet wird, erforderlich.
Artikel 160
Original Text
Die Personen, zu deren Gunsten das Gesetz eine gesetzliche Hypothek anerkennt, können eine solche Hypothek an allen unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechten, die der Verpflichtete hat, jederzeit verlangen, auch wenn der Grund, der zu ihrer Bestellung geführt hat, weggefallen ist, wie z. B. bei Eheschließung, Vormundschaft, elterlicher Gewalt oder Verwaltung, sofern die Verpflichtung, die gesichert werden sollte, noch nicht erfüllt worden ist. Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Artikel 161
Original Text
Die gesetzliche Hypothek hat, sobald sie bestellt und eingetragen ist, dieselben Wirkungen wie eine freiwillige Hypothek, ohne andere als die in diesem Gesetz ausdrücklich festgelegten Besonderheiten, unabhängig von der Person, die die durch die Hypothek verliehenen Rechte ausüben muss.
Artikel 162
Original Text
Werden für die Bestellung einer gesetzlichen Hypothek verschiedene Vermögenswerte angeboten und einigen sich die Beteiligten nicht über den Anteil, den jeder von ihnen gemäß Artikel 119 zu tragen hat, so entscheidet der Richter oder das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen.
In gleicher Weise entscheidet der Richter oder das Gericht über alle Fragen, die sich zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Hinlänglichkeit der für die Bestellung einer gesetzlichen Hypothek angebotenen Vermögenswerte ergeben.
Artikel 163
Original Text
Wenn die eingetragenen gesetzlichen Hypotheken nicht mehr ausreichen, kann derjenige, der nach diesem Gesetz das Recht oder die Pflicht hat, sie einzufordern bzw. ihre Auskömmlichkeit zu beurteilen, ihre Verlängerung verlangen oder muss sie beantragen.
Artikel 164
Original Text
Eingetragene gesetzliche Hypotheken bleiben so lange bestehen, bis die Rechte, zu deren Sicherung sie bestellt wurden, erloschen sind, und werden unter denselben Bedingungen wie freiwillige Hypotheken gelöscht.
Artikel 165
Original Text
Für die gerichtliche Bestellung oder Erweiterung einer gesetzlichen Hypothek auf Antrag einer Partei gelten die folgenden Regeln:
- Erstens. Der Anspruchsberechtigte reicht bei dem Gericht des Wohnsitzes des Verpflichteten einen Schriftsatz ein, in dem er die Eintragung der Hypothek beantragt, den Betrag festsetzt, für den sie eingetragen werden soll, und die Vermögenswerte angibt, die mit ihr belastet werden können, oder zumindest das Register, in dem die Vermögenswerte desselben Verpflichteten eingetragen werden müssen.
- Zweitens. Diesem Schriftstück sind die Urkunde(n) beizufügen, aus der (denen) sich der Rechtsanspruch auf die Hypothek ergibt, sowie, wenn möglich, eine Bescheinigung des Registerführers, in der alle hypothekarisch belastbaren Vermögenswerte des Antragsgegners aufgeführt sind.
- Drittens. Der Richter oder das Gericht ordnet in der mündlichen Verhandlung an, dass alle an der Bestellung der Hypothek Beteiligten in seiner Gegenwart erscheinen, damit sie sich nach Möglichkeit über die Art und Weise der Überprüfung der Hypothek einigen können.
- Viertens. Wenn sie sich einig sind, ordnet der Richter oder das Gericht an, dass die Hypothek gemäß den vereinbarten Bedingungen bestellt wird.
- Fünftens. Einigen sie sich weder über die Verpflichtung zur Bestellung einer Hypothek noch über die Höhe des zu versichernden Betrags oder die Angemessenheit der angebotenen Hypothek, so wird die Klageschrift dem Beklagten zugestellt und das Verfahren nach den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Modalitäten durchgeführt.
- Sechstens. Im Falle einer gesetzlichen Hypothek aufgrund der Bürgschaft von Vormündern liegt die Zuständigkeit für die Anordnung der gesetzlichen Hypothek und die Bearbeitung derselben bei dem Gericht, bei dem die Bestellung der Vormünder gemäß den Bestimmungen des Artikels 192 erfolgt, wobei die Bestimmungen der vorhergehenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit sie dem genannten Gebot nicht entgegenstehen.
Artikel 166
Original Text
In den Fällen, in denen der Richter oder das Gericht von Amts wegen die Bestellung einer gesetzlichen Hypothek zu verlangen hat, weist er den zuständigen Registerbeamten an, ihm die in der zweiten Vorschrift des vorstehenden Artikels vorgesehene Bescheinigung zu übermitteln; bei seiner Anhörung ordnet er das Erscheinen der zur Bestellung der Hypothek verpflichteten Person an, und nach seiner Anhörung und der Anhörung der Staatsanwaltschaft führt er dann das Verfahren in der vorgeschriebenen Weise fort.
Artikel 167
Original Text
Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Artikel lassen die Vorschriften über Hypotheken auf Vorbehaltseigentum und über die Kaution für Vormünder unberührt; sie sind nicht anwendbar auf gesetzliche Hypotheken zugunsten des Staates, der Provinzen oder der Städte, es sei denn, dass die Verwaltungsvorschriften kein anderes Verfahren zu ihrer Durchsetzung vorsehen.
Artikel 168
Original Text
Sie sind berechtigt, eine gesetzliche Hypothek geltend zu machen:
- Erstens. Verheiratete Frauen auf das Vermögen ihrer Ehemänner:
- a) für die Mitgift, die ihnen feierlich unter dem Glauben eines Notars übergeben wurde.
- b) für die Utensilien, die sie ihren Ehemännern in feierlicher Form übergeben haben.
- c) für die Geschenke, die dieselben Ehemännern ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versprochen haben.
- d) für alle anderen Güter, die die Ehefrauen in die Ehe eingebracht und ihren Ehemännern mit der gleichen Feierlichkeit geschenkt haben.
- Zweitens. Die Reservisten über das Eigentum der Reservisten in den Fällen, die in den Artikeln 811, Artikel 968 und Artikel 980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführt sind, sowie in allen anderen Fällen, die durch besondere Gesetze oder Gerichtsbarkeiten geregelt sind. (Anm. Übersetzer: Für die Begriffe "reservatarios " und "reservistas" in spanischen Text, hierüber als Reservisten benannt, habe ich keine logische und sinnvolle Übersetzung finden können.)
- Drittens. Kinder, die der elterlichen Gewalt über das Eigentum, den Nießbrauch oder die Verwaltung des Elternteils, der eine zweite Ehe geschlossen hat, sowie über das Vermögen der Eltern selbst unterliegen.
- Viertens. Minderjährige, die der elterlichen Vormundschaft über das Vermögen ihrer Vormünder unterstehen, aufgrund der Haftung, die sie eingehen können, sofern das Gericht es für erforderlich hält, dass sie eine Sicherheit leisten, und unbeschadet der Fälle, in denen eine andere dingliche oder persönliche Sicherheit geboten wird, die nach Ansicht des Gerichts ausreichend ist.
- Fünftens. Der Staat, die Provinzen und die Städte, über das Vermögen derjenigen, die mit ihnen Verträge abschließen oder ihre Interessen verwalten, für die von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten, gemäß den Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen.
- Sechstens. Der Staat über das Vermögen der Steuerpflichtigen in den in diesem Gesetz festgelegten Fällen, zusätzlich zu dem in Artikel 194 zu ihren Gunsten anerkannten Vorrecht; und
- Siebtens. Die Versicherer über das Vermögen der Versicherten, ebenfalls in den in diesem Gesetz festgelegten Fällen, zusätzlich zu dem in Artikel 196 zu ihren Gunsten anerkannten Vorrecht.
Unterabschnitt 1: Über die Dotationshypothek
Artikel 169
Original Text
Die verheiratete Frau, zu deren Gunsten dieses Gesetz eine gesetzliche Hypothek anerkennt, hat das Recht:
- Erstens. Den Ehemann zu veranlassen, die unbeweglichen Sachen und dinglichen Rechte, die er als geschätzte Mitgift oder in sonstiger Weise erhält, auf seinen Namen eintragen zu lassen und mit einer Hypothek zu Gunsten seiner Frau zu belasten, die ausreicht, um die Rückzahlung des Betrages zu gewährleisten.
- Zweitens. Die Eintragung aller anderen unbeweglichen Sachen und dinglichen Rechte, die der Ehemann als Mitgift erhält und die er gegebenenfalls zurückgeben muss, in das Register auf den Namen der Ehefrau, sofern sie nicht bereits als Mitgift oder Mitgiftanteil eingetragen sind, oder durch den Rechtstitel, auf den sie Anspruch haben.
- Drittens. Dass der Ehemann alle anderen, nicht in den vorstehenden Absätzen genannten Güter, die ihm aus Anlass der Eheschließung überlassen werden, mit einer ausreichenden besonderen Hypothek zu sichern hat.
Artikel 170
Original Text
Eine vom Ehemann zugestandene Mitgift, deren Aushändigung nicht oder nur in einer privaten Urkunde festgehalten ist, hat keine andere Wirkung als die einer persönlichen Verpflichtung.
Die Ehefrau, die über eine vom Ehemann vor der Eheschließung oder innerhalb des ersten Ehejahres zugestandene Mitgift verfügt, kann jedoch jederzeit verlangen, dass der Ehemann diese selbst durch eine Hypothek sichert, sofern sie das Vorhandensein der Mitgift oder eines anderen gleichartigen oder gleichwertigen Vermögens im Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs gerichtlich nachweist.
Artikel 171
Original Text
Wenn der Registerbeamte den geschätzten Wert der Mitgift zugunsten des Ehemannes einträgt, nimmt er von Amts wegen die Eintragung der Hypothek zugunsten der Ehefrau vor, es sei denn, diese hat auf ihr Recht verzichtet oder die Hypothek wurde auf andere Vermögenswerte bestellt.
Reicht der für die erste Eintragung vorgelegte Titel nicht aus, um die zweite Eintragung vorzunehmen, so werden beide ausgesetzt, und es wird ein entsprechender vorbeugender Vermerk über beide Eintragungen angebracht.
Artikel 172
Original Text
Eine vom Ehemann zugunsten der Ehefrau bestellte gesetzliche Hypothek gewährleistet die Rückgabe der gesicherten Sachen oder Rechte nur in den Fällen, in denen die Rückgabe nach den Gesetzen und den von ihnen festgelegten Beschränkungen zu erfolgen hat; sie wird unwirksam und kann gelöscht werden, wenn der Ehemann aus einem berechtigten Grund von der Verpflichtung zur Rückgabe befreit wird.
Artikel 173
Original Text
Die durch die geschätzte Mitgift zu versichernde Höhe darf in keinem Fall den Betrag der Schätzung übersteigen, und wenn der Betrag der Mitgift selbst herabgesetzt wird, weil er den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigt, wird die Hypothek nach der entsprechenden Teilaufhebung in demselben Verhältnis herabgesetzt.
Artikel 174
Original Text
Besteht eine nicht bezifferte Mitgift aus unbeweglichen Vermögenswerten, so werden diese ausschließlich zum Zweck der Festsetzung des durch die Hypothek zu sichernden Betrags bewertet, wenn diese Vermögenswerte zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe nicht mehr vorhanden sind, ohne dass die Mitgift ihre Eigenschaft als nicht bezifferte Mitgift verliert, wenn sie in der Mitgifturkunde so bezeichnet ist.
Artikel 175
Original Text
Eine Verpfändung zur Sicherung von Heiratsgut darf nur erfolgen, wenn es vom Ehemann als Erhöhung der Mitgift angeboten wird. Werden sie ohne diese Voraussetzung angeboten, so begründen sie nur eine persönliche Verpflichtung, und es liegt im Ermessen des Ehemannes, ob er sie mit einer Hypothek absichert oder nicht.
Artikel 176
Original Text
Der Ehemann kann nicht verpflichtet werden, die persönlichen Gegenstände seiner Frau zu verpfänden, es sei denn, sie werden ihm durch öffentliche Urkunde und unter dem Glauben eines Notars zur Verwaltung übergeben.
Um diese Hypothek zu begründen, muss das Vermögen geschätzt oder sein Wert von denjenigen festgesetzt werden, die befugt sind, es zu verlangen und seine Angemessenheit zu beurteilen.
Artikel 177
Original Text
Als in die Ehe eingebrachtes Vermögen im Sinne des Artikel 168 Absatz 1 gilt dasjenige, was die Ehefrau nach den örtlichen Gesetzen oder Gebräuchen unter welchem Begriff auch immer in die eheliche Gemeinschaft einbringt, sofern es dem Ehemann durch öffentliche Urkunde und unter notariellem Siegel übergeben wird, damit er es entweder mit einer Schätzung, die zum Verkauf führt, oder mit der Verpflichtung, es zu behalten und bei Auflösung der Ehe zurückzugeben, verwalten kann.
Wird die Übergabe des im vorstehenden Absatz genannten Vermögens nur durch ein Anerkenntnis des Ehemannes nachgewiesen, so kann die Bestellung der Mitgift-Hypothek nur in den Fällen und unter den Bedingungen verlangt werden, die in Artikel 170 vorgesehen sind.
Artikel 178
Original Text
Die Bestellung einer Hypothek und die Eintragung des in Artikel 169 genannten Vermögens kann nur von der Frau selbst verlangt werden, wenn sie verheiratet und volljährig ist.
Ist sie noch nicht verheiratet oder ist sie verheiratet und minderjährig, so wird dieses Recht in ihrem Namen ausgeübt, und die Angemessenheit der zu bestellenden Hypothek wird vom Vater, von der Mutter oder vom Geber der Mitgift oder des zu sichernden Vermögens beurteilt.
Artikel 179
Original Text
In Abwesenheit der im vorstehenden Artikel genannten Personen und wenn die Frau minderjährig ist, unabhängig davon, ob sie verheiratet ist oder nicht, beantragen der Vormund, der Bevollmächtigte, der Familienrat oder eines seiner Mitglieder die Durchsetzung der gleichen Rechte, und wenn sie dies nicht tun, beantragt der Staatsanwalt von Amts wegen oder auf Antrag einer beliebigen Person, dass der Ehemann zur Bestellung der Hypothek gezwungen wird.
Die Gemeinde- und Bezirksrichter haben ferner die Pflicht, die Staatsanwaltschaft auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hinzuweisen.
Artikel 180
Original Text
Hat der Ehemann kein Vermögen, mit dem er die in Artikel 169 Nummer 3 genannte Hypothek bestellen könnte, so ist er verpflichtet, sie auf die ersten unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechte, die er erwirbt, zu bestellen, jedoch ohne daß diese Verpflichtung Dritten gegenüber nachteilig ist, solange die Hypothek nicht eingetragen ist.
Artikel 181
Original Text
Besteht das Dotationsvermögen aus unbefristeten Renten oder Pensionen, so ist, wenn sie veräußert werden, deren Rückgabe durch die Bestellung einer Hypothek auf das durch die Renten oder Pensionen selbst repräsentierte Kapital, kapitalisiert mit dem gesetzlichen Zinssatz, zu sichern.
Handelt es sich bei den im vorstehenden Absatz genannten Renten um zeitlich begrenzte Renten, die nach der Auflösung der Ehe fortgesetzt werden können oder müssen, so wird die Hypothek in Höhe des von den Ehegatten vereinbarten Betrages oder, falls eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, in Höhe des vom Richter oder Gericht festgesetzten Betrages bestellt.
Artikel 182
Original Text
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Dotationshypothek ändern nicht die Bestimmungen der Artikel 880, 881 und 909 des Handelsgesetzbuchs.
(Anm. Übersetzer: An dieser Stelle haben die Herausgeber des spanische Bundesgesetzblatt (BOE) noch nicht reagiert. Die Artikel 870 bis 941 des Handelsgesetzbuch wurden aufgehoben.)
Artikel 183
Original Text
Die Ehefrau kann jederzeit den Übergang ihrer Hypothek auf andere Vermögensgegenstände des Ehemannes verlangen, sobald sie der Veräußerung oder Belastung der zu ihrer Aussteuer gehörenden unbeweglichen Sachen schriftlich zugestimmt hat oder diese Zustimmung zur Bedingung gemacht hat.
Befindet sich die Ehefrau in dem in Artikel 168 vorgesehenen Fall, so kann dieses Recht in ihrem Namen auch von den in demselben und in dem folgenden Artikel bezeichneten Personen ausgeübt werden.
Unterabschnitt 2: Über Hypotheken auf reservierbare Vermögensgegenstände
Artikel 184
Original Text
Die Witwe oder der Witwer, die oder der durch die Wiederverheiratung verpflichtet ist, bestimmte Vermögensgegenstände zurückzustellen, hat unter gerichtlicher Mitwirkung ein Inventar aller Vermögensgegenstände zu erstellen, sie einzutragen, wenn sie nicht mehr vorhanden sind, und in jedem Fall die Vorbehaltseigenschaft der unbeweglichen Sachen in das Register einzutragen, die beweglichen Sachen zu schätzen und die in Artikel 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Rückerstattungen mit einer ausreichenden besonderen Hypothek zu sichern.
Die gleichen Verpflichtungen gelten für den verwitweten Ehegatten im Falle des Artikel 980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für den Reservisten im Falle des Artikel 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie auf ihn anwendbar sind.
Artikel 185
Original Text
Sind die Vorbehaltsnehmer sicher und volljährig, so können nur sie die Erfüllung der in dem vorstehenden Artikel enthaltenen Verpflichtungen verlangen; sind sie minderjährig oder geschäftsunfähig, so müssen die Personen, die sie gesetzlich vertreten sollen, dies in ihrem Namen verlangen. In jedem Fall ist die öffentliche Urkunde, die zwischen dem Vorbehaltsinhaber und den Vorbehaltsberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertretern geschlossen wird, ein ausreichender Titel für die Eintragung bzw. für die Eintragung ihrer Eigenschaft als Vorbehaltsberechtigte in den entsprechenden Eintrag.
Artikel 186
Original Text
Der Vorbehaltsberechtigte kann auch ohne Mitwirkung der Vorbehaltsberechtigten oder ihrer gesetzlichen Vertreter die Vorbehaltsfähigkeit des Grundstücks im Register eintragen lassen oder eine besondere Hypothek bestellen, die zur Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückerstattungen ausreicht, indem er sich an das zuständige Gericht wendet und dabei die in der Hypothekenordnung vorgesehenen Formalitäten einhält.
Artikel 187
Original Text
Sind seit dem Entstehen der Aufhebungsverpflichtung einhundertachtzig Tage verstrichen, ohne dass der Vorbehaltsberechtigte den Bestimmungen der vorstehenden Artikel nachgekommen ist, so können die durch diese Artikel zugunsten der Vorbehaltsberechtigten anerkannten Rechte von ihren Verwandten, gleich welchen Grades, dem Testamentsvollstrecker des vorverstorbenen Ehegatten und, wenn dieser nicht vorhanden ist, von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Haben zwei oder mehrere der genannten Personen denselben Anspruch, so hat derjenige Vorrang, der den Anspruch zuerst geltend gemacht hat. Die Hypothek wird in diesem Fall gemäß Artikel 165 des vorliegenden Gesetzes bestellt.
Artikel 188
Original Text
Der Richter oder das Gericht, der bzw. das mit den in den beiden vorstehenden Artikeln genannten Rechtssachen befasst ist, trägt in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die entsprechenden Eintragungen in das Register vorgenommen werden.
Artikel 189
Original Text
Hat der Reservist kein Grundstück zu verpfänden, so wird das in Artikel 186 vorgesehene Verfahren ebenfalls nur zu dem Zweck eingeleitet, die Vormerkung und ihren Betrag festzustellen.
Die in einem solchen Fall erlassene Verfügung beschränkt sich auf die Feststellung der Angemessenheit in diesen Punkten und der Verpflichtung des Vorbehaltsinhabers, die ersten von ihm erworbenen Immobilien zu verpfänden.
Unterabschnitt 3: Zur hypothekarischen Belastung des Vermögens von Personen unter elterlicher Gewalt
Artikel 190
Original Text
Die Kinder, zu deren Gunsten die gesetzliche Hypothek nach Artikel 168 anerkannt wird, haben das Recht:
- Erstens. Das ihnen gehörende unbewegliche Vermögen zu ihren Gunsten eintragen zu lassen, wenn es nicht bereits zu ihren Gunsten eingetragen ist.
- Zweitens. Ihr Vater oder gegebenenfalls ihre Mutter, wenn sie über ein beleihbares Grundstück verfügen, haben das Recht, das ihnen nicht gehörende unbewegliche Vermögen der Kinder selbst durch eine Hypothek zu sichern. Reicht das unbewegliche Vermögen des Vaters oder der Mutter nicht aus, so wird die Hypothek gleichwohl auf dieses Vermögen bestellt, unbeschadet der Möglichkeit, die Hypothek auf ein anderes Vermögen auszudehnen, das sie später erwerben, wenn sie dazu verpflichtet sind.
Original Text
Es können im Namen ihrer Kinder die Geltendmachung der in dem vorstehenden Artikel genannten Rechte beantragen:
- Erstens. Die Personen, von denen das Vermögen stammt.
- Zweitens. Die Erben oder Testamentsvollstrecker dieser Personen.
- Drittens. Die Verwandten in aufsteigender Linie des Minderjährigen.
- Viertens. Die Staatsanwaltschaft in Abwesenheit der vorgenannten Personen.
Artikel 192
Original Text
Die von den Vormündern gemäß Artikel 168 Nummer 4 zu stellende Hypothekenbürgschaft wird von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts oder eines Verwandten mit einem berechtigten Interesse angeordnet, sofern das Gericht die Stellung der Bürgschaft für erforderlich hält und keine andere Art von Sicherheit vorgeschlagen wurde. In der gerichtlichen Entscheidung werden die Höhe der Bürgschaft und die Verpflichtung, dem Gericht die öffentliche Urkunde über die einseitige Höchstbetragshypothek vorzulegen, festgelegt. Diese Urkunde wird zusammen mit der gerichtlichen Genehmigung dem oder den zuständigen Registern je nach Lage der verpfändeten Vermögenswerte vorgelegt und unterliegt der Qualifizierung und Registrierung gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen.
Die gesetzliche Hypothek kann gelöscht werden, wenn die Justizbehörde dies anordnet, weil sie die Ersetzung durch eine andere persönliche oder dingliche Sicherheit akzeptiert hat. Ebenso wird sie gelöscht, wenn der Rechnungsabschluss der betreffenden Vormundschaft genehmigt worden ist und in jedem Fall drei Jahre seit der endgültigen Rechnungslegung verstrichen sind, ohne dass eine Forderung aus diesem Grund in das Register eingetragen worden ist.
Unterabschnitt 5: Sonstige gesetzliche HypothekenArtikel 193
Original Text
Die zuständige Behörde verlangt die Eintragung besonderer Hypotheken auf das Vermögen derjenigen, die mit öffentlichen Geldern umgehen oder Verträge mit dem Staat, den Provinzen oder den Städten abschließen, in allen Fällen und in der Art und Weise, die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind.
Artikel 194Original Text
Der Staat, die Provinzen oder die Gemeinden haben bei der Einziehung der laufenden und der letzten fälligen und nicht gezahlten Jahresgebühr der auf die Immobilie erhobenen Beiträge oder Steuern Vorrang vor allen anderen Gläubigern und vor dem Dritterwerber, auch wenn sie ihre Rechte im Register eingetragen haben.
Im Sinne des vorstehenden Absatzes ist unter einer rückständigen Jahresgebühr die Jahresgebühr zu verstehen, die sich aus den vier Quartalen des dem laufenden Jahr vorangegangenen Geschäftsjahres ergibt, unabhängig vom Datum und der Periodizität der steuerlichen Zahlungsverpflichtung.
Um einen höheren Betrag als den, der den beiden genannten Jahresraten entspricht, gleichberechtigt in Anspruch nehmen zu können, können der Staat, die Provinzen oder die Städte die Eintragung einer besonderen Hypothek in der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Weise verlangen. Diese Hypothek wird erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung wirksam.
Artikel 195Original Text
Der Sachversicherer hat das Recht, eine Sonderhypothek auf das versicherte Objekt zu verlangen, wenn der Eigentümer die Versicherungsprämien für zwei oder mehr Jahre oder, wenn es sich um eine Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, für zwei oder mehr der letzten Passivdividenden nicht gezahlt hat.
Artikel 196Original Text
Solange die Prämien der beiden Jahre oder die letzten beiden Überschussanteile, sofern vorhanden, nicht verdient sind, geht der Anspruch des Versicherers allen anderen Ansprüchen vor.
Artikel 197Original Text
Sind die beiden in den beiden vorangegangenen Artikeln genannten Dividenden oder Annuitäten aufgelaufen und nicht gezahlt worden, so wird die Hypothek in Höhe des gesamten geschuldeten Betrags bestellt, und die Eintragung wird erst zum Zeitpunkt der Eintragung wirksam.
TITEL VI: Abgleich des Registers mit der RechtsrealitätArtikel 198
Original Text
Die Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und der physischen und rechtlichen außerbücherlichen Realität kann durch eines der folgenden Verfahren hergestellt werden:
- 1.º die Eintragung der georeferenzierten grafischen Darstellung des Grundstücks und deren Abstimmung mit dem Kataster.
- 2.º die Abgrenzung des Grundstücks im Grundbuch.
- 3.º die Berichtigung der Beschreibung.
- 4.º die Eintragung von Anpflanzungen, Gebäuden, Anlagen und anderen Einbauten auf dem Grundstück.
- 5.º die Immatrikulation von Grundstücken, die nicht zugunsten einer Person eingetragen sind.
- 6.º die Eintragung von Eigentum der öffentlichen Verwaltung aufgrund einer Verwaltungsbescheinigung.
- 7.º das Verfahren zur Wiederaufnahme eines unterbrochenen, aufeinanderfolgenden Verfahrens.
- 8.º Das Verfahren zur Berichtigung einer doppelten oder mehrfachen Immatrikulation.
- 9.º das Verfahren zur Löschung der durch Verjährung, Erlöschen oder Nichtbenutzung erloschenen Lasten aus dem Register.
Die in diesem Titel enthaltenen Verfahren können kumuliert werden, wenn ihr Zweck miteinander vereinbar ist und derselbe Sachbearbeiter für ihre Bearbeitung zuständig ist, wobei alle für jedes dieser Verfahren erforderlichen Formalitäten nach Möglichkeit gleichzeitig oder in anderen Fällen nacheinander zu erledigen sind.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers in einem der in diesem Titel geregelten Verfahren steht der Einleitung eines weiteren Verfahrens mit demselben Gegenstand wie das erste nicht entgegen.
Artikel 199Original Text
1. Der eingetragene Eigentümer der Domäne oder eines dinglichen Rechts an einem eingetragenen Grundstück kann die wörtliche Beschreibung desselben vervollständigen, indem er die Lage und die grafische Abgrenzung des Grundstücks und damit seine Grenzen und seine Fläche bestätigt, indem er die entsprechende katastermäßige beschreibende und grafische Bescheinigung vorlegt.
Der Registerbeamte nimmt die graphische Darstellung des Katasters erst dann in das Grundbuch auf, wenn er die eingetragenen Eigentümer der Domäne des Grundstücks, falls sie das Verfahren nicht eingeleitet haben, sowie die Eigentümer der betroffenen angrenzenden eingetragenen Grundstücke benachrichtigt hat. Die Benachrichtigung muss persönlich erfolgen. Ist einer der Beteiligten nicht bekannt, ist der Ort der Zustellung nicht bekannt oder ist die Zustellung nach zwei Versuchen nicht wirksam, so erfolgt sie durch eine im Staatsanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung, unbeschadet der Anwendung des in Artikel 203, Siebtens vorgesehenen Ausschreibungssystems in allen Fällen. Die auf diese Weise vorgeladenen oder zugestellten Personen können innerhalb der folgenden zwanzig Tage vor dem Kanzler erscheinen, um ihre Argumente nach eigenem Ermessen vorzubringen. Wenn die angrenzenden Grundstücke in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, erfolgt die Benachrichtigung an den Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Eine Mitteilung an die eingetragenen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist nicht erforderlich, wenn es sich um Wohnungen, Räumlichkeiten oder andere Elemente handelt, die sich in Grundstücken befinden, die im Rahmen der horizontalen Eigentumsordnung geteilt wurden.
Die graphische Kennzeichnung, die zusammen mit der Handlung oder dem Unternehmen, deren bzw. dessen Eintragung beantragt wird, oder als spezifischer Vorgang vorgelegt wird, unterliegt der Registerprüfung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.
Der Registerbeamte lehnt die Eintragung der grafischen Kennzeichnung des Gutes ab, wenn sie ganz oder teilweise mit einer anderen eingetragenen grafischen Grundlage oder mit dem Gemeingut übereinstimmt; dieser Umstand wird der Verwaltung mitgeteilt, die Eigentümer des betroffenen Gutes ist. In allen anderen Fällen und in Anbetracht der vorgebrachten Behauptungen trifft der Registerbeamte eine begründete Entscheidung nach seinen vorsichtigen Kriterien, ohne dass der bloße Widerspruch der Person, die nicht zugegeben hat, dass sie der eingetragene Eigentümer der Immobilie ist, oder einer der angrenzenden Register zwangsläufig die Ablehnung der Eintragung bestimmt. Die negative Einstufung kann nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
Wird die Aufnahme der beschreibenden und graphischen Katasterbeurkundung wegen des möglichen Eindringens in angrenzende, nicht eingetragene Grundstücke verweigert, kann der Projektträger die Abgrenzung gemäß dem folgenden Artikel beantragen, es sei denn, die von der Eintragung betroffenen angrenzenden Parteien haben der beantragten Berichtigung zugestimmt, entweder in einer öffentlichen Urkunde oder durch Erscheinen in der Akte selbst und Bestätigung vor dem Registerführer, der einen urkundlichen Nachweis über diesen Umstand hinterlässt, sofern dadurch keine Handlungen oder Rechtsgeschäfte verdeckt werden, die nicht ordnungsgemäß formalisiert und eingetragen wurden.
Im Falle einer positiven Einstufung wird die deskriptive und graphische Bescheinigung des Katasters in das Folio Real aufgenommen und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Immobilie graphisch mit dem Kataster koordiniert wurde, ein Umstand, der dem Kataster telematisch mitgeteilt wird und sich in der formellen Bekanntmachung widerspiegelt.
2. Wenn der Eigentümer ausdrücklich erklärt, dass die Katasterbeschreibung nicht mit der physischen Realität seines Grundstücks übereinstimmt, muss er zusätzlich zur beschreibenden und grafischen Bescheinigung des Katasters eine alternative georeferenzierte grafische Darstellung vorlegen.
Nachdem das Verfahren gemäß dem vorhergehenden Abschnitt abgewickelt wurde, bei dem auch die betroffenen benachbarten Katasterinhaber benachrichtigt werden müssen, nimmt der Registerführer die alternative grafische Darstellung in das Folio Real auf und benachrichtigt das Katasteramt, damit es die entsprechende Berichtigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 3 des überarbeiteten Textes des Gesetzes über das Liegenschaftskataster, das durch die Königliche Gesetzesverordnung Königliche Gesetzesverordnung vom 5. März genehmigt wurde, vornehmen kann.
Sobald die Änderung vorgenommen wurde, teilt das Katasteramt sie dem Registerführer mit, damit dieser den Umstand der Koordinierung festhält und die neue grafische Darstellung des Grundstücks in das Katasterblatt einfügt.
Die alternative grafische Darstellung darf nur so lange Gegenstand der Registerpublizität sein, bis das Katasteramt die Praxis von der Katasteränderung in Kenntnis setzt und der Registerführer die grafische Koordinierung der Immobilie mit dem Katasteramt festhält.
Artikel 200Original Text
Das Verfahren zur Abgrenzung der eingetragenen Grundstücke muss vor einem Notar durchgeführt werden, der in dem Notariatsbezirk, in dem die Grundstücke liegen, oder in einem der an diesen Bezirk angrenzenden Notariatsbezirke zur Vertretung befugt ist. Befinden sich die Grundstücke, deren Abgrenzung beantragt wird, in Gebieten, die zu verschiedenen Notariatsbezirken gehören, so kann das Verfahren vor einem Notar durchgeführt werden, der im Notariatsbezirk eines dieser Grundstücke oder in einem der angrenzenden Notariatsbezirke zugelassen ist.
Das Verfahren wird auf Antrag des eingetragenen Eigentümers der Domäne oder, falls es mehrere davon gibt, oder eines dinglichen Rechts, mittels eines schriftlichen Dokuments eingeleitet, in dem die Umstände sowohl des abzugrenzenden Grundstücks als auch der betroffenen angrenzenden Grundstücke sowie die Identifikationsdaten der Eigentümer beider Grundstücke, einschließlich der Katasterdaten und ihrer Anschriften, falls dem Projektträger bekannt, angegeben sind. Bezieht sich die beantragte Abgrenzung nicht auf den gesamten Umfang des Grundstücks, so ist der abzugrenzende Teil zu bestimmen.
Der Antragsteller muss in jedem Fall die katastermäßige Beschreibung und die grafische Darstellung des Grundstücks, das Gegenstand des Antrags ist, und der angrenzenden betroffenen Grundstücke sowie die Dokumente oder Belege vorlegen, die als Grundlage für seinen Antrag dienen. Falls der Antragsteller angibt, dass die grafische Darstellung des Katasters nicht mit der beantragten Abgrenzung übereinstimmt, muss er außerdem eine georeferenzierte grafische Darstellung derselben vorlegen.
Der Notar benachrichtigt alle Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens, die innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen alle ihnen zweckmäßig erscheinenden Behauptungen aufstellen und Beweise vorlegen können. Der Notar übergibt dann den genannten Beteiligten alle zur Verfügung gestellten Unterlagen und lädt sie innerhalb von weiteren dreißig Tagen zu einer Verhandlung vor, um eine Einigung zwischen ihnen herbeizuführen. Er benachrichtigt auch das Grundbuchamt, in dem die Grundstücke eingetragen sind, von der Einleitung des Verfahrens, damit für die Grundstücke und die betroffenen Nachbargrundstücke, deren Eigentümer vom Notar von dem Verfahren benachrichtigt werden, ein Eigentums- und Belastungszeugnis ausgestellt werden kann, wobei der Grundbuchführer die Ausstellung dieses Zeugnisses in einem Randvermerk auf den Grundstücken vermerkt, in dem der Notar, der das Verfahren bearbeitet, und der Zweck des Verfahrens angegeben werden. Der vorgenannte Randvermerk wird nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Datum gelöscht.
Wird eine Einigung erzielt, so wird diese in einer öffentlichen Urkunde festgehalten, und der Notar verfährt gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c) des revidierten Textes des Gesetzes über das Liegenschaftskataster. Das Gleiche gilt, wenn die Einigung nur teilweise, d.h. in Bezug auf eine oder mehrere der Grenzen, erfolgt. Kommt keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande, so schließt der Notar die Akte.
Hat der Notar in Anbetracht der Aktenlage und des Inhalts der Geschichte der im Register eingetragenen Grundstücke begründete Zweifel daran, dass sich hinter der getroffenen Abgrenzungsvereinbarung ein Übertragungsgeschäft oder Vorgänge zur Änderung der hypothekarischen Einheit verbergen, so setzt er die beantragte Eintragung unter Angabe der Gründe, auf die sich diese Zweifel stützen, aus.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Immobilien, deren Eigentümer die öffentlichen Verwaltungen sind. In diesem Fall erfolgt die Abgrenzung nach den besonderen Rechtsvorschriften dieser Behörden.
Artikel 201Original Text
1. Das Verfahren zur Berichtigung der Beschreibung, der Fläche oder der Grenzen eines eingetragenen Grundstücks wird nach den Vorschriften des Artikels 203 mit den folgenden Besonderheiten durchgeführt:
- a) Es kann vom eingetragenen Eigentümer des gesamten oder eines ungeteilten Anteils an der Domäne oder eines dinglichen Rechts eingeleitet werden, indem er dem Notar die eingetragene Beschreibung des Grundstücks und deren aktualisierte Beschreibung vorlegt und unter seiner Verantwortung versichert, dass die Unterschiede zwischen den beiden ausschließlich auf Beschreibungsfehler im Register und nicht auf den Abschluss von Übertragungsgeschäften oder allgemein auf eine nicht eingetragene Änderung der Rechtslage des eingetragenen Grundstücks zurückzuführen sind.
- b) Der Interessent muss auch die verfügbaren Informationen über die Identität und die Anschrift der Eigentümer der Domäne und anderer dinglicher Rechte an dem Grundstück selbst und an den angrenzenden Grundstücken, sowohl an den eingetragenen als auch an den Katastergrundstücken, zur Verfügung stellen, wobei er in jedem Fall die Katasterurkunde vorlegen muss, in der das oder die Grundstücke, die Gegenstand der Akte sind, beschrieben und grafisch dargestellt sind. Falls der Antragsteller angibt, dass die grafische Darstellung des Katasters nicht mit der beantragten Berichtigung übereinstimmt, muss er eine georeferenzierte grafische Darstellung desselben vorlegen.
- c) Die Bestimmungen des Absatzes c) der zweiten Regel, der Absätze d) und e) der fünften Regel und des letzten Absatzes der sechsten Regel des Artikels 203 sind auf die in diesem Artikel geregelte Akte nicht anwendbar. Im Hinblick auf die dritte Regel ist der Inhalt der Bescheinigungen so zu verstehen, daß er sich auf die Berichtigung beschränkt, deren Eintragung beantragt wird.
- d) Wurde eine alternative grafische Darstellung vorgelegt, so verfährt der Notar gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz des revidierten Textes des Gesetzes über das Liegenschaftskataster.
- e) Das in den vorstehenden Abschnitten geregelte Verfahren kann nicht für die beschreibende Berichtigung von Gebäuden, Grundstücken oder Gebäudeteilen, die einer horizontalen Teilung unterliegen, oder von Grundstücken, die aus einem Verwaltungsverfahren zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, einer Enteignung oder Abgrenzung hervorgegangen sind, durchgeführt werden. In solchen Fällen ist die Berichtigung des ursprünglichen Titels oder die vorherige Durchführung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens erforderlich.
Hat der Registerbeamte in Anbetracht der Umstände der Akte und des Inhalts der Geschichte der im Register eingetragenen Immobilien begründete Zweifel an der Möglichkeit, dass sich hinter der Akte zur Berichtigung der Eintragungsbeschreibung ein Übertragungsvorgang oder eine Änderung der Hypothekeneinheit verbirgt, so setzt er die beantragte Eintragung unter Angabe der Gründe, auf die sich diese Zweifel stützen, aus.
2. Die Beschreibung einer Immobilie kann jedoch berichtigt werden, ohne dass eine Akte bearbeitet werden muss, wenn es sich um eine Änderung der Klassifizierung oder Einstufung, der Nutzung, der physischen Merkmale mit Ausnahme der Fläche oder der Grenzen oder der Daten handelt, die eine ordnungsgemäße Lokalisierung oder Identifizierung ermöglichen, wie der Name, unter dem die Immobilie bekannt ist, oder die Nummer oder der Name der Straße, des Ortes oder des Geländes, in dem sie sich befindet, vorausgesetzt, dass in allen Fällen die Änderung in der durch die Verordnung festzulegenden Weise hinreichend anerkannt wird.
3. Die Bearbeitung der Berichtigungsakte zur Feststellung von Unterschieden in der Größe des eingetragenen Grundstücks ist auch in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
- a) Wenn die Größenunterschiede zehn Prozent der eingetragenen Größe nicht überschreiten und durch ein beschreibendes und grafisches Katasterzertifikat nachgewiesen werden, vorausgesetzt, die entsprechenden beschreibenden Daten zeigen eine vollständige Übereinstimmung zwischen dem Grundstück, das Gegenstand des Zertifikats ist, und dem eingetragenen Eigentum.
- b) Im Falle der Berichtigung der Fläche, wenn die behauptete Abweichung nicht mehr als fünf Prozent der eingetragenen Größe beträgt.
In beiden Fällen muss der Registerbeamte in einer begründeten Entscheidung keine Zweifel an der Realität der beantragten Änderung haben, die sich auf die vorherige genaue Überprüfung der eingetragenen Größe, auf die Wiederholung von Berichtigungen derselben oder auf die Tatsache stützt, dass die Immobilie das Ergebnis von Änderungshandlungen von Hypothekeneinheiten ist, wie z. B. Abtrennung, Teilung oder Zusammenlegung, bei denen die Fläche genau bestimmt wurde. Sobald die Eintragung erfolgt ist, teilt der Registerführer sie den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke mit.
Artikel 202Original Text
Neuanpflanzungen und der Bau von Gebäuden oder die Errichtung von festen oder abnehmbaren Anlagen jeglicher Art können in das Register eingetragen werden, indem sie in den Urkunden über das Grundstück beschrieben werden, die gemäß den geltenden Vorschriften für jede Art von Rechtsakt, in dem die Anpflanzung, das Gebäude, die Verbesserung oder die Anlage beschrieben wird, ausgestellt werden. In jedem Fall müssen alle Anforderungen erfüllt sein, die nach den jeweils geltenden sektoralen Rechtsvorschriften für die Eintragung gelten.
Der von einem Gebäude, einer Anlage oder einer Bepflanzung eingenommene Teil des Grundstücks muss durch seine geografischen Bezugskoordinaten gekennzeichnet sein.
Sofern dies aufgrund des Alters des Gebäudes nicht erforderlich ist, muss das Gebäudeverzeichnis für die Grundbuchakte zur Verfügung gestellt werden, wobei eine Eintragung in das Grundbuchblatt der Immobilie zu erfolgen hat. In diesem Fall wird bei Gebäuden, die unter die horizontale Eigentumsregelung fallen, die jeweilige grafische Darstellung jedes unabhängigen Elements, die dem in das Buch aufgenommenen Projekt entnommen wurde, im folio real de cada elemento independiente (reales Blatt jedes unabhängigen Elements) eingetragen.
Artikel 203Original Text
1. Das Eigentumsverfahren zur Eintragung der Immatrikulation von Grundstücken, die nicht im Grundbuch zugunsten einer Person eingetragen sind, wird nach den folgenden Regeln durchgeführt:
- Erstens. Das Verfahren muss vor einem Notar durchgeführt werden, der in dem Notariatsbezirk, in dem sich das Grundstück befindet, oder in einem der an diesen Bezirk angrenzenden Notariatsbezirke zugelassen ist. Befindet sich die Immobilie in einem Gebiet, das zwei oder mehr verschiedenen Notariatsbezirken entspricht, kann die Akte vor einem Notar in einem dieser Bezirke oder in einem ihrer jeweiligen angrenzenden Bezirke bearbeitet werden. Eine einzige Akte kann für mehrere Grundstücke eröffnet werden, sofern sie im Gebiet desselben Registers liegen, auch wenn einige von ihnen teilweise in einem angrenzenden Hypothekenbezirk liegen, vorausgesetzt, dass der größere Teil ihrer Fläche in dem genannten Register liegt.
- Zweitens. Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag des Eigentümers der Immobilie eingeleitet, in dem neben der wörtlichen Beschreibung der Immobilie gemäß den Vorschriften die Personalien des Bauträgers und seine Anschrift für die Zustellungen angegeben werden müssen und dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- a) Eigentumsurkunde des zu immatrikulierenden Grundstücks, die den Antragsteller als Eigentümer ausweist, zusammen mit einer Katasterurkunde, in der die Katasterparzelle oder -parzellen beschrieben sind, die der wörtlichen Beschreibung und der grafischen Abgrenzung des Grundstücks entsprechen, dessen Immatrikulation beantragt wird, mit Angabe der Katastereigentümer dieser Parzellen und der angrenzenden Grundstücke sowie ihrer jeweiligen Adressen.
- b) Eine Liste der Register-, Kataster- oder sonstigen Daten, die dem Projektträger zur Verfügung stehen und die es ermöglichen, die angrenzenden eingetragenen Grundstücke und Katasterparzellen zu lokalisieren. Insbesondere Name und Anschrift der derzeitigen Eigentümer, sofern sie sich von denen unterscheiden, die in den beschreibenden und grafischen Katasterbescheinigungen aufgeführt sind, sowie die Inhaber von Lasten oder Bürgschaften auf diesen Grundstücken.
- c) Identifizierung der Rechte, die an der Immobilie bestehen, unter Angabe der Belastungen, denen sie unterliegen kann, oder der Handlungen mit realer Transzendenz, die in Bezug auf dieselbe ausgeübt werden, unter Angabe der Namen der Eigentümer oder Akteure, ihrer Anschriften und aller anderen Umstände, die zu ihrer korrekten Identifizierung beitragen können, die, wenn es ihnen passt, aufgefordert werden, die Eintragung oder die unterlassene Eintragung zu beantragen und zu diesem Zweck die erforderlichen Urkunden im Register vorzulegen.
- d) Die Eigentümer der zu immatrikulierenden Immobilie und der Mieter der Immobilie, wenn es sich um eine Wohnung handelt, müssen ebenfalls identifiziert werden.
- Drittens. Der Notar fertigt ein Protokoll mit den vorgelegten Unterlagen an und sendet eine Kopie davon an den zuständigen Grundbuchbeamten mit der Bitte um Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Immobilie nicht im Register eingetragen ist, und gegebenenfalls um einen vorbeugenden Vermerk über den Antrag auf Immatrikulation.
Der Grundbuchbeamte stellt nach Einsichtnahme in sein Archiv, sowohl in schriftlicher als auch in grafischer Form auf Papier oder per Computer, innerhalb von fünfzehn Tagen eine Bescheinigung über die Nichteintragung der Immobilie aus, sofern er sich vergewissert hat, dass die folgenden Umstände vorliegen: - a) Die Übereinstimmung zwischen der in der vorgelegten Eigentumsurkunde enthaltenen Beschreibung und der Katasterbescheinigung.
- b) Das Fehlen einer früheren Immatrikulation des Grundstücks zugunsten einer Person.
- c) Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Immobilie, deren Exmatrikulation beantragt wird, ganz oder teilweise mit einer oder mehreren anderen Immobilien übereinstimmt, die bereits zuvor immatrikuliert worden sind.
Andernfalls erlässt der Registerführer einen hinreichend begründeten Ablehnungsbescheid über die beantragte Eintragung, dem gegebenenfalls eine wörtliche Beglaubigung des oder der übereinstimmenden Grundstücke beizufügen ist, und benachrichtigt unverzüglich den Notar, damit das Verfahren archiviert werden kann.
Ebenso wird der Registerführer, wenn er begründete Zweifel hinsichtlich der vollständigen oder teilweisen Übereinstimmung der Immobilie, deren Eintragung beabsichtigt ist, mit einer oder mehreren anderen im öffentlichen Bereich stehenden Immobilien hat, die nicht eingetragen sind, aber in den zugehörigen Gebietsinformationen der öffentlichen Verwaltungen erscheinen, diesen Umstand der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ melden und eine beschreibende und grafische Katasterbescheinigung der Immobilie beifügen, die eingetragen werden soll, sodass die Stelle den entsprechenden Bericht innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach Erhalt der Meldung übermitteln kann. Wenn die Verwaltung Einspruch gegen die Eintragung erhebt oder der Registerführer seinen Bericht nicht innerhalb der Frist einreicht, oder wenn er weiterhin Zweifel am Vorliegen eines möglichen Eingriffs in das öffentliche Eigentum hat, lehnt er die beantragte Eintragung ab und benachrichtigt den Notar über die Zulassung, damit dieser mit der Einreichung des Antrags fortfahren kann. Er begründet die Ablehnung ausreichend und fügt eine Beglaubigung oder Übertragung der Daten aus den verwendeten Gebietsinformationen und gegebenenfalls eine wörtliche Beglaubigung der Immobilie(n), die er für übereinstimmend hält, bei. - Viertens. Andernfalls nimmt der Registerbeamte den beantragten Vermerk vor und übermittelt dem Notar die Bescheinigung des Registers, in der das Fehlen der Eintragung der Immobilie und ihr Zusammentreffen mit einer oder mehreren anderen zuvor eingetragenen Immobilien bestätigt wird, um sie der Akte beizufügen.
Der Vermerk, der nur dann vorgenommen wird, wenn das ursprüngliche Dokument und seine ergänzenden Dokumente alle erforderlichen Umstände aufweisen, ist neunzig Tage lang gültig und kann auf Antrag des Notars oder des Antragstellers der Akte bis zu einer Höchstdauer von einhundertachtzig Tagen ab dem Datum des Vermerks verlängert werden, wenn nach Ansicht des Registerführers ein Grund vorliegt, der dies rechtfertigt. - Fünftens. Nach Erhalt der Mitteilung des Registers, in der die Erweiterung des Vermerks bestätigt wird, und der entsprechenden Bescheinigung stellt der Notar den Antrag auf Immatrikulation in der in den Vorschriften vorgesehenen Weise all denjenigen zu, die nach der in der dem Antrag beigefügten Urkunde enthaltenen Liste der Rechtsinhaber als Inhaber von Belastungen in Betracht kommen, der Person, von der die Immobilie stammt, oder ihren Rechtsnachfolgern, falls bekannt, dem Inhaber des Grundbuchs und dem faktischen Eigentümer der Immobilie sowie der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, und der Verwaltung des öffentlichen Bereichs, der betroffen sein könnte, damit sie im Verfahren erscheinen und ihre Rechte geltend machen können. Der Notar veröffentlicht außerdem eine Bekanntmachung über die Bearbeitung der Urkunde zur Immatrikulation im Staatsanzeiger, der diese kostenlos veröffentlicht. Wahlweise kann der Notar unter Berücksichtigung der Umstände des Falles die Veröffentlichung des Erlasses an der Anschlagtafel des Rathauses anordnen, die ebenfalls kostenlos ist. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- a) Vor- und Nachname, Anschrift, Beruf, Dokumentennummer oder Identitätscode des Antragstellers sowie alle anderen Daten, die seine Identifizierung erleichtern können.
- b) Das beschriebene Eigentum, wie es sich aus der katastermäßigen Zertifizierung des Grundstücks ergibt.
- c) Die Art des Rechts, der Belastung oder der Maßnahme, an der die gemeldete Person nach Angaben des Projektträgers interessiert sein könnte.
- d) Die Bedingungen, unter denen die öffentlichen Urkunden, die sich daraus ergeben, ohne Beeinträchtigung seiner Rechte eingetragen oder registriert werden können.
- e) Eine Warnung vor den Nachteilen, die sich aus der Unterlassung der Eintragung oder Anmerkung ergeben können.
Es steht der Antrag unter wörtlicher Wiedergabe der in den Buchstaben a) und b) genannten Punkte und in der in diesem Gesetz vorgesehenen Weise auch den Eigentümern der angrenzenden eingetragenen und katastermäßig erfassten Grundstücke sowie den Inhabern der an ihnen begründeten dinglichen Rechte an den im Register eingetragenen Anschriften und, falls abweichend, an allen anderen, die sich aus der Akte ergeben können, zu. - Sechstens. Jeder Beteiligte kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Notar vorstellig werden und seine Rechte schriftlich nachweisen.
Legt einer der Beteiligten Widerspruch ein und begründet diesen, so schließt der Notar die Akte und legt das Verfahren zu den Akten, wovon er den Registrator unverzüglich unterrichtet. In diesem Fall kann der Antragsteller eine Feststellungsklage gegen alle Personen, die Widerspruch eingelegt haben, bei dem für den Ort, an dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Richter erster Instanz einreichen. Andernfalls erstellt der Notar eine Urkunde, in der er dem Antrag des Klägers zustimmt und in der die Vorgänge in der Akte, die vorgelegten Unterlagen sowie das Ausbleiben von Einsprüchen etwaiger Beteiligter vermerkt werden; eine Abschrift wird dem Registerbeamten zugestellt, damit dieser gegebenenfalls die beantragte Immatrikulation vornehmen kann.
Im Falle einer positiven Beurteilung durch den Registerbeamten nimmt dieser die Eintragung des Eigentumsrechts vor, die rückwirkend auf das Datum der Eintragung der ersten Vorlage der vom Notar gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Urkunde erfolgt. Wurde vor der Einleitung des Verfahrens eine Vormerkung vorgenommen, so wird diese in eine endgültige Eintragung umgewandelt.
Der Vorrang der vom Eigentümer oder von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde anerkannten oder begründeten Belastungen, deren Titel zu den Akten gereicht wurden oder die dem Register vor der Durchführung der Immatrikulation vorgelegt wurden und vom Registerführer positiv beurteilt werden, wird nach den in den Zivilgesetzen und in den besonderen Vorschriften festgelegten Regeln über den Vorrang entschieden, die im Hinblick auf die Art des Kredits und der Belastung und, in Ermangelung dessen, des Datums der Titel selbst gelten. Sind sie unvereinbar und äußern die Beteiligten keine Präferenz, so werden sie vorsorglich vermerkt, bis die Gerichte entscheiden, welcher von ihnen der Vorzug zu geben ist. - Siebtens. Der Registrator ordnet die Veröffentlichung eines Edikts an, in dem die sich aus der Akte ergebende(n) Liegenschaft(en) sowie deren Eigentum und Belastungen im Einzelnen aufgeführt werden. Das Edikt, das alle Beteiligten und alle unbekannten Personen, die von der Akte betroffen sein könnten, benachrichtigt, wird kostenlos im Staatsanzeiger veröffentlicht. Die tatsächliche Veröffentlichung des Edikts wird durch einen Vermerk am Rande der Eintragung des Eigentums an den immatrikulierten Immobilien vermerkt. Ein Online-Dienst, der mit der in Artikel 9 genannten Anwendung zur grafischen Darstellung verknüpft ist, wird auch zu reinen Informationszwecken genutzt, um spezifische Ausschreibungen von Grundstücken zu erstellen, die von Enteignungs-, Demarkations- oder Grenzberichtigungsverfahren betroffen sind.
- Achtens. Während der Gültigkeitsdauer der Hinterlegung oder der Vormerkung darf kein anderes Immatrikulationsverfahren eingeleitet werden, das das Eigentum, das Gegenstand derselben ist, ganz oder teilweise beeinträchtigt.
Abgesehen von den Fällen des Widerspruchs können die Beteiligten die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Ablehnung der vorbeugenden Eintragung oder der Immatrikulation durch den Registerbeamten einlegen; die Beteiligten haben stets das Recht, das entsprechende Verfahren zur Verteidigung ihres Rechts auf das Eigentum einzuleiten.
In beiden Fällen gelten für die vorbeugende Eintragung die Vorschriften über die Verlängerung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Eintragung, die für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Einstufung des Registerbeamten vorgesehen sind.
Außer in diesen Fällen wird die Akte sofort geschlossen, wenn eine ordentliche Feststellungsklage über das Eigentum oder ein anderes eintragungsfähiges Recht an demselben Gegenstand eingereicht wird.
2. Der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem nicht eingetragenen Grundstück kann dessen Eintragung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beantragen:
- Erstens. Er legt seine Eigentumsurkunde beim Grundbuchamt vor, in dessen Hypothekenbezirk die betroffene(n) Immobilie(n) liegt/liegen, und beantragt eine vorbeugende Eintragung wegen fehlender Vormerkung.
- Zweitens. Nach der Vormerkung fordert der Registerbeamte den Eigentümer auf, sein Eigentum innerhalb von zwanzig Tagen nach der Aufforderung einzutragen, mit der Maßgabe, dass der Anmelder des dinglichen Rechts die Eintragung gemäß Regel 3 beantragen kann, wenn er dies nicht tut oder den Anspruch innerhalb der genannten Frist bestreitet.
Ist die Stelle, an der der Antrag gestellt wird, nicht bekannt oder bleibt er nach zwei Versuchen erfolglos, so wird der Antrag durch ein Edikt gestellt, das im „Staatsanzeiger“ veröffentlicht wird, wobei zwanzig Tage ab dem Datum der Veröffentlichung gezählt werden. - Drittens. Nach Ablauf der Frist von zwanzig Tagen kann der Anmerker die Eintragung des Eigentums beantragen. Verfügt er nicht über die erforderlichen Urkunden, so wendet er sich an den Registrator, damit dieser mit der Vorladung des Eigentümers den Notar, das Gericht oder die Verwaltungsstelle, bei der sich die Akten befinden, ersucht, eine Abschrift oder eine Bescheinigung der Urkunden auszustellen und sie dem Anmelder zu diesem Zweck zu übergeben. Fehlen die Unterlagen oder will er sie nicht berichtigen, weil sie mangelhaft sind, so kann der Beteiligte das Eigentum des Eigentümers in der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Weise begründen.
- Viertens. Der Registerbeamte trägt das Eigentum ein, wenn er nach den vorstehenden Vorschriften darum ersucht wird, wobei er gegebenenfalls die Urkunde mit dem Ersuchen zu den Akten nimmt, von der er die von den Beteiligten verlangten Bescheinigungen ausstellt, und wandelt die Eintragung des dinglichen Rechts in eine endgültige Eintragung um. Ist der Vermerk erloschen, so wird das dingliche Recht bei Vorlage des neuen Titels eingetragen.
- Fünftens. Der Registerführer stellt das Verfahren ein, wenn er vor der Vornahme dieser Eintragungen von der Einreichung einer Klage gegen den Anspruch des Anmelders unterrichtet wird; dies gilt unbeschadet etwaiger vom Richter oder Gericht angeordneter Sicherungsmaßnahmen.
Original Text
Zusätzlich zu dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Verfahren und der Möglichkeit der Eintragung der in den Artikeln 205 und Artikel 206 vorgesehenen Urkunden, ist es auch möglich, die Immatrikulation von Grundstücken im Grundbuch in folgenden Fällen zu erreichen:
- 1.º bei Grundstücken, die in ein städtebauliches Umwandlungs- oder Ausgleichsverfahren eingebracht worden sind und deren Immatrikulation aufgrund der Urkunden beantragt wird, mit denen die Eintragung der daraus resultierenden Grundstücke vorgenommen wird.
- 2.º Bei Ersatzgrundstücken, die aus Flurbereinigungsverfahren hervorgegangen sind.
- 3.º bei Grundstücken, die einer Zwangsenteignung unterworfen worden sind.
- 4.º bei öffentlichem Eigentum, das aus einem verwaltungsrechtlichen Abgrenzungsverfahren hervorgegangen ist.
- 5.º aufgrund eines Beschlusses, der die Enteignung ausdrücklich anordnet und der in einem Feststellungsverfahren erwirkt wurde, in dem alle Personen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 203 dem Verfahren beizutreten haben, unter Beachtung der anderen in diesem Artikel vorgesehenen Garantien verklagt wurden.
Wenn die neuen Grundstücke, die aufgrund der in dieser Vorschrift genannten Verfahren entstanden sind, noch nicht in den Katasterplan mit der Abgrenzung der ihnen entsprechenden Flurstücke aufgenommen worden sind, übermittelt der Registrator der Generaldirektion des Katasteramtes auf elektronischem Wege eine Kopie der grafischen Darstellung, die für die Immatrikulation vorgesehen ist, am Tag nach ihrer Vorlage im Grundbuch. Das Katasteramt sendet dem Registrator die Katasterangaben der Grundstücke, die Gegenstand des betreffenden Rechtsakts sind, zurück, damit sie in die Eintragung aufgenommen werden können, sowie die grafische Darstellung des Katasters, gegebenenfalls mit dem Hinweis, ob das Grundstück als mit der grafischen Beschreibung des Katasters koordiniert zu verstehen ist.
Nach erfolgter Immatrikulation erlässt der Registrator die in Regel 7 des Abschnitts 1 des vorhergehenden Artikels genannte Verfügung.
Artikel 205Original Text
Öffentliche Übertragungsurkunden, die von Personen ausgestellt wurden, die nachweisen können, dass sie das Eigentum an der Immobilie mindestens ein Jahr vor dieser Ausstellung ebenfalls durch eine öffentliche Urkunde erworben haben, sind eintragungsfähig, ohne dass eine vorherige Eintragung erforderlich ist, sofern nach Auffassung des Registrators die in beiden Urkunden enthaltene Beschreibung der Immobilie identisch ist und in jedem Fall die in der Eigentumsurkunde enthaltene Beschreibung und der zu diesem Zweck vorzulegende beschreibende und grafische Katasternachweis.
Der Standesbeamte prüft, ob die Immobilie nicht bereits zuvor zugunsten einer Person eingetragen wurde, und hat keine begründeten Zweifel daran, dass die Immobilie, deren Exmatrikulation beantragt wird, ganz oder teilweise mit einer oder mehreren anderen Immobilien übereinstimmt, die bereits zuvor immatrikuliert wurden.
Hat der Registrator begründete Zweifel an der vollständigen oder teilweisen Übereinstimmung des zu immatrikulierenden Grundstücks mit einem oder mehreren anderen, nicht immatrikulierten Grundstücken, die in den von den öffentlichen Verwaltungen zur Verfügung gestellten zugehörigen Gebietsinformationen aufgeführt sind, so teilt er diesen Umstand der zuständigen Stelle oder Einrichtung mit und fügt die katastermäßige Beschreibung und die graphische Bescheinigung des zu immatrikulierenden Grundstücks bei, so dass innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach Erhalt der Mitteilung der entsprechende Bericht von der genannten Stelle vorgelegt werden kann.
Lehnt die Verwaltung die Immatrikulation ab oder hegt der Registrator, da er seinen Bericht nicht fristgerecht vorgelegt hat, weiterhin Zweifel am Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung des Gemeinguts, so lehnt er die beabsichtigte Immatrikulation ab.
Im Falle einer positiven Beurteilung durch den Registrator nimmt dieser die Verlängerung der Eintragung des Eigentumsrechts vor, benachrichtigt den faktischen Eigentümer, die Inhaber von Lasten, Rechten oder Handlungen, die das Grundstück belasten können und die bekannt sind, die Eigentümer der angrenzenden eingetragenen und katastermäßig erfassten Grundstücke an den im Register angegebenen Adressen und, falls abweichend, an anderen Adressen, die in den vorgelegten Dokumenten angegeben sind, sowie das Gemeindeamt, in dem sich das Grundstück befindet, in der in der Verordnung vorgesehenen Weise von der vorgenommenen Immatrikulation. Er ordnet auch die Veröffentlichung des Erlasses an und nutzt den Online-Dienst für die Erstellung von spezifischen Ausschreibungen gemäß Artikel 203 Absatz 1 Regel 7.
Artikel 206Original Text
1. Öffentliche Verwaltungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einer dieser Verwaltungen verbunden oder von ihr abhängig sind, können die in ihrem Besitz befindlichen Immobilien immatrikulieren, indem sie ihren schriftlichen Eigentumstitel, sofern sie über einen solchen verfügen, zusammen mit einer Verwaltungsbescheinigung vorlegen, die nach einem befürwortenden Bericht ihres Rechtsdienstes von dem für die Verwaltung derselben zuständigen Beamten ausgestellt wurde und die Handlung bestätigt. Die Bescheinigung muss die Handlung, das Geschäft oder die Art und Weise des Erwerbs sowie das Datum der Zustimmung der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis oder, falls es keine gibt, das Datum der Zustimmung zur letzten Aktualisierung des Verzeichnisses, die zur Aufnahme des in der Bescheinigung genannten Vermögensgegenstands geführt hat, enthalten, wobei die dem Vermögensgegenstand im Verzeichnis zugewiesene Referenz oder Kennziffer sowie seine Beschreibung, sein vermögensrechtlicher oder erbbaurechtlicher Charakter und seine Nutzung im ersten Fall bzw. seine mögliche Abtretung, Übertragung oder Rückstellung im zweiten Fall anzugeben sind.
Ebenso müssen die vorgenannten Stellen eine katastertechnische Beschreibung und eine grafische Bescheinigung der Katasterparzelle(n) vorlegen, die der wörtlichen Beschreibung und der geografischen Abgrenzung des Grundstücks, dessen Immatrikulation beantragt wird, in der in Artikel 9 Buchstabe b) festgelegten Weise entspricht. Nur wenn für das Grundstück keine katastertechnische Beschreibung und kein grafischer Nachweis vorliegt, kann eine alternative georeferenzierte grafische Darstellung vorgelegt werden, die der wörtlichen Beschreibung entsprechen und die Abgrenzung der Kataster- und Registergrenzen einhalten muss. Der alternativen grafischen Darstellung muss ein Katasterbericht beigefügt werden.
2. Der Registrator ist in jedem Fall verpflichtet, das Fehlen einer vorherigen Immatrikulation des gesamten oder eines Teils des Grundstücks zu überprüfen. Stellt er fest, dass eingetragene Immobilien ganz oder teilweise übereinstimmen, so lehnt er die beantragte Immatrikulation ab, nachdem er eine Bescheinigung über die fraglichen Immobilien ausgestellt hat, die er der betreffenden Stelle zusammen mit dem Qualifikationsvermerk übermittelt.
3. Nach erfolgter Immatrikulation erlässt der Registrator die in Artikel 203 Absatz 1 Regel 7 vorgesehene Verfügung nach dem dort vorgesehenen System, einschließlich des Systems der Ausschreibungen.
4. Neben dem ordentlichen Eintragungsverfahren kann bei Grundstücken, die sich im Besitz einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen befinden, die Wiederaufnahme des unterbrochenen Sukzessivtrakts durch eine Verwaltungsbescheinigung erwirkt werden, die unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen ausgestellt wird und das in Absatz 3 von Artikel 37 des Gesetzes 33/2003 vom 3. November über das Vermögen der öffentlichen Verwaltungen geregelte Verfahren beendet.
5. Darüber hinaus können mittels einer behördlichen Beglaubigung der Urkunde, in der dies vorgesehen ist, Registrierungsvorgänge zur Gruppierung, Aufteilung, Aggregation, Trennung, Erklärung eines Neubaus, horizontalen Aufteilung, Bildung von Immobiliengruppen, beschreibenden Berichtigung oder Löschung an den Vermögenswerten der in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Vorgänge keine Dritten betreffen, die nicht in der Akte aufgeführt sind, die in der sektoralen Gesetzgebung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die grafische Katasterdarstellung der Immobilie oder eine alternative Darstellung gemäß den in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen bereitgestellt wird.
Artikel 207Original Text
Ist die Immatrikulation des Grundstücks nach den Bestimmungen der Artikel 204 Nr. 1, 2, 3 und 4, Artikel 205 und Artikel 206 vorgenommen worden, so treten die Schutzwirkungen des Artikels 34 dieses Gesetzes erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme ein. Auf diese Verjährung ist in der Eintragungsurkunde und in jeder Form der Veröffentlichung im Register während der Geltungsdauer der genannten Verjährung ausdrücklich hinzuweisen.
Artikel 208Original Text
Die Wiederaufnahme des unterbrochenen Sukzessivtrakts erfolgt in einem Verfahren, das nach den folgenden Regeln abgewickelt wird:
- Erstens. Die Unterbrechung des sukzessiven Eigentumsrechts gilt nicht als eingetreten, wenn die Person, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll, ihr Recht unmittelbar vom eingetragenen Eigentümer oder dessen Erben erworben hat. In diesem Fall kann die Eintragung nur gegen Vorlage der Urkunde vorgenommen werden, in der der Erwerb, die Erklärung oder die Begründung des Rechts, das Gegenstand der beantragten Eintragung ist, förmlich beurkundet worden ist.
- Zweitens. Die Bearbeitung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 203 mit den folgenden Besonderheiten:
- 1.ª Das Verfahren wird durch ein Schriftstück eingeleitet, in dem neben der Beschreibung des Grundstücks die letzte Eintragung des Eigentums und alle anderen bestehenden Eintragungen, gleich welcher Art, angegeben werden und dem die in Absatz 1 Regel 2 Buchstabe a) des genannten Artikels vorgesehenen Unterlagen beizufügen sind.
- 2.ª Der Interessent hat zusammen mit den Unterlagen, die seinen Erwerb belegen, alle anderen in seinem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen, die den Erwerb der Zwischeneigentümer, von denen er abstammt, rechtfertigen, sowie alle anderen Unterlagen, die er zur Begründung seines Antrags für geeignet hält.
- 3.ª Außer den in Artikels 203 Absatz 1 Nummer 5 genannten Beteiligten ist derjenige zu laden, der nach der letzten gültigen Eintragung als Inhaber der Domäne oder des dinglichen Rechts, deren bzw. dessen unterbrochener Abschnitt wieder aufgenommen werden soll, erscheint, oder, wenn dessen Tod eingetragen ist, dessen Erben, wobei der Projektträger diese Tatsache sowie den Zustand und die Identität des Letzteren zu bestätigen hat.
- 4.ª Ist die letzte Eintragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, weniger als dreißig Jahre alt, so müssen der Inhaber der Eintragung oder seine Erben persönlich vorgeladen werden.
Dasselbe gilt, wenn trotz des Alters der Eintragung von mehr als dreißig Jahren innerhalb dieses Zeitraums eine andere Eintragung in Bezug auf einen vom Eintragenden oder seinen Erben erteilten Titel vorgenommen wurde. - Drittens. Erscheinen die vorgenannten Personen und vereinbaren dies einstimmig durch eine vom Notar unterzeichnete Urkunde zusammen mit allen Beteiligten, so wird die Eintragung des Titels des Antragstellers gegebenenfalls vorgenommen.
- Viertens. Ist eine der vorgenannten Parteien nicht erschienen oder erhebt sie, nachdem sie erschienen ist, Einwände, so stellt der Notar das Verfahren ein und vermerkt dies in der Urkunde, mit der er die Akte schließt, unter Angabe der Gründe, auf die er sich stützt. In diesem Fall kann der Projektträger eine Feststellungsklage gegen all diejenigen, die nicht erschienen sind oder Einspruch erhoben haben, bei dem Richter erster Instanz einreichen, der für den Ort zuständig ist, an dem sich die Immobilie befindet.
- Fünftens. Der gutgläubige Eigentümer, zu dessen Gunsten die Eintragungen aufgrund der in diesem Artikel genannten Verfahren vorgenommen wurden, wird unabhängig von der Art des Titels, auf den sie sich stützen, nicht durch Eigentumstitel oder andere dingliche Rechte beeinträchtigt, die dem des Antragstellers entgegenstehen und die nicht zuvor in das Register eingetragen worden sind.
Original Text
1. Die Berichtigung der doppelten oder im Allgemeinen mehrfachen Immatrikulation desselben Grundstücks oder eines Teils desselben in verschiedenen Registerblättern erfolgt mittels einer Akte, die nach den folgenden Regeln zu bearbeiten ist:
- Erstens. Der Registerbeamte des Hypothekenbezirks, in dem sich das doppelt immatrikulierte Grundstück befindet, ist für die Bearbeitung und Entscheidung der Angelegenheit zuständig. Erstreckt sich die Fläche des Grundstücks über das Gebiet von zwei oder mehr Registern, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem ältesten Eintragungsverlauf, und wenn sie alle das gleiche Datum haben, nach dem Registerbeamten des Bezirks, in dem sich der größte Teil der Fläche des Grundstücks befindet.
- Zweitens. Die Akte wird vom Registerführer von Amts wegen oder auf Antrag des eingetragenen Eigentümers eines Rechts, das in einem der verschiedenen übereinstimmenden Register eingetragen ist, angelegt, wobei die Personalien des Antragstellers und eine Anschrift für die Ausübung der Zustellungen gemäß den in den Vorschriften vorgesehenen Modalitäten anzugeben sind.
- Drittens. Stellt der Registerführer nach Durchführung der entsprechenden Nachforschungen in seinen eigenen Archiven, einschließlich der Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden graphischen Darstellungen, und nach Einholung der entsprechenden Daten aus dem Liegenschaftskataster fest, dass die Grundstücke übereinstimmen und folglich die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Doppelimmatrikulation besteht, so teilt er diesen Umstand den Eigentümern der in jedem der eingetragenen Grundstücke eingetragenen Rechte oder ihren Rechtsnachfolgern, soweit bekannt, in der in diesem Gesetz vorgesehenen Weise mit und vermerkt diesen Umstand in den Akten, er teilt diesen Umstand den Eigentümern der an den einzelnen eingetragenen Grundstücken eingetragenen Rechte oder ihren Rechtsnachfolgern, soweit bekannt, in der in diesem Gesetz vorgesehenen Weise mit und vermerkt ihn am Rande der letzten Eintragung des Eigentums auf dem Blatt jedes der übereinstimmenden Verzeichnisse.
- Viertens. Wenn das Eigentum an der Immobilie auf verschiedenen Registerblättern zugunsten derselben Person eingetragen ist, wenn diese frei von Belastungen sind oder wenn sie genau gleich sind und in der gleichen Reihenfolge eingetragen werden, so dass Dritte nicht benachteiligt werden, wird der Widerspruch mit Zustimmung der Beteiligten durch eine Abschluss- oder Löschungseintragung am Ende des jüngsten Registerblattes gelöst, wobei auf diesen Umstand durch einen entsprechenden Vermerk am Rande des ältesten Blattes hingewiesen wird.
- Fünftens. Sind die Eigentümer des eingetragenen Eigentums oder der eingetragenen Lasten verschieden oder stimmen sie nicht in der gleichen Reihenfolge überein, so beruft der Registrator die beteiligten Parteien ein, um eine Vereinbarung zu treffen, die die für die Immobilie geltenden Eigentumsrechte und den Vorrang der Eintragung zwischen ihnen festlegt.
- Sechstens. Erscheinen alle und einigen sich einstimmig auf die ihrer Meinung nach vorzunehmenden Berichtigungen, so hält der Registrator, sofern er die so vereinbarten Vorgänge für rechtlich zweckmäßig hält, die Einigung in einer Urkunde fest, die er mit den Beteiligten unterzeichnet, und nimmt die Löschung der Historie des jüngsten eingetragenen Gutes und gegebenenfalls die Berichtigung des ältesten in der vereinbarten Weise vor.
- Siebtens. Erscheint einer der Beteiligten nicht oder erhebt er, nachdem er erschienen ist, in irgendeinem Stadium des Verfahrens Einspruch, so schließt der Registrator die Akte, wobei er einen urkundlichen Vermerk über diesen Umstand sowie einen Vermerk am Rande der letzten Eigentumseintragung auf jedem der entsprechenden Grundstücksblätter anbringt.
In diesem Fall kann der Träger des Verfahrens eine Feststellungsklage gegen diejenigen erheben, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen oder Widerspruch eingelegt haben, und zwar bei dem Richter erster Instanz, der für den Ort zuständig ist, an dem sich die Immobilie befindet.
Abgesehen von den Widerspruchsfällen können die Beteiligten die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Weigerung des Registrators, die doppelte Immatrikulation zu bestätigen, einlegen, immer unter dem Vorbehalt, dass die Beteiligten das Recht haben, die entsprechenden Verfahren zur Verteidigung ihres Rechts auf die Immobilie einzuleiten. - Achtens. Die auf den Blättern der betroffenen Grundstücke angebrachten Randvermerke der doppelten Immatrikulation erlöschen sechs Monate nach ihrem Datum, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein vorbeugender Vermerk infolge der Einreichung der Klage in dem entsprechenden Gerichtsverfahren im Register angebracht wird.
In allen Fällen gelten für die Eintragung der Hinterlegung und gegebenenfalls für die vorbeugende Anmerkung die Vorschriften über die Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit, die für den Fall einer Beschwerde gegen die Einstufung des Registrators vorgesehen sind. - Neuntens. In allen anderen Fällen wird das Verfahren sofort eingestellt, wenn eine ordentliche Feststellungsklage in Bezug auf das Eigentum oder ein anderes eintragungsfähiges Recht an demselben Gegenstand eingereicht wird.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen von des Gesetzes 33/2003 vom 3. November über das Vermögen über das Vermögen der öffentlichen Verwaltungen und anderer übereinstimmender Bestimmungen.
Artikel 210Original Text
1. Der eingetragene Inhaber eines Rechts, das im Register als mit Belastungen oder Rechten belastet erscheint, die durch Verjährung, Erlöschen oder Nichtbenutzung rechtskräftig erloschen sind, kann deren Löschung aus dem Register mittels eines Antrags auf Freigabe von Belastungen und Lasten beantragen, der nach Maßgabe der folgenden Regeln bearbeitet wird:
- Erstens. Der Registrator des Grundbuchs des Bezirks, in dem sich die Immobilie oder der größte Teil ihrer Fläche befindet, wenn die Immobilie zu zwei oder mehr Bezirken gehört, ist für die Bearbeitung und Entscheidung des Antrags zuständig.
- Zweitens. Das Verfahren wird durch einen Antrag des eingetragenen Eigentümers des belasteten Rechts oder eines von ihnen, wenn es mehrere gibt, eingeleitet, in dem der Antragsteller die Immobilie und das Recht oder die Belastung, deren Erlöschen behauptet wird, sowie deren eingetragene Eigentümer angibt und unter seiner Verantwortung ausdrücklich erklärt, dass die im Gesetz für das Erlöschen desselben Rechts vorgesehene Frist der Verjährung, des Erlöschens oder des Nichtgebrauchs verstrichen ist, sowie das Fehlen einer Unterbrechung oder Hemmung der genannten Frist.
- Drittens. Nach Einreichung des Schriftstücks lädt der Registerbeamte die eingetragenen Eigentümer der Belastungen, deren Erlöschen beantragt wird, oder deren Rechtsnachfolger, falls bekannt, persönlich in der in diesem Gesetz vorgesehenen Weise vor.
- Viertens. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung oder, in Ermangelung einer solchen, nach der Veröffentlichung des entsprechenden Edikts im Staatsanzeiger kann der eingetragene Eigentümer der Last oder der Bürgschaft erscheinen und Einspruch gegen den Antrag erheben. Die Rechtsnachfolger des Eintragenden können ebenfalls Einspruch erheben, sofern sie zum Zeitpunkt des Einspruchs ihren Erwerbstitel vorlegen und dessen Eintragung innerhalb der Gültigkeitsdauer der entsprechenden Hinterlegungseintragung erwirken.
Erscheinen die vorgenannten Personen und stimmen den beantragten Löschungen zu, so werden diese gegebenenfalls vorgenommen. - Fünftens. Erscheinen die Beteiligten nicht oder erheben sie, falls sie erscheinen, in irgendeinem Stadium des Verfahrens Einspruch, so erlässt der Registerbeamte eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, und hinterlässt hierüber einen urkundlichen Nachweis in Form eines amtlichen Protokolls; die Beteiligten behalten sich das Recht vor, die entsprechenden Klagen zu erheben, so dass die Gerichte in dem entsprechenden Verfahren über das Erlöschen und die Löschung der Last oder des Pfandrechts entscheiden können.
-
Sechstens. Wird der Antrag des Bauträgers vom Registerbeamten abgelehnt, so können die Beteiligten, abgesehen von den Fällen des Widerspruchs, die in diesem Gesetz für die negative Einstufung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen.
Unabhängig von dem eingeleiteten Verfahren gelten die Vorschriften des Hypothekengesetzes über die Verlängerung der Hinterlegungsfrist. - Siebtens. In allen anderen Fällen, in denen ein ordentliches Feststellungsverfahren in Bezug auf das Eigentum oder ein anderes eintragungsfähiges Recht an demselben Grundstück eingeleitet wird, gilt das Verfahren unverzüglich als abgeschlossen.
- Achtens. Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte können Eintragungen, die sich auf Optionsrechte, konventionelle Wiederkaufsrechte und andere Rechte oder Befugnisse der Rechtsgestaltung beziehen, auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar gelöscht werden, ohne dass ein Verfahren eingeleitet werden muss, wenn seit dem Tag, an dem die Frist, innerhalb derer sie laut Register hätten ausgeübt werden können, abgelaufen ist, fünf Jahre vergangen sind, vorausgesetzt, dass kein vorbeugender Anspruchsvermerk oder eine andere Eintragung vorliegt, aus der hervorgeht, dass das Recht ausgeübt, der Titel geändert oder ein Rechtsanspruch auf seine Durchsetzung erhoben wurde.
Eintragungen von Hypotheken, auflösenden Bedingungen und anderen Formen von Sicherheiten mit dinglichen Wirkungen können, wenn der Zeitpunkt, zu dem die vollständige Zahlung der gesicherten Verbindlichkeit hätte erfolgen müssen, nicht im Register eingetragen ist, auf Antrag eines Berechtigten auch dann gelöscht werden, wenn seit der letzten Eintragung, in der die Forderung der gesicherten Verbindlichkeit eingetragen wurde, zwanzig Jahre oder andernfalls vierzig Jahre seit der letzten Eintragung, die sich auf das Eigentum an der Sicherheit selbst bezieht, verstrichen sind.
Ebenso können auf Antrag eines Berechtigten Eintragungen, die sich auf Zensuren, Foren und andere Belastungen ähnlicher Art beziehen und auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, gelöscht werden, wenn seit der letzten Eintragung sechzig Jahre vergangen sind.
2. Für die Löschung einer Eintragung, die sich auf eine eingetragene Verwaltungskonzession bezieht, genügt es, dem Grundbuchamt eine von der öffentlichen Verwaltung, die Eigentümerin des Grundstücks ist, ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die das Erlöschen der genannten Konzession bestätigt.
TITEL VII: Korrektur von Fehlern in den EintragungenArtikel 211
Original Text
Bei den Eintragungen in das Register gemäß Artikel 40 Buchstabe c kann es sich um Schreibfehler oder inhaltliche Fehler handeln.
Artikel 212Original Text
Ein Schreibfehler liegt vor, wenn ohne erkennbare Absicht Wörter für andere Wörter geschrieben werden, der Ausdruck irgendeines formalen Umstands der Eintragungen ausgelassen wird oder Eigennamen oder Beträge bei der Übernahme aus dem Titel falsch geschrieben werden, ohne dass dadurch die allgemeine Bedeutung des betreffenden Eintrags oder der betreffenden Eintragung oder eines ihrer Begriffe verändert wird.
Artikel 213Original Text
Die Registrierstellen können auf eigene Verantwortung alle wesentlichen Fehler berichtigen:
- Erstens. In Eintragungen, vorbeugenden Vermerken oder Löschungen, deren jeweilige Titel im Register vermerkt sind.
- Zweitens. In Vorlegungseintragungen, Randvermerken und Verweisungsangaben, auch wenn die Urkunden nicht in der Registerstelle aufbewahrt werden, sofern die jeweilige Haupteintragung ausreicht, um den Fehler bekannt zu machen, und es möglich ist, den Fehler durch sie zu berichtigen.
Original Text
Die Registrierstellen dürfen wesentliche Fehler nur mit Zustimmung der betroffenen Partei, die Inhaber des eingetragenen Titels ist, oder in Ermangelung einer solchen ohne Gerichtsbeschluss berichtigen:
- Erstens. In Eintragungen, vorbeugenden Vermerken oder Löschungen, deren Titel im Register nicht vorhanden sind.
- Zweitens. In den Vorlegungseinträgen und Vermerken, wenn diese Fehler nicht durch die entsprechenden Haupteinträge verifiziert werden können und die Urkunden auch nicht im Registeramt vorhanden sind.
Original Text
Wesentliche Fehler dürfen nicht durch Änderungen, Streichungen oder Löschungen oder auf andere Weise als durch eine neue Eintragung berichtigt werden, in der der in der früheren Eintragung enthaltene Fehler deutlich zum Ausdruck gebracht und berichtigt wird, es sei denn, der Fehler wird vor der Unterzeichnung der Eintragung entdeckt und kann in der neuen Eintragung durch einen geeigneten Vergleich eindeutig berichtigt werden.
Artikel 216Original Text
Ein Irrtum liegt vor, wenn der Ausdruck in der Eintragung eines Inhalts des Titels dessen wahre Bedeutung verändert oder abweicht.
Artikel 217Original Text
Fehler in Eintragungen, Vermerken oder Löschungen oder in anderen damit zusammenhängenden Eintragungen dürfen, wenn sie sich nicht eindeutig daraus ergeben, nur mit einstimmiger Zustimmung aller Beteiligten und des Registerbeamten oder durch gerichtliche Anordnung berichtigt werden.
Dieselben Irrtümer in den Eintragungen und Vermerken können vom Registerbeamten von Amts wegen berichtigt werden, wenn die jeweilige Haupteintragung ausreicht, um sie kenntlich zu machen.
Artikel 218Original Text
Der Registrator oder jeder an einer Eintragung Beteiligte kann der von einem anderen beantragten Berichtigung wegen Irrtums widersprechen, sofern seiner Ansicht nach der behauptete Irrtum mit dem entsprechenden Begriff in dem Titel, auf den sich die Eintragung bezieht, übereinstimmt.
Die Frage, die sich aus diesem Grund stellt, wird in einem ordentlichen Verfahren entschieden.
Artikel 219Original Text
Begriffsfehler werden durch eine neue Eintragung berichtigt, die durch Vorlage desselben bereits eingetragenen Titels erfolgt, wenn der Registerbeamte den Fehler anerkennt oder der Richter oder das Gericht dies feststellt; und durch einen neuen Titel, wenn der Fehler durch die unklare, zweideutige oder ungenaue Formulierung des ursprünglichen Titels verursacht wurde und die Parteien dies vereinbaren oder eine gerichtliche Entscheidung dies feststellt.
Artikel 220Original Text
Der berichtigte Begriff wird in keinem Fall vor dem Zeitpunkt der Berichtigung wirksam, unbeschadet des Rechts Dritter, die Unrichtigkeit oder Nichtigkeit des Titels, auf den sich die den Begriffsfehler enthaltende Eintragung bezieht, oder der Eintragung selbst geltend zu machen.
TITEL VIII: Bekanntmachung der RegisterArtikel 221
Original Text
Die Register sind für diejenigen öffentlich, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Status der eingetragenen unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechte haben.
Ein Interesse wird vermutet, wenn eine Behörde, ein Angestellter oder ein öffentlicher Bediensteter auf Grund seines Amtes oder seiner Stellung handelt.
Abschnitt 1: Informationen zur RegistrierungArtikel 222
Original Text
1. Die Registratoren legen die Bücher des Registers im erforderlichen Umfang den Personen offen, die ihrer Ansicht nach ein Interesse an der Einsichtnahme haben, ohne die Bücher aus der Dienststelle zu entfernen, wobei sie die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorkehrungen treffen.
2. Der Registrator macht den Inhalt der Registereinträge durch einen einfachen Informationsvermerk oder durch eine Beglaubigung bekannt, und zwar durch eine fachgerechte Bearbeitung derselben, und zwar in einer Weise, die die Möglichkeit der Veröffentlichung ohne Zwischenschaltung von Dritten gewährleistet und gleichzeitig die Unmöglichkeit der Manipulation oder des Televakuums sicherstellt.
Die Veröffentlichung des Registers erfolgt immer in elektronischem Format und auf elektronischen Datenträgern, unbeschadet der Übertragung auf Papier, falls erforderlich. Einfache Vermerke werden hinsichtlich ihrer Herkunft und Unversehrtheit durch das elektronische Siegel des Registers und Beglaubigungen durch das qualifizierte elektronische Signaturzertifikat des Registrars garantiert. In beiden Fällen werden sie mit einem elektronischen Prüfcode versehen.
3. Für jede Art der Manifestation ist ihre Rechtswirkung anzugeben. Weitere Angaben dürfen die Art der gewählten Erscheinungsform entsprechend ihrer jeweiligen Rechtskraft nicht ändern.
4. Die Verpflichtung des Registrators, die förmliche Bekanntmachung professionell zu bearbeiten, setzt voraus, dass sie klar und einfach formuliert ist, unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Fälle wörtlicher Beglaubigungen auf Antrag einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder eines Beteiligten.
5. Der einfache Informationsvermerk hat einen rein informativen Wert und bescheinigt nicht den Inhalt der Eintragungen, unbeschadet der Haftung des Registrators für Schäden, die durch Fehler und Auslassungen bei seiner Ausstellung verursacht werden. Der Vermerk muss - auf Wunsch des Beteiligten wörtlich oder auszugsweise - den Inhalt der aktuellen Eintragungen wiedergeben, die sich auf die Immobilie beziehen, die Gegenstand der Anmeldung ist, und zumindest die Bezeichnung der Immobilie, die Identität des oder der Inhaber der daran eingetragenen Rechte sowie den Umfang, die Art und die Beschränkungen dieser Rechte angeben. In jedem Fall sind auch etwaige Verbote oder Beschränkungen, die die Eigentümer oder die eingetragenen Rechte betreffen, einzutragen.
Für bestimmte vom Beteiligten gewünschte Angaben kann auch ein einfacher Vermerk ausgestellt werden.
6. Bei der Bewertung des Inhalts der Registereinträge unterrichten die Registrare über die geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und sorgen für deren Einhaltung.
7. Die Registrare erteilen in professioneller Ausübung ihres öffentlichen Auftrags jeder Person, die dies beantragt, Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit dem Register. Die Auskünfte beziehen sich auf die für die Erreichung der von den Antragstellern beabsichtigten rechtmäßigen Zwecke am besten geeigneten Mittel der Eintragung.
8. Die Beteiligten können den Registrator frei wählen, über den sie die Registerauskunft über ein beliebiges Grundstück erhalten, auch wenn es nicht zur Abgrenzung ihres Registers gehört, sofern die Auskunft in Form eines einfachen Informationsvermerks erteilt wird oder aus Informationen über den Inhalt des Allgemeinen EDV-gestützten Verzeichnisses der Grundstücke und Rechte besteht. Die Tatsache, dass das vorgenannte Allgemeine Register vom Verband der Grundbuch- und Handelsregisterbeamten geführt wird, schließt nicht aus, dass Auskunftsersuchen über seinen Inhalt über einen Registerbeamten gestellt werden müssen.
Die Registratoren sind bei der Ausübung ihres öffentlichen Amtes verpflichtet, untereinander sowie mit den Organen der Rechtsprechung, den öffentlichen Verwaltungen und den Notaren zusammenzuarbeiten.
9. Um den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen, müssen die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um allen auf elektronischem Wege Informationen über den Inhalt des Registers, gegebenenfalls des Eintragungsbuchs, des Buchs der Eintragungen und des Buchs über die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien zu übermitteln, mit Ausnahme von gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen festgelegt werden, und zwar im Wert einer einfachen Informationsnotiz. Außer in begründeten Fällen, in denen eine Übermittlung auf elektronischem Wege technisch nicht möglich ist, dürfen Registerinformationen auf keinen Fall per Fax übermittelt werden.
10. Die Offenlegung der Bücher des Registers erfolgt auf Antrag durch Telematik. Eine solche Offenlegung setzt den telematischen Zugang zum Inhalt der Registerbücher voraus. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Behörde, einen Angestellten oder einen Beamten, die kraft ihres Amtes und ihrer Stellung handeln und deren Interesse aufgrund ihrer Stellung vermutet wird, so wird der Zugang ohne Vermittlung des Registerbeamten gewährt. Diese Behörde, dieser Angestellte oder Beamte wird durch seine anerkannte elektronische Signatur oder durch ein anderes technologisches Mittel, das diese in Zukunft ersetzen kann, identifiziert. Handelt es sich bei der Person, die die Anfrage stellt, um einen öffentlichen Angestellten oder Beamten, so ist dieser dafür verantwortlich, dass die Anfrage unter strikter Einhaltung der ihm durch die geltenden Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben durchgeführt wird. In jedem Fall darf die Behörde, der Angestellte oder der Beamte nicht ohne Vermittlung des Registrators telematisch auf das Personenregister zugreifen.
11. In den Verordnungen wird das Verfahren für die Genehmigung der Beschränkung des Zugangs zu Informationen über bestimmte Personen, Gewerbetreibende oder Güter festgelegt, wenn dies aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und der Unversehrtheit von Personen oder des Eigentums erforderlich ist.
Artikel 222 bisOriginal Text
1. Die Auskunftsersuchen müssen einem computergestützten Modell entsprechen, das die erforderlichen Felder zur Identifizierung des Antragstellers, des gegebenenfalls anerkannten Interesses, der Güter, Rechte, Bücher oder Eintragungen, auf die sich die Auskunft bezieht, enthält.
Die Generaldirektion der Register und Notare genehmigt das EDV-Muster zur Einsichtnahme und die technischen Anforderungen, die es erfüllen muss.
2. Der Antragsteller ist durch Name, Vorname und Identitätsnummer bei natürlichen Personen und durch die Firmierung oder den Namen bei juristischen Personen, ihre Kennnummer und eine gültige E-Mail-Adresse für die Zwecke der Zustellungen zu identifizieren. In jedem Fall muss der Antrag mit der anerkannten elektronischen Signatur des Antragstellers, der juristischen Person oder ihres Vertreters unterzeichnet sein.
3. Das Interesse ist kurz und bündig in einem Feld zu bekunden, in dem auf die gesetzlichen Beschränkungen für die Verwendung dieser Informationen hingewiesen wird. Ist der Registrator jedoch der Ansicht, dass das berechtigte Interesse nicht hinreichend dargelegt wurde, kann er verlangen, dass das berechtigte Interesse ergänzt wird. In jedem Fall muss der Registrator dem Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden mitteilen, ob er den Zugang genehmigt oder verweigert, wobei im letzteren Fall die Gründe anzugeben sind.
4. Die Entscheidung über den beantragten Zugang wird dem Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens einem Arbeitstag mitgeteilt und enthält im Falle eines positiven Bescheids den individuellen Code, der den Zugang zu der Seite ermöglicht, die den Inhalt des Registers in Bezug auf die beantragte Immobilie wiedergibt. Dieser Inhalt des Registers, der sich auf die geltenden Eintragungen beschränkt, wird dem Interessenten innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Benachrichtigung durch Abruf zur Verfügung gestellt.
Verweigert der Registerführer zu Unrecht die Herausgabe der Registerbücher, so gelten die Bestimmungen des Artikels 228 des Hypothekengesetzes.
5. Die Grundstücke und Rechte sind zu identifizieren durch:
- a) jeden ihrer Eigentümer unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Nummer des Personalausweises oder des Dokuments, das die Identifizierung natürlicher Personen ermöglicht, sowie der Firma oder der Bezeichnung juristischer Personen.
- b) Buch, Eintrag, Band und Folio des Registers.
- c) Katasterreferenz, wenn sie im Register erscheint.
Bezieht sich die Suche auf die Karteikarten der Personenkartei, so sind nur die unter Buchstabe a) genannten Umstände zu erfassen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungs- und Verfügungsbuch für unbewegliches Vermögen.
6. Die in diesem Artikel genannten Mitteilungen zwischen dem Registrator und dem Antragsteller werden an die vom Antragsteller angegebene E-Mail-Adresse gesandt und müssen die qualifizierte elektronische Signatur des Registrators tragen.
Artikel 223
Original Text
Die Registratoren stellen Bescheinigungen aus:
- Erstens. Über Eintragungen aller Art, die im Register vorhanden sind und sich auf die von den Beteiligten angegebenen Vermögenswerte oder Personen beziehen.
- Zweitens. Über bestimmte Eintragungen, die die Beteiligten selbst benennen, indem sie entweder ausdrücklich angeben, um welche Eintragungen es sich handelt, oder indem sie sich auf eine oder mehrere Arten von Eintragungen beziehen, die sich auf bestimmte Vermögensgegenstände beziehen oder die für bestimmte Personen oder zu deren Gunsten bestehen.
- Drittens. Dass es keine Eintragungen irgendeiner Art oder einer bestimmten Art zu bestimmten Vermögenswerten oder im Namen bestimmter Personen gibt.
Artikel 224
Original Text
Die in dem vorstehenden Artikel genannten Bescheinigungen können sich entweder auf einen bestimmten Zeitraum oder auf den gesamten Zeitraum beziehen, der seit der ursprünglichen Einrichtung bzw. Wiederherstellung des jeweiligen Registers verstrichen ist.
Artikel 225
Original Text
Die Freiheit oder die Belastung eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts kann zum Nachteil eines Dritten nur durch Beglaubigung des Registers nachgewiesen werden.
Artikel 226
Original Text
Stimmen die Bescheinigungen nicht mit den Eintragungen überein, auf die sie sich beziehen, so gilt das Ergebnis der letzteren, mit Ausnahme der Klage der durch sie geschädigten Partei, die von dem Registrator, der den Fehler begangen hat, eine entsprechende Entschädigung verlangen kann.
Artikel 227
Original Text
Die Registerbeamten stellen ein Zeugnis auf Antrag jeder Person aus, die ihrer Ansicht nach ein bekanntes Interesse an der Feststellung des Status der betreffenden Immobilie oder des betreffenden dinglichen Rechts hat, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und kann beim Registerbüro eingereicht oder auf telematischem Wege übermittelt werden.
Die Bescheinigung wird nach Wahl des Antragstellers in Papierform oder in elektronischer Form unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen ausgestellt.
Artikel 228
Original Text
Weigert sich der Registerbeamte, die Registerbücher vorzulegen oder eine Bescheinigung über die Eintragungen auszustellen, so kann der Betroffene gegen die Entscheidung des Registerbeamten bei der Generaldirektion der Register und Notare Beschwerde einlegen; hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung, der Frist, des Ortes der Einlegung der Beschwerde, der Bildung der Akte und des Inhalts des Berichts des Registerbeamten, der Frist für die Entscheidung und der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung gelten die Bestimmungen der Artikel 327 und Artikel 328 des Hypothekengesetzes.
Artikel 229
Original Text
Aus den Anträgen der Beteiligten und den Anordnungen der Richter, Gerichte oder Gerichtsbediensteten, aufgrund derer die Registratoren eine Bescheinigung ausstellen müssen, muss klar hervorgehen:
- 1.º Die Art der nach Artikel 223 verlangten Beglaubigung und ob sie wörtlich oder im Zusammenhang erfolgen soll.
- 2.º die Daten und Angaben, die je nach der Art der Beurkundung ausreichen, um den Registrator über den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Personen zu unterrichten.
- 3.º Der Zeitraum, auf den sich die Beurkundung beziehen soll.
Artikel 230
Original Text
Es werden Beurkundungen der Eintragungen in den Registern vorgenommen.
Steht zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigungen ein Titel zur Eintragung in das Register an, der in die beantragte Bescheinigung einzubeziehen ist, und geht es darum, die Freiheit eines Grundstücks oder das Nichtbestehen eines Rechts zu bescheinigen, so bescheinigt der Registrator auch die entsprechenden Eintragungen im Journal.
Artikel 231
Original Text
Außer in den Fällen des vorstehenden Artikels beurkunden die Registratoren die Eintragungen in das Journal nicht mit ihren Vermerken, es sei denn, dass der Richter, der Gerichtshof oder der Kanzler dies anordnet oder dass die Beteiligten es ausdrücklich beantragen.
Artikel 232
Original Text
Die Bescheinigungen werden wörtlich oder im Verhältnis zueinander ausgestellt, je nachdem, ob sie bestellt oder angefordert wurden.
Wörtliche Bescheinigungen müssen die Gesamtheit der Eintragungen enthalten, auf die sie sich beziehen.
Die Bescheinigungen in Bezug auf die Eintragungen enthalten alle Umstände, die die Eintragungen selbst enthalten und die für ihre Gültigkeit erforderlich sind, die Belastungen, die zu diesem Zeitpunkt auf dem eingetragenen Eigentum oder Recht lasten, gemäß der entsprechenden Eintragung, und jeden anderen Punkt, den der Beteiligte angibt oder den der Registrator für wichtig hält.
Artikel 233
Original Text
Die Registratoren stellen nach Prüfung der Bücher die Bescheinigungen nur über die im Antrag oder in der Verfügung bezeichneten Gegenstände, Personen und Zeiträume aus, ohne darin auf andere als die vorgeschriebenen Eintragungen oder Umstände Bezug zu nehmen, außer in den Fällen des Artikel 230 Absatz 2 und des Artikel 234, jedoch ohne etwas wegzulassen, was als in der Verfügung oder der Verfügung enthalten angesehen werden kann.
Artikel 234
Original Text
Wird die Beurkundung einer Eintragung beantragt oder angeordnet und wird die zu beurkundende Eintragung gemäß den Artikeln 76 und Artikel 77 gelöscht, so fügt der Kanzler die Eintragung, die die Löschung veranlasst hat, entweder wörtlich oder im Zusammenhang mit ihr ein.
Artikel 235
Original Text
Wird die Beurkundung der Belastungen eines Grundstücks beantragt und ist im Register keine laufende Belastung eingetragen, die zu diesem Zeitpunkt oder von den bezeichneten Personen auferlegt wurde, so stellt der Registrator dies fest.
Wird eine Belastung angegeben, so trägt er sie nach Maßgabe des Artikels 232 wörtlich oder sinngemäß ein und erklärt sodann, daß keine andere bestehende Belastung vorhanden ist.
Artikel 236
Original Text
Die Registerbeamten stellen die von ihnen verlangten Bescheinigungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen für jedes Grundstück aus, dessen Eintragung, Freiheit oder Belastung nachgewiesen werden soll.
Artikel 237
Original Text
Nach Ablauf der in dem vorstehenden Artikel vorgesehenen Frist kann der Betroffene den in Artikel 288 vorgesehenen Rechtsbehelf einlegen.
TITEL IX: Bekanntmachung der Register
Artikel 238
Original Text
Das Grundbuch wird in Foliobüchern mit gerichtlichem Vermerk geführt.
Die Bücher des Grundbuchs, des Handelsregisters und des Registers für bewegliches Vermögen müssen mit Hilfe von Computern geführt werden, die jederzeit einen telematischen Zugriff auf ihren Inhalt ermöglichen.
Das Register muss über ein Zeitstempelsystem verfügen, das den Zeitpunkt der Übertragung des Papierdatenträgers auf einen elektronischen Datenträger festhält.
Werden die Bücher vernichtet, so sind sie gemäß den Bestimmungen der Gesetze vom 15. August 1873 und 5. Juli 1938 zu ersetzen.
Artikel 239
Original Text
Die in dem vorstehenden Artikel genannten Bücher sind für alle Register einheitlich und werden unter der Leitung des Justizministeriums mit allen erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Betrug und Fälschung geführt.
Artikel 240
Original Text
Nur die von den Registerbeamten geführten Bücher, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Artikels erstellt wurden, sind verbindlich.
Artikel 241
Original Text
Die Registerbücher dürfen aus keinem Grund aus der Geschäftsstelle des Registrators entfernt werden; alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die die Vorlage dieser Bücher erfordern, werden genau in dieser Geschäftsstelle durchgeführt.
Artikel 242
Original Text
In den Registerbüchern jedes Registers werden Eintragungen, vorbeugende Vermerke, Löschungen und Vermerke zu allen eintragungspflichtigen Titeln nach Maßgabe des zweiten und vierten Artikels dieser Verordnung vorgenommen.
Artikel 242 bis
Original Text
1. In das in Artikel 2 Nummer 4 genannte Buch über die Verwaltung und Verfügung über das unbewegliche Vermögen werden die Entscheidungen eingetragen, die in den Verfahren zur Feststellung der Abwesenheit und des Todes, den in der Konkursgesetzgebung festgelegten Konkursen sowie den anderen in den Gesetzen vorgesehenen Entscheidungen und Maßnahmen ergehen, die die freie Verwaltung und Verfügung über das Vermögen einer Person betreffen. Die in Artikel 755 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten Entscheidungen über Personen mit Behinderungen können ebenfalls in dieses Buch eingetragen werden.
2. Die Eintragung in das Buch über die Verwaltung und Verfügung über unbewegliches Vermögen gibt den in der entsprechenden Entscheidung enthaltenen Sachverhalt wieder. Im Falle von Unterstützungsmaßnahmen gibt die Eintragung nur das Bestehen und den Inhalt der Maßnahmen wieder.
3. Der Verband der spanischen Grundbuchämter führt auf eigene Kosten und unter der Aufsicht des Justizministeriums ein zentrales computergestütztes Verzeichnis mit den von den verschiedenen Registern übermittelten Informationen zu den Eintragungen im Buch über die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien, das elektronisch mit den entsprechenden Daten, falls vorhanden, der aktuellen Standortdatei der eingetragenen Eigentumsurkunden verbunden wird.
Artikel 243
Original Text
Das Grundbuch wird geführt, indem für jedes Grundstück ein besonderes Register in dem entsprechenden Buch eröffnet wird. Alle späteren Eintragungen, Vermerke und Löschungen, die sich auf dasselbe Grundstück beziehen, werden danach vorgenommen, ohne dass zwischen den Eintragungen Lücken entstehen.
Artikel 244
Original Text
Für jeden Gemeindebezirk, der ganz oder teilweise im Gebiet eines Registers liegt, wird ein Buch eröffnet.
Die Generaldirektion der Register und Notare kann aus Gründen der öffentlichen Zweckmäßigkeit beschließen, dass ein Gemeindebezirk in zwei oder mehrere Abschnitte unterteilt wird und dass für jeden dieser Abschnitte ein Eintragungsregister angelegt wird.
Artikel 245
Original Text
Besteht ein Titel aus mehreren Immobilien oder dinglichen Rechten, die in demselben Gemeindebezirk belegen sind, so hat die erste Eintragung alle in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, während die weiteren Eintragungen nur, soweit erforderlich, die Beschreibung der Immobilie oder die Bestimmung des dinglichen Rechts, das Gegenstand der einzelnen Eintragungen ist, sowie die Art der Handlung oder des Vertrages und die Namen des Übertragenden und des Erwerbers anzugeben haben; im Übrigen ist auf diese erste Eintragung Bezug zu nehmen und das Buch und Blatt anzugeben, in dem sie sich befindet.
Artikel 246
Original Text
Handelt es sich bei der in dem vorstehenden Artikel genannten Urkunde um eine Hypothekenurkunde, so ist zusätzlich zu den Bestimmungen des genannten Artikels anzugeben, für welchen Teil der Forderung jedes der Grundstücke oder Rechte haftet und welchen Wert es im Falle der Versteigerung hat.
Artikel 247
Original Text
Befinden sich die in demselben Titel enthaltenen Güter oder Rechte in zwei oder mehreren Gemeindebezirken, so gelten die Bestimmungen der beiden vorstehenden Artikel für jeden dieser Bezirke.
Sind einer oder mehrere dieser Bezirke in Abschnitte unterteilt, so wird jeder Abschnitt wie ein Gemeindebezirk behandelt.
Artikel 248
Original Text
1. Der Stand der Registerbücher ist an dem Tag zu aktualisieren, an dem die Urkunden zur Eintragung vorgelegt werden, wenn die Vorlage während der Geschäftsstunden erfolgt. Diese Aktualisierung ist unabhängig von der Art der Vorlage der Urkunden vorzunehmen. Der Standesbeamte muss über die erforderlichen materiellen und personellen Mittel verfügen, um der Aktualisierungspflicht nachzukommen. Ist es nicht möglich, die Vorlegungseintragung vorzunehmen, so gelten die Bestimmungen von Artikel 417 Absatz 1 der Hypothekenverordnung
Ebenso müssen die Änderungen, die sich aus der Vorlage der Urkunden ergeben, die am vorangegangenen Werktag außerhalb der Geschäftszeiten vorgelegt wurden, vor dem Zeitpunkt der Öffnung für die Öffentlichkeit in der strikten Reihenfolge der Eintragung eingetragen werden, wenn sie telematisch vorgelegt wurden. Wurden die Eigentumsurkunden außerhalb der Geschäftszeiten per Post oder Fax vorgelegt, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte drei bis fünf des Artikel 418 der Hypothekenordnung.
2. Um der Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung des Inhalts der Bücher nachzukommen, führen die Registrare ein Eintragungsbuch, in das die Vorlage der Urkunden unverzüglich in der strikten Reihenfolge der Eintragung der Urkunden unter Angabe der vorlegenden Person, des genauen Zeitpunkts der Vorlage unter Angabe der genauen Zeiteinheit, der Art der Vorlage - physisch, per Post, per Telefax oder durch telematische Übermittlung - und der genauen Angaben, die die Identifizierung des von der vorgelegten Urkunde betroffenen Grundstücks ermöglichen, eingetragen wird. Ferner sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Reihenfolge der Vorlage der Urkunden oder der bereits vorgenommenen Eintragungen in keinem Fall manipuliert oder verändert werden kann.
Das Buch der Eintragung muss den Beamten und Angestellten, die vermutlich an der Einsichtnahme in die Bücher interessiert sind, gemäß den Bestimmungen der Artikel 221 Satz 2 und 222 Absatz 10 des Hypothekengesetzes telematisch und unmittelbar zugänglich sein.
3. Wurde die Eigentumsurkunde telematisch vorgelegt, so gelten die folgenden Regeln:
- 1.ª Das verwendete telematische Kommunikationssystem muss eine digitale Empfangsbestätigung mittels eines Zeitstempelsystems erzeugen, das die genaue Zeit mit einem Ausdruck der genauen Zeiteinheit der Vorlage des Titels akkreditiert.
- 2.ª Gemäß Artikel 112 Absatz 4 des Gesetzes 24/2001 vom 27. Dezember nimmt der Registrator, wenn der Titel während der Geschäftszeiten hinterlegt wurde, noch am selben Tag die Eintragung der Vorlage vor, die dem vorgelegten Titel in der Reihenfolge der Vorlage entspricht. Ist es nicht möglich, die Vorlegungseintragung vorzunehmen, so gilt Artikel 417 Absatz 1 der Hypothekenverordnung. Wird der Titel außerhalb der Geschäftszeiten vorgelegt, so ist die Vorlegungseintragung am folgenden Werktag vorzunehmen, wobei auch die strikte Reihenfolge der Vorlage des Titels entsprechend dem Zeitstempel zu berücksichtigen ist.
- 3.ª Der Registrator teilt am selben Tag, an dem die Eintragung vorgenommen wurde, per Telematik die Ausführung der Eintragung und gegebenenfalls die Ablehnung der Eintragung mit. Im letzteren Fall müssen die Ablehnungsgründe gemäß Artikel 258 Absatz 4 des Hypothekengesetzes ausreichend begründet werden.
- 4.ª Werden am selben Tag und zur selben Uhrzeit telematisch oder in Papierform Urkunden vorgelegt, die sich auf dasselbe Grundstück beziehen und sich widersprechen, so wird für jede dieser Urkunden ein vorbeugender Vermerk angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beantragte Eintragung nicht vorgenommen werden kann. Dieser Vorläufigkeitsvermerk wird den Beteiligten oder den Gerichten mitgeteilt, damit sie über die Rangfolge entscheiden können.
4. Per Telefax eingereichte Schriftstücke werden, soweit diese Art der Einreichung durch Gesetz oder Verordnung zugelassen ist, nach der allgemeinen Vorschrift in das Register eingetragen; ausgenommen sind Schriftstücke, die außerhalb der Geschäftsstunden eingehen; diese werden am folgenden Werktag eingetragen.
Die Eintragung wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Einreichung die Originalurkunde oder ihre beglaubigte Abschrift bei der Registrierstelle vorgelegt wird.
Artikel 249
Original Text
Die Eintragungen in das Journal werden in der Reihenfolge der Titel vorgenommen, wobei keine Lücken zwischen den Einträgen entstehen dürfen; sie werden bei der Eintragung fortlaufend nummeriert und es muss unbedingt angegeben werden:
- Erstens. Vor- und Familienname der Person, die die Bescheinigung vorlegt.
- Zweitens. Die Uhrzeit der Vorlage.
- Drittens. Die Art der vorgelegten Urkunde, ihr Datum und die Behörde oder der Notar, der sie unterzeichnet hat.
- Viertens. Das Recht, das durch die einzutragende Urkunde begründet, anerkannt, übertragen, geändert oder zum Erlöschen gebracht wird.
- Fünftens. Die Art der Sache oder des dinglichen Rechts, die bzw. das Gegenstand des vorgelegten Titels ist, mit Angabe ihrer bzw. seiner Lage sowie ihrer bzw. seiner Bezeichnung und Nummer, falls sie bzw. es eine solche hat.
- Sechstens. Name und Vorname der Person, zu deren Gunsten die betreffende Eintragung vorgenommen werden soll.
- Siebtens. In jedem Fall die Unterschrift des Registerbeamten und, falls gewünscht, die Unterschrift der Person, die den Titel vorlegt.
Artikel 250
Original Text
Wenn der Registerbeamte die Eintragung, den vorbeugenden Vermerk, die Löschung oder den Vermerk, auf den in der Vorlegungseintragung Bezug genommen wird, in dem entsprechenden Buch vornimmt, vermerkt er dies am Rande der Eintragung unter Angabe des Bandes und des Blattes, in dem sich die Eintragung befindet, sowie der Nummer des Grundstücks im Register und der Nummer, die der Eintragung oder dem sonstigen Eintrag gegeben wurde.
Artikel 251
Original Text
An allen Tagen, die keine Feiertage sind, wird das Journal zu dem Zeitpunkt, der nach der Verfahrensordnung für den Abschluss des Registers vorgesehen ist, durch ein amtliches Protokoll abgeschlossen, das der Registerbeamte unmittelbar nach der letzten von ihm vorgenommenen Eintragung anfertigt und unterzeichnet. In diesem Protokoll ist die Zahl der an diesem Tag vorgenommenen Eintragungen oder gegebenenfalls die Tatsache anzugeben, dass keine Eintragungen vorgenommen worden sind.
Artikel 252
Original Text
Eintragungen, die außerhalb der Öffnungszeiten des Registers vorgenommen werden, sind ungültig.
Artikel 253
Original Text
1. (Aufgehoben)
2. (Aufgehoben)
3. Im Falle der Verweigerung oder der Aussetzung der Eintragung des in dem Titel enthaltenen Rechts vermerkt der Registerbeamte nach dem vom Registerbeamten unterzeichneten Vermerk auf Antrag des an der Eintragung Interessierten in einer mit „Bemerkungen“ überschriebenen Rubrik die Mittel zur Berichtigung, Nachbesserung oder Validierung der behebbaren und nicht behebbaren Fehler oder Mängel in den Unterlagen, die zur Erlangung der beantragten Eintragung vorgelegt wurden. In diesem Fall kann der an der Eintragung Interessierte, wenn die Komplexität des Falles es ratsam erscheinen lässt, eine verbindliche oder nicht verbindliche Stellungnahme beantragen, wobei im Falle einer verbindlichen Stellungnahme die Aufrechterhaltung der rechtlichen Situation der Eintragung und die Eignung der Berichtigungsmittel für den Inhalt dieser Stellungnahme vorausgesetzt werden. All dies berührt nicht die volle Freiheit des Betroffenen, die Mängel mit den Mitteln zu beseitigen, die er für den Schutz seines Rechts für am besten geeignet hält.
Artikel 254
Original Text
1. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt nicht ohne den Nachweis der Entrichtung der gesetzlich festgesetzten oder festzusetzenden Abgaben, wenn diese für die einzutragende Handlung oder den einzutragenden Vertrag zu entrichten sind.
2. Urkunden über Handlungen oder Verträge, durch die das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erworben, erklärt, begründet, geschaffen, übertragen, belastet, geändert oder zum Erlöschen gebracht werden, sowie über sonstige dingliche Rechte mit steuerlichen Auswirkungen werden nur dann in das Grundbuch eingetragen, wenn alle Steuernummern der handelnden Personen und gegebenenfalls der Personen oder Einrichtungen, für die sie handeln, eingetragen sind.
3. Urkunden über Handlungen oder Verträge, durch die das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken gegen Entgelt erklärt, begründet, übertragen, übereignet, belastet, geändert oder zum Erlöschen gebracht werden, wenn die Gegenleistung ganz oder teilweise in Geld oder einem dafür stehenden Zeichen besteht, werden nicht in das Grundbuch eingetragen, wenn der Notar in der Urkunde vermerkt hat, dass die Parteien es abgelehnt haben, die Daten oder Urkunden über die verwendeten Zahlungsmittel ganz oder teilweise anzugeben.
4. Die in den Nummern 2 und 3 bezeichneten Urkunden gelten als mit einem behebbaren Mangel behaftet. Der Mangel gilt erst dann als behoben, wenn dem Grundbuchamt eine Urkunde vorgelegt wird, in der alle Steueridentifikationsnummern eingetragen sind und in der alle verwendeten Zahlungsmittel angegeben sind.
5. Das Grundbuchamt nimmt die entsprechende Eintragung eines Dokuments, das einen Akt oder einen Vertrag enthält, der die Steuerpflicht für die Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke festlegt, nicht vor, ohne dass zuvor die Selbstveranlagung oder gegebenenfalls die Steuererklärung oder die Mitteilung gemäß Artikel 110 Absatz 6 Buchstabe b) des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regelung der lokalen Einnahmen, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März, vorgelegt wurde.
Artikel 255
Original Text
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels kann die Eintragung der Anmeldung erfolgen, bevor die Steuer entrichtet worden ist; in diesem Fall werden jedoch die Qualifikation und die beantragte Eintragung oder der beantragte Vorgang ausgesetzt, und der Titel wird demjenigen, der ihn vorgelegt hat, zurückgegeben, damit die Steuer entrichtet werden kann.
Sobald die Steuer entrichtet ist, wird die betreffende Eintragung oder der betreffende Vorgang vorgenommen und ihre Wirkungen treten rückwirkend zum Zeitpunkt der Eintragung der Vorlage ein, wenn die Urkunde innerhalb der Gültigkeitsdauer der Urkunde zurückgegeben wurde.
Wird die Urkunde nach Ablauf der sechzig Tage zurückgegeben, so wird eine neue Vorlegungseintragung vorgenommen, und die Wirkungen der Eintragung oder des Vorgangs treten erst ab dem Zeitpunkt der neuen Eintragung ein.
Ist die Steuer aus berechtigten und hinreichend begründeten Gründen nicht innerhalb von sechzig Tagen entrichtet worden, so wird diese Frist bis zur Entrichtung der Steuer ausgesetzt; diese Aussetzung wird durch einen Randvermerk in der Vorlegungseintragung zum Ausdruck gebracht, der vorgenommen wird, sofern der Registerbeamte angesichts der entsprechenden Belege keine Gewissheit darüber hat.
In diesem Fall erlischt die Eintragung der Anmeldung einhundertachtzig Tage nach ihrem Datum.
Artikel 256
Original Text
Die Bescheinigungen über die Entrichtung der Steuern, die für eintragungspflichtige Handlungen oder Verträge entrichtet wurden, sind bei der Geschäftsstelle einzureichen und dort aufzubewahren. Der Registerbeamte, der sie nicht aufbewahrt, haftet unmittelbar für die Beträge, die nicht an die Staatskasse abgeführt worden sind.
Artikel 257
Original Text
Damit eine Eintragung in das Register aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgenommen werden kann, stellt der Richter, das Gericht oder der Gerichtsschreiber den entsprechenden Beschluss in zweifacher Ausfertigung aus, es sei denn, es handelt sich um vollstreckbare Urteile.
Der Gerichtsschreiber gibt eine der Ausfertigungen dem Richter, dem Gericht oder dem Rechtspfleger, der sie ausgestellt hat, oder der Person, die sie vorgelegt hat, mit einem unterzeichneten Vermerk über die ordnungsgemäße Vollstreckung zurück und bewahrt die andere Ausfertigung in seinem Büro auf, wobei er darauf einen Vermerk mit der gleichen Paraphe wie auf der zurückgegebenen Ausfertigung anbringt.
Diese Schriftstücke werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage nummeriert abgelegt.
Verbraucherinformation, Verbraucherschutz
Artikel 258
Original Text
1. Unbeschadet der Dienstleistungen, die die von seinem Berufsverband eingerichteten Auskunftsstellen für die Verbraucher erbringen, erteilt der Registrator jedem Interessenten während der dafür vorgesehenen Öffnungszeiten die gewünschten Auskünfte über die Eintragung von Rechten an Grundstücken, die Eintragungsvoraussetzungen, die Einsprüche gegen die Eintragung und die Eintragungsprotokolle.
2. Der Grundbuchbeamte verweigert die Eintragung derjenigen Vertragsklauseln, die gegen zwingende oder verbietende Vorschriften verstoßen oder die durch ein rechtskräftiges Urteil des Obersten Gerichtshofs oder durch eine rechtskräftige, in das Register der allgemeinen Vertragsbedingungen eingetragene Entscheidung als missbräuchlich für null und nichtig erklärt worden sind.
3. Die an einer Eintragung, einer vorbeugenden Anmerkung oder einer Löschung interessierten Personen können verlangen, dass sie vor der Eintragung in die Bücher über das Protokoll informiert werden.
Stellen die Interessenten in der vom Registrator erstellten Niederschrift über die Eintragung einen Fehler oder eine Auslassung fest, so können sie deren Berichtigung beantragen; lehnt der Registrator dies ab, so können sie das Gericht anrufen.
Das Gericht entscheidet innerhalb von sechs Tagen ohne mündliche Verhandlung, wobei es den Registrator anhört.
4. Weigert sich der Registrator bei der Prüfung, ob die übergebene oder übersandte Urkunde den Erfordernissen des Artikels 249 dieses Gesetzes entspricht, gegebenenfalls die beantragte Eintragung vorzunehmen, so bringt er am Fuß der Urkunde einen Vermerk an, in dem er die festgestellten Mängel und die Mittel zu ihrer Behebung angibt, und unterrichtet die Person, die die Urkunde übergeben oder übersandt hat, noch am selben Tag oder am folgenden Arbeitstag.
5. Die Beurteilung der Eintragung des Rechts, der Rechtshandlung oder des rechtlichen Sachverhalts sowie des Inhalts der Eintragungen durch den Registrator erfolgt global und einheitlich.
Titel X: Verwaltung und Prüfung von Registern
Artikel 259
Original Text
Die Grundbuchämter unterstehen dem Justizministerium. Alle sie betreffenden Angelegenheiten werden der Generaldirektion der Register und Notare anvertraut.
Artikel 260
Original Text
Hierfür ist die Generaldirektion der Register und Notare zuständig:
- Erstens. Dem Justizminister direkt die Bestimmungen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in den Grundbuchämtern zu gewährleisten, oder in den durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Fällen von sich aus zu erlassen.
- Zweitens. Die Durchführung der Verfahren zur Besetzung freier Stellen in den Registern und gegebenenfalls die Durchführung von Auswahlverfahren sowie von Verfahren zur Entlassung von Beamten der Generaldirektion oder der Registerbeamten, wobei er die endgültige Entscheidung vorschlägt, die im jeweiligen Fall gemäß dem Gesetz angemessen ist.
- Drittens. Er entscheidet über staatliche Beschwerden gegen die von den Urkundsbeamten erteilten Befähigungsnachweise und über alle Zweifel, die bei diesen Beamten hinsichtlich des Verständnisses und der Ausführung dieses Gesetzes oder der Verordnungen auftreten können, soweit sie nicht den Erlass allgemeiner Vorschriften durch das Justizministerium erfordern.
- Viertens. Erstellung und Veröffentlichung der Aufstellungen über den Verkehr von Grundstücken und dinglichen Rechten an Grundstücken gemäß den von den Registerführern übermittelten Daten.
- Fünftens. Die Kontrolle und Beaufsichtigung aller Grundbuchämter.
- Sechstens. Disziplinierung der Registerbeamten wegen Fehlverhaltens bei der Ausübung ihres Amtes und Vorschlag an den Justizminister zur Entlassung, Verschiebung oder Versetzung der Beamten, soweit dies durch eine Verordnung vorgeschrieben ist.
- Siebtens. Die Bekanntgabe der vom Justizminister in irgendeiner Form erlassenen Anordnungen, die sich auf die der Generaldirektion anvertrauten Dienststellen beziehen, und gegebenenfalls die Genehmigung ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Zeitungen.
Die übrigen Befugnisse der Direktion, ihre Organisation und ihre Arbeitsweise werden durch die Verordnungen festgelegt.
Artikel 261
Original Text
Das Fakultätskollegium, das der Generaldirektion untersteht, besteht aus dem stellvertretenden Direktor und zwei Rechtsreferenten, leitenden Beamten der Zivilverwaltung, einem Rechtsreferenten, Verwaltungsleiter erster Klasse, einem weiteren Rechtsreferenten, Verwaltungsleiter zweiter Klasse, und vier Rechtsreferendaren, Leitern erster Klasse, die den vier Abteilungen entsprechen, aus denen die Generaldirektion derzeit besteht.
Artikel 262
Original Text
Die freien Stellen im Fakultätskorps werden notwendigerweise durch eine strenge Beförderung besetzt, und die letzten Stellen im Hilfskorps werden abwechselnd durch ein allgemeines Auswahlverfahren unter den Absolventen der Rechtswissenschaften oder durch ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren in der durch das Statut festgelegten Weise unter den Rechtsreferendaren und Notaren mit einer effektiven Dienstzeit von mehr als fünf Jahren in ihren Ämtern besetzt, die, wenn sie eine Stelle erhalten, in ihrem ursprünglichen Umfang beurlaubt bleiben, mit den Rechten, die mit dem Zustand der Beurlaubung verbunden sind.
Artikel 263
Original Text
Das Personal des Fakultätskorps, das durch ein direktes Auswahlverfahren in dasselbe eintritt, hat ab seinem Eintritt in das Verwaltungszentrum die Gleichstellung mit dem Grundbuchbeamten und Notar, die unter den folgenden Bedingungen wirksam werden kann:
- a) Sie müssen eine fünfjährige Dienstzeit als Praktiker in der Generaldirektion abgeleistet haben.
- b) Bewerbung auf eine freie Stelle in einem ordentlichen Auswahlverfahren für einen Grundbuchbeamten oder Notar, ohne Vorbehalt der Reihenfolge, wobei das Dienstalter nach dem Dienstalter im Fakultätskorps berechnet wird.
- c) In den notariellen Auswahlverfahren und in der Klasseneinteilung wird der Notar als Notar erster Klasse betrachtet, wenn er fünfzehn Jahre effektiven Dienst geleistet hat; als Notar zweiter Klasse, wenn er zehn Jahre geleistet hat, und als Notar dritter Klasse, wenn er weniger als zehn Jahre geleistet hat.
Der Notar oder Registrator, der in die Direktion eintritt, behält die Rechte, die er in der ursprünglichen Besoldungsgruppe hatte, kann aber nicht wieder in diese eintreten, bevor er nicht fünf Jahre effektiven Dienst in der Direktion geleistet hat, und er kann auch keine Rechte in der Besoldungsgruppe der Direktion festigen.
Der Notar in Bezug auf das Registraturkorps und der Registrator in Bezug auf das Notariatskorps sind denjenigen gleichgestellt, die im Wege des direkten Auswahlverfahrens in die Direktion eingetreten sind.
Beamte, die von ihrem Recht auf Gleichstellung Gebrauch machen, verbleiben im Überhang der Besoldungsgruppe des fakultativen Korps.
Artikel 264
Original Text
Beamte des Fachbereichs der Direktion können auf ihren Antrag hin für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr beurlaubt werden; während dieses Zeitraums werden sie weiterhin in der entsprechenden Besoldungsgruppe als freiwillig Beurlaubte geführt, haben jedoch keinen Anspruch auf Bezüge, sondern werden in der Besoldungsgruppe befördert, als ob sie im Dienst wären.
Wenn sie ihre Rückkehr in den aktiven Dienst der Direktion beantragen, besetzen sie die erste freie Stelle in ihrer Laufbahngruppe, die nach Einreichung des Wiedereinstellungsantrags frei wird, und können bis zu diesem Zeitpunkt vorübergehend jede andere freie Stelle besetzen.
Artikel 265
Original Text
Die vorgenannten freiwilligen Beamten können von der Regierung nur aus gerechtfertigten Gründen, die mit der Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens zusammenhängen, aufgrund eines vom Direktor nach Anhörung des Staatsrates durchgeführten Verfahrens entlassen werden; der Betroffene ist zu hören, damit er sich schriftlich zu dem Ereignis, das Anlass zu dem Verfahren gegeben hat, äußern kann.
Im Falle der Streichung eines Dienstpostens des vorgenannten fakultativen Korps hat der Inhaber dieses Dienstpostens Anspruch auf zwei Drittel seines Gehalts, bis ein anderer Dienstposten besetzt werden kann.
Artikel 266
Original Text
Der stellvertretende Direktor und die Beamten, die Abteilungsleiter des Centre Direktif sind, bilden unter dem Vorsitz des Direktors den Beirat der Generaldirektion.
Dieser Beirat gibt notwendigerweise seine Stellungnahme ab, wenn es sich um den Erlass oder den Vorschlag einer allgemeinen Vorschrift über die der Direktion anvertrauten Dienste handelt, und wird auch bei der Lösung von behördlichen Beschwerden und Anfragen mit zweifelhafter Lösung auf Vorschlag des Sektionsleiters, bei der Aufnahme und Entlassung von fakultativem Personal und in allen Fällen, in denen der Direktor dies für angebracht hält, gehört.
Artikel 267
Original Text
Die Generaldirektion übt die in Artikel 260 Absatz 5 genannten Kontroll- und Aufsichtsfunktionen entweder unmittelbar oder über die Präsidenten der Landgerichte, das Nationale Kollegium der Registerbeamten oder die Registerbeamten selbst aus, wenn sie dies im Interesse einer optimalen Dienstleistung für angemessen hält. Die Befugnisübertragung umfasst in jedem Fall die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse
Artikel 268
Original Text
Die Direktion kann unmittelbar oder im Auftrag die Einsichtnahme in die Register beschließen und durchführen, die sie zur Feststellung des Zustands der Register für erforderlich hält, sei es eine allgemeine Einsichtnahme in das gesamte Register oder eine teilweise Einsichtnahme in bestimmte Bücher oder Dokumente des Registers.
Artikel 269
Original Text
Die Präsidenten der Audiencias sind ständige Inspektoren der Register in ihrem Zuständigkeitsbereich und können ihre Befugnisse in dieser Hinsicht entweder unmittelbar oder über andere Richter oder Richter erster Instanz ausüben.
Die genannten Präsidenten übermitteln der Generaldirektion jährlich einen ausführlichen Bericht über den Zustand der ihrer Kontrolle unterliegenden Register.
Artikel 270
Original Text
Am letzten Tag eines jeden Halbjahres übermitteln die Registratoren dem Präsidenten des Berufungsgerichts ihres Zuständigkeitsbereichs eine Abschrift der Bescheinigung über den Stand ihres Registers unter ihrer Verantwortung mit den in der Verfahrensordnung festgelegten Angaben und in der dort festgelegten Form.
Der Präsident des Gerichts sendet eines der Exemplare dieser Bescheinigung nach Versiegelung an den Registrator zurück, der es zum Zweck der Überprüfung bei Kontrollbesuchen zu den Akten nimmt.
Artikel 271
Original Text
Werden bei der Nachprüfung Formmängel der Registerbeamten bei der Führung der Register oder Verstöße gegen das Gesetz oder die Ausführungsordnung festgestellt, so trifft der Inspektor die erforderlichen Maßnahmen, um diese zu berichtigen und gegebenenfalls nach demselben Gesetz zu ahnden. Die Generaldirektion verfährt in gleicher Weise, wenn der Fehler aus dem Inhalt der Halbjahresbescheinigung hervorgeht.
Wenn die festgestellte Ordnungswidrigkeit oder der festgestellte Verstoß als Straftat eingestuft werden könnte, übergibt sie die Angelegenheit an das zuständige Gericht.
Wenn die Generaldirektion einen Registrator vorläufig seines Amtes enthebt, ernennt sie vorbehaltlich der Vorschriften über die vorläufige Ernennung einen anderen Registrator, der ihn vorläufig ersetzt.
Artikel 272
Original Text
Die Dienstaufträge, die den Kanzlern oder Notaren der Generaldirektion erteilt werden, dürfen nur zur Unterstützung bei den der Generaldirektion übertragenen außerordentlichen Arbeiten erteilt werden, wobei die Zahl der Registratoren und Notare, die gleichzeitig die genannten Aufträge ausführen, in keinem Fall drei übersteigen darf.
Die Dauer dieser Aufträge darf ein Jahr nicht überschreiten; sie kann, wenn ein Bedürfnis des öffentlichen Dienstes besteht, nur um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Artikel 273
Original Text
Die Registerbeamten können sich unmittelbar an die Generaldirektion wenden, wenn sie Zweifel hinsichtlich des Verständnisses und der Durchführung dieses Gesetzes oder seiner Verordnungen haben, soweit sie sich auf die Organisation oder den Betrieb des Registers beziehen; in keinem Fall dürfen die Angelegenheiten oder Fragen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, Gegenstand der Beratung sein.
Titel XI: Von der Abgrenzung der Registraturen und der Ernennung, Qualitäten und Pflichten der Registrare
Artikel 274
Original Text
Jedes Grundbuchamt wird von einem Registerbeamten geführt, außer im Falle der in Artikel 275 genannten Ausnahme.
Die Registerbeamten haben in allen Rechtsangelegenheiten die Stellung von Amtsträgern und werden in den Handlungen ihres Amtes wie eine Obrigkeit behandelt.
Artikel 275
Original Text
Die Grundbuchämter bleiben in allen Städten, in denen sie eingerichtet sind, bestehen. Das Justizministerium kann jedoch auf Vorschlag der Generaldirektion der Register und Notare und vorbehaltlich der vorgeschriebenen Formalitäten beschließen, in bestimmten Orten neue Grundbuchämter einzurichten, bestehende zu ändern oder aufzuheben, wenn dies angesichts des Umfangs und der Entwicklung der Eigentumsrechte an Grundstücken und dinglichen Rechten für den öffentlichen Dienst zweckmäßig ist, und zwar nach Anhörung des Staatsrats.
Die Generaldirektion kann auch die persönliche Teilung eines Registers vornehmen, sobald der Minister der materiellen Teilung zugestimmt hat und bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese nach einer Voruntersuchung und in Übereinstimmung mit den Vorschriften durchgeführt wird. Diese vorläufige Teilung wird in jedem Fall durchgeführt, wenn das Register unbesetzt ist, und die freie Stelle wird in einem Auswahlverfahren mit zwei Registerbeamten ausgeschrieben, um sie zu besetzen.
Die nunmehr geteilten Register führen ein einziges Registerblatt, das den durch die Teilung entstandenen Registern gemeinsam ist.
Um die territoriale Abgrenzung, die gegenwärtig jedem Register entspricht, zu ändern, außer in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze, muss ein Grund der öffentlichen Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit vorliegen, der in den Akten angegeben wird, und der Staatsrat muss angehört werden.
Artikel 275 bis
Original Text
Die Generaldirektion der Register und Notare bestimmt in der durch Verordnung festzulegenden Weise eine Liste der Vertretungen, aufgrund derer ein oder mehrere Registerbeamte, die in einem Grundbuchamt tätig sind, Urkunden, die anderen Registern entsprechen, qualifizieren und versenden können.
Diese Liste kann Registerbeamte aus derselben Provinz oder aus benachbarten Provinzen enthalten, doch dürfen diese Vertretungen in keinem Fall auf Gegenseitigkeit beruhen.
Artikel 276
Original Text
Jeder Registerbeamte wird in die Personalkategorie eingestuft, die seiner Nummer in der Tabelle entspricht.
Diejenigen, die eine der ersten einhundertfünfundzwanzig Nummern der Rangliste besetzen, sind in der ersten Klasse, die zwischen einhundertsechsundzwanzig und zweihundertfünfzig in der zweiten Klasse, die zwischen zweihunderteinundfünfzig und dreihundertfünfundsiebzig in der dritten Klasse, die zwischen zweihunderteinundfünfzig und dreihundertfünfundsiebzig in der vierten Klasse und alle, die die nächsthöheren Nummern besetzen, in der vierten Klasse.
Im Januar eines jeden Jahres erstellt die Generaldirektion die Liste der Grundbuchbeamten in der Reihenfolge des absoluten Dienstalters, gerechnet ab dem Datum der Ernennung, sofern die Ernennung innerhalb der Amtszeit erfolgt ist, andernfalls ab dem Datum des Besitzes, unter Angabe des von jedem geführten Registers und der persönlichen Kategorie, zu der er berechtigt ist. Alle Ernennungen, die zur Besetzung freier Register vorgenommen werden, unterliegen der Reihenfolge dieser Liste.
Artikel 277
Original Text
Die Aufnahme in das Registraturkorps erfolgt durch ein Auswahlverfahren nach Maßgabe der von der Generaldirektion erlassenen Vorschriften. Die erfolgreichen Bewerber bilden das Korps der Bewerber und werden nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 zu wirklichen Registerbeamten ernannt.
Bleiben nur noch fünf Bewerber übrig, schreibt die Direktion ein neues Auswahlverfahren aus, um fünfzig Plätze zu besetzen, wobei diese Höchstzahl unter keinen Umständen erhöht werden darf.
Artikel 278
Original Text
Die Ernennung der Registratoren erfolgt durch das Ministerium der Justiz.
Artikel 279
Original Text
Für die Ernennung zum Registrator ist Folgendes erforderlich:
- Erstens. Spanier, männlich und über dreiundzwanzig Jahre alt sein.
- Zweitens. Einen Abschluss in Rechtswissenschaften besitzen.
Artikel 280
Original Text
Diese dürfen keine Registratoren sein:
- Erstens. Bankrotte oder insolvente Personen, die nicht rehabilitiert wurden.
- Zweitens. Schuldner gegenüber dem Staat oder der öffentlichen Hand, als Zweitsteuerzahler oder im Rahmen der Rechnungslegung.
- Drittens. Strafrechtlich verfolgte Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, solange diese nicht beendet wurde.
- Viertens. Personen, die zu schweren Strafen verurteilt wurden.
Artikel 281
Original Text
Das Amt des Registerbeamten ist unvereinbar mit dem Amt des Richters, des Staatsanwalts, des Notars und allgemein mit jedem öffentlichen Amt, unabhängig davon, ob es mit staatlichen, provinziellen oder kommunalen Mitteln vergütet wird, sei es in Personalunion oder in Vertretung.
Artikel 282
Original Text
Wer zum Registerbeamten ernannt wird, darf erst vereidigt werden, wenn er eine Bürgschaft in der Form und in der Höhe geleistet hat, die in der Verfahrensordnung festgelegt werden.
Leistet der bestellte Registerbeamte diese Sicherheit nicht, so hat er bei einer gesetzlich zugelassenen Bank ein Viertel der geschuldeten Gebühren bis zur Höhe der Bürgschaft zu hinterlegen.
Artikel 283
Original Text
Die Sicherheit der Registerbeamten und die etwaige Kaution unterliegen bis zu ihrer Rückgabe den Verbindlichkeiten, die die Registerbeamten aufgrund ihres Amtes eingegangen sind, und haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen der Registerbeamten selbst.
Die Sicherheit oder die etwaige Kaution wird den Registratoren erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zurückerstattet.
Artikel 284
Original Text
Die Besetzung freier Stellen in den Registern erfolgt stets im Wege eines strengen Auswahlverfahrens zwischen den Registratoren nach dem Dienstalter, das nach der zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens geltenden Skala bewertet wird.
Registratoren, die durch Beförderungsentzug disziplinarisch korrigiert wurden, können sich während des Zeitraums, für den die Korrektur verhängt wurde, nicht für solche Auswahlverfahren bewerben.
Die Stellen, auf die sich kein Registrator im Rahmen des Auswahlverfahrens bewirbt, werden unter den Bewerbern in der Reihenfolge der Nummerierung besetzt, die das Prüfungsgericht für sie festgelegt hat.
Artikel 285
Original Text
Ausschließlich für die Berechnung des Dienstalters bei Auswahlverfahren zur Besetzung von Registern gilt, dass Registerbeamte, die in den Besitzungen Guineas Dienst tun und dort zwei volle Jahre effektiven Dienst geleistet haben, ein Dienstalter von sechs Jahren in einem Register auf der Halbinsel haben.
Artikel 286
Original Text
Die Registrare dürfen ihren Dienstposten nicht ändern, es sei denn, die Generaldirektion ist der Ansicht, dass ein triftiger Grund vorliegt, und die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
- Erstens. Die Registratoren müssen der gleichen Personalkategorie angehören.
- Zweitens. Das Einkommen einer der Registraturen, auf die sich der Austausch bezieht, darf das der anderen nicht um ein Viertel übersteigen, wie aus den statistischen Daten der letzten fünf Jahre hervorgeht.
- Drittens. Keiner der Auszutauschenden darf das vierundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wird der Tausch bewilligt, so können die tauschenden Registerbeamten weder durch Wettbewerb noch durch einen neuen Tausch ein anderes Register erhalten, noch können sie vor Ablauf von zwei Jahren nach Bewilligung des Tausches für freiwillig überzählig erklärt werden.
Artikel 287
Original Text
Die Registerbeamten können auf ihren Antrag hin für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für entbehrlich erklärt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums können sie in den aktiven Dienst zurückkehren, indem sie sich im Rahmen eines ordentlichen Auswahlverfahrens um freie Stellen bewerben.
Einem Antrag auf Beurlaubung aus persönlichen Gründen wird nicht stattgegeben, wenn gegen den Betreffenden ein Abberufungs-, Versetzungs-, Berichtigungs- oder ähnliches Verfahren anhängig ist.
Registratoren, die als Mitglieder der gesetzgebenden Kammern beurlaubt sind, bleiben während der Zeit, in der sie dieses Amt innehaben, beurlaubt, und das Register, das sie innehaben, kann auf ihren Antrag hin für sie reserviert werden, damit sie in dasselbe zurückkehren, wenn sie aufgrund des Ausscheidens aus dem Amt des Vertreters in den aktiven Dienst zurückkehren.
Artikel 288
Original Text
Die Registratoren dürfen sich an Tagen, die keine Feiertage sind, und während der Dienststunden nur in folgenden Fällen vom Ort ihres offiziellen Dienstsitzes entfernen:
- Erstens. Wenn sie dies tun müssen, um die für die Grundbesitzabgabe erhobenen Beträge auszuhändigen, oder aus einem anderen berechtigten Grund, müssen sie jedoch den Präsidenten des Gerichts durch eine Mitteilung sowohl über den Tag ihrer Abwesenheit als auch über den Grund ihrer Abwesenheit unterrichten und dem Vertreter die Führung des Registers überlassen. Bei diesen Abwesenheiten dürfen sie sich nur so lange aufhalten, wie es zur Erfüllung dieser Aufgabe oder zur Erledigung des Grundes ihrer Abwesenheit vernünftigerweise erforderlich ist; sie müssen denselben Präsidenten von ihrer Rückkehr in Kenntnis setzen.
- Zweitens. Wenn ihnen Urlaub gewährt wurde. Die Direktion kann sie für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten pro Jahr beurlauben, sofern ihrer Ansicht nach ein berechtigter Grund vorliegt. Der Minister kann diesen Zeitraum um einen weiteren Monat verlängern.
Die vorsitzenden Richter unterrichten die Direktion unverzüglich über das Datum der Abwesenheit und der Rückkehr der Registerbeamten.
Artikel 289
Original Text
Ein Registerbeamter kann nicht gegen seinen Willen entlassen oder in ein anderes Register versetzt werden, es sei denn, dies geschieht durch Gerichtsbeschluss oder durch den Justizminister auf der Grundlage einer Akte, die von der Direktion nach Anhörung des Betroffenen und unter Berücksichtigung der von ihr für erforderlich gehaltenen Berichte erstellt wird.
Damit das Justizministerium die Entlassung oder die Versetzung anordnen kann, muss in der Akte ein Fehler nachgewiesen werden, den der Registerbeamte bei der Ausübung seines Amtes begangen hat oder der ihn in der Öffentlichkeit in Verruf bringen würde, und der Staatsrat muss angehört werden.
Artikel 290
Original Text
Ein Registrator, der infolge der Reform oder der Abschaffung des Registers aus seinem Amt ausscheidet, gilt als zwangsbeurlaubt und muss sich unverzüglich um eine andere Stelle in einem anderen Auswahlverfahren bewerben.
Während der Dauer der Beurlaubung, höchstens jedoch für sechs Monate, verfügt er über die Ansprüche, die ihm nach den Rechtsvorschriften über die ruhegehaltsfähigen Dienstklassen entsprechend seinen aktiven Dienstjahren und dem Regelgehalt zustehen, das ihm je nach seiner persönlichen Laufbahngruppe im Falle der Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des folgenden Artikels zustehen würde.
Artikel 291
Original Text
Die Registratoren können auf eigenen Wunsch, wegen ordnungsgemäß anerkannter körperlicher Unfähigkeit oder wegen Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Sie können von der Verwaltung in den in den allgemeinen staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen in den Ruhestand versetzt werden. Für die Registratoren, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, ist der Eintritt in den Ruhestand obligatorisch.
Für die Zwecke der Einstufung wird Folgendes als reguläres Gehalt verstanden, nur für die Erklärung des Gehalts, das ihnen gemäß der Gesetzgebung über passive Klassen zusteht, und in Ermangelung eines anderen höheren Gehalts, das ihnen zustehen könnte:
- a) Für die Registratoren, die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand der ersten Personalkategorie angehören und eine der ersten zwölf Nummern der Besoldungsskala bekleiden, das Gehalt eines Richters auf Zeit; für diejenigen, die die Nummern 13 bis 50 bekleiden, das Gehalt eines Beförderungsrichters, und für diejenigen, die die Nummern 51 bis 125 bekleiden, das Gehalt eines Eingangsrichters.
- b) für die Beamten der zweiten Personalkategorie das Gehalt eines ordentlichen Richters.
- c) in der dritten Personalkategorie das Gehalt eines Richters erster Instanz bei Beförderung.
- d) und schließlich für die Beamten der vierten Personalkategorie die Besoldung der Richter erster Instanz im Eingangsamt.
Artikel 292
Original Text
Sobald die Registratoren ihr Amt antreten, schlagen sie dem Präsidenten der Audiencia ihres Gebietes die Ernennung eines Stellvertreters vor, der sie bei Abwesenheit oder Krankheit vertritt; sie können zu diesem Zweck entweder einen der Beamten derselben Registratur oder eine andere Person ihres Vertrauens wählen.
Ist der Präsident der Audiencia mit dem Vorschlag einverstanden, so ernennt er unverzüglich den Stellvertreter; ist er aus einem schwerwiegenden Grund nicht einverstanden, so beauftragt er den Registerbeamten, eine andere Person vorzuschlagen.
Der Stellvertreter übt sein Amt unter der Verantwortung des Registerbeamten aus und wird auf dessen Verlangen abberufen.
Artikel 293
Original Text
Am Ende eines jeden Jahres erstellen die Registerbeamten in der durch das Statut festgelegten Form und unter den durch das Statut festgelegten Bedingungen umfassende Aufstellungen über die im Laufe des Jahres getätigten Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen, die daran bestehenden dinglichen Rechte, die Hypotheken und die Darlehen und übermitteln diese der Generaldirektion.
Artikel 294
Original Text
Die Registerbeamten erhalten die in ihrem Tarif festgelegten Gebühren, die vom Justizministerium genehmigt werden, und tragen die für den Betrieb und die Führung der Register erforderlichen Kosten.
Artikel 295
Original Text
Das Bestehen, die Organisation und die finanziellen Mittel des Nationalen Verbandes der Grundbuchbeamten sowie seine Ziele, die hauptsächlich auf Gegenseitigkeit und Vereinbarkeit beruhen, werden durch eine Verordnung festgelegt.
Titel XII: Haftung und Disziplinarvorschriften für Registrierbeamte
Abschnitt 1: Die Haftung der Registratoren für Registrierbeamte
Artikel 296
Original Text
Die Registratoren haften zivilrechtlich zum einen mit ihren Bürgschaften und zum anderen mit ihrem sonstigen Vermögen für alle von ihnen verursachten Schäden:
- Erstens. Dafür, dass sie die dem Register vorgelegten Urkunden nicht innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist in das Journal eintragen, registrieren oder einen vorbeugenden Vermerk anbringen.
- Zweitens. Für Fehler oder Ungenauigkeiten, die bei Eintragungen, Löschungen, Vormerkungen oder Randbemerkungen begangen wurden.
- Drittens. Für das Versäumnis, eine Eintragung oder einen Vermerk ohne triftigen Grund zu löschen oder einen Randvermerk innerhalb der entsprechenden Frist anzubringen.
- Viertens. Für die Löschung einer Eintragung, einer Vormerkung oder einer Randbemerkung ohne den Titel und die Anforderungen dieses Gesetzes.
- Fünftens. Wegen Irrtums oder Unterlassung in den Bescheinigungen über die Eintragung oder die Freiheit von Grundbesitz oder dinglichen Rechten oder wegen Nichtausstellung solcher Bescheinigungen innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Frist.
Artikel 297
Original Text
Die im vorstehenden Artikel genannten Irrtümer, Unrichtigkeiten oder Auslassungen sind dem Registrator nicht zuzurechnen, wenn sie auf einem Mangel des eingetragenen Titels beruhen und nicht zu denjenigen gehören, die notorisch zur Verweigerung oder Aussetzung der Eintragung, Anmerkung oder Löschung hätten führen müssen.
Artikel 298
Original Text
Die Berichtigung von Fehlern in Eintragungen jeglicher Art, die nicht auf andere Fehler in den betreffenden Titeln zurückzuführen sind, entbindet den Registrator nicht von seiner Haftung für Schäden, die durch dieselben Eintragungen vor deren Berichtigung verursacht wurden.
Artikel 299
Original Text
Der Registrator haftet unter seiner eigenen Bürgschaft und mit seinem eigenen Vermögen für alle Entschädigungen und Bußgelder, die sich aus der Tätigkeit seines Stellvertreters in der Registrierungsstelle ergeben, solange er die Registrierungsstelle leitet.
Artikel 300
Original Text
Wer durch Irrtum, Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit des Registrators ein dingliches Recht oder das Recht, es zu beanspruchen, verliert, kann selbstverständlich von demselben Registrator den Betrag verlangen, den er verloren hat.
Wer aus denselben Gründen nur die Hypothek zur Sicherung einer Verbindlichkeit verliert, kann vom Registrator verlangen, dass er ihm nach seiner Wahl eine andere Hypothek in Höhe der verlorenen Hypothek einräumt oder von Rechts wegen den gesicherten Betrag hinterlegt, um die genannte Verbindlichkeit zu gegebener Zeit zu erfüllen.
Artikel 301
Original Text
Jede Person, die durch Irrtum, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Registrators von einer eingetragenen Gebühr oder Beschränkung befreit wird, haftet gesamtschuldnerisch mit dem Registrator für die Zahlung der Entschädigung, zu der der Registrator für sein Verschulden verurteilt werden kann.
Artikel 302
Original Text
Leistet der Registrator im Falle des vorstehenden Artikels dem Geschädigten Schadensersatz, so kann er den von ihm gezahlten Betrag von demjenigen zurückfordern, der durch sein Verschulden begünstigt worden ist.
Richtet der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Person, die durch sein Verschulden begünstigt wurde, so kann er den Registrator nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den geforderten Schadensersatz oder einen Teil davon nicht erhält.
Artikel 303
Original Text
Klagen gegen den Registrator, um seine Haftung geltend zu machen, sind bei dem Gericht des Registers einzureichen und aufrechtzuerhalten, bei dem der Fehler begangen wurde.
Artikel 304
Original Text
Wird ein Registrator durch ein vollstreckbares Urteil zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so ist im STAATLICHEN AMTSBLATT (BOLETIN OFICIAL DEL ESTADO) und in dem der entsprechenden Provinz eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn die Verbindlichkeiten mit der Kaution wirksam werden sollen, weil der Verurteilte den Schadensersatzbetrag nicht gezahlt hat.
Aufgrund dieses Erlasses können diejenigen, die sich durch andere Handlungen desselben Registrators für geschädigt halten, ihre jeweiligen Ansprüche anmelden, und wenn sie dies nicht innerhalb von neunzig Tagen tun, wird das Urteil vollstreckt.
Artikel 305
Original Text
Werden innerhalb von neunzig Tagen Ansprüche geltend gemacht, so wird die Vollstreckung des Urteils bis zur Rechtskraft des Urteils ausgesetzt, es sei denn, die Sicherheit reicht offensichtlich aus, um den Betrag dieser Ansprüche nach Durchführung der Vollstreckung zu decken.
Artikel 306
Original Text
Reicht die Bürgschaft nicht aus, um alle für zulässig erklärten Forderungen zu decken, so wird ihr Betrag unter denjenigen aufgeteilt, die die Forderungen angemeldet haben.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes berühren nicht die Haftung des sonstigen Vermögens des Registrators.
Artikel 307
Original Text
Die Generaldirektion der Register und Notare suspendiert den durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilten Registrator unverzüglich, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen seine Sicherheit vervollständigt oder aufstockt oder den Klägern die Ergebnisse der jeweiligen Rechtsstreitigkeiten zusichert.
Artikel 308
Original Text
Der durch die Handlungen des Registrators Geschädigte, der seine Klage nicht innerhalb der in Artikel 304 genannten Frist von neunzig Tagen erhebt, wird aus dem Restbetrag der Kaution oder aus dem Vermögen des Registrators selbst und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 301 entschädigt.
Artikel 309
Original Text
Erscheint bei Anerkennung des Entschädigungsanspruchs der Betrag der Bürgschaft nicht ausreichend, um die Höhe der Entschädigung zu sichern, so ordnet der Richter oder das Gericht auf Antrag des Klägers einen vorsorglichen Vermerk in der Vermögensübersicht des Registrators an.
Artikel 310
Original Text
Wird ein Registrator sowohl zur Zahlung von Schadensersatz als auch von Geldbußen verurteilt, so wird der ersteren der Vorzug gegeben.
Artikel 311
Original Text
Die Klage auf Ersatz des durch die Handlungen der Registerbeamten verursachten Schadens verjährt ein Jahr nach Kenntnis des Schadens durch die Person, die ihn geltend machen kann, und darf keinesfalls länger dauern als die im Bürgerlichen Gesetzbuch für die Verjährung persönlicher Klagen vorgesehene Frist, gerechnet ab dem Tag, an dem der Fehler begangen wurde.
Artikel 312
Original Text
Der Richter oder das Gericht, bei dem ein Registrator wegen eines durch sein Handeln verursachten Schadens verklagt wird, unterrichtet die Generaldirektion der Register und Notare unverzüglich über die Klage und zu gegebener Zeit über das Urteil.
Abschnitt 2: Disziplinarvorschriften für Registrierbeamte
Artikel 313
Original Text
Die Disziplinarordnung der Registerbeamten für Vermögensgegenstände, Handelswaren und bewegliche Sachen richtet sich nach den Bestimmungen der folgenden Artikel und der übrigen Durchführungsbestimmungen. In Ermangelung besonderer Vorschriften gelten die Bestimmungen der Vorschriften über die Disziplinarordnung für die Beamten des Staates, mit Ausnahme der Einstufung der Straftaten.
Als sehr schwerwiegende, schwerwiegende oder geringfügige Verstöße der Registerbeamten für Vermögen, Handels- und Mobilienvermögen gelten folgende:
A) Sehr schwere Verstöße sind:
- a) Vernachlässigung des Dienstes.
- b) Handlungen, die eine betrügerische Straftat im Zusammenhang mit dem öffentlichen Glauben an das Register darstellen und der Verwaltung oder Privatpersonen Schaden zufügen, wie in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt.
- c) Handlungen, die in einer rechtskräftigen Entscheidung zu einer Verwaltungssanktion wegen eines schweren Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche, zur Besteuerung, zum Wertpapiermarkt oder gegen andere Bestimmungen der anwendbaren Sondergesetze geführt haben, sofern dieser Verstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.
- d) Die Eintragung von Titeln, die gegen die Bestimmungen der Gesetze oder ihrer Verordnungen oder gegen ihre wesentlichen Formen und Regeln verstoßen, sofern dem Antragsteller, Dritten oder der Verwaltung ein schwerer Schaden entsteht und es sich nicht um bloße Auslegungs- oder Meinungsfragen handelt.
- e) Rückfälligkeit bei der Begehung schwerwiegender Verstöße innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, sofern diese durch einen rechtskräftigen Beschluss sanktioniert worden sind.
- f) Schwerer Verstoß gegen die Unvereinbarkeitsregeln des Gesetzes 12/1995 vom 11. Mai 1995 über die Unvereinbarkeiten der Mitglieder der Regierung der Nation und der leitenden Beamten der allgemeinen Staatsverwaltung und des Gesetzes 53/1984 vom 26. Dezember 1984 über die Unvereinbarkeiten des Personals im Dienst der öffentlichen Verwaltungen.
- g) Die Erhebung von Gebühren unter Verstoß gegen die für sie geltenden Bestimmungen.
- h) Ungerechtfertigte und allgemeine Verzögerung bei der Registrierung der vorgelegten Zertifikate. Als allgemeine Verzögerung in diesem Sinne gilt eine solche, die zehn Prozent oder mehr der Titel, bezogen auf die Anzahl der pro Quartal eingereichten Titel, betrifft.
- i) Nichteinhaltung der Pflichten zur Aufbewahrung und Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Registerführers sowie der Pflicht zur Meldung des Verlusts, der Verlegung oder der Beschädigung oder einer Situation, die die Geheimhaltung oder Einzigartigkeit der sicheren elektronischen Signaturerstellungseinheit gefährdet.
- j) Die folgenden Verstöße sind ebenfalls sehr schwerwiegend:
- 1. Die Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Verfassung bei der Ausübung des Berufs.
- 2. jede berufliche Handlung, die eine Diskriminierung aus Gründen der Ethnie, des Geschlechts, der Religion, der Sprache, der Weltanschauung, des Geburtsortes, des Wohnsitzes oder sonstiger persönlicher oder sozialer Bedingungen oder Umstände beinhaltet.
- 3. Die Verletzung der politischen Neutralität oder Unabhängigkeit, die Ausnutzung der übertragenen Befugnisse zur Beeinflussung von Wahlvorgängen jeglicher Art und Tragweite sowie die Behinderung der Ausübung der öffentlichen Freiheiten und der Gewerkschaftsrechte.
B) Schwere Verstöße sind
- a) Verhaltensweisen, die mit einer rechtskräftigen Verwaltungssanktion wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, zur Besteuerung, zum Wertpapiermarkt oder gegen andere Vorschriften der geltenden Sondergesetze geahndet wurden, sofern dieser Verstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht und keine besonders schwere Verfehlung darstellt.
- b) die ungerechtfertigte Weigerung, die vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen, sowie die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Wohnort für mehr als zwei Tage, sofern dadurch ein Schaden für Dritte entsteht; Als ungerechtfertigte Dienstverweigerung im Sinne dieses Straftatbestands gilt insbesondere die ungerechtfertigte Weigerung des Registrierbeamten, eine Eintragung vorzunehmen, eine Austragung vorzunehmen, einen Vermerk auszustellen, seine Handlungen, insbesondere seine negative Einstufung, zu begründen, eine Mitteilung gemäß den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Bedingungen zu machen, die Eintragungen vorzunehmen oder die Akte innerhalb der festgelegten Fristen und in der festgelegten Form vorzulegen.
- c) Verhaltensweisen, die die unparteiische, engagierte und objektive Erfüllung der Qualifikationspflichten, die das geltende Recht den Registratoren des Immobilien-, Handels- und Mobilienregisters auferlegt, behindern oder die die für die öffentliche Ausübung ihres Amtes erforderlichen Pflichten der Ehrlichkeit und Unabhängigkeit gefährden.
- d) Schwerwiegende und wiederholte Konflikte zwischen dem Registrator und den Behörden, interessierten Parteien oder anderen Registratoren an dem Ort, in dem Gebiet oder in dem Bezirk, in dem er seine Aufgaben wahrnimmt, aufgrund einer ungerechtfertigten Haltung seinerseits.
- e) Schwerwiegende und wiederholte Nichteinhaltung von Pflichten, die durch die Gesetzgebung des Registers oder durch verbindliche Vereinbarungen der Gesellschaft auferlegt werden, sowie Nichtbezahlung der durch die Verordnung vereinbarten kollegialen Kosten.
- f) Wiederholte Verweigerung des telematischen Zugangs zu den Daten im Register.
- g) Wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Öffentlichkeit zu den festgelegten Zeiten zu betreuen.
- h) Rückfälligkeit bei geringfügigen Verstößen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, sofern diese durch eine rechtskräftige Entscheidung geahndet worden sind.
- i) Als schwerwiegende Verstöße gelten auch die folgenden:
- 1. Leistungsmängel, die das normale Funktionieren des Dienstes beeinträchtigen und keine besonders schwere Verfehlung darstellen.
- 2. Nichtbeachtung des Kollegiums der Registerbeamten für Immobilien und Handel.
- j) Wiederholte Nichteinhaltung der in Artikel 134 des Gesetzes 2/1995 vom 23. März 1995 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung festgelegten Fristen.
- j) Ungerechtfertigte Verzögerung bei der Eintragung der vorgelegten Titel.
- k) Nichterfüllung und Nichtbeachtung der verbindlichen Anweisungen und Beschlüsse der Generaldirektion der Register und Notare sowie Missachtung oder Geringschätzung der genannten Generaldirektion.
C) Die Nichteinhaltung der Aufgaben und Pflichten, die durch die Registergesetze oder auf deren Grundlage durch einen Verwaltungsbeschluss oder einen Vertrag auferlegt werden, ist ein geringfügiges Disziplinarvergehen, wenn es nicht als schwer oder sehr schwer eingestuft wird. Im Falle der Nichteinhaltung eines Vertrages ist es erforderlich, dass der Registerführer zuvor vom Verband der spanischen Immobilien- und Handelsregistratoren zur Einhaltung des Vertrages aufgefordert wurde.
In der Vorladung wird ausdrücklich auf die Vorschrift hingewiesen, eine Frist zur Befolgung gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Vorschrift ein geringfügiges Disziplinarvergehen zur Folge haben kann.
Die Mitglieder der Leitungsorgane des Verbandes der spanischen Immobilien- und Handelsregistratoren können in den folgenden Fällen vom Justizminister oder vom Generaldirektor der Register und Notare bestraft werden, was als schweres Vergehen gilt, es sei denn, es handelt sich um ein sehr schweres Vergehen, das im Laufe ihrer Amtszeit wiederholt wird:
- a) Schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung ihrer Pflichten, wenn es sich um einen Verstoß gegen gesetzliche, behördliche oder betriebliche Vorschriften handelt.
- b) Weigerung oder Widersetzlichkeit gegen Weisungen, Rundschreiben, Beschlüsse oder Verwaltungsakte, die zwingend zu befolgen sind, sowie schwerwiegende Mängel bei der Erfüllung dieser Vorschriften.
- c) Nichteinhaltung oder mangelhafte Einhaltung von regelmäßig getroffenen Vereinbarungen, wenn Betrug oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Artikel 314
Original Text
Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Eintragung in Bezug auf die Hinterlegung einer Kaution können gegen Registratoren folgende Sanktionen verhängt werden:
- a) Verwarnung.
- b) Geldstrafe.
- c) Aussetzung des Rechts auf Abwesenheit, Beurlaubung oder freiwillige Versetzung für bis zu zwei Jahre.
- d) Verschiebung des Dienstalters auf der Laufbahnleiter um hundert Stellen.
- e) Erzwungene Versetzung.
- f) Suspendierung vom Dienst für bis zu fünf Jahre.
- g) Entfernung aus dem Dienst.
Das Bußgeld wird dreistufig gestaffelt: geringfügig, zwischen 600 und 3.000 Euro; mittel, zwischen 3.001 und 12.000 Euro; und schwer, zwischen 12.001 und 30.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen kann dieser Betrag bis zu einem Höchstbetrag von hundert Prozent der zu zahlenden Geldbuße vervielfacht werden.
Schwerwiegende Verstöße werden mit einer Geldbuße in der Endstufe, Zwangsversetzung, Suspendierung vom Dienst und Entlassung aus dem Dienst geahndet.
Schwere Verstöße werden mit einer Geldbuße der mittleren Stufe, der Aussetzung der gesetzlichen Abwesenheitsrechte, der Beurlaubung oder der freiwilligen Versetzung und der Zurückstellung geahndet.
Geringfügige Verstöße können nur mit einer Verwarnung, einem Bußgeld am unteren Ende der Skala oder dem Ruhen des gesetzlichen Anspruchs auf Beurlaubung, Urlaub oder freiwillige Versetzung geahndet werden.
Die Sanktionen werden in jedem Einzelfall gestaffelt, im Wesentlichen nach der Bedeutung des begangenen Verstoßes für die Ausübung der Registerfunktion, dem Vorliegen von Vorsatz oder Wiederholung und dem Ausmaß des verursachten Schadens.
Die Verhängung einer Sanktion wegen eines schweren oder sehr schweren Verstoßes zieht als zusätzliche Sanktion den Entzug der Eignung zur Wahl als Mitglied der Leitungsorgane des Nationalen Verbands der Immobilien- und Handelsregistratoren Spaniens nach sich, bis eine Rehabilitierung erfolgt ist.
Der aus dem Dienst entlassene Registrator wird aus dem Berufsstand entfernt und verliert in den entsprechenden Fällen alle seine Rechte, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus der Vorschrift ergeben.
Artikel 315
Original Text
Zuständig für die Verhängung von Sanktionen sind der Verband der spanischen Grundbuch- und Handelsregisterbeamten (Colegio de las Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España) über den Vorstand oder die territorialen oder autonomen Kammern, die Generaldirektion der Register und Notare sowie der Justizminister.
Das Colegio de Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España kann über den Vorstand oder die territorialen und autonomen Regionalausschüsse Verwarnungs- und Bußgelder in geringer und mittlerer Höhe verhängen.
Die Generaldirektion der Register und Notare ist die zuständige Stelle für die Verhängung von Sanktionen, die nicht den territorialen und regionalen Kammern vorbehalten sind, mit Ausnahme der Entlassung aus dem Dienst.
Die Entlassung aus dem Dienst kann nur durch den Justizminister ausgesprochen werden.
Artikel 316
Original Text
Verstöße verjähren bei geringfügigen Verstößen nach vier Monaten, bei schwerwiegenden Verstößen nach zwei Jahren und bei sehr schwerwiegenden Verstößen nach vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Begehung.
Die gleichen Fristen sind in denselben Fällen für die Verhängung von Sanktionen erforderlich, die ab dem Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen berechnet werden.
Die Einleitung eines Strafverfahrens steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen, doch darf eine Entscheidung in letzterem Fall erst ergehen, wenn in der Strafsache ein rechtskräftiges Urteil oder ein Entlassungsbeschluss ergangen ist.
In jedem Fall ist die in der Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens enthaltene Feststellung der erwiesenen Tatsachen für die im Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung verbindlich, unbeschadet der unterschiedlichen rechtlichen Einstufung, die sie in den beiden Verfahren möglicherweise verdienen.
Eine strafrechtliche und eine disziplinarrechtliche Sanktion können nur dann für dieselbe Tat verhängt werden, wenn die Rechtsgrundlage und das geschützte Rechtsgut nicht identisch sind.
Artikel 317
Original Text
Vorbehaltlich etwaiger Sicherungsmaßnahmen der zuständigen Gerichte werden Disziplinarstrafen in Form einer Verwarnung und einer Geldstrafe vollstreckt, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Die Sanktionen der Zurückversetzung, der Versetzung, der Aussetzung des Dienstes und der Entlassung werden vollstreckt, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Der Justizminister im Falle der Amtsenthebung oder der Generaldirektor der Register und Notare in den anderen Fällen kann einen Registrator, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen eines sehr schwerwiegenden oder schwerwiegenden Verstoßes eingeleitet worden ist, vorläufig von der Ausübung seines Amtes suspendieren, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Untersuchung des Falles zu gewährleisten oder um weiteren Schaden für das öffentliche Interesse oder für Dritte abzuwenden. Gegen die Entscheidung über die vorläufige Aussetzung, mit der das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird, kann ein unabhängiger Rechtsbehelf eingelegt werden.
Der mit einer Sanktion belegte Registrator kann die Löschung der in seiner Personalakte vermerkten Sanktionen erwirken, wenn seit der Rechtskraft des Sanktionsbeschlusses, der Entscheidung oder der Vereinbarung ein Jahr verstrichen ist, wenn es sich um ein geringfügiges Fehlverhalten handelt, zwei Jahre, wenn es sich um ein schweres Fehlverhalten handelt, und vier Jahre, wenn es sich um ein sehr schweres Fehlverhalten handelt, es sei denn, die Wirkungen der Sanktion erstrecken sich auf längere Zeiträume; in diesem Fall müssen diese verstrichen sein.
Artikel 318
Original Text
Bei schwerwiegenden oder sehr schwerwiegenden Verstößen können Sanktionen nur im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach der Hypothekenordnung verhängt werden. Die Frist für den Erlass und die Bekanntgabe der Entscheidung beträgt höchstens neun Monate; sie kann durch eine mit Gründen versehene Vereinbarung der Stelle, die die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, um weitere drei Monate verlängert werden.
Die Verhängung von Sanktionen für geringfügige Verstöße erfolgt in einem abgekürzten Verfahren, das lediglich die vorherige Anhörung des Beschuldigten erfordert. In diesen Fällen beträgt die Frist für den Erlass und die Zustellung der Entscheidung höchstens drei Monate.
Nach Ablauf der genannten Höchstfristen wird das Verfahren eingestellt, was jedoch nicht zur Verjährung des Verstoßes an sich führt.
Titel XIII: Nicht registrierte Dokumente
Artikel 319
Original Text
Die ordentlichen und besonderen Gerichte, Räte und Ämter des Staates lassen nicht in das Register eingetragene Schriftstücke oder Urkunden nicht zu, durch die ein der Eintragung unterliegendes dingliches Recht begründet, anerkannt, übertragen, geändert oder zum Erlöschen gebracht wird, wenn die Vorlage bezweckt, zum Nachteil eines Dritten ein Recht geltend zu machen, das hätte eingetragen werden müssen. Wurden solche Rechte bereits in das Register eingetragen, so sind sie unzulässig, unabhängig davon, gegen wen sie vor den genannten Gerichten, Räten und Ämtern geltend gemacht werden sollen.
Dieses Verbot gilt nicht für die Vorlage von Schriftstücken oder Urkunden zu Steuer- oder Abgabenzwecken.
In einem Enteignungsverfahren, das sich gegen die Person richtet, die das Vermögen als Eigentümer besitzt, ist die Eintragung in das Register nicht erforderlich.
Artikel 320
Original Text
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels kann ein nicht eingetragenes Schriftstück, das hätte eingetragen werden müssen, zugelassen werden, wenn die Vorlage lediglich den Zweck hat, ein später eingetragenes Schriftstück zu bestätigen oder eine Klage auf Berichtigung des Registers zu erheben.
Artikel 321
Original Text
Die in dem vorstehenden Artikel genannte Urkunde kann auch zugelassen werden, wenn sie vorgelegt wird, um die Nichtigerklärung und damit die Löschung einer Eintragung zu beantragen, die die Überprüfung der Eintragung dieser Urkunde verhindert.
Titel XIV: Die Beschwerde gegen die Qualifikation
Artikel 322
Original Text
Die negative Qualifikation des Dokuments oder bestimmter Klauseln desselben muss dem Vorleger und dem Notar, der den vorgelegten Titel beglaubigt, sowie gegebenenfalls der Justizbehörde oder dem Beamten, der ihn ausgestellt hat, mitgeteilt werden.
Diese Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 58 und Artikel 59 des Gesetzes 30/1992 vom 26. November 1992 über das Rechtssystem der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren. Zu diesem Zweck ist die Zustellung auf telematischem Wege gültig, wenn der Betroffene dies bei der Vorlage der Bescheinigung angegeben hat und dies zuverlässig nachgewiesen werden kann.
Die negative Einstufung bestimmter Klauseln ist auch dann mitzuteilen, wenn die aussetzende oder negative Einstufung nicht die gesamte Urkunde betrifft, die auf Antrag des Betroffenen in Teilen eingetragen werden kann. In diesem Fall können nachträgliche Eintragungen vorgenommen werden, sofern sie der Eintragung der ausgesetzten oder abgelehnten Klauseln nicht entgegenstehen, falls die Einstufung angefochten wird und der Anfechtung stattgegeben wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, so vermerkt der Registerbeamte am Rande der entsprechenden Eintragung einen kurzen, aber ausreichenden Hinweis auf den Inhalt der zurückgewiesenen Vereinbarungen oder Klauseln.
Zu diesem Zweck gilt die vom Einreicher bei der Einreichung angegebene Anschrift als gültige Anschrift für die Zwecke der Zustellungen, es sei denn, in der Urkunde ist eine andere Anschrift angegeben. Gegenüber dem Notar oder der Justizbehörde oder dem Beamten, der die Urkunde ausgestellt hat, erfolgt die Zustellung an seinem Amtssitz, seinem Sitz oder seiner Geschäftsstelle.
Artikel 323
Original Text
Fällt die Prüfung negativ aus oder lehnt der Registrator die Eintragung der nicht fristgerecht qualifizierten Urkunden ab, so gilt die Eintragung automatisch als um einen Zeitraum von sechzig Tagen ab dem Datum der letzten Mitteilung gemäß dem vorstehenden Artikel verlängert. Dieses Datum ist am Rande der Eintragung zu vermerken.
Wird die Eintragungsurkunde während der Gültigkeitsdauer der Hinterlegungseintragung erneut vorgelegt, ohne daß die Mängel gemäß den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Bedingungen beseitigt worden sind, so beginnt die Frist für die Verlängerung und die Frist für die Einlegung eines staatlichen Rechtsbehelfs mit der Mitteilung dieser Eintragung.
Solange die Vorlegungseintragung in Kraft ist, können der Beteiligte oder der Notar, der den Titel bewilligt hat, und gegebenenfalls die Justizbehörde oder der Beamte, der den Titel ausgestellt hat, innerhalb der im vorhergehenden Absatz genannten Frist von sechzig Tagen beantragen, dass der in Artikel 42 Absatz 9 des Hypothekengesetzes vorgesehene vorbeugende Vermerk vorgenommen wird.
Artikel 324
Original Text
Gegen die ablehnenden Bescheide des Registrators kann bei der Generaldirektion der Register und Notare auf die in den folgenden Artikeln vorgesehene Art und Weise und nach den dort vorgesehenen Modalitäten Berufung eingelegt werden, oder es kann unmittelbar vor den Gerichten der Hauptstadt der Provinz, zu der der Ort gehört, an dem sich die Immobilie befindet, Berufung eingelegt werden, wobei die Regeln der mündlichen Verhandlung gelten und die Bestimmungen des Artikels 328 dieses Gesetzes, soweit sie anwendbar sind, zu beachten sind.
Wenn das Autonomiestatut die Entscheidung über die Berufung den Gerichten der Autonomen Gemeinschaft zuweist, in der das Grundbuchamt seinen Sitz hat, wird die Berufung bei dem zuständigen Gericht eingelegt. Wurde die Beschwerde bei der genannten Generaldirektion eingelegt, so verweist diese sie an diese Stelle.
Artikel 325
Original Text
Zur Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sind befugt:
- a) die natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll, wer ein bekanntes Interesse an der Sicherung der Wirkungen der Urkunde hat, sei es als Übertragender oder in anderer Weise, und wer die gesetzliche oder freiwillige Vertretung des einen oder des anderen zu diesem Zweck wirksam innehat oder authentisch beglaubigt ; der Mangel oder die fehlende Beglaubigung der Vertretung kann innerhalb der zu diesem Zweck zu setzenden Frist, die zehn Tage nicht überschreiten darf, beseitigt werden, es sei denn, die Umstände des Falles erfordern dies;
- b) der Notar, der die Urkunde genehmigt hat, oder der Notar, an dessen Stelle die Urkunde genehmigt wird, in jedem Fall;
- c) die Justizbehörde oder der zuständige Beamte, von der/dem die Vollstreckung, der Gerichtsbeschluss oder die vorgelegte Urkunde ausgeht;
- d) die Staatsanwaltschaft, wenn es sich um Urkunden handelt, die von den Richtern, Gerichten oder Gerichtsbediensteten im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens ausgestellt wurden, an dem er nach dem Gesetz beteiligt sein muss, unbeschadet der Legitimation derjenigen, die nach den Bestimmungen dieser Nummer die Stellung eines Beteiligten haben.
Die Behebung der vom Registrator in der Qualifikation angegebenen Mängel hindert keine der berechtigten Parteien, einschließlich derjenigen, die sie behoben hat, an der Einlegung der Beschwerde.
Artikel 326
Original Text
Der Rechtsbehelf bezieht sich ausschließlich auf Fragen, die direkt und unmittelbar mit der Beurteilung des Registrators zusammenhängen, wobei jeder andere Anspruch aus anderen Gründen oder aufgrund von nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Form eingereichten Unterlagen abgelehnt wird.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt einen Monat, gerechnet ab dem Tag der Bekanntgabe der Beurteilung.
Die Beschwerdeschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Die Stelle, an die die Beschwerde gerichtet ist.
- b) Vor- und Nachname des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls sein Dienstposten und der Ort seiner dienstlichen Verwendung
- c) die angefochtene Einstufung unter Angabe des Dokuments, das Gegenstand der Beschwerde ist, sowie des Sachverhalts und der Rechtsgründe
- d) Ort, Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls Angabe des für die Zustellung angegebenen Mittels und Ortes
- e) Im Falle einer Einreichung gemäß Artikel 327 Absatz 3 dieses Gesetzes ist die Anschrift der Geschäftsstelle anzugeben, bei der die Einstufung des Standesbeamten angefochten wird, damit sie von der Stelle, die sie erhalten hat, unverzüglich an den genannten Standesbeamten weitergeleitet werden kann.
Die Berechnung der in diesem Kapitel genannten Fristen erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes 30/1992 vom 26. November 1992 über die Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren.
Artikel 327
Original Text
Entscheidet sich der Beschwerdeführer dafür, die Generaldirektion der Register und Notare anzurufen, so ist die Beschwerde bei der Geschäftsstelle einzureichen, die die Urkunde für diese Direktion beurteilt hat, und es ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift der vorgenommenen Beurteilungen beizufügen.
Nach Eingang der Beschwerde stellt der Inhaber der Geschäftsstelle, die die Beschwerde beurteilt hat, eine Quittung aus, auf der das Datum der Einreichung der Beschwerde vermerkt ist, oder stempelt gegebenenfalls die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie mit demselben Inhalt ab.
Ebenso kann die Beschwerde bei den in Artikel 38 Absatz 4 des Gesetzes 30/1992 vom 26. November über die Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren vorgesehenen Registern und Ämtern oder bei jedem Grundbuchamt eingereicht werden, damit sie unverzüglich an den Registerbeamten weitergeleitet werden kann, dessen Qualifikation oder Ablehnung der Eintragung angefochten wird. Nach Eingang der Beschwerde bei diesem richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.
Für die Verlängerung der Hinterlegungsfrist gilt als Tag der Einreichung der Beschwerde der Tag der Eintragung in das Grundbuch, dessen Berechtigung oder Ablehnung der Eintragung angefochten wird.
Hat der ermächtigende Notar, die Justizbehörde oder der Beamte, der die Urkunde ausgestellt hat, keinen Rechtsbehelf eingelegt, so übermittelt der Registrator ihnen den Rechtsbehelf innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs, damit sie die von ihnen für zweckmäßig erachteten Erklärungen abgeben können.
Der Registrator, der die Einstufung vorgenommen hat, kann in Anbetracht der Beschwerde und gegebenenfalls der vorgebrachten Argumente die Einstufung innerhalb von fünf Tagen nach Eintragung der genannten Urkunden in das Register berichtigen, indem er der Eintragung ganz oder teilweise in der beantragten Form zustimmt, und muss seine Entscheidung dem Beschwerdeführer und gegebenenfalls dem Notar, der Justizbehörde oder dem Beamten innerhalb von zehn Tagen nach der Eintragung mitteilen.
Bestätigt sie die Eintragung, so erstellt sie eine Akte, die den eingetragenen Titel, die vorgenommene Eintragung, die Beschwerde, ihren Bericht und gegebenenfalls die Argumente des Notars, der Justizbehörde oder des Beamten, der nicht der Beschwerdeführer ist, enthält, und übermittelt sie unter ihrer Verantwortung innerhalb einer unentschuldbaren Frist von fünf Tagen ab dem Tag, der auf den Ablauf der in der vorstehenden Nummer genannten Frist folgt, an die Generaldirektion.
Werden die in dieser Vorschrift vorgesehenen Berichte nicht fristgerecht erstellt, so steht dies der Fortsetzung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung nicht entgegen, unbeschadet der Haftung, die sich daraus ergeben kann.
Die Generaldirektion entscheidet über die eingelegte Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Eintragung der Beschwerde in das Grundbuch, dessen Einstufung angefochten wird, und teilt diese mit. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so gilt die Beschwerde als zurückgewiesen und der Rechtsweg ist unbeschadet einer etwaigen disziplinarischen Verantwortlichkeit eröffnet.
Sobald die ausdrückliche Entscheidung, mit der der Beschwerde stattgegeben wird, im Staatsanzeiger veröffentlicht worden ist, ist sie für alle Registratoren verbindlich, bis sie von den Gerichten aufgehoben wird. Die Aufhebung einer solchen Entscheidung, sobald sie rechtskräftig ist, wird auf die gleiche Weise veröffentlicht.
Wird der Beschwerde stattgegeben, so nimmt der Registerbeamte die Eintragung unter den sich aus der Entscheidung ergebenden Bedingungen vor. Die Frist für die Vornahme der entsprechenden Eintragungen, wenn der Entscheidung stattgegeben wird, bzw. der anhängigen Eintragungen, wenn sie zurückgewiesen wird, beginnt zwei Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Staatsanzeiger zu laufen; bis zum Ablauf dieser Frist bleibt die Verlängerung der Eintragungsfrist in Kraft. Im Falle einer mutmaßlichen Zurückweisung durch behördliches Schweigen endet die Verlängerung der Verlängerung der Hinterlegungsfrist nach Ablauf von einem Jahr und einem Arbeitstag ab dem Tag, an dem die staatliche Beschwerde eingelegt wurde. In jedem Fall darf der Registrator nicht von der Einlegung der im folgenden Artikel genannten gerichtlichen Beschwerde unterrichtet werden.
Sind die qualifizierten Urkunden aufgrund der Berichtigung der in der Qualifikation zum Ausdruck gebrachten Mängel eingetragen worden, so bedarf die Berichtigung der Eintragung der Zustimmung des Inhabers des eingetragenen Rechts und ist unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 des Hypothekengesetzes wirksam.
Artikel 328
Original Text
Die negativen Beurteilungen des Registrators und gegebenenfalls die ausdrücklichen und mutmaßlichen Entscheidungen der Generaldirektion der Register und Notare über Beschwerden gegen die Beurteilung der Registratoren können vor den Zivilgerichten angefochten werden, wobei die Regeln der mündlichen Verhandlung gelten.
Die Klage muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids oder gegebenenfalls des Beschlusses der Generaldirektion oder, im Falle von Beschwerden, die durch Schweigen der Verwaltung zurückgewiesen wurden, innerhalb von fünf Monaten und einem Tag nach Einlegung der Beschwerde bei den Gerichten der Hauptstadt der Provinz, in der sich der Ort befindet, an dem sich die Immobilie befindet, und gegebenenfalls bei denen von Ceuta oder Melilla eingereicht werden.
Zur Erhebung einer solchen Klage ist berechtigt, wer zur Anrufung der Generaldirektion für Register und Notare berechtigt ist. Zu diesem Zweck lädt der Rechtspfleger nach Erhalt der Akte die Personen, die als Beteiligte auftreten, innerhalb von neun Tagen vor und lässt sie zur Verhandlung erscheinen.
Das Kollegium der spanischen Grundbuch- und Handelsregister, der Generalrat der Notare und die Notarkollegien sind nicht berechtigt, gegen die Entscheidung der Generaldirektion Berufung einzulegen. Der Notar, der den Titel bewilligt hat, oder sein Nachfolger im Protokoll sowie der Grundbuch-, Handelsregister- und Mobiliarregisterbeamte, dessen negative Qualifikation durch ausdrückliche Entscheidung der Generaldirektion der Register und Notare widerrufen wurde, können gegen die Entscheidung der Generaldirektion Berufung einlegen, wenn sie ein Recht oder Interesse berührt, dessen Inhaber sie sind. Der mit der Berufung befasste Richter kann vom Berufungskläger eine Sicherheitsleistung oder Bürgschaft verlangen, um zu verhindern, dass dem Errichter der Handlung oder des Rechtsgeschäfts, die bzw. das negativ qualifiziert wurde, ein Nachteil entsteht.
Die Staatsverwaltung wird durch den Staatsanwalt vertreten und verteidigt. Im Falle der Eintragung von Rechten, an denen die Verwaltung ein unmittelbares Interesse hat, wird die Klage jedoch gegen die Staatsanwaltschaft erhoben.
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht der Beteiligten, untereinander über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der in dem qualifizierten Titel enthaltenen Handlung oder des Geschäfts oder des qualifizierten Titels selbst zu streiten. Das gerichtliche Verfahren darf in keinem Fall die endgültige Entscheidung über die Beschwerde aufhalten. Die Partei, die die Klage auf Feststellung der Gültigkeit der Urkunde erhoben hat, kann eine vorbeugende Anmerkung der Urkunde beantragen, die auf den Tag der Eintragung der Hinterlegung zurückdatiert wird; nach diesem Zeitpunkt wird die vorbeugende Anmerkung der Klage erst am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 329
Original Text
(Aufgehoben)
Erste Zusatzbestimmung: Erste Zusatzbestimmung: Anpassung und Einbeziehung der Grundsätze der elektronischen Verwaltung in die Verfahren und Maßnahmen, die im Hypothekenrecht vorgesehen sind, und Anwendung elektronischer Verfahren in den Handelsregistern und den Registern für bewegliches Vermögen
Original Text
1. Die Grundbuch- und Handelsregisterbeamten setzen Informationstechnologie ein, um die Sicherheit, Verfügbarkeit, den Zugang, die Integrität, die Authentizität, die Interoperabilität, die Vertraulichkeit und die Bewahrung der Daten, Informationen und Dienste, die sie in Ausübung ihrer Befugnisse verwalten, zu gewährleisten.
2. Natürliche und juristische Personen haben in Bezug auf die Nutzung elektronischer Mittel bei der Registertätigkeit unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen die folgenden Rechte:
- a) Unmittelbar mit dem Grundbuchamt und dem Register für Handels- und Mobiliarsachen auf elektronischem Wege in Verbindung zu treten und auf diese Weise Dokumente einzureichen, Auskünfte und Bescheinigungen einzuholen, Anfragen zu stellen, Anträge zu formulieren, Zustimmungen zu erteilen, Zahlungen zu leisten und Rechtsmittel gegen Registerhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einzulegen.
- b) Daten und Dokumente, die sich in anderen Rechtsregistern befinden, nicht zur Verfügung zu stellen, und die Registerführer können im Interesse und im Auftrag der Beteiligten elektronische Mittel verwenden, um solche Informationen zu erhalten, die nur im spezifischen Rahmen des Eintragungsverfahrens, für das sie eingeholt wurden, und zu dem Zweck verwendet werden dürfen, für den dieses Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Bestimmungen dieses Buchstabens berühren nicht die Urkunde oder das eintragungsfähige Dokument selbst, die in jedem Fall dem Register zur Vorlage und zur Einleitung des Eintragungsverfahrens vorgelegt werden müssen. - c) Gleicher elektronischer Zugang zu den Dienstleistungen des Grundbuchs, des Handelsregisters und des Registers für bewegliches Vermögen.
- d) auf elektronischem Wege über den Stand der Bearbeitung der Registerverfahren, an denen sie interessiert sind, informiert zu werden, außer in den Fällen, in denen die geltenden Vorschriften Beschränkungen für den Zugang zu Informationen über sie vorsehen.
- e) elektronische Beglaubigungen der Dokumente zu erhalten, die Teil der Registerverfahren sind, an denen sie beteiligt sind, und auf telematischem Wege Informationen über alle Ereignisse anzufordern, die ihre eingetragenen Rechte betreffen.
- f) Auf die Aufbewahrung der elektronischen Dokumente, die Teil eines Eintragungsverfahrens sind, in elektronischer Form durch die Grundbuchämter, die Handelskammern und die Register für bewegliches Vermögen, und zwar für die Zeit und unter den Bedingungen, die die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen in Übereinstimmung mit den Vorschriften festlegen kann.
- g) Die Verwendung von Systemen, die geeignet sind, die Identifizierung der Beteiligten und gegebenenfalls die Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der elektronischen Dokumente zu gewährleisten, die für ein elektronisches Verfahren bei einem Grundbuch-, Handelsregister- oder Mobiliarregister angemeldet werden, wobei die Personen in jedem Fall die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen elektronischen Signatursysteme verwenden können.
- h) Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der in den Dateien, Systemen und Anwendungen der Register enthaltenen Daten, unbeschadet der Bekanntmachung des Registers gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen.
- i) Gewährleistung der allgemeinen Zugänglichkeit zu den Informationen und Diensten des elektronischen Registers nach Maßgabe der in diesem Bereich geltenden Vorschriften, so dass alle Personen ihre Rechte unter gleichen Bedingungen ausüben können, wobei die erforderlichen Merkmale zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für die Gruppen, die dies benötigen, aufgenommen werden.
3. Die Bestimmungen der Artikel 19bis, Artikel 222 Absatz 2 und Absatz 9, und Artikel 238 bis Artikel 252 sowie dieser zusätzlichen Bestimmung gelten auch für die Handelsregister und die Register für bewegliches Vermögen, soweit sie der Art der genannten Register entsprechen.
Zweite Zusatzbestimmung
Original Text
Die elektronischen Registrierungssysteme müssen mit den Systemen der Justizverwaltung interoperabel sein, damit die Bestimmungen der Verfahrensgesetze eingehalten werden können.
Erste Übergangsbestimmung
Original Text
Sie erlöschen und haben keine Wirkung; sie werden von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten gelöscht, auch wenn in späteren Titeln oder Eintragungen auf sie Bezug genommen worden ist:
- A) Erwähnungen jeder Art, die am ersten Tag des Monats Juli 1945 fünfzehn Jahre oder älter waren.
Wenn die Erwähnungen von Rechten, die einer besonderen und gesonderten Eintragung unterliegen, weniger als fünfzehn Jahre alt sind und innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Januar 1945 nicht in geeigneter Weise eingetragen oder vermerkt worden sind, sowie diejenigen persönlichen Rechte, die am genannten Tag des ersten Januars 1945 in den Grundbüchern vorhanden sind, erlöschen und haben keinerlei Wirkung, sobald die genannte Frist von zwei Jahren verstrichen ist; nach Ablauf dieser Frist werden sie von den Registerbeamten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei gelöscht. - B) Erwähnungen von ehelichen oder gesetzlichen Rechten, die sich auf Erbfälle beziehen, die mehr als dreißig Jahre vor dem 1. Januar 1945 liegen. Bei solchen Erwähnungen jüngeren Datums beginnt die in Artikel fünfzehn vorgesehene Verjährungsfrist mit dem ersten Juli 1945 , ohne jedoch dreißig Jahre zu überschreiten, gerechnet vom Todestag des Erblassers an.
Zweite Übergangsbestimmung
Original Text
Präventivanmerkungen, die am ersten Juli des Jahres 1945 fünfzehn Jahre oder älter sind, sind verfallen und werden daher auf Antrag des Betroffenen gelöscht. Vorbeugende Anmeldungen, die am selben Tag zwei oder mehr Jahre und weniger als fünfzehn Jahre alt sind, können innerhalb der folgenden zwei Jahre einmalig um vier Jahre verlängert werden; nach Ablauf dieser Frist oder einer Verlängerung erlöschen sie und werden auf Antrag des Betroffenen gelöscht. Für vorbeugende Eintragungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als zwei Jahre alt sind, gelten die Bestimmungen des Artikels 76 dieses Gesetzes.
Dritte Übergangsbestimmung
Original Text
Hypothekeneintragungen, die am ersten Januar des Jahres 1945 vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Kredits an gerechnet mehr als dreißig Jahre alt sind, ohne geändert worden zu sein, erlöschen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem genannten ersten Januar des Jahres 1945 erneuert, ihre Verjährung unterbrochen oder die Hypothek ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, nicht erneuert, ihre Verjährung nicht unterbrochen oder die Hypothek nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sind, sowie diejenigen, die vor dem genannten Tag gegründet worden sind und danach das dreißigste Lebensjahr vollenden, unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen.
Viert Übergangsbestimmung
Original Text
Die am ersten Tag des Monats Januar 1945 bestehenden Besitzeintragungen oder die Eintragungen, die aufgrund von vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Informationen vorgenommen wurden, haben alle nach den früheren Rechtsvorschriften festgelegten Wirkungen.
Fünfte Übergangsbestimmung
Original Text
Auf Vollstreckungsverfahren für Hypotheken, die nach dem ersten Januar 1945 eingeleitet worden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, auch wenn sie sich auf Hypotheken beziehen, die vor diesem Zeitpunkt eingetragen worden sind; dies gilt auch für Verfahren, für die ein besonderes Vollstreckungsverfahren vereinbart worden ist.
In jedem Fall kann das ordentliche Vollstreckungsverfahren oder gegebenenfalls das durch Sondergesetze zugelassene Verfahren angewendet werden.
Gerichtsurteile in Vollstreckungsverfahren für Hypotheken, die vor dem vorgenannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach dem bisherigen Recht eintragungsfähig.
Sechste Übergangsbestimmung
Original Text
Die derzeitigen Beamten des Fakultätskorps der Generaldirektion der Register und Notare werden ausschließlich als Notare erster Klasse mit einem Dienstalter von fünf Jahren ab dem Datum anerkannt, an dem sie gemäß dem Dekret vom 5. Juli 1945 fünfzehn Dienstjahre vollendet haben, und sie werden auch als Grundbuchbeamte mit einem Dienstalter ab dem Datum ihres Dienstantritts anerkannt.
Siebente Übergangsbestimmung
Original Text
Die in Artikel 28 vorgesehene Beschränkung der Wirkungen von Erbschaftseintragungen wird nur für Eintragungen, die am oder nach dem ersten Juli 1945 erfolgt sind, in der dort vorgesehenen Weise berechnet. Für Eintragungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften der vorhergehenden Rechtsvorschriften.
Achte Übergangsbestimmung
Original Text
Registratoren, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in einem Register tätig waren, das nach der bisherigen Einstufung in eine höhere Laufbahngruppe als diejenige eingestuft ist, die ihnen aufgrund ihrer Nummer in der Rangordnung entspricht, behalten diese für alle Zwecke, mit Ausnahme derjenigen der Klasseneinteilung, auch nach dem einunddreißigsten Dezember 1946.
Neunte Übergangsbestimmung
Original Text
Für die bis zum einunddreißigsten Dezember 1946 durchzuführenden Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen in den Registern gelten die Bestimmungen des Hypothekengesetzes vom sechzehnten Dezember 1909 und die ergänzenden Bestimmungen.
Die Berechnung des in Artikel 285 genannten Dienstalters der Registratoren, die in den Besitzungen des Golfs von Guinea Dienst tun und dort zwei volle Jahre lang Dienst getan haben, beginnt erst am ersten Januar 1947 zu laufen.
Zehnte Übergangsbestimmung
Original Text
Am 31. Dezember 1946 erlöschen ausnahmslos alle Zuweisungen an die Registerbeamten der Generaldirektion der Register und Notare und der anderen Ministerialzentren, und neue Zuweisungen können von diesem Zeitpunkt an nur unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen und Beschränkungen angeordnet werden.
Letzte abweichende Schlußbestimmung
Original Text
Mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes werden das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1909, mit Ausnahme der Bestimmungen des ersten Absatzes der neunten Übergangsbestimmung, das Reformgesetz vom 30. Dezember 1914, die Verordnung des Justizministeriums vom 24. Mai 1914, die Verordnung vom 5. Juni desselben Jahres und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung vom 14. desselben Monats aufgehoben.