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Von eurem freien Reporter Uwe Pöpping

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Gesetz 2/1981 vom 25. März 1981 über die Regulierung des Hypothekenmarktes

Übersetzung noch unvollständig

Inhaltsverzeichnis

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Artikel 2: Grundsatz der prozessualen Rechtmäßigkeit
Original Text

Die folgenden Kreditinstitute können unter den durch Verordnung festgelegten Bedingungen Darlehen und Kredite gewähren und die in diesem Gesetz geregelten Wertpapiere ausgeben:

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