Gesetz 1/2000 vom 7. Januar über Zivilverfahren
(Zivilprozessordnung)
Die Übersetzung dieser Gesetzestexte wird nach und nach vervollständigt.
Ausschließ im Inhaltsverzeichnis VERLINKTE Artikel sind bereits vorhanden
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- Vorläufiger Titel: Verfahrensregeln und ihre Anwendung
- Buch I: Allgemeine Bestimmungen über den Zivilprozess
- TITEL I : Auftreten und Erscheinen vor Gericht
- Artikel 5
- Kapitel I : Parteifähigkeit, Aktivlegitimation und Klagebefugnis
- Artikel 6
- Kapitel II : Pluralität der Parteien
- Artikel 12
- Kapitel III : Verfahrensrechtliche Nachfolge
- Artikel 16
- Kapitel IV : Die Verfügungsbefugnis der Parteien über das Verfahren und ihre Forderungen
- Kapitel 19
- Kapitel V : Die Verfahrensvertretung und technische Verteidigung
- Artikel 23
- Titel II : Gerichtliche Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit
- Kapitel I : Zuständigkeit der Zivilgerichte und Vorabentscheidungsfragen
- Abschnitt 1: Umfang und Grenzen der Zuständigkeit der Zivilgerichte
- Artikel 36
- Abschnitt 2: Vorabentscheidungsfragen
- Artikel 40
- Kapitel II : Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit
- Artikel 44
- Abschnitt 1: Sachliche Zuständigkeit
- Artikel 45
- Abschnitt 2: Örtliche Zuständigkeit
- Artikel 50
- Abschnitt 3: Funktionale Kompetenz
- Artikel 61
- Kapitel III : Deklarationsverfahren
- Artikel 63
- Kapitel IV : Rechtsbehelfe in Gerichtsbarkeits- und Zuständigkeitsfragen
- Artikel 66
- Kapitel V : Aufteilung der Fälle
- Artikel 68
- Titel III: Verbindung von Klagen und Verfahren
- Kapitel I: Verbindung von Verfahren
- Artikel 71
- Kapitel II: Kumulierung von Maßnahmen
- Abschnitt 1: Verbindung von Verfahren: allgemeine Bestimmungen
- Artikel 74
- Abschnitt 2: Über die Verbindung von Verfahren, die bei einem einzigen Gericht anhängig sind
- Artikel 81
- Abschnitt 3: Verbindung von Verfahren, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind
- Artikel 86
- Abschnitt 4: Über die Verbindung von Einzelverfahren mit Universalverfahren
- Artikel 98
- Titel IV: Stimmenthaltung und Ausschluss
- Kapitel I: Enthaltung und Ausschluss von der Wahl: allgemeine Bestimmungen
- Artikel 99
- Kapitel II: Enthaltung von Richtern, Magistraten, Rechtspflegern der Justizverwaltung, Staatsanwälten und Bediensteten im Dienst der Zivilgerichte
- Artikel 102
- Kapitel III: Ausschluss von Richtern und Staatsanwälten
- Artikel 107
- Kapitel IV: Über den Ausschluss von Mitgliedern des Juristischen Dienstes der Rechtspflege in der Zivilgerichtsbarkeit
- Artikel 114
- Kapitel V: Über den Ausschluss von Beamten, die den Organen der Verfahrens- und Verwaltungsleitung, der Verfahrens- und Verwaltungsbearbeitung und der justiziellen Unterstützung angehören
- Artikel 120
- Kapitel VI: Ausschluss von Sachverständigen
- Artikel 124
- Titel V: Die Gerichtsverfahren
- Kapitel I: Der Ort des Gerichtsverfahrens
- Artikel 129
- Kapitel II: Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung
- Abschnitt 1: Arbeitstage und Arbeitszeiten
- Artikel 130
- Abschnitt 2: Termine und Fristen
- Artikel 132
- Kapitel III: Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und die Amtssprache
- Artikel 137
- Kapitel IV: Gerichtlicher öffentlicher Glaube und Dokumentation der Verfahren
- Artikel 145
- Kapitel V: Akte der justiziellen Kommunikation
- Artikel 149
- Kapitel VI: Juristische Unterstützung
- Artikel 169
- Kapitel VII: Begründung, Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen
- Abschnitt 1: Ordentlicher Schriftverkehr
- Artikel 178
- Abschnitt 2: Anhörungen und Erscheinen
- Artikel 182
- Abschnitt 3: Abstimmungen und Entscheidungen in Rechtssachen
- Artikel 194
- Abschnitt 3: Abstimmungen und Entscheidungen in Rechtssachen
- Artikel 194
- Kapitel VIII: Verfahrensrechtliche Entscheidungen
- Abschnitt 1: Art, Form und Inhalt der Entscheidungen sowie die Art und Weise ihres Erlasses, ihrer Veröffentlichung und ihrer Einreichung
- Artikel 206
- Buch II: Allgemeine Feststellungsverfahren
- Titel 1: Gemeinsame Bestimmungen für Feststellungsklagen
- Artikel 248
- Kapitel VIII : Zur Kostenentscheidung
- Buch III: Durchsetzungs- und Vorsichtsmaßnahmen
- TITEL I: Vollstreckungstitel
- Kapitel I : Urteile und andere vollstreckbare Titel
- Artikel 517: Vollstreckungsmaßnahmen. Vollstreckbare Titel.
- Artikel 518
- Artikel 519
- Artikel 520
- Artikel 521
- Kapitel II : Ausländische Vollstreckungstitel
- Artikel 523
- TITEL II: Vorläufige Vollstreckung von Urteilen
- Kapitel I: Vorläufige Vollstreckung: Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 524
- Artikel 525
- Kapitel II: Vorläufige Vollstreckung von erstinstanzlichen Urteilen
- Abschnitt I: Vorläufige Vollstreckung und Einspruch gegen die vorläufige Vollstreckung
- TITEL III: Vollstreckung: allgemeine Bestimmungen
- Kapitel I: Parteien der Vollstreckung
- Artikel 538
- Kapitel III: Versendung der Vollstreckung
- TITEL IV: Vollstreckung von Geldern
- Kapitel I: Vollstreckung von Geldern: allgemeine Bestimmungen
- Artikel 571: Anwendungsbereich dieses Titels.
- Artikel 579: Geldvollstreckung bei besonders belasteten oder verpfändeten Vermögenswerten
- Kapitel II: Zahlungsanweisungen
- Artikel 580
- Kapitel III: Pfändung von Eigentum
- Abschnitt 1: Über die Beschlagnahme von Eigentum
- Artikel 584
- Abschnitt 2: Über die Beschlagnahme von fremdem Eigentum und fremden Eigentumsrechten Dritter
- Artikel 593
- Abschnitt 3: Über unpfändbares Eigentum
- Artikel 605
- Abschnitt 4: Über den Vorrang des Sicherungsnehmers und das Recht des Dritten
- Artikel 613
- Abschnitt 5: Gewährleistung für die Beschlagnahme von beweglichen Sachen und Rechten
- Artikel 621
- Abschnitt 6: Gewährleistung für die Beschlagnahme von Grundstücken und anderen eintragungspflichtigen Vermögenswerten
- Artikel 629
- Abschnitt 7: Justizverwaltung
- Artikel 630
- Kapitel IV: Das Vollstreckungsverfahren
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für die Verwertung von beschlagnahmten Vermögensgegenständen
- Artikel 634
- Abschnitt 2: Bewertung der beschlagnahmten Vermögensgegenstände
- Artikel 637
- Abschnitt 3: Zur Verwertungsvereinbarung
- Artikel 640
- Abschnitt 4: Durchführung durch eine spezialisierte Person oder Einrichtung
- Artikel 641
- Abschnitt 5: Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständentung
- Artikel 643
- Artikel 644: Einberufung der Versteigerung
- Artikel 645: Ankündigung und Bekanntmachung der Versteigerung
- Artikel 646: Inhalt der Bekanntmachung und Veröffentlichung der Versteigerung
- Artikel 650: Genehmigung der Versteigerung. Zahlung. Verwertung der Vermögenswerte
- Artikel 651: Erteilung des Zuschlags an den Gläubiger
- Abschnitt 6: Versteigerung von Immobilien
- Artikel 655: Anwendungsbereich dieses Abschnitts und ergänzende Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts
- Artikel 656: Bescheinigung über Eigentum und Belastungen
- Artikel 667: Bekanntmachung der Versteigerung
- Artikel 674: Löschung von Belastungen
- TITEL V: Vollstreckung in anderer Form als in Geld
- Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 699
- Artikel 700
- Kapitel II: Vollstreckung der Herausgabepflicht
- Artikel 701
- Artikel 704
- Kapitel III: Vollstreckung von Handlungs- und Unterlassungspflichten
- Artikel 705
- Artikel 708: Urteil zur Abgabe der Willenerklärung
- Artikel 711
- Kapitel IV: Schadenersatz, Früchte und Einnahmen und die Rechnungslegung
- Kapitel IV: Abrechnung von Schäden, Früchten und Erträgen und Rechnungslegung
- Artikel 718: Liquidation von Früchten und Einnahmen. Antrag und Anforderung an den Schuldner.
- Artikel 719: Liquidation durch den Gläubiger eingereicht und an den Schuldner übertragen.
- Artikel 720: Rechenschaftslegung einer Verwaltung.
- Buch IV: Besondere Verfahren
- Titel I: Verfahren über die Gewährung von gerichtlichen Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, Abstammung, Ehe und Minderjährige
- Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel II: Verfahren zum Erlass von gerichtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen
- Artikel 756
- Kapitel III: Verfahren betreffend Abstammung, Vaterschaft und Mutterschaft
- Artikel 764
- Kapitel IV: Verfahren in Ehesachen und in Jugendstrafsachen
- Artikel 769
- Kapitel IV bis: Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kindern im Falle internationaler Entführung
- Artikel 778c
- Kapitel V: Widerspruch gegen Verwaltungsentscheidungen über den Schutz von Minderjährigen, das Verfahren zur Feststellung der Notwendigkeit einer Zustimmung zur Adoption und Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen und Handlungen der Generaldirektion der Standesämter und Notare im Bereich des Personenstandswesens
- Artikel 779
- Titel II: Gerichtliche Teilung des Vermögens
- Kapitel I: Teilung des Erbes
- Abschnitt 1: über das Verfahren zur Teilung des Nachlasses
- Artikel 782
- Abschnitt 2: Eingriffe in den Nachlass
- Artikel 790
- Abschnitt 3: Verwaltung des Nachlasses
- Artikel 797
- Kapitel II: Verfahren zur Auflösung des Güterstandes
- Artikel 806
- Titel III: Mahnverfahren und Austauschverfahren
- Kapitel I: Das Mahnverfahren
- Artikel 812
- Kapitel II: Das Austauschverfahren
- Artikel 819
- Zusatzbestimmungen
- Erste Zusatzbestimmung. Gewöhnliche Art und Titel der Zuständigkeit.
- Übergangsbestimmungen
- Erste Übergangsbestimmung. System von Beschwerden gegen Zwischen- oder nicht endgültige Entscheidungen
- Abweichende Bestimmungen
- Einzige abweichende Bestimmung.
- Schlussbestimmungen
- Erste Schlussbestimmung: Reform des horizontalen Eigentumsrechts
- Unterschrift
Vorläufiger Titel: Verfahrensregeln und ihre Anwendung
Artikel 1: Grundsatz der prozessualen Rechtmäßigkeit
Original Text
1. Der Vollstreckungsmaßnahme muss ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegen.
Buch I: Geldwerte Vollstreckung
Titel I: Auftreten und Erscheinen vor Gericht
Artikel 5:
Original Text
Der
Buch II: Feststellungeverfahren
Titel I: Gemeinsame Bestimmungen für Feststellungsklagen
Kapitel VIII: Zur Kostenentscheidung
Artikel 394:
Original Text
1. Im Feststellungsverfahren werden die Kosten des ersten Rechtszugs der Partei auferlegt, die mit ihrem gesamten Begehren unterlegen ist, es sei denn, das Gericht stellt unter Angabe von Gründen fest, dass in der Sache ernsthafte rechtliche oder tatsächliche Zweifel bestehen.
Bei der Beurteilung, ob der Fall rechtlich zweifelhaft war, ist die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen zu berücksichtigen.
2. Wird mit der Entscheidung den Anträgen teilweise stattgegeben oder werden sie abgewiesen, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und jede Partei die Hälfte der gemeinsamen Kosten, es sei denn, dass einer Partei die Kosten aus Gründen der Leichtfertigkeit auferlegt werden können.
3. Werden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt, so hat diese aus dem Anteil der Rechtsanwälte und sonstigen nicht gebühren- oder tarifpflichtigen Berufsangehörigen nur einen Gesamtbetrag zu zahlen, der ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigt, und zwar für jede Partei, die eine solche Verurteilung erwirkt hat; allein für diese Zwecke werden unschätzbare Forderungen mit 18.000 Euro angesetzt, es sei denn, das Gericht ordnet wegen der Schwierigkeit der Sache etwas anderes an.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung, wenn das Gericht feststellt, dass die zur Zahlung der Kosten verurteilte Partei leichtfertig handelt.
Hat der Verurteilte Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, so ist er nur in den im Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe ausdrücklich vorgesehenen Fällen verpflichtet, die Kosten der Verteidigung der Gegenpartei zu tragen.
4. Der Staatsanwaltschaft dürfen in keinem Fall Kosten in einem Verfahren auferlegt werden, in dem sie als Partei beigetreten ist.
TITEL IV: Geldwerte Vollstreckung
Kapitel I: Vollstreckung von Geldern: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 517: Vollstreckungsmaßnahmen. Vollstreckbare Titel
Original Text
1. Der Vollstreckungsmaßnahme muss ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegen.
2. Nur die folgenden Titel sind vollstreckbar:
- 1.º Ein rechtskräftiges Urteil.
- 2.º Schiedssprüche oder Urteile und Mediationsvereinbarungen, wobei letztere gemäß dem Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen notariell beurkundet sein müssen.
- 3.º gerichtliche Beschlüsse, mit denen gerichtliche Vorgänge und in dem Verfahren getroffene Vereinbarungen gebilligt oder genehmigt werden, und zwar, falls dies zum Nachweis ihres spezifischen Inhalts erforderlich ist, zusammen mit den entsprechenden Zeugenaussagen aus dem Verfahren.
- 4.º öffentliche Urkunden, sofern es sich um die erste Ausfertigung handelt oder, falls es sich um die zweite Ausfertigung handelt, diese aufgrund eines Gerichtsbeschlusses und unter Nennung der Person, die geschädigt werden soll, oder der Person, die den Schaden verursacht hat, ausgestellt wird oder mit Zustimmung aller Parteien ausgestellt wird.
- 5.º Handelsvertragspolicen, die von den Parteien und dem beteiligten eingetragenen Handelsmakler unterzeichnet sind, sofern ihnen eine Bescheinigung beigefügt ist, in der der genannte Makler die Übereinstimmung der Police mit den Eintragungen in seinem Register und das Datum dieser Eintragungen bescheinigt.
- 6.º rechtmäßig ausgegebene Inhaber- oder Namenspapiere, die fällige Schuldverschreibungen repräsentieren, sowie die ebenfalls fälligen Kupons dieser Wertpapiere, sofern die Kupons mit den Wertpapieren und letztere in jedem Fall mit den Scheckbüchern übereinstimmen.
Ein bei der Gegenüberstellung erhobener Einspruch gegen die Fälschung des Titels hindert, wenn er für begründet befunden wird, die Vollstreckung nicht; dies gilt unbeschadet des späteren Einspruchs des Schuldners gegen die Vollstreckung wegen Fälschung des Titels. - 7.º nicht abgelaufene Bescheinigungen, die von den für die Buchführung zuständigen Stellen in Bezug auf buchmäßig erfasste Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über den Wertpapiermarkt ausgestellt wurden, sofern eine Kopie der öffentlichen Urkunde über die Vertretung der Wertpapiere oder gegebenenfalls der Emission beigefügt ist, sofern eine solche Urkunde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Ist die Zwangsvollstreckung beantragt und angeordnet worden, so werden die im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen nicht ungültig. - 8.º die Anordnung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Entschädigung, die in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Strafverfahren wegen Ereignissen, die von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind und sich aus der Benutzung und dem Verkehr von Kraftfahrzeugen ergeben, erlassen wird.
- 9.º andere verfahrensrechtliche Entscheidungen und Urkunden, die nach diesem oder einem anderen Gesetz vollstreckbar sind.
Kapitel I: Versendung der Vollstreckung
Artikel 548: Wartezeit für die Vollstreckung von Verfahrens- oder Schiedsgerichtsurteilen oder Mediationsvereinbarungen
Original Text
Die Vollstreckung von gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von Mediationsvereinbarungen darf nicht vor Ablauf von zwanzig Tagen angeordnet werden, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder die Entscheidung, mit der die Vereinbarung gebilligt wird, oder die Unterzeichnung der Vereinbarung dem Beklagten zugestellt worden ist.
Artikel 571: Anwendungsbereich dieses Titels
Original Text
Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, wenn die Vollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfolgt, aus dem sich unmittelbar oder mittelbar eine Verpflichtung zur Leistung eines flüssigen Geldbetrages ergibt.
Artikel 572: Liquide Mittel. Abwicklung per Saldo der Operationen
Original Text
1. Für die Zwecke der Vollstreckung eines Urteils gilt jeder in dem Titel genannte und in Buchstaben, Ziffern oder verständlichen Zahlen ausgedrückte Geldbetrag als Geldbetrag. Bei Abweichungen zwischen verschiedenen Ausdrücken des Betrages ist der Ausdruck in Buchstaben maßgebend. Für die Vollstreckbarerklärung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der vom Antragsteller geforderte Betrag für die während der Vollstreckung anfallenden Zinsen und für die Kosten der Vollstreckung in Geld ausgedrückt wird.
2. Die Vollstreckung kann auch in Höhe des Saldos aus Geschäften angeordnet werden, die sich aus Verträgen ergeben, die in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem eingetragenen Handelsmakler abgeschlossenen Police beurkundet sind, sofern in dem Titel vereinbart ist, dass der im Falle der Vollstreckung zu zahlende Betrag der Betrag ist, der sich aus der vom Gläubiger in der von den Parteien im Vollstreckungstitel selbst vereinbarten Weise durchgeführten Verwertung ergibt.
In diesem Fall ist die Vollstreckung nicht zulässig, es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass er den Schuldner und gegebenenfalls den Bürgen zuvor über den aus der Verwertung resultierenden Betrag unterrichtet hat.
Artikel 579: Geldvollstreckung bei besonders belasteten oder verpfändeten Vermögenswerten
Original Text
1. Richtet sich die Vollstreckung ausschließlich gegen Vermögensgegenstände, die zur Sicherung einer Geldschuld verpfändet oder verpfändet worden sind, so gelten die Bestimmungen des Kapitels V dieses Titels. Reicht der Erlös aus der Versteigerung der verpfändeten oder verpfändeten Gegenstände nicht aus, um die Forderung zu decken, so kann der Schuldner die Freigabe der Zwangsvollstreckung in Höhe des fehlenden Betrages beantragen, und die Zwangsvollstreckung wird nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften durchgeführt.
Abschnitt 5: Über die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen
Artikel 644: Einberufung der Versteigerung
Original Text
Sobald der Preis für die beschlagnahmten beweglichen Sachen feststeht, ruft der Rechtssekretär der Justizverwaltung per Dekret die Versteigerung aus.
Die Versteigerung erfolgt in jedem Fall elektronisch über das Versteigerungsportal unter der Verantwortung des Rechtssekretärs für die Justizverwaltung.
Artikel 645: Ankündigung und Bekanntmachung der Versteigerung
Original Text
1. Sobald die im vorstehenden Artikel vorgesehene Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wird der Versteigerungsaufruf im Staatsanzeiger bekannt gemacht; die Bekanntmachung dient als Zustellung an die säumige Partei. Der Rechtsberater der Justizverwaltung, bei der das Vollstreckungsverfahren anhängig ist, ordnet die Veröffentlichung des Versteigerungsaufrufs an und sendet diesen mit dem im folgenden Artikel genannten Inhalt auf telematischem Wege an das „Staatsblatt“. Ebenso wird die Versteigerungsbekanntmachung ausschließlich zu Informationszwecken auf dem Portal der Justizverwaltung veröffentlicht.
Darüber hinaus wird die Versteigerung auf Antrag der vollstreckenden Partei oder der ausgeschlossenen Partei und wenn der mit der Vollstreckung beauftragte Rechtsberater der Justizverwaltung es für angemessen hält, in den öffentlichen und privaten Medien, die der Art und dem Wert der zu verwertenden Vermögensgegenstände am ehesten entsprechen, in angemessener Weise bekannt gemacht.
2. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die sich aus den von ihr beantragten Maßnahmen zur Bekanntmachung der Versteigerung ergeben; dies gilt unbeschadet der Einbeziehung der Kosten, die der vollstreckenden Partei durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger entstanden sind, in die Kostenfestsetzung.
Artikel 646: Inhalt der Bekanntmachung und Veröffentlichung der Versteigerung
Original Text
1. Die Ankündigung der Versteigerung im „Staatsanzeiger“ enthält ausschließlich das Datum der Versteigerung, das Gericht, bei dem das Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird, die Identifikationsnummer und die Klasse sowie die elektronische Adresse, die der Versteigerung im Auktionsportal entspricht.
2. Die Auktions-Website enthält für jede Auktion gesondert die Bekanntmachung, die die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Auktion und der zu versteigernden Güter sowie alle für die Auktion relevanten Daten und Umstände und notwendigerweise das Gutachten oder die Bewertung des oder der Güter, die Gegenstand der Auktion sind, enthält, das als Maßstab für die Auktion dient. Diese Daten sind an das Auktionsportal zu übermitteln, damit sie von diesem elektronisch verarbeitet werden können, um die Informationen zu erleichtern und zu ordnen.
In der Bekanntmachung und im Auktionsportal wird außerdem darauf hingewiesen, dass alle Bieter das bestehende Eigentumsrecht als ausreichend anerkennen oder davon ausgehen, dass es nicht besteht, und dass ihre Gebote die in Artikel 650 festgelegten Prozentsätze des Auktionspreises nicht überschreiten dürfen.
3. Der Inhalt der mit anderen Mitteln durchgeführten Werbung ist der Art des jeweils verwendeten Mittels anzupassen, wobei eine größtmögliche Kostenersparnis anzustreben ist, und kann sich auf die Angaben beschränken, die zur Identifizierung der Güter oder Güterpartien, ihres Schätzwerts, ihrer Eigentumsverhältnisse sowie der der Versteigerung entsprechenden elektronischen Adresse im Auktionsportal erforderlich sind.
Artikel 650: Genehmigung der Versteigerung. Zahlung. Verwertung der Vermögenswerte.
Original Text
1. Liegt das höchste Gebot bei 50 % oder mehr des Schätzwerts, so erteilt der Rechtssekretär der Justizverwaltung dem Meistbietenden am selben Tag oder am Tag nach dem Schlusstag der Versteigerung per Dekret den Zuschlag. Der Bieter hinterlegt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses den Betrag des Gebots abzüglich der Kaution und erhält nach Hinterlegung dieser Kaution den Besitz an der Sache.
2. Hat der Antragsteller das höchste Gebot abgegeben, das mindestens 50 % des Schätzwertes beträgt, so nimmt der Rechtsreferent der Justizverwaltung nach der Genehmigung der Versteigerung die Liquidation der geschuldeten Hauptforderung und der Zinsen vor, und der Antragsteller hinterlegt innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntgabe dieser Liquidation den etwaigen Differenzbetrag, der sich aus der Liquidation der Kosten ergibt.
3. Werden nur Gebote abgegeben, die über 50 % des Schätzwertes liegen, aber Ratenzahlungen mit ausreichenden Bank- oder Hypothekenbürgschaften für den Preis vorsehen, so werden sie dem Antragsteller mitgeteilt, der innerhalb der folgenden fünf Tage den Zuschlag für 50 % des Schätzwertes verlangen kann. Macht der Antragsteller von diesem Recht keinen Gebrauch, so wird die Versteigerung zugunsten des höchsten Gebots genehmigt.
4. Liegt das beste Gebot in der Versteigerung unter 50 % des Schätzwerts, so kann der Gläubiger der Zwangsvollstreckung innerhalb von zehn Tagen einen Dritten vorschlagen, der das Gebot verbessert, indem er einen Betrag bietet, der über 50 % des Schätzwerts liegt oder der, selbst wenn er unter diesem Betrag liegt, ausreicht, um die Forderung des Gläubigers der Zwangsvollstreckung vollständig zu befriedigen.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist, ohne dass die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erfüllt hat, kann der Antragsteller innerhalb von fünf Tagen den Zuschlag für die Hälfte des Schätzwertes oder für den ihm für alle Gegenstände zustehenden Betrag verlangen, sofern dieser Betrag höher ist als das beste Angebot.
Macht die Vollstreckungspartei von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so wird die Versteigerung zugunsten des Meistbietenden bewilligt, sofern der von ihm gebotene Betrag 30 v. H. des Schätzwertes übersteigt oder, wenn er niedriger ist, mindestens den Betrag deckt, für den die Vollstreckung angeordnet worden ist, einschließlich der Rückstellung für Zinsen und Kosten. Erfüllt das höchste Gebot diese Voraussetzungen nicht, so entscheidet der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtspfleger nach Anhörung der Parteien über die Bewilligung der Versteigerung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und insbesondere des Verhaltens des Schuldners in Bezug auf die Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung, der Möglichkeiten, den Gläubiger durch die Verwertung anderer Vermögenswerte zu befriedigen, des finanziellen Opfers, das die Bewilligung der Versteigerung für den Schuldner mit sich bringt, und des Nutzens, den der Gläubiger daraus ziehen wird. Im letzteren Fall kann der Beschluss über die Genehmigung der Versteigerung unmittelbar von dem Gericht überprüft werden, das den allgemeinen Vollstreckungstitel erlassen hat.
Verweigert der Rechtssekretär für die Justizverwaltung die Genehmigung der Versteigerung, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des folgenden Artikels.
5. Konnte der Antragsgegner oder der Antragsteller aufgrund der Höhe des Gebots die ihnen nach den Absätzen 3 und 4 eingeräumten Befugnisse ausüben, so benachrichtigt der Justitiar der Justizverwaltung nach Ablauf der angegebenen Fristen den Meistbietenden oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass der Antragsgegner oder der Antragsteller seine jeweiligen Befugnisse ausgeübt hat.
6. Der Antragsgegner kann jederzeit vor der Genehmigung der Versteigerung oder der Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller sein Eigentum freigeben, indem er die dem Antragsteller geschuldete Hauptforderung, die Zinsen und die Kosten in voller Höhe zahlt. In diesem Fall entscheidet der Rechtsreferent für die Justizverwaltung per Dekret, die Versteigerung auszusetzen oder zu annullieren, und unterrichtet in beiden Fällen unverzüglich das Auktionsportal.
7. Sobald die Versteigerung genehmigt und die Differenz zwischen dem hinterlegten Betrag und dem Gesamtpreis der Versteigerung gegebenenfalls auf dem Konto für Einlagen und Einlieferungen verbucht worden ist, wird ein Urteilsdekret ausgestellt, in dem gegebenenfalls die Verbuchung des Preises vermerkt ist, und das Auktionsportal wird ebenfalls über diesen Akt informiert.
Artikel 651: Erteilung des Zuschlags an den Gläubiger
Original Text
Findet sich bei der Versteigerung kein Bieter, so kann der Gläubiger die Erteilung des Zuschlags für 30 vom Hundert des Schätzwerts oder für den ihm für alle Gegenstände geschuldeten Betrag verlangen.
In keinem Fall darf der betreibende Gläubiger, auch wenn er als Bieter bei der Versteigerung auftritt, sich selbst den Zuschlag erteilen oder die Versteigerung oder den Zuschlag einem Dritten übertragen, und zwar für einen Betrag von weniger als 30 % des Schätzwerts.
Macht der Gläubiger nicht innerhalb von zwanzig Tagen von dieser Befugnis Gebrauch, so gibt der Justitiar der Justizverwaltung auf Antrag des Vollstreckungsschuldners die Pfändung frei.
Abschnitt 6: Versteigerung von Immobilien
Artikel 655: Anwendungsbereich dieses Abschnitts und ergänzende Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts
Original Text
1. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Versteigerungen von unbeweglichen Sachen und für Versteigerungen von beweglichen Sachen, für die ein ähnliches System der öffentlichen Bekanntmachung im Register gilt wie für unbewegliche Sachen.
2. Für die Versteigerungen nach dem vorstehenden Abschnitt gelten die Vorschriften für die Versteigerung beweglicher Sachen mit Ausnahme der in den folgenden Artikeln vorgesehenen besonderen Bestimmungen.
Artikel 656: Bescheinigung über Eigentum und Belastungen
Original Text
1. Fällt der Gegenstand der Versteigerung in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts, so weist der für die Vollstreckung zuständige Rechtssekretär der Justizverwaltung den für das betreffende Register zuständigen Registrator an, dem Gericht eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.º Das Eigentum an der Sache und die sonstigen dinglichen Rechte an der belasteten Sache oder dem belasteten Recht.
- 2.º Die Rechte jeglicher Art, die an dem beschlagnahmten eintragungsfähigen Gut bestehen, insbesondere eine vollständige Auflistung der eingetragenen Belastungen, mit denen es belastet ist, oder gegebenenfalls, dass es frei von Belastungen ist.
In jedem Fall wird die Bescheinigung in elektronischem Format ausgestellt und enthält strukturierte Informationen.
2. Die Registrierstelle vermerkt in einem Randvermerk die Ausstellung der im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigung unter Angabe des Datums und des Verfahrens, auf das sie sich bezieht.
Der Registerführer teilt dem Rechtsreferenten der Justizverwaltung und dem Auktionsportal unverzüglich auf telematischem Wege mit, dass ein weiterer Titel oder weitere Titel hinterlegt wurden, die die ursprünglichen Informationen im Sinne von Artikel 667 betreffen oder ändern.
Das Auktionsportal sammelt die vom Register gelieferten Informationen unverzüglich, um sie denjenigen zu übermitteln, die den Inhalt des Registers einsehen.
3. Unbeschadet des Vorstehenden kann der Bevollmächtigte der vollstreckenden Partei mit ordnungsgemäßer Ermächtigung des Rechtsberaters der Justizverwaltung nach der Eintragung der Pfändung die in Absatz 1 dieser Bestimmung genannte Bescheinigung anfordern, deren Ausstellung ebenfalls mit einem Randvermerk versehen wird. In jedem Fall wird die Bescheinigung in elektronischer Form und mit strukturiertem Inhalt ausgestellt.
Artikel 667: Bekanntmachung der Versteigerung
Original Text
1. Die Bekanntmachung der Versteigerung wird gemäß Artikel 645 angekündigt und bekannt gemacht.
2. Das Auktionsportal kommuniziert über die Systeme des Kollegiums der Registerführer mit dem entsprechenden Register, damit dieses elektronische Registerinformationen über die versteigerte(n) Immobilie(n) erstellen und herausgeben kann, die bis zum Ende der Auktion ständig aktualisiert und über das Auktionsportal zugänglich gemacht werden. Wenn die Immobilie auf grafischen Grundlagen identifiziert wird, werden die Informationen über diese ebenfalls zur Verfügung gestellt. Können diese Informationen aus irgendeinem Grund achtundvierzig Stunden nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht herausgegeben werden, so wird dies angegeben und die Versteigerung beginnt, unbeschadet ihrer späteren Aufnahme in die Auktions-Website vor dem Ende der Versteigerung.
Artikel 674: Löschung von Belastungen
Original Text
Auf Antrag des Erwerbers wird gegebenenfalls die Löschung des Vermerks oder der Eintragung der Belastung, die Anlass zur Versteigerung oder zum Zuschlag gegeben hat, angeordnet.
Ebenso ordnet der Rechtsreferent für die Justizverwaltung die Löschung aller späteren Eintragungen und Vermerke an, einschließlich derjenigen, die nach Ausstellung der in Artikel 656 vorgesehenen Bescheinigung vorgenommen wurden, wobei in derselben Bescheinigung anzugeben ist, dass der Wert des Versteigerungs- oder Zuteilungsgegenstandes dem Gesamtbetrag der Forderung des Klägers entsprach oder darunter lag und dass im Falle einer Überschreitung der Restbetrag zur Verfügung der Beteiligten zurückbehalten wurde.
In dem Beschluss sind auch die sonstigen Umstände anzugeben, die nach dem Hypothekenrecht für die Eintragung der Löschung erforderlich sind.
Auf Antrag eines Beteiligten werden die Bescheinigung über den Anerkennungsbeschluss und die Löschungsanordnung dem oder den entsprechenden Grundbuchämtern elektronisch übermittelt.
Artikel 708: Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung
Original Text
1. Wird in einer rechtskräftigen gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung die Abgabe einer Willenserklärung angeordnet und ist die in Artikel 548 vorgesehene Frist von zwanzig Tagen verstrichen, ohne dass die zu vollstreckende Partei sie abgegeben hat, so entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss, dass die Willenserklärung als abgegeben gilt, wenn die wesentlichen Elemente des Geschäfts im Voraus feststehen. Nach Abgabe der Erklärung kann die vollstreckende Partei beantragen, dass der für die Vollstreckung zuständige Rechtsberater der Justizverwaltung mit einer Bescheinigung über den Beschluss die Eintragung oder Registrierung in das entsprechende Register oder die entsprechenden Register anordnet, je nach Inhalt und Gegenstand der Willenserklärung.
Die Einhaltung der zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften über die Form und die Dokumentation von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften bleibt hiervon unberührt.
2. Sind in den Fällen des vorstehenden Absatzes bestimmte nicht wesentliche Bestandteile des Geschäfts oder des Vertrags, über den die Willenserklärung abgegeben werden soll, nicht vorherbestimmt, so bestimmt das Gericht sie nach Anhörung der Parteien in der Entscheidung, mit der die Erklärung als abgegeben gilt, nach Maßgabe der Markt- oder Verkehrsüblichkeit.
Betrifft die Unbestimmtheit wesentliche Bestandteile des Geschäfts oder des Vertrages, über den die Willenserklärung abgegeben werden soll, und wird diese von der verurteilten Partei nicht abgegeben, so findet die Zwangsvollstreckung wegen des dem Kläger entstandenen Schadens statt, der nach den Artikeln 712 ff. zu berechnen ist.
Kapitel IV: Schadenersatz, Früchte und Einnahmen und die Rechnungslegung
Artikel 712: Umfang des Verfahrens
Original Text
Die folgenden Artikel finden Anwendung, wenn es nach diesem Gesetz erforderlich ist, den Geldwert einer nicht in Geld bestehenden Leistung zu bestimmen oder den Betrag festzusetzen, der als Schadenersatz oder als Früchte, Mieten, Gewinne oder Erzeugnisse jeder Art geschuldet wird, oder den Saldo zu ermitteln, der sich aus der Rechnungslegung einer Verwaltung ergibt.
Artikel 714: Zustimmung des Schuldners zur Schadensersatzforderung
Original Text
1. Ist der Schuldner mit der Schadensaufstellung und deren Höhe einverstanden, so wird sie von dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Rechtsreferenten der Justizverwaltung genehmigt und der vereinbarte Betrag in der in den Artikeln 571 ff. für die Geldvollstreckung vorgesehenen Weise gezahlt.
2. Es wird davon ausgegangen, dass der Schuldner den vom Antragsteller behaupteten Tatsachen zustimmt, wenn er die Frist von zehn Tagen verstreichen lässt, ohne die Schriftstücke zugestellt zu haben, oder wenn er das Vorliegen eines Schadens lediglich pauschal bestreitet, ohne anzugeben, in welchen Punkten er mit der vom Gläubiger vorgelegten Erklärung nicht einverstanden ist, oder ohne die Gründe und den Umfang der Meinungsverschiedenheit darzulegen.
Artikel 715: Widerspruch des Schuldners
Original Text
Erhebt der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen den Antrag des Antragstellers, sei es hinsichtlich der Schadenspositionen, sei es hinsichtlich ihrer Bewertung in Geld, so wird die Schadensregulierung nach den für die mündliche Verhandlung festgelegten Modalitäten durchgeführt. Das Gericht, das den allgemeinen Vollstreckungstitel erlassen hat, kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, wenn es dies für erforderlich hält, einen Sachverständigen bestellen, der nach Einreichung des Einspruchs ein Gutachten über die tatsächliche Feststellung des Schadens und dessen Bewertung in Geld abgibt. In diesem Fall setzt er eine Frist für die Übermittlung des Gutachtens an das Gericht fest; die mündliche Verhandlung findet frühestens zehn Tage nach dem Tag statt, der auf den Tag folgt, an dem das Gutachten den Parteien zugestellt wurde.
Artikel 716: Automatisches Festsetzen des ermittelten Betrages
Original Text
Innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der mündlichen Verhandlung erlässt das Gericht durch Beschluss die von ihm für richtig erachtete Entscheidung, in der der an den Gläubiger als Schadensersatz zu zahlende Betrag festgesetzt wird.
Gegen diesen Beschluss kann ein Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung eingelegt werden, der eine ausdrückliche Erklärung über die Auferlegung der Kosten gemäß den Bestimmungen von Artikel 394 dieses Gesetzes enthält.
Artikel 718: Liquidation von Früchten und Einnahmen. Antrag und Anforderung an den Schuldner
Original Text
Wird die Festsetzung des geschuldeten Betrages für Früchte, Mieten, Gewinne oder Erzeugnisse jeder Art beantragt, so fordert der mit der Vollstreckung beauftragte Rechtssekretär der Justizverwaltung den Schuldner auf, innerhalb einer nach den Umständen des Falles zu bestimmenden Frist die Liquidation vorzulegen, erforderlichenfalls nach den im Titel festgelegten Grundlagen.
Artikel 719: Liquidation durch den Gläubiger eingereicht und an den Schuldner übertragen
Original Text
1. Legt der Schuldner die Verwertung von Früchten, Einkünften, Gewinnen oder Erzeugnissen jeder Art im Sinne des vorstehenden Artikels vor, so ist dies dem Gläubiger mitzuteilen und, wenn er damit einverstanden ist, durch Beschluss zu genehmigen; die vereinbarte Summe ist in der in den Artikeln 571 ff. für die Geldvollstreckung vorgesehenen Weise zu zahlen.
Stimmt der Gläubiger der Liquidation nicht zu, so wird sie nach den Bestimmungen des Artikels 715 dieses Gesetzes durchgeführt.
2. Legt der Schuldner innerhalb der Frist den im vorstehenden Absatz genannten Vergleich nicht vor, so wird der Gläubiger aufgefordert, den seiner Ansicht nach angemessenen Vergleich vorzulegen, und der Vollstreckungsschuldner wird davon in Kenntnis gesetzt; das Verfahren wird nach Artikel 714, Artikel 715 und Artikel 716 fortgesetzt.
Artikel 720: Rechenschaftslegung einer Verwaltung
Original Text
Die Bestimmungen der Artikel 718 und Artikel 719 gelten für den Fall, dass sich die Vollstreckungsanordnung auf die Pflicht zur Rechnungslegung einer Verwaltung und zur Ablieferung des Restbetrags bezieht; die Fristen können jedoch durch Verfügung des für die Vollstreckung zuständigen Rechtssekretärs der Justizverwaltung verlängert werden, wenn er dies angesichts der Bedeutung und der Kompliziertheit der Sache für erforderlich hält.
Artikel 755: Zugang zu Entscheidungen in öffentlichen Registern
Original Text
Der Rechtsberater für die Justizverwaltung ist damit einverstanden, daß die Urteile und sonstigen Entscheidungen, die in den in diesem Titel genannten Verfahren ergangen sind, den Standesämtern von Amts wegen zur Vornahme der entsprechenden Eintragungen mitgeteilt werden.
Auf Antrag einer Partei werden sie auch dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, dem Register für bewegliches Vermögen oder einem anderen öffentlichen Register zu den jeweils entsprechenden Zwecken übermittelt. Im Falle von Unterstützungsmaßnahmen erfolgt die Mitteilung nur auf Antrag der Person, zu deren Gunsten die Unterstützung gewährt wurde.