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Gesetz 1/2000 vom 7. Januar über Zivilverfahren
(Zivilprozessordnung)

Die Übersetzung dieser Gesetzestexte wird nach und nach vervollständigt.
Ausschließ im Inhaltsverzeichnis VERLINKTE Artikel sind bereits vorhanden


Inhaltsverzeichnis


Präambel

Vorläufiger Titel: Verfahrensregeln und ihre Anwendung

Artikel 1: Grundsatz der prozessualen Rechtmäßigkeit
Original Text

1. Der Vollstreckungsmaßnahme muss ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegen.

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Buch I: Geldwerte Vollstreckung

Titel I: Auftreten und Erscheinen vor Gericht

Artikel 5:
Original Text

Der

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Buch II: Feststellungeverfahren

Titel I: Gemeinsame Bestimmungen für Feststellungsklagen

Kapitel VIII: Zur Kostenentscheidung

Artikel 394:
Original Text

1. Im Feststellungsverfahren werden die Kosten des ersten Rechtszugs der Partei auferlegt, die mit ihrem gesamten Begehren unterlegen ist, es sei denn, das Gericht stellt unter Angabe von Gründen fest, dass in der Sache ernsthafte rechtliche oder tatsächliche Zweifel bestehen.

Bei der Beurteilung, ob der Fall rechtlich zweifelhaft war, ist die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen zu berücksichtigen.

2. Wird mit der Entscheidung den Anträgen teilweise stattgegeben oder werden sie abgewiesen, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und jede Partei die Hälfte der gemeinsamen Kosten, es sei denn, dass einer Partei die Kosten aus Gründen der Leichtfertigkeit auferlegt werden können.

3. Werden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt, so hat diese aus dem Anteil der Rechtsanwälte und sonstigen nicht gebühren- oder tarifpflichtigen Berufsangehörigen nur einen Gesamtbetrag zu zahlen, der ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigt, und zwar für jede Partei, die eine solche Verurteilung erwirkt hat; allein für diese Zwecke werden unschätzbare Forderungen mit 18.000 Euro angesetzt, es sei denn, das Gericht ordnet wegen der Schwierigkeit der Sache etwas anderes an.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung, wenn das Gericht feststellt, dass die zur Zahlung der Kosten verurteilte Partei leichtfertig handelt.

Hat der Verurteilte Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, so ist er nur in den im Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe ausdrücklich vorgesehenen Fällen verpflichtet, die Kosten der Verteidigung der Gegenpartei zu tragen.

4. Der Staatsanwaltschaft dürfen in keinem Fall Kosten in einem Verfahren auferlegt werden, in dem sie als Partei beigetreten ist.

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TITEL IV: Geldwerte Vollstreckung

Kapitel I: Vollstreckung von Geldern: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 517: Vollstreckungsmaßnahmen. Vollstreckbare Titel
Original Text

1. Der Vollstreckungsmaßnahme muss ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegen.

2. Nur die folgenden Titel sind vollstreckbar:

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Kapitel I: Versendung der Vollstreckung

Artikel 548: Wartezeit für die Vollstreckung von Verfahrens- oder Schiedsgerichtsurteilen oder Mediationsvereinbarungen
Original Text

Die Vollstreckung von gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von Mediationsvereinbarungen darf nicht vor Ablauf von zwanzig Tagen angeordnet werden, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder die Entscheidung, mit der die Vereinbarung gebilligt wird, oder die Unterzeichnung der Vereinbarung dem Beklagten zugestellt worden ist.

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Artikel 571: Anwendungsbereich dieses Titels
Original Text

Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, wenn die Vollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfolgt, aus dem sich unmittelbar oder mittelbar eine Verpflichtung zur Leistung eines flüssigen Geldbetrages ergibt.

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Artikel 572: Liquide Mittel. Abwicklung per Saldo der Operationen
Original Text

1. Für die Zwecke der Vollstreckung eines Urteils gilt jeder in dem Titel genannte und in Buchstaben, Ziffern oder verständlichen Zahlen ausgedrückte Geldbetrag als Geldbetrag. Bei Abweichungen zwischen verschiedenen Ausdrücken des Betrages ist der Ausdruck in Buchstaben maßgebend. Für die Vollstreckbarerklärung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der vom Antragsteller geforderte Betrag für die während der Vollstreckung anfallenden Zinsen und für die Kosten der Vollstreckung in Geld ausgedrückt wird.

2. Die Vollstreckung kann auch in Höhe des Saldos aus Geschäften angeordnet werden, die sich aus Verträgen ergeben, die in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem eingetragenen Handelsmakler abgeschlossenen Police beurkundet sind, sofern in dem Titel vereinbart ist, dass der im Falle der Vollstreckung zu zahlende Betrag der Betrag ist, der sich aus der vom Gläubiger in der von den Parteien im Vollstreckungstitel selbst vereinbarten Weise durchgeführten Verwertung ergibt.

In diesem Fall ist die Vollstreckung nicht zulässig, es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass er den Schuldner und gegebenenfalls den Bürgen zuvor über den aus der Verwertung resultierenden Betrag unterrichtet hat.

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Artikel 579: Geldvollstreckung bei besonders belasteten oder verpfändeten Vermögenswerten
Original Text

1. Richtet sich die Vollstreckung ausschließlich gegen Vermögensgegenstände, die zur Sicherung einer Geldschuld verpfändet oder verpfändet worden sind, so gelten die Bestimmungen des Kapitels V dieses Titels. Reicht der Erlös aus der Versteigerung der verpfändeten oder verpfändeten Gegenstände nicht aus, um die Forderung zu decken, so kann der Schuldner die Freigabe der Zwangsvollstreckung in Höhe des fehlenden Betrages beantragen, und die Zwangsvollstreckung wird nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften durchgeführt.

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Abschnitt 5: Über die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen

Artikel 644: Einberufung der Versteigerung
Original Text

Sobald der Preis für die beschlagnahmten beweglichen Sachen feststeht, ruft der Rechtssekretär der Justizverwaltung per Dekret die Versteigerung aus.

Die Versteigerung erfolgt in jedem Fall elektronisch über das Versteigerungsportal unter der Verantwortung des Rechtssekretärs für die Justizverwaltung.

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Artikel 645: Ankündigung und Bekanntmachung der Versteigerung
Original Text

1. Sobald die im vorstehenden Artikel vorgesehene Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wird der Versteigerungsaufruf im Staatsanzeiger bekannt gemacht; die Bekanntmachung dient als Zustellung an die säumige Partei. Der Rechtsberater der Justizverwaltung, bei der das Vollstreckungsverfahren anhängig ist, ordnet die Veröffentlichung des Versteigerungsaufrufs an und sendet diesen mit dem im folgenden Artikel genannten Inhalt auf telematischem Wege an das „Staatsblatt“. Ebenso wird die Versteigerungsbekanntmachung ausschließlich zu Informationszwecken auf dem Portal der Justizverwaltung veröffentlicht.

Darüber hinaus wird die Versteigerung auf Antrag der vollstreckenden Partei oder der ausgeschlossenen Partei und wenn der mit der Vollstreckung beauftragte Rechtsberater der Justizverwaltung es für angemessen hält, in den öffentlichen und privaten Medien, die der Art und dem Wert der zu verwertenden Vermögensgegenstände am ehesten entsprechen, in angemessener Weise bekannt gemacht.

2. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die sich aus den von ihr beantragten Maßnahmen zur Bekanntmachung der Versteigerung ergeben; dies gilt unbeschadet der Einbeziehung der Kosten, die der vollstreckenden Partei durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger entstanden sind, in die Kostenfestsetzung.

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Artikel 646: Inhalt der Bekanntmachung und Veröffentlichung der Versteigerung
Original Text

1. Die Ankündigung der Versteigerung im „Staatsanzeiger“ enthält ausschließlich das Datum der Versteigerung, das Gericht, bei dem das Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird, die Identifikationsnummer und die Klasse sowie die elektronische Adresse, die der Versteigerung im Auktionsportal entspricht.

2. Die Auktions-Website enthält für jede Auktion gesondert die Bekanntmachung, die die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Auktion und der zu versteigernden Güter sowie alle für die Auktion relevanten Daten und Umstände und notwendigerweise das Gutachten oder die Bewertung des oder der Güter, die Gegenstand der Auktion sind, enthält, das als Maßstab für die Auktion dient. Diese Daten sind an das Auktionsportal zu übermitteln, damit sie von diesem elektronisch verarbeitet werden können, um die Informationen zu erleichtern und zu ordnen.

In der Bekanntmachung und im Auktionsportal wird außerdem darauf hingewiesen, dass alle Bieter das bestehende Eigentumsrecht als ausreichend anerkennen oder davon ausgehen, dass es nicht besteht, und dass ihre Gebote die in Artikel 650 festgelegten Prozentsätze des Auktionspreises nicht überschreiten dürfen.

3. Der Inhalt der mit anderen Mitteln durchgeführten Werbung ist der Art des jeweils verwendeten Mittels anzupassen, wobei eine größtmögliche Kostenersparnis anzustreben ist, und kann sich auf die Angaben beschränken, die zur Identifizierung der Güter oder Güterpartien, ihres Schätzwerts, ihrer Eigentumsverhältnisse sowie der der Versteigerung entsprechenden elektronischen Adresse im Auktionsportal erforderlich sind.

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Artikel 650: Genehmigung der Versteigerung. Zahlung. Verwertung der Vermögenswerte.
Original Text

1. Liegt das höchste Gebot bei 50 % oder mehr des Schätzwerts, so erteilt der Rechtssekretär der Justizverwaltung dem Meistbietenden am selben Tag oder am Tag nach dem Schlusstag der Versteigerung per Dekret den Zuschlag. Der Bieter hinterlegt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses den Betrag des Gebots abzüglich der Kaution und erhält nach Hinterlegung dieser Kaution den Besitz an der Sache.

2. Hat der Antragsteller das höchste Gebot abgegeben, das mindestens 50 % des Schätzwertes beträgt, so nimmt der Rechtsreferent der Justizverwaltung nach der Genehmigung der Versteigerung die Liquidation der geschuldeten Hauptforderung und der Zinsen vor, und der Antragsteller hinterlegt innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntgabe dieser Liquidation den etwaigen Differenzbetrag, der sich aus der Liquidation der Kosten ergibt.

3. Werden nur Gebote abgegeben, die über 50 % des Schätzwertes liegen, aber Ratenzahlungen mit ausreichenden Bank- oder Hypothekenbürgschaften für den Preis vorsehen, so werden sie dem Antragsteller mitgeteilt, der innerhalb der folgenden fünf Tage den Zuschlag für 50 % des Schätzwertes verlangen kann. Macht der Antragsteller von diesem Recht keinen Gebrauch, so wird die Versteigerung zugunsten des höchsten Gebots genehmigt.

4. Liegt das beste Gebot in der Versteigerung unter 50 % des Schätzwerts, so kann der Gläubiger der Zwangsvollstreckung innerhalb von zehn Tagen einen Dritten vorschlagen, der das Gebot verbessert, indem er einen Betrag bietet, der über 50 % des Schätzwerts liegt oder der, selbst wenn er unter diesem Betrag liegt, ausreicht, um die Forderung des Gläubigers der Zwangsvollstreckung vollständig zu befriedigen.

Nach Ablauf der vorgenannten Frist, ohne dass die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erfüllt hat, kann der Antragsteller innerhalb von fünf Tagen den Zuschlag für die Hälfte des Schätzwertes oder für den ihm für alle Gegenstände zustehenden Betrag verlangen, sofern dieser Betrag höher ist als das beste Angebot.

Macht die Vollstreckungspartei von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so wird die Versteigerung zugunsten des Meistbietenden bewilligt, sofern der von ihm gebotene Betrag 30 v. H. des Schätzwertes übersteigt oder, wenn er niedriger ist, mindestens den Betrag deckt, für den die Vollstreckung angeordnet worden ist, einschließlich der Rückstellung für Zinsen und Kosten. Erfüllt das höchste Gebot diese Voraussetzungen nicht, so entscheidet der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtspfleger nach Anhörung der Parteien über die Bewilligung der Versteigerung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und insbesondere des Verhaltens des Schuldners in Bezug auf die Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung, der Möglichkeiten, den Gläubiger durch die Verwertung anderer Vermögenswerte zu befriedigen, des finanziellen Opfers, das die Bewilligung der Versteigerung für den Schuldner mit sich bringt, und des Nutzens, den der Gläubiger daraus ziehen wird. Im letzteren Fall kann der Beschluss über die Genehmigung der Versteigerung unmittelbar von dem Gericht überprüft werden, das den allgemeinen Vollstreckungstitel erlassen hat.

Verweigert der Rechtssekretär für die Justizverwaltung die Genehmigung der Versteigerung, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des folgenden Artikels.

5. Konnte der Antragsgegner oder der Antragsteller aufgrund der Höhe des Gebots die ihnen nach den Absätzen 3 und 4 eingeräumten Befugnisse ausüben, so benachrichtigt der Justitiar der Justizverwaltung nach Ablauf der angegebenen Fristen den Meistbietenden oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass der Antragsgegner oder der Antragsteller seine jeweiligen Befugnisse ausgeübt hat.

6. Der Antragsgegner kann jederzeit vor der Genehmigung der Versteigerung oder der Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller sein Eigentum freigeben, indem er die dem Antragsteller geschuldete Hauptforderung, die Zinsen und die Kosten in voller Höhe zahlt. In diesem Fall entscheidet der Rechtsreferent für die Justizverwaltung per Dekret, die Versteigerung auszusetzen oder zu annullieren, und unterrichtet in beiden Fällen unverzüglich das Auktionsportal.

7. Sobald die Versteigerung genehmigt und die Differenz zwischen dem hinterlegten Betrag und dem Gesamtpreis der Versteigerung gegebenenfalls auf dem Konto für Einlagen und Einlieferungen verbucht worden ist, wird ein Urteilsdekret ausgestellt, in dem gegebenenfalls die Verbuchung des Preises vermerkt ist, und das Auktionsportal wird ebenfalls über diesen Akt informiert.

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Artikel 651: Erteilung des Zuschlags an den Gläubiger
Original Text

Findet sich bei der Versteigerung kein Bieter, so kann der Gläubiger die Erteilung des Zuschlags für 30 vom Hundert des Schätzwerts oder für den ihm für alle Gegenstände geschuldeten Betrag verlangen.

In keinem Fall darf der betreibende Gläubiger, auch wenn er als Bieter bei der Versteigerung auftritt, sich selbst den Zuschlag erteilen oder die Versteigerung oder den Zuschlag einem Dritten übertragen, und zwar für einen Betrag von weniger als 30 % des Schätzwerts.

Macht der Gläubiger nicht innerhalb von zwanzig Tagen von dieser Befugnis Gebrauch, so gibt der Justitiar der Justizverwaltung auf Antrag des Vollstreckungsschuldners die Pfändung frei.

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Abschnitt 6: Versteigerung von Immobilien

Artikel 655: Anwendungsbereich dieses Abschnitts und ergänzende Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts
Original Text

1. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Versteigerungen von unbeweglichen Sachen und für Versteigerungen von beweglichen Sachen, für die ein ähnliches System der öffentlichen Bekanntmachung im Register gilt wie für unbewegliche Sachen.

2. Für die Versteigerungen nach dem vorstehenden Abschnitt gelten die Vorschriften für die Versteigerung beweglicher Sachen mit Ausnahme der in den folgenden Artikeln vorgesehenen besonderen Bestimmungen.

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Artikel 656: Bescheinigung über Eigentum und Belastungen
Original Text

1. Fällt der Gegenstand der Versteigerung in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts, so weist der für die Vollstreckung zuständige Rechtssekretär der Justizverwaltung den für das betreffende Register zuständigen Registrator an, dem Gericht eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

2. Die Registrierstelle vermerkt in einem Randvermerk die Ausstellung der im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigung unter Angabe des Datums und des Verfahrens, auf das sie sich bezieht.

Der Registerführer teilt dem Rechtsreferenten der Justizverwaltung und dem Auktionsportal unverzüglich auf telematischem Wege mit, dass ein weiterer Titel oder weitere Titel hinterlegt wurden, die die ursprünglichen Informationen im Sinne von Artikel 667 betreffen oder ändern.

Das Auktionsportal sammelt die vom Register gelieferten Informationen unverzüglich, um sie denjenigen zu übermitteln, die den Inhalt des Registers einsehen.

3. Unbeschadet des Vorstehenden kann der Bevollmächtigte der vollstreckenden Partei mit ordnungsgemäßer Ermächtigung des Rechtsberaters der Justizverwaltung nach der Eintragung der Pfändung die in Absatz 1 dieser Bestimmung genannte Bescheinigung anfordern, deren Ausstellung ebenfalls mit einem Randvermerk versehen wird. In jedem Fall wird die Bescheinigung in elektronischer Form und mit strukturiertem Inhalt ausgestellt.

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Artikel 667: Bekanntmachung der Versteigerung
Original Text

1. Die Bekanntmachung der Versteigerung wird gemäß Artikel 645 angekündigt und bekannt gemacht.

2. Das Auktionsportal kommuniziert über die Systeme des Kollegiums der Registerführer mit dem entsprechenden Register, damit dieses elektronische Registerinformationen über die versteigerte(n) Immobilie(n) erstellen und herausgeben kann, die bis zum Ende der Auktion ständig aktualisiert und über das Auktionsportal zugänglich gemacht werden. Wenn die Immobilie auf grafischen Grundlagen identifiziert wird, werden die Informationen über diese ebenfalls zur Verfügung gestellt. Können diese Informationen aus irgendeinem Grund achtundvierzig Stunden nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht herausgegeben werden, so wird dies angegeben und die Versteigerung beginnt, unbeschadet ihrer späteren Aufnahme in die Auktions-Website vor dem Ende der Versteigerung.

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Artikel 674: Löschung von Belastungen
Original Text

Auf Antrag des Erwerbers wird gegebenenfalls die Löschung des Vermerks oder der Eintragung der Belastung, die Anlass zur Versteigerung oder zum Zuschlag gegeben hat, angeordnet.

Ebenso ordnet der Rechtsreferent für die Justizverwaltung die Löschung aller späteren Eintragungen und Vermerke an, einschließlich derjenigen, die nach Ausstellung der in Artikel 656 vorgesehenen Bescheinigung vorgenommen wurden, wobei in derselben Bescheinigung anzugeben ist, dass der Wert des Versteigerungs- oder Zuteilungsgegenstandes dem Gesamtbetrag der Forderung des Klägers entsprach oder darunter lag und dass im Falle einer Überschreitung der Restbetrag zur Verfügung der Beteiligten zurückbehalten wurde.

In dem Beschluss sind auch die sonstigen Umstände anzugeben, die nach dem Hypothekenrecht für die Eintragung der Löschung erforderlich sind.

Auf Antrag eines Beteiligten werden die Bescheinigung über den Anerkennungsbeschluss und die Löschungsanordnung dem oder den entsprechenden Grundbuchämtern elektronisch übermittelt.

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Artikel 708: Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung
Original Text

1. Wird in einer rechtskräftigen gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung die Abgabe einer Willenserklärung angeordnet und ist die in Artikel 548 vorgesehene Frist von zwanzig Tagen verstrichen, ohne dass die zu vollstreckende Partei sie abgegeben hat, so entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss, dass die Willenserklärung als abgegeben gilt, wenn die wesentlichen Elemente des Geschäfts im Voraus feststehen. Nach Abgabe der Erklärung kann die vollstreckende Partei beantragen, dass der für die Vollstreckung zuständige Rechtsberater der Justizverwaltung mit einer Bescheinigung über den Beschluss die Eintragung oder Registrierung in das entsprechende Register oder die entsprechenden Register anordnet, je nach Inhalt und Gegenstand der Willenserklärung.

Die Einhaltung der zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften über die Form und die Dokumentation von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften bleibt hiervon unberührt.

2. Sind in den Fällen des vorstehenden Absatzes bestimmte nicht wesentliche Bestandteile des Geschäfts oder des Vertrags, über den die Willenserklärung abgegeben werden soll, nicht vorherbestimmt, so bestimmt das Gericht sie nach Anhörung der Parteien in der Entscheidung, mit der die Erklärung als abgegeben gilt, nach Maßgabe der Markt- oder Verkehrsüblichkeit.

Betrifft die Unbestimmtheit wesentliche Bestandteile des Geschäfts oder des Vertrages, über den die Willenserklärung abgegeben werden soll, und wird diese von der verurteilten Partei nicht abgegeben, so findet die Zwangsvollstreckung wegen des dem Kläger entstandenen Schadens statt, der nach den Artikeln 712 ff. zu berechnen ist.

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Kapitel IV: Schadenersatz, Früchte und Einnahmen und die Rechnungslegung

Artikel 712: Umfang des Verfahrens
Original Text

Die folgenden Artikel finden Anwendung, wenn es nach diesem Gesetz erforderlich ist, den Geldwert einer nicht in Geld bestehenden Leistung zu bestimmen oder den Betrag festzusetzen, der als Schadenersatz oder als Früchte, Mieten, Gewinne oder Erzeugnisse jeder Art geschuldet wird, oder den Saldo zu ermitteln, der sich aus der Rechnungslegung einer Verwaltung ergibt.

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Artikel 714: Zustimmung des Schuldners zur Schadensersatzforderung
Original Text

1. Ist der Schuldner mit der Schadensaufstellung und deren Höhe einverstanden, so wird sie von dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Rechtsreferenten der Justizverwaltung genehmigt und der vereinbarte Betrag in der in den Artikeln 571 ff. für die Geldvollstreckung vorgesehenen Weise gezahlt.

2. Es wird davon ausgegangen, dass der Schuldner den vom Antragsteller behaupteten Tatsachen zustimmt, wenn er die Frist von zehn Tagen verstreichen lässt, ohne die Schriftstücke zugestellt zu haben, oder wenn er das Vorliegen eines Schadens lediglich pauschal bestreitet, ohne anzugeben, in welchen Punkten er mit der vom Gläubiger vorgelegten Erklärung nicht einverstanden ist, oder ohne die Gründe und den Umfang der Meinungsverschiedenheit darzulegen.

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Artikel 715: Widerspruch des Schuldners
Original Text

Erhebt der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen den Antrag des Antragstellers, sei es hinsichtlich der Schadenspositionen, sei es hinsichtlich ihrer Bewertung in Geld, so wird die Schadensregulierung nach den für die mündliche Verhandlung festgelegten Modalitäten durchgeführt. Das Gericht, das den allgemeinen Vollstreckungstitel erlassen hat, kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, wenn es dies für erforderlich hält, einen Sachverständigen bestellen, der nach Einreichung des Einspruchs ein Gutachten über die tatsächliche Feststellung des Schadens und dessen Bewertung in Geld abgibt. In diesem Fall setzt er eine Frist für die Übermittlung des Gutachtens an das Gericht fest; die mündliche Verhandlung findet frühestens zehn Tage nach dem Tag statt, der auf den Tag folgt, an dem das Gutachten den Parteien zugestellt wurde.

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Artikel 716: Automatisches Festsetzen des ermittelten Betrages
Original Text

Innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der mündlichen Verhandlung erlässt das Gericht durch Beschluss die von ihm für richtig erachtete Entscheidung, in der der an den Gläubiger als Schadensersatz zu zahlende Betrag festgesetzt wird.

Gegen diesen Beschluss kann ein Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung eingelegt werden, der eine ausdrückliche Erklärung über die Auferlegung der Kosten gemäß den Bestimmungen von Artikel 394 dieses Gesetzes enthält.

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Artikel 718: Liquidation von Früchten und Einnahmen. Antrag und Anforderung an den Schuldner
Original Text

Wird die Festsetzung des geschuldeten Betrages für Früchte, Mieten, Gewinne oder Erzeugnisse jeder Art beantragt, so fordert der mit der Vollstreckung beauftragte Rechtssekretär der Justizverwaltung den Schuldner auf, innerhalb einer nach den Umständen des Falles zu bestimmenden Frist die Liquidation vorzulegen, erforderlichenfalls nach den im Titel festgelegten Grundlagen.

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Artikel 719: Liquidation durch den Gläubiger eingereicht und an den Schuldner übertragen
Original Text

1. Legt der Schuldner die Verwertung von Früchten, Einkünften, Gewinnen oder Erzeugnissen jeder Art im Sinne des vorstehenden Artikels vor, so ist dies dem Gläubiger mitzuteilen und, wenn er damit einverstanden ist, durch Beschluss zu genehmigen; die vereinbarte Summe ist in der in den Artikeln 571 ff. für die Geldvollstreckung vorgesehenen Weise zu zahlen.

Stimmt der Gläubiger der Liquidation nicht zu, so wird sie nach den Bestimmungen des Artikels 715 dieses Gesetzes durchgeführt.

2. Legt der Schuldner innerhalb der Frist den im vorstehenden Absatz genannten Vergleich nicht vor, so wird der Gläubiger aufgefordert, den seiner Ansicht nach angemessenen Vergleich vorzulegen, und der Vollstreckungsschuldner wird davon in Kenntnis gesetzt; das Verfahren wird nach Artikel 714, Artikel 715 und Artikel 716 fortgesetzt.

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Artikel 720: Rechenschaftslegung einer Verwaltung
Original Text

Die Bestimmungen der Artikel 718 und Artikel 719 gelten für den Fall, dass sich die Vollstreckungsanordnung auf die Pflicht zur Rechnungslegung einer Verwaltung und zur Ablieferung des Restbetrags bezieht; die Fristen können jedoch durch Verfügung des für die Vollstreckung zuständigen Rechtssekretärs der Justizverwaltung verlängert werden, wenn er dies angesichts der Bedeutung und der Kompliziertheit der Sache für erforderlich hält.

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Artikel 755: Zugang zu Entscheidungen in öffentlichen Registern
Original Text

Der Rechtsberater für die Justizverwaltung ist damit einverstanden, daß die Urteile und sonstigen Entscheidungen, die in den in diesem Titel genannten Verfahren ergangen sind, den Standesämtern von Amts wegen zur Vornahme der entsprechenden Eintragungen mitgeteilt werden.

Auf Antrag einer Partei werden sie auch dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, dem Register für bewegliches Vermögen oder einem anderen öffentlichen Register zu den jeweils entsprechenden Zwecken übermittelt. Im Falle von Unterstützungsmaßnahmen erfolgt die Mitteilung nur auf Antrag der Person, zu deren Gunsten die Unterstützung gewährt wurde.

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