Das spanische Bürgerlich Gesetzbuch, auch "Codigo Civil" genannt
Königlicher Erlass vom 24. Juli 1889 zur Veröffentlichung des Zivilgesetzbuches
Übersetzung unvollständig. Weiterer Artikel in Übersetzung werden folgen
- Buch III: Die verschiedenen Arten des Eigentumserwerbs
- Vorläufige Bestimmung
- Titel I: Über die Tätigkeit
- Artikel 610-617
- Titel II: Die Schenkung
- Kapitel I: Die Art der Schenkungen
- Artikel 618-Artikel 623
- Kapitel II: Von Personen, die Schenkungen machen oder erhalten können
- Artikel 624 - Artikel 633
- Kapitel III: Über die Auswirkungen und Grenzen von Schenkungen
- Artikel 634 - Artikel 643
- Kapitel IV: Widerruf und Kürzung von Schenkungen
- Artikel 644 - Artikel 656
- Titel III: Die Nachfolgeregelung
- Artikel 657 - Artikel 661
- Kapitel I: Über die Testamente
- Abschnitt 1: Verfügungsfähigkeit durch Testament
- Abschnitt 2: Testamente im Allgemeinen
- Artikel 667
- Artikel 668
- Artikel 669
- Artikel 670
- Artikel 671
- Artikel 672
- Artikel 673
- Artikel 674
- Artikel 675
- Abschnitt 3: Zur Form von Testamenten
- Artikel 676
- Artikel 677
- Artikel 678
- Artikel 679
- Artikel 680
- Artikel 681
- Artikel 682
- Artikel 683
- Artikel 684
- Artikel 685
- Artikel 686
- Artikel 687
- Abschnitt 4: Holografisches Testament
- Abschnitt 5: Das offene Testament
- Artikel 694
- Artikel 695
- Artikel 696
- Artikel 697
- Artikel 698
- Artikel 699
- Artikel 700
- Artikel 701
- Artikel 702
- Artikel 703
- Artikel 704
- Artikel 705
- Abschnitt 6: Das geschlossene Testament
- Artikel 706
- Artikel 707
- Artikel 708
- Artikel 709
- Artikel 710
- Artikel 711
- Artikel 712
- Artikel 713
- Artikel 714
- Artikel 715
- Artikel 811
- Artikel 968
- Artikel 978
- Artikel 980
- Artikel 1057
- Artikel 1176
- Artikel 1177
- Artikel 1218
- Artikel 1227
- Artikel 1526
- Artikel 1562: Zustand der Mietimmobilie
- Artikel 1563: Haftung des Mieters für den Zustand der Mietsache
- Artikel 1564: Haftung des Mieters für Schäden durch Dritte Personen
- Artikel 1566: Stillschweigende Rückübertragung
- Artikel 1577 Mietzeit für landwirtschaftliche Flächen
- Artikel 1581
- Artikel 1858
- Artikel 1911
- Artikel 1923
TITEL III: Die Nachfolgeregelung
Kapitel I: Über die Testamente
Abschnitt 1: Verfügungsfähigkeit durch Testament
Artikel 662:
Original Text
Alle Personen, die nicht ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen sind, können testieren.
Artikel 663:
Original Text
Nicht testierfähig sind:
- 1.º Eine Person unter vierzehn Jahren.
- 2.º Eine Person, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht in der Lage ist, ihren Willen zu bilden oder zu äußern, selbst wenn sie dazu Mittel oder Hilfsmittel verwendet.
Artikel 664:
Original Text
Ein vor der geistigen Umnachtung errichtetes Testament ist gültig.
Artikel 665:
Original Text
Ein behinderter Mensch kann ein Testament errichten, wenn er nach Auffassung des Notars in der Lage ist, den Umfang seiner Verfügungen zu verstehen und auszudrücken. Der Notar ist bestrebt, die testamentarisch verfügende Person in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Entscheidungsprozess zu entwickeln, indem er sie in ihrem Verständnis und ihrer Argumentation unterstützt und mit den erforderlichen Anpassungen die Äußerung ihres Willens, ihrer Wünsche und Vorlieben erleichtert.
Artikel 666:
Original Text
Bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist nur der Zustand zu berücksichtigen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befindet.
Abschnitt 2: Testamente im Allgemeinen
Artikel 667:
Original Text
Der Akt, durch den eine Person nach ihrem Tod über ihr gesamtes oder einen Teil ihres Vermögens verfügt, wird als Testament bezeichnet.
Artikel 668:
Original Text
Der Erblasser kann über sein Vermögen im Wege der Erbfolge oder des Vermächtnisses verfügen.
Auch wenn der Erblasser das Wort „Erbe“ nicht verwendet hat, gilt die Verfügung im Zweifel als im Wege des Universaltitels oder des Vermächtnisses getroffen, wenn das Testament diesen Begriff klar enthält.
Artikel 669:
Original Text
Zwei oder mehrere Personen können nicht gemeinsam oder in ein und derselben Urkunde testieren, unabhängig davon, ob sie dies zu gegenseitigem Nutzen oder zu Gunsten eines Dritten tun.
Artikel 670:
Original Text
Ein Testament ist eine höchstpersönliche Handlung: Es darf weder ganz noch teilweise dem Ermessen eines Dritten überlassen werden, noch darf es durch einen Bevollmächtigten oder Beauftragten errichtet werden.
Auch der Fortbestand der Einsetzung von Erben oder Vermächtnisnehmern oder die Bestimmung der Teile, in die sie nach ihrer Einsetzung eintreten sollen, darf nicht dem Ermessen eines Dritten überlassen werden.
Artikel 671:
Original Text
Der Erblasser kann einen Dritten damit beauftragen, die von ihm hinterlassenen Beträge allgemein an bestimmte Gruppen zu verteilen, z. B. an Verwandte, an Arme oder an karitative Einrichtungen, sowie die Personen oder Einrichtungen auszuwählen, denen sie zugute kommen sollen.
Artikel 672:
Original Text
Jede Verfügung des Erblassers über die Einsetzung von Erben, Vollmachten oder Vermächtnissen, die sich auf private Schriftstücke oder Urkunden bezieht, die nach seinem Tod an seinem Wohnsitz oder außerhalb dieses Wohnsitzes auftauchen, ist nichtig, wenn die Schriftstücke oder Urkunden nicht den Erfordernissen eines holographischen Testaments entsprechen.
Artikel 673:
Original Text
Ein mit Gewalt, Betrug oder Arglist errichtetes Testament ist nichtig.
Artikel 674:
Original Text
Wer eine Person, deren Erbe er ist, durch Betrug, Täuschung oder Gewalt daran hindert, ihren letzten Willen frei zu erteilen, wird unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Haftung seines Erbrechts enthoben.
Artikel 675:
Original Text
Jede letztwillige Verfügung ist nach dem Wortsinn zu verstehen, es sei denn, dass der Wille des Erblassers eindeutig anders lautete. Im Zweifelsfall ist das zu beachten, was nach dem Wortlaut des Testaments selbst dem Willen des Erblassers am ehesten zu entsprechen scheint.
Der Erblasser kann die Anfechtung des Testaments in den Fällen der gesetzlich erklärten Nichtigkeit nicht untersagen.
Abschnitt 3: Zur Form von Testamenten
Artikel 676:
Original Text
Ein Testament kann ein gewöhnliches oder ein besonderes Testament sein.
Das gewöhnliche Testament kann holographisch, offen oder geschlossen sein.
Artikel 677:
Original Text
Militärtestamente, Seetestamente und Testamente, die im Ausland errichtet wurden, gelten als besondere Testamente.
Artikel 678:
Original Text
Ein Testament wird als holographisch bezeichnet, wenn der Erblasser es selbst in der in Artikel 688 festgelegten Form und mit den dort festgelegten Anforderungen schreibt.
Artikel 679:
Original Text
Ein Testament ist immer dann eröffnet, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in Gegenwart der Personen äußert, die die Handlung genehmigen müssen, da sie wissen, was darin verfügt wird.
Artikel 680:
Original Text
Ein Testament ist geschlossen, wenn der Erblasser, ohne seinen letzten Willen zu offenbaren, erklärt, dass dieser in dem Schriftstück enthalten ist, das er den Personen vorlegt, die die Handlung genehmigen sollen.
Artikel 681:
Original Text
Zeugen in Testamenten dürfen nicht sein:
- Erstens. Minderjährige, außer in den in Artikel 701 vorgesehenen Fällen.
- Zweitens. Ohne Inhalt.
- Drittens. Diejenigen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen.
- Viertens. Diejenigen, die nicht die nötige Unterscheidungskraft besitzen, um die Aufgabe der Zeugenschaft zu erfüllen.
- Fünftens. Der Ehegatte oder Verwandte bis zum vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder zweiten Grad der Schwägerschaft des ermächtigenden Notars sowie Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu diesem stehen.
Artikel 682:
Original Text
Bei einem offenen Testament dürfen weder die darin eingesetzten Erben und Vermächtnisnehmer, ihre Ehegatten noch ihre Verwandten bis zum vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder bis zum zweiten Grad der Schwägerschaft als Zeugen auftreten.
Dieses Verbot gilt nicht für Vermächtnisnehmer oder ihre Ehegatten oder Verwandten, wenn es sich bei dem Vermächtnis um einen beweglichen Gegenstand oder eine im Verhältnis zum Nachlass unbedeutende Summe handelt.
Artikel 683:
Original Text
Damit ein Zeuge für entmündigt erklärt werden kann, muss der Grund für seine Entmündigung zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen.
Artikel 684:
Original Text
Hat der Erblasser seinen Willen in einer Sprache geäußert, die der Notar nicht kennt, so ist die Anwesenheit eines vom Erblasser gewählten Dolmetschers erforderlich, der die letztwillige Verfügung in die vom Notar am Ort der Vollstreckung verwendete Amtssprache übersetzt. Die Urkunde ist in beiden Sprachen zu verfassen, wobei anzugeben ist, welche Sprache der Erblasser verwendet hat.
Das offene Testament und die Niederschrift über das geschlossene Testament sind in der Fremdsprache abzufassen, in der sich der Erblasser geäußert hat, und in der vom Notar verwendeten Amtssprache, auch wenn dieser diese Sprache kennt.
Artikel 685:
Original Text
Der Notar muss den Erblasser kennen, und wenn er ihn nicht kennt, wird seine Person durch zwei Zeugen identifiziert, die ihn kennen und demselben Notar bekannt sind, oder durch die Verwendung von Dokumenten, die von den öffentlichen Behörden ausgestellt wurden und der Identifizierung von Personen dienen. Der Notar vergewissert sich ferner, dass der Erblasser nach seiner Auffassung die erforderliche Testierfähigkeit besitzt.
In den Fällen der Artikel 700 und Artikel 701 sind die Zeugen verpflichtet, den Erblasser zu kennen und sich um die Feststellung seiner Geschäftsfähigkeit zu bemühen.
Artikel 686:
Original Text
Kann die Person des Erblassers nicht auf die im vorstehenden Artikel vorgesehene Weise festgestellt werden, so ist dieser Umstand vom Notar oder gegebenenfalls von den Zeugen unter Angabe der vom Erblasser zu diesem Zweck vorgelegten Unterlagen und der Personalien des Erblassers zu erklären.
Wird das Testament aus diesen Gründen angefochten, so obliegt es demjenigen, der die Gültigkeit des Testaments anzweifelt, die Identität des Erblassers zu beweisen.
Artikel 687:
Original Text
Ein Testament, bei dessen Errichtung die in diesem Kapitel vorgesehenen Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ist nichtig.
Abschnitt 4: Holografisches Testament
Artikel 688:
Original Text
Ein holographisches Testament kann nur von volljährigen Personen errichtet werden.
Damit dieses Testament gültig ist, muss es vollständig abgefasst und vom Erblasser unterschrieben sein, wobei Jahr, Monat und Tag der Errichtung anzugeben sind.
Enthält es durchgestrichene, geänderte oder zwischen den Zeilen stehende Worte, so sind diese vom Erblasser durch seine Unterschrift zu sichern.
Ausländer können ein holografisches Testament in ihrer eigenen Sprache errichten.
Artikel 689:
Original Text
Das holographische Testament muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers notariell beurkundet und einem Notar vorgelegt werden. Der Notar erstellt das Nachlassprotokoll nach den Vorschriften des Notariatsrechts.
Artikel 690:
Original Text
Wer ein holographisches Testament besitzt, muss es innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, dem zuständigen Notar vorlegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so haftet er für den Schaden, den er verursacht hat.
Es kann auch von jedem vorgelegt werden, der als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder in einer anderen Eigenschaft ein Interesse an dem Testament hat.
Artikel 691:
Original Text
Nach der Vorlage des holographischen Testaments und dem Nachweis des Todes des Erblassers wird das Testament des Erblassers nach notariellem Recht beurkundet.
Artikel 692:
Original Text
Nach der Notifizierung des Testaments und der Feststellung der Identität seines Verfassers wird es notariell beurkundet.
Artikel 693:
Original Text
Erachtet der Notar die Echtheit des Testaments als anerkannt, so genehmigt er die Testamentseröffnung, in der er die vorgenommenen Handlungen und gegebenenfalls die Bemerkungen vermerkt.
Wird das Testament nicht beglaubigt, weil die Identität des Erblassers nicht hinreichend anerkannt ist, wird die Akte ohne Testamentseröffnung geschlossen.
Unabhängig davon, ob die notarielle Beurkundung des holographischen Testaments genehmigt wurde oder nicht, können die Beteiligten, die damit nicht einverstanden sind, ihre Rechte in einem entsprechenden Verfahren geltend machen.
Abschnitt 5: Das offene Testament
Artikel 694:
Original Text
Ein offenes Testament muss vor einem am Ort der Testamentseröffnung zuständigen Notar errichtet werden.
Ausnahmen von dieser Regel sind nur in den in diesem Abschnitt ausdrücklich festgelegten Fällen zulässig.
Artikel 695:
Original Text
Der Erblasser äußert seinen letzten Willen mündlich, schriftlich oder durch technische, materielle oder menschliche Mittel gegenüber dem Notar. Nachdem der Erblasser das Testament in Übereinstimmung mit dem Testament und mit Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Testamentserrichtung aufgesetzt hat und der Erblasser auf sein Recht hingewiesen wurde, es selbst zu lesen, liest der Notar es dem Erblasser vor, damit dieser erklärt, ob er mit seinem Testament einverstanden ist. Ist dies der Fall, so wird es an Ort und Stelle vom Erblasser, der dazu in der Lage ist, und gegebenenfalls von den Zeugen und anderen Personen, die anwesend sein müssen, unterzeichnet.
Erklärt der Erblasser, dass er nicht weiß oder nicht unterschreiben kann, so unterschreibt einer der Zeugen für ihn und auf seinen Wunsch.
Hat der Erblasser Schwierigkeiten oder ist er nicht in der Lage, das Testament zu lesen oder seinen Inhalt verlesen zu lassen, vergewissert sich der Notar mit geeigneten technischen, materiellen oder menschlichen Mitteln, dass der Erblasser die erforderlichen Informationen und Erklärungen verstanden hat und weiß, dass das Testament seinen Willen getreu wiedergibt.
Artikel 696:
Original Text
Der Notar bescheinigt, dass er den Erblasser kennt oder dass er ihn ordnungsgemäß identifiziert hat, und gibt andernfalls die in Artikel 686 vorgesehene Erklärung ab. Er stellt ferner fest, dass der Erblasser nach seiner Auffassung die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt, um ein Testament zu errichten.
Artikel 697:
Original Text
Bei der Beurkundung des Testaments müssen zwei geeignete Zeugen anwesend sein:
- 1.° Wenn der Erblasser erklärt, dass er nicht weiß, wie er das Testament unterschreiben soll, oder dass er dazu nicht in der Lage ist.
- 2.° Wenn der Erblasser oder der Notar dies verlangt.
Artikel 698:
Original Text
Bei der Erteilung sind auch anwesend:
- 1° Die etwaigen Wissenszeugen, die auch als Hilfszeugen auftreten können.
- 2.° Die Vertrauensärzte, die die Entmündigung des Erblassers festgestellt haben.
- 3.° Der Dolmetscher, der das Testament des Erblassers in die vom Notar verwendete Amtssprache übersetzt hat.
Artikel 699:
Original Text
Alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Formalitäten sind in einem einzigen Akt zu vollziehen, der mit der Verlesung des Testaments beginnt, ohne dass eine Unterbrechung zulässig ist, es sei denn, sie wird durch einen zufälligen Zwischenfall verursacht.
Artikel 700:
Original Text
Befindet sich der Erblasser in unmittelbarer Todesgefahr, kann das Testament in Anwesenheit von fünf geeigneten Zeugen errichtet werden, ohne dass ein Notar hinzugezogen werden muss.
Artikel 701:
Original Text
Im Falle einer Epidemie kann das Testament auch ohne Notar vor drei Zeugen, die älter als sechzehn Jahre sind, errichtet werden.
Artikel 702:
Original Text
In den Fällen der beiden vorstehenden Artikel ist das Testament, wenn möglich, schriftlich zu errichten; andernfalls ist das Testament auch dann gültig, wenn die Zeugen der Schrift nicht mächtig sind.
Artikel 703:
Original Text
Ein nach den Bestimmungen der drei vorstehenden Artikel errichtetes Testament ist unwirksam, wenn seit dem Eintritt der Todesgefahr des Erblassers zwei Monate verstrichen sind oder wenn die Epidemie aufgehört hat.
Stirbt der Erblasser innerhalb dieser Frist, verliert das Testament ebenfalls seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Tod der zuständige Notar kontaktiert wird, um die öffentliche Beurkundung der schriftlichen oder mündlichen Urkunde zu veranlassen.
Artikel 704:
Original Text
Ohne Genehmigung des Notars errichtete Testamente sind unwirksam, es sei denn, sie werden in der im Notargesetz vorgesehenen Weise beurkundet und beglaubigt.
Artikel 705:
Original Text
Wird ein offenes Testament für nichtig erklärt, weil die für den jeweiligen Fall festgelegten Förmlichkeiten nicht eingehalten wurden, so haftet der Notar, der es genehmigt hat, für den daraus entstehenden Schaden, wenn das Verschulden auf Vorsatz, unentschuldbarer Fahrlässigkeit oder Unwissenheit beruht.
Abschnitt 6: Das geschlossene Testament
Artikel 706:
Original Text
Ein geschlossenes Testament bedarf der Schriftform.
Ist es in der Handschrift des Erblassers verfasst, muss der Erblasser am Ende seine Unterschrift anbringen.
Wird es mit technischen Mitteln oder auf Wunsch des Erblassers von einer anderen Person verfasst, muss der Erblasser alle Seiten und den Schluss des Testaments unterschreiben. Wurde das Testament in elektronischer Form verfasst, so ist es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen.
Weiß der Erblasser nicht, wie er unterschreiben soll, oder ist er dazu nicht in der Lage, unterschreibt eine andere Person auf sein Verlangen am unteren Rand und auf allen Seiten unter Angabe des Grundes für die Unmöglichkeit.
Geänderte, durchgestrichene oder zwischen den Zeilen geschriebene Worte werden in jedem Fall vor der Unterschrift gespeichert.
Artikel 707:
Original Text
Bei der Erstellung eines verschlossenen Testaments sind die folgenden Förmlichkeiten zu beachten:
- 1.ª Das Papier, das das Testament enthält, wird in einen Umschlag gelegt, der so verschlossen und versiegelt ist, dass er nicht entfernt werden kann, ohne ihn zu zerstören.
- 2.ª Der Erblasser erscheint mit dem verschlossenen und versiegelten Testament oder verschließt und versiegelt es an Ort und Stelle vor dem Notar, der es zu beurkunden hat.
- 3.ª In Anwesenheit des Notars erklärt der Erblasser selbst oder mit Hilfe des in Artikel 684 vorgesehenen Dolmetschers, daß das von ihm vorgelegte Blatt sein Testament enthält, wobei er angibt, ob es von ihm selbst geschrieben und unterschrieben ist oder ob es von fremder Hand oder auf mechanischem Wege geschrieben und am Ende und auf allen Seiten von ihm selbst oder von einer anderen Person auf seinen Wunsch hin unterschrieben ist.
- 4.ª Auf dem Deckblatt des Testaments errichtet der Notar die entsprechende Urkunde über die Testamentsvollstreckung, wobei er die Nummer und die Kennzeichnung der Siegel angibt, mit denen es versiegelt ist, und bescheinigt, dass der Erblasser bekannt ist oder dass seine Person in der in den Artikeln 685 und Artikel 686 vorgesehenen Weise festgestellt worden ist und dass der Erblasser seines Erachtens über die erforderliche Geschäftsfähigkeit zur Errichtung des Testaments verfügt.
- 5.ª Nach der Errichtung und Verlesung des Dokuments wird es von dem hierzu fähigen Erblasser und gegebenenfalls von den Personen, die anwesend sein müssen, unterzeichnet und vom Notar mit dessen Unterschrift genehmigt.
Erklärt der Erblasser, dass er nicht zu unterschreiben weiß oder nicht unterschreiben kann, so unterschreibt einer der beiden geeigneten Zeugen, die in diesem Fall anwesend sein müssen, für ihn und auf seinen Wunsch. - 6.ª Auch dieser Umstand ist in der Urkunde zu vermerken, ebenso wie Ort, Zeit, Tag, Monat und Jahr der Errichtung.
- 7.ª Zwei geeignete Zeugen müssen bei der Beurkundung anwesend sein, wenn der Erblasser oder der Notar dies verlangt.
Artikel 708:
Original Text
Geschlossene Testamente dürfen nicht von Personen errichtet werden, die nicht lesen können oder wollen.
Sehbehinderte Personen können es mit Hilfe mechanischer oder technischer Mittel errichten, die es ihnen ermöglichen, es zu schreiben und zu lesen, sofern die übrigen in diesem Gesetzbuch festgelegten Gültigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden.
Artikel 709:
Original Text
Personen, die nicht in der Lage sind, sich mündlich zu äußern, die aber schreiben können, können ein geschlossenes Testament errichten, das folgenden Bestimmungen unterliegt:
- 1.° Das Testament muss vom Erblasser unterzeichnet sein. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse gelten die Bestimmungen des Artikels 706.
- 2.° Bei der Vorlage schreibt der Erblasser in Gegenwart des Notars auf den oberen Teil des Umschlags, dass sein Testament darin enthalten ist, und gibt an, wie es geschrieben ist und dass es von ihm unterzeichnet ist.
- 3.° Nach der Niederschrift des Erblassers wird der Errichtungsakt aufgesetzt, wobei der Notar bescheinigt, dass die Bestimmungen der vorstehenden Nummer und die übrigen Bestimmungen des Artikels 707, soweit sie auf den Fall anwendbar sind, eingehalten wurden.
Sehbehinderte Personen müssen bei der Vorlage des Testaments auf dem Deckblatt durch mechanische oder technische Mittel, die ihnen das Lesen der Schrift ermöglichen, zum Ausdruck gebracht haben, dass ihr Testament darin enthalten ist, wobei die verwendeten Mittel anzugeben sind und das Testament von ihnen unterzeichnet ist.
Artikel 710:
Original Text
Nach der Genehmigung des geschlossenen Testaments händigt der Notar es dem Erblasser aus, nachdem er eine genehmigte Abschrift des Vollstreckungsakts in das laufende Protokoll aufgenommen hat.
Artikel 711:
Original Text
Der Erblasser kann das verschlossene Testament in seinem Besitz behalten, es einer Person seines Vertrauens zur Aufbewahrung anvertrauen oder es dem Notar zur Aufbewahrung in seinem Archiv übergeben.
Im letzteren Fall gibt der Notar dem Erblasser eine Quittung und vermerkt in seinem aktuellen Protokoll am Rand oder hinter der Abschrift der Vollstreckungsurkunde, dass das Testament in seinem Besitz bleibt. Nimmt der Erblasser es später zurück, so unterzeichnet er eine Quittung im Anschluss an diesen Vermerk.
Artikel 712:
Original Text
1. Wer im Besitz eines verschlossenen Testaments ist, hat es innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, dem zuständigen Notar vorzulegen.
2. Der Notar, der ein geschlossenes Testament verfasst hat, muss, nachdem er vom Erblasser zum Verwahrer des Testaments bestimmt worden ist, innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers und in Ermangelung dieser den Verwandten in gerader Linie bis zum vierten Grad das Vorhandensein des Testaments mitteilen.
3. Ist in den beiden vorgenannten Fällen die Identität oder der Wohnsitz dieser Personen nicht bekannt oder ist ihre Existenz nicht bekannt, so macht der Notar die in den notariellen Rechtsvorschriften vorgesehene Bekanntmachung.
Die Nichterfüllung dieser Pflicht sowie die Nichtvorlage des Testaments durch die Person, die es in ihrem Besitz hat, oder durch den Notar, macht diesen für den entstandenen Schaden haftbar.
Artikel 713:
Original Text
Wer das verschlossene Testament, das sich in seinem Besitz befindet, nicht innerhalb der im vorstehenden Artikel festgesetzten Frist in betrügerischer Absicht vorlegt, verliert außer der dort bestimmten Haftung jedes Recht auf die Erbschaft, wenn er sie als gesetzlicher Erbe oder als Erbe oder Vermächtnisnehmer kraft Testaments hat.
Die gleiche Strafe trifft, unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Haftung, denjenigen, der das verschlossene Testament in betrügerischer Absicht vom Wohnsitz des Erblassers oder desjenigen, der es in Verwahrung oder Hinterlegung hat, entfernt, sowie denjenigen, der es verheimlicht, beschädigt oder sonst unbrauchbar macht.
Artikel 714:
Original Text
Für die Eröffnung und Beurkundung des geschlossenen Testaments sind die Vorschriften des Notariatsrechts zu beachten.
Artikel 715:
Original Text
Ein geschlossenes Testament, bei dessen Errichtung die in diesem Abschnitt vorgesehenen Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ist nichtig; der Notar, der es errichtet hat, haftet für den daraus entstehenden Schaden, wenn bewiesen wird, daß der Fehler auf seine Arglist oder unentschuldbare Fahrlässigkeit oder Unkenntnis zurückzuführen ist. Es ist jedoch als holographisches Testament gültig, wenn es in seiner Gesamtheit vom Erblasser geschrieben und unterschrieben ist und die sonstigen Voraussetzungen eines solchen Testaments aufweist.
xxx
Artikel 811:
Original Text
Der Verwandte in aufsteigender Linie, der von seinen Nachkommen Vermögen erbt, das diese durch einen anderen Verwandten in aufsteigender Linie oder einen Bruder kraft Erbschaftsanspruch erworben haben, ist verpflichtet, das Vermögen, das er kraft Gesetzes erworben hat, zugunsten der Verwandten bis zum dritten Grad aufzubewahren, die der Linie angehören, aus der das Vermögen stammt.
Artikel 968:
Original Text
Zusätzlich zu dem in Artikel 811 vorgesehenen Vorbehalt ist eine Witwe oder ein Witwer, die/der ein zweites Mal geheiratet hat, verpflichtet, den Kindern und Nachkommen der ersten Ehe das Eigentum an allen Gütern vorzubehalten, die sie/er von ihrem/seinem verstorbenen Ehegatten testamentarisch, durch gesetzliche Erbfolge, durch Schenkung oder durch einen anderen einträglichen Titel erworben hat, nicht aber ihre/seine Hälfte des Gemeinschaftsgutes.
Artikel 978:
Original Text
Die Witwe oder der Witwer ist auch bei Wiederverheiratung verpflichtet, sich mit einer Hypothek abzusichern:
- 1.º die Rückgabe aller beweglichen Sachen, die nicht in dem Zustand veräußert worden sind, in dem sie sich zur Zeit ihres Todes befanden.
- 2.º den Ersatz aller Schäden, die durch ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit entstanden sind oder entstehen können.
- 3.º die Rückerstattung des Preises, den sie für die veräußerten beweglichen Sachen erhalten haben, oder die Aushändigung des Wertes dieser Sachen zum Zeitpunkt der Veräußerung, wenn diese unentgeltlich erfolgt ist.
- 4.º den Wert der rechtskräftig veräußerten unbeweglichen Sachen.
Artikel 980:
Original Text
Die in den vorhergehenden Artikeln festgelegte Verpflichtung zur Rückstellung gilt auch:
- 1.° Für einen Witwer, der während der Ehe ein nichteheliches Kind hatte oder im Zustand der Witwenschaft ein nichteheliches Kind hat.
- 2.° Auf einen Witwer, der eine andere Person adoptiert. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Adoptierte das Kind des Ehegatten ist, von dem die Zurückzubehaltenden abstammen würden.
Die Verpflichtung zur Zurückhaltung wird mit der Geburt bzw. der Adoption des Kindes wirksam.
Artikel 1057:
Original Text
Der Erblasser kann durch eine Verfügung „unter Lebenden“ oder „von Todes wegen“ für die Zeit nach seinem Tod die einfache Befugnis zur Durchführung der Aufteilung an eine andere Person als einen der Miterben übertragen.
Liegt kein Testament vor, ist kein Bevollmächtigter bestellt oder ist das Mandat unbesetzt, so kann der Gerichtsschreiber oder der Notar auf Antrag von Erben und Vermächtnisnehmern, die mindestens 50 % des Nachlassvermögens vertreten, und nach Ladung der übrigen Beteiligten, sofern deren Wohnsitz bekannt ist, einen stellvertretenden Bevollmächtigten bestellen, und zwar nach den Regeln, die das Zivilprozess- und Notargesetz für die Bestellung von Sachverständigen vorsieht. Die auf diese Weise vorgenommene Teilung bedarf der Genehmigung des Gerichtsschreibers oder des Notars, es sei denn, sie wird von allen Erben und Vermächtnisnehmern ausdrücklich bestätigt.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Artikels sind auch dann zu beachten, wenn sich unter den Miterben eine Person befindet, die der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft untersteht; in diesem Fall hat der Buchhalter/ Teilhaber jedoch unter Hinzuziehung der gesetzlichen Vertreter dieser Personen ein Inventar der Vermögenswerte des Nachlasses aufzunehmen.
Hat der Miterbe für Unterstützungsmaßnahmen gesorgt, so sind die Bestimmungen dieser Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 1176:
Original Text
Weigert sich der Gläubiger, dem das Zahlungsangebot nach den für die Zahlung geltenden Vorschriften gemacht worden ist, ausdrücklich oder tatsächlich und ohne Grund, es anzunehmen, die Urkunde auszufertigen, mit der die Zahlung nachgewiesen wird, oder eine etwaige Sicherheit aufzuheben, so wird der Schuldner durch die Übergabe der geschuldeten Sache von seiner Haftung befreit.
Die Übergabe allein hat die gleiche Wirkung, wenn sie in Abwesenheit des Gläubigers an dem Ort erfolgt, an dem die Zahlung zu leisten ist, oder wenn er sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu leisten ist, nicht in Empfang nehmen kann, und wenn mehrere Personen behaupten, zum Einzug berechtigt zu sein, oder wenn der Gläubiger unbekannt ist oder wenn die Urkunde, die die Verpflichtung verbrieft, verloren gegangen ist.
In jedem Fall ist die Versendung in all den Fällen zulässig, in denen die Erfüllung der Verpflichtung für den Schuldner aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, beschwerlicher wird.
Artikel 1177:
Original Text
Damit die Übergabe der geschuldeten Sache den Schuldner befreit, muss sie zuvor den an der Erfüllung der Verpflichtung interessierten Personen angekündigt werden.
Die Übergabe ist unwirksam, wenn sie nicht genau den für die Zahlung geltenden Bestimmungen entspricht.
Artikel 1218:
Original Text
Öffentliche Urkunden sind ein Beweismittel, auch gegenüber einem Dritten, für die Tatsache, die ihre Ausfertigung veranlasst hat, und für den Zeitpunkt ihrer Ausfertigung.
Sie sind auch ein Beweismittel gegenüber den Vertragsparteien und ihren Rechtsnachfolgern, soweit es sich um Erklärungen handelt, die diese in ihnen abgegeben haben.
Artikel 1227:
Original Text
Das Datum eines privaten Schriftstücks wird Dritten gegenüber nur von dem Tag an gerechnet, an dem es in ein öffentliches Register aufgenommen oder eingetragen wurde, von dem Tod eines der Unterzeichner oder von dem Tag an, an dem es einem Amtsträger aufgrund seines Amtes ausgehändigt wurde.
Artikel 1526:
Original Text
Die Abtretung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wird gegenüber einem Dritten nur dann wirksam, wenn ihr Zeitpunkt nach den Artikeln 1218 und 1227 als sicher anzusehen ist.
Bezieht sich die Abtretung auf ein unbewegliches Vermögen, so beginnt sie mit dem Tag ihrer Eintragung in das Register.
Artikel 1562: Zustand der Mietimmobilie
Original Text
Fehlt eine Angabe über den Zustand des Objekts zum Zeitpunkt des Mietvertrags, so geht das Gesetz davon aus, dass der Mieter das Objekt in gutem Zustand erhalten hat, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Artikel 1563: Haftung des Mieters für den Zustand der Mietsache
Original Text
Der Mieter haftet für die Verschlechterung oder den Ausfall der Mietsache, es sei denn, er beweist, dass er sie nicht verschuldet hat.
Artikel 1564: Haftung des Mieters für Schäden durch Dritte Personen
Original Text
Der Mieter haftet für alle Schäden, die von Personen in der Wohnung des Mieters verursacht werden.
Artikel 1566: Stillschweigende Rückübertragung
Original Text
Wenn der Mieter bei Beendigung des Vertrages mit Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand noch fünfzehn Tage lang nutzt, gilt dies als stillschweigende Rückübertragung für die in den Artikeln 1.577 und 1.581 festgelegte Zeit, es sei denn, es erfolgte eine vorherige Kündigung.
Artikel 1577 Mietzeit für landwirtschaftliche Flächen
Original Text
Die Vermietung eines landwirtschaftlichen Anwesens wird, wenn ihre Dauer nicht festgelegt ist, für die gesamte Zeitspanne verstanden, die für die Ernte der Früchte erforderlich ist, die das gesamte verpachtete Anwesen in einem Jahr abwirft oder abwerfen kann, selbst wenn zwei oder mehr Jahre vergehen, um sie zu erhalten.
Bei Ackerland, das in zwei oder mehr Flächen unterteilt ist, wird davon ausgegangen, dass es für so viele Jahre gilt, wie es Flächen gibt.
Artikel 1581
Original Text
Wenn keine Laufzeit für den Mietvertrag festgelegt wurde, gilt er als für Jahre abgeschlossen, wenn ein Jahresmietvertrag festgelegt wurde, für Monate, wenn er monatlich ist, für Tage, wenn er täglich ist.
In jedem Fall endet das Mietverhältnis ohne besondere Kündigung mit Ablauf der Laufzeit.
Artikel 1911
Original Text
Der Schuldner haftet für die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit seinem gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögen.
Artikel 1923
Original Text
In Bezug auf bestimmte unbewegliche Sachen und dingliche Rechte des Schuldners genießen sie Vorrang:
- 1.º Forderungen des Staates an das Vermögen der Steuerpflichtigen in Höhe der letzten fälligen und nicht gezahlten Jahreszahlung der auf sie erhobenen Steuern.
- 2.º Forderungen der Versicherer an das versicherte Vermögen in Höhe der Versicherungsprämien für zwei Jahre und bei Versicherungen auf Gegenseitigkeit in Höhe der letzten beiden ausgeschütteten Dividenden.
- 3.º die im Grundbuch eingetragenen und registrierten Hypotheken- und Refinanzierungskredite auf die mit einer Hypothek belastete Immobilie oder die Immobilie, die Gegenstand der Refinanzierung war.
- 4.º Forderungen, die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses für Pfändungen, Beschlagnahmungen oder Vollstreckungen im Grundbuch eingetragen sind, auf die eingetragene Immobilie, und zwar nur in Bezug auf spätere Forderungen.
- 5.º Nicht eingetragene Refinanzierungsansprüche an der Immobilie, auf die sich die Sanierung bezieht, und nur in Bezug auf andere als die in den vier vorstehenden Nummern genannten Ansprüche.
- 6.º Kredite zugunsten der Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen für Hypothekendarlehen und -kredite und andere Vermögenswerte, die diese garantieren, die in den Deckungspool aufgenommen wurden, gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 24/2021 vom 2. November zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union in den Bereichen gedeckte Schuldverschreibungen, grenzüberschreitender Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, offene Daten und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für bestimmte Online-Übertragungen und Weiterübertragungen von Radio- und Fernsehprogrammen, befristete Befreiungen für bestimmte Einfuhren und Lieferungen, für Verbraucher und für die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in Höhe ihres Wertes.