Königlicher Erlass 1109/2015 vom 11. Dezember, der das Gesetz 4/2015 vom 27. April über das Statut der Opfer von Straftaten umsetzt und die Ämter für die Unterstützung von Opfern von Straftaten regelt.
- PRÄAMBEL
- TITEL I Rechte der Opfer
- Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Rechte der Opfer
- Artikel 3: Ausarbeitung von Protokollen für Maßnahmen und Zusammenarbeit
- Artikel 4: Reflexionszeit im Falle von Katastrophen oder Ereignissen mit mehreren Opfern
- Artikel 5 Rückzahlungspflicht
- Artikel 6: Recht auf Übersetzung und Dolmetschen
- Artikel 7: Recht auf Information
- Artikel 8: Recht auf Zugang zu Hilfs- und Unterstützungsdiensten
- Artikel 9: Bewertungsverfahren
- TITEL II Der Beirat für Opferhilfe
- Artikel 10: Der Beirat für Opferhilfe
- Artikel 11: Regelmäßige Bewertung des Systems für die Betreuung der Opfer von Straftaten
- TITEL III Büros für die Unterstützung von Opfern
- KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 12: Zweck und Anwendungsbereich
- Artikel 13: Subjektiver Geltungsbereich
- Artikel 14: Rechte der Opfer gegenüber den Opferhilfebüros
- Artikel 15: Rechtsnatur der Opferhilfebüros
- Artikel 16: Einrichtung und räumlicher Geltungsbereich der Opferhilfebüros
- Artikel 17: Zielsetzung der Büros
- Artikel 18: Personal der Opferhilfebüros
- KAPITEL II Aufgaben der Opferhilfebüros
- Artikel 19: Aufgaben der Opferhilfebüros
- Artikel 20: Beistand
- Artikel 21. Juristischer Beistand
- Artikel 22. Psychologische Unterstützung
- Artikel 23: Die soziale Unterstützung
- Artikel 24: Opferhilfebüros als Behörde für die Unterstützung bei grenzüberschreitenden Straftaten
- KAPITEL III Phasen der Unterstützung
- Artikel 25: Phasen der Unterstützung
- Artikel 26: Orientierungsphase bei der Aufnahme
- Artikel 27: Informationsphase
- Artikel 28: Interventionsphase
- Artikel 29: Folgephase
- KAPITEL IV Individuelle Bewertung der Opfer
- Artikel 30: Individuelle Beurteilung des Opfers, um seinen besonderen Schutzbedarf zu ermitteln
- Artikel 31: Individueller Bewertungsbericht
- Artikel 32: Psychologischer Unterstützungsplan
- KAPITEL V Das Büro für Information und Hilfe für Terrorismusopfer der Audiencia Nacional (Nationale Justizbehörde)
- KAPITEL VI Handlungen der Behörden im Bereich der Koordinierung
- Artikel 34: Das Koordinierungsnetz
- Artikel 35: Maßnahmen der Rechtsberater der Justizverwaltung in Übereinstimmung mit dem Statut der Opfer von Straftaten
- Artikel 36: Koordinierung bei Katastrophen größeren Ausmaßes
- KAPITEL VII Andere Aktionen der Behörden
- Artikel 37: Aufgaben der Opferhilfebüros im Bereich der opferorientierten Justiz
- Artikel 38: Information und Unterstützung beim Strafvollzug
- KAPITEL VIII Amtshandlungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
- Zusätzliche Bestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- Schlussbestimmungen
- Erste Schlussbestimmung. Bezeichnung der Zuständigkeit
- Zweite Schlussbestimmung. Gesetzliche Ermächtigung
- Dritte Schlussbestimmung. Inkrafttreten
- Unterschrift
Präamble
Original Text
I
Die Verabschiedung des Gesetzes 4/2015 vom 27. April 2015 über das Statut der Opfer von Straftaten, mit dem die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Festlegung von Mindeststandards für die Rechte umgesetzt wird, zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer von Straftaten und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates erfordert die Weiterentwicklung einiger Bestimmungen des genannten Statuts, um die Wirksamkeit der darin enthaltenen Rechte zu gewährleisten, sowie eine Regelung für die Büros für Opferhilfe.
II
Dieser königliche Erlass entwickelt zunächst die Bestimmungen des Statuts der Opfer von Straftaten weiter, um die Anerkennung und den Schutz der von den Opfern anerkannten Rechte durch die öffentlichen Behörden mit einem allgemeinen Geltungsbereich zu gewährleisten. Es ist weder beabsichtigt noch angebracht, für jedes einzelne der im Statut der Opfer von Straftaten anerkannten Rechte Verordnungen auszuarbeiten, da die meisten von ihnen genau definiert sind und ohne weitere Vorschriften ausgeübt werden können. Es gibt nur einige wenige Präzisierungen, um eine bessere Anwendung einiger der für die Opfer anerkannten Rechte zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck werden die öffentlichen Verwaltungen aufgefordert, die Ausarbeitung von Aktionsprotokollen sowie von Koordinierungs- und Kooperationsverfahren zu genehmigen und zu fördern, an denen auch die Opferschutzverbände und -gruppen beteiligt werden sollen.
Die Entscheidung der Polizei, dem Opfer keinen Dolmetscher oder eine Übersetzung des Verfahrens zur Verfügung zu stellen, muss immer begründet werden, und diese Entscheidung und die Gründe dafür müssen im Polizeibericht ordnungsgemäß festgehalten werden.
In Bezug auf das Recht auf Information wird die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 5 des Statuts der Opfer von Straftaten durch die Möglichkeit gewährleistet, Dokumente zu erstellen, die den Opfern die erforderlichen Informationen liefern, unbeschadet der Anpassung dieser Informationen an die persönlichen Umstände und Bedingungen des Opfers sowie an die Art der begangenen Straftat und des erlittenen Schadens.
Es wird bekräftigt, dass der Zugang der Opfer zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten der öffentlichen Verwaltungen und der Opferhilfebüros stets kostenlos und vertraulich sein wird. Außerdem wird den öffentlichen Verwaltungen und den Opferhilfestellen die Möglichkeit eingeräumt, bei Straftaten, die einen besonders schweren Schaden verursacht haben, das Recht auf Zugang zu Hilfs- und Unterstützungsdiensten auf Familienangehörige auszuweiten, auch wenn diese nicht als Opfer gelten.
Das Recht auf eine Reflexionszeit im Falle von Katastrophen oder Ereignissen mit mehreren Opfern ist ebenfalls enthalten. Jedes Protokoll, das Koordinierungsregeln für die Opferhilfe enthält, wird eine Bestimmung enthalten, die dieser Bedenkzeit Rechnung trägt.
Schließlich wird ein Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstattung von Beihilfen, Zuschüssen oder Kosten, die der Verwaltung zugunsten von Personen entstanden sind, die wegen Falschaussage oder Vortäuschung einer Straftat verurteilt wurden, geregelt, um die Bereicherung derjenigen zu verhindern, die das Opferschutz-Hilfesystem zu Unrecht ausgenutzt haben.
III
Der Beirat für Opferhilfe wird hiermit als beratendes Gremium mit breiter Repräsentanz eingerichtet. Dieser Beirat wird verschiedene Funktionen haben, um die Achtung der Rechte der Opfer und das ordnungsgemäße Funktionieren des Unterstützungssystems zu gewährleisten. Das Justizministerium kann mit Beratung durch diesen Rat das Opferhilfesystem regelmäßig evaluieren und über den Ministerrat Maßnahmen und Reformen vorschlagen, die für einen besseren Schutz der Opfer erforderlich sein könnten.
IV
Bekanntlich regelt das Gesetz 35/1995 vom 11. Dezember 1995 über die Hilfe und den Beistand für Opfer von Gewaltverbrechen und Verbrechen gegen die sexuelle Freiheit in seinem Artikel 16 die Büros für die Unterstützung von Opfern, deren Tätigkeit bisher lediglich durch ein Handbuch entwickelt wurde. Aus diesem Grund ist es für die Organisation und Funktionsweise dieser Ämter unerlässlich, Regeln für ihre Tätigkeit zu entwickeln. Dieser königliche Erlass regelt die Tätigkeit der Opferhilfebüros in Übereinstimmung mit den Rechten, die in den europäischen Verordnungen und im Statut der Opfer von Straftaten festgelegt sind.
Die Opferhilfebüros werden als vom Justizministerium oder gegebenenfalls von den autonomen Gemeinschaften, die über entsprechende Befugnisse verfügen, abhängige Einheiten eingerichtet, die den Unterstützungs- und Schutzbedarf der Opfer analysieren und sich aus Personal im Dienste der Justizverwaltung, Psychologen oder anderen Fachleuten, die für die Erbringung der Dienstleistung als notwendig erachtet werden, zusammensetzen. Damit wird ein Mindestrahmen für die Unterstützung bei der Erbringung eines öffentlichen Dienstes unter gleichen Bedingungen im gesamten Staat sowie für die Gewährleistung und den Schutz der Rechte der Opfer geschaffen, unbeschadet der organisatorischen Besonderheiten der Ämter gemäß den für sie geltenden Vorschriften des Staates oder der autonomen Gemeinschaft.
V
Zu den Rechten, die die Opferhilfebüros gewährleisten müssen, gehören die folgenden:
Das Recht zu verstehen und verstanden zu werden. Das Opfer hat das Recht, ab dem ersten Kontakt mit dem Büro für Opferhilfe, unabhängig davon, ob es eine Anzeige erstattet hat oder nicht, die notwendige Hilfe oder Unterstützung zu erhalten, damit es sich verständlich machen kann.
Das Recht der Opfer auf Information. Die Büros für Opferhilfe bieten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4/2015 vom 27. April über das Statut der Opfer von Straftaten einen Informationsdienst an, der für die Opfer unerlässlich ist. Die Informationen werden den Opfern, auch vor Einreichung der Anzeige, ohne unnötige Verzögerung in einer Weise zur Verfügung gestellt, die ihren persönlichen Umständen und Bedingungen sowie der Art der begangenen Straftat und des erlittenen Schadens angemessen ist, und zwar in allen Einzelheiten, und sie werden während des gesamten Verfahrens aktualisiert.
Das Recht auf Schutz der Opfer. Das Statut der Opfer von Straftaten sieht vor, dass die Opferhilfsstellen eine individuelle Bewertung der Opfer vornehmen, um ihren besonderen Schutzbedarf unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Merkmale, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Opfer wie Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, sowie der Art und Umstände der Straftat zu ermitteln. Ziel ist es, festzustellen, welche Hilfs- und Schutzmaßnahmen dem Opfer gewährt werden sollten.
Alle Opfer, ob direkt oder indirekt, haben das Recht auf freien und vertraulichen Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten, die von den Opferhilfebüros und den übrigen öffentlichen Verwaltungen angeboten werden. Bei Straftaten, die einen besonders schweren Schaden verursacht haben, kann dieses Recht auf die Angehörigen ausgedehnt werden.
VI
Die von den Büros geleistete Unterstützung besteht aus der Erstaufnahme des Opfers, seiner Orientierung und Information sowie dem Vorschlag spezifischer Schutzmaßnahmen, wobei der spezifische Unterstützungsbedarf jedes Opfers gemäß seiner individuellen Einschätzung und insbesondere die Situationen berücksichtigt werden, in denen sich bestimmte Kategorien von Opfern befinden können, wie Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, mit dem Ziel, ihre umfassende Genesung zu erleichtern.
Die Unterstützung der Büros wird von spezialisiertem Personal geleistet, das ständig weitergebildet wird und interdisziplinär und koordiniert arbeitet. Das Amt gibt die Ergebnisse seiner Bewertung sowie die Beurteilung des Falles in einem Bericht wieder, in dem es die Entscheidung über die durchzuführenden außergerichtlichen Maßnahmen annimmt.
Die Büros werden in der Lage sein, individuelle Unterstützungspläne für eine angemessene Weiterbehandlung der Opfer zu erstellen. Im Falle von gefährdeten Opfern müssen sie Pläne für die psychologische Betreuung erstellen. Diese Pläne können vom Justizministerium oder von den autonomen Gemeinschaften, die Zuständigkeiten übernommen haben, überwacht werden, um das Hilfesystem zu verbessern und eine individuelle Betreuung je nach den Umständen des jeweiligen Opfers zu gewährleisten.
Die Aufgaben der Opferhilfe und des Opferschutzes erfordern eine umfassende Koordinierung der Büros mit anderen Stellen oder Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben des Opferschutzes und der Opferhilfe wahrnehmen; zu diesem Zweck sind die Schaffung eines umfassenden Koordinierungsnetzes und die Möglichkeit von Kooperationsvereinbarungen und Protokollen vorgesehen.
VII
Zu den Aufgaben der Büros gehören auch Maßnahmen der Wiedergutmachungsjustiz im Rahmen der notwendigen Unterstützung der Opfer. Jedes Opfer geht mit der Straftat anders um, je nach seinen Lebensumständen. Das Opfer muss möglicherweise die negativen Emotionen loslassen, um sein Gleichgewicht wiederzuerlangen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Täter die wesentlichen Tatsachen anerkennt oder das Geschehene klarstellt.
Die Stellen informieren das Opfer über die Möglichkeit der Anwendung von Maßnahmen der opferorientierten Justiz, schlagen der Justizbehörde die Anwendung eines strafrechtlichen Schlichtungsverfahrens vor, wenn sie dies als vorteilhaft für das Opfer erachten, und führen Maßnahmen zur Unterstützung der außergerichtlichen Schlichtungsdienste durch.
VIII
Das in Artikel 51 des Gesetzes 29/2011 vom 22. September über die Anerkennung und den umfassenden Schutz von Terrorismusopfern vorgesehene Amt für Information und Unterstützung von Terrorismusopfern des Audiencia Nacional ist Gegenstand einer regulatorischen Weiterentwicklung, um seine Funktionen zu stärken und die notwendige Koordinierung zwischen allen an der Unterstützung und dem Schutz von Opfern terroristischer Straftaten beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten.
IX
Gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten benennt jeder Mitgliedstaat im Falle des Zugangs zur Entschädigung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen eine Unterstützungsbehörde. In Spanien entspricht diese Behörde den Büros für Opferhilfe gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 199/2006 vom 17. Februar, das den Büros bestimmte Aufgaben der Information, Unterstützung und Beratung bei vorsätzlichen und gewalttätigen Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat zuweist.
Dieser Königliche Erlass wurde vom Generalrat der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft unterrichtet und den betroffenen Autonomen Gemeinschaften übermittelt.
Auf Vorschlag des Justizministers, mit vorheriger Zustimmung des Ministers für Finanzen und öffentliche Verwaltung, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung durch den Ministerrat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2015.
Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich
Original Text
1. Dieser Königliche Erlass entwickelt das Statut der Opfer von Straftaten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4/2015 vom 27. April über das Statut der Opfer von Straftaten und regelt die Büros für die Unterstützung der Opfer.
2. Die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 des Statuts der Opfer von Straftaten und Artikel 24 dieses Königlichen Erlasses für die Opfer von Straftaten, die in Spanien begangen wurden oder die in Spanien strafrechtlich verfolgt werden können, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volljährigkeit oder Minderjährigkeit und ihrem rechtmäßigen Wohnsitz oder nicht.
Artikel 2: Rechte der Opfer
Original Text
1. Die Rechte, die den Opfern von Straftaten zuerkannt werden, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen ihres Statuts und dieses Königlichen Erlasses sowie mit den Bestimmungen der Sondergesetze und der geltenden Vorschriften ausgeübt.
2. Alle staatlichen Behörden sorgen für die Anerkennung und den Schutz der anerkannten Rechte der Opfer.
Artikel 3: Ausarbeitung von Protokollen für Maßnahmen und Zusammenarbeit
Original Text
Damit die im Statut des Verbrechensopfers und in diesem Königlichen Erlass vorgesehenen Rechte wirksam werden, genehmigen und fördern die beteiligten öffentlichen Verwaltungen die Ausarbeitung von Aktionsprotokollen sowie von Koordinierungs- und Kooperationsverfahren, an denen auch Verbände und Gruppen zum Schutz der Opfer beteiligt sind.
Artikel 4: Reflexionszeit im Falle von Katastrophen oder Ereignissen mit mehreren Opfern
Original Text
1. Bei Katastrophen, öffentlichen Unglücksfällen oder anderen Ereignissen, die eine große Zahl von Opfern gefordert haben und eine Straftat darstellen können, dürfen sich Rechtsanwälte und Notare frühestens 45 Tage nach dem Ereignis an die direkten oder indirekten Opfer dieser Ereignisse wenden, um ihre beruflichen Dienstleistungen anzubieten.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn das Opfer die Erbringung solcher beruflicher Dienstleistungen ausdrücklich verlangt hat.
2. Jedes Protokoll, das Koordinierungsregeln für die Opferhilfe enthält, enthält eine Bestimmung, die dieser Reflexionsphase Rechnung trägt.
Artikel 5 Rückzahlungspflicht
Original Text
1. Im Falle einer Verurteilung wegen falscher Anzeige oder Vortäuschung einer Straftat ist die Person, die als Opfer in den Genuss von Subventionen oder Hilfen gekommen ist und der eine der im Statut der Opfer von Straftaten oder in diesem Königlichen Erlass geregelten Schutzmaßnahmen gewährt wurde, verpflichtet, die in diesem Zusammenhang erhaltenen Beträge zurückzuerstatten und die der Verwaltung entstandenen Kosten für ihre Anerkennungs-, Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für die erbrachten Dienstleistungen zu zahlen, sofern diese Kosten beziffert werden können und gerechtfertigt sind.
2. Die Stelle, die den Zuschuss oder die Beihilfe gewährt hat, und die Verwaltung, die die Ausgaben getragen hat, sind befugt, vom Empfänger die Rückzahlung des Zuschusses oder der Beihilfe und die Zahlung der entstandenen Kosten zu verlangen, indem sie das Verfahren beschließen, das im Gesetz 38/2003 vom 17. November, Allgemeines Gesetz über Subventionen, und im Königlichen Erlass 887/2006 vom 21. Juli, zur Genehmigung der Verordnungen des Allgemeinen Gesetzes über Subventionen, mit den in diesem Königlichen Erlass vorgesehenen Besonderheiten, geregelt ist.
3. Wenn die verurteilte Person als Opfer Subventionen oder Hilfe erhalten hat und einer der im Statut des Opfers einer Straftat oder in diesem Königlichen Erlass geregelten Schutzmaßnahmen unterworfen war oder der Verwaltung Ausgaben für Anerkennungs-, Informations-, Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für als Opfer erbrachte Dienstleistungen verursacht hat, übermittelt das Justizministerium, wenn es nicht befugt ist, die Rückerstattung zu verlangen, das Zeugnis der Verurteilung an die gewährende Stelle oder an die Verwaltung, die die Ausgaben getragen hat, damit diese das Verfahren zur Rückerstattung einleiten können.
4. Die Verzugszinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 50 %, der ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe oder des Zuschusses bzw. ab dem Zeitpunkt der Tätigung der Ausgabe fällig wird.
5. Das Recht der Verwaltung, die Erstattung oder Zahlung der entstandenen Kosten anzuerkennen oder abzurechnen, verjährt nach vier Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verurteilung wegen falscher Anzeige oder Vortäuschung einer Straftat rechtskräftig geworden ist. Die Berechnung der Verjährungsfrist wird durch die im Allgemeinen Subventionsgesetz vorgesehenen Gründe unterbrochen.
6. Das Gesetz 38/2003 vom 17. November und seine Verordnungen finden ergänzend zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels Anwendung.
Artikel 6: Recht auf Übersetzung und Dolmetschen
Original Text
Die polizeiliche Entscheidung, dem Opfer keinen Dolmetscher oder keine Übersetzung der polizeilichen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, wie in Artikel 9.4 des Statuts für Opfer von Straftaten vorgesehen, muss ausnahmsweise begründet werden und ist ordnungsgemäß im Polizeibericht zu vermerken. Der Polizeibericht muss alle Einwände enthalten, die die von der Ablehnungsentscheidung betroffene Person möglicherweise formuliert hat.
Artikel 7: Recht auf Information
Original Text
1. Unbeschadet der Pflicht, die in Artikel 5.1 des Statuts der Opfer von Straftaten genannten Informationen an die persönlichen Umstände und Bedingungen des Opfers sowie an die Art der begangenen Straftat und des erlittenen Schadens anzupassen, erteilen die Behörden und Beamten, die mit dem Opfer in Kontakt kommen, diesem auf Wunsch des Opfers schriftliche Informationen oder Dokumente, die die in Artikel 5.1 des Statuts der Opfer von Straftaten genannten Punkte umfassen.
2. Zu den im vorstehenden Absatz genannten Unterlagen kann - bei entsprechender Trennung - ein Musterformular für den Antrag auf Zustellung der in Artikel 7 des Statuts der Opfer von Straftaten genannten Entscheidungen oder gegebenenfalls auf Rücknahme des genannten Antrags gehören.
3. Beantragt das Opfer, dass ihm die in Artikel 7.1 des Statuts für Opfer von Straftaten genannten Entscheidungen mitgeteilt werden, kann es auch beantragen, dass diese Entscheidungen zusätzlich den Büros für die Unterstützung von Opfern oder gegebenenfalls dem Amt für die Unterstützung von Terrorismusopfern des Obersten Gerichtshofs mitgeteilt werden.
4. Im Falle von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalttaten werden ihnen die Entscheidungen, mit denen die Inhaftierung oder die anschließende Freilassung des Täters angeordnet wird, sowie die mögliche Flucht des Täters und die Entscheidungen, mit denen persönliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet oder bereits angeordnete Maßnahmen geändert werden, mitgeteilt, wenn sie dazu dienen, die Sicherheit des Opfers zu gewährleisten, ohne dass das Opfer dies beantragen muss, es sei denn, das Opfer äußert den Wunsch, keine solchen Mitteilungen zu erhalten.
Artikel 8: Recht auf Zugang zu Hilfs- und Unterstützungsdiensten
Original Text
1. Der Zugang der Opfer zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten der öffentlichen Verwaltungen und der Opferhilfebüros ist stets kostenlos und vertraulich. Diese Leistungen sind vor, während und während eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss des Strafverfahrens zu gewährleisten.
2. Im Falle von Straftaten, die einen besonders schweren Schaden verursacht haben, können die öffentlichen Verwaltungen und die Opferhilfsstellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Schäden, die durch die gegen das Opfer begangene Straftat entstanden sind, das Recht auf Zugang zu Hilfs- und Unterstützungsleistungen auf die Angehörigen der Opfer ausweiten. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang Personen, die mit dem Opfer in einer Ehe oder einer vergleichbaren Beziehung der Zuneigung verbunden sind, sowie Verwandte bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft.
3. Minderjährige Kinder und Minderjährige, die der Vormundschaft, dem Sorgerecht und der Pflegschaft von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, oder von Personen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, unterliegen, haben Anspruch auf die in den Titeln I und III des Statuts der Opfer von Straftaten vorgesehenen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen.
4. Die Opferhilfebüros erbringen die Hilfs- und Unterstützungsleistungen gemäß den im Statut der Opfer von Straftaten und in diesem Königlichen Erlass genannten Bedingungen.
Artikel 9: Bewertungsverfahren
Original Text
1. Die Bewertung der Bedürfnisse des Opfers im Sinne von Artikel 23 des Statuts des Verbrechensopfers wird im Falle von Polizeibeamten, die in der Anfangsphase der Ermittlungen tätig sind, und im Falle von Opferhilfebüros gemäß den Bestimmungen des Statuts des Verbrechensopfers und dieses Königlichen Erlasses durchgeführt.
2. Die von den zuständigen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden oder gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft vorzunehmende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Opferstatuts und der Strafprozessordnung.
TITEL II Der Beirat für Opferhilfe
Artikel 10: Der Beirat für Opferhilfe
Original Text
1. Bei der Generaldirektion für die Beziehungen zur Justizverwaltung des Justizministeriums wird ein Beirat für die Opferhilfe mit beratender Funktion eingerichtet.
2. Der Beirat für Opferhilfe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
- a) einen Vorsitzenden, der von dem Leiter der Generaldirektion für die Beziehungen zur Justizverwaltung ernannt wird und durch den Leiter der Untergeneraldirektion für die territoriale Organisation und Koordination der Justizverwaltung ersetzt werden kann.
- b) Auf der Grundlage des zu diesem Zweck geschlossenen Kooperationsabkommens drei Vertreter der Autonomen Gemeinschaften, die im jährlichen Wechsel personelle und materielle Mittel in den Dienst der Justizverwaltung gestellt bekommen haben, die die übrigen vertreten und ebenfalls im Wechsel den stellvertretenden Vorsitz ausüben.
- c) ein vom Innenminister ernannter Vertreter mit dem Rang eines stellvertretenden Generaldirektors oder einem ähnlichen Rang.
- d) ein vom Minister für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung ernannter Vertreter im Rang eines stellvertretenden Generaldirektors oder einer gleichwertigen Position.
- e) zwei Vertreter, die vom Generalrat der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft auf der Grundlage der zu diesem Zweck abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung ernannt werden.
- f) ein Vertreter des Allgemeinen Rates der Psychologenkammern, der von diesen ernannt wird.
- g) zwei Vertreter der repräsentativsten Verbände der Opferhilfe.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten der Generaldirektion Beziehungen zur Justizverwaltung wahrgenommen, der das Recht hat, das Wort zu ergreifen, aber nicht stimmberechtigt ist.
3. Die Aufgaben dieses Rates sind:
- a) Beratung über die Funktionsweise der Opferhilfebüros.
- b) Prüfung statistischer Daten.
- c) Unterstützung technischer Studien über die Maßnahmen der Ämter und das Koordinierungsnetz.
- d) Vergleich der verschiedenen psychologischen Unterstützungspläne, die in den Ämtern angewandt werden, mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Unterstützung vorzuschlagen.
- e) Förderung der Ausarbeitung von Aktionsprotokollen und deren Aktualisierung im Hinblick auf nationale und internationale Vorschriften.
- f) Beratung des Justizministeriums bei der Erstellung des Jahresberichts über die regelmäßige Bewertung des Systems der Betreuung von Opfern von Straftaten.
- g) jede andere Funktion, die ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugewiesen ist.
4. Aufgrund seines beratenden Charakters hat der Rat keine Zuständigkeit für die technischen Aspekte des Verfahrens gegen einzelne Opfer.
5. Die Arbeitsweise dieses Rates steht im Einklang mit den Bestimmungen über Kollegialorgane, die in der Gesetzgebung über das Rechtssystem des öffentlichen Sektors festgelegt sind.
Artikel 11: Regelmäßige Bewertung des Systems für die Betreuung der Opfer von Straftaten
Original Text
1. Das Funktionieren der Einrichtungen, Mechanismen und Garantien für die Unterstützung von Opfern von Straftaten wird einer regelmäßigen Bewertung unterzogen, die vom Justizministerium durch die Erstellung eines Jahresberichts vorgenommen wird. Dieser Jahresbericht wird von der Generaldirektion für die Beziehungen zur Justizverwaltung mit Beratung durch den Beirat für Opferhilfe erstellt.
2. Der Jahresbericht des Justizministeriums ist auf die Verbesserung des Schutzsystems und die Annahme neuer Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Wirksamkeit ausgerichtet.
3. Der Jahresbericht wird dem Ministerrat zur endgültigen Genehmigung und den Cortes Generales zur Unterbreitung von Vorschlägen vorgelegt, die zur Verbesserung des Opferschutzsystems und der Maßnahmen, die seine Wirksamkeit gewährleisten, für notwendig erachtet werden. Nach seiner Genehmigung durch den Ministerrat wird er auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.
TITEL III Büros für die Unterstützung von Opfern
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12: Zweck und Anwendungsbereich
Original Text
1. Die Bestimmungen dieses Titels zielen darauf ab, die Büros für die Unterstützung von Opfern zu regeln, die als spezialisierte Einheit und öffentlicher Dienst konfiguriert sind, deren Ziel es ist, den Opfern von Straftaten in rechtlicher, psychologischer und sozialer Hinsicht Unterstützung und/oder koordinierte Betreuung zu bieten und die entsprechenden Maßnahmen der Wiedergutmachung zu fördern.
2. Die Bestimmungen dieses Titels gelten sowohl für die dem Justizministerium unterstellten Opferhilfebüros als auch für die den autonomen Gemeinschaften mit Zuständigkeiten in diesem Bereich unterstellten Opferhilfebüros, unbeschadet der organisatorischen Besonderheiten der letzteren gemäß den Vorschriften ihrer autonomen Gemeinschaften.
3. In Bezug auf die Opfer von terroristischen Straftaten werden die Bestimmungen des Gesetzes 29/2011 vom 22. September über die umfassende Anerkennung und den Schutz von Opfern des Terrorismus und die durch den Königlichen Erlass 671/2013 vom 6. September genehmigten Verordnungen sowie die Zuständigkeiten, die die geltenden Verordnungen dem Innenministerium in diesem Bereich zuweisen, unbeschadet der in diesem Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen Maßnahmen der Ämter, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit des Opfers, um eine primäre und sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, in allgemeiner Weise berücksichtigt.
Im Rahmen des Strafverfahrens stimmen sich die Opferhilfestellen mit den Dienststellen des Innenministeriums ab, um eine sukzessive Überweisung von einer Dienststelle zur anderen zu vermeiden.
Artikel 13: Subjektiver Geltungsbereich
Original Text
1. Die Bestimmungen dieses Titels sind anwendbar
- a) als unmittelbares Opfer jede natürliche Person, die einen Schaden an ihrer eigenen Person oder an ihrem eigenen Vermögen erlitten hat, insbesondere eine körperliche oder psychische Verletzung, einen seelischen Schaden oder einen wirtschaftlichen Verlust, der unmittelbar durch die Begehung einer Straftat verursacht wurde.
- b) als indirektes Opfer im Falle des Todes oder des Verschwindens einer Person, die direkt durch eine Straftat verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die für die Tat Verantwortlichen:
- 1.º Der nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatte des Opfers und die Kinder des Opfers oder des nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Todes oder des Verschwindens des Opfers mit ihnen zusammenlebten; die Person, die bis zum Zeitpunkt des Todes oder des Verschwindens mit dem Opfer durch eine entsprechende Beziehung der Zuneigung verbunden war, und die Kinder des Letzteren, die zum Zeitpunkt des Todes oder des Verschwindens des Opfers mit dem Opfer zusammenlebten; ihre Eltern und die Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, die unter ihrer Obhut standen, sowie die Personen, die unter ihrer Vormundschaft oder Pflegschaft standen oder die von ihnen betreut wurden.
- 2.º in Ermangelung dessen anderen Verwandten in gerader Linie und deren Geschwistern, vorzugsweise der Person, die den Geschädigten gesetzlich vertritt.
2. Die Bestimmungen dieses Titels sind nicht auf Dritte anwendbar, die durch die Straftat einen Schaden erlitten haben.
3. Der Zugang zur Opferhilfe und zu Unterstützungsdiensten darf nicht von der vorherigen Einreichung einer Anzeige abhängig gemacht werden.
4. Die minderjährigen Kinder und die Minderjährigen, die der Vormundschaft, dem Sorgerecht und der Pflegschaft von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, oder von Personen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, unterliegen, haben das Recht auf Zugang zu den Hilfsdiensten der Opferhilfestellen.
5. Im Falle von Straftaten, die einen besonders schweren Schaden verursacht haben, können die Opferhilfsstellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Schäden, die das Opfer durch die Straftat erlitten hat, das Recht auf Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten auf die Angehörigen der Opfer ausweiten. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang Personen, die mit dem Opfer in einer Ehe oder in einem ähnlichen Verhältnis der Zuneigung verbunden sind, sowie Verwandte bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft.
Artikel 14: Rechte der Opfer gegenüber den Opferhilfebüros
Original Text
1. Jedes Opfer hat das Recht auf kostenlosen und vertraulichen Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten der Opferhilfebüros.
2. Jedes Opfer hat das Recht, vom ersten Kontakt mit dem Büro an ohne unnötige Verzögerung Informationen zu erhalten, die auf seine persönlichen Umstände und Bedingungen sowie auf die Art der begangenen Straftat und des erlittenen Schadens abgestimmt sind, und eine respektvolle, professionelle, individuelle und nicht diskriminierende Behandlung zu erfahren. Diese Rechte erstrecken sich auf die gesamte Tätigkeit der Opferhilfe und -unterstützung sowie der Wiedergutmachungsdienste, auf das gesamte Strafverfahren und auf einen angemessenen Zeitraum nach dessen Abschluss, unabhängig davon, ob die Identität des Täters bekannt ist oder nicht, und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch vor der Einreichung der Anzeige.
3. Jedes Opfer hat das Recht, an Opferhilfebüros verwiesen zu werden, wenn dies in Anbetracht der Schwere der Straftat erforderlich ist oder wenn das Opfer dies beantragt.
4. Opfer von terroristischen Straftaten, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Minderjährige haben ebenfalls die Rechte, die in ihren spezifischen Regelungen anerkannt werden.
Artikel 15: Rechtsnatur der Opferhilfebüros
Original Text
1. Die Opferhilfebüros sind als multidisziplinärer, öffentlicher und kostenloser Dienst für die Bedürfnisse der Opfer konzipiert.
2. Das Justizministerium legt die Regelung, Organisation, Verwaltung und Kontrolle der Opferhilfebüros in seinem Zuständigkeitsbereich fest, die als Verwaltungseinheiten eingerichtet werden.
3. In den autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung der materiellen und personellen Mittel von der Justizverwaltung übernommen haben, hängt die Organisation der Opferhilfebüros von der autonomen Gemeinschaft ab, die jedoch die Einhaltung der im Statut des Verbrechensopfers und in diesem Königlichen Erlass entwickelten Rechte gewährleisten muss.
Artikel 16: Einrichtung und räumlicher Geltungsbereich der Opferhilfebüros
Original Text
1. Durch Erlass des Justizministers, der ihren räumlichen Wirkungsbereich festlegt, werden dem Justizministerium Opferhilfestellen eingerichtet. Die übrigen Ämter werden von den Autonomen Gemeinschaften geschaffen und mit Befugnissen im Bereich der Justizverwaltung ausgestattet.
2. Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach den folgenden Kriterien:
- a) Sofern nicht ausdrücklich geregelt, hat es einen provinziellen Geltungsbereich.
- b) Werden mehrere Ämter in ein und derselben Provinz errichtet, so wird ihr räumlicher Geltungsbereich in der Errichtungsanordnung festgelegt.
3. Unbeschadet des festgelegten räumlichen Geltungsbereichs können die Opferhilfebüros den Opfern unabhängig von dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, helfen.
4. Bei der Wahl des Standorts der Büros sind Kriterien zu berücksichtigen, die die Betreuung des Opfers erleichtern; dazu gehört die Nähe zum Sitz der Gerichte, der Gerichtshöfe oder der Staatsanwaltschaft.
Artikel 17: Zielsetzung der Büros
Original Text
Das allgemeine Ziel der Opferhilfebüros besteht darin, den Opfern von Straftaten umfassende, koordinierte und spezialisierte Hilfe zu leisten und auf die besonderen Bedürfnisse im rechtlichen, psychologischen und sozialen Bereich einzugehen.
Artikel 18: Personal der Opferhilfebüros
Original Text
1. Die Opferhilfebüros werden mit spezialisierten Fachleuten besetzt, zu denen Psychologen, Mitarbeiter der Justizverwaltung, Juristen, Sozialarbeiter und andere Fachleute gehören können, wenn die Besonderheiten des Falles dies nahelegen.
2. Die öffentlichen Verwaltungen gewährleisten die allgemeine und spezifische Ausbildung aller Mitarbeiter des Büros für Opferhilfe im Bereich der Opferhilfe und des Opferschutzes, insbesondere für gefährdete Opfer. Sie verfügen über eine spezielle Ausbildung in den Bereichen Familie, Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Geschlecht und häusliche Gewalt. Ihre Ausbildung wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Männern und Frauen erfolgen.
KAPITEL II Aufgaben der Opferhilfebüros
Artikel 19: Aufgaben der Opferhilfebüros
Original Text
Die Opferhilfebüros haben folgende Aufgaben:
1. Gegebenenfalls Ausarbeitung individueller Hilfspläne für die Betreuung der Opfer.
2. Bereitstellung von Informationen für die Opfer, in denen sie ausführlich und in verständlicher Sprache darüber informiert werden, welche Rechte sie haben und wie sie diese ausüben können.
3. Informationen über den Zugang zu Prozesskostenhilfe und Unterstützung bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe.
4. Beratung zu finanziellen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere zu Leistungen für Schäden, die durch die Straftat verursacht wurden, und zum Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
5. Emotionale Unterstützung für die Opfer und therapeutische Hilfe für die Opfer, die dies benötigen, um eine angemessene psychologische Unterstützung bei der Bewältigung der traumatischen Folgen der Straftat zu gewährleisten.
6. Bewertung und Beratung über die Bedürfnisse des Opfers und darüber, wie die Folgen von primärer, wiederholter und sekundärer Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung verhindert und vermieden werden können.
7. Ausarbeitung eines psychologischen Unterstützungsplans für gefährdete Opfer und in Fällen, in denen eine Schutzanordnung ergeht.
8. Informationen über verfügbare spezialisierte Dienste, die dem Opfer in Anbetracht seiner persönlichen Umstände und der Art der Straftat, der es möglicherweise ausgesetzt war, helfen können.
9. Die Begleitung des Opfers während des gesamten Verfahrens, gegebenenfalls bis zur Gerichtsverhandlung und/oder zu den verschiedenen Strafgerichten.
10. Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Stellen, Einrichtungen und Diensten, die an der Opferhilfe beteiligt sein können: Justiz, Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörden, Sozialdienste, Gesundheitsdienste, Verbände und gemeinnützige Organisationen, insbesondere in Fällen von gefährdeten Opfern mit hohem Viktimisierungsrisiko.
11. Bewertung von Opfern, die besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, um zu bestimmen, welche Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen sind, die Folgendes umfassen können:
- a) Die Bereitstellung von psychologischer Unterstützung oder Hilfe bei der Bewältigung der durch die Straftat verursachten Störungen, wobei die für die Betreuung des jeweiligen Opfers am besten geeigneten psychologischen Methoden angewandt werden.
- b) Begleitung der Verhandlung.
- c) Informationen über die zur Verfügung stehenden psychosozialen Ressourcen und Hilfsangebote und auf Wunsch des Opfers die Weiterleitung an diese Ressourcen.
- d) die besonderen Unterstützungsmaßnahmen, die im Falle eines Opfers mit besonderem Schutzbedarf erforderlich sein können.
- e) Überweisung an spezialisierte Unterstützungsdienste.
12. Die Erstellung von Berichten nach wissenschaftlichen Standards und in unabhängiger Weise.
13. Die Verbreitung ihrer Existenz und ihrer Funktionen in der Gesellschaft im Allgemeinen und bei bestimmten besonders gefährdeten sozialen Gruppen.
14. Sensibilisierung der Gruppen und Organisationen, die mit den Opfern arbeiten, sowie Förderung, Organisation und Teilnahme an den von ihnen als notwendig erachteten Schulungsmaßnahmen.
15. Zusammenarbeit mit Studien und Forschungsarbeiten zu verschiedenen Aspekten der Viktimisierung auf der Grundlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Ämter.
16. Annäherung der Justiz an die Öffentlichkeit und Förderung des Verständnisses für ihr Handeln.
17. Die Anwendung von organisatorischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die den schnellen Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen sowie die Koordinierung mit anderen Einrichtungen und Institutionen erleichtern. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen sind die Interdisziplinarität und der Grundsatz der Bürgernähe zu beachten.
18. Die professionelle Ausübung der Funktion der zentralen Anlaufstelle in Bezug auf die Hilfe für Opfer von Straftaten.
19. Informationen über alternative Streitbeilegung, gegebenenfalls unter Anwendung von Mediation und anderen Maßnahmen der opferorientierten Justiz.
20. die Benachrichtigung über die in Artikel 7.1 des Statuts der Opfer von Straftaten genannten Entschließungen zu erhalten, wenn das Opfer von der in Artikel 7.3 dieses Königlichen Erlasses vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, um die gegebenenfalls erforderlichen Informations- und Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen.
21. und alle anderen Funktionen, die in diesem Königlichen Erlass festgelegt werden können.
Artikel 20: Beistand
Original Text
In Übereinstimmung mit den in diesem Kapitel zugewiesenen Aufgaben unterstützt das Büro für Opferhilfe das Opfer in rechtlicher, psychologischer und sozialer Hinsicht mit dem Ziel, die primäre Viktimisierung zu minimieren und eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden.
Um diese Hilfe zu leisten, erstellen die Ämter individuelle Hilfepläne und koordinieren sich mit allen zuständigen Opferbetreuungsstellen.
Artikel 21. Juristischer Beistand
Original Text
1. Die Büros leisten den Opfern Rechtsbeistand und informieren insbesondere über die Art der Unterstützung, die die Opfer im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhalten können, über die Rechte, die sie im Rahmen des Verfahrens wahrnehmen können, über die Form und die Bedingungen, unter denen sie Zugang zu Rechtsberatung haben, und über die Art der Dienste oder Organisationen, an die sie sich um Unterstützung wenden können.
2. Der Rechtsbeistand ist in jedem Fall ein allgemeiner Beistand für die Durchführung des Verfahrens und die Art und Weise der Ausübung der verschiedenen Rechte; die Rechtsberatung und der Beistand im konkreten Fall werden von der Person geleistet, die den Rechtsbeistand leistet.
3. Die wichtigsten Maßnahmen, die sich aus dieser Rechtshilfe ergeben, sind:
- a) Information der Opfer: Die Opfer erhalten vom ersten Kontakt an und während des gesamten Verfahrens aktuelle Informationen über ihre Rechte in einer einfachen und verständlichen Sprache.
- b) Prüfung und gegebenenfalls Vorschlag für die Anwendung allgemeiner Schutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Statuts der Opfer von Straftaten.
4. Die Ämter informieren auch die Opfer, die Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe haben, und unterstützen sie bei der Beantragung dieser Hilfe. Anträge auf Anerkennung des Rechts auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe können direkt bei den Ämtern eingereicht werden, die sie an die zuständige Anwaltskammer weiterleiten. Die Ämter setzen sich auch mit den Anwaltskammern in Verbindung, um in geeigneten Fällen Anwälte zu benennen.
Artikel 22. Psychologische Unterstützung
Original Text
Die psychologische Betreuung umfasst:
- a) Die Bewertung und Behandlung der am stärksten gefährdeten Opfer, um die durch die Straftat verursachte Krise zu verringern, die Bewältigung des aus der Straftat resultierenden Gerichtsverfahrens, die Begleitung während des gesamten Verfahrens und die Stärkung der Strategien und Fähigkeiten des Opfers, um die Unterstützung des Umfelds des Opfers zu ermöglichen.
Zu den zu bewertenden Faktoren gehören: die Art der Beziehungen des Opfers, die Problembewältigung, die Quellen der Unterstützung, die Wertvorstellungen, die Häufung von Stressoren, Gesundheits- und Verhaltensprobleme, die sozioökonomischen Bedingungen sowie die mit der Straftat verbundenen Variablen, darunter die unmittelbaren Auswirkungen der Straftat und die durch sie verursachten Störungen, das Risiko der Rückfälligkeit, mögliche Repressalien und Einschüchterungen. - b) Untersuchung und Vorschlag für die Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Minimierung der durch die Straftat verursachten psychischen Störungen und zur Vermeidung einer sekundären Viktimisierung gemäß den Bestimmungen des Statuts der Opfer von Straftaten.
Artikel 23: Die soziale Unterstützung
Original Text
Die soziale Intervention umfasst die Koordinierung und gegebenenfalls die Überweisung an Sozialdienste, Einrichtungen oder Organisationen, die den Opfern Hilfe leisten, um eine sichere Unterbringung, eine sofortige medizinische Versorgung und eine etwaige finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, wobei den Bedürfnissen, die sich aus einer Behinderung, einem Krankenhausaufenthalt, einem Todesfall und den durch die Gefährdung des Opfers verschärften Situationen ergeben, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Artikel 24: Opferhilfebüros als Behörde für die Unterstützung bei grenzüberschreitenden Straftaten
Original Text
Gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten sind die Büros für die Unterstützung von Opfern von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen zuständig, wenn die Straftat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien begangen wurde und das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Sie handeln gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 738/1997 vom 23. Mai, das die Verordnungen über die Unterstützung von Opfern von Gewaltverbrechen und Straftaten gegen die sexuelle Freiheit genehmigt. Bei terroristischen Straftaten ist das Innenministerium die Unterstützungsbehörde für die vorgenannten Zwecke.
KAPITEL III Phasen der Unterstützung
Artikel 25: Phasen der Unterstützung
Original Text
Die Unterstützung der Opfer erfolgt in vier Phasen: Aufnahme, Information, Intervention und Nachbetreuung.
Artikel 26: Orientierungsphase bei der Aufnahme
Original Text
Die Empfangsberatung erfolgt durch ein persönliches oder telefonisches Gespräch und dient dazu, dass das Opfer seine Probleme und Bedürfnisse zur Sprache bringt, damit es sich beraten lassen kann, mögliche Interventionen anderer Ressourcen analysiert und gegebenenfalls an diese verwiesen wird.
Artikel 27: Informationsphase
Original Text
Die Opferhilfebüros erteilen die vom Opfer gewünschten Informationen, die auf seine persönlichen Umstände und Bedingungen, die Art der begangenen Straftat und den erlittenen Schaden abgestimmt sind.
Diese Informationen - die schriftlich, mündlich oder elektronisch sowie persönlich oder nicht persönlich erfolgen können - umfassen allgemeine Informationen über ihre Rechte ab dem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden und werden im Laufe des Verfahrens detailliert und aktualisiert.
Die Stellen informieren die Opfer über die Schutzfunktion der Staatsanwaltschaft und informieren die Opfer über die ihnen zustehenden Rechte, insbesondere über folgende:
- a) das Recht, Anzeige zu erstatten und gegebenenfalls das Verfahren zur Einreichung einer Beschwerde sowie das Recht, den mit der Untersuchung beauftragten Behörden Beweise vorzulegen.
- b) das Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -verteidigung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen Rechtsberatung und -verteidigung unentgeltlich in Anspruch genommen werden können.
- c) die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu beantragen, und gegebenenfalls das entsprechende Verfahren. Im Falle von Opfern geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt über die Möglichkeit, eine Schutzanordnung zu beantragen, wobei in verständlicher Weise zu erläutern ist, dass sie dem Opfer einen umfassenden Schutzstatus verleiht, sowie gegebenenfalls über das entsprechende Verfahren.
- d) die verfügbaren medizinischen, psychologischen und materiellen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie das Verfahren zu deren Inanspruchnahme. Letztere enthalten gegebenenfalls Informationen über die Möglichkeiten, eine andere Unterkunft zu erhalten.
- e) Entschädigung oder finanzielle Unterstützung, auf die er/sie möglicherweise Anspruch hat, sowie gegebenenfalls das Verfahren zur Beantragung einer solchen Entschädigung oder Unterstützung.
- f) Verfügbare Dolmetscher- oder Übersetzungsdienste
- g) verfügbare Kommunikationshilfen und -dienste.
- h) Verfahren, mit dem das Opfer seine Rechte geltend machen kann, wenn es sich außerhalb Spaniens aufhält.
- i) Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Rechte verstoßen.
- j) Kontaktdaten der für die Bearbeitung des Verfahrens zuständigen Behörde und Möglichkeiten der Kommunikation mit dieser Behörde.
- k) Dienste der opferorientierten Justiz, soweit rechtlich möglich.
- l) Fälle, in denen eine Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten möglich ist, und gegebenenfalls das Verfahren für die Beantragung dieser Erstattung.
- m) das Recht, ohne unnötige Verzögerung über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie über den Inhalt der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage unterrichtet zu werden.
- n) das Recht, einen Antrag auf Zustellung der in Artikel 7 des Statuts der Opfer von Straftaten genannten Entscheidungen zu stellen und diesen Antrag zurückzuziehen sowie zu beantragen, dass diese Entscheidungen auch den Opferhilfebüros mitgeteilt werden.
- o) Das Recht, eine beglaubigte Kopie der Beschwerde zu erhalten.
- p) Das Recht auf unentgeltliche sprachliche Unterstützung und auf eine schriftliche Übersetzung der Kopie der Beschwerde, wenn sie keine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Beschwerde eingereicht wird, verstehen oder sprechen.
- q) das Recht der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Statuts des Opfers der Straftat genannten Entscheidungen unterrichtet zu werden, ohne dass sie dies beantragen müssen, es sei denn, sie äußern den Wunsch, keine derartigen Benachrichtigungen zu erhalten.
- r) Das Recht auf eine Bedenkzeit zur Wahrung der Rechte des Opfers im Falle von Katastrophen, öffentlichen Unglücksfällen oder anderen Ereignissen, die eine große Zahl von Opfern hervorgerufen haben und die Anwälte und Notare daran hindern, ihre beruflichen Dienstleistungen bis zum Ablauf von 45 Tagen nach dem Ereignis zu erbringen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Fall hat, dass die Erbringung dieser beruflichen Dienstleistungen vom Opfer ausdrücklich verlangt wurde.
- s) das Recht auf Unterrichtung über die Entscheidung, den Fall abzuweisen, und die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.
- t) das Recht, von der bedingt entlassenen Person die Auferlegung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen oder Verhaltensregeln zu verlangen, die sie für erforderlich hält, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, wenn sie wegen Handlungen verurteilt wurde, aus denen sich vernünftigerweise eine Gefahrensituation für das Opfer ableiten lässt.
- u) das Recht, dem Richter oder dem Gericht alle Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung über die Vollstreckung der verhängten Strafe, die zivilrechtlichen Verpflichtungen aus der Straftat oder die gegebenenfalls vereinbarte Einziehung von Bedeutung sind.
- v) Informationen über die verfügbaren spezialisierten Dienste, die dem Opfer Hilfe leisten können, sowie über die verfügbaren psychosozialen und Hilfsressourcen.
Artikel 28: Interventionsphase
Original Text
Die juristischen, psychologischen und sozialen Interventionen, die von den Büros für Opferhilfe durchgeführt werden, umfassen Folgendes:
- a) Bewertung der Gefährdung der Opfer, die an das Amt verwiesen werden oder sich direkt an das Amt wenden.
- b) Vorschlag von Schutzmaßnahmen für die Opfer, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Personen, mit besonderem Augenmerk auf Minderjährige und Menschen mit Behinderungen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, sowie Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen.
- c) Psychologisch-therapeutische Betreuung und psychologische Behandlung von Opfern im Strafverfahren, die grundsätzlich in zwei Phasen erfolgt:
- 1.ª Die erste Phase zielt darauf ab, eine allgemeine Kontrolle über das Verhalten des Opfers zu erlangen, in der die Elemente, die die physische und psychische Integrität gewährleisten, analysiert werden, um den Ausdruck von Gefühlen und die kognitive Kontrolle zu erleichtern und die notwendigsten Anpassungen im Verhalten und im zwischenmenschlichen Bereich vorzunehmen.
- 2.ª In der zweiten Phase werden die durch die Straftat ausgelösten Erwartungen analysiert, eventuelle Verzerrungen korrigiert und psychologische Interventionen und Langzeitbehandlungen zur spezifischen Behandlung posttraumatischer Symptome durchgeführt.
- d) die Umsetzung des psychologischen Betreuungsplans.
- e) Information und Überwachung der Entscheidung des Opfers über die Haftmaßnahmen.
- f) Informationen über die Möglichkeit des Zugangs zur opferorientierten Justiz und gegebenenfalls über die Anwendung derartiger Maßnahmen, die ergriffen werden können.
- g) Begleitung zu Gerichtsverhandlungen oder anderen gerichtlichen Instanzen oder Vorschlag einer Begleitung durch eine vom Opfer selbst benannte Person.
- h) Koordinierung mit anderen sozialen, polizeilichen oder sonstigen Diensten, vor allem zur Überwachung von gefährdeten und stark gefährdeten Opfern und zur Unterstützung bei der Erlangung von ihnen zustehenden wirtschaftlichen Hilfen sowie von Unterstützungsmaßnahmen für jeden Bedarf, insbesondere bei Behinderung, Krankenhausaufenthalt oder Tod.
Artikel 29: Folgephase
Original Text
Die Opferhilfebüros begleiten das Opfer, insbesondere die besonders schutzbedürftigen Opfer, während des gesamten Strafverfahrens und während eines angemessenen Zeitraums nach dessen Abschluss, unabhängig davon, ob die Identität des Täters bekannt ist oder nicht, und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
KAPITEL IV Individuelle Bewertung der Opfer
Artikel 30: Individuelle Beurteilung des Opfers, um seinen besonderen Schutzbedarf zu ermitteln
Original Text
1. Unbeschadet der von den zuständigen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden getroffenen Vereinbarungen führen die staatlichen Sicherheitskräfte und -korps und gegebenenfalls die regionalen Polizeikräfte zum Zeitpunkt der Anzeige eine erste individuelle Bewertung des Opfers durch, um dessen Schutzbedarf zu ermitteln und gegebenenfalls gefährdete Opfer zu identifizieren.
Bei dieser ersten Bewertung wird das Opfer über die Möglichkeit informiert, sich an eine Opferhilfestelle zu wenden. Die im Rahmen dieser ersten Bewertung gesammelten Informationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Opfers an das Büro für Opferhilfe weitergeleitet werden.
2. Wenn sich das Opfer an die Opferhilfebüros wendet, werden diese, falls erforderlich, mit den zur Verfügung gestellten Informationen eine individuelle Bewertung vornehmen. Das Büro für Opferhilfe unterliegt in allen Fällen dem, was die zuständige Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde für die Bewertung der Bedürfnisse des Opfers und die Festlegung von Schutzmaßnahmen vereinbaren kann.
3. Bei der individuellen Begutachtung sind die vom Opfer geäußerten Bedürfnisse sowie seine Wünsche zu berücksichtigen und die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des Opfers in vollem Umfang zu achten. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
- a) persönliche Merkmale, Situation, unmittelbare Bedürfnisse, Alter, Geschlecht, Behinderung und Reifegrad des Opfers. Sie bewertet insbesondere:
- 1.º Ob es sich bei dem Opfer um eine Person mit einer Behinderung handelt oder ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem mutmaßlichen Täter besteht.
- 2.º ob es sich bei den Opfern um minderjährige oder besonders schutzbedürftige Opfer handelt oder ob es Faktoren gibt, die sie besonders verletzlich machen.
- b) Die Art der Straftat und die Schwere des dem Opfer zugefügten Schadens sowie die Gefahr der Wiederholung der Straftat. Zu diesem Zweck wird der Schutzbedarf der Opfer der folgenden Straftaten besonders geprüft:
- 1. terroristische Straftaten.
- 2. Straftaten, die von einer kriminellen Vereinigung begangen wurden.
- 3. Straftaten, die gegen den Ehegatten oder gegen eine Person, die mit dem Täter durch ein entsprechendes Affektionsverhältnis verbunden ist oder war, auch ohne Zusammenleben, oder gegen die eigenen Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie oder Geschwister in gerader Linie, durch Adoption oder Schwägerschaft oder gegen die des Ehegatten oder des Lebensgefährten begangen werden.
- 4. Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder Entschädigung.
- 5. Straftaten des Menschenhandels.
- 6. Verbrechen des gewaltsamen Verschwindens.
- 7. Straftaten, die aus rassistischen, antisemitischen oder sonstigen Gründen begangen werden, die mit der Ideologie, der Religion oder Weltanschauung, der familiären Situation, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, der Rasse oder Nation, der nationalen Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung oder Identität, dem Geschlecht, einer Krankheit oder einer Behinderung zusammenhängen.
- c) die Umstände der Straftat, insbesondere im Falle von Gewaltdelikten.
4. Bei minderjährigen Opfern oder besonders schutzbedürftigen Personen mit Behinderungen werden auch deren Meinung und Interessen sowie ihre besonderen persönlichen Umstände berücksichtigt, und es wird besonders darauf geachtet, dass die Grundsätze des Wohls des Minderjährigen oder der besonders schutzbedürftigen Person mit Behinderungen, des Rechts auf Information, der Nichtdiskriminierung, des Rechts auf Vertraulichkeit, des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Schutz beachtet werden.
Artikel 31: Individueller Bewertungsbericht
Original Text
1. Im Anschluss an die individuelle Bewertung können die Opferhilfebüros mit der vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung des Opfers einen Bericht erstellen, der der für den Erlass der Schutzmaßnahmen zuständigen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde unter Vorbehalt übermittelt wird.
2. In dem Bericht über die individuelle Begutachtung können die Maßnahmen vorgeschlagen werden, die für die Unterstützung und den Schutz des Opfers während der Ermittlungsphase als angemessen erachtet werden, insbesondere im Falle von besonders schutzbedürftigen Personen mit Behinderungen, anderen gefährdeten Opfern oder Minderjährigen. Insbesondere können die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen werden:
- a) Das Opfer soll so schnell wie möglich, so selten wie möglich und nur dann angehört werden, wenn es unbedingt notwendig ist.
- b) dass das Opfer von einer Person seiner Wahl begleitet werden kann.
- c) die Aussage sollte in speziell für diesen Zweck vorgesehenen oder angepassten Räumlichkeiten gemacht werden.
- d) dass die Aussagen von oder mit Unterstützung von Fachleuten gemacht werden, die speziell geschult wurden, um den Schaden für das Opfer zu verringern oder zu begrenzen.
- e) dass alle Aussagen desselben Opfers von derselben Person aufgenommen werden, es sei denn, dies könnte den Ablauf des Verfahrens erheblich beeinträchtigen oder die Aussage muss unmittelbar von einem Richter oder Staatsanwalt aufgenommen werden.
- f) Im Falle eines der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 3 und 4 des Statuts der Opfer von Straftaten und Opfern des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung genannten Opfer wird die Aussage von einer Person desselben Geschlechts wie das Opfer gemacht, wenn dieses darum ersucht, es sei denn, dies könnte den Ablauf des Verfahrens erheblich beeinträchtigen oder die Aussage muss unmittelbar von einem Richter oder Staatsanwalt gemacht werden.
- g) Jede andere Maßnahme, die darauf abzielt, den Sichtkontakt zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten zu vermeiden. Diese Maßnahme kann aufgrund ihres Zwecks auch für die Versuchsphase vorgeschlagen werden.
3. Bei minderjährigen Opfern geben die Opferhilfestellen in ihrem Bericht ausdrücklich an, ob einer der in Artikel 26 Absatz 2 des Statuts für Opfer von Straftaten genannten Fälle vorliegt, damit der Staatsanwalt dies berücksichtigen kann, wenn er die Möglichkeit prüft, beim Richter oder Gericht die Bestellung eines Rechtsbeistands für das Opfer zu beantragen, der es bei den Ermittlungen und im Strafverfahren vertritt.
4. Jede wesentliche Änderung der Umstände, auf denen die individuelle Beurteilung des Opfers beruhte, erfordert eine Aktualisierung der Beurteilung und gegebenenfalls des Berichts an die zuständige Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde.
5. Das Büro für Opferhilfe darf die Informationen, die es vom Opfer erhalten hat, nur mit dessen vorheriger und informierter Zustimmung an Dritte weitergeben.
Artikel 32: Psychologischer Unterstützungsplan
Original Text
1. Die Opferhilfebüros erstellen einen Plan für die psychologische Betreuung von besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Opfern.
2. Ziel des psychologischen Betreuungsplans ist es, das Opfer in die Lage zu versetzen, dem Strafverfahren zu folgen, ohne erneut Angst zu empfinden, sein Selbstwertgefühl zu stärken und die Entscheidungsfindung, insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlichen Maßnahmen, zu verbessern.
3. Der Plan für die psychologische Betreuung wird auf der Grundlage einer Bewertung der physischen und psychischen Folgen der Straftat, des Umfelds des Opfers, des Risikos weiterer Aggressionen und des familiären Umfelds erstellt. Auch die Widerstandsfähigkeit ist zu bewerten.
4. Das Justizministerium und die autonomen Gemeinschaften, die über Zuständigkeiten verfügen, können die in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Förderpläne überwachen.
KAPITEL V Das Büro für Information und Hilfe für Terrorismusopfer der Audiencia Nacional (Nationale Justizbehörde)
Artikel 33. Das Büro für Information und Hilfe für Terrorismusopfer der Audiencia Nacional
Original Text
1. Das Amt für die Information und Unterstützung von Terrorismusopfern des Nationalen Gerichts hat einen nationalen Wirkungsbereich und übt die Funktionen der Information und Unterstützung von Terrorismusopfern gemäß Artikel 51 des Gesetzes 29/2011 vom 22. September und dem vorliegenden Königlichen Erlass aus. Aus Gründen der Dringlichkeit oder der Nähe können sich die Opfer jedoch an das Büro für die Unterstützung von Opfern in ihrer Provinz wenden, das sich mit dem Büro für die Information und Unterstützung von Terrorismusopfern des Nationalen Gerichtshofs abstimmt.
2. Das Büro für Information und Hilfe für Terrorismusopfer der Audiencia Nacional nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- a) Bereitstellung von Informationen über den Stand der Verfahren, die die Opfer des Terrorismus betreffen.
- b) Beratung von Terrorismusopfern in allen sie betreffenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit Straf- und Strafverfolgungsverfahren.
- c) Bieten persönliche Begleitung zu den Prozessen an, die im Zusammenhang mit den terroristischen Handlungen stattfinden, deren Ursache die Betroffenen sind.
- d) emotionale und therapeutische Unterstützung der Opfer. Das Amt bewertet die durch die Straftat verursachten Störungen und bietet während des gesamten Strafverfahrens eine angemessene psychologische Betreuung an, um die Straftat zu überwinden, und bewertet das Risiko einer Viktimisierung, indem es die geeigneten Schutzmaßnahmen angibt und den Unterstützungsplan für gefährdete Opfer anwendet. Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Innenministeriums in diesem Bereich.
- e) Verhinderung der Folgen der primären Viktimisierung und Vermeidung von sekundärer Viktimisierung und mangelndem Schutz nach der Straftat.
- f) Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Stellen, Einrichtungen und Diensten, die an der spezifischen Unterstützung der einzelnen Opfer beteiligt sein können, unbeschadet der Zuständigkeiten des Innenministeriums in diesem Bereich.
- g) Förderung des Schutzes der Sicherheit und der Privatsphäre von Opfern bei ihrer Teilnahme an Gerichtsverfahren, um sie vor unrechtmäßigen Eingriffen, Einschüchterungen und Repressalien sowie vor sonstigen Beleidigungen und Verleumdungen zu schützen.
- h) Bericht über die mögliche Entschädigung von Terrorismusopfern, wobei in allen Fällen die zuständige Stelle des Innenministeriums zu Rate gezogen wird.
- i) Einrichtung von Informationskanälen für das Opfer über alles, was mit der Strafvollstreckung zusammenhängt, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vollstreckung der Strafe. Insbesondere in Fällen, in denen es um die Gewährung von Leistungen oder die Entlassung aus dem Gefängnis geht.
- j) die Benachrichtigung über die in Artikel 7.1 des Statuts der Opfer von Straftaten genannten Entscheidungen zu erhalten, wenn das Opfer von der in Artikel 7.3 dieses Königlichen Erlasses vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, und die gegebenenfalls erforderlichen Informations- und Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen
3. Sie folgt dem gleichen allgemeinen Handlungsmodell wie die Opferhilfsstellen und führt die notwendigen Bewertungen der am meisten gefährdeten Opfer gemäß Artikel 31 dieses Königlichen Erlasses durch, wobei sie in den Fällen, in denen es notwendig ist, die Folgen der Straftat zu bewältigen, auch psychologische Hilfe leistet.
KAPITEL VI Handlungen der Behörden im Bereich der Koordinierung
Artikel 34: Das Koordinierungsnetz
Original Text
1. Das Justizministerium oder die autonomen Gemeinschaften mit Zuständigkeiten im Bereich der Justiz können die Maßnahmen der Opferhilfebüros mit den verschiedenen zuständigen Stellen oder Einrichtungen, die Opferhilfe leisten, koordinieren; zu diesem Zweck können Kooperationsvereinbarungen und Protokolle geschlossen werden. Sie können auch die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Netzen fördern, die den Opfern unter anderem helfen:
- a) Staatliche Sicherheitskräfte und -korps und die autonome Polizei.
- b) Soziale Dienste.
- c) Stadtverwaltungen.
- d) Gesundheitsdienste (112/061, Notfälle, psychiatrische Notfälle und Programme für psychische Gesundheit).
- e) Bildungsdienstleistungen.
- f) Arbeitsdienstleistungen.
- g) Verbände, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen.
- h) Psychosoziale Dienste der Justizverwaltung.
- i) Koordinierungsstellen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Referate zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, die organisch in die Regierungsdelegationen und Unterdelegationen sowie in die Inseldirektionen integriert sind.
- j) Spezialisierte Dienste für die Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt.
- k) Jede andere Stelle oder Einrichtung der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder anderer Verwaltungen, die für die Unterstützung und/oder Betreuung von Opfern zuständig ist.
2. Die Opferhilfebüros können regelmäßige Treffen mit den im vorstehenden Abschnitt aufgeführten Einrichtungen, Institutionen und Stellen abhalten, um die Unterstützung für die einzelnen Opfer zu optimieren, gegebenenfalls die Überwachung von gefährdeten Opfern durchzuführen und ihre Rolle als koordinierende Anlaufstelle oder One-Stop-Shop zu gewährleisten.
Artikel 35: Maßnahmen der Rechtsberater der Justizverwaltung in Übereinstimmung mit dem Statut der Opfer von Straftaten
Original Text
Gemäß Artikel 10 des Statuts für Opfer von Straftaten verweisen die Rechtsberater der Justizverwaltung die Opfer unter den in den Verfahrensgesetzen festgelegten Bedingungen an die Opferhilfebüros, wenn dies aufgrund der Schwere der Straftat oder der Schutzbedürftigkeit des Opfers erforderlich ist oder wenn das Opfer dies beantragt.
Artikel 36: Koordinierung bei Katastrophen größeren Ausmaßes
Original Text
Bei Katastrophen oder Ereignissen mit mehreren Opfern, die ihren Ursprung oder ihre Ursache in einer Straftat haben, koordinieren sich die Opferhilfsstellen mit den übrigen zuständigen Einrichtungen, um die Hilfe für die Opfer zu gewährleisten.
KAPITEL VII Andere Aktionen der Behörden
Artikel 37: Aufgaben der Opferhilfebüros im Bereich der opferorientierten Justiz
Original Text
Die Büros für Opferhilfe können die folgenden Maßnahmen zur Wiedergutmachung durchführen:
- a) Gegebenenfalls Unterrichtung des Opfers über die verschiedenen Maßnahmen der opferorientierten Justiz.
- b) der Justizbehörde die Anwendung eines strafrechtlichen Schlichtungsverfahrens vorschlagen, wenn sie dies als vorteilhaft für das Opfer erachtet.
- c) Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der außergerichtlichen Schlichtungsdienste.
Artikel 38: Information und Unterstützung beim Strafvollzug
Original Text
Die Ämter informieren die Opfer über die Möglichkeit der Teilnahme am Strafvollzug gemäß Artikel 13 des Statuts für Opfer von Straftaten und führen die Unterstützungsmaßnahmen durch, die erforderlich sind, damit das Opfer die ihm gesetzlich zuerkannten Rechte in diesem Bereich wahrnehmen kann.
KAPITEL VIII Amtshandlungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
Artikel 39: Statistische Daten
Original Text
Die Erhebung der statistischen Daten umfasst mindestens folgende Punkte:
- a) Anzahl der Opfer, die um Hilfe gebeten haben, und der unterstützten Personen, wobei zwischen Erwachsenen und Minderjährigen sowie dem Geschlecht zu unterscheiden ist.
- b) Art des Opfers nach erlittener Straftat.
- c) Art der Hilfe und der durchgeführten Maßnahmen.
- d) Hinweise, vor allem von der Polizei und von den Anwälten der Justizverwaltung.
- e) Anzahl der Opfer, die an Schlichtungsstellen verwiesen wurden.
Artikel 40: Sonstige Verwaltungsmaßnahmen
Original Text
Die Ämter überwachen jeden einzelnen Fall, der in den entsprechenden Akten oder Registern dokumentiert wird. Sie erstellen ferner einen Jahresbericht, der dem Justizministerium oder gegebenenfalls den zuständigen autonomen Gemeinschaften übermittelt wird.
Einzige zusätzliche Bestimmung. Beschränkungen des Budgets
Original Text
1. Die Organisation und die Arbeit des Beirats für Opferhilfe werden mit den der Generaldirektion für die Beziehungen zur Justizverwaltung zugewiesenen personellen, technischen und budgetären Mitteln gewährleistet.
2. Das Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses darf nicht zu einer Erhöhung des Personalbestands, der Bezüge oder anderer haushaltswirksamer Personalausgaben führen.
Einzige Übergangsbestimmung. Anpassung der Stellenbeschreibungen
Original Text
Bis das Justizministerium die Tätigkeitsbeschreibungen der Opferhilfebüros, die in ihrem Zuständigkeitsbereich in das Justizamt eingegliedert sind, ändert, arbeiten sie organisatorisch als Verwaltungseinheiten unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen vom Ministerium abhängigen Ämter.
Erste Schlussbestimmung. Bezeichnung der Zuständigkeit
Original Text
Dieser königliche Erlass wird auf der Grundlage von Artikel 149.1.5 der spanischen Verfassung erlassen, der dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Justizverwaltung einräumt.
Ausgenommen hiervon sind die Artikel 6, 7 und 8, die im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit für die Regelung der grundlegenden Bedingungen zur Gewährleistung der Gleichheit aller Spanier bei der Ausübung der Rechte und der Erfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten erlassen werden, die dem Staat durch Artikel 149.1.1 der spanischen Verfassung zugewiesen wird, sowie Artikel 9, der im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit für das Straf- und Verfahrensrecht erlassen wird, die dem Staat durch Artikel 149.1.6 der spanischen Verfassung zugewiesen wird.
Zweite Schlussbestimmung. Gesetzliche Ermächtigung
Original Text
Die Leiter der Ministerien für Justiz, Finanzen und öffentliche Verwaltung sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die für die Ausarbeitung, Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Dritte Schlussbestimmung. Inkrafttreten
Original Text
Dieser Königliche Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Unterschrift
Original Text
Gegeben in Madrid, 11. Dezember 2015
FELIPE.R.
Der Justizminister,
RAFAEL CATALÁ POLO