Königlicher Gesetzeserlass 6/2015 vom 30. Oktober zur Verabschiedung der überarbeiteten Fassung des Gesetzes über den Verkehr, den Verkehr von Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit
- Präambel
- Vorgelegt
- Einziger Artikel. Genehmigung des überarbeiteten Textes des Gesetzes über den Verkehr, den Verkehr von Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit
- Zusätzliche Bestimmungen
- Aufhebungsbestimmungen
- Schlussbestimmungen
- Unterschrift
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- REVIDIERTER TEXT DES GESETZES ÜBER DEN VERKEHR, DEN VERKEHR VON KRAFTFAHRZEUGEN UND DIE STRASSENSICHERHEIT
- VORLÄUFIGER TITEL. Allgemeine Bestimmungen
- TITEL I: Ausübung und Koordinierung von Befugnissen in den Bereichen Verkehr, Kraftfahrzeugverkehr und Straßenverkehrssicherheit
- KAPITEL I: Zuständigkeiten
- Artikel 4: Befugnisse der Allgemeinen Staatsverwaltung
- Artikel 5: Befugnisse des Innenministeriums
- Artikel 6: Autonome Behörde Jefatura Central de Tráfico
- Artikel 7: Befugnisse der Gemeinden
- KAPITEL II: Oberster Rat für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität
- KAPITEL III: Sektorkonferenz über Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität
- TITEL II: Verkehrsverhaltensregeln
- KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften
- Artikel 10: Benutzer, Fahrer und Fahrzeughalter
- Artikel 11: Pflichten des Fahrzeugeigentümers und des regulären Fahrers
- Artikel 11 bis Pflichten des Eigentümers eines automatisierten Fahrsystems
- Artikel 12: Verbotene Arbeiten und Tätigkeiten
- Artikel 13: Allgemeine Verkehrsregeln
- Artikel 14: Alkoholische Getränke und Drogen
- KAPITEL II: Fahrzeugverkehr
- Abschnitt 1: Ort der Strecke
- Artikel 15: Ausrichtung des Verkehrs
- Artikel 16: Benutzung der Fahrspuren
- Artikel 17: Benutzung des Standstreifens
- Artikel 18: Sonderfälle der Verkehrsführung und Beschränkungen
- Artikel 19: Unterstände, Verkehrsinseln oder Leiteinrichtungen
- Artikel 20: Verkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Abschnitt 2: Geschwindigkeit
- Abschnitt 3: Vorfahrtsrecht
- Artikel 23: Allgemeine Vorschriften
- Artikel 24: Enge und steile Abschnitte
- Artikel 25: Autofahrer, Fußgänger und Tiere
- Artikel 26: Vorfahrt gewähren und Kreuzungen überqueren
- Artikel 27: Fahrzeuge im Notdienst
- Abschnitt 4 Einfädeln in den Straßenverkehr
- Artikel 28: Einfädeln in den Straßenverkehr
- Artikel 29: Fahren von Fahrzeugen auf einem zusammenführenden Streckenabschnitt
- Abschnitt 5. Richtungsänderungen, Fahrtrichtungswechsel und Rückwärtsfahrt
- Artikel 30: Wechsel der Richtungsfahrbahn, der Fahrbahn und des Fahrstreifens
- Artikel 31: Fahrtrichtungswechsel
- Artikel 32: Rückwärtsfahren
- Abschnitt 6: Überholen
- Artikel 33: Allgemeine Vorschriften
- Artikel 34: Vorherige Schutzmaßnahmen
- Artikel 35: Durchführung
- Artikel 36: Überholtes Fahrzeug
- Artikel 37: Verbote
- Artikel 38: Sonderfälle
- Abschnitt 7: Halten und Parken
- Abschnitt 8 Überqueren von Bahnübergängen und Zugbrücken
- Abschnitt 9 Verwendung der Beleuchtung
- Abschnitt 10 Warnungen von Fahrzeugführern
- KAPITEL III: Sonstige Verkehrsvorschriften
- Artikel 45: Türen
- Artikel 46: Abstellen des Motors
- Artikel 47: Sicherheitsgurte, Helme und andere Sicherheitselemente
- Artikel 48: Ruhe- und Lenkzeiten
- Artikel 49: Fußgänger
- Artikel 50: Tiere
- Artikel 51: Pflichten bei Unfällen oder Pannen
- Artikel 52: Werbung
- TITEL III: Signalisierung
- Artikel 53: Allgemeine Vorschriften
- Artikel 54: Bevorzugung
- Artikel 55: Erscheinungsform
- Artikel 56: Sprache
- Artikel 57: Instandhaltung
- Artikel 58: Rücknahme, Ersetzung und Änderung
- TITEL IV: Verwaltungsrechtliche Genehmigungen
- KAPITEL I: Genehmigungen im Allgemeinen
- Artikel 59: Allgemeine Vorschriften
- Artikel 60: Anschrift und elektronisches Postfach für den Straßenverkehr (DEV)
- KAPITEL II: Führerscheine
- Artikel 61: Führerscheine und Fahrerlaubnisse
- Artikel 62: Zentren für die Ausbildung und Anerkennung von Fahrern
- Artikel 63: Zuteilung von Punkten
- Artikel 64: Verlust von Punkten
- Artikel 65: Wiederherstellung von Punkten
- KAPITEL III: Fahrzeugzulassungen
- Artikel 66: Zulassungsbescheinigung
- Artikel 67: Sonstige Unterlagen
- Artikel 68. amtliche Kennzeichen
- KAPITEL IV: Nichtigkeit, Ungültigkeit und Verlust der Gültigkeit der Genehmigung. Erlangung eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis
- Artikel 69: Nichtigkeit und Ungültigkeit
- Artikel 70: Verlust der Gültigkeit aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für ihre Erteilung
- Artikel 71: Verlust der Gültigkeit aufgrund des Verlustes von Punkten und Erlangung eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis
- Artikel 72: Vorsorgliche Aussetzung
- Artikel 73: Erlangung eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis nach dem strafrechtlichen Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen
- TITEL V: Sanktionen
- Kapitel I: Verstöße
- Artikel 74: Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 75: Geringfügige Verstöße
- Artikel 76: Schwere Verstöße
- Artikel 77: Besonders schwere Verstöße
- Artikel 78: Verstöße im Bereich der Pflichtversicherung
- Artikel 79: Verstöße gegen die Werbevorschriften
- KAPITEL II: Strafen
- KAPITEL III: Haftung
- KAPITEL IV: Disziplinarverfahren
- Artikel 83: Verfahrensgarantien
- Artikel 84: Zuständigkeit
- Artikel 85: Verwaltungs- und Strafgerichtsverfahren
- Artikel 86: Einleitung
- Artikel 87: Anzeigen
- Artikel 88: Beweiskraft der Berichte, die von den Verkehrsüberwachungsbeamten in Ausübung der ihnen anvertrauten Aufgaben erstellt werden
- Artikel 89: Zustellung der Anzeige:
- Artikel 90: Praxis der Zustellung von Beschwerden
- Artikel 91: Bekanntmachungen im Staatsanzeiger (BOE)
- Artikel 92: Bekanntmachungstafel für Verkehrsstrafen (TESTRA)
- Artikel 93: Arten von Sanktionsregelungen
- Artikel 94: Abgekürztes Sanktionsverfahren
- Artikel 95: Ordentliches Sanktionsverfahren
- Artikel 96: Rechtsbehelfe im gewöhnlichen Sanktionsverfahren
- KAPITEL V: Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über Straßenverkehrsdelikte
- Artikel 97: Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen
- Artikel 98: Verstöße
- Artikel 99: Nationale Kontaktstelle
- Artikel 100: Austausch von Daten
- Artikel 100 bis: Übermittlung von Daten an die für die Erhebung von Mautgebühren, Gebühren oder öffentlichen Preisen zuständigen Stellen.
- Artikel 101: Mitteilungen
- Artikel 102: Dokumente
- KAPITEL VI: Vorläufige Maßnahmen und sonstige Maßnahmen
- Artikel 103: Einstweilige Maßnahmen
- Artikel 104: Stilllegung des Fahrzeugs
- Artikel 105: Abholung und Aufbewahrung des Fahrzeugs
- Artikel 106: Verbleibende Maßnahmen am Fahrzeug
- Artikel 107: Verfügungsbeschränkungen bei behördlichen Genehmigungen
- KAPITEL VII: Vollstreckung von Sanktionen
- Artikel 108: Vollstreckung
- Artikel 109: Vollstreckung der Sanktion der Aussetzung der Genehmigungen
- Artikel 110: Einforderung von Geldbußen
- Artikel 111: Für die Zahlung von Geldbußen haftende Nebenparteien
- KAPITEL VIII: Verjährung, Verfall und Löschung eines Strafregisters
- TITEL VI: Nationales Register der Verkehrsunfallopfer
- Zusatzbestimmungen
- Erste Zusatzbestimmung: Führerscheine und Genehmigungen in autonomen Gemeinschaften mit einer gemeinsamen Amtssprache
- Zweite Zusatzbestimmung: Autonome Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben
- Dritte Zusatzbestimmung: Kurse für Berufskraftfahrer
- Dritte Zusatzbestimmung bis: Kontrolle des Konsums von Substanzen, die die Leistung des Berufskraftfahrers beeinträchtigen können
- Dritte Zusatzbestimmung ter: Kurse zur Aufklärung und Sensibilisierung
- Vierte Zusatzbestimmung: Verpflichtung, Geldbußen für die Finanzierung der Straßenverkehrssicherheit, die Verhütung von Verkehrsunfällen und die Hilfe für die Opfer zu verwenden
- Fünfte Zusatzbestimmung. Mitteilungen in Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben
- Sechste Zusatzbestimmung: Grundvoraussetzungen und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen
- Siebte Zusatzbestimmung: Haftung bei Verkehrsunfällen, die durch das Überfahren von Wildtieren verursacht werden
- Achte Zusatzbestimmung: Dokumentation in Bezug auf andere öffentliche Verwaltungen
- Neunte Zusatzbestimmung: Dauerhafte Abmeldung aufgrund der Verbringung des Fahrzeugs in ein anderes Land.
- Zehnte Zusatzbestimmung: Gewerbliche Tätigkeiten und Verkehrssicherheit
- Elfte Zusatzbestimmung: Integration und Koordinierung von Mitteilungen über die Anzeigetafel für Verkehrsstrafen (TESTRA) und die elektronische Straßenanschrift (DEV).
- Zwölfte Zusatzbestimmung: Situation von Berufskraftfahrern im Hinblick auf die behördliche Genehmigung zum Führen von Fahrzeugen
- Dreizehnte Zusatzbestimmung: Schutz der personenbezogenen Daten
- Vierzehnte Zusatzbestimmung: Zusammenarbeit zwischen dem Sozialversicherungsinstitut und der Zentralverwaltung für Verkehr
- Fünfzehnte Zusatzbestimmung: Verwendung von Geräten zur Verhinderung des Starts mittels Atemalkoholtests
- Übergangsbestimmungen
- Erste Übergangsbestimmung: Dauerhafte Zulassung von Fahrzeugen in Spanien
- Zweite Übergangsbestimmung. Praxis der Mitteilungen in der elektronischen Straßenanschrift (DEV)
- Dritte Übergangsbestimmung: Geschwindigkeitsbegrenzungen für dreirädrige Fahrzeuge, die den Motorrädern gleichgestellt sind
- Vierte Übergangsbestimmung: Rückgewinnung oder Erhöhung von Punkten für das Bestehen von Kursen für sicheres und effizientes Fahren
- Fünfte Übergangsbestimmung: Konsultation von Verkehrsunternehmen und Selbstständigen, die Arbeitgeber sind, zu den Führerscheinen ihrer Berufskraftfahrer
- Schlussbestimmungen
- Anhang I: Grundlegende Begriffe
- Anhang II: Verstöße, die zu Punktabzug führen
- Anhang III: Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr
- Anhang VI:Tabelle der Bußgelder und Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Anhang V: Suchdaten, auf die die zuständigen spanischen Organe zugreifen können
- Anhang VI: Von den zuständigen spanischen Stellen zu liefernde Daten
- ANHANG VII: Meldungen
- Anhang VIII: Sichere und effiziente Fahrkurse
PRÄAMBEL
Original Text
Die zweite Schlussbestimmung des Gesetzes 6/2014 vom 7. April zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit, das durch das Königliche Gesetzesdekret 339/1990 vom 2. März verabschiedet wurde, ermächtigt die Regierung, innerhalb von achtzehn Monaten nach seinem Inkrafttreten, das im Allgemeinen am 9. Mai 2014 erfolgte, einen konsolidierten Text zu verabschieden, in den der Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit integriert, ordnungsgemäß geregelt, geklärt und harmonisiert wird, 9. Mai 2014 einen konsolidierten Text, der den Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit, das durch das Königliche Gesetzesdekret 339/1990 vom 2. März verabschiedet wurde, und die Gesetze, die dieses Gesetz geändert haben, einschließlich der Bestimmungen der Änderungsgesetze, die nicht in das Gesetz aufgenommen wurden, integriert, ordnungsgemäß reguliert, präzisiert und harmonisiert.
Gemäß dieser Ermächtigung wurde die vorliegende Neufassung nach den nachstehend aufgeführten Kriterien erstellt.
Zunächst wurden die zahlreichen Verordnungen, die den Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit geändert haben, zusammengetragen, um die im Schlussteil jeder dieser Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zu bewerten, mit dem Ziel, diejenigen aufzunehmen, deren Anwendung in Kraft ist und die aufgrund ihres Inhalts Teil dieser Neufassung sein sollten, was es notwendig machte, sie alle zu ordnen und neu zu nummerieren.
Zweitens wurde das verwendete Vokabular aktualisiert und überarbeitet, einschließlich grammatikalischer Fragen, während gleichzeitig gründliche Arbeit geleistet wurde, um die Verwendung bestimmter Begriffe, die im gesamten Text unterschiedlich verwendet wurden, zu vereinheitlichen, um ihm den notwendigen inneren Zusammenhalt zu verleihen.
Zu den technischen Verbesserungen gehören auch die Änderungen an der Gliederung der Artikel, von denen einige aufgrund der zahlreichen Änderungen einen dichten und langen Inhalt haben. In diesem Sinne wurden umfangreiche Vorschriften in mehrere Artikel unterteilt, was die neue Art der Regelung von Straftaten verdeutlicht, denen je nach Schweregrad ein eigener Artikel gewidmet ist.
Bemerkenswert ist auch die Neuregelung einer Reihe von Fragen, die für die Bürger von besonderer Bedeutung sind, wie der Verlust und die Wiedererlangung von Punkten sowie der Verlust der Gültigkeit des Führerscheins, entweder aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für seine Erteilung oder aufgrund des Verlusts der Punktegutschrift mit der Folge, dass ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.
Derzeit sind diese Angelegenheiten in einer etwas verwirrenden Art und Weise geregelt, in zu langen Vorschriften oder sogar teilweise in Anhängen, die das Verständnis erschweren, da es ihnen an der notwendigen Kohärenz bei der Regelung einer Angelegenheit fehlt.
Dementsprechend wurden die Nummerierung der Artikel und folglich auch die Querverweise und Konkordanzen zwischen den Artikeln angepasst.
Drittens wurde der Inhalt an die jüngste Änderung des Gesetzes 30/1992 vom 26. November über das Rechtssystem der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren durch das Gesetz 15/2014 vom 16. September über die Rationalisierung des öffentlichen Sektors und andere Maßnahmen zur Verwaltungsreform angepasst, das die BOE in eine einzige Anschlagtafel umwandelt und die Veröffentlichung auf der Anschlagtafel für Verkehrsstrafen freiwillig macht.
Viertens wurde die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über Verkehrsdelikte im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, die in der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes 35/2015 vom 22. September über die Reform des Systems zur Bewertung von Schäden und Verlusten, die Personen bei Verkehrsunfällen zugefügt werden, enthalten war, aufgenommen, die aufgrund ihres Inhalts in die vorliegende Neufassung aufgenommen werden sollte.
Schließlich wurden einige Änderungen aufgenommen, die alle berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Innovation durch diese Neufassung auf die Aufgabe der Regulierung, Klärung und Harmonisierung von Rechtstexten gemäß den Bestimmungen von Artikel 82.5 der spanischen Verfassung beschränkt ist, da die Ermächtigung der Regierung nicht auf die bloße Formulierung eines einzigen Textes beschränkt ist.
Zu diesem Zweck beschränken sich diese Änderungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auf die Schließung von Lücken, die Beseitigung von Unstimmigkeiten und Antinomien, die in der früheren Verordnung festgestellt wurden, mit dem Ziel, den neugefassten Text kohärent und systematisch zu gestalten, sowie auf die Einführung zusätzlicher und ergänzender Vorschriften, die zur Präzisierung seiner Bedeutung erforderlich sind, wobei die gebotenen Handlungsgrenzen eingehalten werden und auf keinen Fall über das hinausgegangen wird, was eine Verletzung der Ermächtigung des Gesetzgebers darstellen würde.
Diese Verordnung wurde vom Hohen Rat für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.2.d) des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit gemeldet.
Auf Vorschlag des Innenministers, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung durch den Ministerrat in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2015,
VORGELEGT:
Einziger Artikel. Genehmigung des überarbeiteten Textes des Gesetzes über den Verkehr, den Verkehr von Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit
Original Text
Der überarbeitete Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit wird gebilligt, dessen Wortlaut nachstehend eingefügt ist.
Erste Zusatzbestimmung. Rechtliche Hinweise
Original Text
Die in anderen Bestimmungen enthaltenen Verweise auf den Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit, das durch das Königliche Gesetzesdekret 339/1990 vom 2. März verabschiedet wurde, sind so zu verstehen, dass sie sich auf die entsprechenden Bestimmungen des neu gefassten und verabschiedeten Textes beziehen.
Insbesondere sind Verweise auf den Hohen Rat für Straßenverkehrssicherheit als Verweise auf den Hohen Rat für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität zu verstehen.
Zweite Zusatzbestimmung. Keine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben
Original Text
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sind mit den vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen zu erfüllen und dürfen auf keinen Fall zu einer Erhöhung der öffentlichen Ausgaben führen.
Einzige aufhebende Bestimmung. Aufhebung von Verordnungen
Original Text
Der durch den Königlichen Gesetzeserlass 339/1990 vom 2. März 1990 verabschiedete Text des Gesetzes über den Verkehr und den Verkehr von Kraftfahrzeugen wird hiermit aufgehoben, ebenso wie die Gesetze, die dieses Gesetz geändert haben, einschließlich der Bestimmungen der Änderungsgesetze, die nicht in dieses Gesetz aufgenommen wurden.
Insbesondere wird die fünfte Schlussbestimmung des Gesetzes 35/2015 vom 22. September über die Reform des Systems zur Bewertung von Schäden, die Personen bei Verkehrsunfällen zugefügt werden, aufgehoben, soweit sie das Inkrafttreten des Inhalts der zweiten Schlussbestimmung desselben Gesetzes 35/2015 vom 22. September betrifft.
Einzige Schlussbestimmung. Inkrafttreten
Original Text
Dieser Königliche Gesetzeserlass und der durch ihn gebilligte konsolidierte Text treten drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Das Kapitel V "Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über Verkehrsdelikte" des Titels V "Sanktionsregelung" sowie die Anhänge V, VI und VII treten jedoch am Tag nach ihrer Veröffentlichung im "Staatsanzeiger" in Kraft.
Abgegeben in Madrid am 30. Oktober 2015.
FELIPE R.
Der Innenminister,
JORGE FERNÁNDEZ DÍAZ
REVIDIERTER TEXT DES GESETZES ÜBER DEN VERKEHR, DEN VERKEHR VON KRAFTFAHRZEUGEN UND DIE STRASSENSICHERHEIT
VORLÄUFIGER TITEL. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Gegenstand
Original Text
1. Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des Verkehrs, des Umlaufs aller Fahrzeuge und der Verkehrssicherheit.
2. Zu diesem Zweck regelt es:
- a) Die Ausübung der Befugnisse, die gemäß der spanischen Verfassung und den Autonomiestatuten in diesem Bereich der Allgemeinen Staatsverwaltung und den Autonomen Gemeinschaften zustehen, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen in diesem Bereich erhalten haben, sowie die Festlegung der Befugnisse, die in jedem Fall den lokalen Körperschaften zustehen.
- b) Verkehrsvorschriften für Fahrzeuge sowie solche, die aus Gründen der Verkehrssicherheit den Verkehr von Fußgängern und Tieren auf allgemein zugänglichen Straßen regeln und zu diesem Zweck die Rechte und Pflichten der Benutzer dieser Straßen festlegen.
- c) Aktive und passive Sicherheitselemente und ihr Einsatzsystem sowie die technischen Bedingungen von Fahrzeugen und industriellen Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken.
- d) Die Kriterien für die Signalisierung von Straßen für den allgemeinen Verkehr.
- e) Genehmigungen, die von der Verwaltung zur Gewährleistung der Sicherheit und des flüssigen Verkehrs vor der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen, erteilt werden, sowie die zu diesem Zweck getroffenen Vorsichtsmaßnahmen.
- f) Verstöße, die sich aus der Nichteinhaltung der festgelegten Vorschriften ergeben, und die dafür geltenden Sanktionen sowie das Sanktionsverfahren in diesem Bereich.
Artikel 2: Anwendungsbereich
Original Text
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auf dem gesamten Staatsgebiet und sind verbindlich für die Eigentümer und Benutzer von öffentlichen Straßen und Grundstücken, die für den Verkehr geeignet sind, sowohl innerorts als auch außerorts, für die Eigentümer von Straßen und Grundstücken, die zwar nicht geeignet sind, aber gemeinschaftlich genutzt werden, und, in Ermangelung anderer Regelungen, für die Eigentümer von privaten Straßen und Grundstücken, die von einer unbestimmten Gruppe von Benutzern genutzt werden.
Artikel 3: Grundlegende Begriffe
Original Text
Für die Zwecke dieses Gesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen sind die grundlegenden Begriffe "Fahrzeuge", "öffentliche Straßen" und "Verkehrsteilnehmer" die in Anhang I dieses Gesetzes aufgeführten Begriffe.
TITEL I: Ausübung und Koordinierung von Befugnissen in den Bereichen Verkehr, Kraftfahrzeugverkehr und Straßenverkehrssicherheit
Artikel 4: Befugnisse der Allgemeinen Staatsverwaltung
Original Text
Unbeschadet der Befugnisse der Autonomen Gemeinschaften und zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Innenministerium im folgenden Artikel zugewiesen werden, ist die Allgemeine Staatsverwaltung zuständig für:
- a) Die Genehmigung der grundlegenden technischen Vorschriften, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.
- b) Gegebenenfalls vorherige Genehmigung der Bestandteile von Fahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen, sowie Erlass von Anweisungen und Leitlinien für die technische Überwachung von Fahrzeugen.
- c) Genehmigung der Grund- und Mindeststandards für die Programmierung der Verkehrserziehung für eine sichere und nachhaltige Mobilität in den verschiedenen Ausbildungsmodalitäten, einschließlich der Ausbildung in Radfahren und Fahrzeugen der persönlichen Mobilität.
- d) Festlegung der Liste der Krankheiten und Behinderungen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, und der Mindestanforderungen an die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung dieser Krankheiten und Behinderungen sowie Inspektion, Kontrolle und gegebenenfalls Aussetzung oder Schließung von Einrichtungen, die diese Tätigkeit ausüben.
- e) die Bestimmung von Drogen, die das Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen können, sowie die Tests zu ihrem Nachweis und gegebenenfalls ihre Höchstwerte.
- f) Koordinierung der Gesundheitsdienste auf öffentlichen Straßen oder Straßen für den öffentlichen Gebrauch.
- g) Unterzeichnung von internationalen Verträgen und Abkommen über die Sicherheit von Fahrzeugen und deren Teilen und Komponenten sowie Erlass der entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung der daraus abgeleiteten internationalen Vorschriften in Spanien.
- h) Regulierung derjenigen gewerblichen Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Sicherheit im Straßenverkehr auswirken, insbesondere die der Kfz-Reparaturwerkstätten.
- i) Regelung der Personenbeförderung, insbesondere der Beförderung von Schulkindern und Minderjährigen, aus Gründen der Verkehrssicherheit.
- j) Regelung der Beförderung von Gütern, insbesondere von gefährlichen und verderblichen Gütern sowie von Containern, in Übereinstimmung mit den internationalen Vorschriften zum Zwecke der Verkehrssicherheit.
- k) Regulierung automatisierter Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 5: Befugnisse des Innenministeriums
Original Text
Unbeschadet der Befugnisse der Autonomen Gemeinschaften und der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Befugnisse ist das Innenministerium zuständig für:
- a) Erteilung und Überprüfung von Führerscheinen und Erlaubnissen zum Führen von Kraftfahrzeugen und Mopeds sowie der Sondergenehmigung zum Führen von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, wobei die Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse, der technischen und psychophysischen Eignung und der Periodizität durch eine Verordnung festzulegen sind, sowie die Erklärung ihres Erlöschens, ihrer Ungültigkeit oder ihres Verlusts der Gültigkeit.
- b) den Umtausch von im militärischen und polizeilichen Bereich ausgestellten Führerscheinen und Sondergenehmigungen zum Führen von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gegen solche, die dem zivilen Bereich entsprechen, sowie den Umtausch, die Eintragung oder die Erneuerung von im Ausland ausgestellten Führerscheinen, sofern dies in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, gemäß den geltenden Vorschriften.
- c) Genehmigungen für die Eröffnung von Fahrschulzentren und die Erklärung der Nichtigkeit, Ungültigkeit oder des Verlusts der Gültigkeit solcher Genehmigungen sowie Eignungsbescheinigungen und Genehmigungen, die den Zugang zur beruflichen Tätigkeit im Bereich des Fahrunterrichts ermöglichen, und Akkreditierungen für die Anerkennung der psychophysischen Eignung von Fahrern, mit den durch Vorschriften festgelegten Anforderungen und Bedingungen.
- d) die Zulassung und Ausstellung von Führerscheinen für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Mopeds sowie die Erklärung der Nichtigkeit, der Ungültigkeit oder des Verlusts der Gültigkeit dieser Führerscheine unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
- e) Befristete und vorläufige Genehmigungen oder Erlaubnisse für den Verkehr von Fahrzeugen.
- f) Sonderregelungen, die den Verkehr historischer Fahrzeuge ermöglichen und die Erhaltung und Restaurierung von Fahrzeugen, die Teil des historischen Erbes sind, fördern.
- g) Die Entfernung von Fahrzeugen von der Straße außerhalb besiedelter Gebiete und die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Verkehrs mit diesen Fahrzeugen.
- h) Registrierung von Fahrzeugen, Fahrern und Zuwiderhandelnden, Berufsfahrlehrern, Fahrschulzentren, Prüfungszentren für die Überprüfung der psychophysischen Eignung von Fahrern und die Manipulation von Nummernschildern unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
- i) Verkehrsüberwachung und -disziplin auf allen Arten von Überlandstraßen und Ortsdurchfahrten, wenn es keine örtliche Polizei gibt, sowie die Anzeige und Ahndung von Verstößen gegen die Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften auf diesen Straßen.
- j) die Meldung und Ahndung von Verstößen aufgrund der Nichteinhaltung der Pflicht zur technischen Überwachung von Fahrzeugen sowie der daraus abgeleiteten Vorschriften und aufgrund der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.
- k) Die Regelung, Organisation und Verwaltung des Verkehrs auf den Überlandstraßen und Ortsdurchfahrten, wobei für letztere unbeschadet der Bestimmungen anderer Verordnungen und der Befugnisse anderer ministerieller Abteilungen Formeln für die Zusammenarbeit oder Delegation mit den lokalen Körperschaften festgelegt werden.
- l) die grundlegenden und wesentlichen Leitlinien für die Ausbildung und die Tätigkeit der mit der Verkehrsüberwachung beauftragten Polizeibeamten, unbeschadet der Befugnisse der lokalen Körperschaften, mit deren Organen die erforderliche Zusammenarbeit einvernehmlich geregelt wird.
- m) Die Genehmigung von Sportveranstaltungen, die ganz oder teilweise auf staatlichen Straßen oder Ortsdurchfahrten stattfinden müssen, nach einem Bericht der Verwaltungen, die Eigentümer der betroffenen öffentlichen Straßen sind, und die verbindliche Unterrichtung derjenigen, die von anderen autonomen oder kommunalen Einrichtungen zu erteilen sind, wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Straßen für den öffentlichen Gebrauch stattfinden müssen, bei denen die allgemeine Staatsverwaltung für die Verkehrsplanung, -steuerung, -kontrolle und -überwachung zuständig ist.
- n) Die Sperrung von Straßen oder Straßenabschnitten für den Verkehr aus Gründen der Sicherheit oder des Verkehrsflusses oder die Beschränkung des Zugangs zu ihnen für bestimmte Fahrzeuge aus Gründen des Umweltschutzes unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
- ñ) Die Koordinierung von Statistiken und Untersuchungen über Verkehrsunfälle sowie von Statistiken über die technische Überwachung von Fahrzeugen in Zusammenarbeit mit anderen amtlichen und privaten Stellen unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
- o) Durchführung der in den Vorschriften festgelegten Tests zur Feststellung des Alkohol- oder Drogenkonsums der Fahrer auf den öffentlichen Straßen, auf denen sie für die Organisation, Verwaltung, Kontrolle und Überwachung des Verkehrs zuständig ist.
- p) die Vergabe von Kursen zur Sensibilisierung für den Straßenverkehr und zur Umschulung, an denen die Fahrer infolge des teilweisen oder vollständigen Verlusts der ihnen zugewiesenen Punkte teilnehmen müssen, die Ausarbeitung des Inhalts der Kurse sowie deren Dauer und Anforderungen. Diese Auftragsvergabe erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
- q) Die Gewährleistung der Chancengleichheit, der Nichtdiskriminierung und der allgemeinen Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Fahrer, in allen durch dieses Gesetz geregelten Bereichen.
- r) Festlegung der Dauer, des Inhalts und der Anforderungen von Kursen für sicheres und effizientes Fahren, für deren Absolvierung Punkte gutgeschrieben oder abgebaut werden können, sowie der Mechanismen für ihre Zertifizierung und Kontrolle zu diesem Zweck.
- s) Inspektion von Zentren und anderen Betreibern, deren Tätigkeit mit der Ausübung von Aufgaben im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Zuständigkeiten verbunden ist.
- t) Die Prüfung der Zentren, Betreiber, Dienstleistungen und Verfahren, die der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico unterstellt sind, mit dem Ziel, ihren ordnungsgemäßen Betrieb und ihre Qualität zu überwachen und zu gewährleisten; diese Prüfung erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen direkt durch öffentliche Bedienstete, die für diese Aufgaben ausgebildet sind, oder durch die Zusammenarbeit mit akkreditierten Einrichtungen.
- u) Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes die Verkehrs- und Straßenverkehrsvorschriften, denen die mit einem automatisierten Fahrsystem ausgestatteten Fahrzeuge für ihren Verkehr entsprechen müssen, mit Ausnahme der technischen Anforderungen für die Zulassung der Fahrzeuge, deren Ausarbeitung dem für die Industrie zuständigen Ministerium obliegt.
Artikel 6: Autonome Behörde Jefatura Central de Tráfico
Original Text
1. Das Innenministerium übt die im vorhergehenden Artikel genannten Befugnisse über die autonome Behörde Jefatura Central de Tráfico aus.
2. Für die Ausübung der dem Innenministerium übertragenen Befugnisse im Bereich der Verkehrsregelung, -organisation, -verwaltung und -überwachung sowie für die Meldung von Verstößen gegen die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und für Schutz- und Hilfsarbeiten auf öffentlichen oder öffentlich genutzten Straßen wird die Guardia Civil unter den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen tätig, insbesondere ihre Verkehrsgruppe, die zu diesen Zwecken insbesondere von der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico abhängig ist.
Artikel 7: Befugnisse der Gemeinden
Original Text
Die Gemeinden sind verantwortlich für:
- a) die Regelung, Organisation, Leitung, Überwachung und Disziplinierung des Verkehrs auf den städtischen Straßen, deren Eigentümer sie sind, durch ihre eigenen Bediensteten sowie die Anzeige von auf diesen Straßen begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung, wenn diese nicht ausdrücklich einer anderen Verwaltung zugewiesen sind.
- b) die Regelung der Nutzung der städtischen Straßen durch die städtische Verkehrsordnung, wobei die gerechte Verteilung der Parkplätze auf alle Nutzer mit der notwendigen Flüssigkeit des Straßenverkehrs und der Nutzung der Straßen durch Fußgänger vereinbar sein muss, sowie die Festlegung von Maßnahmen für das begrenzte Parken, um die Rotation der Parkplätze zu gewährleisten, wobei den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und Fahrzeuge benutzen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, um ihre soziale Integration zu fördern.
- c) Das Stilllegen von Fahrzeugen auf städtischen Straßen, wenn sie keine Genehmigung zum Parken in zeitlich begrenzten Bereichen haben oder wenn sie die erteilte Genehmigung überschreiten, bis der Fahrer ermittelt werden kann.
Die Entfernung von Fahrzeugen von städtischen Straßen und ihre anschließende Verwahrung, wenn sie den Verkehr behindern, erschweren oder gefährden, oder wenn sie auf Sperrflächen falsch geparkt sind, unter den Bedingungen, die in diesem Artikel für die Stilllegung festgelegt sind. Fahrräder dürfen nur dann entfernt und zum entsprechenden Depot gebracht werden, wenn sie herrenlos sind oder wenn sie, weil sie festgebunden sind, den Fahrzeug- oder Personenverkehr behindern oder das Straßenmobiliar beschädigen.
Gleiches gilt für die Entfernung von Fahrzeugen auf Überlandstraßen und ihre anschließende Verwahrung unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen. - d) Die Genehmigung von Sportveranstaltungen, wenn sie vollständig und ausschließlich im Stadtgebiet stattfinden, mit Ausnahme von Ortsdurchfahrten.
- e) Die Durchführung der in Artikel 5.o) genannten Veranstaltungen auf städtischen Straßen unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
- f) Die Sperrung städtischer Straßen, falls erforderlich.
- g) Beschränkung des Verkehrs von bestimmten Fahrzeugen auf städtischen Straßen aus Umweltschutzgründen.
KAPITEL II: Oberster Rat für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität
Artikel 8: Zusammensetzung und Aufgaben
Original Text
1. Der Hohe Rat für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität ist das Konsultations- und Mitwirkungsgremium zur Förderung und Verbesserung des Verkehrs, der Straßenverkehrssicherheit und der nachhaltigen Mobilität sowie zur Förderung der Koordinierung der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen, die in diesen Bereichen tätig sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften, denen Funktionen und Dienste im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs übertragen wurden.
2. Den Vorsitz des Rates haben der Innenminister und die Allgemeine Staatsverwaltung inne, die Autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla, die lokalen Verwaltungen sowie Stiftungen, Opferverbände, der soziale Sektor der Behinderten, Verbände zur Verhütung von Verkehrsunfällen und zur Förderung der Verkehrssicherheit und die repräsentativsten professionellen, wirtschaftlichen und sozialen Forschungszentren und Organisationen, die direkt mit dem Verkehr, der Verkehrssicherheit und der nachhaltigen Mobilität zu tun haben, sind im Rat vertreten.
3. Der Rat arbeitet im Plenum, im Ständigen Ausschuss, in Kommissionen und Arbeitsgruppen.
4. In den Autonomen Gemeinschaften, die keine Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, sowie in den Städten Ceuta und Melilla gibt es eine Ratskommission. Außerdem gibt es eine Ratskommission für die Untersuchung von Verkehr, Verkehrssicherheit und nachhaltiger Mobilität auf städtischen Straßen.
Die Autonomen Gemeinschaften, denen Funktionen und Dienste im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs übertragen wurden, können eigene Autonome Räte für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität einrichten.
5. Der Hohe Rat für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität hat folgende Aufgaben:
- a) über gemeinsame Aktionspläne in den Bereichen Verkehr, Straßenverkehrssicherheit oder nachhaltige Mobilität zu berichten und diese gegebenenfalls vorzuschlagen, um den Leitlinien der Regierung zu entsprechen oder sie zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorschläge, die nicht verbindlich sind, müssen vor allem die technische und finanzielle Durchführbarkeit der darin enthaltenen Maßnahmen berücksichtigen.
- b) Beratung der höheren und leitenden Organe des Innenministeriums in dieser Angelegenheit.
- c) Berichterstattung über internationale Übereinkommen oder Verträge über den Verkehr, die Straßenverkehrssicherheit oder die nachhaltige Mobilität, bevor die Zustimmung des Staates vorliegt, durch diese gebunden zu sein.
- d) Über Entwürfe allgemeiner Bestimmungen, die den Verkehr, die Straßenverkehrssicherheit oder die nachhaltige Mobilität betreffen, zu berichten oder sie gegebenenfalls vorzuschlagen.
- e) Bericht über die Kfz-Reklamen.
- f) Förderung der Aktionen der verschiedenen Einrichtungen, Organisationen und Verbände, die in diesem Bereich tätig sind, durch entsprechende Vorschläge.
- g) Kenntnis und Berichterstattung über die Entwicklung der Unfallzahlen im spanischen Straßenverkehr.
- 6. Die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des Rates wird durch eine Verordnung geregelt. Zu diesem Zweck können territoriale Räte für Straßenverkehrssicherheit eingerichtet werden. In jedem Fall muss ein Gleichgewicht zwischen den vertretenen Gruppen und zwischen den verschiedenen Sektoren, die sie vertreten, bestehen.
KAPITEL III: Sektorkonferenz über Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität
Artikel 9: Sektorkonferenz über Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität
Original Text
1. Die Sektorkonferenz für Verkehr, Straßenverkehrssicherheit und nachhaltige Mobilität wird als Organ für die Zusammenarbeit zwischen der Allgemeinen Staatsverwaltung und den Verwaltungen der Autonomen Gemeinschaften geschaffen, die Befugnisse zum Schutz von Personen und Gütern und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übernommen haben und denen Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs übertragen wurden. Die Sektorkonferenz entwickelt ein koordiniertes Vorgehen in diesem Bereich, wobei die Grundsätze der institutionellen Loyalität und der gegenseitigen Achtung bei der Ausübung der den genannten Verwaltungen übertragenen Zuständigkeiten zu beachten sind.
2. Die Sektorkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Organisation und Arbeitsweise geregelt sind.
TITEL II: Verkehrsverhaltensregeln
KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften
Artikel 10: Benutzer, Fahrer und Fahrzeughalter
Original Text
1. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie den Verkehr nicht übermäßig behindern und keine unnötigen Gefahren, Schäden oder Unannehmlichkeiten für Personen oder Schäden an Sachen oder der Umwelt verursachen.
2. Der Fahrer muss das Fahrzeug mit der Sorgfalt, Vorsicht und Aufmerksamkeit benutzen, die erforderlich ist, um Schäden an sich selbst oder an anderen zu vermeiden, wobei er darauf achten muss, dass er sich selbst, die anderen Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere diejenigen, die aufgrund ihrer Merkmale besonders gefährdet sind, nicht gefährdet.
Der Fahrer muss sich vergewissern, dass die Nummernschilder des Fahrzeugs keine Probleme bereiten, die das Ablesen und die Identifizierung des Fahrzeugs verhindern oder erschweren.
3. Der Eigentümer und gegebenenfalls der Mieter eines Fahrzeugs hat die Pflicht, mit der größtmöglichen Sorgfalt vorzugehen, um die mit seiner Nutzung verbundenen Risiken zu vermeiden, das Fahrzeug in dem gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Zustand zu halten, es den entsprechenden Prüfungen und Kontrollen zu unterziehen und zu verhindern, dass es von Personen geführt wird, die nicht über den entsprechenden Führerschein oder die entsprechende Genehmigung verfügen.
Artikel 11: Pflichten des Fahrzeugeigentümers und des regulären Fahrers
Original Text
1. Der Eigentümer eines Fahrzeugs hat die folgenden Pflichten:
- a) der Verwaltung die Identität des Fahrers des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung eines Verstoßes mitzuteilen. Die übermittelten Daten müssen die Nummer des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis enthalten, die eine Identifizierung im Fahrer- und Straftäterregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico ermöglicht.
Ist der Fahrer nicht im oben genannten Fahrer- und Strafregister eingetragen, muss er eine Kopie der behördlichen Genehmigung, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen in Spanien berechtigt, mit sich führen und diese der Verwaltung auf Verlangen vorlegen. Handelt es sich bei dem Halter um einen Vermieter von fahrerlosen Fahrzeugen, kann die Kopie der behördlichen Genehmigung durch eine Kopie des Mietvertrags ersetzt werden.f - b) zu verhindern, dass das Fahrzeug von Personen geführt wird, die noch nie einen entsprechenden Führerschein oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben.
2. Der Eigentümer des Fahrzeugs kann dem Fahrzeugregister der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico die Identität des regulären Fahrers des Fahrzeugs mitteilen. In diesem Fall ist der Eigentümer von den oben genannten Verpflichtungen befreit, die auf den regulären Fahrer übertragen werden.
3. Die in Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen und die im vorhergehenden Abschnitt beschriebene Mitteilung gelten für den langfristigen Mieter des Fahrzeugs, sofern dieser im Fahrzeugregister der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico eingetragen ist.
4. Der Eigentümer des langfristig gemieteten Fahrzeugs muss dem Fahrzeugregister der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico die Identität des Mieters mitteilen.
Artikel 11 bis Pflichten des Eigentümers eines automatisierten Fahrsystems
Original Text
Der Eigentümer des automatisierten Fahrsystems eines Fahrzeugs muss dem Fahrzeugregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico zum Zeitpunkt der Zulassung und danach bei jeder Aktualisierung des Systems während der gesamten Nutzungsdauer des Fahrzeugs die Fähigkeiten oder Funktionen des automatisierten Fahrsystems sowie seinen betrieblichen Gestaltungsbereich mitteilen.
Artikel 12: Verbotene Arbeiten und Tätigkeiten
Original Text
1. Die Durchführung von Arbeiten, Installationen, das Aufstellen von Containern, Stadtmobiliar oder anderen Elementen oder Gegenständen auf den unter dieses Gesetz fallenden Straßen bedarf der vorherigen Genehmigung des Eigentümers der Straße und unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Gemeindeordnung. Die gleichen Vorschriften gelten für die Unterbrechung von Arbeiten aufgrund besonderer Umstände oder Merkmale des Verkehrs, die auf Antrag der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico durchgeführt werden können.
Ebenso sind Straßenbauarbeiten vor ihrem Beginn der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico oder gegebenenfalls der zuständigen regionalen oder lokalen Behörde mitzuteilen, die unbeschadet der Befugnisse der für die Ausführung der Arbeiten zuständigen Stelle die entsprechenden Anweisungen für die Regelung, Organisation, Leitung und Überwachung des Verkehrs unter Berücksichtigung des Plans der Verkehrsbeschränkungen und der sich aus anderen Genehmigungen ergebenden Beschränkungen erteilt.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die Ausführung von Straßenarbeiten ohne Beschilderung oder ohne Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften werden unbeschadet der kommunalen Sanktionsvorschriften nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung geahndet.
2. Es ist verboten, Gegenstände oder Materialien auf die Straße zu werfen, zu deponieren oder zurückzulassen, die den freien Verkehr, das Anhalten oder das Parken behindern, gefährlich machen oder die Straße oder ihre Einrichtungen beschädigen könnten oder die auf der Straße oder in ihrer unmittelbaren Umgebung Auswirkungen haben, die die geeigneten Bedingungen für das Fahren, Anhalten oder Parken verändern.
3. Wer ein Hindernis oder eine Gefahr auf der Straße geschaffen hat, muss diese so schnell wie möglich beseitigen und in der Zwischenzeit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam werden und der Verkehr nicht behindert wird.
4. Es ist verboten, auf die Straße oder in deren Nähe Gegenstände zu werfen, die Brände verursachen oder ganz allgemein die Verkehrssicherheit gefährden können.
5. Die Emission von elektromagnetischen Störungen, Lärm, Gasen und anderen Schadstoffen auf den unter dieses Gesetz fallenden Straßen ist unter den durch Verordnung zu bestimmenden Bedingungen verboten.
6. Es ist verboten, Fahrzeuge auf eine andere als die vorgeschriebene Weise zu beladen.
7. Fahrzeuge, deren Geräuschemissionen die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte überschreiten, die Gase oder Abgase ausstoßen oder an denen nicht genehmigte größere Veränderungen vorgenommen wurden, dürfen nicht auf den von diesem Gesetz erfassten Straßen verkehren. Alle Fahrzeugführer sind verpflichtet, an den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen mitzuwirken, mit denen eventuelle Mängel überprüft werden können.
Artikel 13: Allgemeine Verkehrsregeln
Original Text
1. Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrzeug zu kontrollieren. Wenn er sich anderen Verkehrsteilnehmern nähert, muss er die notwendigen Vorkehrungen für deren Sicherheit treffen, insbesondere im Falle von Kindern, älteren Menschen, Blinden oder allgemein von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsproblemen.
2. Der Fahrer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, seine eigene Bewegungsfreiheit, das erforderliche Sichtfeld und die ständige Aufmerksamkeit auf das Fahren zu richten, um seine eigene Sicherheit, die der anderen Fahrzeuginsassen und die der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Zu diesem Zweck muss besonders darauf geachtet werden, dass der Fahrer die richtige Position einnimmt, dass die anderen Fahrgäste die gleiche Position einnehmen und dass die zu befördernden Gegenstände oder Tiere richtig positioniert sind, so dass es zu keiner Beeinträchtigung zwischen dem Fahrer und diesen Gegenständen oder Tieren kommt.
3. Das Führen eines Fahrzeugs mit Audio-Headsets oder Kopfhörern, die mit Tonempfangs- oder Tonwiedergabegeräten verbunden sind, oder mit anderen Geräten, die die ständige Aufmerksamkeit auf das Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen, ist verboten, außer bei den Eignungstests zur Erlangung eines Führerscheins auf offenem Gelände unter den in der Verordnung festzulegenden Bedingungen.
Die Benutzung von Mobiltelefonen, Navigationsgeräten oder anderen Kommunikationsmitteln oder -systemen während der Fahrt ist verboten, es sei denn, die Kommunikation erfolgt ohne Benutzung von Händen, Helmen, Kopfhörern oder ähnlichen Geräten.
Die Verwendung drahtloser Geräte, die für die Verwendung im Schutzhelm von Motorrad- und Mopedfahrern zu Kommunikations- oder Navigationszwecken zertifiziert oder zugelassen sind, gilt nicht als Teil des Verbots, sofern sie die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Bedienstete der Behörde in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie Fahrzeuge der Streitkräfte, wenn sie im Konvoi unterwegs sind.
Weitere Ausnahmen von den in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verboten sowie Vorrichtungen, die die Aufmerksamkeit beim Führen des Fahrzeugs beeinträchtigen, können entsprechend dem Stand der Technik durch Verordnung festgelegt werden.
4. Der Fahrer und die Insassen von Fahrzeugen sind verpflichtet, Sicherheitsgurte, Helme und andere Schutzelemente und Sicherheitsvorrichtungen unter den Bedingungen und mit den Ausnahmen zu benutzen, die gegebenenfalls durch Vorschriften festgelegt sind. Berufskraftfahrer, die eine öffentliche Dienstleistung für Dritte erbringen, können nicht für die Nichteinhaltung dieser Vorschrift durch die Fahrzeuginsassen verantwortlich gemacht werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann Minderjährigen je nach ihrem Alter oder ihrer Größe der Aufenthalt auf den Vorder- oder Rücksitzen des Fahrzeugs unter den in der Verordnung festzulegenden Bedingungen untersagt werden.
5. Es ist verboten, Minderjährige unter zwölf Jahren als Beifahrer auf Mopeds oder Motorrädern, mit oder ohne Beiwagen, auf allen Straßen mitzunehmen. Ausnahmsweise ist dieser Verkehr ab dem siebten Lebensjahr erlaubt, sofern es sich bei den Fahrern um den Vater, die Mutter, den Vormund oder eine von ihnen bevollmächtigte volljährige Person handelt, sie einen zugelassenen Helm tragen und die in der Verordnung festgelegten besonderen Sicherheitsbedingungen einhalten.
6. Es ist verboten, in Fahrzeugen Radar- oder Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte oder andere Instrumente zu installieren oder mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das ordnungsgemäße Funktionieren von Verkehrsüberwachungssystemen zu umgehen oder zu stören, oder zu diesem Zweck Signale auszusenden oder zu erzeugen. Auch das Mitführen von Radar- oder Blitzerfassungsgeräten im Fahrzeug ist verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für Warneinrichtungen, die Informationen über die Position von Verkehrsüberwachungssystemen liefern.
Artikel 14: Alkoholische Getränke und Drogen
Original Text
1. Der Fahrer eines Fahrzeugs darf auf den unter dieses Gesetz fallenden Straßen nicht mit einem höheren als dem in der Verordnung festgelegten Alkoholspiegel verkehren. Unter keinen Umständen darf ein minderjähriger Fahrer mit einem Blutalkoholspiegel von mehr als 0 Gramm pro Liter oder einem Alkoholgehalt in der Ausatemluft von mehr als 0 Milligramm pro Liter am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Fahrer eines Fahrzeugs darf auch nicht fahren, wenn er Drogen im Körper hat, mit Ausnahme von Stoffen, die auf ärztliche Verschreibung und zu therapeutischen Zwecken verwendet werden, vorausgesetzt, er ist in der Lage, das Fahrzeug gemäß der in Artikel 10 festgelegten Verpflichtung zur Sorgfalt, Vorsicht und Nichtablenkung zu benutzen.
2. Der Fahrer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, sich einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen, der von den Beamten der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben durchgeführt wird. Auch andere Verkehrsteilnehmer sind dazu verpflichtet, wenn sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind oder eine Straftat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begangen haben.
3. Die Tests zum Nachweis von Alkohol bestehen aus einer Kontrolle der Ausatemluft mit zugelassenen Geräten und zum Nachweis von Drogen im Körper aus einem Speicheltest mit einem zugelassenen Gerät und einer anschließenden Analyse einer Speichelprobe in ausreichender Menge.
Stehen jedoch berechtigte Gründe der Durchführung dieser Untersuchungen entgegen, so kann angeordnet werden, dass sich die betreffende Person einer ärztlichen Untersuchung oder klinischen Tests unterzieht, die die Ärzte des Gesundheitszentrums, in das sie überstellt wird, für am besten geeignet halten.
4. Das Verfahren, die Bedingungen und die Modalitäten für die Durchführung von Alkohol- oder Drogentests werden durch Verordnung festgelegt.
5. Zum Zwecke einer Gegenkontrolle können Alkohol- oder Drogentests auf Antrag der betreffenden Person wiederholt werden und bestehen vorzugsweise aus Bluttests, außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen. Fällt der Kontrasttest positiv aus, so ist er von der betreffenden Person zu bezahlen.
Das Gesundheitspersonal ist verpflichtet, die Ergebnisse dieser Tests in jedem Fall dem Straßenverkehrsamt der Provinz, in der die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder gegebenenfalls den zuständigen Sanktionsbehörden der Autonomen Gemeinschaften, denen Funktionen und Dienste im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs übertragen wurden, oder den zuständigen kommunalen Behörden zu melden.
Artikel 15: Ausrichtung des Verkehrs
Original Text
Im Allgemeinen und insbesondere in Kurven und bei Gefällstrecken mit eingeschränkter Sicht muss das Fahrzeug auf allen Straßen, die unter dieses Gesetz fallen, rechts und so nah wie möglich am Fahrbahnrand fahren, mit den durch Vorschriften festgelegten Ausnahmen, wobei in jedem Fall ein ausreichender seitlicher Abstand einzuhalten ist, um die Straße sicher zu passieren.
Artikel 16: Benutzung der Fahrspuren
Original Text
1. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das kein Fahrzeug für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder ein Sonderfahrzeug mit der in der Verordnung festgelegten zulässigen Höchstmasse ist, muss auf der Fahrbahn und nicht auf dem Seitenstreifen fahren, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall, und er muss außerdem die folgenden Vorschriften beachten:
- a) Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und zwei Fahrspuren, auch wenn diese durch Markierungen getrennt sind, muss er auf der rechten Fahrspur fahren.
- b) Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrspuren, die durch unterbrochene Längsmarkierungen getrennt sind, muss er auch auf der rechten Fahrspur fahren, keinesfalls aber auf der weiter links gelegenen.
- c) Außerhalb geschlossener Ortschaften muss er auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für seine Fahrtrichtung in der Regel auf dem am weitesten rechts gelegenen Fahrstreifen fahren; er kann jedoch die anderen Fahrstreifen in dieser Richtung benutzen, wenn die Verkehrs- oder Straßenverhältnisse dies ratsam erscheinen lassen, vorausgesetzt, dass er die Fahrt eines anderen, ihm folgenden Fahrzeugs nicht behindert.
Wenn eine dieser Fahrbahnen drei oder mehr Fahrstreifen in Fahrtrichtung hat, müssen die Fahrer von Lastkraftwagen mit einer größeren als der in den Vorschriften festgelegten zulässigen Gesamtmasse, die Fahrer von Sonderfahrzeugen, die nicht auf dem Standstreifen fahren müssen, und die Fahrer von Fahrzeugkombinationen mit einer Länge von mehr als sieben Metern in der Regel auf dem Fahrstreifen fahren, der am weitesten rechts von ihnen liegt, und können den nächsten Fahrstreifen unter denselben Umständen und Bedingungen wie die im vorigen Absatz genannten benutzen. - d) Auf Straßen in Städten mit mindestens zwei Fahrspuren, die für dieselbe Richtung reserviert und durch Längsmarkierungen abgegrenzt sind, können sie diejenige benutzen, die ihrem Fahrtverlauf am ehesten entspricht, dürfen diese aber nicht verlassen, es sei denn, um einen Richtungswechsel vorzubereiten, zu überholen, anzuhalten oder zu parken.
2. Bei der Berechnung der Anzahl der Fahrspuren im Sinne des vorstehenden Abschnitts bleiben die Fahrspuren für den langsamen Verkehr oder die Fahrspuren für bestimmte Fahrzeuge nach den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen unberücksichtigt.
Artikel 17: Benutzung des Standstreifens
Original Text
1. Der Fahrer eines von Tieren gezogenen Fahrzeugs, eines Spezialfahrzeugs mit einer zulässigen Höchstmasse, die die in der Verordnung festgelegte Höchstmasse nicht übersteigt, eines Fahrrads, eines Mopeds, eines Fahrzeugs für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder eines Fahrzeugs, das Radfahrern folgt, muss, wenn es keine Straße oder keinen Teil einer Straße gibt, der speziell für sie bestimmt ist, auf dem rechten Seitenstreifen fahren, sofern dieser befahrbar und ausreichend ist; ist dies nicht der Fall, muss er den übrigen Teil der Fahrbahn benutzen.
Die Fahrer von Krafträdern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse, die die in den Vorschriften festgelegte Gesamtmasse nicht übersteigt, müssen, wenn sie aus dringenden Gründen mit einer ungewöhnlich niedrigen Geschwindigkeit fahren und dadurch den Verkehr erheblich stören, auch den rechten Seitenstreifen oder unter den in diesem Abschnitt genannten Umständen den übrigen Teil der Fahrbahn benutzen.
Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze darf der Fahrer eines Fahrrads die für diese Fahrzeuge vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit in den Abschnitten überschreiten, in denen es die Straßenverhältnisse ratsam erscheinen lassen, eine höhere Geschwindigkeit zu entwickeln, und er darf sogar die rechte Seite der Fahrbahn benutzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere auf langen Gefällestrecken mit Kurven.
2. Mit Ausnahme von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern dürfen die im vorstehenden Abschnitt aufgeführten Fahrzeuge nicht parallel zueinander verkehren, wobei die Bedingungen je nach den Gegebenheiten der Straße oder der Gefährlichkeit des Verkehrs durch Verordnung festzulegen sind.
Artikel 18: Sonderfälle der Verkehrsführung und Beschränkungen
Original Text
Wenn es aus Gründen der Sicherheit oder des Verkehrsflusses oder aus Gründen des Umweltschutzes ratsam ist, kann die zuständige Behörde eine andere Verkehrsführung, ein vollständiges oder teilweises Verbot des Zugangs zu Teilen der Straße entweder allgemein oder für bestimmte Fahrzeuge, die Sperrung bestimmter Straßen, die obligatorische Einhaltung bestimmter Strecken oder die Benutzung von Seitenstreifen oder Fahrspuren in einer anderen als der normalerweise vorgesehenen Richtung anordnen.
Artikel 19: Unterstände, Verkehrsinseln oder Leiteinrichtungen
Original Text
Bei Unterständen, Verkehrsinseln oder Leiteinrichtungen auf der Straße müssen die Fahrer auf dem Teil der Fahrbahn fahren, der sich in Fahrtrichtung rechts von ihnen befindet, es sei denn, sie befinden sich in einer Einbahnstraße oder in dem Teil, der einer einzigen Verkehrsrichtung entspricht; in diesem Fall kann auf beiden Seiten gefahren werden.
Artikel 20: Verkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Original Text
1. Es ist verboten, auf Autobahnen und zweispurigen Straßen mit von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Fahrrädern, Mopeds, Fahrzeugen der Eigenmobilität und Fahrzeugen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu fahren.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dürfen Fahrradfahrer auf den Seitenstreifen von Autobahnen fahren, sofern dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit durch entsprechende Beschilderung verboten ist.
2. Für das Befahren von maut-, gebühren- oder kostenpflichtigen Autobahnen oder zweispurigen Schnellstraßen ist die entsprechende Maut, Gebühr oder der öffentliche Preis zu entrichten.
Artikel 21. Geschwindigkeitsbegrenzungen
Original Text
1. Die Fahrer sind verpflichtet, die festgesetzten Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten und darüber hinaus ihre eigene körperliche und geistige Verfassung, die Eigenschaften und den Zustand der Straße, das Fahrzeug und seine Ladung, die Wetter-, Umwelt- und Verkehrsbedingungen und allgemein alle Umstände zu jeder Zeit zu berücksichtigen, um die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs an diese anzupassen, damit sie es immer innerhalb der Grenzen ihres Sichtfeldes und vor einem eventuell auftretenden Hindernis anhalten können.
2. Die für den Fahrzeugverkehr zulässigen Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten werden gemäß den Bedingungen festgelegt, die durch eine Verordnung allgemein für die Fahrer, die Fahrzeuge und die unter dieses Gesetz fallenden Straßen je nach ihren Eigenschaften bestimmt werden. Orte, an denen besondere Geschwindigkeitsverbote oder -verpflichtungen gelten, müssen entweder dauerhaft oder vorübergehend ausgeschildert werden. In Ermangelung einer speziellen Beschilderung ist die für jede Straße festgelegte allgemeine Beschilderung zu beachten.
3. Durch Verordnung wird auch eine Höchstgeschwindigkeit für die zulässigen Geschwindigkeiten auf innerstädtischen Straßen und Kreuzungen in allgemeiner Form festgelegt. Diese Grenze kann an besonders gefährlichen Kreuzungen im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Straßeneigentümer und auf städtischen Straßen durch Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegesellschaft herabgesetzt werden.
4. ( Gestrichen)
5. Das Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit ist möglich bei Fahrrädern, von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Transport- und Sonderfahrzeugen oder wenn die Verkehrsverhältnisse eine höhere als die Mindestgeschwindigkeit ohne Gefährdung des Verkehrs nicht zulassen, sowie zum Schutz oder zur Begleitung anderer Fahrzeuge unter den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen.
6. Der Betreiber der Straße unterrichtet die zuständige Straßenverkehrsbehörde mindestens einen Monat im Voraus über jede Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung.
Artikel 22: Abstände und zulässige Geschwindigkeit
Original Text
1. Außer bei Gefahr im Verzug muss der Fahrzeugführer, wenn er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs erheblich herabsetzen will, sich vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für andere Fahrzeugführer tun kann; er ist verpflichtet, dies vorher anzukündigen und so zu tun, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit den hinter ihm fahrenden Fahrzeugen vermieden wird; die Bedingungen hierfür werden durch Verordnung festgelegt.
2. Der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich hinter einem anderen Fahrzeug befindet, muss so viel Platz zwischen ihnen lassen, dass das Fahrzeug im Falle einer plötzlichen Bremsung anhalten kann, ohne mit ihm zusammenzustoßen, wobei er insbesondere die Geschwindigkeit und die Bedingungen für das Auffahren und Bremsen berücksichtigen muss. Die Fahrer von Fahrrädern dürfen jedoch in einer Gruppe fahren, ohne einen solchen Abstand einzuhalten, wobei sie besonders darauf achten müssen, Zusammenstöße zwischen ihnen zu vermeiden.
3. Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorigen Absatzes muss der Fahrer eines Fahrzeugs, der einem anderen Fahrzeug folgt, ohne seine Überholabsicht anzuzeigen, einen solchen Abstand einhalten, dass das nachfolgende Fahrzeug sicher überholen kann; dies gilt nicht für Radfahrer, die in einer Gruppe fahren. Fahrzeuge mit einer größeren als der in der Verordnung festgelegten Höchstmasse und Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtlänge von mehr als 10 Metern müssen zu diesen Zwecken einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten.
4. Die Bestimmungen des vorangegangenen Abschnitts sind nicht anwendbar:
- a) In geschlossenen Ortschaften.
- c) Wenn es mehr als einen Fahrstreifen in dieselbe Richtung gibt.
- d) wenn die Intensität des Verkehrs ein Überholen nicht zulässt.
5. Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen oder Straßen für den öffentlichen Verkehr Geschwindigkeitswettbewerbe zu veranstalten, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vor.
Artikel 23: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Die Vorfahrt an Kreuzungen richtet sich nach der Signalisierung, die sie regelt.
2. In Ermangelung eines Signals sind die Fahrer verpflichtet, Fahrzeugen, die sich von rechts nähern, Vorfahrt zu gewähren, außer in den folgenden Fällen:
- a) Fahrzeuge, die auf einer asphaltierten Straße fahren, haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von einer anderen, nicht asphaltierten Straße kommen.
- b) Fahrzeuge, die auf Schienen fahren, haben Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern.
- c) Fahrzeuge, die sich im Kreisverkehr befinden, haben Vorrang vor denen, die in den Kreisverkehr einfahren wollen.
3. Weitere Ausnahmen können durch Verordnung festgelegt werden.
Artikel 24: Enge und steile Abschnitte
Original Text
1. Auf Straßenabschnitten, die wegen ihrer geringen Breite nicht oder nur sehr schwer von zwei Fahrzeugen in entgegengesetzter Richtung befahren werden können und auf denen keine ausdrückliche Beschilderung vorhanden ist, hat das zuerst einfahrende Fahrzeug Vorfahrt. Im Zweifelsfall hat das am schwersten zu manövrierende Fahrzeug nach den in der Verordnung festzulegenden Bedingungen den Vorrang.
2. Auf steilen Streckenabschnitten, auf denen die im vorstehenden Abschnitt genannten Umstände vorliegen, hat das bergauf fahrende Fahrzeug Vorfahrt, es sei denn, es kann vorher einen zum Ausweichen vorgesehenen Bereich erreichen. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts.
Artikel 25: Autofahrer, Fußgänger und Tiere
Original Text
1. Der Fahrer eines Fahrzeugs hat die Vorfahrt vor Fußgängern, außer in den folgenden Fällen:
- a) An Fußgängerüberwegen, auf Gehwegen und in anderen Fußgängerbereichen.
- b) Wenn das Fahrzeug in eine andere Straße einbiegt und Fußgänger die Straße überqueren, auch wenn es keinen Fußgängerüberweg gibt.
- c) Wenn das Fahrzeug einen Seitenstreifen überquert, auf dem sich Fußgänger befinden, und es keinen Fußgängerbereich gibt.
- d) Wenn Fußgänger an einer gekennzeichneten Haltestelle in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- oder aussteigen und sich zwischen dem Fahrzeug und dem nächstgelegenen Fußgängerbereich oder Schutzraum befinden.
- e) Bei Truppen in Formation, Schülerreihen oder organisierten Paraden.
2. In Fußgängerzonen ist der Fahrer verpflichtet, Fußgängern das Passieren zu ermöglichen, wenn das Fahrzeug diese an den dafür vorgesehenen Übergängen überquert.
3. Der Fahrer des Fahrzeugs hat Vorfahrt vor Tieren, außer in folgenden Fällen:
- a) Auf ausgeschilderten Wegen. (Viehtrieb etc.)
- b) Wenn er mit seinem Fahrzeug abbiegen will, um in eine andere Straße einzubiegen, und diese von Tieren überquert wird, auch wenn es für diese keinen Durchgang gibt.
- c) Wenn das Fahrzeug einen Seitenstreifen überquert, auf dem sich Tiere befinden, die keine eigene Laufspur haben.
4. Der Fahrer eines Fahrrads hat die Vorfahrt vor anderen Fahrzeugen:
- a) Wenn sie auf einer Fahrradspur, einem Fahrradweg oder einem Seitenstreifen verkehren, die ordnungsgemäß für die ausschließliche Nutzung durch Fahrradfahrer zugelassen sind.
- b) Wenn das Fahrzeug, um in eine andere Straße einzufahren, nach rechts oder links abbiegt, in den erlaubten Fällen, wenn sich ein Radfahrer in der Umgebung des Fahrzeugs befindet.
- c) Wenn Fahrradfahrer in einer Gruppe unterwegs sind, gelten sie für die Zwecke der Vorfahrt als eine einzige mobile Einheit, und es gelten die allgemeinen Regeln für die Vorfahrt zwischen Fahrzeugen.
Im Stadtverkehr gelten die Bestimmungen der entsprechenden Gemeindeverordnung.
5. Fahrzeuge zur Eigenmobilität sowie Fahrräder und Motorräder dürfen nicht auf Gehwegen verkehren. Die zu bestimmenden Ausnahmen werden in einer Verordnung festgelegt.
Artikel 26: Vorfahrt gewähren und Kreuzungen überqueren
Original Text
1. Der Fahrer eines Fahrzeugs, das einem anderen Fahrzeug Vorfahrt gewähren muss, darf sich erst dann in Bewegung setzen, rangieren oder ein solches Manöver fortsetzen, wenn er sich vergewissert hat, dass er den Fahrer des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs dadurch nicht zu einer abrupten Kurs- oder Geschwindigkeitsänderung zwingt, und muss durch seine Fahrweise, insbesondere durch eine allmähliche Verringerung der Geschwindigkeit, hinreichend deutlich machen, dass er tatsächlich Vorfahrt gewähren wird.
2. Auch wenn er die Vorfahrt hat, darf kein Autofahrer mit seinem Fahrzeug in eine Kreuzung oder einen Fußgängerüberweg einfahren, wenn er dort zum Stillstand kommen und den Verkehrsfluss auf der Querstraße beeinträchtigen oder behindern könnte.
3. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug auf einer ampelgeregelten Kreuzung, die ein Verkehrshindernis darstellt, angehalten hat, muss die Kreuzung verlassen, ohne zu warten, bis der Verkehr in der von ihm beabsichtigten Richtung weiterfahren darf, sofern er dabei die anderen Verkehrsteilnehmer, die in der zulässigen Richtung fahren, nicht behindert.
Artikel 27: Fahrzeuge im Notdienst
Original Text
Notdienstfahrzeuge haben Vorfahrt vor anderen Fahrzeugen und anderen Verkehrsteilnehmern, wenn sie im Notdienst eingesetzt werden, ebenso wie Geräte zur Instandhaltung von Anlagen und Straßeninfrastrukturen und Fahrzeuge, die im Pannendienst eingesetzt werden. Sie dürfen über die festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen hinaus fahren und sind von der Einhaltung anderer Vorschriften oder Schilder befreit, sofern dies in den Vorschriften festgelegt ist.
Abschnitt 4: Einfädeln in den Straßenverkehr
Artikel 28: Einfädeln in den Straßenverkehr
Original Text
Der Fahrer eines Fahrzeugs, das auf einer Straße angehalten oder geparkt wird oder das von den Zufahrtsstraßen zu dieser Straße, von ihren Raststätten oder von einem angrenzenden Grundstück kommt und sich dem Verkehr anschließen will, muss sich vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer tun kann. Er muss sie mit den für diese Fälle vorgeschriebenen Signalen warnen und anderen Fahrzeugen unter Berücksichtigung ihrer Position, Fahrtrichtung und Geschwindigkeit Vorfahrt gewähren.
Wenn die anzufahrende Straße über einen Beschleunigungsstreifen verfügt, muss der Fahrer mit angemessener Geschwindigkeit in diesen einfahren.
Artikel 29: Fahren von Fahrzeugen auf einem zusammenführenden Streckenabschnitt
Original Text
Ungeachtet der Verpflichtung des Fahrers des einfahrenden Fahrzeugs, die Anforderungen des vorstehenden Artikels zu erfüllen, müssen die anderen Fahrer dieses Manöver so weit wie möglich erleichtern, insbesondere im Falle eines Fahrzeugs des öffentlichen Personenverkehrs, das von einer ausgeschilderten Haltestelle aus in den Verkehr einfahren will.
Abschnitt 5. Richtungsänderungen, Fahrtrichtungswechsel und Rückwärtsfahrt
Artikel 30: Wechsel der Richtungsfahrbahn, der Fahrbahn und des Fahrstreifens
Original Text
1. Der Fahrer eines Fahrzeugs, der beabsichtigt, nach rechts oder links abzubiegen, um eine andere als die von ihm befahrene Straße zu benutzen, um auf eine andere Fahrbahn derselben Straße zu gelangen oder um diese zu verlassen, muss die Fahrer der hinter ihm fahrenden Fahrzeuge rechtzeitig warnen und sich vergewissern, dass die Geschwindigkeit und der Abstand der sich aus der Gegenrichtung nähernden Fahrzeuge ihm die gefahrlose Durchführung des Manövers ermöglichen; ist dies nicht der Fall, muss er davon absehen. Er muss das Manöver auch unterlassen, wenn das Manöver einen Richtungswechsel nach links beinhaltet und die Sichtverhältnisse unzureichend sind.
2. Bei jedem Seitwärtsbewegungsmanöver, das einen Wechsel der Fahrspur erfordert, muss der Vorrang des Fahrers auf der zu belegenden Fahrspur beachtet werden.
3. Die Vorschriften legen die Art und Weise der Durchführung der für die verschiedenen Fälle der Richtungsänderung erforderlichen Fahrmanöver fest.
Artikel 31: Fahrtrichtungswechsel
Original Text
1. Der Fahrer eines Fahrzeugs, der die Fahrtrichtung umkehren will, muss eine geeignete Stelle für das Manöver wählen, um die Straße so kurz wie möglich zu behindern, seine Absicht mit den erforderlichen Signalen rechtzeitig ankündigen und sicherstellen, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen sie von dem Manöver absehen und den geeigneten Zeitpunkt abwarten, um es durchzuführen.
Wenn das Verbleiben auf der Fahrbahn während des Wartens auf den Richtungswechsel die Fahrzeuge hinter ihm daran hindert, ihre Fahrt fortzusetzen, muss er, wenn möglich, die Fahrbahn auf der rechten Seite verlassen, bis die Verkehrsverhältnisse dies erlauben.
2. An Bahnübergängen und auf Straßenabschnitten, die vom Tunnelsignal betroffen sind, sowie auf Autobahnen und zweispurigen Straßen ist es verboten, die Fahrtrichtung in einer Situation zu ändern, in der die im vorigen Absatz genannten Umstände nicht überprüft werden können, außer an den dafür vorgesehenen Stellen und generell auf allen Straßenabschnitten, auf denen das Überholen verboten ist, es sei denn, die Änderung der Fahrtrichtung ist ausdrücklich erlaubt.
Artikel 32: Rückwärtsfahren
Original Text
1. Das Rückwärtsfahren ist verboten, außer in Fällen, in denen es nicht möglich ist, vorwärts zu fahren oder die Fahrtrichtung zu ändern, und bei Manövern, die ein anderes Manöver ergänzen, das dies erfordert, und immer mit dem für die Durchführung des Manövers erforderlichen Mindestabstand.
2. Das Rückwärtsfahren muss langsam erfolgen, nachdem der Fahrer durch die vorgeschriebenen Signale gewarnt wurde und nachdem er sich vergewissert hat - gegebenenfalls auch durch Aussteigen oder Befolgen der Anweisungen einer anderen Person -, dass das Rückwärtsfahren in Anbetracht der Sichtverhältnisse, des Platzes und der für die Durchführung des Rückwärtsfahrens erforderlichen Zeit keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
3. Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Autovia) ist das Rückwärtsfahren verboten.
Artikel 33: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Auf allen Straßen muss das Überholen grundsätzlich links vom zu überholenden Fahrzeug erfolgen.
2. Ausnahmsweise und wenn ausreichend Platz vorhanden ist, darf rechts und mit äußerster Vorsicht überholt werden, wenn der Fahrer des zu überholenden Fahrzeugs deutlich zu erkennen gibt, dass er die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach links zu ändern oder auf dieser Seite anzuhalten, sowie auf Straßen mit Gegenverkehr für Straßenbahnen, die im mittleren Bereich fahren.
3. Weitere mögliche Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten allgemeinen Regel und Besonderheiten des Überholmanövers werden in Abhängigkeit von den Streckenmerkmalen durch Vorschriften festgelegt.
Artikel 34: Vorherige Schutzmaßnahmen
Original Text
1. Vor einem Überholvorgang, der eine seitliche Bewegung erfordert, muss der Fahrer, der überholen will, dies durch die vorgeschriebenen Signale rechtzeitig ankündigen und sich vergewissern, dass auf dem Fahrstreifen, auf dem er überholen will, genügend freier Raum vorhanden ist, um den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern, wobei er seine eigene Geschwindigkeit und die Geschwindigkeit der anderen betroffenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen hat. Ist dies nicht der Fall, muss er das Überholen unterlassen.
2. Er muss sich auch vergewissern, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs auf derselben Fahrspur nicht seine Absicht zum Überholen angezeigt hat; in diesem Fall muss er dessen Vorfahrt beachten. Macht der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs jedoch nach einer angemessenen Zeit von diesem Recht keinen Gebrauch, darf er das Überholmanöver einleiten, wobei er ihn vorher durch ein akustisches oder optisches Signal warnen muss.
3. Er muss sich auch vergewissern, dass das Überholmanöver nicht von einem nachfolgenden Fahrer auf derselben Fahrspur eingeleitet wurde und dass er genügend Platz hat, um nach dem Überholvorgang auf seine Fahrspur zurückzukehren.
4. Als Überholen im Sinne dieser Regeln gilt nicht das Überholen zwischen Radfahrern, die in einer Gruppe fahren.
Artikel 35: Durchführung
Original Text
1. Bei einem Überholmanöver muss der überholende Fahrer mit seinem Fahrzeug eine deutlich höhere Geschwindigkeit als das zu überholende Fahrzeug einhalten und einen ausreichenden seitlichen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lassen, damit der Überholvorgang sicher durchgeführt werden kann.
2. Stellt er nach Beginn des Überholvorgangs fest, dass Umstände eintreten, die den gefahrlosen Abschluss des Überholvorgangs erschweren könnten, so muss er rasch abbremsen und auf seine Fahrspur zurückkehren und die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Signale warnen.
3. Der Fahrer des überholenden Fahrzeugs muss so schnell wie möglich und allmählich auf seine Fahrspur zurückkehren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu zwingen, ihren Weg oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, und sie durch die vorgeschriebenen Signale zu warnen.
4. Der Fahrer eines Fahrzeugs, der ein Fahrrad oder ein Moped oder eine Gruppe davon überholen will, muss dies tun, indem er einen Teil oder die gesamte angrenzende oder gegenüberliegende Fahrspur der Fahrbahn einnimmt und eine Sicherheitsbreite von mindestens 1,5 Metern einhält, es sei denn, die Fahrbahn hat mehr als einen Fahrstreifen in jeder Richtung; in diesem Fall ist ein vollständiger Wechsel der Fahrspur vorgeschrieben. Das Überholen unter Gefährdung oder Behinderung von Radfahrern, die in der Gegenrichtung fahren, ist verboten, auch wenn diese Radfahrer auf dem Seitenstreifen fahren.
Artikel 36: Überholtes Fahrzeug
Original Text
1. Ein Fahrzeugführer, der bemerkt, dass ein nachfolgendes Fahrzeug sein Fahrzeug zu überholen beabsichtigt, hat sich am rechten Fahrbahnrand zu halten, außer bei einem Richtungswechsel nach links oder einem Halt auf derselben Seite gemäß Artikel 33.2; in diesem Fall hat er sich so weit wie möglich links zu halten, ohne jedoch die Bewegung von Fahrzeugen zu behindern, die möglicherweise in der Gegenrichtung fahren.
2. Dem Fahrer des zu überholenden Fahrzeugs ist es untersagt, die Geschwindigkeit zu erhöhen oder so zu manövrieren, dass der Überholvorgang behindert oder erschwert wird. Er ist ferner verpflichtet, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs zu verringern, wenn nach Beginn des Überholvorgangs eine Situation eintritt, die eine Gefahr für sein eigenes Fahrzeug, für das überholte Fahrzeug, für den Gegenverkehr oder für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Artikel 37: Verbote
Original Text
Es ist verboten zu überholen:
- a) In Kurven und auf Gefällestrecken mit eingeschränkter Sicht und generell an allen Orten oder unter allen Umständen, an denen die Sicht nicht ausreicht, um das Manöver durchzuführen oder nach Beginn abzubrechen, es sei denn, die beiden Verkehrsrichtungen sind klar abgegrenzt und das Manöver kann durchgeführt werden, ohne in den für die Gegenrichtung reservierten Bereich einzudringen.
- b) An gekennzeichneten Fußgängerüberwegen sowie an und in der Nähe von Bahnübergängen.
- c) An Kreuzungen und in der Nähe von Kreuzungen, außer wenn:
- 1.º Es sich um einen Kreisverkehr handelt.
- 2.º Das Überholen muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.2 auf der rechten Seite erfolgen.
- 3.º die Fahrbahn, auf der der Überholvorgang stattfindet, an der Kreuzung Vorrang hat und dies durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht ist.
- 4.º Das Überholen erfolgt mit zweirädrigen Fahrzeugen.
Artikel 38: Sonderfälle
Original Text
Wenn ein Fahrzeug auf einem Straßenabschnitt mit Überholverbot auf der gesamten oder einem Teil der Fahrbahn des Fahrstreifens in Fahrtrichtung stillsteht und die Stilllegung nicht verkehrsbedingt ist, darf es überholt werden, auch wenn dies bedeutet, dass dafür ein Teil des linken Fahrstreifens der Fahrbahn belegt werden muss. In jedem Fall muss vorher sichergestellt werden, dass das Manöver sicher durchgeführt werden kann.
Fahrräder können unter den gleichen Umständen überholt werden.
Abschnitt 7: Halten und Parken
Artikel 39: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Das Halten oder Parken eines Fahrzeugs auf Überlandstraßen muss immer außerhalb der Fahrbahn, auf der rechten Seite der Fahrbahn und unter Freilassung des befahrbaren Teils des Standstreifens, sofern vorhanden, erfolgen.
2. Auf städtischen Straßen muss das Fahrzeug auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen so nah wie möglich am rechten Fahrbahnrand stehen, außer auf Einbahnstraßen, wo es auch auf der linken Seite stehen kann.
3. Das Halten und Parken muss so erfolgen, dass das Fahrzeug den Verkehr nicht behindert und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet; dabei ist besonders darauf zu achten, dass das Fahrzeug so positioniert wird, dass es sich in Abwesenheit des Fahrers nicht bewegen kann, und zwar gemäß den in der Verordnung festgelegten Regeln.
Auf innerstädtischen Straßen ist das Anhalten oder Abstellen von Pannenhilfekränen für die Dauer der Beseitigung von beschädigten oder verunglückten Fahrzeugen erlaubt, sofern dadurch keine neue Gefahr entsteht oder der Verkehr behindert wird.
4. Das Halten und Parken auf städtischen Straßen wird durch eine städtische Verordnung geregelt, und es können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Behinderung des Verkehrs zu vermeiden, einschließlich der zeitlichen Begrenzung der Parkdauer sowie der erforderlichen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Entfernung des Fahrzeugs oder seiner Stilllegung, wenn es nicht über eine Genehmigung verfügt, die zum Parken in zeitlich begrenzten Bereichen berechtigt, oder wenn es die zulässige Zeit bis zur Feststellung des Fahrers überschreitet.
Artikel 40: Verbote
Original Text
1. In den folgenden Fällen ist das Anhalten verboten:
- a) In Kurven und bei Gefällewechseln mit eingeschränkter Sicht, in deren Nähe und in Tunneln.
- b) Auf Bahnübergängen, Fahrradübergängen und Fußgängerüberwegen.
- c) auf Fahrspuren oder Straßenteilen, die ausschließlich dem Verkehr oder der Versorgung bestimmter Nutzer vorbehalten sind.
- d) Auf Kreuzungen und in der Nähe von Kreuzungen.
- e) auf oder in der Nähe von Straßenbahnschienen, so dass sie in ihrer Bewegung behindert werden können
- f) wenn die Sichtbarkeit der Signalisierung für die betroffenen Verkehrsteilnehmer behindert wird oder wenn sie zum Rangieren gezwungen werden.
- g) Auf Schnellstraßen oder Autobahnen, außer in ausgewiesenen Bereichen.
- h) auf Fahrspuren, die ausschließlich für den öffentlichen Nahverkehr bestimmt sind, oder auf Fahrspuren, die für Fahrräder reserviert sind.
- i) In Park- und Haltebereichen, die ausschließlich für den öffentlichen Nahverkehr bestimmt sind.
- j) In Bereichen, die für die ausschließliche Nutzung durch Menschen mit Behinderungen gekennzeichnet sind, und an Fußgängerüberwegen.
2. Das Parken ist in den folgenden Fällen verboten:
- a) In allen im vorherigen Abschnitt beschriebenen Fällen.
- b) auf Plätzen, die von der Gemeindeverwaltung als zeitlich begrenzte Parkflächen genehmigt wurden, gemäß der Regelung des zu diesem Zweck verwendeten Systems, ohne dass eine Genehmigung vorliegt oder wenn das Fahrzeug, obwohl es eine Genehmigung hat, über die in der Genehmigung festgelegte Höchstdauer hinaus abgestellt wird.
- c) In Bereichen, die zum Be- und Entladen gekennzeichnet sind.
- d) in Bereichen, die für die ausschließliche Nutzung durch Menschen mit Behinderungen gekennzeichnet sind.
- e) Auf Bürgersteigen, Gehwegen und anderen für den Fußgängerverkehr bestimmten Flächen. Die Gemeinden können jedoch durch eine Gemeindeverordnung das Halten und Parken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen auf Gehsteigen und Gehwegen regeln, sofern der Fußgängerverkehr nicht behindert oder beeinträchtigt wird, wobei die Bedürfnisse von Personen, die möglicherweise sperrige Gegenstände tragen, und insbesondere von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen sind.
- f) Vor ordnungsgemäß gekennzeichneten Einfahrten.
- g) In zweiter Reihe.
Abschnitt 8 Überqueren von Bahnübergängen und Zugbrücken
Artikel 41: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Autofahrer müssen bei der Annäherung an einen Bahnübergang oder eine Zugbrücke äußerste Vorsicht walten lassen und die Geschwindigkeit reduzieren.
2. Wer an einem Bahnübergang oder einer Zugbrücke ankommt und feststellt, dass dieser geschlossen oder die Schranke oder Halbschranke in Bewegung ist, muss auf der entsprechenden Fahrspur anhalten, bis er freie Fahrt hat.
3. Das Überqueren der Bahngleise muss unverzüglich erfolgen, nachdem sichergestellt wurde, dass aufgrund der Verkehrsverhältnisse oder anderer Ursachen keine Gefahr besteht, innerhalb des Bahnübergangs zum Stillstand zu kommen.
4. Bahnübergänge und Zugbrücken müssen vom Gleiseigentümer ordnungsgemäß signalisiert werden.
Artikel 42: Blockierung von Bahnübergängen
Original Text
Wenn ein Fahrzeug aus Gründen höherer Gewalt an einem Bahnübergang zum Stehen kommt oder seine Ladung in den Bahnübergang fällt, ist der Fahrer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Insassen des Fahrzeugs schnell zu befreien und den Bahnübergang in kürzester Zeit zu räumen.
Unterlässt er dies, so hat er unverzüglich alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sowohl die Führer der auf den Schienen fahrenden Fahrzeuge als auch die Führer anderer herannahender Fahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden.
Abschnitt 9 Verwendung der Beleuchtung
Artikel 43: Zwingende Verwendung
Original Text
1. Fahrzeuge, die zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang oder zu jeder Tageszeit in Tunneln und anderen vom Tunnelsignal betroffenen Straßenabschnitten fahren, müssen die entsprechende Beleuchtung gemäß den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen eingeschaltet haben.
2. In der übrigen Zeit des Tages müssen auch die vorschriftsmäßige Beleuchtung benutzen:
- a) Motorräder.
- b) Fahrzeuge, die auf einer umkehrbaren Fahrspur oder in entgegengesetzter Richtung zu der normalerweise auf der Fahrbahn, auf der sie sich befinden, benutzten Fahrspur fahren, unabhängig davon, ob es sich um eine ausschließlich für sie reservierte oder ausnahmsweise für den Verkehr in dieser Richtung geöffnete Fahrspur handelt.
3. Die vorgeschriebene Beleuchtung muss auch dann benutzt werden, wenn die Witterungs- oder Umweltbedingungen die Sicht erheblich einschränken, z. B. bei Nebel, starkem Regen, Schneefall, Rauch- oder Staubwolken oder anderen ähnlichen Umständen.
4. Die Fahrräder müssen außerdem mit zugelassenen reflektierenden Elementen ausgestattet sein, die in den Vorschriften festgelegt sind. Bei Fahrten auf Überlandstraßen, bei denen eine Beleuchtung vorgeschrieben ist, muss der Fahrradfahrer auch eine Art von reflektierender Kleidung oder ein reflektierendes Element tragen.
Abschnitt 10 Warnungen von Fahrzeugführern
Artikel 44: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Die Fahrer sind verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer vor den Manövern zu warnen, die sie mit ihren Fahrzeugen durchführen werden.
2. Diese Warnungen müssen in der Regel mit der Leuchtsignalanlage des Fahrzeugs oder, falls diese nicht vorhanden ist, mit dem Arm gemäß den Vorschriften erfolgen.
3. Ausnahmsweise, oder wenn dies in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen ist, können akustische Signale verwendet werden, obwohl ihr unmotivierter oder übertriebener Einsatz verboten ist.
4. Notdienstfahrzeuge und andere Sonderfahrzeuge können in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Vorschriften festgelegt sind, andere optische und akustische Signale verwenden.
KAPITEL III: Sonstige Verkehrsvorschriften
Artikel 45: Türen
Original Text
Es ist verboten, die Türen des Fahrzeugs zu öffnen, sie zu öffnen, bevor das Fahrzeug vollständig stillsteht, und sie zu öffnen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass dies keine Gefahr oder Behinderung für andere Benutzer darstellt, insbesondere wenn es sich um Fahrer von Fahrrädern handelt.
Artikel 46: Abstellen des Motors
Original Text
Auch wenn der Fahrer seinen Sitz nicht verlässt, muss er den Motor abstellen, wenn das Fahrzeug in einem Tunnel, in einem geschlossenen Raum oder beim Tanken stillsteht.
Artikel 47: Sicherheitsgurte, Helme und andere Sicherheitselemente
Original Text
Der Fahrer und die Insassen von Kraftfahrzeugen und Mopeds sind verpflichtet, Sicherheitsgurte, Helme und andere Schutzelemente unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen zu benutzen.
Der Fahrer eines Fahrzeugs der persönlichen Mobilität ist verpflichtet, einen Schutzhelm gemäß den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen zu tragen.
Der Fahrer und gegebenenfalls die Insassen von Fahrrädern und Motorrädern im Allgemeinen sind verpflichtet, auf städtischen Straßen, Überlandstraßen und Ortsdurchfahrten einen Schutzhelm zu tragen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen; für Minderjährige unter sechzehn Jahren sowie für diejenigen, die auf Überlandstraßen verkehren, ist das Tragen eines Schutzhelms obligatorisch.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts werden durch Verordnung festgelegt.
Artikel 48: Ruhe- und Lenkzeiten
Original Text
Die Lenk- und Ruhezeiten können aus Sicherheitsgründen geregelt werden. Für das Führen eines einzigen Fahrzeugs kann auch die Anwesenheit von mehr als einer berechtigten Person erforderlich sein.
Artikel 49: Fußgänger
Original Text
1. Fußgänger müssen auf dem Fußgängerbereich gehen, es sei denn, dieser ist nicht vorhanden oder nicht begehbar; in diesem Fall können sie auf dem Seitenstreifen oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Fahrbahn gehen, und zwar unter den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen.
2. Außerhalb bebauter Gebiete und in bebauten Abschnitten, die in den Ausbau einer Straße einbezogen sind und nicht über einen speziell für Fußgänger reservierten Raum verfügen, müssen Fußgänger, wann immer möglich, auf der linken Straßenseite gehen.
3. Außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Vorschriften festgelegt sind, ist der Fußgängerverkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen verboten.
Artikel 50: Tiere
Original Text
1. Die Verbringung von Zug-, Last- oder Reittieren sowie von einzelnen Rindern in Herden ist nur zulässig, wenn es keinen gangbaren Weg entlang eines Viehweges gibt und wenn sie von einer Person bewacht werden.
Dieser Transit erfolgt über die Alternativroute mit der geringsten Intensität des Fahrzeugverkehrs unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
2. Die Verbringung von Tieren über Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist verboten.
Artikel 51: Pflichten bei Unfällen oder Pannen
Original Text
1. Jeder Verkehrsteilnehmer, der in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, ihn beobachtet oder davon Kenntnis hat, ist verpflichtet, Hilfe zu leisten oder anzufordern, um etwaige Opfer zu versorgen, ihre Mitwirkung zu gewährleisten, weitere Gefahren oder Schäden zu vermeiden, die Verkehrssicherheit so weit wie möglich wiederherzustellen und den Sachverhalt aufzuklären.
2. Versperrt das Fahrzeug oder seine Ladung infolge eines Unfalls oder einer Panne die Straße, so hat der Fahrer nach entsprechender Kennzeichnung des Fahrzeugs oder des entstandenen Hindernisses die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um es so schnell wie möglich zu entfernen, indem er es von der Straße räumt und, soweit möglich, unter Beachtung der Parkvorschriften abstellt.
3. Die Bedingungen, unter denen die am Unfall- oder Pannenort tätigen Pannenhilfsdienste ihre Aufgaben wahrnehmen, sowie die Merkmale, die die Unternehmen, die sie erbringen, oder die zu verwendenden Fahrzeuge und sonstigen Mittel erfüllen müssen, werden durch Vorschriften festgelegt.
Artikel 52: Werbung
Original Text
Werbung für Kraftfahrzeuge, die in schriftlicher oder mündlicher Form, durch Tonelemente oder Bilder zu überhöhter Geschwindigkeit, zu rücksichtslosem Fahren, zu gefährlichen Situationen oder zu einem anderen Verhalten, das den Grundsätzen dieses Gesetzes zuwiderläuft, anreizt oder den Fahrer zu einem falschen oder ungerechtfertigten Sicherheitsgefühl verleitet, ist verboten.
Artikel 53: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, Verkehrszeichen, die eine Verpflichtung oder ein Verbot festlegen, zu befolgen und ihr Verhalten an die Bedeutung der übrigen Verkehrszeichen auf den Straßen, auf denen sie unterwegs sind, anzupassen.
Zu diesem Zweck darf der Fahrer des Fahrzeugs, wenn das Zeichen eine Verpflichtung zum Stoppen auferlegt, seine Fahrt erst dann fortsetzen, wenn er den Anforderungen des Zeichens nachgekommen ist.
Bei dynamischen Mautsystemen oder elektronischen Mautsystemen müssen die Fahrzeuge, die sie nutzen, mit den technischen Mitteln ausgestattet sein, die ihre Nutzung unter Betriebsbedingungen ermöglichen.
2. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen, hat der Benutzer die Anforderungen der Schilder zu befolgen, auch wenn sie im Widerspruch zu den Regeln des Verkehrsverhaltens zu stehen scheinen.
Artikel 54: Bevorzugung
Original Text
1. Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Arten von Verkehrszeichen bevorzugt werden, ist wie folgt:
- a) Zeichen und Anordnungen der Bediensteten der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben.
- b) Unwesentliche Zeichen, die das normale System der Straßenbenutzung verändern.
- c) Ampeln.
- d) Vertikale Verkehrszeichen.
- e) Straßenmarkierungen.
2. Stehen die durch verschiedene Zeichen angegebenen Anforderungen offensichtlich im Widerspruch zueinander, so ist gemäß der im vorstehenden Absatz genannten Reihenfolge die vorrangige Anforderung oder bei gleichartigen Zeichen die strengste Anforderung maßgebend.
Artikel 55: Erscheinungsform
Original Text
1. Der amtliche Katalog der Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen wird durch Verordnung in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen aufgestellt.
2. Dieser Katalog muss unbedingt die Form, die Farbe, das Design und die Bedeutung der Schilder sowie die Abmessungen der Schilder für jeden Straßentyp und ihre Aufstellungssysteme angeben.
3. Straßenschilder und -markierungen müssen den in den Vorschriften festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Artikel 56: Sprache
Original Text
Die schriftlichen Angaben, die in den Verkehrszeichen und Aufschriften enthalten sind oder diese begleiten, müssen in spanischer Sprache und zusätzlich in der Amtssprache der im jeweiligen Autonomiestatut anerkannten Autonomen Gemeinschaft abgefasst sein, wenn sich das Zeichen im Hoheitsgebiet dieser Gemeinschaft befindet.
Artikel 57: Instandhaltung
Original Text
1. Der Eigentümer der Straße ist dafür verantwortlich, dass diese in einem möglichst verkehrssicheren Zustand gehalten wird und dass geeignete Schilder und Straßenmarkierungen angebracht und gewartet werden. Der Eigentümer der Straße ist auch für die vorherige Genehmigung der Aufstellung anderer Verkehrszeichen auf der Straße verantwortlich. In Notfällen können die Verkehrsüberwachungsbeamten in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ohne vorherige Genehmigung Zusatzzeichen aufstellen.
2. Die Behörde, die für die Regelung, Organisation und Verwaltung des Verkehrs zuständig ist, ist für die situationsbedingte Beschilderung aufgrund von Verkehrsstörungen und für die zu ihrer Kontrolle erforderlichen Wechselverkehrszeichen nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung verantwortlich.
3. Die Verantwortung für die Beschilderung von Straßenbauarbeiten, die auf den Straßen ausgeführt werden, liegt bei den Organisationen, die diese Arbeiten durchführen, oder bei den Unternehmen, die den Auftrag erhalten haben, und zwar zu den Bedingungen, die in den Vorschriften festgelegt sind. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen des mit der Regelung des Verkehrs auf diesen Baustellen beauftragten Personals Folge zu leisten.
Artikel 58: Rücknahme, Ersetzung und Änderung
Original Text
1. Der Eigentümer der Straße oder gegebenenfalls die für die Verkehrsplanung und -verwaltung zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Beseitigung und gegebenenfalls die Ersetzung derjenigen Zeichen an, die ihren Zweck verloren haben oder die aufgrund ihres Verfalls nicht mehr ihrem Zweck entsprechen, durch solche, die den geltenden Vorschriften entsprechen.
2. Außer in begründeten Fällen darf niemand ohne Erlaubnis des Eigentümers der Straße oder gegebenenfalls der für die Verkehrsregelung, -planung und -verwaltung zuständigen Behörde oder der für die Anlagen zuständigen Behörde Verkehrszeichen aufstellen, entfernen, versetzen, verdecken oder verändern.
3. Es ist verboten, den Inhalt der Schilder zu verändern oder auf ihnen oder in ihrer unmittelbaren Nähe Schilder, Plakate, Markierungen oder andere Gegenstände anzubringen, die zu Verwechslungen führen, ihre Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern, die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit ablenken können.
TITEL IV: Verwaltungsrechtliche Genehmigungen
KAPITEL I: Genehmigungen im Allgemeinen
Artikel 59: Allgemeine Vorschriften
Original Text
1. Um die Befähigung der Fahrer zum Führen von Fahrzeugen und die Eignung dieser Fahrzeuge für den Verkehr mit möglichst geringem Risiko zu gewährleisten, ist für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Mopeds eine entsprechende vorherige behördliche Genehmigung einzuholen.
Die Angaben, die in den Genehmigungen für Fahrer und Fahrzeuge enthalten sein müssen, werden durch Verordnung festgelegt.
Der Besitz der behördlichen Genehmigung kann durch ihre physische oder digitale Vorlage nachgewiesen werden.
2. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder eines Kleinkraftrads ist verpflichtet, seinen gültigen Führerschein oder seine gültige Fahrerlaubnis sowie den Fahrzeugschein und den technischen Prüfschein mit sich zu führen und sie den Bediensteten der mit der Verkehrsüberwachung beauftragten Behörde in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben auf Verlangen unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzuzeigen.
3. Auf den behördlichen Genehmigungen für den Verkehr darf nur ein Zulassungsinhaber angegeben sein.
Artikel 60: Anschrift und elektronisches Postfach für den Straßenverkehr (DEV)
Original Text
1. Der Inhaber eines Führerscheins, einer Fahrerlaubnis oder eines Fahrzeugscheins muss den Registern der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico seine Anschrift mitteilen. Diese Adresse ist für Mitteilungen in Bezug auf alle Zulassungen zu verwenden. Zu diesem Zweck können die Gemeinden und die staatliche Steuerverwaltung der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfica alle ihnen bekannten neuen Adressen mitteilen.
2. Die Historie jedes Fahrzeugs kann auch eine Adresse enthalten, die ausschließlich der Verwaltung der damit verbundenen Steuern dient.
3. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 weist die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico jedem Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis oder eines Fahrzeugscheins und vor dessen Erhalt eine elektronische Straßenadresse (DEV) zu. Diese Adresse wird automatisch allen Genehmigungen zugeordnet, die der Inhaber in den Fahrzeug- und Fahrerregistern sowie im Strafregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico besitzt.
4. Die Zuteilung des elektronischen Postfachs (DEV) erfolgt auch an den Langzeitmieter, der im Fahrzeugregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico eingetragen ist, bevor er dort aufgenommen wird.
5. Handelt es sich bei dem Zulassungsinhaber um eine natürliche Person, so wird ihm abweichend von den vorstehenden Absätzen ein elektronisches Postfach (DEV) nur dann zugewiesen, wenn er es freiwillig beantragt. In diesem Fall erfolgen alle Mitteilungen an die DEV gemäß den Bestimmungen von Artikel 90, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnungen über den elektronischen Zugang der Bürger zu öffentlichen Diensten.
6. Das elektronische Postfach (DEV) wird auch für Meldungen und Vorfälle im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Verwaltungsgenehmigungen verwendet.
Artikel 61: Führerscheine und Fahrerlaubnisse
Original Text
1. Das Führen von Kraftfahrzeugen und Mopeds setzt voraus, dass zuvor der vorgeschriebene Führerschein oder die vorgeschriebene Fahrerlaubnis erworben wurde, mit dem bzw. der überprüft werden soll, ob der Fahrer über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen des Fahrzeugs verfügt, und zwar unter den in der Verordnung festzulegenden Bedingungen.
2. Führerscheine und Fahrerlaubnisse können befristet werden, wobei die Gültigkeitsdauer gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen überprüft werden kann.
3. Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist ferner, dass der Inhaber die ihm zugewiesenen Punkte nicht verloren hat.
Artikel 62: Zentren für die Ausbildung und Anerkennung von Fahrern
Original Text
1. Die Vermittlung der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Techniken sowie die anschließende Verbesserung und Auffrischung der Kenntnisse werden von Ausbildungszentren durchgeführt, die Abteilungen oder Zweigstellen unter demselben Eigentümer und Namen einrichten können.
Die Ausbildungszentren bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die für das gesamte spanische Hoheitsgebiet gilt, falls Abteilungen oder Zweigstellen eingerichtet werden.
2. Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, werden die personellen und materiellen Mindestanforderungen an die Ausbildung und Anerkennung von Kraftfahrern gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die freie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten geregelt.
Das Reglement regelt insbesondere das Unterrichts- und Betriebssystem der Ausbildungszentren. Die Qualifikation und Zulassung von Lehrkräften und Direktoren erfolgt auf der Grundlage objektiver Prüfungen, bei denen Kenntnisse, pädagogische Eignung und praktische Erfahrung bewertet werden. Die Prüfungen werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt.
3. Nicht berufsbezogener Unterricht kann unter den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen genehmigt werden.
4. Die Prüfung der psychophysischen Eignung von Kraftfahrern wird von Zentren durchgeführt, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde benötigen.
Der Betrieb von Fahrprüfungszentren sowie deren personelle und materielle Mindestausstattung werden durch eine Verordnung geregelt.
Artikel 63: Zuteilung von Punkten
Original Text
1. Dem Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis wird ein Anfangsguthaben von zwölf Punkten zugewiesen.
2. In den folgenden Fällen wird ausnahmsweise eine Anfangsgutschrift von acht Punkten gewährt:
- a) Inhaber eines höchstens drei Jahre alten Führerscheins oder einer höchstens drei Jahre alten Fahrerlaubnis, es sei denn, er war bereits im Besitz eines anderen, höchstens drei Jahre alten Führerscheins.
- b) Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis, die nach Verlust der ihnen zugeteilten Punkte einen neuen Führerschein oder eine neue Fahrerlaubnis erworben haben.
3. Der Punktestand ist für alle verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, die der Fahrer besitzt, derselbe.
4. Diejenigen, die die Gesamtzahl der Punkte beibehalten, weil sie nicht in einem Verwaltungsverfahren wegen der Begehung von Straftaten bestraft wurden, erhalten einen Bonus von zwei Punkten für die ersten drei Jahre und einen Punkt für die folgenden drei Jahre und können bis zu einem Maximum von fünfzehn Punkten anstelle der ursprünglichen zwölf Punkte kumulieren.
5. Die Absolvierung der in Anhang VIII genannten Kurse für sicheres und effizientes Fahren wird, sofern die festgelegten Anforderungen erfüllt sind und ein positiver Saldo vorliegt, mit zwei zusätzlichen Punkten bis zu einer Höchstpunktzahl von 15 Punkten und mit einer maximalen Häufigkeit von einem Kurs jedes Typs alle zwei Jahre vergütet.
Artikel 64: Verlust von Punkten
Original Text
1. Die Zahl der dem Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis ursprünglich zugewiesenen Punkte wird bei jeder endgültigen verwaltungsrechtlichen Sanktion, die wegen schwerwiegender oder sehr schwerwiegender Verstöße, die einen Punkteabzug nach sich ziehen, verhängt wird, gemäß der in den Anhängen II und IV festgelegten Skala verringert.
2. Bei der Mitteilung der Entscheidung über die Ahndung eines Verstoßes, der einen Punktabzug zur Folge hat, gibt die Verwaltung ausdrücklich die Anzahl der abzuziehenden Punkte und die Art und Weise an, wie der Punktestand ermittelt werden kann.
3. Der teilweise oder vollständige Verlust sowie die Wiedererlangung der zugewiesenen Punkte hat Auswirkungen auf den Führerschein oder die Fahrerlaubnis, unabhängig von der Klasse.
4. Die Fahrer dürfen nicht mehr als acht Punkte für die Anhäufung von Verstößen an einem einzigen Tag verlieren, es sei denn, es handelt sich um einen der in Artikel 77 Absätze a), c), d), e), f), g), h) und i) genannten besonders schweren Verstöße; in diesem Fall verlieren sie die ihnen entsprechende Gesamtzahl von Punkten.
5. Wird ein Kraftfahrer in einem Verwaltungsverfahren wegen der Begehung einer der in den Anhängen II und IV aufgeführten schweren oder sehr schweren Zuwiderhandlungen rechtskräftig bestraft, so werden die Punkte, die seinem Punkteguthaben auf dem Führerschein entsprechen, automatisch zum Zeitpunkt der Eintragung des Verstoßes in das Register der Kraftfahrer und Zuwiderhandelnden der Autonomen Stelle der Zentralen Verkehrsüberwachung abgezogen, und das gesamte Punkteguthaben des Führerscheininhabers wird in das genannte Register eingetragen. Ist seit der Rechtskraft der Sanktion ein Jahr verstrichen, ohne dass der Verstoß, auf den sich die Sanktion bezieht, registriert wurde, wird kein Punktabzug vorgenommen.
6. Der Zeitrang bleibt auf späteren Führerscheinen oder Fahrerlaubnissen erhalten, die infolge des vollständigen Erlöschens der ursprünglich jedem Inhaber zugewiesenen Punkte erworben werden.
Artikel 65: Wiederherstellung von Punkten
Original Text
1. Nach Ablauf von zwei Jahren, in denen keine endgültige verwaltungsrechtliche Sanktion für die Begehung von Zuwiderhandlungen, die einen Punkteabzug zur Folge haben, verhängt wurde, erhält der Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis, der/die von einem teilweisen Punkteabzug betroffen ist, das gesamte ursprüngliche Guthaben von zwölf Punkten zurück.
2. Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben a) und b) haben nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren, in dem sie keine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Sanktion für die Begehung von Zuwiderhandlungen, die zum Verlust von Punkten führen, erhalten haben, insgesamt zwölf Punkte.
3. Der Punkteabzug erfolgt nur, wenn das Ereignis, das zum Punkteabzug führt, beim Führen eines Fahrzeugs eintritt, für das ein Führerschein oder eine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
4. Der Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis, der einen Teil seines ursprünglichen Punkteguthabens verloren hat, kann nur einmal alle zwei Jahre einen Teil seines Punkteguthabens bis zu maximal sechs Punkten wiedererlangen, indem er an einem Kurs zur Sensibilisierung für den Straßenverkehr teilnimmt und diesen erfolgreich abschließt; hiervon ausgenommen sind Berufskraftfahrer, die den oben genannten Kurs jährlich absolvieren können.
Die Dauer der genannten Kurse beträgt in jedem Fall höchstens fünfzehn Stunden.
Kapitel III: Fahrzeugzulassungen
Artikel 66: Zulassungsbescheinigung
Original Text
1. Der Verkehr von Fahrzeugen setzt voraus, dass sie zuvor eine entsprechende Zulassungsbescheinigung erhalten haben, mit der überprüft wird, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und dass ihre Merkmale, ihre Ausrüstung, ihre Ersatzteile und ihr Zubehör den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Bei Fahrzeugen, die mit automatisierten Fahrsystemen ausgestattet sind, sind deren Merkmale sowohl hinsichtlich des Automatisierungsgrades als auch hinsichtlich der Betriebsumgebung, in der sie eingesetzt werden, in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs gemäß den Vorschriften anzugeben.
Der Verkehr von Fahrzeugen, die nicht mit der vorgenannten Zulassung ausgestattet sind, ist verboten.
2. Die Zulassungsbescheinigung muss erneuert werden, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs wechselt, und erlischt, wenn das Fahrzeug auf Antrag einer Partei abgemeldet wird oder wenn es unter den in der Verordnung festzulegenden Bedingungen für nicht verkehrstauglich befunden wird.
3. Der Verkehr eines Fahrzeugs ohne Zulassungsbescheinigung, sei es, weil diese nicht vorliegt, sei es, weil sie für ungültig, aufgehoben oder für verfallen erklärt wurde, führt zur Stilllegung des Fahrzeugs, bis die Zulassungsbescheinigung unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen verfügbar ist.
Artikel 67: Sonstige Unterlagen
Original Text
1. Die Fahrzeuge, ihre Ausrüstungen, Ersatzteile und Zubehörteile müssen zuvor zugelassen oder einer technischen Einheitsprüfung unterzogen worden sein, bevor sie unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Fahrzeuge müssen identifizierbar sein und die in den Vorschriften geforderten Kennzeichnungen und Schlüsselwörter leserlich und unauslöschlich eingraviert oder gestempelt sein, um sie zu identifizieren, ihre Herstellung zu authentifizieren und ihre Verwendung oder die nachträgliche Anbringung wichtiger Elemente zu bestimmen.
2. Bei Kraftfahrzeugen, Mopeds und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse, die größer ist als die in den Vorschriften festgelegte, müssen die wesentlichen technischen Merkmale im technischen Prüfschein dokumentiert werden, in dem die genehmigten Änderungen und die Überprüfung des Betriebs- und Wartungszustands gemäß den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen angegeben sind.
Artikel 68. amtliche Kennzeichen
Original Text
1. Um Kraftfahrzeuge sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse, die größer ist als die in der Verordnung festgelegte, in den Verkehr zu bringen, müssen sie zugelassen sein und Kennzeichen mit den ihnen in der noch festzulegenden Weise zugeteilten Zeichen tragen. Diese Verpflichtung gilt für Mopeds gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
2. Die im vorstehenden Abschnitt genannten Fahrzeuge müssen in Spanien dauerhaft zugelassen sein, wenn sie für die Nutzung im spanischen Hoheitsgebiet durch Personen oder Einrichtungen bestimmt sind, die ihren Wohnsitz in Spanien haben oder Eigentümer von in Spanien gelegenen Betrieben sind. In den Verordnungen werden die Fristen, Anforderungen und Bedingungen für die Einhaltung dieser Verpflichtung sowie etwaige Ausnahmen davon festgelegt.
3. Außer in den in den Vorschriften festgelegten Fällen ist für jedes Fahrzeug eine einmalige Zulassung erforderlich. Wenn Umstände eintreten, die die nationale Sicherheit beeinträchtigen können, kann der Staatssekretär für Sicherheit eine neue Registrierung genehmigen, die sich von der ursprünglich zugewiesenen unterscheidet. Diese Art von Nummernschildern wird nicht im allgemeinen Fahrzeugregister veröffentlicht, und auch in Ausnahmefällen kann im Rahmen der Aktionen der Sicherheitskräfte und -korps sowie des nationalen Nachrichtendienstes im legalen Verkehr ein angenommenes Eigentum verwendet werden.
4. In begründeten Fällen kann die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständige Behörde vorläufige und provisorische Zulassungsbescheinigungen unter den in der Verordnung festzulegenden Bedingungen ausstellen.
KAPITEL IV: Nichtigkeit, Ungültigkeit und Verlust der Gültigkeit der Genehmigung. Erlangung eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis
Artikel 69: Nichtigkeit und Ungültigkeit
Original Text
Die in diesem Titel geregelten behördlichen Genehmigungen können in jedem der vorgesehenen Fälle und gemäß dem in den Verordnungen über das gemeinsame Verwaltungsverfahren geregelten Verfahren für nichtig oder ungültig erklärt werden.
Artikel 70: Verlust der Gültigkeit aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für ihre Erteilung
Original Text
1. Unabhängig von den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels ist die Gültigkeit der in diesem Titel geregelten behördlichen Genehmigungen von der Einhaltung der Voraussetzungen für ihre Erteilung abhängig.
2. Die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico kann den Verlust der Gültigkeit der in diesem Titel geregelten Zulassungen erklären, wenn der Wegfall der für ihre Zulassung geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten oder psychophysischen Eignungen bescheinigt wird.
Um den Wegfall der Gültigkeit zu vereinbaren, teilt die Verwaltung dem Betroffenen den mutmaßlichen Wegfall der geforderten Voraussetzung mit, dem die Befugnis eingeräumt wird, deren Bestehen unter den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen anzuerkennen.
3. Der Inhaber einer Zulassung, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts für ungültig erklärt wurde, kann sie wiedererhalten, indem er das Verfahren einhält, die Prüfungen besteht und die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
Artikel 71: Verlust der Gültigkeit aufgrund des Verlustes von Punkten und Erlangung eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis
Original Text
1. Die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico erklärt den Verlust der Gültigkeit des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis, wenn der Inhaber alle ihm zugewiesenen Punkte infolge der Anwendung der in den Anhängen II und IV festgelegten Skala verloren hat. Sobald der Gesamtverlust an zugewiesenen Punkten festgestellt wurde, teilt die Verwaltung dem Betroffenen innerhalb von fünfzehn Tagen die Vereinbarung mit, in der der Verlust der Gültigkeit seines Führerscheins oder seiner Fahrerlaubnis erklärt wird.
In diesem Fall kann der Inhaber erst sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung einen neuen Führerschein oder eine neue Fahrerlaubnis erhalten. Bei Berufskraftfahrern wird diese Frist auf drei Monate verkürzt.
Wird innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis entschieden, dass der Führerschein oder die Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist, weil alle ihm zugewiesenen Punkte verloren gegangen sind, kann der Inhaber erst zwölf Monate nach der Mitteilung der Entscheidung einen neuen Führerschein oder eine neue Fahrerlaubnis erhalten. Bei Berufskraftfahrern wird dieser Zeitraum auf sechs Monate verkürzt.
2. Der Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis, dessen/deren Gültigkeit aufgrund des vollständigen Verlusts der ihm zugewiesenen Punkte für ungültig erklärt wurde, kann nach Ablauf der im vorstehenden Abschnitt genannten Fristen erneut einen Führerschein oder eine Fahrerlaubnis derselben Klasse, deren Inhaber er war, erwerben, nachdem er einen Kurs zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr absolviert und erfolgreich abgeschlossen und anschließend die in der Verordnung festgelegten Prüfungen bestanden hat.
3. Die Dauer, der Inhalt und die Anforderungen der Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung im Straßenverkehr werden vom Innenminister festgelegt.
Die Dauer der Kurse zur Sensibilisierung für die Straßenverkehrssicherheit und der Nachschulungskurse beträgt höchstens 30 Stunden, wenn das Ziel der Erwerb eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis ist.
Artikel 72: Vorsorgliche Aussetzung
Original Text
1. Der Verkehr von Fahrzeugen setzt voraus, dass sie zuvor eine entsprechende Zulassungsbescheinigung erhalten haben, mit der überprüft wird, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und dass ihre Merkmale, ihre Ausrüstung, ihre Ersatzteile und ihr Zubehör den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Artikel 73: Erlangung eines neuen Führerscheins oder einer neuen Fahrerlaubnis nach dem strafrechtlichen Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen
Original Text
1. Der Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis, der/die seine/ihre Gültigkeit gemäß Artikel 47 des Strafgesetzbuches verloren hat und der/die rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde, die den Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen und Mopeds für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorsieht, kann nach Verbüßung der Strafe einen Führerschein oder eine Fahrerlaubnis derselben Klasse und mit derselben Dauer der Gültigkeit erhalten, und zwar gemäß dem Verfahren, das in Artikel 71 Absatz 2 für den Verlust der Gültigkeit der Genehmigung aufgrund des vollständigen Verlusts der zugewiesenen Punkte festgelegt ist.
Auf den erteilten Führerschein werden 8 Punkte angerechnet.
2. Beträgt die Strafe zwei Jahre oder weniger, so muss der Fahrer für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis lediglich nachweisen, dass er den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Kurs zur Nachschulung und Sensibilisierung für die Straßenverkehrssicherheit erfolgreich abgeschlossen hat.
Artikel 74: Allgemeine Bestimmungen
Original Text
1. Handlungen oder Unterlassungen, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, gelten als Ordnungswidrigkeiten und werden nach den darin vorgesehenen Bestimmungen geahndet.
2. Können die Handlungen oder Unterlassungen strafrechtliche Tatbestände erfüllen, so findet Artikel 85 Anwendung.
3. Verstöße werden als geringfügig, schwerwiegend und sehr schwerwiegend eingestuft.
Artikel 74: Allgemeine Bestimmungen
Original Text
1. Der Verkehr von Fahrzeugen setzt voraus, dass sie zuvor eine entsprechende Zulassungsbescheinigung erhalten haben, mit der überprüft wird, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und dass ihre Merkmale, ihre Ausrüstung, ihre Ersatzteile und ihr Zubehör den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Artikel 75: Geringfügige Verstöße
Original Text
Es handelt sich um geringfügige Verstöße gegen die in diesem Gesetz genannten Verhaltensweisen:
- a) Fahrradfahren ohne Benutzung der vorgeschriebenen Beleuchtung.
- b) Versäumnis der Fahrradfahrer, reflektierende Elemente und Kleidungsstücke zu verwenden.
- b) bis. Nichtbezahlung von Mautgebühren, Steuern oder öffentlichen Gebühren, wenn diese fällig sind.
- b) ter. Nichteinhaltung der Verpflichtung des Fahrers, jederzeit die Kontrolle über sein Fahrzeug zu haben.
- c) Nichteinhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften, die in den folgenden Artikeln nicht ausdrücklich als schwerwiegende oder sehr schwerwiegende Verstöße eingestuft werden, insbesondere im Falle von Fahrradfahrern, sofern sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Artikel 76: Schwere Verstöße
Original Text
Schwerwiegende Verstöße, die keinen Straftatbestand erfüllen, sind die in diesem Gesetz genannten Verhaltensweisen:
- a) Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Befahren eines Straßenabschnitts mit einer höheren als der vorschriftsmäßigen Durchschnittsgeschwindigkeit gemäß den Bestimmungen von Anhang IV.
- b) Durchführung von Straßenbauarbeiten, ohne die für die Verkehrsregelung, -organisation und -verwaltung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen, oder Nichtbeachtung der Anweisungen der genannten Behörde bezüglich der Arbeiten.
- c) Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes über Vorfahrt, Überholen, Richtungswechsel und Rückwärtsfahren, Verkehrsrichtung, Benutzung von Fahrspuren und Seitenstreifen sowie allgemein jeder Verstoß gegen besondere Verkehrsvorschriften aus Gründen der Sicherheit oder des Verkehrsflusses.
- d) Halten oder Parken auf Busspuren, Fahrradspuren oder -wegen, in Kurven, auf Gefällestrecken, auf Behindertenparkplätzen, in Tunneln, Unterführungen, an Kreuzungen oder an anderen gefährlichen Stellen oder an anderen Stellen, die den Verkehr erheblich behindern oder eine Gefahr darstellen, insbesondere für Fußgänger.
- e) Fahren ohne angemessene Beleuchtung.
- f) Fahren mit Audio-Helmen oder Kopfhörern, die mit Tonempfangs- oder Tonwiedergabegeräten oder anderen Geräten verbunden sind, die die ständige Aufmerksamkeit des Fahrers auf das Fahren beeinträchtigen.
- g) Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt, wobei diese in der Hand gehalten oder zwischen Helm und Kopf des Benutzers festgehalten werden, Fahren unter Verwendung von Mobiltelefonen von Hand unter anderen als den oben genannten Bedingungen, Fahren unter Verwendung von Navigationsgeräten oder anderen Kommunikationsmitteln oder -systemen von Hand sowie das Mitführen von Radar- oder Radarkamera-Erfassungsgeräten oder Kinemometern in Fahrzeugen.
- h) Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Benutzung von Sicherheitsgurten, Kinderrückhaltesystemen, Helmen und anderen vorgeschriebenen Schutzausrüstungen.
- i) Fahren mit Minderjährigen unter zwölf Jahren als Beifahrer auf Mopeds oder Motorrädern oder mit Minderjährigen auf dem Vorder- oder Rücksitz, wenn dies nicht erlaubt ist.
- j) Nichtbeachtung der Signale oder Anordnungen der für die Verkehrsregelung, -organisation, -verwaltung, -überwachung und -disziplin zuständigen Behörde oder ihrer Beauftragten.
- k) Nichtanhalten an einer roten Ampel.
- l) Nichtbeachtung eines Stoppschildes oder eines Vorfahrtsschildes.
- ll) Führen eines Fahrzeugs mit einem Führerschein, der nicht gültig ist, weil die Verwaltungsvorschriften in Spanien nicht erfüllt wurden.
- m) Fahrlässiges Fahren.
- n) Das Werfen von Gegenständen auf die Straße oder in die Nähe der Straße, die Brände oder Unfälle verursachen oder den freien Verkehr behindern können.
- ñ) Nichteinhaltung eines sicheren Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug.
- o) Führen eines Fahrzeugs, das nicht den technischen Vorschriften entspricht, es sei denn, dies wird als sehr schwerwiegend eingestuft, sowie Verstöße gegen die Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen.
- p) Nichteinhaltung der Verpflichtung aller Fahrer, sich zu vergewissern, dass die Nummernschilder des Fahrzeugs keine Hindernisse aufweisen, die das Ablesen und die Identifizierung des Fahrzeugs verhindern oder erschweren.
- q) Unterlassung der Mitteilung seiner Identität oder der von den Unfallbeteiligten verlangten Angaben zum Fahrzeug an den mit der Verkehrsüberwachung beauftragten Beamten, während man an einem Verkehrsunfall beteiligt ist.
- r) Fahren eines Fahrzeugs mit unzureichend gesicherter oder absturzgefährdeter Ladung.
- s) Führen eines Fahrzeugs, dessen Zulassung als Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt wurde oder dessen Benutzung verboten ist.
- t) Führen eines Fahrzeugs mit einem entzogenen Führerschein.
- u) Übermäßige Belegung des Fahrzeugs, die die Zahl der zulässigen Sitze um 50 Prozent übersteigt, mit Ausnahme des Fahrersitzes.
- v) Nichteinhaltung der Verpflichtung, dass das Fahrzeug nicht von Personen geführt werden darf, die den entsprechenden Führerschein noch nicht erworben haben.
- w) Nichteinhaltung der Vorschriften über die Zulassung und den Betrieb der vom Innenministerium oder von den zuständigen Stellen der Autonomen Gemeinschaften zugelassenen Aus- und Weiterbildungszentren sowie der Zentren für die Anerkennung von Fahrern, es sei denn, diese Verstöße sind als besonders schwere Verstöße einzustufen.
- x) Fahren auf Autobahnen, Schnellstraßen, Überlandstraßen, Kreuzungen oder städtischen Tunneln mit Fahrzeugen, für die ein Fahrverbot dort gilt.
- y) Nichteinbau von Fahrerwarngeräten in Garagen oder Parkplätzen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften.
- z) Parallelfahren mit Fahrzeugen, für die dies verboten ist.
- z1) Nichteinhaltung der Vorschriften für Kurse für sicheres und effizientes Fahren, deren Absolvierung zur Rückgewinnung oder zum Vergütung von Punkten führt, sofern sie nicht als sehr schwerwiegend eingestuft werden können.
- z2) Nichteinhaltung der Handlungsvorschriften durch Betreiber, deren Tätigkeit mit der Ausübung der Befugnisse der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico zusammenhängt, es sei denn, diese Verstöße können als sehr schwerwiegend eingestuft werden.
- z3) Nichteinhaltung der Verkehrsbeschränkungen, die sich aus der Anwendung der Protokolle für Schadstoffemissionen und Umweltzonen ergeben.
Artikel 77: Besonders schwere Verstöße
Original Text
Als besonders schwerwiegende Verstöße, die keinen Straftatbestand darstellen, gelten die in diesem Gesetz genannten Verhaltensweisen, die sich beziehen auf:
- a) Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Befahren einer Strecke mit einer höheren als der vorschriftsmäßigen Durchschnittsgeschwindigkeit gemäß den Bestimmungen von Anhang IV.
- b) Führen eines Fahrzeugs, dessen Ladung aufgrund seines schlechten Zustands auf die Straße gefallen ist und dadurch eine ernste Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
- c) Fahren mit einem höheren als dem erlaubten Alkoholpegel oder mit Drogen im Körper.
- d) Nichteinhaltung der Verpflichtung aller Fahrzeugführer und anderer Verkehrsteilnehmer, wenn sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind oder eine Straftat begangen haben, sich den für den Nachweis von Alkohol oder Drogen im Körper vorgesehenen Tests zu unterziehen.
- e) Rücksichtsloses Fahren.
- f) Fahren in die falsche Richtung.
- g) Teilnahme an nicht genehmigten Fahrzeugwettbewerben und Rennen.
- h) das Führen von Fahrzeugen, die mit Radar- oder Radarkamera-Störsendern oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sind, die das ordnungsgemäße Funktionieren von Verkehrsüberwachungssystemen beeinträchtigen sollen.
- i) Verlängerung der Lenkzeiten um mehr als 50 % oder Verkürzung der Ruhezeiten um mehr als 50 %, wie in den Rechtsvorschriften für den Güter- und Personenverkehr festgelegt.
- j) Versäumnis des Eigentümers oder Mieters des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, den für den Verstoß verantwortlichen Fahrer wahrheitsgemäß zu identifizieren, wenn er innerhalb der festgelegten Frist ordnungsgemäß dazu aufgefordert wird. Bei Fahrzeugvermietern ohne Fahrer richtet sich die Pflicht zur Identifizierung nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11.
- k) Führen eines Fahrzeugs ohne den entsprechenden Führerschein.
- l) Führen eines Fahrzeugs ohne die entsprechende behördliche Genehmigung, mit einer Genehmigung, die nicht gültig ist, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder ohne die Bedingungen der behördlichen Genehmigung, die den Verkehr zulässt, zu erfüllen.
- ll) Führen eines Fahrzeugs, das nicht den technischen Bedingungen entspricht, das die Verkehrssicherheit ernsthaft beeinträchtigt.
- m) Beteiligung oder Mitwirkung am Einbau oder Betrieb von Elementen, die das normale Funktionieren des Fahrtenschreibers oder des Geschwindigkeitsbegrenzers verändern.
- n) Durchführung von Straßenbauarbeiten ohne die entsprechende Genehmigung sowie das Entfernen, Verdecken, Verändern oder Beschädigen von dauerhaften oder gelegentlichen Schildern.
- ñ) Nichtaufstellen von Baustellenschildern oder Verstöße gegen die geltenden Vorschriften, wodurch die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird.
- o) Nichteinhaltung der Vorschriften für gewerbliche Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.
- p) Installation von Radar- oder Radarkamerastörern in Fahrzeugen oder anderen Vorrichtungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren von Verkehrsüberwachungssystemen stören.
- q) Nichteinhaltung der Vorschriften über die Zulassung und den Betrieb der vom Innenministerium oder von den zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften zugelassenen oder akkreditierten Lehr- und Ausbildungszentren sowie der Zentren für die Anerkennung von Fahrern, die sich auf die Qualifikationen der Lehrkräfte oder der Praktiker, den Zustand der für den Unterricht verwendeten Fahrzeuge, wesentliche Elemente, die sich unmittelbar auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken, auswirken oder die Arbeit der Kontrolle, Inspektion oder Prüfung behindern.
- r) Verursachung von Schäden an der Straßeninfrastruktur oder von Beeinträchtigungen des Verkehrs aufgrund der Masse oder der Abmessungen des Fahrzeugs, wenn die entsprechende behördliche Genehmigung fehlt oder deren Bedingungen nicht eingehalten wurden, ungeachtet der Verpflichtung zur Behebung der verursachten Schäden.
- s) Nichteinhaltung der Vorschriften über sichere und effiziente Fahrkurse, deren Absolvierung den Erhalt oder die Gutschrift von Punkten zur Folge hat, die die Qualifikation der Lehrer oder Ausbilder, den Zustand der verwendeten Fahrzeuge, wesentliche Elemente, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, betreffen oder die Arbeit der Kontrolle, Inspektion oder Prüfung behindern.
- t) Nichteinhaltung der Handlungsvorschriften durch Beteiligte, deren Tätigkeit mit der Ausübung der Zuständigkeiten der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico zusammenhängt, die eine Wiederholung von administrativen Bearbeitungsfehlern darstellen oder die eine Behinderung der Kontroll-, Inspektions- oder Audittätigkeit bedeuten.
- u) Verwendung von nicht vorschriftsmäßig zugelassenen Geräten zur Kommunikation bei Prüfungen zur Erlangung und Wiedererlangung von Führerscheinen oder Fahrerlaubnissen oder anderen behördlichen Genehmigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Mitwirkung oder Unterstützung bei der Verwendung solcher Geräte.
- v) Nichteinhaltung der Vorschriften für die Pannenhilfe.
- w) Nichteinhaltung der Vorschriften für die Verwendung von Alkoholtestgeräten.
- x) Das Werfen von Gegenständen, die Brände oder Unfälle verursachen können, auf die Straße oder in die Nähe der Straße.
Artikel 78: Verstöße im Bereich der Pflichtversicherung
Original Text
1. Verstöße, die sich aus der Nichteinhaltung der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge ergeben, werden nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften geregelt und geahndet.
2. Die technischen Fahrzeugkontrollstellen verlangen bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Fahrzeugkontrolle den Nachweis einer Pflichtversicherung. Das Ergebnis der Inspektion kann nicht positiv ausfallen, solange diese Anforderung nicht überprüft wurde.
(Anm. Übersetzer: Hier ist die TÜV-Abnahme gemeint)
Artikel 79: Verstöße gegen die Werbevorschriften
Original Text
Verstöße gegen die Bestimmungen des Artikels 52 werden in der Höhe und nach dem Verfahren geahndet, die in den Rechtsvorschriften über den Verbraucher- und Nutzerschutz festgelegt sind.
Artikel 80: Arten
Original Text
1. Geringfügige Verstöße werden mit einer Geldbuße von bis zu 100 Euro, schwere Verstöße mit einer Geldbuße von 200 Euro und sehr schwere Verstöße mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet. Verstöße, die in der Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen bestehen, werden jedoch zu dem in Anhang IV vorgesehenen Betrag geahndet.
2. Unbeschadet des Vorstehenden wird bei der Verhängung von Sanktionen Folgendes berücksichtigt:
- a) Die in Artikel 77 c) und d) vorgesehenen Straftaten werden mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro geahndet. Im Falle des Fahrens mit einem höheren als dem in der Verordnung festgelegten Alkoholgehalt wird diese Strafe nur gegen Fahrer verhängt, die bereits im unmittelbar vorangegangenen Jahr wegen Überschreitung des zulässigen Alkoholgehalts bestraft wurden, sowie gegen Fahrer, die mit einem Wert fahren, der das Doppelte des zulässigen Wertes übersteigt.
- b) Die Geldbuße für die in Artikel 77 Buchstabe j) genannte Straftat beträgt bei einer geringfügigen Straftat das Doppelte und bei einer schweren oder sehr schweren Straftat das Dreifache der Geldbuße für die ursprüngliche Straftat.
- c) Die in Artikel 77. h) genannte Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe von 6.000 Euro geahndet.
- d) Die in Artikel 77 n), ñ), o), p), q), r), s) und t) genannten Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße zwischen 3.000 und 20.000 Euro geahndet.
- 3. Im Falle eines Verstoßes nach Artikel 77 Buchstabe q) kann die Sanktion der Aussetzung der entsprechenden Zulassung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr verhängt werden. Während des Zeitraums der Aussetzung kann der Inhaber keine weitere Zulassung für dieselben Tätigkeiten erhalten.
Die Ausübung von Tätigkeiten während des Zeitraums der Aussetzung der Genehmigung führt ebenfalls zu einer erneuten Aussetzung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem ersten Verstoß und von einem Jahr im Falle eines zweiten oder weiterer Verstöße. - 4. Im Falle eines Verstoßes nach Artikel 77 Buchstabe u) darf der Bewerber sechs Monate lang keine Prüfungen zur Erlangung oder Wiedererlangung des Führerscheins oder einer anderen behördlichen Fahrerlaubnis ablegen.
Artikel 81: Abstufung
Original Text
Die in Artikel 80 Absatz 1) und in Anhang IV festgelegten Bußgelder können unter Berücksichtigung der Schwere und Bedeutung des Verstoßes, der Vorstrafen des Täters und der Tatsache, dass er ein Wiederholungstäter ist, der potenziellen Gefahr für ihn selbst und für andere Verkehrsteilnehmer sowie des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit um 30 % erhöht werden.
Die oben genannten Kriterien für die Abstufung gelten auch für die Sanktionen für die in Artikel 77 Buchstaben n) bis t) genannten Straftaten, jeweils einschließlich.
Artikel 82: Haftung
Original Text
Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes haftet unmittelbar derjenige, der die Handlung, in der der Verstoß besteht, begangen hat. Allerdings:
- a) Der Fahrer eines Fahrzeugs, für das das Tragen eines Helms für Fahrer und Beifahrer vorgeschrieben ist, haftet für das Nichttragen eines Schutzhelms durch den Beifahrer sowie für die Beförderung von Fahrgästen, die nicht das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
Ebenso haftet der Fahrer des Fahrzeugs für die Nichtverwendung von Kinderrückhaltesystemen, mit Ausnahme der in Artikel 13 Absatz 4) für Berufskraftfahrer vorgesehenen Fälle. - b) Handelt es sich bei dem Täter um einen Minderjährigen unter achtzehn Jahren, so haften seine Eltern, Vormünder, Pfleger und gesetzlichen oder faktischen Betreuer gesamtschuldnerisch mit ihm für die Geldbuße, die ihm in dieser Reihenfolge auferlegt wird, weil er der ihm auferlegten Verpflichtung, die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zu verhindern, nicht nachgekommen ist.
- c) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht angehalten wird und ein Fahrer benannt ist, trägt dieser die Verantwortung, es sei denn, er weist nach, dass ein anderer Fahrer das Fahrzeug gefahren hat oder dass es gestohlen wurde.
- d) Wird das Fahrzeug nicht angehalten und ist kein üblicher Fahrer benannt, so haftet der vom Eigentümer oder Langzeitmieter benannte Fahrer gemäß den in Artikel 11 festgelegten Verpflichtungen.
- e) Im Falle einer kurzfristigen Fahrzeugvermietung haftet der Mieter des Fahrzeugs. Erklärt er, dass er nicht der Fahrer ist, oder handelt es sich um eine juristische Person, so unterliegt er den Verpflichtungen, die dem Halter gemäß Artikel 11 auferlegt werden. Die gleiche Haftung gilt für die Inhaber von Werkstätten oder Einrichtungen für den An- und Verkauf von Fahrzeugen für Straftaten, die mit den Fahrzeugen begangen werden, während sie dort abgestellt sind.
- f) Der Eigentümer oder der langfristige Mieter, falls er im Fahrzeugregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico eingetragen ist, ist in jedem Fall für Verstöße im Zusammenhang mit den Fahrzeugpapieren, den regelmäßigen Inspektionen und dem Reparaturzustand des Fahrzeugs verantwortlich, wenn die Mängel die Sicherheitsbedingungen des Fahrzeugs beeinträchtigen.
- g) Der Eigentümer oder Mieter, falls er im Fahrzeugregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico eingetragen ist, haftet für Parkverstöße oder für die Nichtbezahlung von Mautgebühren auf den Straßen, für die er zuständig ist, außer in den Fällen, in denen das Fahrzeug einen bestimmten Fahrer hat oder ein verantwortlicher Fahrer für die Veranstaltung angegeben ist.
KAPITEL IV: Disziplinarverfahren
Artikel 83: Verfahrensgarantien
Original Text
1. Die in diesem Gesetz festgelegten Zuwiderhandlungen können nur in einem Verfahren nach den Bestimmungen dieses Kapitels und ergänzend nach den Vorschriften über das gemeinsame Verwaltungsverfahren geahndet werden.
2. Die Messinstrumente, -geräte oder -mittel und -systeme, die für die Formulierung von Beanstandungen bei Verstößen gegen die Verkehrs-, Straßenverkehrs- und Kraftfahrzeugvorschriften verwendet werden, unterliegen der messtechnischen Kontrolle gemäß den in den Vorschriften über das Messwesen festgelegten Bedingungen.
Artikel 84: Zuständigkeit
Original Text
1. Für die Ahndung von Verstößen, die auf Überlandstraßen und Kreuzungen begangen werden, ist der Verkehrsdirektor der Provinz zuständig, in der der Verstoß begangen wurde. Bei Zuwiderhandlungen, die auf dem Gebiet mehrerer Provinzen begangen werden, ist der Oberste Verkehrsbeamte der Provinz, in der die Zuwiderhandlung zuerst angezeigt wurde, für die Verhängung von Sanktionen zuständig.
2. Die Provinzoberhäupter können diese Zuständigkeit in dem von ihnen für angemessen erachteten Umfang und Ausmaß delegieren. Insbesondere können sie den Direktor des Zentrums für die automatisierte Bearbeitung von Beschwerden mit der Bearbeitung von Verstößen beauftragen, die durch Bilderfassung und -wiedergabe, die eine Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, festgestellt wurden.
Die Organe der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen können die Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse durch Vereinbarungen oder Verwaltungsaufträge oder durch andere in den Verordnungen über das gemeinsame Verwaltungsverfahren vorgesehene Instrumente der Zusammenarbeit delegieren.
3. In den Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, sind die in den Verordnungen der Autonomen Gemeinschaften vorgesehenen Stellen für die Verhängung von Sanktionen zuständig.
4. Die Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung auf städtischen Straßen obliegt den jeweiligen Bürgermeistern, die diese Befugnis nach Maßgabe der geltenden Vorschriften delegieren können.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels IV, einschließlich derjenigen, die sich auf die technischen Bedingungen der Fahrzeuge und die Pflichtversicherung beziehen, sind von der kommunalen Sanktionsbefugnis ausgeschlossen.
Die Verkehrschefs der Provinzen und die entsprechenden zuständigen Stellen in den Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Diensten im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, übernehmen die Zuständigkeit der Bürgermeister, wenn diese aus berechtigten Gründen oder aufgrund unzureichender kommunaler Dienste nicht von diesen ausgeübt werden kann.
5. Die Zuständigkeit für die Ahndung der in Artikel 52 genannten Zuwiderhandlungen liegt in jedem Fall beim Generaldirektor für Verkehr oder bei der Stelle, die in den Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Diensten im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, für den territorialen Bereich der Autonomen Gemeinschaft zuständig ist.
6. In den Städten Ceuta und Melilla entsprechen die Befugnisse, die in den vorangegangenen Abschnitten den Verkehrschefs der Provinzen zugewiesen wurden, denen der lokalen Verkehrschefs.
Artikel 85: Verwaltungs- und Strafgerichtsverfahren
Original Text
1. Wird in einem Sanktionsverfahren eine Tatsache bekannt, die Anhaltspunkte für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat bietet, so unterrichtet die Verwaltungsbehörde die Staatsanwaltschaft, falls ein Strafverfahren eingeleitet werden soll, und stimmt der Einstellung des Verfahrens zu.
2. Sobald das Strafverfahren mit einer Verurteilung abgeschlossen ist, wird das Sanktionsverfahren ohne Erklärung der Verantwortlichkeit eingestellt.
3. Lautet das Urteil auf Freispruch oder endet das Strafverfahren mit einer anderen Entscheidung, die es ohne Feststellung der Schuld beendet, und beruht diese Entscheidung nicht auf dem Nichtvorliegen der Tat, so kann das Sanktionsverfahren gegen jede Person eingeleitet oder fortgesetzt werden, die nicht in einem Strafverfahren verurteilt worden ist.
Die getroffene Entscheidung muss in jedem Fall mit dem in dem genannten Strafverfahren nachgewiesenen Sachverhalt übereinstimmen.
Artikel 86: Einleitung
Original Text
1. Das Bußgeldverfahren wird von Amts wegen von der zuständigen Behörde eingeleitet, die von den Tatsachen, die Zuwiderhandlungen im Sinne dieses Gesetzes darstellen können, Kenntnis hat, und zwar entweder von Amts wegen oder durch eine Anzeige der mit der Verkehrsüberwachung beauftragten Beamten der Verkehrspolizei in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben oder von jeder Person, die Kenntnis von den Tatsachen hat.
2. Die Beanstandung, die von den Verkehrsüberwachungsbeamten in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben vorgenommen und dem Beschuldigten unverzüglich mitgeteilt wird, stellt jedoch in jeder Hinsicht den Akt der Einleitung des Sanktionsverfahrens dar.
Artikel 87: Anzeigen
Original Text
1. Die Polizeibeamten, die in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben mit der Verkehrsüberwachung betraut sind, melden alle Verstöße, die sie bei der Ausübung dieser Aufgaben beobachten.
2. Berichte über Verkehrsdelikte müssen in jedem Fall die folgenden Informationen enthalten:
- a) Die Identifizierung des Fahrzeugs, mit dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde.
- b) Die Identität des Beklagten, falls bekannt.
- c) Eine kurze Beschreibung des Ereignisses mit Angabe von Ort oder Abschnitt, Datum und Uhrzeit.
- d) Name, Vorname und Anschrift des Beschwerdeführers oder, falls es sich um einen Beamten der Behörde oder einen Angestellten handelt, der diesen Status nicht hat und Aufgaben der Kontrolle geregelter Parkflächen wahrnimmt, seine von der zuständigen Verwaltung mitgeteilte Dienstnummer.
3. In den Beschwerden, die die Bediensteten der Behörde dem Beschuldigten an Ort und Stelle zustellen, ist für die Zwecke der Bestimmungen des Artikel 86.1 zu vermerken:
- a) die mutmaßlich begangene Straftat, die gegebenenfalls zu verhängende Strafe und die Zahl der Punkte, zu deren Verlust die Straftat führt.
- b) die für die Verhängung der Sanktion zuständige Stelle und die Vorschrift, die diese Zuständigkeit begründet.
- c) zahlt der Antragsgegner die Strafe an Ort und Stelle, so sind auch der gezahlte Betrag und die Folgen der Zahlung der Strafe gemäß Artikel 94 anzugeben.
- d) Wird das Bußgeld nicht an Ort und Stelle gezahlt, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der Beschwerde das Bußgeldverfahren eingeleitet wird und dass der Antragsteller über eine Frist von zwanzig Kalendertagen verfügt, um die Zahlung mit der in Artikel 94 vorgesehenen Kürzung und den dort vorgesehenen Folgen zu leisten oder alle ihm zweckmäßig erscheinenden Argumente und Beweise vorzubringen. In diesem Fall sind die Orte, Büros oder Räumlichkeiten anzugeben, an denen sie vorgelegt werden können.
- e) Wenn innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist keine Anschuldigungen erhoben oder die Geldbuße nicht bezahlt wurde, wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren am Tag nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel Artikel 95.4 als abgeschlossen gilt.
- f) gegebenenfalls die Anschrift, die der Beteiligte für die Zustellung der Mitteilungen angegeben hat. Diese Adresse wird nicht berücksichtigt, wenn dem Antragsgegner eine elektronische Postadresse (DEV) zugewiesen wurde, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über den elektronischen Zugang der Bürger zu öffentlichen Diensten.
- 4. Bei Verstößen, die einen Punktabzug zur Folge haben, nimmt der Meldebeamte die Angaben zum Führerschein oder zur Fahrerlaubnis zur Kenntnis und übermittelt sie an die zuständige Sanktionsstelle, die, wenn die Sanktion im Verwaltungsverfahren rechtskräftig ist, diese zusammen mit der Sanktion und dem entsprechenden Punktabzug an das Fahrer- und Bußgeldregister der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico (Zentrale für den Straßenverkehr) übermittelt.
- 5. Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Nachweis über seinen rechtmäßigen Wohnsitz im spanischen Hoheitsgebiet erbringt, setzt der Meldebeamte den Betrag des Bußgeldes vorläufig fest, und wenn der Betrag nicht hinterlegt wird, muss der Fahrer das Fahrzeug wegfahren und es an dem vom Meldebeamten angegebenen Ort stilllegen. Die Kaution kann per Kreditkarte oder in bar in Euro hinterlegt werden, wobei in allen Fällen die Bestimmungen von Artikel 94 hinsichtlich der Möglichkeit einer 50-prozentigen Ermäßigung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße berücksichtigt werden.
- 6. Anzeigen wegen Nicht-Verkehrsdelikten müssen alle für ihre Beschreibung erforderlichen Angaben enthalten.
Artikel 88: Beweiskraft der Berichte, die von den Verkehrsüberwachungsbeamten in Ausübung der ihnen anvertrauten Aufgaben erstellt werden:
Original Text
Meldungen, die von Beamten der Verkehrspolizei in Ausübung ihres Dienstes erstattet werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft hinsichtlich der gemeldeten Tatsachen, der Identität der Täter und gegebenenfalls der Übermittlung der Anzeige, unbeschadet ihrer Pflicht, so viele Beweise wie möglich für die gemeldete Tatsache vorzulegen.
Artikel 89: Zustellung der Anzeige:
Original Text
1. Anzeigen werden dem Beschuldigten an Ort und Stelle zugestellt.
2. Die Zustellung kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) die Beanstandung erfolgt unter Umständen, bei denen das Anhalten des Fahrzeugs eine Gefahr für den Verkehr darstellen kann. In diesem Fall muss der Beamte die genauen Gründe angeben, warum es nicht möglich ist, das Fahrzeug anzuhalten.
- b) Die Anzeige wird gemacht, während das Fahrzeug geparkt ist und der Fahrer nicht anwesend ist.
- c) dass der Verstoß durch eine Bildaufnahme und -wiedergabe entdeckt wurde, die eine Identifizierung des Fahrzeugs ermöglicht.
- d) Der meldende Beamte führt eine Verkehrsüberwachung, -kontrolle, -regulierung oder -disziplin durch und verfügt nicht über die Mittel, um das Fahrzeug zu verfolgen.
Artikel 90: Praxis der Zustellung von Beschwerden
Original Text
1. Die Verwaltungen, die für die Verhängung von Sanktionen in Verkehrssachen zuständig sind, teilen die Beschwerden, die nicht an Ort und Stelle zugestellt werden, sowie die anderen Mitteilungen, zu denen das Sanktionsverfahren Anlass gibt, in dem Elektronischen Postfach (DEV) mit.
Verfügt der Antragsgegner nicht darüber, erfolgt die Zustellung an die ausdrücklich für das Verfahren angegebene Adresse, andernfalls an die Adresse, die in den Akten der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico (Zentrale für den Straßenverkehr) aufgeführt ist.
2. Die Zustellung in das Elektronische Postfach (DEV) ermöglicht die Akkreditierung des Datums und der Uhrzeit, zu denen die zuzustellende Handlung dem Antragsgegner zur Verfügung gestellt wird, sowie den Zugang zu ihrem Inhalt; zu diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung für alle rechtlichen Zwecke als erfolgt.
Wenn die Mitteilung nachweislich bei dem elektronischen Postfach (DEV) eingegangen ist und zehn Kalendertage verstrichen sind, ohne dass auf den Inhalt zugegriffen wurde, gilt die Mitteilung als abgelehnt, es sei denn, es wird von Amts wegen oder auf Antrag des Empfängers festgestellt, dass der Zugang technisch oder materiell unmöglich ist. Die Ablehnung wird unter Angabe der Umstände der versuchten Zustellung im Sanktionsverfahren vermerkt, das Verfahren gilt als durchgeführt und wird fortgesetzt.
3. Erfolgt die Zustellung unter der Anschrift des Beteiligten, so kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend ist, jede Person, die sich unter der Anschrift befindet und ihre Identität nachweisen kann, die Zustellung entgegennehmen.
Übernimmt niemand die Zustellung, so wird dieser Umstand unter Angabe des Tages und der Uhrzeit, zu der der Versuch unternommen wurde, im Sanktionsverfahren vermerkt und innerhalb der folgenden drei Tage erneut durchgeführt. Ist auch dann keine Zustellung möglich, so gilt das Verfahren als abgeschlossen und wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Wird die Zustellung verweigert, obwohl der Beteiligte vor Ort ist, so wird dies im Sanktionsverfahren unter Angabe der Umstände der versuchten Zustellung vermerkt, und das Verfahren gilt als durchgeführt, und das Verfahren wird fortgesetzt.
Artikel 91: Bekanntmachungen im Staatsanzeiger (BOE):
(Anmerk. Übersetzer: BOE = Boletín Oficial del Estado)
Original Text
Mitteilungen, die nicht an der elektronischen Postanschrift (DEV) und, falls diese nicht zur Verfügung steht, an der ausdrücklich für das Verfahren angegebenen Adresse oder, falls keine angegeben wurde, an der Adresse, die in den Aufzeichnungen der autonomen Stelle der Zentralen Verkehrszentrale erscheint, zugestellt werden können, erfolgen im Staatsanzeiger (BOE). Nach Ablauf der Frist von zwanzig Kalendertagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung im BOE gilt sie als zugestellt und das genannte Verfahren als erfüllt.
Artikel 92: Bekanntmachungstafel für Verkehrsstrafen (TESTRA):
(Anmerk. Übersetzer: TESTRA = Tablón Edictal de Sanciones de Tráfico)
Original Text
1. Vorab und fakultativ können die im vorstehenden Artikel genannten Mitteilungen auch über das von der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico (Zentrale Verkehrszentrale) verwaltete Nachrichtenbrett für Verkehrsstrafen (TESTRA) erfolgen.
2. Der Betrieb, die Verwaltung und die Veröffentlichung im TESTRA erfolgen gemäß den Bestimmungen der Verordnungen über den Schutz personenbezogener Daten und über den elektronischen Zugang der Bürger zu öffentlichen Diensten.
Artikel 93: Arten von Sanktionsregelungen:
Original Text
1. Nach der Zustellung der Beschwerde, entweder vor Ort oder zu einem späteren Zeitpunkt, verfügt der Beschuldigte über eine Frist von zwanzig Kalendertagen, um eine freiwillige Zahlung mit Ermäßigung des Bußgeldes zu leisten oder um Behauptungen aufzustellen und die von ihm für angemessen erachteten Beweise vorzulegen.
Wurde das Fahrzeug nicht angehalten, so verfügt der Eigentümer, der langfristige Mieter oder gegebenenfalls der gewöhnliche Fahrer über eine Frist von zwanzig Kalendertagen, um den für den Verstoß verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, gegen den das Sanktionsverfahren eingeleitet wird. Diese Identifizierung erfolgt auf telematischem Wege, wenn die Meldung über die elektronische Postanschrift (DEV) erfolgt ist.
Erfolgt die Zahlung der Geldbuße unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen, wird das abgekürzte Bußgeldverfahren angewandt; andernfalls wird das ordentliche Bußgeldverfahren angewandt.
2. Das abgekürzte Verfahren findet keine Anwendung auf die in Artikel 77 Buchstaben h) j) n), ñ), o), p), q), r), s) und t) genannten Zuwiderhandlungen.
3. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Versicherung des Fahrzeugs, wie sie in der Verordnung über die zivilrechtliche Haftung und Versicherung im Kraftfahrzeugverkehr festgelegt ist, kann nach einem der beiden in diesem Gesetz festgelegten Sanktionsverfahren geahndet werden.
4. Neben den in den Vorschriften über das gemeinsame Verwaltungsverfahren vorgesehenen Registern, Ämtern und Stellen können die Schriftsätze, Schriftsätze und Rechtsbehelfe, die sich aus den Verkehrssanktionsverfahren ergeben, bei den Registern, Ämtern und Stellen eingereicht werden, die in dem entsprechenden Beschwerde- oder Sanktionsbeschluss ausdrücklich bezeichnet sind.
Werden sie den nicht ausdrücklich bezeichneten Registern, Ämtern oder Stellen vorgelegt, so leiten diese sie so schnell wie möglich an die für den Verkehr zuständigen Stellen weiter.
Artikel 94: Abgekürztes Sanktionsverfahren
Original Text
Sobald die freiwillige Zahlung der Geldbuße erfolgt ist, entweder bei der Zustellung der Beschwerde oder innerhalb einer Frist von zwanzig Kalendertagen ab dem Tag nach der Zustellung, wird das Sanktionsverfahren mit den folgenden Folgen abgeschlossen:
- a) Die Kürzung um 50 Prozent des Strafbetrags.
- b) Verzicht auf das Recht, Beschwerden vorzubringen. Werden sie gestellt, so gelten sie als nicht vorgelegt.
- c) Einstellung des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf, am Tag der Zahlung.
- d) Ausschöpfung des Verwaltungsweges, wobei nur vor der streitigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden können.
- e) Die Frist für die Einlegung der streitigen Verwaltungsbeschwerde beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Zahlung folgt.
- f) Die Sanktion ist im Verwaltungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung rechtskräftig und entfaltet ihre volle Wirkung ab dem folgenden Tag.
- g) Die Strafe wird nicht in das Fahrer- und Verstoßregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico eingetragen, sofern es sich um schwerwiegende Verstöße handelt, die keinen Punkteabzug zur Folge haben.
Artikel 95: Ordentliches Sanktionsverfahren
Original Text
1. Nach Zustellung der Beschwerde verfügt der Betroffene über eine Frist von zwanzig Kalendertagen, um die von ihm für zweckdienlich erachteten Behauptungen aufzustellen und die von ihm für notwendig erachteten Beweise vorzulegen oder zu erbringen.
2. Ergeben sich aus den vorgebrachten Behauptungen neue oder andere Informationen als die, die von dem Beamten, der die Beschwerde eingereicht hat, festgestellt wurden, so werden sie, sofern der Untersuchungsbeauftragte dies für erforderlich hält, dem Beamten zur Vorlage eines Berichts innerhalb von fünfzehn Kalendertagen übermittelt.
In jedem Fall kann der Ermittlungsbeamte die Aufnahme von Beweismitteln anordnen, die er für die Ermittlung und Einordnung des Sachverhalts sowie für die Feststellung etwaiger Verantwortlichkeiten für geeignet hält. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme ist zu begründen und im Sanktionsverfahren zu vermerken.
3. Nach Abschluss der Untersuchung des Sanktionsverfahrens legt die Untersuchungsstelle den Beschlussvorschlag der für die Sanktionierung zuständigen Stelle vor, damit diese den entsprechenden Beschluss fassen kann. Der Vorschlag wird dem Betroffenen nur dann übermittelt, damit er innerhalb von fünfzehn Kalendertagen neue Behauptungen aufstellen kann, wenn andere Tatsachen oder andere Behauptungen und Beweise als die des Betroffenen in das Sanktionsverfahren einbezogen oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.
4. Macht der Antragsgegner innerhalb von zwanzig Kalendertagen nach Zustellung der Beschwerde keine Angaben oder zahlt er den Betrag der Geldbuße nicht, so hat dies in den folgenden Fällen die Wirkung einer Entscheidung zur Einstellung des Sanktionsverfahrens:
- a) Geringfügige Verstöße in allen Fällen.
- b) Schwerwiegende Verstöße, die keinen Punktabzug nach sich ziehen und die zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht gemeldet werden konnten.
- c) Schwerwiegende und sehr schwerwiegende Verstöße, die zum Zeitpunkt der Beanstandung mitgeteilt wurden, unabhängig davon, ob sie einen Punktabzug zur Folge haben oder nicht.
In diesen Fällen kann die Strafe dreißig Kalendertage nach Zustellung der Beschwerde vollstreckt werden.
5. Mit der Einstellung des Verfahrens wird das Verwaltungsverfahren beendet und die Strafe kann ab dem Tag nach Ablauf der genannten dreißig Tage vollstreckt werden.
Artikel 96: Rechtsbehelfe im gewöhnlichen Sanktionsverfahren:
Original Text
1. Die Sanktionsentscheidung beendet das Verwaltungsverfahren und die Sanktion kann ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem sie der betroffenen Partei zugestellt wurde, vollstreckt werden, wobei sie volle Wirkung entfaltet, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 95.4 genannten Frist.
2. Gegen die Sanktionsbeschlüsse kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach ihrer Zustellung fakultativ ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Der Rechtsbehelf ist bei der Stelle einzulegen, die den Sanktionsbescheid erlassen hat; diese ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig.
3. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs zur erneuten Prüfung setzt die Vollstreckung der angefochtenen Handlung oder der Sanktion nicht aus. Beantragt der Antragsteller die Aussetzung der Vollstreckung, so gilt diese als abgelehnt, wenn seit der Stellung des Antrags ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist.
4. Tatsachen, Unterlagen und Argumente des Beschwerdeführers, die im ursprünglichen Verfahren vorgebracht wurden, werden bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt.
5. Der in diesem Artikel geregelte Wiederaufnahmeantrag gilt als abgelehnt, wenn innerhalb eines Monats keine ausdrückliche Entscheidung ergeht und das verwaltungsrechtliche Streitverfahren offen bleibt.
6. Die Sanktionsbeschlüsse, die von den zuständigen Organen der Autonomen Gemeinschaften, denen die Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs übertragen wurden, sowie von den Bürgermeistern im Falle der lokalen Körperschaften erlassen werden, unterliegen den Bestimmungen der vorhergehenden Abschnitte, wobei die in ihren spezifischen Vorschriften vorgesehene Sanktionskompetenz zu beachten ist.
KAPITEL V: Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über Straßenverkehrsdelikte
Artikel 97: Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen:
Original Text
1. Das Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Verkehrsdelikte, die mit einem Fahrzeug begangen wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem, in dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist, wird hiermit festgelegt.
2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich aus dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch ergibt, erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
Artikel 98: Verstöße
Original Text
Der grenzüberschreitende Informationsaustausch wird bei folgenden Verkehrsdelikten durchgeführt:
- a) Geschwindigkeitsüberschreitung
- b) Fahren mit einem höheren als dem zulässigen Alkoholpegel.
- c) Nichtanlegen von Sicherheitsgurten oder anderen zugelassenen Rückhaltesystemen.
- d) Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an der durch das Stoppschild vorgeschriebenen Stelle.
- e) Fahren auf einer verbotenen Fahrspur, unzulässiges Fahren auf dem Seitenstreifen oder auf einer für bestimmte Benutzer reservierten Fahrspur.
- f) Fahren mit Drogen im Körper.
- g) Nichttragen eines Schutzhelms.
- h) Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Kommunikationsgeräts während der Fahrt, wenn dies nicht erlaubt ist.
- i) Nichtbezahlung von Mautgebühren, Steuern oder öffentlichen Gebühren, wenn diese fällig sind.
Artikel 99: Nationale Kontaktstelle
Original Text
1. Für den Informationsaustausch können die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf das Fahrzeugregister der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico zugreifen, um die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, um die Fahrer von in Spanien zugelassenen Fahrzeugen zu identifizieren, mit denen die im vorstehenden Artikel genannten Straftaten im Hoheitsgebiet der genannten Staaten begangen wurden.
2. Die nationale Kontaktstelle ist die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico, die für die in diesem Kapitel vorgesehenen Zwecke auf die entsprechenden Register der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugreifen kann.
3. Die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico hat in ihrer Eigenschaft als nationale Kontaktstelle die folgenden Aufgaben:
- a) Bearbeitung von Anfragen nach Daten.
- b) Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems zur Erfassung und Übermittlung von Daten.
- c) die Anwendung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
- d) alle von den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geforderten Informationen zu erfassen.
- e) Erstellung der vollständigen Berichte, die der Kommission ab dem 6. Mai 2016 alle zwei Jahre in Bezug auf die in Artikel 98 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und h) genannten Verstöße und ab dem 19. April 2023 und danach alle drei Jahre in Bezug auf den in Artikel 98 Buchstabe i) genannten Verstoß zu übermitteln sind.
- f) Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer über die Bestimmungen dieses Titels in Zusammenarbeit mit anderen für Verkehrsfragen zuständigen Stellen sowie mit Organisationen und Verbänden, die mit der Straßenverkehrssicherheit und dem Kraftfahrzeugwesen in Verbindung stehen, über die Website www.dgt.es.
In den umfassenden Berichten nach Buchstabe e) wird die Zahl der automatisierten Abfragen angegeben, die der Deliktsmitgliedstaat für die Kontaktstelle des Registrierungsmitgliedstaats nach in seinem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten durchgeführt hat, sowie die Art der Straftaten, für die Ersuchen gestellt wurden, und die Zahl der erfolglosen Ersuchen. Sie enthalten auch eine Beschreibung der Situation hinsichtlich der Verfolgung von Verkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit oder gegebenenfalls die Nichtzahlung von Mautgebühren, Benutzungsgebühren oder öffentlichen Gebühren betreffen, und zwar auf der Grundlage des Anteils dieser Delikte, die Anlass zu Informationsschreiben oder Mitteilungen gegeben haben.
4. Die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico stellt den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten die verfügbaren Daten über die in Spanien zugelassenen Fahrzeuge sowie die Daten über deren Eigentümer, gewöhnliche Fahrer oder Langzeitmieter gemäß Anhang IV zur Verfügung.
Artikel 100: Austausch von Daten
Original Text
1. Die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico übermittelt den für die Verhängung von Verkehrssanktionen zuständigen Stellen die Daten über den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, mit dem das Zuwiderhandeln im Inland mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeug begangen wurde, sowie die Daten über das Fahrzeug selbst, die im entsprechenden Register des Zulassungsstaats verfügbar sind und die aus den in Anhang V genannten Abfragedaten gewonnen wurden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Datenanforderung nicht den Bestimmungen dieses Kapitels entspricht.
2. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege gemäß den von der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico festgelegten technischen Spezifikationen.
Artikel 100 bis: Übermittlung von Daten an die für die Erhebung von Mautgebühren, Gebühren oder öffentlichen Preisen zuständigen Stellen.
Original Text
1. Im Zusammenhang mit dem in Artikel 98 Buchstabe i) genannten Verstoß und um die Einziehung nicht gezahlter Mautgebühren, Gebühren oder öffentlicher Abgaben zu ermöglichen, kann die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico den für die Erhebung von Mautgebühren, Gebühren oder öffentlichen Abgaben zuständigen Stellen die Daten über die möglicherweise für die Nichtzahlung im Inland Verantwortlichen übermitteln, die mit Hilfe des in Anhang V genannten Suchverfahrens ermittelt wurden.
Die übermittelten Daten beschränken sich auf die Daten, die für die Erhebung der geschuldeten Maut, Gebühr oder des öffentlichen Abgabenbetrags unbedingt erforderlich sind. Zu diesem Zweck richtet die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico ein geeignetes System der Zusammenarbeit mit den für die Erhebung zuständigen Stellen ein, um die Bereitstellung der Daten zu kanalisieren.
2. Die der abtretungsberechtigten Einrichtung übermittelten Daten dürfen nur im Rahmen des Verfahrens zur Einforderung des geschuldeten Betrags der Maut, Gebühr oder des öffentlichen Entgelts verwendet werden, unabhängig von der Art der Einforderung, und werden gelöscht, sobald der geschuldete Betrag der Maut, Gebühr oder des öffentlichen Entgelts eingezogen wurde, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach der Übermittlung der Daten, es sei denn, ein Gerichtsverfahren ist anhängig.
In diesem Fall richtet sich das Verfahren zur Erlangung des Betrags der Maut, Gebühr oder öffentlichen Abgabe nach den Bestimmungen des Artikels 101, und die beauftragte Stelle ist für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich.
3. Mit der Befolgung des von der beauftragten Stelle ausgestellten Zahlungsbefehls endet das Verfahren zur Einforderung des Betrags der nicht gezahlten Maut, Gebühr oder öffentlichen Abgabe.
4. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege gemäß den von der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico festgelegten technischen Spezifikationen.
Artikel 101: Mitteilungen
Original Text
1. Auf der Grundlage der von der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico übermittelten Daten können die für die Verhängung von Verkehrsstrafen zuständigen Stellen dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden einen Bescheid über die in Artikel 98 vorgesehenen Verstöße zustellen.
2. Die Mitteilungen werden dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden in der Sprache des Fahrzeugscheins übermittelt, sofern dieser zugänglich ist, oder andernfalls in einer der Amtssprachen des Zulassungsstaats.
3. Die Benachrichtigung erfolgt persönlich gegenüber dem mutmaßlichen Täter.
Artikel 102: Dokumente
Original Text
Bei Strafverfahren, die aufgrund des in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationsaustauschs eingeleitet werden, werden die dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des Fahrzeugscheins oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsstaats übermittelt.
KAPITEL VI: Vorläufige Maßnahmen und sonstige Maßnahmen
Artikel 103: Einstweilige Maßnahmen
Original Text
Die zuständige Stelle, die die Einleitung des Sanktionsverfahrens veranlasst hat, kann im Wege einer begründeten Vereinbarung und zu jedem Zeitpunkt der Untersuchung die vorläufigen Maßnahmen treffen, die die Wirksamkeit der endgültigen Entscheidung, die gegebenenfalls ergehen wird, gewährleisten.
Artikel 104: Stilllegung des Fahrzeugs
Original Text
1. Die Bediensteten der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde können in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben das Fahrzeug wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stilllegen, wenn:
- a) Dem Fahrzeug fehlt eine behördliche Genehmigung für den Verkehr, entweder weil sie nicht erteilt wurde, weil sie annulliert oder für ungültig erklärt wurde, oder weil die Bedingungen der Genehmigung für den Verkehr nicht erfüllt sind.
- b) Das Fahrzeug weist Mängel auf, die eine besonders große Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.
- c) Der Fahrer oder Beifahrer benutzt keinen Schutzhelm oder keine Rückhalteeinrichtung für Kinder, sofern dies vorgeschrieben ist. Diese Maßnahme gilt nicht für Radfahrer.
- d) die in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Tests werden abgelehnt oder fallen positiv aus.
- e) das Fahrzeug ist nicht pflichtversichert.
- f) Übermäßige Lenkzeiten oder eine Verkürzung der Ruhezeiten um mehr als 50 % der in den Vorschriften festgelegten Zeiten werden beobachtet, es sei denn, der Fahrer wird durch einen anderen Fahrer ersetzt.
- g) Übermäßige Belegung des Fahrzeugs, die die Zahl der zulässigen Sitze um 50 Prozent übersteigt, mit Ausnahme des Fahrersitzes.
- h) Das Fahrzeug überschreitet die je nach Fahrzeugtyp gesetzlich zulässigen Abgas-, Rauch- und Geräuschwerte.
- i) Es besteht der begründete Verdacht einer möglichen Manipulation der Kontrollinstrumente.
- j) Das Fahrzeug ist mit Mechanismen oder Systemen ausgestattet, die darauf abzielen, die Wahrnehmung der Aufgaben der mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten und der Kontrollmittel durch Bilderfassung zu umgehen.
- k) Führen eines Fahrzeugs, für das ein Führerschein der Klasse C oder D erforderlich ist, ohne die entsprechende behördliche Genehmigung.
- l) In dem in Artikel 39 Absatz 4 vorgesehenen Fall
2. Die Stilllegung wird aufgehoben, wenn der Grund, aus dem sie verhängt wurde, nicht mehr besteht.
3. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben h), i) und j) wird die Sperre nur aufgehoben, wenn das Fahrzeug in eine vom Kontrollbeamten benannte Werkstatt gebracht wurde und diese bescheinigt, dass das System oder die festgestellte Manipulation nicht mehr vorhanden ist oder die zulässigen Werte nicht mehr überschritten werden.
4. In dem in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Fall gelten die Bestimmungen der Verordnung über die zivilrechtliche Haftung und die Versicherung im Kraftfahrzeugverkehr.
5. Das Fahrzeug wird an dem von den Polizeibeamten angegebenen Ort abgestellt. Zu diesem Zweck kann der Beamte den Fahrer des Fahrzeugs anweisen, an den angegebenen Ort weiterzufahren.
6. Außer im Falle eines Diebstahls oder einer anderen ordnungsgemäß begründeten Nutzung des Fahrzeugs gegen den Willen des Eigentümers gehen die durch die Stilllegung des Fahrzeugs entstehenden Kosten zu Lasten des Fahrers, der den Verstoß begangen hat. Andernfalls gehen sie zu Lasten des gewöhnlichen Fahrers oder des Mieters, in Ermangelung dessen zu Lasten des Eigentümers. Die Kosten müssen als Voraussetzung für die Aufhebung der Stilllegungsmaßnahme gezahlt werden, unbeschadet des entsprechenden Rechtsbehelfs und der Möglichkeit, sie auf die Person abzuwälzen, die die Maßnahme der Verwaltung veranlasst hat. Die Beamten können die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs so lange einziehen, bis der Nachweis erbracht ist, dass die oben genannten Kosten beglichen worden sind.
In den in Absatz 1 Buchstaben h), i) und j) vorgesehenen Fällen gehen die Kosten der Nachprüfung zu Lasten des Beschuldigten, wenn die Zuwiderhandlung nachgewiesen ist.
7. Wird das stillgelegte Fahrzeug zu Mietzwecken verwendet, so wird die Stilllegung des Fahrzeugs durch ein Verbot der Nutzung des Fahrzeugs durch den Zuwiderhandelnden ersetzt.
Artikel 105: Abholung und Aufbewahrung des Fahrzeugs
Original Text
1. Die für die Verkehrsverwaltung zuständige Behörde kann in folgenden Fällen das Fahrzeug von der Straße entfernen und an einem bestimmten Ort abstellen, wenn der dazu Verpflichtete dies nicht tut:
- a) wenn es eine Gefahr darstellt, den Verkehr von Fahrzeugen oder Fußgängern ernsthaft behindert oder öffentliche Einrichtungen oder öffentliches Eigentum beeinträchtigt.
- b) im Falle eines Unfalls, der die Weiterfahrt verhindert.
- c) wenn das Fahrzeug zwar rechtmäßig stillgelegt werden kann, aber kein geeigneter Platz dafür vorhanden ist, ohne den Verkehr von Fahrzeugen oder Personen zu behindern.
- d) wenn nach der Stilllegung eines Fahrzeugs gemäß Artikel 104 die Gründe, aus denen das Fahrzeug stillgelegt wurde, nicht weggefallen sind.
- e) Wenn ein Fahrzeug auf Plätzen abgestellt wird, die von der Gemeindeverwaltung als Behindertenparkplätze ausgewiesen sind, ohne dass das entsprechende Schild zu sehen ist.
- f) Wenn ein Fahrzeug auf Fahrspuren oder Straßenteilen geparkt wird, die ausschließlich dem Verkehr oder der Nutzung durch bestimmte Benutzer vorbehalten sind, sowie in Bereichen, die dem Be- und Entladen vorbehalten sind.
- g) Wenn ein Fahrzeug auf den von der Gemeindeverwaltung als zeitlich begrenzte Parkflächen ausgewiesenen Plätzen abgestellt wird, ohne dass ein entsprechendes Schild angebracht ist, oder wenn es die dreifache Dauer der nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bezahlten Zeit überschreitet.
- h) wenn sie den Verkehr behindern oder eine Gefahr für ihn darstellen.
2) Außer im Falle eines Diebstahls oder einer anderen ordnungsgemäß begründeten Nutzung des Fahrzeugs gegen den Willen des Eigentümers gehen die durch den Entzug gemäß dem vorstehenden Abschnitt entstandenen Kosten zu Lasten des Eigentümers, des Mieters bzw. des gewöhnlichen Fahrers, der sie als Voraussetzung für die Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen hat, unbeschadet des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs und der Möglichkeit, sie auf die Person abzuwälzen, die für den Unfall, das Verlassen des Fahrzeugs oder die Straftat, die zum Entzug geführt hat, verantwortlich ist. Der Beamte der Behörde kann die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs so lange einziehen, bis der Nachweis erbracht ist, dass die vorgenannten Kosten gezahlt worden sind.
3. Die Verwaltung benachrichtigt den Eigentümer innerhalb von vierundzwanzig Stunden über die Einziehung und Verwahrung des Fahrzeugs. Die Mitteilung erfolgt über die elektronische Postanschrift, sofern der Inhaber eine solche besitzt.
Artikel 106: Verbleibende Maßnahmen am Fahrzeug
Original Text
1. Die für die Verkehrsregelung zuständige Behörde kann die Überführung des Fahrzeugs in eine zugelassene Fahrzeugbehandlungsstelle anordnen, damit es anschließend vernichtet und dekontaminiert wird:
- a) Wenn mehr als zwei Monate vergangen sind, seit das Fahrzeug stillgelegt oder von der öffentlichen Straße entfernt und von der Verwaltung verwahrt wurde, und der Eigentümer keine Ansprüche geltend gemacht hat.
- b) wenn es länger als einen Monat an derselben Stelle abgestellt ist und Schäden aufweist, die es unmöglich machen, es mit eigenen Mitteln zu bewegen, oder wenn seine Kennzeichen fehlen.
- c) Wenn ein Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls auf einem Privatgelände abgestellt wurde und sein Eigentümer es nicht innerhalb von zwei Monaten entfernt hat.
Bevor die Verwaltung die Entfernung des Fahrzeugs anordnet, lädt sie den Eigentümer des Fahrzeugs vor und weist ihn darauf hin, dass das Fahrzeug, wenn es nicht innerhalb eines Monats entfernt wird, dem zugelassenen Verwertungszentrum übergeben wird.
2. In dem in Abschnitt 1 Buchstabe c) vorgesehenen Fall muss der Eigentümer oder Verantwortliche des Geländes oder der Anlage bei der Provinzialverwaltung für Verkehr eine Genehmigung für die Restbehandlung des Fahrzeugs beantragen. Zu diesem Zweck muss er einen Nachweis vorlegen, dass er den Eigentümer des Fahrzeugs aufgefordert hat, es vom Gelände zu entfernen.
3. In den Fällen, in denen es angemessen erscheint, können die Verkehrszentrale der Provinz, die zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Diensten im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, und der Bürgermeister oder die entsprechende beauftragte Behörde vereinbaren, die restliche Behandlung des Fahrzeugs durch seine Zuweisung zu den Verkehrsüberwachungsdiensten in jedem Gebiet zu ersetzen.
Artikel 107: Verfügungsbeschränkungen bei behördlichen Genehmigungen
Original Text
1. Der Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis darf kein Verfahren in Bezug auf die Fahrzeuge durchführen, deren Halter er im Fahrzeugregister der autonomen Stelle Jefatura Central de Tráfico war, wenn vier rechtskräftige Verwaltungssanktionen für schwere oder sehr schwere Verstöße als unbezahlt in seinem Fahrzeugführerregister erscheinen.
2. Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf keine Formalitäten in Bezug auf das Fahrzeug erledigen, wenn vier rechtskräftige Verwaltungssanktionen für schwere oder sehr schwere Verstöße in der Geschichte des Fahrzeugs nicht bezahlt worden sind.
3. Das Verfahren zur vorübergehenden oder endgültigen Abmeldung von Fahrzeugen ist von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze ausgenommen.
KAPITEL VII: Vollstreckung von Sanktionen
Artikel 108: Vollstreckung
Original Text
Sobald die Sanktion im Verwaltungsverfahren rechtskräftig geworden ist, wird sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt.
Artikel 109: Vollstreckung der Sanktion der Aussetzung der Genehmigungen
Original Text
Die Vollstreckung der in Artikel 80 vorgesehenen Aussetzungssanktion beginnt einen Monat nach ihrer Rechtskraft im Verwaltungsverfahren, und der Zeitraum ihrer Aussetzung wird in den entsprechenden Registern eingetragen.
Artikel 110: Einforderung von Geldbußen
Original Text
1. Sobald die Geldbuße rechtskräftig geworden ist, verfügt der Betroffene über eine letzte Frist von fünfzehn Kalendertagen, um die Geldbuße zu zahlen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist, ohne dass die Geldbuße gezahlt wurde, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
2. Die Organe und Verfahren für die Vollstreckung sind die, die in den geltenden Steuervorschriften festgelegt sind, je nach den Behörden, die sie erlassen haben.
Artikel 111: Für die Zahlung von Geldbußen haftende Nebenparteien
Original Text
1. Die Eigentümer der Fahrzeuge, mit denen eine Zuwiderhandlung begangen wurde, haften gesamtschuldnerisch für die Nichtbezahlung der gegen den Fahrer verhängten Geldbuße, außer in den folgenden Fällen:
- a) Diebstahl, Raub oder jede andere Verwendung, bei der das Fahrzeug nachweislich gegen seinen Willen verwendet wurde.
- b) Wenn der Eigentümer ein fahrerloses Mietunternehmen ist.
- c) Wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes einen Langzeitmieter hat. In diesem Fall geht die Haftung zu Lasten des Langzeitmieters.
- d) wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung einen benannten regelmäßigen Fahrer hat. In diesem Fall liegt die Haftung bei diesem Fahrer.
2. Die Feststellung der Solidarhaftung und ihre Folgen, einschließlich der Möglichkeit, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, richten sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.
3. Der Schuldner, der die Geldbuße gezahlt hat, hat gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung des gesamten gezahlten Betrags.
KAPITEL VIII: Verjährung, Verfall und Löschung eines Strafregisters
Artikel 112. Verjährung und Erlöschen
Original Text
1. Die Verjährungsfrist für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwiderhandlungen beträgt drei Monate für geringfügige Zuwiderhandlungen und sechs Monate für schwere und sehr schwere Zuwiderhandlungen.
Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Straftaten begangen wurden.
2. Die Verjährungsfrist wird durch jede Verwaltungsmaßnahme unterbrochen, die dem Antragsgegner bekannt ist oder die darauf abzielt, seine Identität oder seine Anschrift festzustellen, und die bei anderen Verwaltungen, Organen oder Einrichtungen durchgeführt wird. Sie wird auch durch eine Mitteilung gemäß den Artikeln 89, 90 und 91 unterbrochen.
Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen, wenn das Verfahren aus Gründen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat, für mehr als einen Monat unterbrochen wurde.
3. Ist die Sanktionsentscheidung ein Jahr nach Einleitung des Verfahrens noch nicht ergangen, so wird sie hinfällig und das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durch die für den Erlass einer Entscheidung zuständige Stelle eingestellt.
Wurde das Verfahren aufgrund der Kenntnis des Sachverhalts durch die Strafgerichtsbarkeit unterbrochen, so wird die Verjährung gehemmt und nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wird die Berechnung der Verjährungsfrist für die zum Zeitpunkt der Unterbrechung verbleibende Zeit fortgesetzt.
4. Die Verjährungsfrist für Sanktionen, die in einer Geldstrafe bestehen, beträgt vier Jahre und die Verjährungsfrist für die Aussetzung nach Artikel 80 beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Sanktion im Verwaltungsverfahren rechtskräftig wird.
Die Berechnung und die Unterbrechung der Verjährungsfrist für das Recht der Verwaltung, die Zahlung von Bußgeldern zu verlangen, richten sich nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.
Artikel 113: Vermerk und Löschung
Original Text
1. Die Sanktionen für schwere und sehr schwere Verstöße sowie der Punktabzug werden von der Behörde, die sie verhängt hat, innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens an das Fahrer- und Verstoßregister der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico weitergeleitet.
2. Die Justizbehörden teilen dem Fahrer- und Straftäterregister der autonomen Behörde Jefatura Central de Tráfico innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Rechtskraft die Strafen für den Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen und Mopeds mit, die wegen Verstößen gegen die Verkehrssicherheit verhängt wurden.
3. Im Fahrzeugregister der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico werden die rechtskräftigen Sanktionen für schwere und sehr schwere Verstöße, an denen ein in Spanien oder im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt war, sowie gegebenenfalls die Nichtbezahlung dieser Sanktionen eingetragen. Diese Eintragungen sind Teil der Historie des Fahrzeugs.
(Anm. des Übersetzers betreff Historie: In Spanien ist es so, das ein Kraftfahrzeug sein ganzes Leben lang sein amtliches Kennzeichen behält. Auch wenn es in einer anderen Provinz oder autonomen Region zugelassen wird)
4. Die Eintragungen werden von Amts wegen für die Historie des Fahrzeugs gelöscht, wenn drei Jahre seit ihrer vollständigen Erfüllung vergangen sind oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
TITEL VI: Nationales Register der Verkehrsunfallopfer
Artikel 114. Gründung
Original Text
1. Das Nationale Register der Verkehrsunfallopfer der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico wird eingerichtet.
2. Die Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, können für ihr Gebiet eigene Register für Verkehrsunfallopfer einrichten.
Artikel 115. Zielsetzung
Original Text
1. Das Nationale Register der Verkehrsunfallopfer enthält nur die Daten, die für die Ermittlung der Ursachen und Umstände, unter denen sich Verkehrsunfälle und deren Folgen ereignet haben, relevant sind und die notwendigen Informationen liefern.
Die Eintragungen in das Register dürfen keine anderen Daten zur Identifizierung der Betroffenen oder zu ihrer Gesundheit enthalten als diejenigen, die für die Erfüllung des im vorstehenden Absatz genannten Zwecks unbedingt erforderlich sind.
2. Der für das Register verantwortliche Betreiber ergreift die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen, um in jedem Fall die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der im Register vorhandenen automatisierten personenbezogenen Daten und ihre Verwendung für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, zu gewährleisten sowie die Garantien, Pflichten und Rechte, die in den Verordnungen über den Schutz personenbezogener Daten anerkannt sind, durchzusetzen.
Erste Zusatzbestimmung: Führerscheine und Genehmigungen in autonomen Gemeinschaften mit einer gemeinsamen Amtssprache.
Original Text
In den Autonomen Gemeinschaften, in denen es eine gemeinsame Amtssprache gibt, werden die Führerscheine und Genehmigungen sowohl in Spanisch als auch in dieser Sprache ausgestellt.
Zweite Zusatzbestimmung. Autonome Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben
Original Text
Die Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, sind innerhalb ihres territorialen Geltungsbereichs dafür verantwortlich, die Art und Weise festzulegen, in der Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr sowie Kurse für sicheres und effizientes Fahren durchgeführt werden, und zwar in Übereinstimmung mit der Dauer, dem Inhalt und den Anforderungen, die allgemein festgelegt sind.
Dritte Zusatzbestimmung: Kurse für Berufskraftfahrer
Original Text
Die Absolvierung von Pflichtkursen durch Berufskraftfahrer führt unter den vom Innenminister durch Verordnung festzulegenden Bedingungen zu einem Wiedererwerb von bis zu vier Punkten. Diese Wiederherstellung ist mit der Wiederherstellung von Punkten vereinbar, die im Rahmen eines Kurses zur Sensibilisierung und Umschulung im Straßenverkehr erworben wurden.
Dritte Zusatzbestimmung bis: Kontrolle des Konsums von Substanzen, die die Leistung des Berufskraftfahrers beeinträchtigen können
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Die Regierung regelt durch königlichen Erlass innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes und nach Anhörung des Nationalen Ausschusses für den Straßenverkehr die Modalitäten für die Durchführung von anfänglichen, regelmäßigen oder stichprobenartigen Kontrollen auf Alkohol, Drogen, psychoaktive Substanzen und Medikamente während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Personals, das das Amt des Fahrers eines Fahrzeugs zur Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße ausübt.
In jedem Fall müssen die Behandlung der Proben und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen gewährleistet sein, und es ist zu regeln, welche Maßnahmen im Falle eines positiven Testergebnisses zu ergreifen sind.
Dritte Zusatzbestimmung ter: Kurse zur Aufklärung und Sensibilisierung
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Für den Erwerb eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis können Sensibilisierungskurse eingerichtet werden, die auch online abgehalten werden können, sofern die Interaktion über ein virtuelles Klassenzimmer gewährleistet ist. Inhalt und Form dieser Kurse werden nach Anhörung von Verkehrssicherheitsexperten und Opferverbänden durch Verordnung festgelegt.
Vierte Zusatzbestimmung: Verpflichtung, Geldbußen für die Finanzierung der Straßenverkehrssicherheit, die Verhütung von Verkehrsunfällen und die Hilfe für die Opfer zu verwenden
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Der Betrag der Geldstrafen, die bei Verstößen gegen dieses Gesetz im Rahmen der allgemeinen staatlichen Verwaltung verhängt werden, wird vollständig zur Finanzierung von Maßnahmen und Dienstleistungen im Bereich der Verkehrssicherheit, der Verhütung von Verkehrsunfällen und der Hilfe für die Opfer verwendet.
Fünfte Zusatzbestimmung: Mitteilungen in Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben
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Die Autonomen Gemeinschaften, die die Übertragung von Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs erhalten haben, können die Benachrichtigungen in der Adresse für elektronische Kommunikation im Straßenverkehr durch Benachrichtigungen über ihre eigenen Computerplattformen ersetzen, wenn die Bürger dies wünschen.
Lokale Verwaltungen, die zum Gebiet der Autonomen Gemeinschaften gehören und denen Funktionen und Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs übertragen wurden, können Kooperationsvereinbarungen unterzeichnen, um telematische Benachrichtigungen über die Benachrichtigungsplattformen der Autonomen Gemeinschaft durchzuführen.
Sechste Zusatzbestimmung: Grundvoraussetzungen und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen
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Die Regierung stellt sicher, dass die Bestimmungen der Verordnungen über Menschen mit Behinderungen und ihre soziale Eingliederung in allen Zentren eingehalten werden, die in Bezug auf die Verkehrssicherheit eine vorherige Genehmigung für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen oder deren Verwaltung in die Zuständigkeit der allgemeinen staatlichen Verwaltung fällt.
Siebte Zusatzbestimmung: Haftung bei Verkehrsunfällen, die durch das Überfahren von Wildtieren verursacht werden
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Bei Verkehrsunfällen, die durch das Überfahren von Wildtieren auf öffentlichen Straßen verursacht werden, haftet der Fahrer des Fahrzeugs für Personen- oder Sachschäden, ohne dass er den Wert der angefahrenen Tiere geltend machen kann.
Der Eigentümer des Jagdbetriebs oder andernfalls der Grundstückseigentümer haftet jedoch für Personen- oder Sachschäden, wenn der Verkehrsunfall die unmittelbare Folge einer kollektiven Jagd auf eine Hochwildart ist, die am selben Tag durchgeführt wurde oder zwölf Stunden vor dem Unfall endete.
Der Eigentümer der öffentlichen Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat, kann ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn er den Zaun nicht rechtzeitig repariert hat oder wenn er auf Strecken, auf denen es häufig zu Zusammenstößen mit Fahrzeugen kommt, keine speziellen Schilder für freilaufende Tiere aufgestellt hat.
Achte Zusatzbestimmung: Dokumentation in Bezug auf andere öffentliche Verwaltungen
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Die autonome Stelle Jefatura Central de Tráfico und die zuständigen öffentlichen Verwaltungen können durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen Kooperationsmechanismen für die Übermittlung der Dokumente einrichten, die die genannten Verwaltungen aufgrund der Auferlegung von Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes an die genannte autonome Stelle senden müssen.
Neunte Zusatzbestimmung: Dauerhafte Abmeldung aufgrund der Verbringung des Fahrzeugs in ein anderes Land.
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Es ist verboten, Fahrzeuge, die die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Umweltanforderungen nicht erfüllen, wegen der Verbringung in ein anderes Land endgültig abzumelden.
Zehnte Zusatzbestimmung: Gewerbliche Tätigkeiten und Verkehrssicherheit
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Unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für gewerbliche Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken, die Bestimmungen der Verordnungen über die gewerbliche Sicherheit.
Elfte Zusatzbestimmung: Integration und Koordinierung von Mitteilungen über die Anzeigetafel für Verkehrsstrafen (TESTRA) und die elektronische Straßenanschrift (DEV)
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Die Anzeigetafel für Verkehrsordnungswidrigkeiten (TESTRA[Tablón Edictal de Sanciones de Tráfico]) kann in die einheitliche Anzeigetafel integriert werden, wenn begründete Gründe der Effizienz der Leistungserbringung dies für die Bekanntgabe von Verkehrsordnungswidrigkeiten ratsam erscheinen lassen. Aus denselben Gründen und in Übereinstimmung mit den im Gesetz festgelegten Funktionen kann die Elektronische Postanschrift (DEV[Dirección Electrónica Vial]) mit der Aktivierten Elektronischen Anschrift (DEH[Dirección Electrónica Habilitada]) integriert oder koordiniert werden.
Zwölfte Zusatzbestimmung: Situation von Berufskraftfahrern im Hinblick auf die behördliche Genehmigung zum Führen von Fahrzeugen
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Die autonome Behörde Jefatura Central de Tráfico wird ein Telematiksystem entwickeln, mit dem Unternehmen, die im Personen- oder Güterverkehr tätig sind, und Selbstständige, die Arbeitgeber sind, feststellen können, ob ein für sie tätiger Berufskraftfahrer rechtmäßig zum Fahren berechtigt ist, ohne dass die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Der Betrieb und die Verwaltung dieses Telematiksystems erfolgen unter strikter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zum freien Datenverkehr, des Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember (Anm. Übersetzer: Leider noch keine Übersetzung vorhanden) über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte sowie der übrigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
Dreizehnte Zusatzbestimmung: Schutz der personenbezogenen Daten
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergibt, erfolgt gemäß den Bestimmungen der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
Vierzehnte Zusatzbestimmung: Zusammenarbeit zwischen dem Sozialversicherungsinstitut und der Zentralverwaltung für Verkehr
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Wenn die für die Erstellung des Gutachtens zuständige Stelle anlässlich der Bearbeitung eines Verfahrens zur Anerkennung einer Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit eines Berufskraftfahrers durch das Staatliche Institut für Soziale Sicherheit die Feststellung einer dauernden Erwerbsunfähigkeit infolge organischer oder funktioneller Einschränkungen vorschlägt, die die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen einschränken oder aufheben, unterrichtet sie die Provinzdirektion, damit diese die Autonome Stelle für die Autonome Stelle des Staatlichen Instituts für Soziale Sicherheit über die Situation des Arbeitnehmers informieren kann, informiert die Provinzdirektion, damit diese die Autonome Stelle der Verkehrszentrale über die Situation des Arbeitnehmers unterrichtet, um das Verfahren zur Erklärung des Verlusts der Gültigkeit einer oder aller Klassen des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis des besagten Berufskraftfahrers aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für deren Erteilung einzuleiten. Diese Mitteilung darf auf keinen Fall medizinische Aufzeichnungen, Unterlagen oder andere Daten über den Gesundheitszustand des betreffenden Arbeitnehmers enthalten.
Fünfzehnte Zusatzbestimmung: Verwendung von Geräten zur Verhinderung des Starts mittels Atemalkoholtests
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Ab dem 6. Juli 2022 müssen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die für die Personenbeförderung bestimmt sind und über eine genormte Schnittstelle für den Einbau von Starthilfegeräten verfügen, mit Starthilfegeräten ausgestattet sein. Die Fahrer dieser Fahrzeuge sind verpflichtet, diese Fahrzeugüberwachungsgeräte zu benutzen.
Erste Übergangsbestimmung: Dauerhafte Zulassung von Fahrzeugen in Spanien
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Die Bestimmungen des Artikels 68.2 über die endgültige Zulassung von Fahrzeugen in Spanien werden erst dann wirksam, wenn die Aspekte, die ihre Anwendung ermöglichen, durch eine Verordnung geregelt sind.
Zweite Übergangsbestimmung: Praxis der Mitteilungen in der elektronischen Straßenanschrift (DEV)
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Die lokalen Verwaltungen erstellen vor dem 25. Mai 2016 Meldungen in der elektronischen Straßenanschrift (DEV), sofern die verfügbaren Haushaltsmittel und technischen Ressourcen dies zulassen.
Dritte Übergangsbestimmung: Geschwindigkeitsbegrenzungen für dreirädrige Fahrzeuge, die den Motorrädern gleichgestellt sind
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Bis zur Änderung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung, die durch den Königlichen Erlass 1428/2003 vom 21. November 2003 (Anm. Übersetzer: Noch keine Übersetzung vorhanden) genehmigt wurde, und bis zur Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen für dreirädrige Fahrzeuge, die Motorrädern gleichgestellt sind, gelten für diese Fahrzeuge dieselben Geschwindigkeitsbegrenzungen wie in der genannten Verordnung für zweirädrige Motorräder festgelegt.
Vierte Übergangsbestimmung: Rückgewinnung oder Erhöhung von Punkten für das Bestehen von Kursen für sicheres und effizientes Fahren
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Die Absolvierung von Kursen für sicheres und effizientes Fahren führt erst dann zum Wiedererwerb oder zur Anrechnung von zwei Punkten gemäß Artikel 63.5, wenn die Verordnung zur Festlegung ihres Inhalts und ihrer Anforderungen gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII in Kraft tritt.
Fünfte Übergangsbestimmung: Konsultation von Verkehrsunternehmen und Selbstständigen, die Arbeitgeber sind, zu den Führerscheinen ihrer Berufskraftfahrer
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Bis die Bedingungen für den Zugang von Unternehmen, die im Personen- oder Güterverkehr tätig sind, und von Selbständigen, die Arbeitgeber sind, zum Telematiksystem der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico, um zu erfahren, ob ihre Berufskraftfahrer rechtmäßig fahren dürfen, durch eine Verordnung festgelegt sind, können sie diese Informationen weiterhin nach dem derzeitigen Verfahren abrufen.
Erste Schlussbestimmung: Kompetenztitel
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Dieses Gesetz wird im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates für den Verkehr und den Verkehr von Kraftfahrzeugen gemäß Artikel 149.1.21 der spanischen Verfassung erlassen.
Zweite Schlussbestimmung: Behördliche Ermächtigungen
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1. Die Regierung wird ermächtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
2. Ebenso ist die Regierung ausdrücklich ermächtigt:
- a) die in Anhang I enthaltenen Grundbegriffe entsprechend den Änderungen ihrer Definitionen zu ändern, die im Rahmen von internationalen Abkommen und Übereinkommen mit Transzendenz in Spanien auftreten können.
- b) Anhang II zu ändern.
- c) auf Vorschlag des Verteidigungsministers und des Innenministers sowie gegebenenfalls der anderen zuständigen Minister die Besonderheiten des Zulassungs- und Verkehrssystems für Fahrzeuge der Streitkräfte und der Guardia Civil zu regeln.
- d) die geltenden Vorschriften für vertikale Verkehrszeichen zu überarbeiten, um ihre Mindestabmessungen an die derzeitige Verkehrsintensität und das steigende Durchschnittsalter der Fahrer anzupassen.
- e) Aktualisierung der Höhe der in diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen gemäß den in den De-Indexierungsvorschriften festgelegten Kriterien.
- f) die in der zweiten Übergangsbestimmung enthaltene vorläufige Bestimmung über die Praxis der Notifizierungen in der elektronischen Postanschrift zu ändern, wobei die finanzielle Lage und die tatsächlichen Möglichkeiten der Umsetzung der für die volle Wirksamkeit dieses Notifizierungssystems erforderlichen Maßnahmen durch die örtlichen Verwaltungen berücksichtigt werden.
- g) das Format des Führerscheins, der in die nationale Identitätskarte des Fahrers integriert wird, sobald dies technisch möglich ist, sowie das ergänzende Dokument, das die Anzeige des Punktestandes in greifbarer Form ermöglicht, festzulegen.
- h) die Regelung von Radtourismus.
- i) die notwendigen Änderungen an der Allgemeinen Fahrzeugverordnung vorzunehmen, die durch den Königlichen Erlass 2822/1998 vom 23. Dezember 1998 genehmigt wurde, so dass die Farbe des Lichtsignals aller Fahrzeuge mit Priorität blau ist.
- j) die Bedingungen für den Zugang von Unternehmen und Selbstständigen, die den Status von Arbeitgebern haben, die sich der Beförderung von Personen oder Gütern widmen, zum Telematiksystem der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico zu regeln, damit sie die Daten über die Aufrechterhaltung oder den Verlust des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis ihrer Arbeitnehmer erfahren können.
- k) das Verfahren für die Bescheinigung, dass ein mit einem automatisierten Fahrsystem ausgestattetes Fahrzeug den Verkehrsvorschriften entspricht, sowie die Definition der Automatisierungsfähigkeiten und der Betriebsumgebungen, die sowohl im Fahrzeugregister als auch auf den Fahrzeugscheinen eingetragen werden müssen, zu regeln.
- l) die Satzung der autonomen Einrichtung Jefatura Central de Tráfico, die durch das Gesetz 47/1959 vom 30. Juli (Anm. Übersetzer: Leider nur in spanisch und als PDF vorhanden) über die Regelung der Zuständigkeiten in Verkehrsangelegenheiten auf dem Staatsgebiet geschaffen wurde, mit der im Königlichen Erlass festgelegten Bezeichnung zu regeln, um sie mit dem Gesetz 40/2015 vom 1. Oktober (Anm. Übersetzer: Noch keine Übersetzung vorhanden) über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors in Einklang zu bringen.
Zweite Schlussbestimmung bis: Aufstockung des Prüfungspersonals in der Generaldirektion für Verkehr
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Um die Nachfrage nach dem Zugang zur Führerscheinprüfung zu befriedigen, werden die notwendigen Schritte unternommen, um die Zahl der Prüfungsmitarbeiter der Generaldirektion Verkehr zu erhöhen, die räumlich auf alle Zentren verteilt werden.
Dritte Schlussbestimmung: Ermächtigung des Innenministers
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Der Innenminister ist ermächtigt, dies zu bestimmen:
- a) die Dauer, den Inhalt und die Anforderungen von Kursen zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr.
- b) die Bedingungen für die Meldung im TESTRA.
- c) die Bedingungen, unter denen der Halter oder der langfristige Mieter dem Fahrzeugregister die Identität des gewöhnlichen Fahrers mitzuteilen hat.
- d) die Bedingungen, unter denen der Langzeitmieter dem Fahrzeugregister die Identität des Mieters mitzuteilen hat.
- e) die Bedingungen, unter denen Informationen über Opfer von Straßenverkehrsunfällen an das Nationale Register der Verkehrsunfallopfer weitergegeben werden.
- f) die Dauer, den Inhalt und die Anforderungen von Kursen für sicheres und effizientes Fahren sowie die Zertifizierungs- und Kontrollmechanismen für diese Kurse.
Anhang I: Grundlegende Begriffe
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Für die Zwecke dieses Gesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen gelten die folgenden Definitionen:
1. Fahrer. Person, die - mit Ausnahme von Nummer 4 Absatz 2 - die Lenkung eines Fahrzeugs betätigt oder das Kommando über ein Fahrzeug hat oder die für ein Tier oder mehrere Tiere verantwortlich ist. Bei Fahrzeugen, die als Fahrschüler betrieben werden, gilt derjenige als Fahrer, der für die zusätzlichen Bedienelemente zuständig ist.
2. Üblicher Fahrer. Person, die im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, die im Fahrer- und Bußgeldregister eingetragen ist und die mit ihrem Einverständnis vom Eigentümer des Fahrzeugs oder gegebenenfalls vom Langzeitmieter dem Fahrzeugregister als die Person gemeldet wird, die das Fahrzeug gewöhnlich oder am häufigsten fährt.
3. Berufskraftfahrer. Eine Person, die im Besitz einer entsprechenden behördlichen Fahrerlaubnis ist und deren Haupttätigkeit im Führen von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, was durch eine Bescheinigung des Unternehmens, für das sie diese Tätigkeit ausübt, nachgewiesen wird, der die entsprechenden Unterlagen über den Sozialversicherungsbeitrag als Arbeitnehmer dieses Unternehmens beigefügt sind.
Im Falle eines selbständigen Unternehmers wird die im vorstehenden Absatz genannte Bescheinigung durch eine Erklärung des Unternehmers selbst ersetzt.
Dies gilt nur im Zusammenhang mit dem punktebasierten Führerscheinsystem.
4. Fußgänger. Eine Person, die, ohne Fahrer zu sein, zu Fuß auf den in Artikel 2 genannten Straßen oder Flächen unterwegs ist.
Als Fußgänger gelten auch Personen, die einen Kinder- oder Krankenfahrstuhl oder ein anderes kleines nicht motorisiertes Fahrzeug schieben oder ziehen, Personen, die ein zweirädriges Fahrrad oder Moped zu Fuß führen, sowie Behinderte in einem Rollstuhl, mit oder ohne Motor, auf einem Fußgängerweg.
5. Fahrzeughalter. Person, auf deren Namen das Fahrzeug im entsprechenden amtlichen Register eingetragen ist.
6. Fahrzeug. Eine Maschine, die zur Verwendung auf den in Artikel 2 genannten Straßen oder Grundstücken geeignet ist.
7. Fahrrad. Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der Person(en), die sich auf dem Fahrzeug befinden, angetrieben wird, insbesondere mit Hilfe von Pedalen.
Fahrräder mit Tretunterstützung sind in dieser Definition enthalten.
8. Fahrrad. Zweirädriges Fahrrad.
9. Moped: Die folgenden Fahrzeuge haben den Status eines Mopeds:
- a) Zweirädrige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Motor mit einem Hubraum von bis zu 50 cm³, wenn es sich um einen Verbrennungsmotor handelt, oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW, wenn es sich um einen Elektromotor handelt.
- b) Dreirädrige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Motor mit einem Hubraum von bis zu 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bzw. mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren bzw. mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
- c) Vierrädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von höchstens 350 kg, ohne die Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigt und deren Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³, bei anderen Verbrennungsmotoren höchstens 4 kW oder bei Elektromotoren höchstens 4 kW Nenndauerleistung beträgt.
10. Straßenbahn. Das Fahrzeug fährt auf Schienen, die auf der Fahrbahn installiert sind.
11. Fahrzeug für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Fahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 350 kg, das bauartbedingt auf ebenem Gelände eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h erreichen kann und speziell für die Benutzung durch Personen mit körperlichen Gebrechen oder Behinderungen ausgelegt und gebaut (und nicht nur angepasst) ist. Was die übrigen technischen Merkmale betrifft, so sind sie mit dreirädrigen Mopeds vergleichbar.
12. Motorfahrzeug. Fahrzeug, das mit einem Motor für den Antrieb ausgestattet ist. Mopeds, Straßenbahnen und Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind von dieser Definition ausgeschlossen.
13. Automobil. Kraftfahrzeug, das normalerweise für die Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem oder für den Antrieb anderer Fahrzeuge zu diesem Zweck verwendet wird. Spezialfahrzeuge sind von dieser Definition ausgenommen.
14. Motorrad. Motorräder sind Kraftfahrzeuge im Sinne der nachstehenden Definition:
- a) Zweirädrige Motorräder. Zweirädriges Kraftfahrzeug ohne Beiwagen mit einem Motor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn es sich um einen Verbrennungsmotor handelt, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
- b) Motorräder mit Beiwagen. Ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, die unsymmetrisch zu seiner Längsmittelachse sind, mit einem Motor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn es sich um einen Verbrennungsmotor handelt, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
15. Personenkraftwagen. Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
16. Bus oder Reisebus. Ein Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, das nach seiner Bauart und Ausstattung für die Beförderung von Personen und deren Gepäck bestimmt ist. Dieser Begriff schließt einen Oberleitungsbus ein, d. h. ein Fahrzeug, das an eine elektrische Leitung angeschlossen ist und nicht auf Schienen fährt.
17. Gelenkbus oder Reisegelenkbus. Omnibus, der aus zwei starren Teilen besteht, die durch ein Gelenkteil miteinander verbunden sind. Bei diesem Fahrzeugtyp sind die Fahrgasträume der beiden starren Teile miteinander verbunden.
Der schwenkbare Teil ermöglicht es den Passagieren, sich frei zwischen den starren Teilen zu bewegen. Die Verbindung und Trennung zwischen den beiden Teilen kann nur in der Werkstatt hergestellt werden.
18. Lkw. Ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das für die Beförderung von Gütern ausgelegt und gebaut ist, dessen Führerhaus nicht mit dem übrigen Aufbau verbunden ist und das einschließlich des Fahrers nicht mehr als neun Sitzplätze hat.
19. Anpassungsfähiges Mischfahrzeug. Ein Fahrzeug, das speziell für die gleichzeitige oder nicht gleichzeitige Beförderung von Gütern und Personen bis zu einer Höchstzahl von neun Personen einschließlich des Fahrers eingerichtet ist und in dem die Ladung erforderlichenfalls durch Hinzufügen von Sitzen teilweise oder ganz durch Fahrgäste ersetzt werden kann.
20. Anhänger. Ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug, das dafür ausgelegt und bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden.
21. Leichtgewichtiger Anhänger. Ein Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet. Für die Zwecke dieser Klassifizierung sind landwirtschaftliche Anhänger ausgeschlossen.
22. Sattelauflieger. Ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug, das zum Ankuppeln an ein Kraftfahrzeug konstruiert und bestimmt ist, auf dem ein Teil des Fahrzeugs ruht und auf das ein wesentlicher Teil seiner Masse übertragen wird.
23. die Sattelzugmaschine. Ein Kraftfahrzeug, das zum Ziehen, hauptsächlich eines Sattelanhängers, ausgelegt und gebaut ist.
24. Die Fahrzeugkombination. Die folgenden Fahrzeuge haben den Status einer Fahrzeugkombination:
- a) Sattelzug. Ein Fahrzeug, das aus einem Kraftfahrzeug und einem Sattelauflieger besteht.
- b) Gliederzug. Ein Kraftfahrzeug, das aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger besteht.
25. Spezialfahrzeug (S.F.). Selbstfahrende oder gezogene Fahrzeuge, die für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder Dienstleistungen konstruiert und gebaut sind und die aufgrund ihrer Merkmale von der Einhaltung der in den Vorschriften festgelegten technischen Bedingungen befreit sind oder die dort festgelegten Grenzwerte für Masse oder Abmessungen dauerhaft überschreiten, sowie landwirtschaftliche Maschinen und ihre Anhänger.
26. Baustellenzugmaschine. Selbstfahrendes Spezialfahrzeug mit zwei oder mehr Achsen, das zum Ziehen oder Schieben von Werkzeugen, Maschinen oder Baufahrzeugen ausgelegt und gebaut ist.
27. Service-Zugmaschine. Selbstfahrendes Spezialfahrzeug mit zwei oder mehr Achsen, das zum Ziehen oder Schieben von Dienstfahrzeugen, Wagen oder anderen Geräten ausgelegt und gebaut ist.
28. Landwirtschaftliche Zugmaschine. Ein spezielles selbstfahrendes Fahrzeug mit zwei oder mehr Achsen, das zum Ziehen, Schieben, Tragen oder Antreiben von landwirtschaftlichen Geräten, Maschinen oder Anhängern ausgelegt und gebaut ist.
29. Motorisierte Fräse. Spezielles einachsiges, selbstfahrendes Fahrzeug, das von einem Fußgänger gelenkt werden kann. Bestimmte Bodenfräsen können auch von einem Sitz aus gesteuert werden, der an einem landwirtschaftlichen Anhänger oder einer Maschine oder an einem Radgerät oder Hilfsrahmen befestigt ist.
30. Traktor. Selbstfahrendes Spezialfahrzeug mit zwei oder mehr Achsen, das speziell für den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Feld ausgelegt ist.
31. Selbstfahrende landwirtschaftliche Maschine. Ein spezielles selbstfahrendes Fahrzeug mit zwei oder mehr Achsen, das für landwirtschaftliche Arbeiten ausgelegt und gebaut ist.
32. Ladungsträger. Selbstfahrendes Spezialfahrzeug mit zwei oder mehr Achsen, das für den Transport von landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt und gebaut ist.
33. gezogene landwirtschaftliche Maschine. Spezielles Fahrzeug, das für landwirtschaftliche Arbeiten ausgelegt und gebaut ist und zum Bewegen und Manövrieren von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, einer Motorfräse, einem Trägerfahrzeug oder einer selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschine gezogen oder geschoben werden muss. Ausgenommen von dieser Definition sind landwirtschaftliche Geräte, d. h. landwirtschaftliche Werkzeuge oder Geräte ohne Motor, die für die Bodenbearbeitung oder -sanierung konzipiert und gebaut sind und nicht als Fahrzeuge gelten, sowie andere gezogene landwirtschaftliche Maschinen mit einem Gewicht von weniger als 750 kg.
34. Landwirtschaftlicher Anhänger. Spezielles Transportfahrzeug, das dazu gebaut und bestimmt ist, von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, einer Motorfräse, einem Trägerfahrzeug oder einer selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschine gezogen zu werden. Diese Definition umfasst auch landwirtschaftliche Sattelauflieger.
35. Tara. Die Masse des Fahrzeugs mit seiner zugelassenen festen Ausrüstung, ohne Servicepersonal, Fahrgäste oder Ladung und mit seiner vollständigen Ausstattung an Wasser, Kraftstoff, Schmiermitteln, Ersatzteilen, Werkzeugen und vorgeschriebenem Zubehör.
36. Ladungsgewicht. Die tatsächliche Masse des Fahrzeugs und seiner Ladung, einschließlich des Gewichts des Bedienungspersonals und der Fahrgäste.
37. Maximal zulässiges Gesamtgewicht (M.M.A.). Die Höchstmasse für die Benutzung eines beladenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen.
38. Achslast. Die Masse, die auf dem Boden lastet und von allen an diese Achse gekoppelten Rädern übertragen wird.
39. Achsgruppe. Die Achsen sind Teil eines Drehgestells. Bei zwei Achsen wird die Gruppe als Tandem bezeichnet, bei drei Achsen als Triaxel-Tandem.
40. Fernlicht oder Licht großer Reichweite. Leuchte zur Ausleuchtung eines langen Streckenabschnitts vor dem Fahrzeug.
41. Scheinwerfer für Abblendlicht oder Kurzstreckenscheinwerfer. Leuchte, die dazu dient, die Straße vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne entgegenkommende Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder zu stören.
42. Begrenzungsleuchte. Leuchte, die das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs von vorne gesehen anzeigt.
43. Begrenzungsleuchte hinten. Leuchte, die von hinten gesehen die Anwesenheit und die Breite des Fahrzeugs anzeigt.
44. Rückstrahler. Vorrichtung zum Anzeigen der Anwesenheit des Fahrzeugs durch Reflektieren von Licht einer von dem Fahrzeug unabhängigen Lichtquelle, wobei sich der Betrachter in der Nähe der Quelle befindet.
Retroreflektoren werden nicht als Rückstrahler betrachtet:
- - Rückstrahlende Nummernschilder.
- - Rückstrahlende Zeichen, die im ADR erwähnt werden.
- - Sonstige rückstrahlende Tafeln und Schilder, die angebracht werden müssen, um den geltenden Vorschriften für die Benutzung bestimmter Fahrzeugklassen oder bestimmter Betriebsarten zu entsprechen.
45. Rückfahrscheinwerfer. Leuchte, die dazu dient, die Straße hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts fahren wird.
46. Fahrtrichtungsanzeiger. Lampe, die anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass der Fahrer die Richtung nach rechts oder links ändern möchte.
47. Bremsleuchte. Leuchte, die den Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzeigt, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt.
48. Umrissleuchte. Leuchte, die so nahe wie möglich an der höchsten Außenkante des Fahrzeugs angebracht ist und eindeutig die Gesamtbreite des Fahrzeugs anzeigen soll. Bei bestimmten Fahrzeugen und Anhängern wird diese Leuchte zusätzlich zu den Begrenzungs- und Schlussleuchten (Seitenleuchten) des Fahrzeugs verwendet, um das Volumen des Fahrzeugs anzuzeigen.
49. Warnblinklicht. Das gleichzeitige Aufleuchten aller Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs zur Warnung, dass das Fahrzeug vorübergehend eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
50. Nebelscheinwerfer. Lampe zur besseren Ausleuchtung der Straße bei Nebel, Schneefall, Sturm oder Staubwolken.
51. Nebelschlussleuchte. Licht, das dazu dient, das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser sichtbar zu machen.
52. Lampe für die Innenbeleuchtung. Leuchte, die dazu bestimmt ist, den Fahrgastraum des Fahrzeugs so zu beleuchten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder übermäßig belästigt werden.
53. Parkleuchte. Lampe, die das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeugs in einem bebauten Gebiet anzeigt. In solchen Fällen ersetzt sie die Begrenzungs- und Schlussleuchten.
54. Plattform. Der Bereich der Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, bestehend aus der Fahrbahn und den Seitenstreifen.
55. Fahrbahn. Der Teil der Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Sie besteht aus einer bestimmten Anzahl von Fahrspuren.
56. Fahrspur. Ein Längsstreifen, in den die Fahrbahn unterteilt werden kann, unabhängig davon, ob er durch Längsmarkierungen abgegrenzt ist oder nicht, sofern er breit genug ist, um den Verkehr einer Fahrzeugschlange mit Ausnahme von Motorrädern zu ermöglichen.
57. Fahrspur für Fahrzeuge mit hohem Ladezustand. Ein Fahrstreifen, der speziell für den Verkehr von Fahrzeugen mit hoher Auslastung reserviert oder vorgesehen ist.
58. Bürgersteig. Ein Längsbereich der Straße, erhöht oder nicht, der für den Fußgängerverkehr bestimmt ist.
59. die Fußgängerzone. Der dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Teil der Straße, ob erhöht oder nicht. Diese Definition umfasst den Bürgersteig, die Plattform und den Gehweg.
60. Zuflucht. Ein Fußgängerbereich auf der Fahrbahn, der vor dem Autoverkehr geschützt ist.
61. Seitenstreifen. Ein befestigter Längsstreifen neben der Fahrbahn, der nur in Ausnahmefällen von Kraftfahrzeugen befahren werden darf.
62. Kreuzung. Eine Kreuzung im Straßennetz, bei der alle möglichen Kreuzungen der Wege der sie benutzenden Fahrzeuge auf gleicher Höhe liegen.
63. Kreisverkehr. Eine besondere Art von Kreuzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die sich kreuzenden Abschnitte durch einen Ring verbunden sind, in dem ein umlaufender Verkehrsfluss um eine zentrale Insel eingerichtet ist. Die so genannten geteilten Kreisverkehre sind keine richtigen Kreisverkehre, bei denen zwei Abschnitte, die sich im Allgemeinen gegenüberliegen, direkt durch die Mittelinsel verbunden sind, so dass der Verkehr von einem zum anderen fährt und nicht um die Insel herum.
64. Bahnübergang. Ein höhengleicher Übergang zwischen einem Weg und einer Eisenbahnlinie mit einem eigenständigen Verkehrsweg.
65. Straße. Eine befestigte öffentliche Straße außerhalb einer Siedlung, mit Ausnahme von Abschnitten, die eine Straße kreuzen.
66. Autobahn. Eine Straße, die speziell für den ausschließlichen Verkehr von Kraftfahrzeugen ausgelegt, gebaut und ausgeschildert ist und die folgende Merkmale aufweist:
- a) Keine angrenzenden Grundstücke haben Zugang zu ihr.
- b) Sie kreuzt weder auf gleicher Höhe mit einem anderen Weg, Gleis, einer Eisenbahn- oder Straßenbahnlinie, noch wird sie auf gleicher Höhe von einem anderen Weg, einer Straße oder einem Wegerecht gekreuzt.
- c) aus verschiedenen Fahrbahnen für jede Verkehrsrichtung bestehend, die außer an einzelnen Punkten oder vorübergehend durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind.
67. Kraftfahrstraße (Autovia). Eine Straße, die speziell als solche entworfen, gebaut und ausgeschildert ist und die folgenden Merkmale aufweist:
- a) Begrenzter Zugang zu ihm durch angrenzende Grundstücke.
- b) Er kreuzt weder auf gleicher Höhe mit einem anderen Weg, Gleis, einer Eisenbahn- oder Straßenbahnlinie, noch wird er auf gleicher Höhe von einem Weg, einer Straße oder einem Wegerecht gekreuzt.
- c) aus verschiedenen Fahrbahnen für jede Verkehrsrichtung bestehen, die - außer an einzelnen Punkten oder vorübergehend - durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Streifen oder auf andere Weise voneinander getrennt sind.
68. Schnellstraße (ähnlich der Autovia). Straße, die ausschließlich dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, mit einer einzigen Fahrbahn und mit vollständiger Beschränkung der Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken, und die mit den Schildern S-3 bzw. S-4 gekennzeichnet ist.
69. Konventionelle Straße. Straße, die nicht die Merkmale von Autobahnen, Schnellstraßen und Kraftfahrstraßen aufweist.
70. Ortschaft. Raum, der aus Gebäuden besteht und an dessen Ein- und Ausfahrtsstraßen die Ein- und Ausfahrtsschilder in die bzw. aus der Ortschaft angebracht sind.
71. Ortsdurchfahrt. Ein Straßenabschnitt, der durch eine Siedlung führt. Ortsdurchfahrten, die über eine alternative oder abweichende Straße verfügen, zu der sie Zugang haben, gelten nicht als Ortsdurchfahrten. (Anm. Übersetzer: z.B. Umgehungsstraßen)
72. Überlandstraße. Öffentliche Straße, die außerhalb einer Ortschaft liegt.
73. Städtische Straße. Eine öffentliche Straße innerhalb einer Ortschaft, mit Ausnahme von Ortsduchfahrten.
74. Fahrradstraße. Eine speziell für den Radverkehr konzipierte Straße mit entsprechender horizontaler und vertikaler Beschilderung, deren Breite die sichere Durchfahrt dieser Fahrzeuge ermöglicht.
75. Fahrradweg. Radweg, der neben der Fahrbahn verläuft, in einer oder zwei Richtungen.
76. Geschützter Radweg. Ein Radweg, der mit seitlichen Elementen versehen ist, die ihn physisch vom Rest der Fahrbahn und vom Gehweg trennen.
77. Radweg. Ausgeschilderter Radweg auf dem Bürgersteig.
78. Radfahrweg. Vom motorisierten Verkehr getrennter Radweg mit einer von der Straße unabhängigen Route.
79. Radwanderweg. Straße für Fußgänger und Radfahrer, die vom motorisierten Verkehr getrennt ist und durch Freiflächen, Parks, Gärten oder Wälder führt.
80. Stillstand. Die Stilllegung eines Fahrzeugs in einem Notfall, aus verkehrstechnischen Gründen oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift.
81. Anhalten. Stilllegung eines Fahrzeugs für einen Zeitraum von weniger als zwei Minuten, ohne dass der Fahrer das Fahrzeug verlassen kann.
82. Parken. Stehenbleiben eines Fahrzeugs, das sich nicht in einer Halte- oder Stillstandssituation befindet.
Anhang II: Verstöße, die zu Punktabzug führen
Original Text
Der Inhaber eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis, gegen den/die wegen einer der folgenden Zuwiderhandlungen eine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wurde, verliert für jede dieser Zuwiderhandlungen die nachstehend angegebene Anzahl von Punkten:
Punkte | |
1. das Führen eines Fahrzeugs mit einem höheren als dem in den Vorschriften festgelegten Alkoholpegel: | |
Werte mg/l Ausatemluft, mehr als 0,50 (Berufstätige und Inhaber von Führerscheinen mit weniger als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit mehr als 0,30 mg/l). | 6 |
Werte mg/l Ausatemluft, über 0,25 bis 0,50 (Berufstätige und Inhaber von Führerscheinen mit weniger als zwei Jahren Fahrpraxis über 0,15 bis 0,30 mg/l). | 4 |
2. Fahren mit dem Vorhandensein von Drogen im Körper. | 6 |
3. Nichteinhaltung der Verpflichtung, sich einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen. | 6 |
4. Rücksichtsloses Fahren, Fahren in die falsche Richtung oder Teilnahme an nicht genehmigten Rennen oder Wettbewerben. | 6 |
5. Das Führen von Fahrzeugen, die mit Radar- oder Radarkamerastörern oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sind, die das ordnungsgemäße Funktionieren von Verkehrsüberwachungssystemen beeinträchtigen sollen. | 6 |
6. Überschreitung der Lenkzeiten um mehr als 50 % oder Verkürzung der Ruhezeiten um mehr als 50 %, wie in den Rechtsvorschriften für den Landverkehr festgelegt. | 6 |
7. Die Beteiligung oder notwendige Mitarbeit von Fahrern beim Einbau oder Betrieb von Elementen, die das normale Funktionieren des Fahrtenschreibers oder des Geschwindigkeitsbegrenzers verändern. | 6 |
8. Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt, wenn man sie in der Hand hält. | 6 |
9. Auf die Straße oder in die unmittelbare Umgebung der Straße werden Gegenstände geworfen, die Brände oder Unfälle verursachen können. | 6 |
10. Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorfahrtsregeln und der Verpflichtung, an Stoppschildern anzuhalten, die Vorfahrt zu gewähren und an Ampeln bei Rotlicht anzuhalten. | 4 |
11. Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Überholen durch Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs und Überholen an Orten oder unter Umständen mit eingeschränkter Sicht. | 4 |
12. Überholen unter Gefährdung oder Behinderung von Radfahrern oder ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. | 6 |
13. Missachtung der Signale oder Anordnungen der für die Verkehrsregelung, -organisation, -verwaltung, -überwachung und -disziplin zuständigen Behörde oder ihrer Beauftragten. | 4 |
14. Nichteinhaltung eines sicheren Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug. | 4 |
15. Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Benutzung von Sicherheitsgurten, Kinderrückhaltesystemen, Helmen und anderen vorgeschriebenen Schutzausrüstungen. | 4 |
16. Führen eines Fahrzeugs mit einem Führerschein, der ihn nicht dazu berechtigt. | 4 |
17. Führen eines Fahrzeugs, wenn die behördliche Genehmigung zum Führen des Fahrzeugs ausgesetzt ist oder wenn die Benutzung des Fahrzeugs, das geführt wird, verboten ist. | 4 |
18. Durchführung eines Rückwärtsfahrmanövers auf Autobahnen und Schnellstraßen. | 4 |
19. Richtungswechsel ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in den Vorschriften festgelegten Bedingungen. | 3 |
20. Das Führen eines Fahrzeugs durch das Tragen von Audiohelmen oder Headsets, die mit Tonempfangs- oder Tonwiedergabegeräten oder anderen Vorrichtungen verbunden sind, die die ständige Aufmerksamkeit auf das Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen, oder durch das Halten von Mobiltelefonen zwischen Helm und Kopf während der Fahrt oder durch die manuelle Verwendung von Navigationsgeräten oder anderen Kommunikationsmitteln oder -systemen sowie von Mobiltelefonen unter anderen als den in Ordnungsnummer 8 festgelegten Bedingungen | 3 |
21. Das Führen von Fahrzeugen, die mit Radar- oder Blitzerfassungsgeräten ausgestattet sind. | 3 |
Der Punktabzug für Geschwindigkeitsübertretungen erfolgt nach Maßgabe von Anhang IV.
Anhang III: Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr
Original Text
Die Dauer, der Inhalt und die Anforderungen der Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung für die Straßenverkehrssicherheit werden durch Verordnung des Innenministers festgelegt.
1. Zweck. Die Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr sollen den Fahrern ihre Verantwortung als Verkehrssünder und die Folgen ihres Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsunfälle, bewusst machen und sie zur Achtung der wesentlichen Werte im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, wie z. B. der Achtung des eigenen Lebens und des Lebens anderer Personen sowie der Einhaltung der Verkehrsregeln, erziehen.
Ziel dieser Kurse ist es, das Verkehrsverhalten von Kraftfahrern zu ändern, die wegen schwerer und schwerster Verstöße, die mit einem Punkteabzug verbunden sind, bestraft wurden.
2. Arten von Kursen. Es können zwei Arten von Kursen durchgeführt werden:
- a) Sensibilisierungs- und Nachschulungskurse für Fahrer, die einen Teil der ursprünglich zugewiesenen Punkte verloren haben. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Kurse können sie bis zu sechs Punkte zurückerhalten, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Ihre Höchstdauer beträgt fünfzehn Stunden.
- b) Kurse zur Sensibilisierung für den Straßenverkehr und zur Umschulung von Kraftfahrern, die ihren Führerschein oder ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen wollen, nachdem sie alle ihnen zugewiesenen Punkte verloren haben. Der erfolgreiche Abschluss dieser Kurse ist Voraussetzung dafür, dass der Führerscheininhaber den Führerschein erneut erwerben kann, sofern er die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllt. Ihre Höchstdauer beträgt dreißig Stunden.
3. Inhalt der Kurse. Der Inhalt der Kurse zur Sensibilisierung und Umschulung für den Straßenverkehr befasst sich hauptsächlich mit Themen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, deren Ursachen und Folgen sowie mit dem richtigen Verhalten zur Vermeidung von Unfällen.
4. Zentren für die Umschulung auf der Straße. Die Zentren, die diese Kurse durchführen werden, werden gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Auftragsrechts unter Vertrag genommen.
Anhang IV: Tabelle der Bußgelder und Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen
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Limit | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 | 110 | 120 | 130 | Strafe | Punkte | |
Tempo Über- schreitung | schwer sehr schwer | 21 40 |
31 50 |
41 60 |
51 70 |
61 90 |
71 100 |
81 110 |
91 120 |
101 130 |
111 140 |
121 150 |
131 150 |
100 € | - |
41 50 |
51 60 |
61 70 |
71 80 |
91 110 |
101 120 |
111 130 |
121 140 |
131 150 |
141 160 |
151 170 |
151 170 |
300 € | 2 | ||
51 60 |
61 70 |
71 80 |
81 90 |
111 120 |
121 130 |
131 140 |
141 150 |
151 160 |
161 170 |
171 180 |
171 180 |
400 € | 4 |
||
61 70 |
71 80 |
81 90 |
91 100 |
121 130 |
131 140 |
141 150 |
151 160 |
161 170 |
171 180 |
181 190 |
181 190 |
500 € | 6 |
||
71 |
81 | 91 | 101 | 131 | 141 | 151 | 161 | 171 | 181 | 191 | 191 | 600 € | 6 |
Auf Streckenabschnitten von Autobahnen und Überlandstraßen, die in Städte führen und für die eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h festgelegt wurde, wird die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld gemäß der Tabelle in Anhang IV geahndet. Die übrigen verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen treten nur bei Überschreitung von 100 km/h und unter den für diese Grenze festgelegten Bedingungen ein.
Anhang V: Suchdaten, auf die die zuständigen spanischen Stellen zugreifen können
Original Text
1. die Daten des Fahrzeugs:
Zulassungsnummer.
Mitgliedstaat der Registrierung.
2. Daten über die Straftat:
Mitgliedstaat der Straftat.
Datum der Straftat
Zeitpunkt der Straftat
Code für die Art des Verstoßes gemäß der nachstehenden Tabelle:
Code | Art der Zuwiderhandlung |
Code 1 | Geschwindigkeitsübertretung |
Code 2 | Fahren mit einem höheren als dem gesetzlich vorgeschriebenen Alkoholpegel. |
Code 3 | Nichtanlegen der Sicherheitsgurte oder anderer zugelassener Rückhaltesysteme. |
Code 4 | Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an der durch das Stoppschild vorgeschriebenen Stelle. |
Code 5 | Fahren auf einer verbotenen Fahrspur, unsachgemäßes Fahren auf dem Seitenstreifen oder auf einer für bestimmte Benutzer reservierten Fahrspur. |
Code 10 | Fahren unter Drogeneinfluss. |
Code 11 | Nichtbenutzung von Schutzhelmen. |
Code 12 | Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Kommunikationsgeräts während der Fahrt, wenn dies nicht erlaubt ist. |
Code 51 | Nichtbezahlung von Mautgebühren, Steuern oder öffentlichen Gebühren, wenn diese fällig sind. |
ANHANG VI: Von den zuständigen spanischen Stellen zu liefernde Daten
Original Text
1. die Fahrzeugdaten:
In jedem Fall sind folgende Angaben zu machen:
- Registrierungsnummer.
- Fahrgestellnummer
- Mitgliedstaat der Registrierung.
- machen
- Modell
- EU-Kategorie-Code
- EURO-Emissionsklasse (nur bei Verstößen gemäß Artikel 98 Buchstabe i) anzugeben).
2. Angaben zu dem/den Eigentümer(n), dem/den üblichen Fahrer(n) oder Langzeitmieter(n):
- Nachname oder Firmenname.
- Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
- Geschlecht.
- Rechtspersönlichkeit, natürliche Person oder juristische Person; Einzelperson, Verein, Unternehmen usw.
- Identifikationsnummer: Nationale Personalausweisnummer, Ausländeridentifikationsnummer, Steueridentifikationsnummer für juristische Personen und Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
ANHANG VII: Meldungen
Original Text
A. Meldung von Verstößen gegen die Straßenverkehrssicherheit.
[Titelseite]
...................................................................................................
[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders].
................................................................................................
[Name und Anschrift des Empfängers]
NOTIFIZIERUNG
[Betreffend ein Verkehrsdelikt im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit, begangen in]
...................................................................................................
[Name des Mitgliedstaates, in dem die Straftat begangen wurde]
[Seite 2]
Die ................................................................................................
[Datum] [Name der zuständigen Stelle]
hat einen Verkehrsverstoß im Bereich der Straßenverkehrssicherheit festgestellt, der mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ......................, der Marke ......................., dem Modell ....................... begangen wurde
[Option 1] (1) Ihr Name erscheint in den Unterlagen als Inhaber der Zulassungsbescheinigung für das oben genannte Fahrzeug.
[Option 2] (1) Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung des oben genannten Fahrzeugs hat erklärt, dass Sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Straßenverkehrssicherheit geführt haben.
Die relevanten Einzelheiten der Straftat werden im Folgenden beschrieben (Seite 3).
Die Höhe der für dieses Vergehen fälligen Geldstrafe beträgt ......... EUR/[Landeswährung].
Die Frist für die Zahlung ist .....................................................................
Wir empfehlen Ihnen, das beigefügte Antwortformular (Seite 4) auszufüllen und an die oben genannte Adresse zu senden, wenn Sie die Geldstrafe nicht bezahlen.
Dieses Schreiben wird nach dem nationalen Recht von ................. behandelt.
[Name des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß begangen wurde].
(1) Gegebenenfalls streichen.
[Seite 3]
Relevante Daten in Bezug auf die Straftat
a) Angaben zu dem Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde:
Kennzeichen: ...........................................................................
Mitgliedstaat der Registrierung: ...........................................................
Marke und Modell: ..................................................................................
b) Einzelheiten der Straftat
Ort, Datum und Uhrzeit, an dem die Straftat begangen wurde: ................................................
Art und rechtliche Einordnung der Straftat: .......................................
Geschwindigkeitsüberschreitung, Nichtanlegen der Sicherheitsgurte oder anderer zugelassener Rückhaltesysteme, Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an der durch das Stoppschild vorgeschriebenen Stelle, Fahren mit einem höheren als dem vorgeschriebenen Alkoholpegel, Fahren mit Drogen im Körper, Nichttragen eines Schutzhelms, Fahren auf einer verbotenen Fahrspur, Fahren auf dem Standstreifen oder auf einer für bestimmte Benutzer reservierten Fahrspur, Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Kommunikationsgeräts während der Fahrt, wenn dies nicht erlaubt ist (1):
Detaillierte Beschreibung der Straftat: ................................................
Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften: ...........................
Beschreibung oder Hinweis auf die Beweise für die Straftat: ........................
c) Angaben zu dem Gerät, mit dem die Straftat festgestellt wurde (2):
Art des Geräts zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichtanlegen von Sicherheitsgurten oder anderen zugelassenen Rückhaltesystemen, Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an der durch das <>-Zeichen vorgeschriebenen Stelle, Fahren mit einem höheren als dem gesetzlich vorgeschriebenen Alkoholpegel, Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, Fahren auf einer verbotenen Fahrspur, unsachgemäßes Fahren auf dem Seitenstreifen oder auf einer für bestimmte Benutzer reservierten Fahrspur, Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Kommunikationsgeräts während der Fahrt, wenn dies nicht erlaubt ist (1):
Technische Daten des Geräts: ............................................................
Geräte-Identifikationsnummer: ................................................
Ablaufdatum der letzten Kalibrierung: .......................................
d) Ergebnis der Anwendung der Vorrichtung:
[Beispiel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; weitere Verstöße sind hinzuzufügen].
Höchstgeschwindigkeit: ........................................................................
Gemessene Geschwindigkeit: .....................................................................
Gemessene Geschwindigkeit, korrigiert um die Fehlermarge, falls zutreffend: .........
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Nicht zutreffend, wenn keine Vorrichtung verwendet wurde.
[Seite 4]
Antwortformular
(Bitte in Großbuchstaben ausfüllen)
A. Identität des Fahrers:
Vor- und Nachname(n): ...........................................................................
Ort und Datum der Geburt: ...............................................................
Nummer des Führerscheins, ausgestellt am (Datum) ........................... am (Ort) ...........................
Anschrift: ....................................................................................
B. Fragebogen:
1. ist das Fahrzeug mit der Marke ................ und dem Kennzeichen .......... auf Ihren Namen zugelassen? ja/nein (1).
Falls nein, ist der Inhaber der Zulassungsbescheinigung: ......................
[Name und Vorname(n), Anschrift].
2. erkennen Sie an, dass Sie die Straftat begangen haben? ja/nein (1)
3. wenn Sie es nicht anerkennen, erklären Sie bitte warum: .............................................
(1) Nichtzutreffendes streichen.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum dieses Informationsschreibens an die folgende Behörde: .............. an folgende Adresse: .........................
Informationen
Diese Akte wird von der zuständigen Behörde in................................................... geprüft.
[Name des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß begangen wurde].
Wenn das Verfahren eingestellt wird, werden Sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antwortformulars informiert.
Wird das Verfahren fortgesetzt, so ist folgendes Verfahren anzuwenden: ............................................................
[Hinweis des Mitgliedstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, auf das einzuhaltende Verfahren sowie auf die Möglichkeit und das Verfahren, gegen die Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens Rechtsmittel einzulegen. In jedem Fall sind folgende Angaben zu machen: Name und Anschrift der für das weitere Vorgehen zuständigen Behörde; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der zuständigen Beschwerdestelle; Rechtsmittelfrist].
Dieses Informationsschreiben hat an sich keine rechtlichen Folgen.
B. Mitteilungen über Verstöße wegen Nichtentrichtung von Mautgebühren, Gebühren oder öffentlichen Abgaben
[Titelseite]
................................................................................................
[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders].
...................................................................................................
[Name und Anschrift des Empfängers]
NOTIFIZIERUNG
Betrifft die Straftat der Nichtbezahlung einer Maut, Gebühr oder öffentlichen Abgabe, registriert unter ....................
Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtentrichtung der Mautgebühr erfolgte]
[Seite 2]
Die ...................................................................................................
[Datum und Name der zuständigen Stelle]
Es wurde festgestellt, dass die Maut, die Steuer oder der öffentliche Straßenverkehrsbeitrag für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen [Datum] .................... Marke ............................ Modell ........................ nicht bezahlt wurde.
Sie wurde von ........................ [Name der zuständigen Stelle] entdeckt.
[Option Nr. 1] (1).
Ihr Name erscheint in den Unterlagen als Inhaber der Zulassungsbescheinigung für das oben genannte Fahrzeug.
[Option 2] (1).
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs hat erklärt, dass Sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Nichtentrichtung der Maut, der Straßenbenutzungsgebühr oder der öffentlichen Straßenbenutzungsgebühr geführt haben.
Die Einzelheiten der Nichtbezahlung der Maut werden im Folgenden beschrieben (Seite 3).
Die Höhe der Geldstrafe für die Nichtzahlung der Maut beträgt .................. EUR Landeswährung. (1)
Die Frist für die Zahlung ist ............................
Wir empfehlen Ihnen, das beigefügte Antwortformular (Seite 4) auszufüllen und an die oben genannte Adresse zu senden, wenn Sie die Strafe (1) / Maut (1) nicht bezahlen.
Diese Meldung wird nach dem nationalen Recht von .................... behandelt.
[Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht gezahlt wurde].
[Seite 3]
Relevante Fakten zur Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren
a) Daten zu dem Fahrzeug, mit dem die Maut nicht entrichtet wurde:
Kennzeichen: .....................................................................
Mitgliedstaat der Registrierung: ......................................................
Marke und Modell: ...........................................................................
b) Daten über die Nichtbezahlung der Mautgebühren:
Ort, Datum und Uhrzeit der Nichtbezahlung der Maut:
Art und rechtliche Einordnung der Nichtbezahlung der Maut:
Detaillierte Beschreibung der Nichtbezahlung der Mautgebühren:
................................................................................................
................................................................................................
Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften:
...........................................................................................
Beschreibung oder Verweis auf Beweise im Zusammenhang mit der Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren:
...................................................................................................
.............................................................................................
c) Angaben zu dem Gerät, mit dem die Nichtbezahlung der Mautgebühr festgestellt wird.
(2 ) [(2 ) Nicht anwendbar, wenn keine Vorrichtung verwendet wurde]:
Technische Daten des Geräts:
Identifikationsnummer des Geräts:
Verfallsdatum der letzten Kalibrierung:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Nicht zutreffend, wenn keine Vorrichtung verwendet wurde.
[Seite 4]
Antwortformular
(Bitte in Großbuchstaben ausfüllen)
A. Identität des Fahrers:
Vor- und Nachname(n):
Datum und Ort der Geburt:
Führerscheinnummer .............. ausgestellt am (Datum) ......... am (Ort) .........................
Anschrift: ....................................................................................
B. Fragebogen:
Ist das Fahrzeug ...................... Marke ......................, amtliches Kennzeichen ...................... auf Ihren Namen zugelassen? ja/nein (1).
Falls nein, ist der Inhaber der Eintragung:
................................................................................................
[Name(n) und Vorname(n), Anschrift].
2. bestätigen Sie, dass Sie die Maut nicht bezahlt haben? ja/nein (1).
3. Wenn Sie es nicht erkennen, erklären Sie bitte, warum:
...............................................................................................
................................................................................................
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum dieser Mitteilung an die folgende Behörde/Einrichtung: ........................ an folgende Adresse: ...........................
INFORMATIONEN
Diese Akte wird von der zuständigen Behörde in...................... geprüft.
[Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht gezahlt wurde].
Wenn das Verfahren ausgesetzt wird, werden Sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antwortformulars oder des Zahlungsnachweises informiert (1).
(1) Nichtzutreffendes streichen.
Wird das Verfahren fortgesetzt, so gilt das folgende Verfahren:
..........................................................................................
[Angabe des Verfahrens durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtentrichtung der Maut erfolgt ist, einschließlich Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, weitere Maßnahmen zu ergreifen. In jedem Fall sind folgende Angaben zu machen: Name und Anschrift der für das weitere Verfahren zuständigen Behörde oder Stelle; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der zuständigen Beschwerdestelle; Rechtsmittelfrist].
Diese Mitteilung hat an sich keine rechtlichen Folgen.
Befreiung von der datenschutzrechtlichen Verantwortung
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte haben Sie das Recht, Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen oder ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde einzureichen (Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde).
Anhang VIII: Sichere und effiziente Fahrkurse
Original Text
1. Das Anliegen. Ziel der Kurse für sicheres und effizientes Fahren ist es, die Fahrer in verschiedenen Techniken zu schulen, die darauf abzielen, Unfälle zu vermeiden, den Kraftstoffverbrauch und die Schadstoffemissionen zu senken, den Fahrer auf den Umgang mit gefährlichen Situationen vorzubereiten, gute Fahrpraktiken und -ausrüstungen anzuwenden und riskantes Verhalten zu vermeiden.
2. Kurse. Es können Kurse verschiedener Klassen angeboten werden, wobei zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen und Umgebungen unterschieden wird: sicheres und effizientes Fahren auf der Straße oder in städtischen Gebieten.
3. Der Inhalt und die Anforderungen der Kurse für sicheres und effizientes Fahren entsprechen denen, die durch Erlass des Innenministeriums festgelegt werden, und müssen in jedem Fall eine Mindestdauer von sechs Stunden haben, einschließlich theoretischer und praktischer Ausbildung und spezifischer Inhalte zur Rücksichtnahme auf Radfahrer und Fahrer von Fahrzeugen der persönlichen Mobilität als Fahrer von schwächeren Fahrzeugen.
4. Es werden auch Zertifizierungs- und Kontrollmechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Kurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Anhangs durchgeführt werden.