HINWEIS
Zunächst werde ich aufgrund der Größe dieses Gesetzbuches nur die Artikel hier einführen, auf die ich in meinen Texten verweise, oder auf die aus anderen Gesetzestexten verwiesen wird. Benötigt ein Leser die Übersetzung eines speziellen Artikels, bitte mit mir Kontakt aufnehmen.
Organisches Gesetz 10/1995 vom 23. November 1995 über das Strafgesetzbuch
- Präambel
- Einleitender Titel: Strafrechtliche Schutzmaßnahmen und Anwendung des Strafrechts
- BUCH I : Allgemeine Bestimmungen über Straftaten, verantwortliche Personen, Strafen, Sicherheitsmaßnahmen und andere Folgen von Straftaten.
- TITEL I: Von der Straftat:
- KAPITEL I: Von den Verbrechen
- KAPITEL II: Gründe für die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortung
- KAPITEL III: Mildernde Umstände für die Strafbarkeit
- KAPITEL IV: Erschwerte Umstände für die Strafbarkeit
- KAPITEL V: Die gemischten Verhältnisse der Verwandtschaft
- KAPITEL VI: Allgemeine Bestimmungen
- TITEL II : Für die Straftaten verantwortliche Personen:
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 31bis
- Artikel 31ter
- Artikel 31quater
- Artikel 31quinquies
- TITEL III : Sanktionen:
- KAPITEL I : Strafen, ihre Arten und Auswirkungen
- Abschnitt 1.ª Strafen und ihre Arten
- Abschnitt 2.ª Zu Freiheitsstrafen
- Abschnitt 3.ª Sanktionen bei Aberkennung von Rechten
- Artikel 39
- Artikel 40
- Artikel 41
- Artikel 42
- Artikel 43
- Artikel 44
- Artikel 45
- Artikel 46
- Artikel 47
- Artikel 48
- Artikel 49
- Abschnitt 4.ª Über die Geldstrafen
- Abschnitt 5.ª Zusätzliche Sanktionen
- Abschnitt 6.ª Gemeinsame Bestimmungen
- Kapitel II: Vollstreckung von Sanktionen
- Abschnitt 1.ª Allgemeine Regeln für die Anwendung von Sanktionen
- Artikel 61
- Artikel 62
- Artikel 63
- Artikel 64
- Artikel 65
- Artikel 66
- Artikel 66 bis
- Artikel 67
- Artikel 68
- Artikel 69
- Artikel 70
- Artikel 71
- Artikel 72
- Abschnitt 2.ª Besondere Regeln für die Anwendung von Sanktionen
- KAPITEL III : Alternativen zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen und bedingter Entlassung
- Abschnitt 1.ª Aussetzung der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
- Abschnitt 2.ª Die Ersetzung von Freiheitsstrafen
- Abschnitt 3.ª Die Bewährung
- Abschnitt 3.ª Gemeinsame Bestimmungen
- TITEL IV : Über die Sicherungsmaßnahmen
- Kapitel I: Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- Kapitel II: Von der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen
- Abschnitt 1.ª: Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Abschnitt 2.ª: Nicht freiheitsentziehende Maßnahmen
- Buch II
- Titel XXII
- Kapitel VII
- TITEL VIII :Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und die sexuelle Unversehrtheit
- KAPITEL II bis : Sexueller Missbrauch und sexuelle Nötigung von Minderjährigen unter sechzehn Jahren
- KAPITEL V : Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution, sexueller Ausbeutung und Korruption von Minderjährigen
- Titel XIII: Straftaten gegen das Eigentum und gegen die sozioökonomische Ordnung
- KAPITEL I : Diebstahl
- Artikel 202
- Artikel 234
- KAPITEL II : Raub
- Artikel 237
- KAPITEL III : Erpressung
- Artikel 243
- KAPITEL IV : Diebstahl und Entziehung der Nutzung von Fahrzeugen
- Artikel 244
- KAPITEL V : Rechtswidrige Übernahme
- Titel XXII
- Kapitel V : Besitz, Handel und Lagerung von Waffen, Munition oder Sprengstoffen
- KAPITEL VI : Kriminelle Organisationen und Gruppen
- KAPITEL VII : Terroristische Organisationen und Gruppen und terroristische Straftaten
- Abschnitt 1: Terroristische Organisationen und Gruppen
- Abschnitt 2: Terroristische Straftaten
JUAN CARLOS I
REY DE ESPAÑA
An alle, die dieses Dokument sehen und verstehen.
Es sei bekannt: Die Cortes Generales haben das folgende Organgesetz gebilligt und ich bin gekommen, um es zu genehmigen:
ERLÄUTERUNG
Wenn das Rechtssystem als ein Regelwerk für die Anwendung von Gewalt definiert wird, ist die Bedeutung des Strafgesetzbuches in jeder zivilisierten Gesellschaft leicht zu verstehen. Das Strafgesetzbuch definiert die Verbrechen und Vergehen, die die Voraussetzungen für die Anwendung der höchsten Form der staatlichen Zwangsgewalt bilden: die strafrechtliche Bestrafung. Folglich nimmt es eine herausragende Stellung im gesamten System ein, so dass es nicht zu Unrecht als eine Art „negative Verfassung“ angesehen wird. Das Strafgesetzbuch muss die grundlegenden Werte und Prinzipien des gesellschaftlichen Zusammenlebens schützen. Wenn sich diese Werte und Grundsätze ändern, muss es sich auch ändern. In unserem Land jedoch stammt der derzeitige Text trotz der tiefgreifenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen in seinen Grundzügen aus dem letzten Jahrhundert. Die Notwendigkeit seiner Reform ist daher unbestritten.
Auf der Grundlage der verschiedenen Reformversuche, die seit der Errichtung des demokratischen Regimes durchgeführt wurden, hat die Regierung den Entwurf ausgearbeitet, den sie den Kammern zur Diskussion und Annahme vorlegt. Sie muss daher, wenn auch nur kurz, die Kriterien erläutern, auf die er sich stützt, auch wenn diese sich aus der Lektüre des Textes leicht erschließen lassen.
Im Mittelpunkt dieser Kriterien steht logischerweise die positive Anpassung des neuen Strafgesetzbuchs an die verfassungsmäßigen Werte. Die Änderungen, die der vorliegende Entwurf in dieser Richtung vorsieht, sind zahlreich, aber es lohnt sich, einige hervorzuheben.
Erstens wird eine vollständige Reform des derzeitigen Strafsystems vorgeschlagen, um so weit wie möglich die Ziele der Resozialisierung zu erreichen, die die Verfassung vorsieht. Das vorgeschlagene System vereinfacht einerseits die Regelung der Freiheitsstrafen und erweitert gleichzeitig die Möglichkeiten, diese durch andere, weniger grundlegende Rechtsgüter betreffende Strafen zu ersetzen, und führt andererseits Änderungen bei den Geldstrafen ein, indem es das System der Tagesstrafen übernimmt und die gemeinnützige Arbeit hinzufügt.
Zweitens wurde die bestehende Antinomie zwischen dem Grundsatz des minimalen Eingreifens und dem wachsenden Schutzbedürfnis in einer immer komplexeren Gesellschaft angegangen, indem neue Formen der Kriminalität vorsichtig begrüßt, aber gleichzeitig Straftaten beseitigt wurden, die ihre Daseinsberechtigung verloren haben. Hervorzuheben ist erstens die Einführung von Straftaten gegen die sozioökonomische Ordnung oder die Neuregelung von Straftaten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Grundstücken und natürlichen Ressourcen; zweitens das Verschwinden der komplexen Straftatbestände des Raubes mit Gewaltanwendung und der Einschüchterung von Personen, die im Rahmen der Bekämpfung des Banditentums entstanden sind und der Anwendung allgemeiner Vorschriften weichen sollten.
Drittens wurde besonderer Wert auf den Schutz der Grundrechte gelegt, und es wurde besondere Sorgfalt bei der Ausarbeitung von Strafrechtsinstrumenten walten gelassen, wenn die Ausübung eines dieser Rechte auf dem Spiel steht: zum Beispiel der besondere Schutz der moralischen Integrität einerseits und die neue Regelung für Verbrechen gegen die Ehre andererseits. Durch den besonderen Schutz der moralischen Integrität wird der Bürger stärker vor Folter geschützt, und durch die vorgeschlagene Ausgestaltung von Straftaten gegen die Ehre wird der Meinungsfreiheit die Bedeutung beigemessen, die ein demokratisches System anerkennen kann und sollte.
Viertens wird im Einklang mit dem Ziel des Schutzes und der Achtung der Grundrechte die Privilegierung beseitigt, die bisher unrechtmäßigen Eingriffen von Amtsträgern in die Rechte und Freiheiten der Bürger zuteil wurde. Es wird daher vorgeschlagen, Festnahmen, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung durch eine Behörde oder einen Beamten außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle als verschärfte Formen der entsprechenden gewöhnlichen Straftaten zu behandeln und nicht wie bisher als unverständliche und ungerechtfertigte abgeschwächte Sonderstraftaten.
Fünftens wurde versucht, auf dem Weg zu einer wirklichen und effektiven Gleichstellung voranzukommen, indem versucht wurde, die Aufgabe zu erfüllen, die die Verfassung den staatlichen Behörden in dieser Hinsicht auferlegt. Das Strafgesetzbuch ist zwar nicht das wichtigste Instrument zur Erfüllung dieser Aufgabe, es kann jedoch dazu beitragen, indem es Vorschriften beseitigt, die der Verwirklichung im Wege stehen, oder indem es Schutzmaßnahmen gegen diskriminierende Situationen einführt. Neben den Regelungen, die einen spezifischen Schutz vor diskriminierenden Handlungen bieten, ist hier die Neuregelung der Straftaten gegen die sexuelle Freiheit zu nennen. Ziel ist es, die Straftatbestände an das geschützte Rechtsgut anzupassen, das nicht mehr wie früher die Keuschheit der Frauen, sondern die sexuelle Freiheit aller ist. Unter dem Schutz der Keuschheit der Frau verbarg sich ein unerträglicher Straftatbestand, der durch die vorgeschlagene Regelung vollständig beseitigt wird. Die Neuartigkeit der angewandten Straftechniken mag überraschen, aber in diesem Fall scheint die Abkehr von der Tradition eine gute Idee zu sein.
Der vorliegende Entwurf unterscheidet sich von den früheren Entwürfen durch seinen Anspruch auf Universalität, indem er den Bereich der Grundsätze verlässt und zu den Formulierungstechniken übergeht. Die Idee war, dass das Strafgesetzbuch eine vollständige Regelung der Strafgewalt des Staates darstellen sollte. Die Verwirklichung dieser Idee war angesichts der Bedeutung der Strafgewalt der Verwaltung in unserem Land bereits defizitär; sie war aber auch unnötig und störend.
Unnötig, weil die Option des 19. Jahrhunderts zugunsten des Strafgesetzbuchs und gegen Sondergesetze auf der unbestreitbaren Tatsache beruhte, dass der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung eines Gesetzbuchs aus äußeren Gründen von gesellschaftlicher Bedeutung gezwungen war, Verfassungsgrundsätze zu respektieren dies sei bei einem bestimmten Gesetz nicht oder in geringerem Ausmaß geschehen. Im Rahmen des flexiblen Konstitutionalismus war dies ein Argument von besonderer Bedeutung, um den Anspruch der absoluten Universalität des Kodex zu untermauern. Heutzutage sind jedoch sowohl das Strafgesetzbuch als auch die Sondergesetze der Verfassung hierarchisch untergeordnet und verpflichtet, sich ihr zu unterwerfen, nicht nur aufgrund dieser Hierarchie, sondern auch aufgrund der Existenz einer gerichtlichen Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit. Folglich können Sondergesetze nicht die Prävention bewirken, die sie in der Vergangenheit bewirkt haben.
Beunruhigend, denn obwohl es unbestreitbar ist, dass ein Gesetzbuch diesen Namen nicht verdienen würde, wenn es nicht die meisten strafrechtlichen Vorschriften und natürlich die Grundprinzipien, die jeder Regelung zugrunde liegen, enthalten würde, gibt es in Wahrheit Bereiche, die kaum in das Gesetzbuch aufgenommen werden können. Denn wenn ein relativer Anspruch auf Allgemeingültigkeit der Idee eines Gesetzbuchs innewohnt, so gilt dies auch für Stabilität und Festigkeit, und es gibt Bereiche, in denen eine solche Stabilität und Festigkeit aufgrund der besonderen Situation des übrigen Systems oder aufgrund der Natur der Dinge unmöglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Devisenkontrolldelikten. In diesen Bereichen ist es aufgrund des ständigen Wandels der wirtschaftlichen Bedingungen und des rechtlichen Rahmens, in den diese Straftaten eingebettet sind, ratsam, die strafrechtlichen Vorschriften in diesen Kontext zu stellen und sie außerhalb des Gesetzbuchs zu belassen: Dies ist im Übrigen unsere Tradition, und in unseren Nachbarländern mangelt es nicht an Beispielen für einen ähnlichen Ansatz.
So wurde in diesem und anderen ähnlichen Fällen beschlossen, die strafrechtliche Regelung der jeweiligen Angelegenheiten auf die entsprechenden Sondergesetze zu verweisen. Das gleiche Verfahren wurde bei den Vorschriften zur Entkriminalisierung des freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs angewandt. In diesem Fall könnte neben ähnlichen Gründen wie den oben genannten argumentiert werden, dass es sich nicht um belastende Normen handelt, sondern um Normen, die Fälle der Nicht-Belastung regeln. Das Verfassungsgericht forderte, dass bei der Gestaltung dieser Fälle Garantien angenommen werden sollten, die nicht typisch für ein Strafgesetzbuch, sondern eher für eine andere Art von Regelung zu sein scheinen.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs wurden die parlamentarischen Diskussionen von 1992, die Stellungnahme des Generalrats der Justiz, der Stand der Rechtsprechung und die Meinungen der wissenschaftlichen Lehre berücksichtigt. Die Ausarbeitung erfolgte auf der Grundlage des tief empfundenen Gedankens, dass das Strafgesetzbuch allen gehören muss und dass folglich alle Meinungen angehört und die vernünftigsten Lösungen gewählt werden müssen, d.h. solche, die von allen akzeptiert werden können.
Sie erhebt nicht den Anspruch, ein perfektes Werk zu sein, sondern einfach ein nützliches Werk. Die Regierung hat nicht das letzte Wort, sondern nur das erste. Mit diesem Entwurf beschränkt sie sich daher darauf, ihn zu verkünden, und lädt alle politischen Kräfte und alle Bürger ein, an seiner Vervollkommnung mitzuarbeiten. Nur wenn wir alle ein besseres Strafgesetzbuch wollen und zu seiner Verwirklichung beitragen, können wir ein Ziel erreichen, dessen Bedeutung für das Zusammenleben und die friedliche Wahrnehmung der in der Verfassung verkündeten Rechte und Freiheiten kaum überschätzt werden kann.
Einleitender Titel
Strafrechtliche Schutzmaßnahmen und Anwendung des Strafrechts
Artikel 1
Original Text
1. Eine Handlung oder Unterlassung ist nur dann strafbar, wenn sie bereits vor ihrer Begehung strafbar ist.
2. Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuvor gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 2
Original Text
1. Keine Straftat darf mit einer Strafe geahndet werden, die nicht bereits vor ihrer Begehung gesetzlich vorgesehen ist. Ebenso haben Gesetze, die Sicherungsmaßnahmen festlegen, keine rückwirkende Kraft.
2. Die Strafgesetze, die den Täter begünstigen, wirken jedoch zurück, auch wenn zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist und der Täter eine Strafe verbüßt. Bestehen Zweifel darüber, welches Gesetz günstiger ist, so ist der Täter zu hören. Taten, die während der Geltungsdauer eines vorläufigen Gesetzes begangen wurden, werden dennoch nach diesem Gesetz beurteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 3
Original Text
1. Eine Strafe oder Sicherungsmaßnahme darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des zuständigen Richters oder Gerichts nach Maßgabe der Verfahrensgesetze vollstreckt werden.
2. Eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf auch nicht auf eine andere als die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Weise oder unter anderen als den im Gesetzestext genannten Umständen oder Zufällen vollstreckt werden. Die Vollstreckung der Strafe oder der Sicherungsmaßnahme wird unter der Kontrolle der zuständigen Richter und Gerichte vollzogen.
Artikel 4
Original Text
1. Die Strafgesetze sind nur auf die in ihnen ausdrücklich vorgesehenen Fälle anwendbar.
2. Erhält ein Richter oder ein Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit Kenntnis von einer Handlung oder Unterlassung, die er für strafwürdig hält, obwohl sie nach dem Gesetz nicht strafbar ist, so hat er von der Verfolgung dieser Handlung oder Unterlassung abzusehen und der Regierung die Gründe mitzuteilen, aus denen er sie für strafbar hält.
3. In gleicher Weise legt er der Regierung die Gründe für die Aufhebung oder Änderung der Vorschrift oder für die Begnadigung vor, unbeschadet der sofortigen Vollstreckung der Strafe, wenn die strikte Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes zur Bestrafung einer Handlung oder Unterlassung führt, die nach Ansicht des Richters oder des Gerichts nicht bestraft werden sollte, oder wenn die Strafe unter Berücksichtigung des durch die Straftat verursachten Schadens und der persönlichen Umstände des Täters deutlich übermäßig ist.
4. Liegt ein Gnadengesuch vor und hat der Richter oder das Gericht in einer begründeten Entscheidung festgestellt, dass die Verbüßung der Strafe das Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletzen kann, so setzt er die Vollstreckung der Strafe aus, bis über das Gnadengesuch entschieden worden ist.
Der Richter oder das Gericht kann die Vollstreckung der Strafe bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch auch dann aussetzen, wenn im Falle der Vollstreckung der Strafe der Zweck des Gnadengesuchs verfehlt würde.
Artikel 5
Original Text
Ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit gibt es keine Strafe.
Artikel 6
Original Text
1. Die Sicherheitsmaßnahmen beruhen auf der kriminellen Gefährlichkeit der Person, gegen die sie verhängt werden, die sich in der Begehung einer als Straftat vorgesehenen Handlung äußert.
2. Die Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht strenger oder länger sein als die abstrakt auf die begangene Straftat anwendbare Strafe und nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um die Gefährlichkeit des Täters zu verhindern.
Artikel 7
Original Text
Für die Bestimmung des zeitlich anwendbaren Strafrechts gilt eine Straftat als zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Betroffene die Handlung vornimmt oder die Handlung unterlässt, zu der er verpflichtet war.
Artikel 8
Original Text
Handlungen, die zwei oder mehreren Vorschriften dieses Gesetzbuches zuzuordnen sind und die nicht unter die Artikel 73 bis 77 fallen, werden nach den folgenden Regeln bestraft:
1.ª Die besondere Vorschrift ist vor der allgemeinen Vorschrift anzuwenden.
2.ª die subsidiäre Vorschrift wird nur bei Fehlen der Hauptvorschrift angewandt, unabhängig davon, ob diese Subsidiarität ausdrücklich erklärt wird oder stillschweigend ableitbar ist.
3.ª Die umfassendere oder kompliziertere Strafvorschrift nimmt diejenigen auf, die die in der ersteren vollendeten Straftaten ahnden.
4.ª Fehlen diese Kriterien, so schließt die schwerste Strafvorschrift diejenigen aus, die die Tat mit einer geringeren Strafe bedrohen.
Artikel 9
Original Text
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für Straftaten, die nach besonderen Gesetzen strafbar sind. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzbuches gelten als ergänzende Bestimmungen, soweit sie diese nicht ausdrücklich vorsehen.
BUCH I
Allgemeine Bestimmungen über Straftaten, verantwortliche Personen, Strafen, Sicherheitsmaßnahmen und andere Folgen von Straftaten
Artikel 10
Original Text
Straftaten sind vorsätzliche oder leichtfertige Handlungen und Unterlassungen, die strafrechtlich geahndet werden.
Artikel 11
Original Text
Straftaten, die in der Herbeiführung eines Ergebnisses bestehen, sind nur dann als Unterlassen zu verstehen, wenn die Nichtvermeidung des Ergebnisses durch Verletzung einer besonderen Rechtspflicht des Täters nach dem Sinn des Gesetzestextes seiner Verursachung gleichsteht. Zu diesem Zweck wird das Unterlassen dem Handeln gleichgestellt:
- a) Wenn eine besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zum Handeln besteht.
- b) Wenn die unterlassende Partei durch eine frühere Handlung oder Unterlassung eine Gefahr für das rechtlich geschützte Gut geschaffen hat.
Artikel 12
Original Text
Rücksichtslose Handlungen oder Unterlassungen sind nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.
Artikel 13
Original Text
1. Schwere Straftaten sind Straftaten, die nach dem Gesetz mit einer schweren Strafe bedroht sind.
2. Eine minder schwere Straftat ist eine Straftat, die nach dem Gesetz mit einer weniger schweren Strafe bedroht ist.
3. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Straftat, die nach dem Gesetz als geringfügige Straftat geahndet wird.
4. Kann die Strafe wegen ihres Umfangs zugleich unter die in den ersten beiden Nummern dieses Artikels genannten Strafen subsumiert werden, so gilt die Straftat in jedem Fall als schwere Straftat. Kann die Strafe aufgrund ihres Umfangs sowohl als geringfügige als auch als weniger schwerwiegende Straftat angesehen werden, so ist die Straftat in jedem Fall als geringfügige Straftat anzusehen.
Artikel 14
Original Text
1. Unverschuldeter Irrtum über einen Straftatbestand schließt die Strafbarkeit aus. Ist die Tat unter Berücksichtigung der Umstände der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Täters als fahrlässig zu werten, so ist die Tat gegebenenfalls als fahrlässig zu bestrafen.
2. Ein Irrtum über eine strafbegründende Tatsache oder über einen erschwerenden Umstand schließt die Bewertung der Tat aus.
3. Ein unvermeidbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit der die Straftat begründenden Handlung schließt die Strafbarkeit aus. Ist der Irrtum reversibel, so ist die Strafe um einen oder zwei Grade niedriger zu bemessen.
Artikel 15
Original Text
Vollendete und versuchte Straftaten sind strafbar.
Artikel 16
Original Text
1. Ein Versuch liegt vor, wenn das Subjekt die Ausführung der Tat unmittelbar durch äußere Handlungen beginnt, indem es alle oder einen Teil der Handlungen vornimmt, die objektiv zum Erfolg führen sollten, und der Erfolg dennoch aus Gründen, die vom Willen des Täters unabhängig sind, nicht eintritt.
2. Eine Person ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die versuchte Tat befreit, wenn sie sich freiwillig der Vollendung der Tat entzieht, indem sie entweder von der bereits begonnenen Ausführung absieht oder die Herbeiführung des Ergebnisses verhindert; dies gilt unbeschadet der Verantwortlichkeit, die sie für die vorgenommenen Handlungen trifft, wenn diese bereits den Tatbestand einer anderen Straftat bilden.
3. Sind an einer Tat mehrere Personen beteiligt, so ist oder sind die Person oder Personen, die von der bereits begonnenen Ausführung Abstand nehmen und deren Vollendung ernsthaft, entschieden und entschlossen verhindern oder zu verhindern suchen, unbeschadet der Verantwortlichkeit, die ihnen für die ausgeführten Handlungen entstanden ist, von der Strafbarkeit befreit, wenn diese bereits eine andere Straftat darstellen.
Artikel 17
Original Text
1. Eine Verschwörung liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen zur Ausführung einer Straftat zusammenschließen und beschließen, diese auszuführen.
2. Eine Anstiftung liegt vor, wenn die Person, die sich zur Begehung einer Straftat entschlossen hat, eine oder mehrere andere Personen auffordert, sich an der Straftat zu beteiligen.
3. Die Verschwörung und die Anstiftung zur Begehung einer Straftat sind nur in den im Gesetz besonders vorgesehenen Fällen strafbar.
Artikel 18
Original Text
1. Provokation liegt vor, wenn zur Begehung einer Straftat unmittelbar durch Druckwerke, Rundfunk oder andere Mittel von ähnlicher Wirkung, die die Bekanntmachung erleichtern, oder vor einer Gruppe von Personen zur Begehung einer Straftat angestiftet wird.
Als Anstiftung im Sinne dieses Gesetzbuchs gilt die Äußerung von Ideen oder Lehren, die das Verbrechen verherrlichen oder den Täter loben, vor einer Personengruppe oder durch ein beliebiges Verbreitungsmittel. Die Anstiftung stellt nur dann eine Straftat dar, wenn sie eine Provokation ist und nach ihrer Art und ihren Umständen eine unmittelbare Aufforderung zur Begehung einer Straftat darstellt.
2. Die Provokation ist nur in den Fällen strafbar, in denen das Gesetz dies vorsieht.
Ist auf die Provokation die Begehung der Straftat gefolgt, so ist sie als Anstiftung strafbar.
KAPITEL II
Gründe für die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortung
Artikel 19
Original Text
Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach diesem Gesetzbuch nicht strafbar.
Begeht ein Minderjähriger unter diesem Alter eine Straftat, so kann er nach den Vorschriften des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 20
Original Text
Von der Strafbarkeit befreit ist, wer:
1.° wer zur Zeit der Begehung der Straftat wegen einer geistigen Anomalie oder Veränderung unfähig ist, die Rechtswidrigkeit der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Eine vorübergehende Geistesstörung befreit nicht von der Strafe, wenn sie von der Person in der Absicht, die Straftat zu begehen, hervorgerufen wurde oder wenn sie die Begehung der Straftat vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen.
2.° Wer sich zur Zeit der Begehung der Straftat durch den Konsum von alkoholischen Getränken, giftigen Drogen, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung in einem Zustand völliger Berauschung befindet, sofern diese nicht zur Begehung der Straftat herbeigeführt wurde oder die Straftat nicht vorausgesehen wurde oder hätte vorausgesehen werden müssen, oder wer aufgrund der Abhängigkeit von solchen Stoffen unter dem Einfluss eines Entzugssyndroms steht, das ihn daran hindert, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln.
3.° Personen, deren Realitätsbewusstsein aufgrund einer von Geburt oder Kindheit an bestehenden Wahrnehmungsstörung erheblich beeinträchtigt ist.
4.° jede Person, die zum Schutz der eigenen Person oder der Rechte einer anderen Person handelt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens: Rechtswidrige Aggression. Im Falle der Verteidigung von Eigentum gilt als rechtswidriger Angriff ein Angriff auf dieses Eigentum, der eine Straftat darstellt und es in die ernste Gefahr einer unmittelbaren Verschlechterung oder eines Verlustes bringt. Im Falle der Verteidigung der Wohnung oder ihrer Räumlichkeiten gilt als rechtswidriger Angriff das unrechtmäßige Betreten der Wohnung oder ihrer Räumlichkeiten.
Zweitens. Vernünftige Erforderlichkeit der zur Verhinderung oder Abwehr eingesetzten Mittel.
Drittens. Fehlen einer ausreichenden Provokation seitens des Verteidigers.
5.° Wer im Zustand der Not, um eigenen oder fremden Schaden abzuwenden, fremdes Rechtsgut verletzt oder eine Pflicht verletzt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Erstens. Der verursachte Schaden ist nicht größer als der zu vermeidende Schaden.
Zweitens. Die Notsituation wurde von der Person nicht vorsätzlich herbeigeführt.
Drittens. Dass die bedürftige Person nicht aufgrund ihres Amtes oder ihrer Stellung verpflichtet ist, sich zu opfern.
6.° Wer aus unüberwindlicher Angst handelt.
7. wer in Erfüllung einer Pflicht oder in legitimer Ausübung eines Rechts, Amtes oder einer Stellung handelt.
In den Fällen der ersten drei Nummern sind gegebenenfalls die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
KAPITEL III
Mildernde Umstände für die Strafbarkeit
Artikel 21
Original Text
Als mildernde Umstände gelten folgende:
1.ª die im vorangegangenen Kapitel genannten Gründe, wenn nicht alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Strafbarkeit in den jeweiligen Fällen gegeben sind.
2.ª das Handeln des Täters infolge seiner schweren Abhängigkeit von den in Nummer 2 des vorstehenden Artikels genannten Stoffen.
3.ª das Handeln aufgrund von Ursachen oder Reizen, die so stark sind, dass sie einen Rausch, eine Besessenheit oder einen anderen Zustand der Leidenschaft ähnlicher Art hervorgerufen haben.
4.ª Die Tatsache, dass der Täter die Tat den Behörden gestanden hat, bevor er Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
5.ª dass der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens und vor der mündlichen Verhandlung Maßnahmen zur Wiedergutmachung des dem Opfer zugefügten Schadens oder zur Minderung seiner Folgen ergriffen hat.
6.ª außergewöhnliche und unangemessene Verzögerungen bei der Bearbeitung des Verfahrens, sofern sie nicht dem Angeklagten zuzuschreiben sind und nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des Falles stehen.
7.ª Jeder andere Umstand von ähnlicher Bedeutung wie die oben genannten.
KAPITEL IV
Erschwerte Umstände für die Strafbarkeit
Artikel 22
Original Text
Erschwerende Umstände sind:
1.ª Die vorsätzliche Ausführung der Tat.
Eine Erschwerung liegt vor, wenn der Schuldige eines der Verbrechen gegen Personen begeht, indem er bei der Ausführung Mittel, Arten oder Formen verwendet, die unmittelbar oder insbesondere dazu bestimmt sind, die Tat zu gewährleisten, ohne dass die Gefahr für seine Person besteht, die sich aus der Verteidigung durch den Angegriffenen ergeben könnte.
2.ª die Tat durch Verkleidung, Missbrauch der Überlegenheit oder Ausnutzung der Umstände des Ortes, der Zeit oder der Hilfe anderer Personen ausführt, die die Verteidigung des Angegriffenen schwächen oder die Straflosigkeit des Täters erleichtern.
3.ª die Ausführung der Tat durch einen Preis, eine Belohnung oder ein Versprechen.
4.ª Die Begehung der Straftat aus rassistischen, antisemitischen, antiziganistischen Gründen oder anderen Formen der Diskriminierung in Bezug auf die Ideologie, Religion oder Weltanschauung des Opfers, die ethnische Zugehörigkeit, Rasse oder Nation, der es angehört, sein Geschlecht, Alter und seine sexuelle Orientierung oder Identität oder Geschlecht, Gründe des Geschlechts, Aporophobie oder soziale Ausgrenzung, die erlittene Krankheit oder ihre Behinderung, unabhängig davon, ob solche Bedingungen oder Umstände bei der Person, auf die das Verhalten zurückzuführen ist, tatsächlich vorliegen.
5.ª Vorsätzliche und unmenschliche Vergrößerung des Leidens des Opfers, wodurch ihm für die Ausführung des Verbrechens unnötiges Leid zugefügt wird.
6.ª Handeln mit Vertrauensmissbrauch.
7.ª Ausnutzung des öffentlichen Charakters des Schuldigen.
8.ª Rückfälligkeit.
Ein Rückfall liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat wegen einer Straftat nach demselben Titel dieses Gesetzbuchs verurteilt wurde, sofern es sich um dieselbe Art von Straftat handelt.
Vorstrafen, die getilgt wurden oder hätten getilgt werden müssen, oder solche, die geringfügigen Straftaten entsprechen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Rechtskräftige Verurteilungen durch Richter oder Gerichte in anderen Staaten der Europäischen Union haben die Wirkung eines Rückfalls, es sei denn, das Strafregister ist nach spanischem Recht gelöscht worden oder könnte gelöscht werden.
KAPITEL V
Die gemischten Verhältnisse der Verwandtschaft
Artikel 23
Original Text
Ein strafmildernder oder strafverschärfender Umstand ist es, je nach Art, Beweggründen und Auswirkungen der Straftat der Ehegatte des Täters oder eine Person zu sein oder gewesen zu sein, die in einer dauerhaften Beziehung mit ähnlicher Affektivität lebt oder gelebt hat, oder ein Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie oder ein leiblicher oder adoptierter Verwandter des Täters oder seines Ehegatten oder Lebensgefährten zu sein.
KAPITEL VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
Original Text
1. Als Behörde im Sinne des Strafrechts gilt, wer allein oder als Mitglied einer Körperschaft, eines Gerichts oder eines Kollegiums die Befehlsgewalt innehat oder eine eigene Gerichtsbarkeit ausübt. In jedem Fall gelten die Mitglieder des Abgeordnetenkongresses, des Senats, der gesetzgebenden Versammlungen der autonomen Gemeinschaften und des Europäischen Parlaments als Behörden. Beamte der Staatsanwaltschaft und die Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten ebenfalls als Behörden.
2. Als Beamter gilt, wer durch unmittelbare gesetzliche Bestimmung oder durch Wahl oder Ernennung durch eine zuständige Behörde an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt ist.
Artikel 25
Original Text
Für die Zwecke dieses Gesetzbuchs gilt als Behinderung die Situation einer Person mit dauerhaften körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, gleichberechtigt mit anderen, einschränken oder verhindern können.
Ebenso wird für die Zwecke dieses Gesetzbuches unter einem besonders schutzbedürftigen Menschen mit Behinderungen ein Mensch mit Behinderungen verstanden, der unabhängig davon, ob seine Handlungsfähigkeit gerichtlich geändert wurde oder nicht, aufgrund seiner dauerhaften geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen Hilfe oder Unterstützung für die Ausübung seiner Rechtsfähigkeit und für Entscheidungen, die seine Person, seine Rechte oder seine Interessen betreffen, benötigt.
Artikel 26
Original Text
Für die Zwecke dieses Gesetzbuchs gilt als Dokument jeder materielle Träger, der Daten, Fakten oder Erzählungen mit beweiskräftiger oder sonstiger rechtlicher Relevanz ausdrückt oder enthält.
TITEL II
Für die Straftaten strafrechtlich verantwortliche Personen
Artikel 27
Original Text
Täter und Mittäter sind für die Straftaten strafrechtlich verantwortlich.
Artikel 28
Original Text
Als Täter gilt, wer die Tat allein, gemeinschaftlich oder mittels einer anderen Person, die er als Werkzeug benutzt, begeht.
Als Täter gilt auch, wer
- a) derjenige, der einen anderen oder mehrere andere unmittelbar zur Ausführung der Tat veranlasst
- b) derjenige, der an der Ausführung der Tat durch eine Handlung mitwirkt, ohne die sie nicht ausgeführt worden wäre.
Artikel 29
Original Text
Komplizen sind diejenigen, die nicht unter den vorhergehenden Artikel fallen, aber durch vorherige oder gleichzeitige Handlungen an der Ausführung der Tat mitwirken.
Artikel 30
Original Text
1. Bei Straftaten, die mit mechanischen Mitteln oder Medien begangen werden, sind weder die Mittäter noch diejenigen, die sie persönlich oder tatsächlich begünstigt haben, strafrechtlich verantwortlich.
2. Die in Artikel 28 genannten Täter haften gestaffelt, ausschließlich und subsidiär in der nachstehenden Reihenfolge:
1.º Diejenigen, die den fraglichen Text verfasst oder das fragliche Zeichen hergestellt haben, sowie diejenigen, die sie dazu veranlasst haben.
2.º die Leiter der Veröffentlichung oder des Programms, in dem es verbreitet wird.
3.º die Direktoren des Verlags-, Sende- oder Verbreitungsunternehmens.
4.º die Direktoren der Aufzeichnungs-, Vervielfältigungs- oder Druckereiunternehmen.
3. Kann aus einem anderen Grund als dem Erlöschen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, einschließlich der Erklärung der Säumigkeit oder des Aufenthalts außerhalb Spaniens, keine der in einer der Nummern des vorstehenden Abschnitts genannten Personen verfolgt werden, so richtet sich das Verfahren gegen die in der unmittelbar folgenden Nummer genannten Personen.
Artikel 31
Original Text
Wer als faktischer oder rechtlicher Verwalter einer juristischen Person oder im Namen oder im Auftrag oder in gesetzlicher oder freiwilliger Vertretung eines anderen handelt, ist persönlich haftbar, auch wenn die Voraussetzungen, Eigenschaften oder Beziehungen, die die entsprechende Straftat erfordert, um aktives Subjekt der Straftat zu sein, bei ihm nicht gegeben sind, wenn diese Umstände bei der Einrichtung oder Person, in deren Namen oder Auftrag er handelt, gegeben sind.
Artikel 31bis
Original Text
1. In den in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Fällen ist die juristische Person strafrechtlich verantwortlich:
a) für Straftaten, die in ihrem Namen oder für ihre Rechnung und zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil von ihren gesetzlichen Vertretern oder von Personen begangen werden, die einzeln oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person befugt sind, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder die über Organisations- und Kontrollbefugnisse innerhalb der juristischen Person verfügen.
b) Straftaten, die in Ausübung der Tätigkeit eines Unternehmens und in dessen Namen und zu dessen unmittelbarem oder mittelbarem Nutzen von Personen begangen werden, die den im vorstehenden Absatz genannten natürlichen Personen unterstellt sind und die Handlungen aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles begehen konnten.
2. Wird die Straftat von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen begangen, so ist die juristische Person von der Verantwortlichkeit befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.ª das Leitungsorgan vor der Begehung der Straftat Organisations- und Verwaltungsmodelle angenommen und wirksam umgesetzt hat, die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen umfassen, die geeignet sind, Straftaten derselben Art zu verhindern oder das Risiko ihrer Begehung erheblich zu verringern;
2.ª die Überwachung des Funktionierens und der Einhaltung des bestehenden Präventionsmodells einem Organ der juristischen Person übertragen wurde, das über autonome Initiativ- und Kontrollbefugnisse verfügt oder gesetzlich mit der Aufgabe betraut ist, die Wirksamkeit der internen Kontrollen der juristischen Person zu überwachen;
3.ª die Einzeltäter haben die Straftat durch betrügerische Umgehung der Organisations- und Präventionsmodelle begangen, und
4.ª die in Bedingung 2 genannte Stelle ihre Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollfunktionen nicht unterlassen oder unzureichend ausgeübt hat.
In den Fällen, in denen die oben genannten Umstände nur teilweise anerkannt werden können, ist dieser Umstand strafmildernd zu berücksichtigen.
3. Bei kleinen juristischen Personen können die in Absatz 2, zweite Bedingung, genannten Aufsichtsfunktionen unmittelbar von der Verwaltungsstelle wahrgenommen werden. Als kleine juristische Personen in diesem Sinne gelten diejenigen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften berechtigt sind, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
4. Wurde die Straftat von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen begangen, so ist die juristische Person von der Verantwortlichkeit befreit, wenn sie vor der Begehung der Straftat ein Organisations- und Verwaltungsmodell angenommen und wirksam umgesetzt hat, das geeignet ist, Straftaten der Art der begangenen Straftat zu verhindern oder das Risiko ihrer Begehung erheblich zu verringern.
In diesem Fall gilt auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Strafmilderung.
5. Die in Absatz 2, erste Bedingung, und im vorhergehenden Absatz genannten Organisations- und Verwaltungsmodelle müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.° die Tätigkeiten zu bestimmen, in deren Rahmen die zu verhindernden Straftaten begangen werden können.
2.° Sie legen Protokolle oder Verfahren fest, die den Prozess der Willensbildung der juristischen Person, die Annahme von Entscheidungen und deren Ausführung in Bezug auf diese festlegen.
3.° Sie verfügen über geeignete Modelle für die Verwaltung der Finanzmittel, um die Begehung von Straftaten, die verhindert werden müssen, zu verhindern.
4.° Sie verpflichten sich zur Meldung möglicher Risiken und Verstöße an die für die Überwachung der Funktionsweise und Einhaltung des Präventionsmodells zuständige Stelle.
5.° ein Disziplinarsystem einrichten, das die Nichteinhaltung der im Modell festgelegten Maßnahmen angemessen sanktioniert.
6.° regelmäßige Überprüfung des Modells und seine eventuelle Änderung, wenn relevante Verstöße gegen seine Bestimmungen festgestellt werden oder wenn Änderungen in der Organisation, der Kontrollstruktur oder der ausgeübten Tätigkeit auftreten, die dies erforderlich machen.
Artikel 31ter
Original Text
1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ist immer dann gegeben, wenn feststeht, dass die Person, die die in dem vorstehenden Artikel genannten Ämter oder Funktionen innehat, eine Straftat begangen hat, auch wenn die verantwortliche natürliche Person nicht ermittelt werden konnte oder es nicht möglich war, das Verfahren gegen diese Person zu richten. Wird gegen beide wegen derselben Tat eine Geldstrafe verhängt, so passen die Richter oder Gerichte die jeweiligen Beträge so an, dass die sich ergebende Summe nicht außer Verhältnis zur Schwere der Straftat steht.
2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen wird unbeschadet des folgenden Artikels nicht dadurch ausgeschlossen oder modifiziert, dass bei den Personen, die die Taten wesentlich begangen haben, oder bei denjenigen, die sie durch Unterlassung der gebotenen Kontrolle ermöglicht haben, Umstände zusammentreffen, die die Schuld der Angeklagten beeinflussen oder ihre Verantwortlichkeit verschärfen, oder dass diese Personen verstorben oder der Strafverfolgung entgangen sind.
Artikel 31quater
Original Text
1. Als mildernde Umstände für die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und durch ihre gesetzlichen Vertreter nach Begehung der Straftat können nur die folgenden Handlungen angesehen werden:
a) Vornahme eines Geständnisses der Straftat gegenüber den Behörden, bevor sie Kenntnis davon erlangt, dass sich ein Gerichtsverfahren gegen sie richtet.
b) An den Ermittlungen zur Tat mitgewirkt haben, indem sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Beweise vorgelegt haben, die neu und für die Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus dem Sachverhalt ergibt, entscheidend waren.
c) Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und vor der mündlichen Verhandlung zur Behebung oder Verringerung des durch die Straftat verursachten Schadens beigetragen haben.
d) Vor Beginn der mündlichen Verhandlung wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten zu treffen, die in Zukunft mit den Mitteln oder unter dem Deckmantel der juristischen Person begangen werden könnten.
Artikel 31quinquies
Original Text
1. Die Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen finden keine Anwendung auf den Staat, die öffentlichen Gebietskörperschaften und Anstalten, die Aufsichtsbehörden, die Agenturen und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Einrichtungen, die hoheitliche oder administrative Befugnisse ausüben.
2. Gegen öffentliche Handelsgesellschaften, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, können nur die in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben a) und g) vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Richter oder das Gericht feststellt, dass es sich um eine Rechtsform handelt, die von ihren Trägern, Gründern, Verwaltern oder Vertretern zu dem Zweck geschaffen wurde, einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
KAPITEL I
Über Sanktionen, ihre Arten und Auswirkungen
Abschnitt 1.ª
Über Sanktionen und ihre Arten
Artikel 32
Original Text
Die Strafen, die nach diesem Gesetzbuch entweder als Haupt- oder Nebenstrafen verhängt werden können, sind Freiheitsentzug, Entzug anderer Rechte und Geldstrafe.
Artikel 33
Original Text
1. Die Sanktionen werden je nach Art und Dauer in schwerwiegende, weniger schwerwiegende und geringfügige Strafen eingeteilt.
2. schwerwiegende Strafen sind:
- a) Unbefristete, überprüfbare Freiheitsstrafe.
- b) Freiheitsentzug von mehr als fünf Jahren.
- c) absolutes Berufsverbot.
- d) Besondere Berufsverbote für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren.
- e) Suspendierung von einer öffentlichen Beschäftigung oder einem öffentlichen Amt für mehr als fünf Jahre.
- f) Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen und Mopeds für mehr als acht Jahre.
- g) Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, für mehr als acht Jahre.
- h) Entzug des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, für mehr als fünf Jahre.
- i) Das Verbot, sich dem Opfer oder seinen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu nähern, für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren.
- j) Das Verbot, mit dem Opfer oder seinen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren Kontakt aufzunehmen.
- k) Entzug der elterlichen Sorge.
3. Weniger schwerwiegende Sanktionen sind:
- a) Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- b) Besondere Berufsverbote von bis zu fünf Jahren.
- c) Suspendierung von einer öffentlichen Beschäftigung oder einem öffentlichen Amt für bis zu fünf Jahre.
- d) Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Mopeds zu führen, von einem Jahr und einem Tag bis zu acht Jahren.
- e) Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, von einem Jahr und einem Tag bis zu acht Jahren.
- f) Besonderes Verbot der Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Geschäfts im Zusammenhang mit Tieren und der Haltung von Tieren von einem Jahr und einem Tag bis zu fünf Jahren.
- g) Entzug des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- h) Verbot der Annäherung an das Opfer oder seine Angehörigen oder andere vom Richter oder Gericht bestimmte Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- i) Das Verbot, mit dem Opfer oder seinen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu kommunizieren, für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- j) Eine Geldstrafe von mehr als drei Monaten.
- k) die verhältnismäßige Geldstrafe, unabhängig von ihrer Höhe, außer in den Fällen des Absatzes 7 dieses Artikels.
- l) gemeinnützige Arbeit zwischen einunddreißig Tagen und einem Jahr.
4. Geringfügige Strafen:
- a) Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Mopeds zu führen, von drei Monaten bis zu einem Jahr.
- b) Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, von drei Monaten bis zu einem Jahr.
- c) Besonderes Verbot der Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Geschäfts im Zusammenhang mit Tieren und der Haltung von Tieren von drei Monaten bis zu einem Jahr.
- d) Entzug des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten.
- e) Das Verbot, sich dem Opfer oder seinen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu nähern, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu weniger als sechs Monaten.
- f) Das Verbot, mit dem Opfer oder seinen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu kommunizieren, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu weniger als sechs Monaten.
- g) Eine Geldstrafe von bis zu drei Monaten.
- h) Dauerhafte Lokalisierung für einen Zeitraum von einem Tag bis zu drei Monaten.
- i) Gemeinnützige Arbeit für einen Zeitraum von einem bis dreißig Tagen.
5. Die subsidiäre persönliche Haftung für die Nichtzahlung einer Geldbuße ist von geringerer oder minderer Art, je nachdem, was der Strafe entspricht, an deren Stelle sie tritt.
6. Die Dauer der Nebenstrafen entspricht der Dauer der Hauptstrafe, sofern nicht in anderen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
7. Die für juristische Personen geltenden Sanktionen, die alle als schwerwiegend gelten, sind die folgenden:
- a) Geldstrafe in Raten oder proportionale Geldstrafe.
- b) Auflösung der juristischen Person. Die Auflösung hat den endgültigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit sowie ihrer Fähigkeit zur Folge, in irgendeiner Weise im Rechtsverkehr zu handeln oder irgendeine Tätigkeit auszuüben, auch wenn diese rechtmäßig ist.
- c) Aussetzung ihrer Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.
- d) Schließung ihrer Räumlichkeiten und Betriebe für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.
- e) Verbot, die Tätigkeiten, bei deren Ausübung die Straftat begangen, begünstigt oder verheimlicht wurde, in Zukunft auszuüben. Dieses Verbot kann vorübergehend oder dauerhaft sein. Ist sie befristet, so darf die Dauer fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
- f) Ausschluss von öffentlichen Subventionen und Beihilfen, von Verträgen mit dem öffentlichen Sektor und von Steuer- oder Sozialversicherungsleistungen und -anreizen für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren.
- g) gerichtliches Einschreiten zur Wahrung der Rechte von Arbeitnehmern oder Gläubigern für den als notwendig erachteten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Die Maßnahme kann die gesamte Organisation betreffen oder auf einige ihrer Einrichtungen, Abteilungen oder Geschäftsbereiche beschränkt sein. Der Richter oder das Gericht legt im Urteil oder später durch Beschluss den genauen Inhalt der Intervention fest und bestimmt, wer für die Intervention verantwortlich ist und innerhalb welcher Fristen dem Justizorgan Bericht erstattet werden muss. Die Intervention kann jederzeit nach einem Bericht des Finanzkontrolleurs und der Staatsanwaltschaft geändert oder ausgesetzt werden. Der Finanzkontrolleur hat das Recht, alle Anlagen und Räumlichkeiten des Unternehmens oder der juristischen Person zu betreten und alle Informationen zu erhalten, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält. In den Verordnungen werden die mit der Ausübung der Funktion des Rechnungsprüfers zusammenhängenden Aspekte, wie die Vergütung oder die erforderlichen Qualifikationen, festgelegt.
Die vorübergehende Schließung von Räumlichkeiten oder Einrichtungen, die Aussetzung gesellschaftlicher Aktivitäten und gerichtliches Einschreiten können ebenfalls vom Untersuchungsrichter als Vorsichtsmaßnahme während der Untersuchung des Falles angeordnet werden.
Artikel 34
Original Text
Folgende Punkte gelten nicht als Strafen:
- 1. Festnahme und Untersuchungshaft sowie andere Sicherungsmaßnahmen strafrechtlicher Natur.
- 2. Bußgelder und andere Korrekturen, die in Ausübung der staatlichen oder disziplinarischen Befugnisse gegen Untergebene oder Personen in der Verwaltung verhängt werden.
- 3. Der Entzug von Rechten und Sanktionen zur Wiederherstellung von Rechten, die durch das Zivil- oder Verwaltungsrecht festgelegt sind.
Abschnitt 2.ª Zu Freiheitsstrafen
Artikel 35
Original Text
Freiheitsentziehende Strafen sind die dauernde widerrufliche Freiheitsstrafe, die Freiheitsstrafe, die dauernde Einweisung und die subsidiäre persönliche Haftung für die Nichtzahlung von Geldstrafen. Ihre Vollstreckung sowie Haftvergünstigungen, die eine Strafverkürzung zur Folge haben, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieses Gesetzbuches.
Artikel 36
Original Text
1. Die Verurteilung zu einer dauernden Freiheitsstrafe wird nach Maßgabe des Artikels 92 überprüft.
Die Einstufung des Verurteilten in den dritten Grad wird vom Gericht nach einer individualisierten und günstigen Prognose für die soziale Wiedereingliederung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Strafvollzugsanstalten genehmigt und darf nicht vollzogen werden:
- a) Bis zur Vollstreckung von zwanzig Jahren effektiver Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach Titel XXII Kapitel VII des Zweiten Buches dieses Gesetzbuches verurteilt worden ist.
- b) In allen anderen Fällen bis zur Vollendung von fünfzehn Jahren effektiver Freiheitsstrafe.
2. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt drei Monate und die Höchstfreiheitsstrafe zwanzig Jahre, soweit nicht ausnahmsweise andere Vorschriften dieses Gesetzbuches etwas anderes bestimmen.
Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre, so kann der Richter oder das Gericht anordnen, dass die verurteilte Person erst nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe in den dritten Grad der Strafvollstreckung überführt wird.
Beträgt die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre und handelt es sich um die nachstehend aufgeführten Straftaten, so kann die Einstufung des Verurteilten in den dritten Grad der Strafvollstreckung erst nach Verbüßung der Hälfte der Strafe erfolgen:
- a) Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Organisationen und Vereinigungen sowie terroristische Straftaten gemäß Buch II Titel XXII Kapitel VII dieses Gesetzbuchs.
- b) Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder Gruppe begangen wurden.
- c) Straftaten nach Artikel 183.
- d) Straftaten nach Titel VIII Kapitel V des Zweiten Buches dieses Gesetzbuches, wenn das Opfer unter dreizehn Jahre alt ist.
Der aufsichtsführende Richter kann nach einer individuellen und günstigen Prognose für die soziale Wiedereingliederung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Verurteilten und des Verlaufs der Resozialisierungsmaßnahme nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsanstalten und der anderen Beteiligten die Anwendung der allgemeinen Vollzugsregelung beschließen, außer in den im vorstehenden Absatz genannten Fällen.
3. In jedem Fall kann das Gericht bzw. der Strafvollzugsüberwachungsrichter nach einem Bericht der Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsanstalten und der anderen Beteiligten aus humanitären Gründen und aus Gründen der persönlichen Würde entscheiden, dass schwerstkranke Gefangene mit unheilbaren Krankheiten und Siebzigjährige in den dritten Grad befördert werden, wobei insbesondere ihre geringe Gefährlichkeit berücksichtigt wird.
Artikel 37
Original Text
1. Die Dauer der dauerhaften Unterbringung beträgt bis zu sechs Monate. Sie verpflichtet den Verurteilten, zu Hause oder an einem bestimmten Ort zu bleiben, den der Richter in einem Urteil oder später in einer mit Gründen versehenen Anordnung festlegt.
In Fällen, in denen die dauernde Unterbringung als Hauptstrafe vorgesehen ist, kann der Richter jedoch im Hinblick auf die Wiederholung der Straftat und unter der Voraussetzung, dass dies in der anwendbaren Sondervorschrift ausdrücklich vorgesehen ist, im Urteil entscheiden, dass die Strafe der dauernden Unterbringung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der dem Wohnort des Verurteilten am nächsten gelegenen Strafvollzugsanstalt zu verbüßen ist.
2. Wenn der Verurteilte es beantragt und die Umstände es ratsam erscheinen lassen, kann der Richter oder das Gericht nach Anhörung des Staatsanwalts anordnen, dass die Strafe an Samstagen und Sonntagen oder in unregelmäßigen Abständen zu verbüßen ist.
3. Kommt der Verurteilte der Verurteilung nicht nach, so nimmt der Richter oder das Gericht eine Beweisaufnahme vor, um nach Artikel 468 zu verfahren.
4. Um eine wirksame Vollstreckung der Strafe zu gewährleisten, kann der Richter oder das Gericht den Einsatz mechanischer oder elektronischer Mittel anordnen, um den Verurteilten ausfindig machen zu können.
Artikel 38
Original Text
1. Befindet sich der Täter im Gefängnis, so beginnt die Freiheitsstrafe mit dem Tag, an dem die Verurteilung rechtskräftig wird.
2. Befindet sich der Verurteilte nicht im Gefängnis, so beginnt die Freiheitsstrafe mit dem Tag, an dem er zur Verbüßung seiner Strafe in die geeignete Anstalt eintritt.
Abschnitt 3.ª Sanktionen bei Aberkennung von Rechten
Artikel 39
Original Text
Dieses sind rechtsentziehende Strafen:
a) Absolutes Berufsverbot.
b) Besonderes Verbot der Ausübung eines öffentlichen Amtes, eines Berufes, eines Gewerbes, einer Industrie oder eines Handels oder einer sonstigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit, der Ausübung der elterlichen Sorge, der Vormundschaft, der Pflegschaft oder der Pflegschaft, des Tierbesitzes, des passiven Wahlrechts oder eines sonstigen Rechts.
c) Suspendierung vom öffentlichen Dienst oder Amt.
d) Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Motorräder zu führen.
e) Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen.
f) Entzug des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich an bestimmte Orte zu begeben.
g) Das Verbot, sich dem Opfer oder seinen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu nähern.
h) Das Verbot, mit dem Opfer oder seinen Verwandten oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu kommunizieren.
i) Verrichten gemeinnütziger Arbeit.
j) Entziehung der elterlichen Sorge.
Artikel 40
Original Text
1. Das absolute Berufsverbot gilt für eine Dauer von sechs bis 20 Jahren, das besondere Berufsverbot gilt für eine Dauer von drei Monaten bis 20 Jahren und die Suspendierung von öffentlichen Ämtern oder Dienstposten gilt für eine Dauer von drei Monaten bis sechs Jahren.
2. Die Strafe für den Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Motorräder zu führen, und für den Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, beträgt drei Monate bis zehn Jahre.
3. Die Strafe für den Entzug des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, beträgt bis zu 10 Jahre. Das Verbot, sich dem Opfer, seinen Familienangehörigen oder anderen Personen zu nähern oder mit ihnen zu kommunizieren, wird für einen Zeitraum von einem Monat bis zu 10 Jahren verhängt.
4. Die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit kann zwischen einem Tag und einem Jahr betragen.
5. Die Dauer jeder dieser Strafen entspricht der in den vorangegangenen Abschnitten vorgesehenen, sofern nicht ausnahmsweise in anderen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 41
Original Text
Die Strafe der absoluten Aberkennung führt zur endgültigen Aberkennung aller öffentlichen Ehren, Ämter und Positionen, die die verurteilte Person innehat, auch wenn es sich um Wahlämter handelt. Sie hat auch zur Folge, dass der Verurteilte für die Dauer der Strafe nicht in der Lage ist, dieselben oder andere öffentliche Ehren, Ämter oder Positionen zu erlangen und nicht in ein öffentliches Amt gewählt werden kann.
Artikel 42
Original Text
Die Strafe des besonderen Ausschlusses von öffentlichen Ämtern oder Tätigkeiten hat die endgültige Aberkennung des betreffenden Amtes oder der betreffenden Tätigkeit zur Folge, auch wenn es sich um ein Wahlamt handelt, sowie der damit verbundenen Ehrungen. Sie führt auch dazu, dass der Betreffende für die Dauer der Strafe nicht in der Lage ist, dieselben oder ähnliche Ämter zu bekleiden. In dem Urteil sind die Stellen, Ämter und Ehrenämter zu bezeichnen, für die die Aberkennung gilt.
Artikel 43
Original Text
Durch die Suspendierung von öffentlichen Ämtern oder Tätigkeiten wird dem Verurteilten für die Dauer der Strafe das Recht auf die Ausübung eines öffentlichen Amtes entzogen.
Artikel 44
Original Text
Durch den besonderen Ausschluss vom passiven Wahlrecht wird dem Verurteilten für die Dauer der Strafe das Recht entzogen, in ein öffentliches Amt gewählt zu werden.
Artikel 45
Original Text
Ein besonderes Berufs-, Gewerbe-, Industrie- oder Handelsverbot oder eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit oder ein anderes Recht, das im Urteil ausdrücklich festgelegt werden muss, entzieht dem Verurteilten für die Dauer der Strafe die Möglichkeit, diese auszuüben. Das Gericht kann das Berufsverbot auf bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten oder Funktionen des Berufs oder Gewerbes beschränken und nach Möglichkeit die Ausübung dieser Funktionen, die nicht unmittelbar mit der begangenen Straftat zusammenhängen, gestatten.
Artikel 46
Original Text
Die besondere Aberkennung der elterlichen Sorge, der Vormundschaft, der Pflegschaft, der Obhut oder der Betreuung entzieht dem Verurteilten die mit den erstgenannten Rechten verbundenen Rechte und hat das Erlöschen der anderen Rechte sowie die Unfähigkeit zur Folge, während der Dauer der Strafe eine Ernennung in die genannten Ämter zu erhalten. Die Strafe der Entziehung der elterlichen Sorge hat den Verlust des Eigentums an der elterlichen Sorge zur Folge, während die Rechte, die der Sohn oder die Tochter gegenüber dem Verurteilten hat und die gerichtlich festgelegt sind, bestehen bleiben. Das Gericht kann diese Strafen für alle oder einen Teil der Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Behinderten, die sich in der Obhut der verurteilten Person befinden, verhängen.
Artikel 47
Original Text
Die Verhängung einer Strafe für den Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Mopeds zu führen, verbietet dem Verurteilten die Ausübung beider Rechte für die im Urteil festgelegte Zeit.
Die Verhängung einer Strafe für den Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, verbietet es dem Verurteilten, dieses Recht für die im Urteil festgelegte Dauer auszuüben.
Beträgt die verhängte Strafe mehr als zwei Jahre, so führt sie zum Verlust der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Besitz- und Mitführungserlaubnis.
Artikel 48
Original Text
1. Die Entziehung des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, hindert den Verurteilten daran, sich an dem Ort aufzuhalten oder dorthin zu begeben, an dem die Straftat begangen wurde, oder an den Ort, an dem das Opfer oder seine Familie wohnt, sofern es sich um einen anderen Ort handelt. In Fällen, in denen eine geistige Behinderung oder eine Behinderung, die auf eine psychische Störung zurückzuführen ist, festgestellt wurde, wird der Einzelfall geprüft, um unter Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter und der Interessen der behinderten Person zu entscheiden, der gegebenenfalls die für die Einhaltung der Maßnahme erforderlichen Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden.
2. Das Verbot, sich dem Opfer, seinen Verwandten oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu nähern, hindert den Täter daran, sich ihnen an jedem Ort zu nähern, an dem sie sich aufhalten, sowie sich ihrer Wohnung, ihren Arbeitsplätzen und jedem anderen Ort zu nähern, an dem sie sich aufhalten, wobei die Besuchs-, Kommunikations- und Wohnregelungen, die gegebenenfalls in der zivilrechtlichen Entscheidung anerkannt worden sind, in Bezug auf die Kinder bis zur vollständigen Vollstreckung dieser Strafe ausgesetzt werden.
3. Das Verbot, mit dem Opfer, seinen Familienangehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen zu kommunizieren, hindert den Täter daran, mit ihnen schriftlich, mündlich oder visuell in Kontakt zu treten, gleichgültig mit welchem Kommunikationsmittel oder mit Hilfe von Computern oder Telematik.
4. Der Richter oder das Gericht kann beschließen, dass die Kontrolle dieser Maßnahmen mit Hilfe derjenigen elektronischen Mittel erfolgt, die dies ermöglichen.
Artikel 49
Original Text
Die gemeinnützige Arbeit, die nicht ohne die Zustimmung der verurteilten Person auferlegt werden darf, verpflichtet diese zur unentgeltlichen Mitwirkung an bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten, die bei Straftaten ähnlicher Art wie der von der verurteilten Person begangenen Straftat in Arbeiten zur Behebung der verursachten Schäden oder zur Unterstützung oder Hilfe für die Opfer bestehen können, sowie zur Teilnahme der verurteilten Person an Workshops oder Ausbildungsprogrammen für Umerziehung, Beschäftigung, Kultur, Verkehrserziehung, Sexualerziehung, friedliche Konfliktlösung, positive Erziehung und anderen ähnlichen Aktivitäten. Die tägliche Dauer darf acht Stunden nicht überschreiten, und es gelten die folgenden Bedingungen:
1.ª der Vollzug erfolgt unter der Kontrolle des Richters für die Strafvollzugsaufsicht, der zu diesem Zweck von der Verwaltung, der öffentlichen Einrichtung oder der gemeinnützigen Vereinigung, in der die Leistungen erbracht werden, Berichte über die Durchführung der Arbeiten anfordert.
2.ª sie darf die Würde des Verurteilten nicht verletzen.
3.ª Der gemeinnützige Dienst wird von der Verwaltung erleichtert, die zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen treffen kann.
4.ª Sie genießt den Schutz, den die Strafvollzugsgesetze über die soziale Sicherheit für verurteilte Gefangene vorsehen.
5.ª Sie darf nicht der Erreichung wirtschaftlicher Interessen untergeordnet werden.
6.ª Der Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt unterrichtet den Richter für die Strafvollstreckung, nachdem er die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen hat, über alle relevanten Vorkommnisse im Strafvollzug und auf jeden Fall, wenn der Verurteilte:
- a) während mindestens zwei Arbeitstagen der Arbeit fernbleibt, sofern es sich um eine bewusste Weigerung des Gefangenen handelt, die Strafe zu verbüßen.
- b) trotz der Anforderungen der für den Arbeitsplatz verantwortlichen Person seine Leistung deutlich unter dem geforderten Minimum liegt.
- c) Er widersetzt sich wiederholt und offenkundig den Anweisungen, die ihm von der für den Beruf verantwortlichen Person in Bezug auf die Ausübung desselben erteilt werden, oder kommt ihnen nicht nach.
- d) Er/sie verhält sich aus einem anderen Grund so, dass die für den Arbeitsplatz verantwortliche Person sich weigert, ihn/sie weiter in der Einrichtung zu beschäftigen.
Abschnitt 4, Über die Geldstrafe
Artikel 50
Original Text
1. Die Geldstrafe besteht in der Verhängung einer Geldbuße gegen den Verurteilten.
2. Die Geldstrafe wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem System der Tagessätze verhängt.
3. Sie wird für eine Dauer von mindestens zehn Tagen und höchstens zwei Jahren verhängt. Die gegen juristische Personen verhängten Geldstrafen haben eine Höchstdauer von fünf Jahren.
4. Die Tagessatzhöhe beträgt mindestens zwei und höchstens 400 Euro, außer bei Geldstrafen gegen juristische Personen, bei denen die Tagessatzhöhe mindestens 30 und höchstens 5.000 Euro beträgt. Ist die Dauer nach Monaten oder Jahren bemessen, so gelten für die Berechnung als Monate dreißig Tage und als Jahre dreihundertsechzig Tage.
5. Die Richter oder Gerichte legen die Dauer der Strafe mit Begründung innerhalb der für jede Straftat festgelegten Grenzen und nach den Vorschriften des Kapitels II dieses Titels fest. Sie setzen auch die Höhe dieser Quoten in der Strafe fest, wobei sie ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Verurteilten unter Abzug seines Vermögens, seines Einkommens, seiner Verpflichtungen und seiner familiären Belastungen sowie anderer persönlicher Umstände berücksichtigen.
6. Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zahlung der Geldstrafe innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils entweder auf einmal oder in noch zu bestimmenden Raten zulassen. In diesem Fall führt die Nichtzahlung von zwei Raten zur Verwirkung der übrigen Raten.
Artikel 51
Original Text
Ändern sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach der Verurteilung, so kann der Richter oder das Gericht ausnahmsweise und nach angemessener Prüfung dieser Verhältnisse sowohl die Höhe der regelmäßigen Raten als auch die Fristen für ihre Zahlung ändern.
Artikel 52
Original Text
1. Ungeachtet der vorstehenden Artikel und soweit die Strafprozessordnung dies bestimmt, wird die Geldstrafe im Verhältnis zu dem verursachten Schaden, dem Wert des Tatgegenstandes oder dem daraus gezogenen Vorteil festgesetzt.
2. In diesen Fällen verhängen die Richter und Gerichte die Geldstrafe innerhalb der für jede Straftat festgesetzten Grenzen, wobei sie bei der Festsetzung des Betrags im Einzelfall nicht nur die mildernden und erschwerenden Umstände der Tat, sondern vor allem die wirtschaftliche Lage des Täters berücksichtigen.
3. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Verurteilten nach der Verurteilung, so kann der Richter oder das Gericht ausnahmsweise und nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Lage den Betrag der Geldstrafe innerhalb der für die betreffende Straftat gesetzlich festgesetzten Grenzen herabsetzen oder die Zahlung der Geldstrafe innerhalb der festgesetzten Fristen bewilligen.
4. In den Fällen, in denen dieses Gesetzbuch für juristische Personen eine Geldstrafe vorsieht, die im Verhältnis zu dem erlangten oder ermöglichten Vorteil, dem verursachten Schaden, dem Wert der Sache oder dem hinterzogenen oder unrechtmäßig erlangten Betrag steht, gibt der Richter oder das Gericht die Gründe für die Unmöglichkeit einer solchen Berechnung an und die vorgesehenen Geldstrafen werden durch die folgenden ersetzt:
- a) Geldstrafe von zwei bis fünf Jahren, wenn die von der natürlichen Person begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
- b) Geldstrafe von einem bis zu drei Jahren, wenn die von der natürlichen Person begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist, die nicht unter den vorstehenden Unterabsatz fällt.
- c) In allen anderen Fällen eine Geldstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren.
Artikel 53
Original Text
1. Zahlt der Verurteilte die verhängte Geldstrafe weder freiwillig noch zwangsweise, so unterliegt er einer subsidiären persönlichen Haftung von einem Tag Freiheitsstrafe für je zwei nicht gezahlte Tagessätze, die bei geringfügigen Straftaten durch dauernde Einweisung verbüßt werden kann. In diesem Fall findet die in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehene Begrenzung der Dauer der Haft keine Anwendung.
Der Richter oder das Gericht kann mit Zustimmung des Verurteilten auch entscheiden, dass die subsidiäre Haftung durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet wird. In diesem Fall ist jeder Tag des Freiheitsentzugs einem Arbeitstag gleichzusetzen.
2. Bei verhältnismäßigen Geldstrafen setzen die Richter und Gerichte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine angemessene persönliche Nebenstrafe fest, die in keinem Fall länger als ein Jahr dauern darf. Der Richter oder das Gericht kann mit Zustimmung des Verurteilten auch entscheiden, dass die Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet wird.
3. Diese subsidiäre Haftung wird nicht gegen Personen verhängt, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sind.
4. Die Erfüllung der subsidiären Haftung führt zum Erlöschen der Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe, auch wenn sich die finanzielle Lage des Verurteilten verbessert.
5. Die Zahlung der gegen eine juristische Person verhängten Geldbuße kann in Raten über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen, wenn die Höhe der Geldbuße geeignet ist, den Fortbestand der juristischen Person oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der juristischen Person zu gefährden, oder wenn das Allgemeininteresse dies gebietet. Zahlt die verurteilte juristische Person die verhängte Geldbuße weder freiwillig noch zwangsweise innerhalb der gesetzten Frist, so kann das Gericht sein Eingreifen anordnen, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist.
Abschnitt 5, Zusätzliche Strafen
Artikel 54
Original Text
Berufsverbotsstrafen sind akzessorisch in Fällen, in denen das Gesetz andere Strafen vorsieht, obwohl sie nicht speziell verhängt wurden.
Artikel 55
Original Text
Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren oder mehr führt zu einem absoluten Berufsverbot für die Dauer der Strafe, sofern dies nicht bereits als Hauptstrafe für den betreffenden Fall vorgesehen ist. Der Richter kann auch einen besonderen Ausschluss von der Ausübung der elterlichen Sorge, der Vormundschaft, der Pflegschaft, des Sorgerechts oder der Pflegschaft oder den Entzug der elterlichen Sorge anordnen, wenn diese Rechte in unmittelbarem Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen. Dieser Zusammenhang muss in dem Urteil ausdrücklich festgestellt werden.
Artikel 56
Original Text
1. Bei Freiheitsstrafen von weniger als zehn Jahren verhängen die Richter oder Gerichte je nach der Schwere der Straftat eine oder mehrere der folgenden Nebenstrafen:
- 1.º die Suspendierung von einer öffentlichen Beschäftigung oder einem Amt.
- 2.º Besonderer Ausschluss vom passiven Wahlrecht für die Dauer der Strafe.
- 3.º Besonderes Verbot der Ausübung einer öffentlichen Beschäftigung oder eines öffentlichen Amtes, eines Berufes, eines Gewerbes, einer Industrie oder eines Handels, der Ausübung der elterlichen Sorge, der Vormundschaft, der Pflegschaft, der Pflege oder eines anderen Rechts, der Entziehung der elterlichen Sorge, wenn diese Rechte in unmittelbarem Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen und dieser Zusammenhang unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 579 dieses Gesetzbuches im Urteil ausdrücklich festgestellt worden ist.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Anwendung der Bestimmungen anderer Vorschriften dieses Gesetzbuches in Bezug auf die Verhängung dieser Strafen.
Artikel 57
Original Text
1. Die Justizbehörden können bei den Verbrechen der Tötung, des Schwangerschaftsabbruchs, der Körperverletzung, der Straftaten gegen die Freiheit, die Folter und die sittliche Unversehrtheit, des Menschenhandels, der Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und die Unversehrtheit, die Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Ehre, das Vermögen, die sozioökonomische Ordnung und die familiären Beziehungen unter Berücksichtigung der Schwere der Tat oder der vom Täter ausgehenden Gefahr in ihrem Urteil eines oder mehrere der in den folgenden Absätzen genannten Verbote verhängen, kann die Sozial-, Wirtschafts- und Familienbehörde unter Berücksichtigung der Schwere der Tat oder der vom Täter ausgehenden Gefahr vereinbaren, in ihrem Urteil eines oder mehrere der in Artikel 48 genannten Verbote zu verhängen, und zwar für eine Dauer von höchstens zehn Jahren, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt, oder von höchstens fünf Jahren, wenn die Straftat weniger schwer ist.
Wird der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ordnet der Richter oder das Gericht die Verhängung eines oder mehrerer dieser Verbote an, so erfolgt dies ungeachtet dessen für einen Zeitraum von einem bis zehn Jahren, der bei schweren Straftaten über die Dauer der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe hinausgeht, und von einem bis fünf Jahren, wenn es sich um eine weniger schwere Straftat handelt. In diesem Fall muss der Verurteilte die Freiheitsstrafe und die vorgenannten Verbote zwangsläufig gleichzeitig verbüßen.
2. In den Fällen der in Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Artikels genannten Straftaten, die gegen eine Person, die der Ehegatte ist oder war, oder gegen eine Person, die mit dem Verurteilten durch ein ähnliches Verhältnis der Zuneigung, auch ohne Lebensgemeinschaft, verbunden ist oder war, oder gegen ihre eigenen Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie oder Geschwister in gerader Linie, durch Adoption oder Schwägerschaft, oder die des Ehegatten oder des Lebensgefährten, oder gegen Minderjährige oder besonders schutzbedürftige behinderte Personen, die mit ihnen zusammenleben oder der Vormundschaft, Pflegschaft oder Pflegschaft unterliegen, begangen wurden, des Ehegatten oder des Lebenspartners oder gegen eine Person, die in einer anderen Beziehung geschützt wird, durch die sie in den Kern des familiären Zusammenlebens integriert ist, sowie gegen Personen, die aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit in öffentlichen oder privaten Einrichtungen unter ihrer Obhut oder Vormundschaft stehen, wird in allen Fällen die Anwendung der in Artikel 48 Absatz 2 vorgesehenen Strafe vereinbart, die unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes des vorhergehenden Abschnitts bei schweren Straftaten höchstens zehn Jahre und bei weniger schweren Straftaten höchstens fünf Jahre betragen darf.
3. Die in Artikel 48 vorgesehenen Verbote können auch für die Begehung von Straftaten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels, die als geringfügige Straftaten angesehen werden, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verhängt werden.
Abschnitt 6, Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 58
Original Text
1. Die vorläufig verbüßte Freiheitsstrafe wird von dem Richter oder dem Gericht, das das Urteil gefällt hat, in vollem Umfang auf die Vollstreckung der Strafe oder der Strafen angerechnet, die in der Rechtssache verhängt worden sind, in der die Freiheitsstrafe angeordnet worden ist; dies gilt nicht, soweit sie mit einer Freiheitsstrafe zusammenfällt, die gegen den Verurteilten in einer anderen Rechtssache verhängt worden ist und die ihm in dieser Rechtssache angerechnet worden ist oder angerechnet werden kann. In keinem Fall darf dieselbe Freiheitsstrafe in mehr als einer Sache verhängt werden.
2. Die Anrechnung der Untersuchungshaft in einem anderen Fall als dem, in dem sie angeordnet wurde, wird von Amts wegen oder auf Antrag des Gefangenen und nach Überprüfung, dass sie nicht in einem anderen Fall angefallen ist, vom Richter für die Strafvollzugsaufsicht der Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene untergebracht ist, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen.
3. Die Abgeltung der in einer anderen Sache erlittenen Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn diese Sicherungsmaßnahme auf die strafbaren Handlungen folgt, die zu der Strafe geführt haben, für die sie abgegolten werden soll.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Entzug der Rechte, der als Sicherungsmaßnahme gewährt wird.
Artikel 59
Original Text
Sind die erlittenen Sicherungsmaßnahmen und die verhängte Strafe unterschiedlicher Art, so ordnet der Richter oder das Gericht an, dass die verhängte Strafe in dem Teil als vollstreckt gilt, den er für entschädigt hält.
Artikel 60
Original Text
1. Stellt sich nach der Verkündung eines rechtskräftigen Urteils heraus, dass sich der Verurteilte in einer dauerhaften schweren psychischen Störung befindet, die ihn daran hindert, den Sinn des Urteils zu erkennen, so setzt der Richter für die Strafvollstreckung die Vollstreckung der gegen ihn verhängten freiheitsentziehenden Sanktion aus, wobei er sicherstellt, dass er die erforderliche medizinische Hilfe erhält; zu diesem Zweck kann er die Verhängung einer in diesem Gesetzbuch vorgesehenen freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme anordnen, die keinesfalls strenger sein darf als die Ersatzstrafe. Im Falle einer anders gearteten Strafe prüft der Richter für die Strafvollzugsüberwachung, ob die Situation des Verurteilten es ihm erlaubt, die Bedeutung der Strafe zu erkennen, und setzt gegebenenfalls die Vollstreckung der Strafe aus und verhängt die Sicherheitsmaßnahmen, die er für erforderlich hält.
Der Untersuchungsrichter unterrichtet die Staatsanwaltschaft rechtzeitig über die bevorstehende Beendigung der Strafe oder der verhängten Sicherheitsmaßnahme im Sinne der ersten Zusatzbestimmung dieses Gesetzbuchs.
2. Ist die geistige Gesundheit des Verurteilten wiederhergestellt, so hat er die Strafe zu verbüßen, wenn die Strafe nicht verjährt ist, unbeschadet der Möglichkeit des Richters oder des Gerichts, die Strafe aus Gründen der Billigkeit als getilgt zu betrachten oder ihre Dauer zu verkürzen, soweit die Verbüßung der Strafe unnötig oder kontraproduktiv ist.
KAPITEL II : Vollstreckung von Sanktionen
Abschnitt 1.ª Allgemeine Regeln für die Anwendung von Sanktionen
Artikel 61
Original Text
Wenn das Gesetz eine Strafe vorsieht, wird sie den Tätern auferlegt, die die vollendete Straftat begangen haben.
Artikel 62
Original Text
Die Täter werden bei versuchten Straftaten zu einer Strafe verurteilt, die um einen oder zwei Grade niedriger ist als die für die vollendete Straftat gesetzlich vorgesehene Strafe, soweit dies unter Berücksichtigung der mit dem Versuch verbundenen Gefahr und des Grades der Verwirklichung der Tat für angemessen gehalten wird.
Artikel 63
Original Text
Die Beihilfe zu einer vollendeten oder versuchten Straftat wird mit einer geringeren Strafe bedroht als die, die das Gesetz für die Täter derselben Straftat vorsieht.
Artikel 64
Original Text
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle, in denen der Versuch und die Mittäterschaft besonders strafbar sind.
Artikel 65
Original Text
1. Erschwerende oder mildernde Umstände, die auf einer persönlichen Ursache beruhen, verschärfen oder mildern die Haftung nur für diejenigen, bei denen sie eintreten.
2. Erschwerende oder mildernde Umstände, die in der materiellen Ausführung der Tat oder den zu ihrer Begehung verwendeten Mitteln bestehen, wirken sich nur auf denjenigen strafverschärfend oder strafmildernd aus, der zur Zeit der Tat oder der Mitwirkung an der Tat davon Kenntnis hatte.
3. Sind die Voraussetzungen, Eigenschaften oder persönlichen Verhältnisse, die die Schuld des Täters begründen, bei dem Anstifter oder dem notwendigen Gehilfen nicht vorhanden, so können die Richter oder Gerichte eine mildere Strafe verhängen, als sie das Gesetz für die betreffende Straftat vorsieht.
Artikel 66
Original Text
1. Bei der Anwendung des Strafmaßes bei vorsätzlichen Straftaten beachten die Richter oder Gerichte die folgenden Regeln, je nachdem, ob mildernde oder erschwerende Umstände vorliegen oder nicht:
- 1.ª Liegt nur ein einziger mildernder Umstand vor, so wenden sie das Strafmaß in der unteren Hälfte des für die Straftat gesetzlich festgelegten Strafmaßes an.
- 2.ª Liegen zwei oder mehrere mildernde Umstände oder ein oder mehrere besonders qualifizierte Umstände vor und liegt kein erschwerender Umstand vor, so wird die um einen oder zwei Grade niedrigere Strafe als die gesetzlich festgelegte Strafe verhängt, wobei die Anzahl und die Art der mildernden Umstände berücksichtigt werden.
- 3.ª Liegen nur ein oder zwei erschwerende Umstände vor, so wenden sie eine Strafe an, die in der oberen Hälfte der für die Straftat gesetzlich vorgesehenen Strafe liegt.
- 4.ª Liegen mehr als zwei erschwerende Umstände vor und gibt es keinen mildernden Umstand, können sie die Strafe in der unteren Hälfte höher ansetzen als im Gesetz vorgesehen.
- 5.ª Tritt der erschwerende Umstand der Rückfälligkeit ein, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat wegen mindestens drei Straftaten desselben Titels dieses Gesetzbuchs verurteilt wurde, sofern diese gleichartig sind, so können sie unter Berücksichtigung der früheren Verurteilungen sowie der Schwere der neu begangenen Straftat ein höheres Strafmaß als das für die betreffende Straftat gesetzlich vorgesehene anwenden.
Für die Zwecke dieser Vorschrift werden Vorstrafen, die getilgt wurden oder hätten getilgt werden müssen, nicht berücksichtigt. - 6.ª Liegen keine mildernden oder erschwerenden Umstände vor, so wenden sie die für die begangene Straftat gesetzlich vorgesehene Strafe an, soweit sie dies unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Täters und der größeren oder geringeren Schwere der Straftat für angemessen halten.
- 7.ª Liegen mildernde und erschwerende Umstände vor, so bewerten und kompensieren sie diese auf rationelle Weise, um das Strafmaß individuell zu gestalten. Besteht eine qualifizierte Grundlage für eine Strafmilderung, so wenden sie die niedrigere Strafe an. Liegt weiterhin ein qualifizierter Strafverschärfungsgrund vor, so wenden sie die höhere Hälfte der Strafe an.
- 8.ª Wenden Richter oder Gerichte die niedrigere Strafe um mehr als einen Grad an, so können sie dies in vollem Umfang tun.
2. Bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten setzen die Richter oder Gerichte die Strafen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen fest, ohne sich an die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Regeln zu halten.
Artikel 66 bis
Original Text
Für die Anwendung der gegen juristische Personen verhängten Sanktionen gelten die Bestimmungen der Regeln 1 bis 4 und 6 bis 8 der ersten Nummer des Artikels 66 sowie die folgenden Bestimmungen:
1.ª In den Fällen, in denen sie in den Bestimmungen des Buches II festgelegt sind, wird bei der Entscheidung über die Verhängung und den Umfang der in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben b bis g vorgesehenen Sanktionen Folgendes berücksichtigt:
- a) ihre Notwendigkeit, die Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit oder deren Auswirkungen zu verhindern, und
- b) die wirtschaftlichen und sozialen Folgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
- c) die Stellung in der Struktur der juristischen Person, die die natürliche Person oder die Einrichtung innehat, die der Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.
2.ª Werden die in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben c bis g vorgesehenen Strafen mit einer begrenzten Dauer verhängt, so darf diese die Höchstdauer der Freiheitsstrafe nicht überschreiten, die für den Fall vorgesehen ist, dass die Straftat von einer natürlichen Person begangen wurde.
Für die Verhängung der unter den Buchstaben c) bis g) vorgesehenen Sanktionen für eine Dauer von mehr als zwei Jahren muss einer der beiden folgenden Umstände vorliegen:
- a) Die juristische Person ist ein Wiederholungstäter.
- b) Die juristische Person wird als Instrument für die Begehung von Straftaten benutzt. Letzteres ist der Fall, wenn die legale Tätigkeit der juristischen Person weniger relevant ist als ihre illegale Tätigkeit.
Beruht die Verantwortlichkeit der juristischen Person in den in Artikel 31 bis Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen auf einer nicht schwerwiegenden Verletzung der Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten, so haben diese Sanktionen in jedem Fall eine Höchstdauer von zwei Jahren.
Für die dauerhafte Verhängung der in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben b) und e) vorgesehenen Sanktionen und für die Verhängung der in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben e) und f) vorgesehenen Sanktionen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren muss einer der beiden folgenden Umstände vorliegen:
- a) Das der in Artikel 66 Absatz 1 Regel 5.ª vorgesehene Sachverhalt gegeben ist.
- b) Die juristische Person wird als Instrument für die Begehung von Straftaten benutzt. Letzteres ist der Fall, wenn die legale Tätigkeit der juristischen Person weniger relevant ist als ihre illegale Tätigkeit.
Artikel 67
Original Text
Die Vorschriften des vorstehenden Artikels gelten nicht für erschwerende oder mildernde Umstände, die das Gesetz bei der Beschreibung oder Ahndung einer Straftat berücksichtigt hat, sowie für solche, die der Straftat so eigen sind, dass sie ohne sie nicht begangen werden könnte.
Artikel 68
Original Text
In den in Artikel 21 erster Fall vorgesehenen Fällen verhängen die Richter oder Gerichte unter Berücksichtigung der Anzahl und der Art der fehlenden oder vorhandenen Voraussetzungen sowie der persönlichen Umstände des Täters unbeschadet der Anwendung von Artikel 66 dieses Gesetzbuches eine Strafe, die um einen oder zwei Grade niedriger ist als die gesetzlich vorgesehene.
Artikel 69
Original Text
Eine Person, die älter als achtzehn und jünger als einundzwanzig Jahre ist und eine Straftat begeht, kann in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 70
Original Text
1. Die höhere und niedrigere als die gesetzlich vorgesehene Strafe für eine Straftat hat den Umfang, der sich aus der Anwendung der folgenden Regeln ergibt:
- 1.ª Die höhere Strafe wird gebildet, indem man von dem für die betreffende Straftat gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß ausgeht und dieses um die Hälfte erhöht; die sich daraus ergebende Summe bildet die Höchstgrenze. Die Untergrenze der höheren Strafe ist die für die betreffende Straftat gesetzlich festgelegte Höchststrafe, die je nach Art der zu verhängenden Strafe um einen Tag oder einen Tagessatz erhöht wird.
- 2.ª Die niedrigere Strafe wird berechnet, indem von dem für die betreffende Straftat festgesetzten Mindestbetrag die Hälfte dieses Betrags abgezogen wird; das Ergebnis dieses Abzugs bildet die Untergrenze. Die Obergrenze der niedrigeren Strafe ist die für die betreffende Straftat gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe, die je nach Art der zu verhängenden Strafe um einen Tag oder eine Geldstrafe von einem Tag verringert wird.
2. Für die Bestimmung der oberen oder unteren Hälfte der Strafe oder für die Festlegung der unteren oder oberen Strafe in Graden gelten der Tag oder die Tagesstrafe als unteilbar und gelten als mehr oder weniger große Strafeinheiten, je nachdem.
3. Überschreitet die höhere Strafe in Anwendung der Regel 1 des Abschnitts 1 dieses Artikels die in diesem Gesetzbuch für jede Strafe festgelegten Höchstgrenzen, so gelten sie als unmittelbar höher:
- 1.° Handelt es sich bei der festgesetzten Strafe um eine Freiheitsstrafe, so gilt dieselbe Strafe mit dem Zusatz, dass ihre Höchstdauer 30 Jahre beträgt.
- 2.° Handelt es sich um einen absoluten oder besonderen Rechtsverlust, so wird die gleiche Strafe verhängt, wobei die Höchstdauer auf 30 Jahre festgesetzt wird.
- 3.° Im Falle der Suspendierung von einer öffentlichen Beschäftigung oder einem öffentlichen Amt gilt die gleiche Strafe mit der Klausel, dass die Höchstdauer acht Jahre beträgt.
- 4.° Für den Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Mopeds zu führen, gilt dieselbe Strafe mit der Klausel, dass die Höchstdauer 15 Jahre beträgt.
- 5.° Für den Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, gilt dieselbe Strafe mit der Klausel, dass die Höchststrafe 20 Jahre beträgt.
- 6.° Für den Entzug des Rechts, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, gilt dieselbe Strafe mit der Klausel, dass die Höchststrafe 20 Jahre beträgt.
- 7.° Bei einem vom Richter oder Gericht ausgesprochenen Verbot, sich dem Opfer, seinen Familienangehörigen oder anderen Personen zu nähern, dieselbe Strafe mit der Klausel, dass die Höchstdauer 20 Jahre beträgt.
- 8.° bei einem Verbot, mit dem Opfer oder seinen Familienangehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen, dieselbe Strafe mit dem Zusatz, dass die Höchstdauer 20 Jahre beträgt.
- 9.° im Falle einer Geldstrafe die gleiche Strafe mit dem Zusatz, dass die Höchstdauer der Geldstrafe 30 Monate beträgt.
4. Die Strafe, die ein geringeres Strafmaß als die dauernde Freiheitsstrafe hat, ist eine Freiheitsstrafe von zwanzig bis dreißig Jahren.
Artikel 71
Original Text
1. Bei der Bemessung der milderen Strafe sind die Richter oder Gerichte nicht durch die im Gesetz für jede Art von Strafe angegebenen Mindestbeträge beschränkt, sondern können sie in der Weise herabsetzen, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Vorschrift ergibt.
2. Wird jedoch nach den vorstehenden Regeln eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt, so tritt an ihre Stelle in jedem Fall eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder ein ständiger Ortswechsel, auch wenn das Gesetz diese Strafen für die betreffende Straftat nicht vorsieht, wobei jeder Tag Freiheitsentzug durch zwei Tage Geldstrafe oder durch einen Tag Arbeit oder durch einen Tag ständigen Aufenthaltsort ersetzt wird.
Artikel 72
Original Text
Der Richter oder das Gericht begründet bei der Verhängung der Strafe nach den Vorschriften dieses Kapitels im Urteil das Ausmaß und den besonderen Umfang der verhängten Strafe.
Abschnitt 2.ª Besondere Regeln für die Anwendung von Sanktionen
Artikel 73
Original Text
Gegen eine Person, die für zwei oder mehr Verbrechen oder Vergehen verantwortlich ist, werden alle den verschiedenen Straftaten entsprechenden Strafen verhängt, die möglichst gleichzeitig zu verbüßen sind, wobei die Art und die Auswirkungen der Straftaten zu berücksichtigen sind.
Artikel 74
Original Text
1. Ungeachtet des vorstehenden Artikels wird als Täter eines fortgesetzten Verbrechens oder Vergehens mit der für die schwerste Straftat festgesetzten Strafe bestraft, die in der oberen Hälfte der Strafe liegt und bis zur unteren Hälfte der höheren Strafe reichen kann, wer in Ausführung eines vorgefassten Plans oder unter Ausnutzung derselben Gelegenheit eine Mehrzahl von Handlungen oder Unterlassungen vornimmt, die eine oder mehrere Personen verletzen und gegen dasselbe Strafgebot oder gegen Strafgebote gleicher oder ähnlicher Art verstoßen.
2. Bei Straftaten gegen das Vermögen wird die Strafe unter Berücksichtigung des gesamten verursachten Schadens verhängt. Bei solchen Straftaten verhängt der Richter oder das Gericht eine um einen oder zwei Grade höhere Strafe in dem ihm angemessen erscheinenden Umfang, wenn die Straftat von notorischer Schwere ist und einer großen Zahl von Personen Schaden zugefügt hat.
3. Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sind von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze ausgenommen, mit Ausnahme der Straftaten gegen die Ehre und die sexuelle Freiheit und der Entschädigung, die denselben Täter betreffen. In diesen Fällen sind die Art der Tat und das verletzte Gebot zu berücksichtigen, um die Kontinuität der Straftat anzuwenden oder nicht.
Artikel 75
Original Text
Kann der Verurteilte nicht alle oder einige der den verschiedenen Straftaten entsprechenden Strafen gleichzeitig verbüßen, so werden sie so bald wie möglich in der Reihenfolge ihrer Schwere nacheinander verbüßt.
Artikel 76
Original Text
1. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels darf die Höchstdauer der tatsächlichen Verbüßung der Strafe das Dreifache der Dauer der Verhängung der schwersten der verhängten Strafen nicht überschreiten, wobei die entsprechenden Strafen für getilgt erklärt werden, sobald die bereits verhängten Strafen diese Höchstdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, abdecken. Ausnahmsweise beträgt diese Höchstgrenze:
- a) 25 Jahre, wenn der Verurteilte wegen zweier oder mehrerer Straftaten verurteilt wurde und eine dieser Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bedroht ist.
- b) 30 Jahre, wenn der Verurteilte wegen zweier oder mehrerer Straftaten verurteilt worden ist, von denen eine mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 20 Jahren bedroht ist.
- c) 40 Jahre, wenn der Täter wegen zwei oder mehr Straftaten verurteilt worden ist und mindestens zwei davon mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 20 Jahren bedroht sind.
- d) 40 Jahre, wenn der Täter wegen zwei oder mehr Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Organisationen und Vereinigungen und terroristischen Straftaten nach Buch II Titel XXII Kapitel VII dieses Gesetzbuchs verurteilt worden ist und eine dieser Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 20 Jahren bedroht ist.
- e) Ist die Person wegen zweier oder mehrerer Straftaten verurteilt worden und ist mindestens eine dieser Straftaten nach dem Gesetz mit einer widerruflichen Freiheitsstrafe bedroht, so gelten die Artikel 92 und 78 bis.
2. Die Verjährung gilt auch dann, wenn die Strafen in verschiedenen Verfahren verhängt worden sind, wenn sie wegen Taten verhängt worden sind, die vor dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die zuerst verfolgten Taten, die der Kumulierung unterliegen, verfolgt worden sind.
Artikel 77
Original Text
1. Die beiden vorstehenden Artikel sind nicht anzuwenden, wenn eine einzige Handlung zwei oder mehrere Straftaten darstellt oder wenn eine dieser Handlungen ein notwendiges Mittel zur Begehung der anderen ist.
2. Im ersten Fall wird die für die schwerste Straftat vorgesehene Strafe in ihrer oberen Hälfte angewandt; sie darf jedoch nicht höher sein als die Summe der Strafen, die bei getrennter Ahndung der Straftaten anwendbar wären. Übersteigt die so berechnete Strafe diese Grenze, so sind die Straftaten getrennt zu ahnden.
3. Im zweiten Fall wird eine höhere Strafe verhängt als diejenige, die im konkreten Fall für die schwerste Straftat verhängt worden wäre; diese darf die Summe der spezifischen Strafen, die für jede der Straftaten gesondert verhängt worden wären, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Grenzen legt der Richter oder das Gericht die Strafe nach den Kriterien des Artikels 66 fest. In jedem Fall darf die verhängte Strafe die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Frist nicht überschreiten.
Artikel 78
Original Text
1. Beträgt die zu verbüßende Strafe aufgrund der in Artikel 76 Absatz 1 vorgesehenen Beschränkungen weniger als die Hälfte der insgesamt verhängten Strafen, so kann der Richter oder das Gericht entscheiden, dass die Freiheitsentschädigung, die Beurlaubung, die Einstufung in die dritte Klasse und die Berechnung der Zeit für die bedingte Entlassung sich auf die Summe der in den Urteilen verhängten Strafen beziehen.
2. In diesen Fällen kann der Überwachungsrichter nach einer individuellen und günstigen Prognose für die soziale Wiedereingliederung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Verurteilten und des Verlaufs der Umerziehungsmaßnahme nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Justizvollzugsanstalten und der anderen Beteiligten die Anwendung der allgemeinen Vollzugsregelung beschließen.
Bei Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen und Gruppen sowie bei terroristischen Straftaten nach Buch II Titel XXII Kapitel VII dieses Gesetzbuches oder bei Straftaten, die im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, ist unter Berücksichtigung der Gesamtsumme der verhängten Strafen die vorstehende Möglichkeit nur anwendbar:
- a) Auf den dritten Grad der Freiheitsstrafe, wenn ein Fünftel der Höchstdauer der Strafverbüßung noch nicht verbüßt ist.
- b) auf die bedingte Entlassung, wenn ein Achtel der Höchstdauer der Strafe noch nicht verbüßt ist.
Artikel 78 bis
Original Text
1. Ist der Täter wegen zwei oder mehr Straftaten verurteilt worden und ist mindestens eine dieser Straftaten nach dem Gesetz mit einer revidierbaren Freiheitsstrafe auf Lebenszeit bedroht, so setzt das Aufsteigen in den dritten Grad voraus die Verbüßung von:
- a) einer Freiheitsstrafe von mindestens achtzehn Jahren, wenn der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden ist, von denen eine von Rechts wegen mit einer revidierbaren unbefristeten Freiheitsstrafe bedroht ist und die übrigen verhängten Strafen insgesamt mehr als fünf Jahre betragen.
- b) einer Freiheitsstrafe von mindestens zwanzig Jahren, wenn der Verurteilte wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden ist, von denen eine mit einer revidierbaren unbefristeten Freiheitsstrafe bedroht ist und die Summe der übrigen verhängten Strafen fünfzehn Jahre übersteigt.
- c) von mindestens 22 Jahren Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden ist und zwei oder mehr dieser Straftaten mit einer revidierbaren Freiheitsstrafe bedroht sind oder eine dieser Straftaten mit einer revidierbaren Freiheitsstrafe bedroht ist und die übrigen verhängten Strafen insgesamt 25 Jahre oder mehr betragen.
2. In diesen Fällen setzt die Aussetzung der Reststrafe voraus, dass der Verurteilte die Strafe verbüßt hat:
- a) In den unter den Buchstaben a) und b) des vorstehenden Absatzes genannten Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens fünfundzwanzig Jahren.
- b) Im Falle des Buchstabens c) des vorstehenden Absatzes eine Freiheitsstrafe von mindestens dreißig Jahren.
- 3. Bei Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen und Gruppen sowie bei terroristischen Straftaten nach Titel XXII Kapitel VII des Zweiten Buches dieses Gesetzbuches oder bei Straftaten, die im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen werden, beträgt die Mindestdauer für den Zugang zum dritten Einstufungsgrad in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b vierundzwanzig Jahre Freiheitsstrafe und in dem Fall nach Absatz 1 Buchstabe c zweiunddreißig Jahre Freiheitsstrafe.
In diesen Fällen setzt die Aussetzung der Reststrafe voraus, dass der Verurteilte in den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Jahren und im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstabe b(*) eine Freiheitsstrafe von 35 Jahren verbüßt hat.
Artikel 79
Original Text
Verhängen die Richter oder Gerichte eine Strafe, die mit anderen Nebenstrafen verbunden ist, so verurteilen sie den Verurteilten ausdrücklich auch zu diesen Nebenstrafen.
KAPITEL III
Alternativen zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen und bedingter Entlassung
Abschnitt 1.ª Aussetzung der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Artikel 80
Original Text
1. Der Richter oder das Gericht kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Vollstreckung der Strafe nicht erforderlich ist, um den Verurteilten an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern.
Bei dieser Entscheidung berücksichtigt der Richter oder das Gericht die Umstände der begangenen Straftat, die persönlichen Verhältnisse des Täters, seine Vorstrafen, sein Verhalten nach der Straftat, insbesondere seine Bemühungen um Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, seine familiären und sozialen Verhältnisse sowie die Auswirkungen, die von der Aussetzung der Vollstreckung selbst und von der Befolgung der gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen zu erwarten sind.
2. Für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- 1.ª dass die verurteilte Person eine erste Straftat begangen hat. Zu diesem Zweck werden frühere Verurteilungen wegen unbedeutender oder geringfügiger Straftaten ebenso wenig berücksichtigt wie Vorstrafen, die nach Artikel 136 getilgt wurden oder hätten getilgt werden müssen, oder Vorstrafen wegen Straftaten, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Umstände für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten unerheblich sind.
- 2.ª dass die verhängte Strafe oder die Summe der verhängten Strafen zwei Jahre nicht überschreiten darf, wobei die Strafe, die sich aus der Nichtzahlung der Geldstrafe ergibt, nicht in diese Berechnung einbezogen wird.
- 3.ª dass die zivilrechtlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls entstanden sind, erfüllt wurden und die im Urteil nach Artikel 127 vereinbarte Einziehung wirksam geworden ist.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sich die verurteilte Person verpflichtet, die zivilrechtlichen Verpflichtungen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen und die vereinbarte Einziehung zu erleichtern, und zu erwarten ist, dass sie dies innerhalb der vom Richter oder Gericht festgelegten angemessenen Frist tun wird. Der Richter oder das Gericht kann unter Berücksichtigung des Umfangs der zivilrechtlichen Haftung und der sozialen Auswirkungen der Straftat die Garantien verlangen, die er für angemessen hält, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
3. Ausnahmsweise kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Art der Straftat, sein Verhalten und insbesondere das Bemühen um Wiedergutmachung des verursachten Schadens dies ratsam erscheinen lassen, sofern die ersten beiden Voraussetzungen des vorstehenden Abschnitts nicht erfüllt sind.
In diesen Fällen ist die Aussetzung stets von der wirksamen Wiedergutmachung des Schadens oder der Entschädigung für den verursachten Schaden nach Maßgabe ihrer materiellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten oder von der Einhaltung der in Artikel 84 Absatz 1 genannten Vereinbarung abhängig zu machen. Ebenso ist stets eine der in den Absätzen 2 oder 3 derselben Bestimmung genannten Maßnahmen zu verhängen, wobei die Verlängerung nicht geringer sein darf als diejenige, die sich aus der Anwendung der dort genannten Umrechnungskriterien auf ein Fünftel der verhängten Strafe ergibt.
4. Die Richter und Gerichte können eine verhängte Strafe zur Bewährung aussetzen, ohne dass dies an eine Bedingung geknüpft ist, wenn der Verurteilte an einer sehr schweren, unheilbaren Krankheit leidet, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat bereits eine andere Strafe aus demselben Grund zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5. Auch wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannten 1.ª und 2.ª Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Richter oder das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von höchstens fünf Jahren für verurteilte Personen anordnen, die die Straftat aufgrund ihrer Abhängigkeit von den in Artikel 20 Nummer 2 genannten Stoffen begangen haben, sofern von einer ordnungsgemäß akkreditierten oder zugelassenen öffentlichen oder privaten Einrichtung oder Dienststelle ausreichend bescheinigt wird, dass die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Verurteilung drogenfrei ist oder sich zu diesem Zweck in Behandlung befindet.
Der Richter oder das Gericht kann die erforderlichen Kontrollen anordnen, um die Einhaltung der oben genannten Anforderungen zu überprüfen.
Befindet sich der Verurteilte in einer Suchtbehandlung, so ist die Aussetzung der Strafe auch davon abhängig zu machen, dass der Verurteilte die Behandlung bis zu deren Abschluss nicht abbricht. Rückfälle in der Behandlung gelten nicht als abgebrochen, wenn sie nicht auf einen endgültigen Abbruch der Behandlung hindeuten.
6. Bei Straftaten, die nur auf der Grundlage einer Anzeige oder eines Vorwurfs des Beschuldigten verfolgt werden können, hören die Richter und Gerichte den Beschuldigten und gegebenenfalls seine Vertreter an, bevor sie die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gewähren.
Artikel 81
Original Text
Die Dauer der Aussetzung beträgt zwei bis fünf Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und drei Monate bis ein Jahr bei leichten Strafen und wird vom Richter oder Gericht unter Berücksichtigung der in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Kriterien festgelegt.
Wurde die Aussetzung nach Absatz 5 des vorstehenden Artikels angeordnet, so beträgt die Dauer der Bewährung drei bis fünf Jahre.
Artikel 82
Original Text
1. Der Richter oder das Gericht entscheidet in einem Urteil über die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils, wenn dies möglich ist. In den anderen Fällen entscheidet der Richter oder das Gericht nach Rechtskraft des Urteils nach Anhörung der Parteien unverzüglich über die Aussetzung der Vollstreckung der Sanktion.
2. Die Frist für die Bewährung wird vom Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung an gerechnet. Ist die Bewährung in einem Urteil angeordnet worden, so beginnt die Frist für die Bewährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Der Zeitraum der Bewährung wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, in dem die verurteilte Person in Verzug geblieben ist.
Artikel 83
Original Text
1. Der Richter oder das Gericht kann die Bewährung von der Einhaltung der folgenden Verbote und Auflagen abhängig machen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr weiterer Straftaten zu vermeiden, ohne dabei übermäßige und unverhältnismäßige Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen:
- 1.ª Verbot, sich dem Opfer oder seinen Familienangehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen, ihren Wohnungen, Arbeitsstätten oder anderen Orten, an denen sie sich gewöhnlich aufhalten, zu nähern oder mit ihnen in irgendeiner Weise zu kommunizieren. Die Verhängung dieses Verbots ist den Personen, denen gegenüber es ausgesprochen wird, stets mitzuteilen.
- 2.ª Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen oder Mitgliedern einer bestimmten Gruppe, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten bieten oder sie dazu anstiften können.
- 3.ª Beibehaltung des Wohnsitzes an einem bestimmten Ort mit dem Verbot, diesen zu verlassen oder sich ohne Genehmigung des Richters oder des Gerichts vorübergehend von dort zu entfernen.
- 4.ª Verbot, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben, wenn er dort die Gelegenheit oder das Motiv finden könnte, neue Straftaten zu begehen.
- 5.ª Persönliches Erscheinen in einer festzulegenden Häufigkeit vor dem Richter oder Gericht, den Polizeidienststellen oder der zu bestimmenden Verwaltungsbehörde, um über seine Aktivitäten zu berichten und diese zu rechtfertigen.
- 6.ª Teilnahme an Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Kultur-, Verkehrssicherheits-, Sexualerziehungs-, Umweltschutz-, Tierschutz-, Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungs-, friedlichen Konfliktlösungs-, positiven Erziehungsprogrammen und anderen ähnlichen Programmen.
- 7.ª Teilnahme an Programmen zur Entgiftung vom Konsum von Alkohol, toxischen Drogen oder Betäubungsmitteln oder zur Behandlung anderer süchtig machender Verhaltensweisen.
- 8.ª Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen, die nicht mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind, die ihre Zündung oder ihren Betrieb von der vorherigen Überprüfung des körperlichen Zustands des Fahrers abhängig machen, wenn der Betreffende wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrssicherheit verurteilt wurde und die Maßnahme erforderlich ist, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern.
- 9.ª alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die der Richter oder das Gericht für die soziale Wiedereingliederung des Gefangenen für angemessen hält, sofern der Gefangene damit einverstanden ist und sie seine Menschenwürde nicht verletzen.
2. Bei Straftaten gegen eine Frau, die von einer Person begangen werden, die ihr Ehegatte ist oder war, oder von einer Person, die mit ihr durch ein ähnliches Verhältnis der Zuneigung verbunden ist oder war, auch wenn sie nicht zusammenleben, sind die in den Regeln 1.ª, 4.ª und 6.ª des vorstehenden Abschnitts genannten Verbote und Pflichten stets zu beachten.
3. Die Verhängung eines der Verbote oder Pflichten der Regeln 1.ª, 2.ª, 3.ª oder 4.ª des Abschnitts 1 dieses Artikels wird den staatlichen Sicherheitskräften und -korps mitgeteilt, die für ihre Einhaltung sorgen. Jeder mögliche Verstoß oder jeder Umstand, der für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters und der Möglichkeit künftiger neuer Straftaten von Bedeutung ist, wird unverzüglich der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter oder Gericht mitgeteilt.
4. Die Überwachung der Einhaltung der in den Regeln 6.ª, 7.ª und 8.ª des Abschnitts 1 dieses Artikels genannten Pflichten obliegt den Dienststellen der Justizvollzugsverwaltung für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen und Ersatzmaßnahmen. Diese Dienststellen erstatten dem Untersuchungsrichter oder dem Gericht im Falle der Regeln 6.ª und 8.ª mindestens vierteljährlich und im Falle der Regel 7.ª alle sechs Monate, in jedem Fall aber bei Beendigung der Strafe, Bericht über die Einhaltung der Vorschriften.
Sie melden auch unverzüglich jeden Umstand, der für die Beurteilung der Gefährlichkeit der verurteilten Person und der Möglichkeit, in Zukunft neue Straftaten zu begehen, relevant ist, sowie jede Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtung oder deren tatsächliche Erfüllung.
Artikel 84
Original Text
1. Der Richter oder das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils auch von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Verpflichtungen oder Maßnahmen abhängig machen:
- 1.ª Einhaltung der von den Parteien in der Mediation erzielten Vereinbarung.
- 2.ª die Zahlung einer Geldstrafe, deren Höhe vom Richter oder Gericht nach den Umständen des Falles festgesetzt wird und die nicht höher sein darf als diejenige, die sich aus der Anwendung von zwei Raten der Geldstrafe für jeden Tag des Freiheitsentzuges über eine Höchstgrenze von zwei Dritteln der Dauer der Strafe ergibt.
- 3.ª gemeinnützige Arbeit, insbesondere wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat und des Täters als Form der symbolischen Wiedergutmachung geeignet ist. Die Dauer dieser Arbeit wird vom Richter oder Gericht nach den Umständen des Falles festgesetzt, darf jedoch den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Berechnung eines Arbeitstages für jeden Tag der Freiheitsstrafe über eine Höchstgrenze von zwei Dritteln ihrer Dauer ergibt.
2. Wenn die Straftat gegen die Frau von der Person, die ihr Ehegatte ist oder war, oder von der Person, die mit ihr durch ein ähnliches Verhältnis der Zuneigung verbunden ist oder war, auch wenn sie nicht mit ihr zusammenlebt, oder gegen die Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie oder Geschwister in gerader Linie begangen worden ist, Adoption oder Schwägerschaft des Ehegatten oder des Lebenspartners oder gegen Minderjährige oder besonders schutzbedürftige behinderte Personen, die mit ihnen zusammenleben oder die unter der Vormundschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Pflege oder faktischen Vormundschaft des Ehegatten oder des Lebenspartners stehen, die Zahlung der in Maßnahme 2 genannten Geldstrafe. Die in Maßnahme 2 des vorstehenden Absatzes genannte Geldbuße kann nur verhängt werden, wenn feststeht, dass zwischen ihnen keine wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, die sich aus einem Ehe-, Konkubinats- oder Verwandtschaftsverhältnis oder aus dem Vorhandensein gemeinsamer Nachkommen ergeben.
Artikel 85
Original Text
Während der Aussetzung der Strafe kann der Richter oder das Gericht im Hinblick auf eine mögliche Änderung der beurteilten Umstände die zuvor nach den Artikeln 83 und Artikel 84 getroffene Entscheidung ändern und anordnen, dass alle oder einige der vereinbarten Verbote, Pflichten oder Vergünstigungen aufgehoben, geändert oder durch andere, weniger belastende ersetzt werden.
Artikel 86
Original Text
1. Der Richter oder das Gericht widerruft die Bewährung und ordnet die Vollstreckung der Sanktion an, wenn die verurteilte Person:
- a) wegen einer während der Dauer der Bewährung begangenen Straftat verurteilt wird und sich zeigt, dass die Erwartung, auf der die Entscheidung über die Bewährung beruhte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
- b) in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen die ihm nach Artikel 83 auferlegten Verbote und Pflichten verstößt oder sich der Kontrolle der Dienststellen der Strafvollzugsverwaltung für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen und -maßnahmen entzieht.
- c) Schwerwiegende oder wiederholte Nichteinhaltung der gemäß Artikel 84 auferlegten Bedingungen für die Aussetzung.
- d) unrichtige oder unzureichende Angaben über den Verbleib von Gütern oder Gegenständen macht, deren Einziehung angeordnet worden ist; der Verpflichtung zur Zahlung der zivilrechtlichen Verbindlichkeiten, zu denen er verurteilt worden ist, nicht nachkommt, es sei denn, er ist dazu wirtschaftlich nicht in der Lage; oder unrichtige oder unzureichende Angaben über sein Vermögen macht und damit der Verpflichtung nach Artikel 589 der Zivilprozessordnung nicht nachkommt.
2. Handelt es sich bei dem Verstoß gegen die Verbote, Pflichten oder Auflagen nicht um einen schweren oder wiederholten Verstoß, so kann der Richter oder das Gericht:
- a) dem Verurteilten neue Verbote, Pflichten oder Auflagen auferlegen oder die bereits verhängten abändern.
- b) die Dauer der Aussetzung verlängern, doch darf sie in keinem Fall die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer überschreiten.
- 3. Im Falle des Widerrufs der Bewährung werden die Kosten, die dem Verurteilten zur Behebung des durch die Straftat verursachten Schadens gemäß Artikel 84 Absatz 1 entstanden sind, nicht erstattet. Der Richter oder das Gericht rechnet jedoch die Zahlungen und Arbeiten, die gemäß der zweiten und dritten Maßnahme geleistet wurden, auf die Strafe an.
- 4. In allen genannten Fällen entscheidet der Richter oder das Gericht nach Anhörung des Staatsanwalts und der anderen Parteien. Er kann jedoch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe widerrufen und die sofortige Unterbringung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Wiederholungsgefahr, die Fluchtgefahr oder den Schutz des Opfers zu vermeiden.
Der Richter oder das Gericht kann die Durchführung aller erforderlichen Überprüfungsverfahren anordnen und eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn er dies für die Entscheidungsfindung für erforderlich hält.
Artikel 87
Original Text
1. Ist der Zeitraum der Bewährung verstrichen, ohne dass die von der betreffenden Person begangene Straftat erkennen lässt, dass die Erwartung, auf der die Entscheidung über die Bewährung beruhte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, und sind die vom Richter oder Gericht aufgestellten Verhaltensregeln hinreichend beachtet worden, so ordnet der Richter oder das Gericht den Erlass der Strafe an.
2. Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe nach Artikel 80 Absatz 5 setzt jedoch voraus, dass die Gewöhnung an die Strafe oder die Fortsetzung der Behandlung nicht mehr gegeben ist. Andernfalls ordnet der Richter oder das Gericht die Vollstreckung der Strafe an, es sei denn, er oder sie hält nach Anhörung der entsprechenden Berichte die Fortsetzung der Behandlung für erforderlich; in diesem Fall kann er oder sie eine begründete Verlängerung der Bewährungszeit um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren gewähren.
Abschnitt 2.ª Die Ersetzung von Freiheitsstrafen
Artikel 88
Original Text
Gelöscht
Artikel 89
Original Text
1. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, die gegen einen ausländischen Staatsbürger verhängt werden, werden durch die Ausweisung aus dem spanischen Hoheitsgebiet ersetzt. In Ausnahmefällen, wenn dies zur Wahrung der Rechtsordnung und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Gültigkeit der durch die Straftat verletzten Norm erforderlich ist, kann der Richter oder das Gericht anordnen, dass ein Teil der Strafe, der zwei Drittel ihrer Dauer nicht überschreiten darf, vollstreckt und der Rest durch die Ausweisung des Verurteilten aus dem spanischen Hoheitsgebiet ersetzt wird. In jedem Fall wird der Rest der Strafe durch die Ausweisung des Verurteilten aus dem spanischen Hoheitsgebiet ersetzt, wenn dieser das dritte Lebensjahr vollendet hat oder unter Auflagen freigelassen worden ist.
2. Wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren oder mehrere Freiheitsstrafen von mehr als dieser Dauer verhängt, so ordnet der Richter oder das Gericht die Vollstreckung der gesamten Strafe oder eines Teils der Strafe an, soweit dies erforderlich ist, um die Verteidigung der Rechtsordnung zu gewährleisten und das Vertrauen in die Gültigkeit der durch die Straftat verletzten Norm wiederherzustellen. In diesen Fällen wird die Vollstreckung der Reststrafe durch die Ausweisung des Verurteilten aus dem spanischen Hoheitsgebiet ersetzt, wenn der Verurteilte den festgesetzten Teil der Strafe vollendet, das dritte Lebensalter erreicht oder eine bedingte Entlassung erhält.
3. Der Richter oder das Gericht entscheidet in einem Urteil über die Ersetzung der Vollstreckung der Sanktion, wann immer dies möglich ist. In den anderen Fällen entscheidet der Richter oder das Gericht nach Rechtskraft des Urteils nach Anhörung des Staatsanwalts und der anderen Parteien im Rahmen der Dringlichkeit über die Ersetzung der Vollstreckung des Urteils.
4. Die Ersetzung wird nicht gewährt, wenn die Ausweisung angesichts der Umstände der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Täters, insbesondere seiner Wurzeln in Spanien, unverhältnismäßig wäre.
Die Ausweisung eines Unionsbürgers erfolgt nur dann, wenn er in Anbetracht der Art, der Umstände und der Schwere der begangenen Straftat, seines Hintergrunds und seiner persönlichen Umstände eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.
Hat er/sie sich in den letzten zehn Jahren in Spanien aufgehalten, so ist die Ausweisung auch dann anwendbar, wenn:
- a) wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen das Leben, die Freiheit, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als fünf Jahren bedroht sind, verurteilt worden ist und die ernsthafte Gefahr besteht, dass er Straftaten derselben Art begehen wird.
- b) Er oder sie wurde wegen einer oder mehrerer terroristischer Straftaten oder anderer Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen wurden, verurteilt.
In diesen Fällen gelten in jedem Fall die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels.
5. Der Ausländer darf während eines Zeitraums von fünf bis zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Ausweisung, nicht nach Spanien zurückkehren, wobei die Dauer der Ersatzstrafe und die persönlichen Umstände des Verurteilten berücksichtigt werden.
6. Die Ausweisung hat die Einstellung des Verwaltungsverfahrens zur Erlangung einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Spanien zur Folge.
7. Kehrt der ausgewiesene Ausländer vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist nach Spanien zurück, so hat er die ersetzten Strafen zu verbüßen, es sei denn, der Richter oder das Gericht verkürzt ausnahmsweise deren Dauer, wenn ihre Vollstreckung zur Wahrung der Rechtsordnung und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die durch die Straftat verletzte Rechtsnorm unter Berücksichtigung der seit der Ausweisung verstrichenen Zeit und der Umstände, unter denen die Nichteinhaltung erfolgt ist, nicht erforderlich ist.
Wird er jedoch an der Grenze aufgegriffen, so wird er unmittelbar von der Regierungsbehörde ausgewiesen, und die Frist des Einreiseverbots beginnt erneut in vollem Umfang zu laufen.
8. Wird in einem der in diesem Artikel vorgesehenen Fälle die Ausweisung angeordnet, so kann der Richter oder das Gericht, um die Ausweisung sicherzustellen, die Unterbringung des Ausländers in einer Haftanstalt für Ausländer anordnen, und zwar unter den Bedingungen und in den Grenzen und mit den Garantien, die im Gesetz für die staatliche Ausweisung vorgesehen sind, wenn dem Ausländer die Freiheit zur Vollstreckung der verhängten Strafe nicht oder nicht wirksam entzogen wird.
Kann die vereinbarte Ersetzung der Freiheitsstrafe durch die Ausweisung nicht vollstreckt werden, so wird in jedem Fall die ursprünglich verhängte Strafe oder die noch ausstehende Dauer der Strafe vollstreckt oder gegebenenfalls die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt.
9. Strafen, die wegen der Begehung von Straftaten nach den Artikel 177a, Artikel 312, Artikel 313 und Artikel 318a verhängt worden sind, werden nicht ersetzt.
Artikel 90
Original Text
1. Der Richter für die Strafvollzugsüberwachung erklärt sich damit einverstanden, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe auszusetzen und einem Gefangenen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt, eine bedingte Entlassung zu gewähren:
- a) Er muss in die dritte Klasse eingestuft sein.
- b) Drei Viertel der verhängten Strafe sind bereits verbüßt.
- c) Er muss eine gute Führung bewiesen haben.
Um über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und die Gewährung einer bedingten Entlassung zu entscheiden, beurteilt der Richter für die Strafvollstreckung die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Umstände der begangenen Straftat, die Bedeutung der Rechtsgüter, die durch eine Wiederholung der Straftat beeinträchtigt werden könnten, sein Verhalten während der Verbüßung der Strafe, seine familiären und sozialen Verhältnisse sowie die Auswirkungen, die von der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe und der Einhaltung der gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen zu erwarten sind.
Die Aussetzung wird nicht gewährt, wenn der Verurteilte die zivilrechtliche Haftung aus der Straftat in den Fällen und nach den Kriterien, die in den Abschnitten 5 und 6 des Artikels 72 des Organgesetzes 1/1979 vom 26. September, Allgemeines Strafvollzugsgesetz, festgelegt sind, nicht erfüllt hat.
2. Sie kann ferner beschließen, die Vollstreckung der Reststrafe auszusetzen und Verurteilten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, eine bedingte Entlassung zu gewähren:
- a) Sie müssen zwei Drittel ihrer Strafe verbüßt haben.
- b) dass sie während der Verbüßung ihrer Strafe einer Arbeit, einer kulturellen oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind, entweder ununterbrochen oder mit einem Nutzen, der zu einer relevanten und günstigen Änderung ihrer persönlichen Umstände im Zusammenhang mit ihrer früheren kriminellen Tätigkeit geführt hat.
- c) der nachweist, dass er die im vorstehenden Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, mit der Ausnahme, dass er drei Viertel seiner Strafe verbüßt hat.
Auf Vorschlag der Strafvollzugsanstalten und nach einem Bericht der Staatsanwaltschaft und der anderen Parteien kann der Richter für die Strafvollzugsaufsicht, sobald die Voraussetzungen der Buchstaben a) und c) des vorhergehenden Abschnitts erfüllt sind, die Gewährung einer bedingten Entlassung in Bezug auf den im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Zeitraum vorziehen, sobald die Hälfte der Strafe verbüßt ist, und zwar bis zu einer Höchstdauer von neunzig Tagen für jedes Jahr, das seit der tatsächlichen Vollstreckung der Strafe verstrichen ist. Diese Maßnahme setzt voraus, dass der Verurteilte ununterbrochen die in Buchstabe b) dieses Abschnitts genannten Tätigkeiten ausgeübt hat und dass er auch eine wirksame und positive Teilnahme an Wiedergutmachungsprogrammen für die Opfer oder gegebenenfalls an Behandlungs- oder Entgiftungsprogrammen nachweist.
3. In Ausnahmefällen kann der Richter für die Strafvollstreckung der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und der bedingten Entlassung von verurteilten Gefangenen zustimmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) Sie verbüßen ihre erste Freiheitsstrafe, die drei Jahre nicht überschreitet.
- b) Sie haben die Hälfte ihrer Strafe verbüßt.
- c) die nachweisen können, dass sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung, dass sie drei Viertel ihrer Strafe verbüßt haben, sowie der in Buchstabe b) des vorstehenden Absatzes geregelten Voraussetzung.
Diese Regelung gilt nicht für Verurteilte, die wegen der Begehung eines Verbrechens gegen die sexuelle Freiheit und Entschädigung verurteilt worden sind.
4. Der Richter für die Strafvollstreckung kann die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ablehnen, wenn der Verurteilte unrichtige oder unzureichende Angaben über den Verbleib von Gütern oder Gegenständen gemacht hat, deren Einziehung angeordnet worden ist, wenn er der Verpflichtung zur Zahlung der zivilrechtlichen Verbindlichkeiten, zu denen er verurteilt worden ist, nicht nachgekommen ist oder wenn er unter Verstoß gegen die Verpflichtung nach Artikel 589 der Zivilprozessordnung unrichtige oder unzureichende Angaben über sein Vermögen gemacht hat.
Er kann auch die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ablehnen, die wegen einer der in Titel XIX des Zweiten Buches dieses Gesetzbuches vorgesehenen Straftaten verhängt worden ist, wenn sich der Verurteilte der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen oder der Wiedergutmachung des wirtschaftlichen Schadens, der der Verwaltung, zu der er verurteilt worden ist, entstanden ist, entzogen hat.
5. Für die Aussetzung der Reststrafe und die Gewährung einer bedingten Entlassung gelten die Artikel 83, Artikel 86 und Artikel 87.
Der Richter für die Strafvollzugsüberwachung kann bei einer Änderung der zu beurteilenden Umstände die zuvor nach Artikel 83 getroffene Entscheidung ändern und die Verhängung neuer Verbote, Pflichten oder Vergünstigungen, die Änderung der bereits verhängten oder die Aufhebung der bereits verhängten anordnen.
Ebenso widerruft der Richter für die Strafvollstreckung die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und die gewährte bedingte Entlassung, wenn sich herausstellt, dass sich die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, so geändert haben, dass die Prognose der Ungefährlichkeit, auf der die getroffene Entscheidung beruhte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Die Dauer der Aussetzung des Restes der Strafe beträgt zwei bis fünf Jahre. In jedem Fall darf die Dauer der Aussetzung der Vollstreckung und der bedingten Entlassung nicht kürzer sein als die Dauer des noch zu verbüßenden Teils der Strafe. Der Zeitraum für die Aussetzung der Vollstreckung und die bedingte Entlassung wird ab dem Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten berechnet.
6. Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und der Bewährung hat die Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils der Strafe zur Folge. Die Zeit, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird nicht auf die Strafverbüßung angerechnet.
7. Der Richter für die Strafvollstreckung entscheidet auf Antrag des Gefangenen von Amts wegen über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und über die Gewährung einer bedingten Entlassung. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Richter oder das Gericht eine Frist von sechs Monaten setzen, die unter Angabe von Gründen auf ein Jahr verlängert werden kann, bis der Antrag erneut gestellt werden kann.
8. Im Falle von Personen, die wegen einer Straftat innerhalb einer kriminellen Vereinigung oder wegen einer der in Kapitel VII des Titels XXII des Buches II dieses Gesetzbuchs aufgeführten Straftaten verurteilt wurden, Die Aussetzung der Vollstreckung des restlichen Strafmaßes und die Gewährung der Bewährung erfordern, dass der Verurteilte eindeutige Zeichen dafür zeigt, dass er die Ziele und Mittel terroristischer Aktivitäten aufgegeben hat und aktiv mit den Behörden zusammengearbeitet hat, entweder um die Begehung anderer Straftaten durch die terroristische Organisation oder Gruppe zu verhindern, oder um die Auswirkungen ihrer Straftat abzuschwächen, oder um terroristische Straftaten zu ermitteln, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen, um Beweise zu erlangen oder die Tätigkeit oder Entwicklung der Organisationen oder Vereinigungen, denen er angehört hat oder mit denen er zusammengearbeitet hat, zu behindern, was durch eine ausdrückliche Erklärung der Ablehnung ihrer kriminellen Aktivitäten und der Einstellung der Gewalt und ein ausdrückliches Ersuchen um Vergebung an die Opfer ihres Verbrechens nachgewiesen werden kann, sowie technische Berichte, die belegen, dass der Gefangene tatsächlich von der terroristischen Organisation und dem Umfeld und den Aktivitäten der sie umgebenden illegalen Vereinigungen und Kollektive und ihrer Zusammenarbeit mit den Behörden getrennt ist
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Personen, die wegen einer in Kapitel VII von Titel XXII des Buches II dieses Gesetzes geregelten Straftat oder wegen einer Straftat verurteilt wurden, die innerhalb einer kriminellen Vereinigung begangen wurde
Artikel 91
Original Text
1. Ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels können Verurteilte, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder dieses Alter während des Ablaufs ihrer Strafe erreichen und die die Voraussetzungen des vorhergehenden Artikels erfüllen, mit Ausnahme derjenigen, drei Viertel ihrer Strafe, zwei Drittel oder gegebenenfalls die Hälfte ihrer Strafe verbüßt zu haben, eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und die Gewährung einer bedingten Entlassung erwirken.
Das gleiche Kriterium gilt für schwerstkranke Personen mit unheilbaren Krankheiten, die nach den ärztlichen Gutachten, die der Richter für die Strafvollzugsüberwachung für erforderlich hält, zugelassen wurden.
2. Ist der Gefängnisverwaltung bekannt, dass auf den Gefangenen einer der in den vorstehenden Absätzen genannten Fälle zutrifft, legt sie den Antrag auf bedingte Entlassung mit der für den Fall erforderlichen Dringlichkeit dem Strafvollzugsaufsichtsrichter vor, der bei seiner Entscheidung neben den persönlichen Umständen auch die Schwierigkeit der Begehung einer Straftat und die geringe Gefährlichkeit des Gefangenen bewertet.
3. Ist die Gefahr für das Leben des Gefangenen aufgrund seiner Krankheit oder seines fortgeschrittenen Alters offenkundig, was durch das Gutachten des Gerichtsmediziners und des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt bestätigt wird, kann der Richter oder das Gericht, nachdem er die fehlende relevante Gefährlichkeit des Gefangenen beurteilt hat, die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe anordnen, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung bedarf, der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zustimmen und eine bedingte Entlassung gewähren, ohne dass eine andere Formalität erforderlich ist als die Aufforderung an die Justizvollzugsanstalt, den endgültigen Prognosebericht vorzulegen, um die im vorstehenden Abschnitt genannte Beurteilung vornehmen zu können.
In diesem Fall ist der Gefangene verpflichtet, dem ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt, dem Gerichtsmediziner oder einem anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Arzt die zur Beurteilung des Krankheitsverlaufs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zum Widerruf der Strafaussetzung und der Bewährung führen.
4. Die Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 des vorhergehenden Artikels sind auf den in diesem Artikel geregelten Fall anwendbar.
Artikel 92
Original Text
1. Das Gericht ordnet die Aussetzung der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) dass der Verurteilte fünfundzwanzig Jahre seiner Strafe verbüßt hat, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 78 bis für die dort geregelten Fälle.
- b) dass er/sie in die dritte Klasse eingestuft ist.
- c) dass das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Vorgeschichte, der Umstände der begangenen Straftat, der Bedeutung der Rechtsgüter, die durch eine Wiederholung der Straftat beeinträchtigt werden könnten, seines Verhaltens während der Verbüßung der Strafe, seiner familiären und sozialen Verhältnisse, und die Auswirkungen, die von der Aussetzung der Strafe und der Vollstreckung der verhängten Maßnahmen zu erwarten sind, können nach Bewertung der von der Strafvollzugsanstalt und von den vom Gericht selbst zu bestimmenden Fachleuten vorgelegten Fortschrittsberichte eine günstige Prognose für die soziale Wiedereingliederung begründen.
Ist der Verurteilte wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden, so werden bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Buchstabe c) alle begangenen Straftaten zusammen bewertet.
Das Gericht entscheidet über die Aussetzung der Verurteilung zu einer widerruflichen unbefristeten Freiheitsstrafe nach einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung, an der die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte, unterstützt von seinem Rechtsanwalt, teilnehmen.
2. Bei Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Organisationen und Vereinigungen sowie bei terroristischen Straftaten nach Buch II Titel XXII Kapitel VII dieses Gesetzbuchs muss die verurteilte Person außerdem eindeutige Anzeichen dafür aufweisen, dass sie die Ziele und Mittel der terroristischen Tätigkeit aufgegeben und aktiv mit den Behörden zusammengearbeitet hat, um entweder die Begehung weiterer Straftaten durch die terroristische Organisation oder Vereinigung zu verhindern oder die Auswirkungen ihrer Straftaten zu mildern oder um die für terroristische Straftaten Verantwortlichen zu ermitteln, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen, zur Erlangung von Beweisen oder zur Verhinderung der Tätigkeit oder Entwicklung der Organisationen oder Vereinigungen, denen er angehört oder mit denen er zusammengearbeitet hat, was durch eine ausdrückliche Erklärung der Ablehnung seiner kriminellen Aktivitäten und des Gewaltverzichts und eine ausdrückliche Bitte um Vergebung gegenüber den Opfern seiner Straftat sowie durch die technischen Berichte, die belegen, dass sich der Gefangene wirklich von der terroristischen Vereinigung und dem Umfeld und den Aktivitäten der Vereinigungen und illegalen Gruppen, die sie umgeben, sowie von seiner Zusammenarbeit mit den Behörden distanziert hat, bestätigt werden kann.
3. Die Aussetzung der Vollstreckung erfolgt für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren. Der Zeitraum der Aussetzung und der bedingten Entlassung wird ab dem Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten berechnet. Die Bestimmungen des Artikels 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie der Artikel 83, 86, 87 und 91 finden Anwendung.
Der Richter oder das Gericht kann in Anbetracht einer Änderung der zu beurteilenden Umstände die zuvor nach Artikel 83 getroffene Entscheidung abändern und anordnen, dass neue Verbote, Pflichten oder Vergünstigungen auferlegt, die bereits auferlegten geändert oder aufgehoben werden.
Ebenso widerruft der Richter für die Strafvollstreckung die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und die gewährte bedingte Entlassung, wenn sich herausstellt, dass sich die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, so geändert haben, dass die Prognose der Ungefährlichkeit, auf der die getroffene Entscheidung beruhte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
4. Nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels oder gegebenenfalls in Artikel 78a genannten Teils der Strafe prüft das Gericht mindestens alle zwei Jahre, ob die übrigen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Das Gericht entscheidet auch über Anträge auf bedingte Entlassung des Verurteilten, kann jedoch eine Frist von bis zu einem Jahr setzen, innerhalb derer nach Ablehnung eines Antrags keine weiteren Anträge auf bedingte Entlassung bewilligt werden dürfen.
Artikel 93
Original Text
(Gelöscht).
Abschnitt 4.ª Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 94
Original Text
Als Gewohnheitsverbrecher im Sinne von Abschnitt 2 dieses Kapitels gilt, wer innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren drei oder mehr Straftaten nach demselben Kapitel begangen hat und dafür verurteilt worden ist.
Bei dieser Berechnung wird zum einen der Zeitpunkt einer etwaigen Aussetzung oder Ersetzung der Strafe nach Artikels 88 und zum anderen der Zeitpunkt der Begehung der Straftaten, die die Grundlage für die Beurteilung der Gewohnheitsverbrechen bilden, berücksichtigt.
Artikel 94bis
Original Text
Für die Zwecke dieses Kapitels haben rechtskräftige Verurteilungen, die von Richtern oder Gerichten in anderen Staaten der Europäischen Union ergangen sind, denselben Wert wie die von spanischen Richtern oder Gerichten ergangenen Verurteilungen, es sei denn, sie wurden nach spanischem Recht getilgt oder könnten getilgt werden.
TITEL IV
Von den Sicherungsmaßnahmen
Kapitel I
Von den Sicherungsmaßnahmen im Allgemeinen
Artikel 95
Original Text
1. Der Richter oder das Gericht ergreift auf der Grundlage der von ihm für angemessen erachteten Berichte Sicherungsmaßnahmen gegen Personen, die sich in den in den folgenden Kapiteln dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Situationen befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.ª Der Betreffende hat eine als Straftat vorgesehene Handlung begangen.
- 2.ª dass aus der Tat und den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine Prognose über sein künftiges Verhalten abgeleitet werden kann, aus der sich die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten ergibt.
2. Ist die Strafe, die für die begangene Straftat hätte verhängt werden können, keine Freiheitsstrafe, so kann der Richter oder das Gericht nur eine oder einige der in Artikel 96 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen anordnen.
Artikel 96
Original Text
1. Die Sicherungsmaßnahmen, die nach diesem Gesetzbuch verhängt werden können, sind freiheitsentziehende und nicht freiheitsentziehende Maßnahmen.
2. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind die folgenden
- 1.ª Unterbringung in einem psychiatrischen Zentrum.
- 2.ª die Unterbringung in einem Zentrum für Rehabilitation.
- 3.ª die Unterbringung in einem sonderpädagogischen Zentrum.
3. nicht freiheitsentziehende Maßnahmen sind die folgenden:
- 1.ª) Berufsverbot.
- 2.ª) Ausweisung von Ausländern aus dem Hoheitsgebiet , die sich nicht rechtmäßig in Spanien aufhalten.
- 3.ª) Bewährung.
- 4.ª) Hausarrest. Die von dieser Maßnahme betroffene Person unterliegt der Obhut und Aufsicht des benannten Familienmitglieds, das die Obhut übernimmt und diese in Verbindung mit dem Richter für die Strafvollzugsaufsicht ausübt, ohne dass dadurch die schulischen oder beruflichen Aktivitäten der inhaftierten Person beeinträchtigt werden.
- 5.ª) Entzug des Rechts, Kraftfahrzeuge und Zweiräder zu führen.
- 6.ª) Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen.
Artikel 97
Original Text
Während der Vollstreckung der Sanktion trifft der Richter oder das Gericht nach dem im folgenden Artikel festgelegten Verfahren eine der folgenden Entscheidungen:
- a) Aufrechterhaltung der Vollstreckung der verhängten Sicherheitsmaßnahme.
- b) die Aufhebung der verhängten Sicherheitsmaßnahme anzuordnen, sobald die strafrechtliche Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr besteht.
- c) eine Sicherheitsmaßnahme durch eine andere zu ersetzen, die sie unter den für den betreffenden Fall vorgesehenen Maßnahmen für geeigneter hält. Wird die Ersetzung vereinbart und entwickelt sich der
- Betroffene ungünstig, so ist die Ersetzung nichtig und die ersetzte Maßnahme wird erneut angewandt.
- d) die Vollstreckung der Maßnahme in Anbetracht des bereits erzielten Ergebnisses ihrer Anwendung für einen Zeitraum auszusetzen, der nicht länger ist als die im Urteil, mit dem sie verhängt wurde, angegebene Höchstdauer. Die Aussetzung setzt voraus, dass der Verurteilte während des festgesetzten Zeitraums keine Straftat begeht, und kann aufgehoben werden, wenn einer der in Artikel 95 dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Umstände erneut eintritt.
Artikel 98
Original Text
1. Für die Zwecke des vorstehenden Artikels ist der Richter für Justizvollzug im Falle einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme oder einer Bewährungsmaßnahme, die nach Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Strafe zu vollziehen ist, verpflichtet, mindestens einmal jährlich einen Vorschlag für die Aufrechterhaltung, Beendigung, Ersetzung oder Aussetzung der Maßnahme zu unterbreiten. Um diesen Vorschlag zu formulieren, bewertet der Richter für Justizvollzug die Berichte der Ärzte und Fachleute, die die Person, die sich der Sicherheitsmaßnahme unterzieht, betreuen, oder der zuständigen öffentlichen Verwaltungen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der anderen Maßnahmen, die er zu diesem Zweck anordnen kann.
2. Bei allen anderen Maßnahmen ohne Freiheitsentzug holt der Richter oder das Gericht unmittelbar bei den im vorstehenden Abschnitt genannten Verwaltungen, Ärzten und Fachleuten die entsprechenden Berichte über die Lage und die Entwicklung des Verurteilten, seinen Rehabilitationsgrad und die Prognose der Rückfälligkeit oder der erneuten Straffälligkeit ein.
3. In jedem Fall trifft der Richter oder das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung auf der Grundlage des Vorschlags oder der Berichte nach den beiden vorstehenden Absätzen, nachdem er die von der Maßnahme betroffene Person sowie die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien angehört hat. Die nicht anwesenden Opfer der Straftat werden ebenfalls angehört, wenn sie dies zu Beginn oder zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Strafvollstreckung beantragt haben und zu diesem Zweck ausfindig gemacht werden können.
Artikel 99
Original Text
Bei Zusammentreffen von freiheitsentziehenden Strafen und Sicherungsmaßnahmen ordnet der Richter oder das Gericht die Vollstreckung der Maßnahme an, die für den Teil der Strafe zu leisten ist. Nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme kann der Richter oder das Gericht, wenn die Vollstreckung der Strafe die mit ihr erzielten Wirkungen gefährden würde, die Vollstreckung der Reststrafe für einen Zeitraum, der die Dauer der Strafe nicht übersteigt, aussetzen oder eine der in Artikel 96 Absatz 3 der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anwenden.
Artikel 100
Original Text
1. Bei einem Verstoß gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme ordnet der Richter oder das Gericht die Wiedereinweisung des Betroffenen in dieselbe Einrichtung, aus der er entflohen ist, oder in eine andere, seinem Zustand angemessene Einrichtung an.
2. Bei anderen Maßnahmen kann der Richter oder das Gericht die Ersetzung der verletzten Maßnahme durch die freiheitsentziehende Maßnahme anordnen, wenn diese in dem betreffenden Fall vorgesehen ist und der Verstoß die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme belegt.
3. In beiden Fällen nimmt der Richter oder das Gericht Beweise für den Verstoß auf. Die Weigerung des Betroffenen, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder eine ursprünglich zugestimmte medizinische Behandlung fortzusetzen, gilt nicht als Verstoß gegen die Maßnahme. Der Richter oder das Gericht kann jedoch anordnen, dass die ursprüngliche oder später verweigerte Behandlung durch eine andere Maßnahme aus dem Kreis der auf den betreffenden Fall anwendbaren Maßnahmen ersetzt wird.
Kapitel II: Über die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 1.ª: Freiheitsentziehende Maßnahmen
Artikel 101
Original Text
1. Eine Person, die nach Artikel 20 Nummer 1 für nicht strafmündig erklärt wurde, kann erforderlichenfalls zu einer Internierung zur medizinischen Behandlung oder zu einer besonderen Erziehung in einer Einrichtung, die der Art der festgestellten geistigen Anomalie oder Veränderung entspricht, oder zu einer anderen der in Artikels 96 Artikel 96 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen verurteilt werden.
2. Die dieser Maßnahme unterworfene Person darf die Anstalt nur mit Genehmigung des Richters oder des Gerichts nach Maßgabe des Artikels 97 dieses Gesetzbuchs verlassen.
Artikel 102
Original Text
1. Personen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 von der strafrechtlichen Verantwortung befreit sind, werden erforderlichenfalls in einer öffentlichen oder ordnungsgemäß zugelassenen oder genehmigten privaten Rehabilitationseinrichtung oder einer anderen der in Artikel 96 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen untergebracht. Die Dauer der Freiheitsstrafe darf die Dauer der Freiheitsstrafe nicht überschreiten, die verhängt worden wäre, wenn die Person für schuldfähig befunden worden wäre; zu diesem Zweck setzt der Richter oder das Gericht diese Höchstdauer im Urteil fest.
2. Die Person, gegen die diese Maßnahme verhängt wurde, darf die Anstalt nur mit Genehmigung des Richters oder des Gerichts, das das Urteil gefällt hat, nach Maßgabe des Artikels 97 dieses Gesetzbuchs verlassen.
Artikel 103
Original Text
1. Personen, die nach Artikel 20 Absatz 3 für haftbefreit erklärt wurden, können erforderlichenfalls in eine sonderpädagogische Einrichtung oder in eine andere der in Artikel 96 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen eingewiesen werden.
2. Die dieser Maßnahme unterworfene Person darf die Anstalt nur mit Genehmigung des Richters oder des Gerichts nach Maßgabe des Artikels 97 dieses Gesetzbuchs verlassen.
3. In diesem Fall ist der Vorschlag nach Artikels 98 dieses Gesetzbuchs am Ende eines jeden Bildungsgangs oder einer jeden Jahrgangsstufe zu unterbreiten.
Artikel 104
Original Text
In Fällen unvollständiger Entlastung in Bezug auf Artikel 20 Nummern 1, 2 und 3 kann der Richter oder das Gericht zusätzlich zu der entsprechenden Strafe die in den Artikeln 101, Artikel 102 und Artikel 103 vorgesehenen Maßnahmen verhängen. Die Maßnahme der Internierung ist jedoch nur anwendbar, wenn die verhängte Strafe eine Freiheitsstrafe ist, und ihre Dauer darf die der in der Strafprozessordnung für die Straftat vorgesehenen Strafe nicht überschreiten. Bei ihrer Anwendung sind die Bestimmungen des Artikels 99 zu beachten.
Wird eine freiheitsentziehende Maßnahme nach dem vorstehenden Absatz oder nach den Artikeln 101, 102 und 103 angewandt, so unterrichtet der Richter oder das Gericht die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der ersten Zusatzbestimmung dieses Gesetzbuchs rechtzeitig von ihrem bevorstehenden Ablauf.Abschnitt 2.ª: Nicht freiheitsentziehende Maßnahmen
Artikel 105
Original Text
Text in Kürze
Artikel 127
Original Text
1. Jede Strafe, die wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt wird, zieht den Einbehalt der aus der Straftat herrührenden Folgen und der Vermögensgegenstände, Mittel oder Instrumente, mit denen die Straftat vorbereitet oder ausgeführt wurde, sowie der Erträge aus der Straftat nach sich, unabhängig davon, welche Umwandlung sie erfahren haben.
2. Sieht das Gesetz für die Begehung einer rücksichtslosen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor, so kann der Richter oder das Gericht den Einbehalt der Erträge aus der Straftat und der Vermögensgegenstände, Mittel oder Instrumente, mit denen die Straftat vorbereitet oder ausgeführt wurde, sowie der Erträge aus der Straftat anordnen, unabhängig davon, welche Umwandlung sie erfahren haben.
3. Ist es aus irgendeinem Grund nicht möglich, die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels genannten Vermögensgegenstände einzuziehen, so werden andere Vermögensgegenstände in einer Höhe eingezogen, die dem wirtschaftlichen Wert der Vermögensgegenstände und den aus ihnen erzielten Erträgen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn die Einziehung bestimmter Güter, Sachen oder Erträge angeordnet wird, deren Wert jedoch unter dem Wert liegt, den sie zum Zeitpunkt ihres Erwerbs hatten.
TITEL VIII
Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und die sexuelle Unversehrtheit
KAPITEL II bis
Sexueller Missbrauch und sexuelle Nötigung von Minderjährigen unter sechzehn Jahren
Artikel 183
Original Text
1. Wer sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren vornimmt, wird als Täter des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft.
2. Werden die Taten unter Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung begangen, so wird der Täter wegen sexueller Nötigung eines Minderjährigen mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Die gleichen Strafen werden verhängt, wenn er einen Minderjährigen unter sechzehn Jahren durch Gewalt oder Einschüchterung zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten oder an sich selbst zwingt.
3. Besteht der Angriff in einem vaginalen, analen oder oralen Zugang oder in der Einführung von Körperteilen oder Gegenständen auf einem der beiden ersten Wege, so wird der Täter im Falle des Absatzes 1 mit einer Freiheitsstrafe von acht bis zwölf Jahren und im Falle des Absatzes 2 mit einer Freiheitsstrafe von zwölf bis fünfzehn Jahren bestraft.
4. Die in den drei vorangegangenen Abschnitten vorgesehenen Handlungen werden mit der entsprechenden Freiheitsstrafe in der oberen Hälfte des Strafmaßes bestraft, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) Wenn sich das Opfer aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung oder anderen Umständen in einer besonders schutzbedürftigen Lage befindet, und in jedem Fall, wenn das Opfer unter vier Jahre alt ist.
- b) wenn die Handlungen durch gemeinsames Handeln von zwei oder mehr Personen begangen werden.
- c) wenn die ausgeübte Gewalt oder Einschüchterung besonders erniedrigend oder demütigend ist.
- d) wenn der Täter zur Begehung der Straftat eine Situation des Zusammenlebens oder ein Überlegenheits- oder Verwandtschaftsverhältnis ausgenutzt hat, weil er ein Verwandter in aufsteigender Linie, ein Geschwisterkind, ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind ist oder mit dem Opfer verwandt ist.
- e) wenn der Täter vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben oder die Gesundheit des Opfers gefährdet hat.
- f) wenn die Straftat im Rahmen einer Organisation oder einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, die an solchen Aktivitäten beteiligt ist.
5. In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen, in denen der Täter seine Stellung als Behörde, deren Beauftragter oder Amtsträger ausgenutzt hat, wird ebenfalls die Strafe des absoluten Berufsverbots von sechs bis zwölf Jahren verhängt.
KAPITEL V
Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution, sexueller Ausbeutung und Korruption von Minderjährigen
Artikel 187
Original Text
1. Wer eine volljährige Person unter Anwendung von Gewalt, Einschüchterung oder Täuschung oder unter Ausnutzung einer Überlegenheitssituation oder der Bedürftigkeit oder Schutzbedürftigkeit des Opfers zur Aufnahme oder zum Verbleib in der Prostitution veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und mit Geldstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten bestraft.
Mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren und einer Geldstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten wird bestraft, wer die Prostitution einer anderen Person, auch mit deren Einverständnis, ausnutzt. In jedem Fall liegt eine Ausbeutung vor, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
- a) Das Opfer befindet sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage.
- b) dass beschwerliche, unverhältnismäßige oder missbräuchliche Bedingungen für die Ausübung der Rechte gestellt werden.
2. Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Sanktionen werden in den jeweiligen Fällen in ihrer oberen Hälfte verhängt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) Wenn der Schuldige seine Stellung als Behörde, deren Vertreter oder Amtsträger ausgenutzt hat. In diesem Fall wird ebenfalls die Strafe der absoluten Amtsenthebung von sechs bis zwölf Jahren verhängt.
- b) wenn der Täter einer kriminellen Vereinigung oder einer Gruppe angehört, die derartige Aktivitäten ausübt.
- c) wenn der Täter vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben oder die Gesundheit des Opfers gefährdet hat.
3. Die angegebenen Strafen werden in den jeweiligen Fällen unbeschadet derjenigen verhängt, die der sexuellen Aggression oder dem sexuellen Missbrauch an der prostituierten Person entsprechen.
Artikel 188
Original Text
1. Wer die Prostitution eines Minderjährigen oder einer besonders schutzbedürftigen behinderten Person veranlasst, fördert, begünstigt oder erleichtert oder daraus Gewinn zieht oder einen Minderjährigen oder eine behinderte Person in anderer Weise zu diesen Zwecken ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und mit Geldstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten bestraft.
Ist das Opfer jünger als sechzehn Jahre, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von vier bis acht Jahren und eine Geldstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
2. Wurden die im vorstehenden Absatz beschriebenen Handlungen mit Gewalt oder Einschüchterung begangen, so wird neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren verhängt, wenn das Opfer unter sechzehn Jahre alt ist, und eine Freiheitsstrafe von vier bis sechs Jahren in den übrigen Fällen.
3. Höhere als die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Sanktionen werden in den jeweiligen Fällen verhängt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) Wenn sich das Opfer aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung oder anderen Umständen in einer besonders verletzlichen Situation befindet.
- b) wenn der Täter zur Begehung der Straftat eine Situation des Zusammenlebens oder ein Überlegenheits- oder Verwandtschaftsverhältnis ausgenutzt hat, weil er ein Verwandter in aufsteigender Linie oder ein Geschwisterkind ist, durch Natur oder Adoption mit dem Opfer verwandt oder verschwägert ist.
- c) wenn der Täter zur Begehung der Straftat seine Stellung als Behörde, Beauftragter oder Amtsträger ausgenutzt hat. In diesem Fall wird ebenfalls eine Strafe in Form eines absoluten Berufsverbots von sechs bis zwölf Jahren verhängt.
- d) wenn der Täter das Leben oder die Gesundheit des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet hat.
- e) wenn die Handlungen durch gemeinsames Handeln von zwei oder mehr Personen begangen wurden.
- f) wenn der Täter einer Organisation oder Vereinigung angehört, die derartige Tätigkeiten ausübt, auch wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
4. Wer eine sexuelle Beziehung zu einem Minderjährigen oder einer besonders schutzbedürftigen behinderten Person gegen ein Entgelt oder ein Versprechen anfordert, annimmt oder erhält, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren bestraft. Hat der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Strafe Freiheitsentzug von zwei bis sechs Jahren.
5. Die vorgenannten Strafen werden in den jeweiligen Fällen unbeschadet der Strafen für Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Unversehrtheit von Minderjährigen und besonders schutzbedürftigen Behinderten verhängt.
Artikel 189
Original Text
1. Es wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft:
- a) Wer Minderjährige oder besonders schutzbedürftige Behinderte für öffentliche oder private exhibitionistische oder pornografische Darbietungen oder für die Herstellung von pornografischem Material gleich welchen Mediums anwirbt oder benutzt oder eine dieser Tätigkeiten finanziert oder daraus Gewinn zieht.
- b) Wer Kinderpornographie herstellt, verkauft, vertreibt, ausstellt, anbietet oder die Herstellung, den Verkauf, die Verbreitung oder die Ausstellung mit irgendwelchen Mitteln erleichtert oder zu deren Herstellung behinderte, besonders schutzbedürftige Personen benutzt wurden, oder sie zu diesen Zwecken besitzt, auch wenn das Material aus dem Ausland stammt oder unbekannt ist.
Für die Zwecke dieses Titels gilt als Kinderpornographie oder deren Herstellung, die von besonders schutzbedürftigen Personen mit Behinderungen verwendet wurde, Folgendes: - a) Material, das einen Minderjährigen oder eine besonders schutzbedürftige Person mit einer Behinderung bei realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen zeigt, und
- b) Jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes oder einer besonders schutzbedürftigen Person mit Behinderung zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
- c) jegliches Material, das eine scheinbar minderjährige Person bei realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder eine Darstellung der Geschlechtsorgane einer scheinbar minderjährigen Person zu vorwiegend sexuellen Zwecken zeigt, es sei denn, die scheinbar minderjährige Person war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bilder tatsächlich achtzehn Jahre alt oder älter.
- d) Realistische Darstellungen eines Minderjährigen bei eindeutig sexuellen Handlungen oder realistische Darstellungen der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
Wer die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Handlungen vornimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis neun Jahren bestraft, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) Wenn Minderjährige unter sechzehn Jahren benutzt werden.
- b) wenn die Handlungen besonders erniedrigend oder demütigend sind, wenn körperliche oder sexuelle Gewalt angewendet wird, um das pornografische Material zu erhalten, oder wenn Szenen körperlicher oder sexueller Gewalt dargestellt werden.
- c) Wenn Minderjährige eingesetzt werden, die sich aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderen Umständen in einer besonders gefährdeten Situation befinden.
- d) wenn der Täter das Leben oder die Gesundheit des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet hat.
- e) Wenn das pornografische Material von notorischer Bedeutung war.
- f) wenn der Täter einer Organisation oder Vereinigung angehört, die solche Tätigkeiten ausübt, auch wenn sie nur vorübergehend besteht.
- g) Wenn es sich bei dem Täter um einen Erziehungsberechtigten, Vormund, Pfleger, Betreuer, Lehrer oder eine andere Person handelt, die de facto, auch vorübergehend, oder de jure für den Minderjährigen oder die besonders schutzbedürftige behinderte Person verantwortlich ist, oder um eine Person, die mit dem Minderjährigen oder der behinderten Person zusammenlebt, oder um eine andere Person, die unter Missbrauch ihrer anerkannten Vertrauensstellung oder Autorität gehandelt hat.
- h) Wenn ein erschwerender Umstand der Rückfälligkeit vorliegt.
3. Wurden die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Handlungen unter Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung begangen, so wird eine Strafe verhängt, die höher ist als die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Strafen.
4. Wer wissentlich an exhibitionistischen oder pornografischen Darbietungen teilnimmt, an denen Minderjährige oder besonders schutzbedürftige Behinderte beteiligt sind, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
5. Wer Kinderpornographie zum eigenen Gebrauch erwirbt oder besitzt oder bei deren Herstellung behinderte, besonders schutzbedürftige Personen benutzt worden sind, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Die gleiche Strafe wird gegen jeden verhängt, der wissentlich mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Kinderpornografie zugreift oder bei deren Herstellung besonders schutzbedürftige Menschen mit Behinderungen benutzt hat.
6. Wer eine minderjährige oder behinderte Person, die eines besonderen Schutzes bedarf, unter seiner Aufsicht, Vormundschaft, Obhut oder Pflege hat und in Kenntnis ihres Zustandes der Prostitution oder Korruption nicht das Mögliche tut, um ihre Fortsetzung in einem solchen Zustand zu verhindern, oder sich nicht zu diesem Zweck an die zuständige Behörde wendet, wenn ihm die Mittel für die Obhut der minderjährigen oder behinderten Person, die eines besonderen Schutzes bedarf, fehlen, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten oder mit Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft.
7. Die Staatsanwaltschaft fördert die entsprechenden Maßnahmen mit dem Ziel, der Person, die eine der im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Handlungen begeht, die elterliche Sorge, die Vormundschaft, das Sorgerecht bzw. die Pflegschaft zu entziehen.
8. Die Richter und Gerichte ordnen an, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um Websites oder Internetanwendungen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten oder bei deren Erstellung besonders schutzbedürftige Personen mit Behinderungen eingesetzt wurden, zu entfernen oder gegebenenfalls den Zugang zu ihnen für Internetnutzer zu sperren, die sich im spanischen Hoheitsgebiet befinden.
Diese Maßnahmen können auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorsorglich angeordnet werden.
Artikel 189 bis
Original Text
Die Verteilung oder öffentliche Verbreitung von Inhalten über das Internet, das Telefon oder eine andere Informations- oder Kommunikationstechnologie, die speziell dazu bestimmt sind, die Begehung der in diesem Kapitel und in den Kapiteln II bis und IV dieses Titels vorgesehenen Straftaten zu fördern, zu ermutigen oder dazu anzustiften, wird mit einer Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten oder einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft.
Die Justizbehörden ordnen die erforderlichen Maßnahmen zur Entfernung der im vorstehenden Absatz genannten Inhalte, zur Unterbrechung der Dienste, die diese Inhalte überwiegend anbieten, oder zur Sperrung beider an, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben.
Artikel 189 ter
Original Text
Ist eine juristische Person nach Artikel 31 bis für eine Straftat im Sinne dieses Kapitels verantwortlich, so werden die folgenden Sanktionen verhängt:
- a) eine Geldstrafe in Höhe des Drei- bis Fünffachen des erzielten Gewinns, wenn die von der natürlichen Person begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
- b) eine Geldstrafe in Höhe des zwei- bis vierfachen Betrags des erlangten Vorteils, wenn die von der natürlichen Person begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist, die nicht unter den vorstehenden Unterabsatz fällt.
- c) in allen anderen Fällen eine Geldstrafe in Höhe des zwei- bis dreifachen Betrags des erlangten Vorteils.
Nach Maßgabe des Artikels 66a können die Justizbehörden auch die in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben b bis g genannten Sanktionen verhängen.
Titel XIII
Straftaten gegen das Eigentum und gegen die sozioökonomische Ordnung
Artikel 202
Original Text
1. Eine Privatperson, die, ohne darin zu wohnen, gegen den Willen des Bewohners eine fremde Wohnung betritt oder sich darin aufhält, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
2. Wird die Tat mit Gewalt oder durch Einschüchterung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren und Geldstrafe von sechs bis zu zwölf Monaten.
Artikel 245
Original Text
1. Wer durch Gewalt oder Einschüchterung von Personen eine unbewegliche Sache in Besitz nimmt oder ein einem anderen gehörendes dingliches Recht an sich reißt, wird neben den Strafen für die ausgeübte Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren verurteilt, die unter Berücksichtigung des erlangten Vorteils und des verursachten Schadens festgesetzt wird.
2. Mit Geldstrafe von drei bis sechs Monaten wird bestraft, wer unbefugt das Eigentum eines anderen, eine Wohnung oder ein Gebäude, das keine Wohnung ist, in Besitz nimmt oder sich gegen den Willen des Eigentümers darin aufhält.
Titel XXII
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
KAPITEL V
Besitz, Handel und Lagerung von Waffen, Munition oder Sprengstoffen
Artikel 570
Original Text
1. In den in diesem Kapitel vorgesehenen Fällen kann die Strafe für den Entzug des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, für einen Zeitraum von drei Jahren verhängt werden, über die verhängte Haftstrafe hinaus.
2. Ist der Täter befugt, einen oder mehrere der darin genannten Stoffe, Waffen und Munition herzustellen oder mit ihnen zu handeln, so wird er zusätzlich zu den genannten Strafen mit einem besonderen Berufsverbot von 12 bis 20 Jahren belegt.
KAPITEL VI
Kriminelle Organisationen und Gruppen
Artikel 570 bis
Original Text
1. Wer eine kriminelle Vereinigung fördert, gründet, organisiert, koordiniert oder leitet, wird mit Freiheitsstrafe zwischen vier und acht Jahren bestraft, wenn deren Zweck oder Ziel die Begehung schwerer Straftaten ist, und mit Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Jahren in anderen Fällen; und diejenigen, die sich aktiv an der Organisation beteiligen, ihr angehören oder mit ihr wirtschaftlich oder auf andere Weise zusammenarbeiten, werden mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft, wenn der Zweck der Organisation die Begehung schwerer Straftaten ist, und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren in den anderen Fällen.
Für die Zwecke dieses Gesetzbuchs gilt als kriminelle Vereinigung ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf dauerhafter oder unbestimmter Grundlage, die in abgestimmter und koordinierter Weise verschiedene Aufgaben oder Funktionen zum Zwecke der Begehung von Straftaten aufteilen.
2. Die in der vorherigen Nummer vorgesehenen Strafen werden in der oberen Hälfte verhängt, wenn die Organisation:
- a) aus einer großen Anzahl von Personen besteht.
- b) über Waffen oder gefährliche Instrumente verfügt.
- c) über fortgeschrittene technische Kommunikations- oder Transportmittel verfügt, die aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet sind, die Ausführung der Straftaten oder die Straffreiheit der Täter zu erleichtern.
Liegen zwei oder mehr der vorgenannten Umstände vor, werden die jeweils höheren Strafen verhängt.
3) Die obere Hälfte der in diesem Artikel vorgesehenen Strafen wird verhängt, wenn die Straftaten gegen das Leben oder die Unversehrtheit von Personen, die sexuelle Freiheit, die Freiheit und die Unversehrtheit der Person oder auf den Menschenhandel ausgerichtet sind.
Artikel 570 ter
Original Text
1. Diejenigen, die eine kriminelle Vereinigung bilden, finanzieren oder integrieren, werden bestraft:
- a) wenn der Zweck der Gruppe die Begehung von Straftaten nach Absatz 3 des vorstehenden Artikels ist, mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren, wenn es sich um eine oder mehrere schwere Straftaten handelt, und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren, wenn es sich um weniger schwere Straftaten handelt.
- b) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, wenn der Zweck der Gruppe darin besteht, eine andere schwere Straftat zu begehen.
- c) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn der Zweck der Gruppe darin besteht, eine oder mehrere weniger schwere Straftaten, die nicht unter Buchstabe a) fallen, oder die wiederholte Begehung geringfügiger Straftaten.
Unter einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieses Gesetzbuchs ist der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zu verstehen, die, ohne eines oder mehrere der in dem vorstehenden Artikel definierten Merkmale einer kriminellen Vereinigung zu erfüllen, die gemeinsame Begehung von Straftaten bezwecken oder zum Ziel haben.
2. Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Sanktionen werden in der oberen Hälfte verhängt, wenn die Gruppe:
- a) aus einer großen Anzahl von Personen besteht.
- b) über Waffen oder gefährliche Instrumente verfügt.
- c) über fortgeschrittene technische Kommunikations- oder Transportmittel verfügt, die aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet sind, die Ausführung der Straftaten oder die Straffreiheit der Täter zu erleichtern.
Wenn zwei oder mehr dieser Umstände zusammentreffen, werden die jeweils höheren Strafen verhängt.
KAPITEL VII
Terroristische Organisationen und Gruppen und terroristische Straftaten
Abschnitt 1: Terroristische Organisationen und Gruppen
Artikel 571
Original Text
Für die Umsetzung dieses Gesetzbuchs gelten als terroristische Organisationen oder Vereinigungen solche Vereinigungen, die die in Artikel 570a Absatz 1 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 570b Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Merkmale aufweisen und die die Begehung einer der im folgenden Abschnitt definierten Straftaten bezwecken oder zum Ziel haben.
Artikel 572
Original Text
1. Wer eine terroristische Vereinigung oder einen terroristischen Zusammenschluss fördert, bildet, organisiert oder leitet, wird mit einer Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren und dem Berufsverbot für die Dauer der Strafe bestraft.
2. Diejenigen, die sich aktiv an der Organisation oder Gruppe beteiligen oder ihr angehören, werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis zwölf Jahren und einem vollständigen Berufsverbot für die Dauer der Strafe bestraft.
Abschnitt 2: Terroristische Straftaten
Artikel 573
Original Text
1. Die Begehung von schweren Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die moralische Unversehrtheit, die sexuelle Freiheit und die Unversehrtheit, das Erbe, die natürlichen Ressourcen oder die Umwelt, die öffentliche Gesundheit, die Katastrophengefahr, den Brand, die Urkundenfälschung, die Straftaten gegen die Krone, die Anschläge und den Besitz, den Handel und die Hinterlegung von Waffen, Munition oder Sprengstoffen, die in diesem Gesetzbuch vorgesehen sind, sowie die Entführung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütern, wenn sie zu einem der folgenden Zwecke erfolgt, gelten als terroristische Straftat:
- 1.ª Um die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben oder das Funktionieren der politischen Institutionen oder der wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen des Staates zu unterdrücken oder ernsthaft zu destabilisieren oder die öffentlichen Behörden zu zwingen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.
- 2.ª die öffentliche Ruhe ernsthaft zu stören.
- 3.ª das Funktionieren einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren.
- 4.ª die Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen.
2. Die in den Artikeln 197bis und 197ter sowie 264 bis 264vier definierten computerbezogenen Straftaten gelten ebenfalls als terroristische Straftaten, wenn die Handlungen zu einem der im vorstehenden Abschnitt genannten Zwecke begangen werden.
3. Auch die übrigen in diesem Kapitel definierten Straftaten werden als terroristische Straftaten betrachtet.
Artikel 573 bis
Original Text
1. Die in Abschnitt 1 des vorstehenden Artikels genannten terroristischen Straftaten werden mit den folgenden Strafen geahndet:
- 1.ª mit Freiheitsstrafe bis zu der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Höchstdauer, wenn der Tod einer Person verursacht wird.
- 2.ª eine Freiheitsstrafe von zwanzig bis fünfundzwanzig Jahren, wenn bei Entführung oder rechtswidrigem Gewahrsam der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt ist.
- 3.ª fünfzehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, wenn ein Schwangerschaftsabbruch nach Artikel 144, eine Körperverletzung nach den Artikeln 149, 150, 157 oder 158, eine Entführung einer Person oder eine Zerstörung oder Verbrennung nach den Artikeln 346 und 351 begangen wird.
- 4.ª mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren, wenn eine andere Person verletzt oder widerrechtlich festgehalten, bedroht oder genötigt wird.
- 5.ª und mit der für das Verbrechen in der oberen Hälfte des Strafmaßes vorgesehenen Strafe, die bei jedem anderen der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels genannten Verbrechen auf ein höheres Maß erhöht werden kann.
2. Die Strafen werden in ihrer oberen Hälfte verhängt, wenn die Taten gegen die in Artikel 550 Absatz 3 genannten Personen oder gegen Angehörige der Sicherheitskräfte und -korps oder der Streitkräfte oder gegen öffentliche Bedienstete, die in Justizvollzugsanstalten dienen, begangen wurden.
3. Die in Absatz 2 des vorstehenden Artikels genannten terroristischen Straftaten werden mit einer Strafe geahndet, die höher ist als die in den entsprechenden Artikeln vorgesehene.
4. Der Straftatbestand der öffentlichen Aufruhrs nach Artikel 557 bis sowie der Straftatbestand der Rebellion und der Volksverhetzung werden, wenn sie von einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe oder einzeln, aber unter ihrem Schutz begangen werden, mit einer höheren Strafe bedroht als die für diese Straftaten vorgesehenen.
Artikel 574
Original Text
1. Die Bereithaltung von Waffen oder Munition, der Besitz oder die Bereithaltung von explosiven, feuergefährlichen, brandfördernden oder erstickenden Stoffen oder Vorrichtungen oder ihrer Bestandteile sowie ihre Herstellung, ihr Handel, ihre Beförderung oder ihre Lieferung in jeglicher Form und das bloße Anbringen oder Verwenden solcher Stoffe oder der entsprechenden Mittel oder Vorrichtungen werden mit Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren bestraft, wenn die Tat zu einem der in Artikel 573 Absatz 1 genannten Zwecke begangen wird.
2. Für nukleare, radiologische, chemische oder biologische Waffen, Stoffe oder Geräte oder andere mit ähnlicher Zerstörungskraft wird eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren verhängt.
3. Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren wird auch bestraft, wer zu den in Absatz 1 genannten Zwecken chemische oder biologische Waffen entwickelt oder Kernmaterial, radioaktive Elemente oder Materialien oder Ausrüstungen, die ionisierende Strahlung erzeugen, beschafft, besitzt, befördert, anderen zur Verfügung stellt oder damit umgeht.
Artikel 575
Original Text
1. Mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren wird bestraft, wer mit dem Ziel, sich für die Begehung einer der in diesem Kapitel genannten Straftaten auszubilden, eine militärische oder kämpferische Ausbildung oder eine Ausbildung in Techniken zur Entwicklung von chemischen oder biologischen Waffen oder zur Entwicklung oder Herstellung von explosiven, entzündlichen, brandfördernden oder erstickenden Stoffen oder Vorrichtungen erhält, oder wer speziell dazu bestimmt ist, die Begehung einer dieser Straftaten zu erleichtern.
2. Die gleiche Strafe wird gegen denjenigen verhängt, der eine der im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Handlungen mit dem gleichen Ziel vornimmt, sich zur Begehung einer der in diesem Kapitel definierten Straftaten zu befähigen.
Diese Straftat begeht, wer zu diesem Zweck gewohnheitsmäßig auf einen oder mehrere öffentlich zugängliche Online-Kommunikationsdienste oder über das Internet oder einen elektronischen Kommunikationsdienst zugängliche Inhalte zugreift, deren Inhalt darauf abzielt oder geeignet ist, zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe oder zur Zusammenarbeit mit einer solchen Vereinigung oder Gruppe oder deren Zielen anzustiften. Es wird davon ausgegangen, dass die Handlungen in Spanien begangen wurden, wenn der Zugriff auf die Inhalte von spanischem Hoheitsgebiet aus erfolgt.
Ebenso begeht diese Straftat, wer zu demselben Zweck Dokumente erwirbt oder in seinem Besitz hat, die darauf abzielen oder aufgrund ihres Inhalts geeignet sind, zum Beitritt zu einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe oder zur Kollaboration mit einer solchen Vereinigung oder Gruppe oder zu deren Zielen anzustiften.
3. Die gleiche Strafe wird gegen denjenigen verhängt, der sich zum gleichen Zweck oder zur Kollaboration mit einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe oder zur Begehung einer der in diesem Kapitel genannten Straftaten in ein fremdes Hoheitsgebiet begibt oder sich dort niederlässt.
Artikel 576
Original Text
1. Mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des Drei- bis Fünffachen ihres Wertes wird bestraft, wer auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände oder Wertpapiere gleich welcher Art in der Absicht oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise zur Begehung einer der in diesem Kapitel genannten Straftaten verwendet werden sollen, sammelt, erwirbt, besitzt, verwendet, umwandelt, überträgt oder auf andere Weise damit umgeht.
2. Wurden die Vermögensgegenstände oder Wertpapiere der für die terroristische Straftat verantwortlichen Person tatsächlich zur Verfügung gestellt, kann eine höhere Strafe verhängt werden. Werden sie zur Ausführung bestimmter terroristischer Handlungen eingesetzt, so ist die Tat als Mittäterschaft bzw. Komplizenschaft strafbar.
3. Wurden die in Absatz 1 genannten Handlungen durch einen Angriff auf das Vermögen, eine Erpressung, eine Urkundenfälschung oder eine andere Straftat begangen, so werden sie unbeschadet der zusätzlichen Strafe, die nach den vorstehenden Absätzen verhängt werden kann, mit der höheren Strafe geahndet, die ihnen droht.
4. Wer, obwohl er gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Behörde bei der Verhinderung von Aktivitäten zur Terrorismusfinanzierung verpflichtet ist, durch grobe Fahrlässigkeit bei der Erfüllung dieser Pflichten bewirkt, dass eine der in Abschnitt 1 beschriebenen Handlungen nicht aufgedeckt oder verhindert wird, wird mit einer Strafe bestraft, die ein oder zwei Stufen niedriger ist als die dort vorgesehene.
Artikel 577
Original Text
1. Mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und mit Geldstrafe von achtzehn bis vierundzwanzig Monaten wird bestraft, wer eine Handlung vornimmt, erwirkt oder erleichtert, die der Zusammenarbeit mit den Tätigkeiten oder Zielen einer terroristischen Vereinigung, Gruppe oder eines terroristischen Elements oder der Begehung einer der in diesem Kapitel genannten Straftaten dient.
Zu den Handlungen der Kollaboration gehören insbesondere die Übermittlung von Informationen oder die Überwachung von Personen, Gütern oder Einrichtungen, der Bau, die Ausstattung, die Verbringung oder die Nutzung von Unterkünften oder Lagern, das Verstecken, die Beherbergung oder die Verbringung von Personen, die Veranstaltung von oder die Teilnahme an Schulungen, die Bereitstellung von technischen Diensten sowie jede andere gleichwertige Form der Zusammenarbeit oder Unterstützung der Tätigkeiten der im vorstehenden Absatz genannten terroristischen Organisationen oder Vereinigungen, Gruppen oder Personen.
Wenn die Information oder Überwachung von Personen im Sinne des vorstehenden Absatzes deren Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum gefährdet, wird die in diesem Abschnitt vorgesehene Strafe in ihrer oberen Hälfte verhängt. Wird eines dieser Rechtsgüter geschädigt, so wird die Tat je nach Fall als Mittäterschaft oder Beihilfe bestraft.
2. Die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Strafen werden gegen diejenigen verhängt, die eine Anwerbe-, Indoktrinations- oder Ausbildungsmaßnahme durchführen, die darauf abzielt oder aufgrund ihres Inhalts geeignet ist, Personen zum Beitritt zu einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe zu verleiten, oder die eine der in diesem Kapitel genannten Straftaten begehen.
Diese Strafen werden auch gegen diejenigen verhängt, die in der Absicht oder in Kenntnis der Tatsache, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden sollen, eine Ausbildung oder Unterweisung in der Herstellung oder Verwendung von Sprengstoffen, Feuerwaffen oder anderen schädlichen oder gefährlichen Waffen oder Stoffen oder in Methoden oder Techniken, die für die Begehung einer der Straftaten nach Artikel 573 besonders geeignet sind, anbieten.
Die Strafen werden in der oberen Hälfte des Strafmaßes verhängt, mit der Möglichkeit, das höhere Strafmaß zu erreichen, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Handlungen gegen Minderjährige oder besonders schutzbedürftige behinderte Personen oder gegen Frauen, die Opfer von Menschenhandel sind, mit dem Ziel gerichtet sind, sie zu Ehefrauen, Partnerinnen oder sexuellen Sklavinnen der Täter zu machen, unbeschadet der Verhängung der Strafen, die auch für die begangenen Straftaten gegen die sexuelle Freiheit gelten können.
3. Wurde die Beteiligung an den Tätigkeiten oder Zielen einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe oder an der Begehung einer der in diesem Kapitel genannten Straftaten durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs bis achtzehn Monaten und eine Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten.
Artikel 578
Original Text
1. Die öffentliche Verherrlichung oder Rechtfertigung der in den Artikeln 572 bis 577 genannten Verbrechen oder derjenigen, die an ihrer Ausführung beteiligt waren, oder die Vornahme von Handlungen, die die Opfer terroristischer Straftaten oder ihre Familienangehörigen verunglimpfen, herabsetzen oder erniedrigen, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen zwölf und achtzehn Monaten bestraft. Der Richter kann im Urteil auch eines oder mehrere der in Artikel 57 vorgesehenen Verbote für einen von ihm bestimmten Zeitraum anordnen.
2. Die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Sanktionen werden in ihrer oberen Hälfte verhängt, wenn die Taten durch die Verbreitung von Diensten oder Inhalten, die der Öffentlichkeit über die Medien, das Internet oder über elektronische Kommunikationsdienste zugänglich sind, oder durch den Einsatz von Informationstechnologien begangen wurden.
3. Ist die Tat nach ihren Umständen geeignet, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu stören oder in der Gesellschaft oder in einem Teil von ihr ein erhebliches Gefühl der Unsicherheit oder Angst zu erzeugen, so ist die Strafe in der oberen Hälfte des Strafrahmens zu verhängen, der auf die nächsthöhere Stufe erhöht werden kann.
4. Der Richter oder das Gericht ordnet die Vernichtung, Löschung oder Unbrauchbarmachung der Bücher, Akten, Schriftstücke, Gegenstände oder sonstigen Datenträger an, mit deren Hilfe die Straftat begangen wurde. Wurde die Straftat mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien begangen, so wird die Entfernung des Inhalts angeordnet.
Wurde die Straftat mit Hilfe von Diensten oder Inhalten begangen, die über das Internet oder elektronische Kommunikationsdienste zugänglich sind, kann der Richter oder das Gericht anordnen, dass die rechtswidrigen Inhalte oder Dienste entfernt werden. Alternativ kann er die Anbieter von Hosting-Diensten anweisen, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen, die Suchmaschinen, die auf sie verweisenden Links zu entfernen, und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten oder Diensten zu unterbinden, sofern einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) Wenn die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Sachverhalts und zur Bedeutung der Information steht und notwendig ist, um deren Verbreitung zu verhindern.
- b) Wenn die in den vorangegangenen Abschnitten genannten Inhalte ausschließlich oder überwiegend verbreitet werden.
5. Die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen können auch vom Ermittlungsrichter als Vorsichtsmaßnahme während der Untersuchung des Falles beschlossen werden.
Artikel 579
Original Text
1. Wer auf irgendeine Weise öffentlich Botschaften oder Parolen verbreitet, die dazu bestimmt oder nach ihrem Inhalt geeignet sind, andere zur Begehung einer Straftat nach diesem Kapitel anzustiften, wird mit einer Strafe bestraft, die ein oder zwei Grade niedriger ist als die für die betreffende Straftat vorgesehene.
2. Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer öffentlich oder in Gegenwart einer großen Zahl von Personen andere zur Begehung einer Straftat nach diesem Kapitel anstiftet oder wer eine andere Person zur Begehung einer solchen Straftat auffordert.
3. Andere Handlungen der Provokation, der Verschwörung und des Vorschlags zur Begehung einer der in diesem Kapitel geregelten Straftaten werden ebenfalls mit einer Strafe geahndet, die einen oder zwei Grade niedriger ist als diejenige, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Handlungen entspricht.
4. In den in dieser Bestimmung vorgesehenen Fällen können die Richter oder Gerichte die in den Absätzen 4 und 5 des vorstehenden Artikels genannten Maßnahmen treffen.
Artikel 579 bis
Original Text
1. Die Person, die für die in diesem Kapitel vorgesehenen Straftaten verantwortlich ist, wird unbeschadet der nach den vorstehenden Artikeln anwendbaren Strafen je nach der Schwere der Straftat, der Zahl der begangenen Straftaten und den Umständen des Täters auch mit den Strafen des absoluten Berufsverbots, des besonderen Berufsverbots für erzieherische Berufe oder Gewerbe, in den Bereichen Unterricht, Sport und Freizeit für einen Zeitraum von sechs bis zwanzig Jahren bestraft, was gegebenenfalls die Dauer der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe überschreitet.
2. Eine Person, die wegen einer oder mehrerer Straftaten nach diesem Kapitel zu einer schweren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wird auch zu einer Bewährungszeit von fünf bis zehn Jahren verurteilt, und zu einer Zeit von einem bis fünf Jahren, wenn die Freiheitsstrafe weniger schwer ist. Ungeachtet dessen kann das Gericht bei einer einmaligen, nicht schwerwiegenden Straftat und bei einem Ersttäter die Bewährungsmaßnahme unter Berücksichtigung des geringeren Gefährlichkeitsgrads verhängen oder nicht.
3. Bei den in diesem Kapitel vorgesehenen Straftaten können die Richter und Gerichte in ihrem Urteil eine Strafe verhängen, die ein oder zwei Stufen niedriger ist als die für die betreffende Straftat vorgesehene Strafe, wenn der Betroffene seine kriminellen Handlungen freiwillig aufgegeben hat, den Behörden die Taten, an denen er beteiligt war, gesteht und aktiv mit ihnen zusammenarbeitet, um die Begehung der Straftat zu verhindern, oder wirksam zur Erlangung entscheidender Beweise für die Identifizierung oder Ergreifung anderer Täter oder zur Verhinderung der Aktivitäten oder der Entwicklung terroristischer Organisationen, Gruppen oder anderer terroristischer Elemente, denen er angehört oder mit denen er zusammengearbeitet hat, beiträgt.
4. Die Richter und Gerichte können auch eine Strafe verhängen, die ein oder zwei Stufen niedriger ist als die in diesem Kapitel für die betreffende Straftat vorgesehene, wenn die Tat unter Berücksichtigung der eingesetzten Mittel oder des erzielten Ergebnisses objektiv weniger schwerwiegend ist.
Artikel 580
Original Text
Bei allen terroristischen Straftaten ist die Verurteilung durch einen ausländischen Richter oder ein ausländisches Gericht bei der Anwendung des erschwerenden Umstands der Rückfälligkeit den Verurteilungen durch spanische Richter oder Gerichte gleichgestellt.
Artikel 580 bis
Original Text
Ist eine juristische Person nach Artikel 31a für die in diesem Kapitel genannten Straftaten verantwortlich, so werden die folgenden Sanktionen verhängt:
- a) eine Geldstrafe von zwei bis fünf Jahren oder das Doppelte bis Vierfache des verursachten Schadens, wenn dieser Betrag höher ist, wenn die von der natürlichen Person begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist.
- b) eine Geldstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder in allen anderen Fällen das Doppelte bis Dreifache des verursachten Schadens, wenn dieser Betrag höher ist.
Nach Maßgabe des Artikels 66 bis können die Richter und Gerichte auch die in Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben b bis g genannten Sanktionen verhängen.
Wird eine Person aus einem der in Artikel 20 Nummern 1 und 3 genannten Gründe für straffrei erklärt, prüft die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren zur gerichtlichen Anordnung von Unterstützungsmaßnahmen für die Person mit einer Behinderung zu fördern oder, falls solche Maßnahmen bereits zuvor vereinbart wurden, diese zu überprüfen.