Das spanische Hypothekengesetz
Gesetz 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen.
Übersetzung wird in Kürze erweitert.
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- Kapitel I
- Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 1: Gegenstand
- Artikel 2: Anwendungsbereich
- Artikel 3: Unabdingbarer Charakter
- Artikel 4: Begriffsbestimmungen
- Kapitel II: Vorschriften zum Schutz des Kreditnehmers
- Abschnitt 1.ª Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 5: Handlungsgrundsätze bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Immobiliendarlehen
- Artikel 6: Grundlegende Informationen, die in der Anzeige von Immobiliendarlehen enthalten sein müssen
- Artikel 7: Transparenzverpflichtungen im Zusammenhang mit Verträgen
- Artikel 8: Berechnung des effektiven Jahreszinses (TAE)
- Artikel 9: Allgemeine Informationen zum Immobilienkredit
- Artikel 10: Vorvertragliche Informationen zum Immobilienkredit
- Artikel 11: Verpflichtung zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des potenziellen Kreditnehmers
- Artikel 12: Informationen zur Zahlungsfähigkeit des potenziellen Kreditnehmers
- Artikel 13: Bewertung von Immobilien
- Artikel 14: Transparenzregeln bei der Vermarktung von Immobiliendarlehen
- Artikel 15: Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der materiellen Transparenz
- Abschnitt 2: Verhaltensregeln
- Artikel 16: Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
- Artikel 17: Praxis der gebundenen und kombinierten Verkäufe
- Artikel 18: Entgeltpolitik
- Artikel 19: Beratungstätigkeit bei Immobiliendarlehen
- Artikel 20: Immobiliendarlehen in Fremdwährung
- Artikel 21: Änderungen der Zinssätze
- Abschnitt 3: Form, Ausführung und Beendigung
- Artikel 22: Form und Inhalt der Verträge
- Artikel 23: Vorzeitige Tilgung
- Artikel 24: Frühe Fälligkeit
- Artikel 25: Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
- Kapitel III: Form, Rechtliche Regelung für Immobilienkreditvermittler, deren Beauftragte und Immobilienkreditgeber
- Abschnitt 1: Allgemeine Grundlagen
- Abschnitt 2: Vermittler von Immobilienkrediten
- Artikel 27: Register
- Artikel 28: Verwaltung der Eintragung
- Artikel 29: Voraussetzungen für die Registrierung
- Artikel 30: Verfahren der Registrierung
- Artikel 31: Information und Bekanntmachung des Registers
- Artikel 32: Widerruf der Registrierung
- Artikel 33: Aufsicht über die Immobilienkreditvermittler
- Artikel 34: Beaufsichtigung der Tätigkeit von Immobilienkreditvermittlern über Zweigstellen und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
- Artikel 35: Informationspflichten für Immobilienkreditvermittler
- Artikel 36: Sicherheitsanforderungen für Immobilienkreditvermittler
- Artikel 37: Grenzüberschreitende Tätigkeit von Immobilienkreditvermittlern
- Abschnitt 3: Benannte Vertreter von Immobilienkreditvermittlern
- Artikel 38: Verantwortlichkeiten von Immobilienkreditvermittlern gegenüber benannten Vertretern
- Artikel 39: Mitteilungspflichten und Registrierung von Beauftragten
- Artikel 40: Grenzüberschreitende Tätigkeit der benannten Vertreter
- Artikel 41: Beaufsichtigung von benannten Vertretern
- Abschnitt 4: Immobilienkreditgeber
- Kapitel IV: Sanktionen für Kreditvermittler, deren Beauftragte und Immobilienkreditgeber
- Artikel 44: Art der Planungs- und Disziplinarvorschriften
- Artikel 45: Pflichten der öffentlichen Verwaltungen zum Schutz und zur Abschreckung
- Artikel 46: Verstöße
- Artikel 47: Sanktionen
- Artikel 48: Zuständige Stellen, Verfahren und Verjährung
- Artikel 49: Zentrales Register für Sanktionen im Bereich der Immobilienkredite
- Zusätzliche Bestimmungen
- Erste Zusatzbestimmung. Unabhängige Behörde zur Gewährleistung von Schutz und Transparenz beim Abschluss von Immobilienverträgen
- Zweite Zusatzbestimmung. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden
- Dritte Zusatzbestimmung. Finanzielle Aufklärung
- Vierte Zusatzbestimmung. Aufbewahrung der vorvertraglichen Unterlagen
- Fünfte Zusatzbestimmung. Autonome Entwicklung
- Sechste Zusatzbestimmung. Fälle des Forderungsübergangs auf den Schuldner und der abändernden Novation des Darlehensvertrags
- Siebte Zusatzbestimmung. Verpflichtungen des Unternehmers anlässlich der Übertragung des belasteten Grundstücks
- Achte Zusatzbestimmung. Pflichten der Notare und Registerbeamten anlässlich der Genehmigung und Eintragung des Hypothekendarlehens
- Neunte Zusatzbestimmung. Notar- und Registergebühren beim Forderungsübergang oder bei der modifizierenden Novation von Hypothekardarlehen infolge eines Wechsels von einem variablen zu einem festen Zinssatz
- Zehnte Zusatzbestimmung. Verfahren zur Bewertung des unbeweglichen Vermögens
- Elfte Zusatzbestimmung. Einhaltung des „Kodex bewährter Praktiken für die tragfähige Umstrukturierung von Schulden, die durch Hypotheken auf Hauptwohnsitze gesichert sind“
- Zwöfte Zusatzbestimmung. Informationen über Verbraucherkreditverträge
- Dreizehnte Zusatzbestimmung.
- Übergangsbestimmungen
- Erste Übergangsbestimmung. Bereits bestehende Verträge
- Zweite Übergangsbestimmung. Anerkennung von bereits bestehenden Immobilienkreditvermittlern und Immobilienkreditgebern
- Dritte Übergangsbestimmung. Sonderregelung für laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai über Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, der Umschuldung und der Sozialmiete
- Vierte Übergangsbestimmung. Personalisiertes Informationsblatt der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über die Transparenz und den Kundenschutz bei Bankdienstleistungen
- Fünfte Übergangsbestimmung. Übergangsregelung für die Beilegung von Beschwerden und Ansprüchen
- Aufhebungsbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- Erste Schlußbestimmung. Änderung des Hypothekengesetzes
- Zweite Schlußbestimmung. Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 1/1993 vom 24. September zur Verabschiedung der konsolidierten Fassung der Grunderwerbsteuer und der Stempelabgabe.
- Dritte Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 2/1994 vom 30. März 1994 über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen, geändert durch das Gesetz 41/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Gesetzes 2/1981 vom 25. März 1981 über die Regulierung des Hypothekenmarktes und anderer Vorschriften des Hypotheken- und Finanzsystems, über die Regulierung von Umkehrhypotheken und Abhängigkeitsversicherungen und zur Festlegung bestimmter Steuervorschriften
- Vierte Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 7/1998 vom 13. April 1998 über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge.
- Fünfte Schlußbestimmung. Änderung der Zivilprozessordnung 1/2000 vom 7. Januar 2000.
- Sechste Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 14/2000 vom 29. Dezember über steuerliche, administrative und soziale Maßnahmen
- Siebte Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 44/2002, vom 22. November, über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems
- Achte Schlußbestimmung. Änderung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze, genehmigt durch den Königlichen Gesetzeserlass 1/2007 vom 16. November
- Neunte Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 2/2009 vom 31. März, das den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über Hypothekendarlehen oder -kredite und Vermittlungsdienstleistungen für den Abschluss von Darlehens- oder Kreditverträgen regelt.
- Zehnte Schlußbestimmung. Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2012 vom 9. März über dringende Maßnahmen zum Schutz von Hypothekenschuldnern ohne Mittel
- Elfte Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 9/2012 vom 14. November über die Umstrukturierung und Abwicklung von Kreditinstituten
- Zwölfte Schlußbestimmung. Änderung des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten
- Dreizehnte Schlußbestimmung. Titel der Zuständigkeit
- Vierzehnte Schlußbestimmung. Übernahme des Rechts der Europäischen Union
- Fünfzehnte Schlußbestimmung. Regulatorische Entwicklung
- Sechszehnte Schlußbestimmung. Inkrafttreten
- Anhang I: Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)
- Anhang II: Berechnung des effektiven Jahreszinses (APRC)
Felipe VI
König von Spanien
Präambel
I
Die Regulierung von Immobilienkreditverträgen spielt eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Stabilität und ist ein Instrument des sozialen Zusammenhalts. Das spanische Hypothekensystem und insbesondere das System zur Gewährung von Darlehen und Krediten, die durch Immobilienhypotheken gesichert sind, hat es vielen spanischen Familien ermöglicht, Wohneigentum zu erwerben, und zwar in einem höheren Anteil als in vielen Nachbarländern. Die Gewährleistung eines sicheren, flexiblen und effizienten Rechtssystems, das diese Art von Transaktionen schützt, ist eine Anforderung, die sich nicht nur aus den Verpflichtungen des EU-Rechts ergibt, sondern auch aus den unbestreitbaren Vorteilen, die sie für die Wirtschaft eines Landes darstellt. Sowohl der Schutz von Transaktionen als auch die Rechtssicherheit führen zu Krediten für Privatpersonen, was wiederum zu Wirtschaftswachstum führt. Gleichzeitig stärkt der Zugang zum Eigentum die Freiheit und die Verantwortung des Einzelnen als Bürger. In diesem Prozess ist der Zugang zu Hypothekarkrediten ein Schlüsselelement für den Erfolg des spanischen Immobiliensystems.
II
Auf der Grundlage dieser Erwägungen dient das vorliegende Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014.
In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen und um das Vertrauen der Kreditnehmer wiederherzustellen, wurden außerdem Bestimmungen eingeführt, die die Rechtssicherheit, die Transparenz und das Verständnis der Verträge und der darin enthaltenen Klauseln sowie den fairen Ausgleich zwischen den Parteien verbessern sollen.
Die Richtlinie 2014/17/EU erkennt in ihrem Erwägungsgrund (3) an, dass „die Finanzkrise gezeigt hat, dass unverantwortliches Verhalten von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben (...) und schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Folgen haben kann“. Insbesondere wird in Erwägungsgrund (4) der Richtlinie hervorgehoben, dass „die Kommission auf den Hypothekarkreditmärkten in der Union eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit unverantwortlicher Kreditvergabe und -aufnahme und dem potenziellen Spielraum für unverantwortliches Verhalten von Marktteilnehmern, einschließlich Kreditvermittlern, festgestellt hat“.
In diesen Erwägungsgründen wird auch die asymmetrische Position des Kreditgebers und des Kreditnehmers in der Vertragsbeziehung hervorgehoben, die nicht einfach dadurch überbrückt wird, dass der Kunde Informationen und Warnungen erhält. Derjenige, der die Beziehung beherrscht, muss daher als Gewerbetreibender eine zusätzliche Verantwortung für sein Verhalten gegenüber dem Kreditnehmer übernehmen.
III
Mit der Richtlinie 2014/17/EU wird eine besondere Schutzregelung für Verbraucher eingeführt, die Darlehensnehmer, Bürgen oder Inhaber von Garantien für Darlehen oder Kredite sind, die durch eine Hypothek auf Wohneigentum gesichert sind oder deren Zweck der Erwerb von Wohneigentum ist.
In der Europäischen Union, deren Recht den Grundsatz des Vorrangs vor dem nationalen Recht genießt, ist das Recht auf Wohnung als Grundrecht anerkannt, wie in Randnummer 65 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2014 in der Rechtssache C-34/13 ausdrücklich festgestellt wird, in der es heißt: „Im Recht der Europäischen Union ist das Recht auf Wohnung ein durch Artikel 7 der Charta garantiertes Grundrecht, das das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat“.
Die europäischen Rechtsvorschriften beziehen sich auf Verbraucherkredite, die durch eine Hypothek oder eine andere Art von Bürgschaft gesichert sind und sich auf eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie beziehen, d. h. sie zielen auf den Schutz der Verbraucher ab, d. h. auf natürliche Personen, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten jedoch auch, strengere Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen, einschließlich der Möglichkeit, den Anwendungsbereich auf Nicht-Verbraucher auszuweiten.
1.183 / 5.000 Auf diese Weise weitet dieses Gesetz seinen Rechtsrahmen auf alle natürlichen Personen aus, unabhängig davon, ob sie Verbraucher sind oder nicht. Diese Ausweitung des subjektiven Schutzbereichs des Gesetzes gegenüber der Richtlinie folgt der traditionellen Linie unseres Rechtssystems, den Schutzbereich auch auf Gruppen wie beispielsweise selbstständig Erwerbstätige auszudehnen. So ist der Anwendungsbereich der geltenden Transparenzvorschriften für Hypothekendarlehen ausgestaltet, der in Kapitel II des Titels III der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über Transparenz und Schutz der Kundendienstleistungen im Bankgeschäft geregelt ist.
Das Gesetz regelt drei verschiedene Aspekte. Erstens enthält es Transparenz- und Verhaltensregeln, die Kreditgebern und Kreditvermittlern sowie ihren benannten Vertretern Verpflichtungen auferlegen und den derzeit bestehenden Rahmen der oben genannten Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober und des Gesetzes 2/2009 ergänzen und verbessern. , vom 31. März, das die Aufnahme von Hypothekardarlehen oder -krediten sowie Vermittlungsdienste zum Abschluss von Darlehens- oder Kreditverträgen mit Verbrauchern regelt.
Zweitens regelt es den Rechtsstatus von Immobilienkreditvermittlern und Immobilienfinanzierern und drittens legt es das Sanktionsregime bei Nichteinhaltung der darin enthaltenen Pflichten fest.
Darüber hinaus werden in den Artikeln eine Reihe von Bestimmungen eingeführt, die Aspekte regeln, die in den europäischen Verordnungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind oder die über deren Inhalt hinausgehen und deren Ziel es ist, bestimmte Aspekte der rechtlichen Regelung für Hypothekenverträge und deren Vertragslaufzeit zu verstärken, indem auf bestimmte Situationen verwiesen wird, die auftreten können und berücksichtigt werden sollten, bei Verträgen mit einer so langen Laufzeit auftreten können und berücksichtigt werden sollten, entweder durch die Forderung nach größeren Garantien, die Verstärkung bestehender Garantien, die Festlegung einer klaren und einfachen Regelung, die unnötige Auslegungszweifel vermeidet, oder die Schaffung von Mechanismen zur Lösung von Konflikten oder Situationen, die die Situation des Kreditnehmers unter den vertraglich festgelegten Bedingungen verändern könnten. Letztlich geht es darum, die Garantien für die Darlehensnehmer im Rahmen des Vertragsprozesses zu verstärken und letztlich die gerichtliche Zwangsvollstreckung dieser Art von Darlehen und den damit verbundenen Verlust der Wohnung zu vermeiden.
IV
Das Gesetz gliedert sich in vier Kapitel, die den wesentlichen Linien der Verordnung entsprechen, zwölf zusätzliche Bestimmungen, fünf Übergangsbestimmungen, eine aufhebende Bestimmung und sechzehn Schlussbestimmungen sowie zwei Anhänge, von denen sich der erste auf das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS) und der zweite auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses (APR) bezieht.
Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Zweck, den Anwendungsbereich, den unverzichtbaren Charakter der den Kreditnehmern zuerkannten Rechte und die Definitionen für die Zwecke des Gesetzes. In Anlehnung an die oben genannte Richtlinie 2014/17/EU gilt das Gesetz sowohl für die gewerbsmäßige Vergabe von Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien und Darlehen für den Erwerb von Wohnimmobilien als auch für die gewerbsmäßige Vermittlung einer der beiden vorgenannten Tätigkeiten.
Kapitel II legt Transparenz- und Verhaltensregeln fest, die insbesondere auf die verantwortungsvolle Vergabe von Immobilienfinanzierungen abzielen und die schrittweise Verwirklichung eines zuverlässigen Kreditmarktes mit homogenen Regeln im europäischen Raum und mit einem höheren Maß an Vertrauen der Kunden in die Kreditinstitute begünstigen; eines Marktes, auf dem natürliche Personen, die eine Hypothekenfinanzierung suchen, darauf vertrauen können, dass die Kreditinstitute professionell und verantwortungsvoll handeln. In diesem Sinne trägt das Gesetz zur Verwirklichung eines transparenteren, wettbewerbsfähigeren und homogeneren europäischen Binnenmarktes bei, in dem Kreditverträge, die Immobilien betreffen, gerechter sind und ein hohes Schutzniveau für Personen, die eine Finanzierung erhalten, gewährleisten.
Dieses Kapitel gliedert sich wiederum in drei Abschnitte. Abschnitt 1 enthält in Form allgemeiner Bestimmungen die grundlegenden Handlungsprinzipien für die Gewährung von Immobiliendarlehen, die auf den Schutz der berechtigten Interessen abzielen, die allgemeinen Merkmale der vorvertraglichen Informationen, die Transparenzpflichten in Bezug auf Verträge, die Festlegung der Berechnung des effektiven Jahreszinses und das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS).
Zu den neuartigsten Aspekten des Gesetzes gehört eine detaillierte Regelung der vorvertraglichen Phase. In dieser Hinsicht wurde beschlossen, über die strikte Umsetzung der Richtlinie 2014/17 hinauszugehen, um sicherzustellen, dass der Darlehensnehmer über die notwendigen Informationen verfügt, um die wirtschaftliche und rechtliche Belastung des Darlehens, das er aufnehmen wird, vollständig zu verstehen, und dass somit der Grundsatz der Transparenz in seinem materiellen Aspekt als erfüllt angesehen werden kann.
Diese Maßnahme, die darauf abzielt, das Gleichgewicht zu stärken, das zwischen den Parteien in jeder vertraglichen Rechtsbeziehung bestehen muss, wird dadurch ergänzt, dass dem Notar die Aufgabe zugewiesen wird, den Darlehensnehmer unparteiisch zu beraten, alle Zweifel zu klären, die der Vertrag aufwerfen kann, und zu prüfen, ob sowohl die Fristen als auch die anderen Anforderungen, die es ermöglichen, den oben genannten Grundsatz der materiellen Transparenz als erfüllt anzusehen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Vertragsklauseln von größerer Komplexität oder Relevanz im Vertrag beziehen, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Hypothekendarlehens- oder Kreditvertrags in einer öffentlichen Urkunde erfüllt sind.
Auf diese Weise wird für beide Parteien - Darlehensgeber und Darlehensnehmer - der Nachweis erbracht, dass der Darlehensgeber seiner Verpflichtung zur fristgerechten Aushändigung der genannten Unterlagen nachgekommen ist, und der Darlehensnehmer kann sein Recht - das auch das Bestehen einer Verpflichtung voraussetzt - wahrnehmen, die Folgen seines Handelns zu kennen.
Es ist jedoch wichtig, darauf hinzuweisen, dass, wie bei den Änderungen, die seinerzeit durch die Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über die Transparenz und den Kundenschutz bei Bankdienstleistungen eingeführt wurden, die Neuerungen in der vorvertraglichen Phase, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, nicht auf das gewährte Hypothekenportfolio anwendbar sein werden, mit Ausnahme dessen, was ausdrücklich rückwirkend zugewiesen wird. Und sie werden auch nicht als Vergleichsparameter anwendbar sein, da es sich um Verträge handelt, die unter dem Schutz einer Gesetzgebung abgeschlossen wurden, die die Transparenzanforderungen, denen diese Verträge unterlagen, in vollem Umfang festgelegt hat.
Abschnitt 2 enthält die Verhaltensregeln, die Darlehensgeber, Immobilienkreditvermittler und Beauftragte bei der Vorbereitung, Förderung, Vermarktung und Vergabe von Immobiliendarlehen sowohl in Bezug auf ihre interne Organisation als auch in Bezug auf den Kunden einhalten müssen. Es lohnt sich, einige von ihnen wegen ihrer besonderen Relevanz hervorzuheben. So ist erstens vorgeschrieben, dass Mitarbeiter, die die Kreditwürdigkeit beurteilen und Immobilienkredite vermarkten, bestimmte Ausbildungsanforderungen erfüllen müssen, um sicherzustellen (Artikel 16), dass der Kreditnehmer vom Kreditgeber angemessene, auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Informationen erhält. Zweitens sind gebundene Verkäufe, d. h. Verkäufe von Paketen, die aus dem Darlehen und anderen Produkten bestehen, generell verboten, wenn der Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer nicht auch separat angeboten wird (Artikel 17). Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Wahl des Kunden für das am besten geeignete Produkt zu begünstigen und den Wettbewerb zwischen den Kreditgebern zu fördern, indem Bündelverkäufe in Fällen erlaubt werden, in denen es für den Kunden vorteilhafter ist, das am besten geeignete Produkt zu wählen (Artikel 17). Andererseits werden der Vergütungspolitik für das Personal von Kreditgebern und -beratern Grenzen gesetzt, um negative Anreize zu vermeiden, die eine mögliche Überbeauftragung zum Nachteil einer angemessenen Risikobewertung und der Bereitstellung der erforderlichen Informationen für den Kunden begünstigen, und insbesondere festgelegt, dass das Volumen der abgeschlossenen Darlehen nicht der vorherrschende Faktor bei der Vergütung des Personals sein sollte, das sie konzipiert, vermarktet oder empfiehlt (Artikel 18). Ferner wird die Tätigkeit der Darlehens- und Kreditberatung eingeschränkt, die - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nur von Immobilienkreditvermittlern und Immobilienkreditgebern ausgeübt werden darf (Artikel 19), wobei gleichzeitig Regeln festgelegt werden, die sicherstellen, dass klare, objektive und maßgeschneiderte Empfehlungen gegeben werden. Darüber hinaus wird zum ersten Mal in unserer Rechtsordnung das Recht des Verbrauchers auf Konvertierung des auf eine Fremdwährung lautenden Kredits in die Währung, in der der Kreditnehmer sein Einkommen bezieht, oder in die Währung des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, als einfacher und leicht verständlicher Mechanismus zur Absicherung und zum Schutz gegen das Wechselkursrisiko aufgenommen (Artikel 20). Der gewerbliche Kreditnehmer, der kein Verbraucher ist, kann dieses Recht jedoch durch eine andere Art von alternativem Mechanismus zur Absicherung des Wechselkursrisikos ersetzen. Die Absicherung des Wechselkursrisikos geht mit der Verpflichtung des Kreditgebers einher, den Kreditnehmer regelmäßig über die Entwicklung der Schulden zu informieren, sowie mit dem Recht des Kreditnehmers, den Kredit gegebenenfalls in eine alternative Währung umzuwandeln.
Abschnitt 3 regelt die Form, Ausführung und Beendigung von Verträgen. Neu ist das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, ohne dem Darlehensgeber Provisionen oder Entschädigungen zahlen zu müssen. Der Darlehensgeber erhält nur dann eine Entschädigung für den finanziellen Verlust des Darlehensgebers, wenn die Rückzahlung in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit erfolgt (diese unterscheiden sich zwischen Verträgen mit variablem und festem Zinssatz) und sofern dieser Verlust die gesetzlich vorgesehenen Höchstsätze nicht übersteigt (Artikel 23). Ebenso erwähnenswert ist die Möglichkeit, den Forderungsübergang und die modifizierende Novation von Krediten zu begünstigen, wenn sie dazu dienen, den variablen Zinssatz in einen festen Zinssatz zu ändern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Darlehensnehmer genau wissen, wie hoch die mittel- und langfristigen Kosten der von ihnen abgeschlossenen Finanzierung sein werden, was ihnen eine langfristige Finanzplanung ermöglicht, während gleichzeitig die Einfachheit der Vertragsgestaltung und damit die Transparenz gegenüber den Darlehensnehmern gefördert wird. In jedem Fall wird mit der Verordnung versucht, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der Rückzahlung von Krediten für Privatpersonen und der Vermeidung nachteiliger Szenarien für Kreditgeber beim Angebot von Kreditverträgen mit festem Zinssatz, bei denen das Zinsrisiko größer ist, herzustellen.
Schließlich befasst sich dieser Abschnitt mit der Neuregelung der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags und der Verzugszinsen, wobei die derzeitige Regelung, bei der ein gewisser Spielraum für die Willensfreiheit der Parteien bestand, durch Vorschriften mit strikt zwingendem Charakter ersetzt wird. So stellt die neue Regelung für die vorzeitige Rückzahlung sicher, dass eine vorzeitige Rückzahlung nur dann erfolgen kann, wenn der Schuldner in Bezug auf das vereinbarte Darlehen einen hinreichend großen Verzug aufweist. Sie sorgt auch für mehr Rechtssicherheit bei der Vertragsgestaltung und ersetzt die frühere Regelung der Verzugszinsen, die lediglich eine Höchstgrenze für ihre Bemessung vorsah, durch ein klares und festes Kriterium für ihre Festlegung. In beiden Fällen soll verhindert werden, dass Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden, die missbräuchlich sein könnten, und gleichzeitig soll das notwendige wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht zwischen den Parteien gestärkt werden.
Kapitel III mit dem Titel „Rechtliche Regelung für Immobilienkreditvermittler, deren Beauftragte und Immobilienkreditgeber“ ist in vier Abschnitte unterteilt. In Abschnitt 1 werden die Quellen der rechtlichen Regelung für diese Personen beschrieben (Artikel 26). Die Abschnitte 2, 3 und 4 befassen sich mit Immobilienkreditvermittlern, benannten Vertretern von Vermittlern bzw. Immobilienkreditgebern. Sie regeln die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit und deren Beaufsichtigung. Marktteilnehmer, die diese Tätigkeiten beruflich ausüben wollen, müssen ordnungsgemäß in das entsprechende öffentliche Register eingetragen sein und unter anderem über ein anerkanntes Ansehen sowie angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Kapitel IV ist der Regelung des Sanktionssystems gewidmet. Zu diesem Zweck haben die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen den Charakter von Regulierungs- und Disziplinarvorschriften für Immobilienkreditvermittler und -darlehensgeber, die von der Banco de España oder der von jeder Autonomen Gemeinschaft benannten Stelle je nach dem geografischen Gebiet, in dem der Immobilienvermittler oder -darlehensgeber tätig ist, anzuwenden sind, wobei das Spektrum der Verstöße und Sanktionen proportional zur Größe der Adressaten ist.
Die zusätzlichen Bestimmungen, insgesamt zwölf, regeln spezifische Bereiche im Zusammenhang mit der rechtlichen Regelung von Immobilienkreditverträgen in Bereichen wie der Beilegung von Streitigkeiten durch außergerichtliche Ansprüche unter Bezugnahme auf die in der Ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 7/2017 vom 2. November vorgesehene Unabhängige Behörde zur Gewährleistung des Schutzes und der Transparenz bei Immobilienverträgen, der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der finanziellen Bildung, der Regelung der Aufbewahrung der vorvertraglichen Dokumentation, Aspekte der autonomen Entwicklung, die Fälle des Forderungsübergangs des Schuldners und der modifizierenden Novation des Darlehensvertrags, die Pflichten des Unternehmers bei der Übertragung der hypothekarisch belasteten Immobilie, die Pflichten der Notare und Registerbeamten bei der Genehmigung und Eintragung des Hypothekendarlehens, die Notar- und Registergebühren im Falle des Forderungsübergangs oder der modifizierenden Novation von Darlehen aufgrund eines Wechsels von variablen zu festen Zinssätzen, die Regelung der Bewertung von Immobilien und die Einhaltung des Verhaltenskodex für die tragfähige Umstrukturierung von Schulden mit Hypothekengarantie auf den gewöhnlichen Wohnsitz.
Die erste Übergangsbestimmung legt als allgemeine Regel die nicht rückwirkende Anwendung ihrer Bestimmungen fest, mit Ausnahme der in den Absätzen zwei bis vier geregelten Fälle. Für letztere wird bestimmt, dass die vorzeitige Beendigung von Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt wird, auch wenn die Verträge vorher geschlossen wurden und auch wenn sie eine diesbezügliche Bestimmung enthalten, es sei denn, der Schuldner macht geltend, dass die darin enthaltene Bestimmung für ihn günstiger ist. Diese Regelung gilt daher nicht für die vorzeitige Fälligkeit von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, unabhängig davon, ob ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, um es wirksam zu machen, und unabhängig davon, ob es ausgesetzt wurde oder nicht.
Die zweite Übergangsbestimmung sieht ihrerseits die Verpflichtung für bereits bestehende Immobilienkreditvermittler und Immobilienkreditgeber vor, sich an die neue Regelung anzupassen.
Die dritte Übergangsbestimmung sieht eine Sonderregelung für Zwangsvollstreckungsverfahren vor, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai über Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, der Umschuldung und der sozialen Vermietung laufen, um den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Oktober 2015 und 26. Januar 2017 nachzukommen. Damit wird den in der vierten Übergangsbestimmung des genannten Gesetzes genannten Hypothekenschuldnern eine neue Frist von zehn Tagen eingeräumt, um bei Vorliegen bestimmter Umstände Einspruch wegen des möglichen Vorliegens missbräuchlicher Klauseln einzulegen. Diese neue Frist beginnt mit dem Datum der Benachrichtigung des Schuldners über die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Diese Mitteilung muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
Die Umstände, die die Gewährung einer neuen Frist ausschließen, liegen in Gründen der Rechtssicherheit und Kohärenz. Die Bestimmung findet daher keine Anwendung auf Fälle, in denen der Richter das Vorhandensein missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen geprüft hat; wenn die vollstreckte Partei persönlich über die Möglichkeit der Einlegung eines außerordentlichen Widerspruchs aufgrund des Vorliegens der Widerspruchsgründe gemäß Artikel 557.1 Abschnitt 7.ª und Artikel 695.1 4. 1 des Artikels 695.1 der Zivilprozessordnung; wenn die vollstreckte Partei den vorgenannten außerordentlichen Einspruch gemäß den Bestimmungen der vorgenannten vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai eingelegt hat, oder wenn der Einspruch der vollstreckten Partei aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der EU vom 29. Oktober 2016 zugelassen wurde.
Gemäß der vierten Übergangsbestimmung können die Kreditgeber bis zum 21. März 2019 weiterhin das in Artikel 22 und Anhang II der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über Transparenz und Kundenschutz bei Bankdienstleistungen vorgesehene personalisierte Informationsblatt verwenden.
Die fünfte Übergangsbestimmung legt die Übergangsregelung für die Beilegung von Beschwerden und Ansprüchen fest, während die in der ersten Zusatzbestimmung dieses Gesetzes genannte unabhängige Behörde eingerichtet wird.
V
Das Gesetz enthält 16 Schlussbestimmungen. Mit der ersten wird das Hypothekengesetz geändert, um den Schutz der Kreditnehmer im Bereich der vorzeitigen Rückzahlung und der Verzugszinsen zu verbessern und weitere technische Verbesserungen vorzunehmen.
Die zweite Schlussbestimmung ändert das Königliche Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September, mit dem die überarbeitete Fassung der Grunderwerbsteuer und der Stempelsteuer genehmigt wird.
Die dritte Schlussbestimmung ändert das Gesetz 2/1994 vom 30. März über die Abtretung und Änderung von Hypothekendarlehen, geändert durch das Gesetz 41/2007 vom 7. Dezember, das das Gesetz 2/1981 vom 25. März über die Regulierung des Hypothekenmarktes und andere Regeln des Hypotheken- und Finanzsystems, über die Regulierung von umgekehrten Hypotheken und Abhängigkeitsversicherungen ändert und bestimmte Steuervorschriften festlegt.
Die vierte Schlußbestimmung ändert das Gesetz 7/1998 vom 13. April über allgemeine Vertragsbedingungen und legt unter anderem die Verpflichtung fest, rechtskräftige Urteile in Kollektiv- oder Einzelklagen, die die Nichtigkeit, die Unterlassung oder den Widerruf der Verwendung mißbräuchlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen feststellen, an das Register für allgemeine Geschäftsbedingungen zu übermitteln.
Die fünfte Schlussbestimmung ändert das Gesetz Nr. 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorherigen Absatzes.
Die sechste Schlussbestimmung ändert das Gesetz 14/2000 vom 29. Dezember über steuerliche, administrative und soziale Maßnahmen im Hinblick auf die Disziplinarordnung für Notare.
Die siebte Schlussbestimmung ändert das Gesetz 44/2002 vom 22. November über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems, um allen Immobilienkreditinstituten Zugang zur Kreditzentrale der Bank von Spanien zu gewähren.
Die achte Schlussbestimmung ändert den konsolidierten Text des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern sowie andere ergänzende Gesetze.
Die neunte Schlussbestimmung passt den Anwendungsbereich des Gesetzes 2/2009 vom 31. März an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an, um Überschneidungen zu vermeiden und die für die jeweilige Situation geltende rechtliche Regelung zu präzisieren.
Die zehnte Schlussbestimmung ändert das Königliche Gesetzesdekret 6/2012 vom 9. März über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz mittelloser Hypothekenschuldner, um den Verhaltenskodex in einen dauerhaften und für alle Mitgliedsinstitute verbindlichen Mechanismus umzuwandeln, der allen am stärksten gefährdeten säumigen Schuldnern den Zugang zu den darin enthaltenen Entschuldungsmöglichkeiten ermöglicht.
Die elfte Schlussbestimmung ändert das Gesetz 9/2012 vom 14. November über die Umstrukturierung und Abwicklung von Kreditinstituten, um die notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen zu klären, unter denen die Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. eine Vollstreckungsmaßnahme einleiten kann, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen kann und ihre Position bei der Durchsetzung der Garantien für die erworbenen Finanzaktiva gewahrt bleibt. Diese Maßnahme steht im Einklang mit dem besonderen Gesellschaftszweck der Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. und dem öffentlichen Interesse, das sich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Umstrukturierungs- und Sanierungsprozesses des spanischen Bankensektors ergibt.
Die zwölfte Schlussbestimmung passt das Gesetz 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten an, um regulatorische Überschneidungen im Bereich der Transparenz gegenüber Bankkunden zu vermeiden, und passt es an die Besonderheiten des durch dieses Gesetz geschaffenen Sanktionssystems an, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften.
Was den Kompetenztitel des Gesetzes betrifft, so legt die dreizehnte Schlussbestimmung die ausschließliche Zuständigkeit des Staates für die Grundlagen der vertraglichen Verpflichtungen fest und betont die Achtung der autonomen Zuständigkeiten in Verbrauchsangelegenheiten bei Krediten, die auf den gewöhnlichen Wohnsitz des Verbrauchers fallen.
Die vierzehnte Schlussbestimmung besagt, dass dieses Gesetz die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Verbraucherkreditverträge über Wohnimmobilien und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 teilweise in spanisches Recht umsetzt.
Die fünfzehnte Schlussbestimmung legt eine Regelungsbefugnis zugunsten der Regierung in Fragen der Transparenz und des von den Kreditgebern bei der Vermarktung von Immobilienkrediten zu befolgenden Verhaltens fest, die spezifische Aspekte wie vorvertragliche Informationen, Kommunikationspflichten, Information und Dokumentation, Werbung, Risikobewertung und Solvenz und andere damit zusammenhängende Aspekte abdeckt, begleitet von einer Ermächtigung für den Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen für sehr spezifische und detaillierte Fragen, die ein flexibleres Regelungsinstrument erfordern. Die Ausübung dieser Ermächtigungen wird die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU durch eine Regulierungsvorschrift gewährleisten und gleichzeitig die rasche und wirksame Anpassung der Praktiken an die im Gesetz und in den europäischen Verordnungen festgelegten Grundsätze erleichtern. Die Durchführungsbestimmungen müssen in jedem Fall den größtmöglichen Schutz der Kreditnehmer im Einklang mit dem Geist des vorliegenden Gesetzes gewährleisten.
Die sechzehnte Schlussbestimmung schließlich regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Artikel 1, Gegenstand
Original Text
Ziel dieses Gesetzes ist es, bestimmte Regeln zum Schutz natürlicher Personen festzulegen, die Schuldner, Bürgen oder Garanten von Darlehen sind, die durch eine Hypothek oder ein anderes Grundpfandrecht an Wohnimmobilien gesichert sind oder deren Zweck der Erwerb oder die Beibehaltung von Eigentumsrechten an errichteten oder zu errichtenden Grundstücken oder Immobilien ist.
Zu diesem Zweck werden die Transparenzvorschriften für solche Verträge, die rechtliche Regelung für Kreditgeber und Immobilienkreditvermittler, einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Kreditvergabe, die Einführung einer Aufsichts- und Sanktionsregelung sowie die für die Tätigkeit von Kreditgebern, Immobilienkreditvermittlern, benannten Vertretern und Beratern geltenden Verhaltensregeln festgelegt.
Artikel 2, Anwendungsbereich
Original Text
1. Dieses Gesetz gilt für Darlehensverträge, die von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben, gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer, der Bürge oder der Garant eine natürliche Person ist und der Vertrag Folgendes zum Gegenstand hat:
- a) Die Gewährung von Darlehen, die durch eine Hypothek oder ein anderes dingliches Sicherungsrecht an einer Wohnimmobilie gesichert sind. Für diese Zwecke gelten als Wohngebäude auch solche Elemente wie Lagerräume, Garagen und andere, die, ohne eine Wohnung als solche zu bilden, eine häusliche Funktion erfüllen.
- b) Die Gewährung von Darlehen zum Zwecke des Erwerbs oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an errichteten oder zu errichtenden Grundstücken oder Immobilien, sofern der Darlehensnehmer, Bürge oder Garant ein Verbraucher ist.
Die Gewährung von Hypothekendarlehen gilt als gewerbsmäßig, wenn der Darlehensgeber, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, auf dem Markt für Finanzdienstleistungen gewerbs- oder berufsmäßig oder gelegentlich auch ausschließlich zu Anlagezwecken tätig ist.
2. Dieses Gesetz gilt auch für die Vermittlung des Abschlusses eines der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Vertragstypen.
3. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweise auf Darlehen sind als Verweise auf Darlehen und Kredite ohne Unterschied zu verstehen.
4. Dieses Gesetz gilt nicht für Darlehensverträge:
- a) die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Nebenleistung zinslos gewährt oder deren effektiver Jahreszins unter dem marktüblichen Satz liegt und die nicht der Allgemeinheit angeboten werden,
- b) die zinslos und ohne andere Kosten als die zur Deckung der unmittelbar mit der Besicherung des Darlehens verbundenen Kosten gewährt werden,
- c) in Form eines Überziehungskredits gewährt werden und innerhalb eines Monats zurückgezahlt werden müssen,
- d) aufgrund einer vor einem Gericht, einem Schiedsgericht, einem Schlichter oder einem Vermittler erzielten Vereinbarung gewährt werden,
- e) die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Schuld zum Gegenstand haben, sofern es sich nicht um Darlehensverträge handelt, die durch eine Hypothek auf eine Wohnimmobilie gesichert sind, oder
- f) Umkehrhypotheken, bei denen der Darlehensgeber:
- i) einen Pauschalbetrag auszahlt oder regelmäßige Zahlungen oder andere Formen der Kreditauszahlung als Gegenleistung für einen Betrag leistet, der aus dem künftigen Verkauf von Wohnimmobilien oder einem Recht an Wohnimmobilien stammt, und
- ii) die Rückzahlung des Kredits bis zum Eintritt eines oder mehrerer der in der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 41/2007 vom 7. Dezember 2007 vorgesehenen Ereignisse nicht weiterverfolgt, es sei denn, der Kreditnehmer verstößt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, die es dem Kreditgeber erlauben, den Kreditvertrag zu kündigen.
Artikel 3, Unabdingbarer Charakter
Original Text
Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in seinen Durchführungsverordnungen enthaltenen Bestimmungen haben zwingenden Charakter und können von den Vertragsparteien nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, die Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Handlungen, die unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen werden, sind gemäß Artikel 6 des Zivilgesetzbuches nichtig, insbesondere der vorherige Verzicht auf die Rechte, die dieses Gesetz dem Nichtschuldner, Bürgen, Garanten oder Hypothekengläubiger zuerkennt.
Artikel 4, Begriffsbestimmungen
Original Text
Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen:
1) „Darlehensnehmer“: jede natürliche Person, die Schuldner von Darlehen ist, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien gesichert sind oder deren Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Grundstücken oder gebauten oder zu bauenden Immobilien ist.
2) „Immobilienkreditgeber“: jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig die Gewährung von Darlehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b betreibt.
3) „Darlehensvertrag“ ist eine Vereinbarung, mit der ein Kreditgeber einem Kreditnehmer, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 fällt, ein Darlehen in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Kredits oder einer ähnlichen Zahlungsfazilität gewährt oder sich dazu verpflichtet.
4) „Nebendienstleistung“ ist jede Dienstleistung, die dem Kreditnehmer zusammen mit dem Kreditvertrag angeboten wird.
5) „Immobilienkreditvermittler“: jede natürliche oder juristische Person, die, ohne als Kreditgeber oder Notar zu handeln, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gegen ein Entgelt, sei es in Form eines Geldbetrags oder in anderer Form, für einen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil ausübt, die darin besteht, eine natürliche Person direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt zu bringen und darüber hinaus eine der folgenden Funktionen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kreditverträge wahrzunehmen:
- a) Darlehensnehmern solche Darlehensverträge vorzulegen oder anzubieten;
- b) Unterstützung der Darlehensnehmer durch Erledigung vorvertraglicher oder sonstiger vorvertraglicher Formalitäten in Bezug auf diese Darlehensverträge;
- c) Abschluss von Darlehensverträgen mit einem Darlehensnehmer im Namen des Darlehensgebers.
6) „Gruppe“: eine Gruppe von Kreditgebern, die zum Zwecke der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zu konsolidieren ist, wie im Gesetz 22/2015 vom 20. Juli 2015 über die Rechnungsprüfung definiert.
7) „gebundener Kreditvermittler“: ein Kreditvermittler, der im Namen und unter der vollen und uneingeschränkten Verantwortung von:
- a) eines einzelnen Kreditgebers
- b) einer einzelnen Gruppe oder
- c) eine Anzahl von Kreditgebern oder Gruppen, die nicht die Mehrheit des Marktes repräsentiert
8) „benannter Vertreter“: jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit eines Immobilienkreditvermittlers im Namen und auf Rechnung eines einzigen Vermittlers unter der vollen und unbedingten Verantwortung dieses Vermittlers ausübt.
9) „Kreditinstitut“ bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
10) „Personal“: jede natürliche Person, die im Dienste eines Kreditgebers, eines Immobilienkreditvermittlers oder eines bestellten Vertreters unmittelbar an den durch dieses Gesetz geregelten Tätigkeiten beteiligt ist oder im Rahmen der durch dieses Gesetz geregelten Tätigkeiten Kontakt zu Kreditnehmern unterhält, sowie jede natürliche Person, die diese Personen unmittelbar anleitet oder beaufsichtigt.
11) „Gesamtkreditbetrag“ ist der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag gemäß der Definition im Gesetz 16/2011 vom 24. Juni 2011 über Verbraucherkreditverträge.
12) „Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer“: die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer im Sinne des Gesetzes 16/2011 vom 24. Juni 2011 über Verbraucherkreditverträge, einschließlich der Bewertung der Immobilie, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist, jedoch ohne die Eintragungsgebühren für die Übertragung des Eigentums an der Immobilie. Nicht enthalten sind Kosten, die dem Kreditnehmer bei Nichteinhaltung der im Kreditvertrag eingegangenen Verpflichtungen in Rechnung gestellt werden können.
13) „Vom Kreditnehmer geschuldeter Gesamtbetrag“ ist der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag gemäß der Definition im Gesetz 16/2011 vom 24. Juni 2011 über Verbraucherkreditverträge.
14) „effektiver Jahreszins“: die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtbetrags des gewährten Kredits, gegebenenfalls zuzüglich damit verbundener Kosten, der auf Jahresbasis dem Gegenwartswert aller zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten künftigen oder bestehenden Verpflichtungen, wie Inanspruchnahme, Tilgung und Gebühren, entspricht.
15) "Sollzinssatz": der Sollzinssatz gemäß der Definition im Gesetz 16/2011 vom 24. Juni 2011 über Verbraucherkreditverträge.
16) „Kreditwürdigkeitsprüfung“ ist die Bewertung der Aussichten auf Erfüllung der schuldenbezogenen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag.
17) „Dauerhafter Datenträger“ ist ein dauerhafter Datenträger im Sinne des Gesetzes 16/2011 vom 24. Juni 2011 über Verbraucherkreditverträge. (Anmerkung Übersetzer: Instrument, das es Verbrauchern und Unternehmen ermöglicht, an sie persönlich gerichtete Informationen zu speichern, um diese später einsehen und originalgetreu wiedergeben zu können.)
18) „Herkunftsmitgliedstaat“ bedeutet
- a) wenn es sich bei dem Kreditgeber oder Kreditvermittler um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat;
- b) wenn es sich bei dem Kreditgeber oder Kreditvermittler um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat, oder, wenn sie nach dem für sie geltenden nationalen Recht keinen eingetragenen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.
19) „Aufnahmemitgliedstaat“ bedeutet: den Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein Kreditgeber oder Kreditvermittler eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt.
20) „Beratung“ bedeutet jede persönliche Empfehlung des Kreditgebers, Kreditvermittlers oder benannten Vertreters an einen bestimmten Kreditnehmer in Bezug auf einen oder mehrere auf dem Markt verfügbare Kredite
21) Zuständige Stelle": die in den Artikeln 17, 33, 34 und 48 dieses Gesetzes benannten Stellen.
22) „Überbrückungsdarlehen“ ist ein Darlehensvertrag ohne feste Laufzeit oder mit einer Rückzahlungsfrist von 12 Monaten, der vom Darlehensnehmer als vorübergehende Finanzierungslösung während des Übergangs zu einer anderen Form der Finanzierung der Immobilie genutzt wird.
23) „Eventualverpflichtung oder -bürgschaft“ ist ein Darlehensvertrag, der als Sicherheit für ein unabhängiges, aber zusätzliches Geschäft dient, bei dem das durch die Immobilie gesicherte Kapital nur im Falle eines oder mehrerer im Vertrag festgelegter Fälle verwendet werden kann.
24) „Vertrag über ein Beteiligungsdarlehen“ ist ein Darlehensvertrag, bei dem das zurückzuzahlende Kapital durch einen im Vertrag festgelegten Prozentsatz des Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder der Rückzahlungen des Kapitals bestimmt wird.
25) „Kopplungspraktiken“: jedes Angebot oder jeder Verkauf eines Pakets aus einem Darlehensvertrag und anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer nicht gesondert angeboten wird
26) „gebündelte Verkaufspraktiken“: jedes Angebot oder jeder Verkauf eines Pakets, das aus einem Darlehensvertrag und anderen eigenständigen Finanzprodukten oder -dienstleistungen, insbesondere einem anderen Darlehen ohne hypothekarische Besicherung, besteht, wenn der Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer auch separat angeboten wird
27) „Fremdwährungsdarlehen“ einen Immobiliendarlehensvertrag, der auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in dem der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat oder in dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das zur Rückzahlung des Darlehens erforderliche Vermögen verfügt oder das entsprechende Einkommen bezieht.
Kapitel II, Vorschriften zum Schutz des Kreditnehmers
Abschnitt 1.ª Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Handlungsgrundsätze bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Immobiliendarlehen
Original Text
1. Darlehensgeber, Immobilienkreditvermittler und benannte Vertreter handeln sowohl bei der Ausarbeitung von Kreditprodukten, der Gewährung von Darlehen, der Erbringung von Vermittlungs- oder Darlehensberatungsdiensten oder gegebenenfalls von Nebendienstleistungen als auch bei der Erfüllung von Darlehensverträgen ehrlich, unparteiisch, transparent und professionell und achten die Rechte und Interessen der Darlehensnehmer.
2. Bei der Gewährung, Vermittlung oder Beratung von Krediten stützt sich die Tätigkeit auf Informationen über die Verhältnisse des Kreditnehmers und die von ihm mitgeteilten besonderen Bedürfnisse sowie auf angemessene Annahmen über die Risiken für die Situation des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kreditvertrags. Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen stützt sich die Tätigkeit auch auf Informationen, die vom Kreditnehmer über seine persönliche und finanzielle Situation, seine Präferenzen und Ziele eingeholt werden, um geeignete Kreditverträge empfehlen zu können. Die Analyse stützt sich auf Informationen, die zum betreffenden Zeitpunkt aktuell sind, und berücksichtigt angemessene Annahmen über die Risiken für die Situation des Kreditnehmers während der Laufzeit des vorgeschlagenen Kreditvertrags.
3. Die in diesem Gesetz festgelegten Informationspflichten zugunsten der Darlehensnehmer dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Darlehensnehmer mit sich bringen.
Artikel 6 Grundlegende Informationen, die in der Anzeige von Immobiliendarlehen enthalten sein müssen
Original Text
1. In jeder Werbung für Kreditverträge, in der ein Zinssatz oder Zahlenangaben zu den Kosten des Kredits für den Kreditnehmer genannt werden, ist klar, prägnant und deutlich Folgendes anzugeben:
- a) die Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des benannten Vertreters;
- b) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kreditvertrag durch eine Hypothek oder ein sonstiges Sicherungsrecht an einer Wohnimmobilie oder ein Recht an einer Immobilie gesichert ist;
- c) Sollzinssatz, wobei anzugeben ist, ob es sich um einen festen oder variablen Zinssatz oder eine Kombination aus beidem handelt, sowie Informationen über etwaige Gebühren, die in den Gesamtkosten des Darlehens für den Darlehensnehmer enthalten sind;
- d) den Gesamtbetrag des Darlehens;
- e) den effektiven Jahreszins gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 14; dieser ist in der Werbung mindestens ebenso deutlich anzugeben wie der Zinssatz;
- f) falls zutreffend:
- 1.º die Laufzeit des Darlehensvertrags;
- 2.º die Höhe der Ratenzahlungen;
- 3.º den Gesamtbetrag, den der Darlehensnehmer schuldet;
- 4.º die Anzahl der Ratenzahlungen;
- 5.º einen Hinweis darauf, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf den vom Darlehensnehmer geschuldeten Betrag auswirken können.
- g) das Tilgungssystem und die Berechnungsformel für die Rückzahlung von Kapital und Zinsen in so detaillierter Form, dass der Darlehensnehmer die Richtigkeit der berechneten Beträge eindeutig überprüfen kann;
- h) gegebenenfalls die Möglichkeit des Schuldners, die als Sicherheit für das Darlehen verpfändete Immobilie mit befreiender Wirkung für die Darlehensschuld in Zahlung zu geben.
2. Die in Absatz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a), b) oder f) 5.º aufgeführten, werden anhand eines repräsentativen Beispiels festgelegt und müssen stets mit diesem übereinstimmen. Der Verantwortliche des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen legt die Kriterien für die Bestimmung des repräsentativen Beispiels fest.
3. Ist der Abschluss eines Vertrages über eine Nebenleistung, insbesondere eine Versicherung, zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens oder für die Gewährung des Darlehens zu den angebotenen Bedingungen und können die Kosten dieser Leistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auch diese Verpflichtung zusammen mit dem effektiven Jahreszins klar, knapp und deutlich anzugeben.
4. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angaben müssen je nach dem für die Werbung verwendeten Medium gut lesbar oder deutlich hörbar sein.
Artikel 7 Transparenzverpflichtungen im Zusammenhang mit Verträgen
Original Text
1. Die Darlehensgeber sind verpflichtet, die in Immobiliendarlehensverträgen verwendeten Vertragsklauseln, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 7/1998 vom 13. April 1998 über die allgemeinen Vertragsbedingungen den Charakter von allgemeinen Vertragsbedingungen haben, in das Register der allgemeinen Vertragsbedingungen einzutragen, das in Artikel 11 dieses Gesetzes vorgesehen ist.
2. Die in Absatz 1 genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen auch auf der Website der Darlehensgeber verfügbar sein, sofern diese über eine solche verfügen. Verfügen sie nicht über eine solche Website, so werden sie den Kreditnehmern und potenziellen Kreditnehmern in ihren der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
3. Die Zugänglichkeit der im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Informationen für Menschen mit Behinderungen wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise gewährleistet.
Artikel 8 Berechnung des effektiven Jahreszinses (TAE)
Original Text
1. Der effektive Jahreszins wird nach der in Anhang II Abschnitt I dieses Gesetzes aufgeführten mathematischen Formel berechnet.
2. Ist die Gewährung des Kredits oder die Gewährung des Kredits zu den angebotenen Bedingungen von der Eröffnung oder Führung eines Kontos abhängig, so sind die Kosten für die Eröffnung und Führung eines solchen Kontos, für die Verwendung eines Zahlungsmittels für Transaktionen und Inanspruchnahmen sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr in die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einzubeziehen.
3. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass der Kreditgeber und der Kreditnehmer ihre Verpflichtungen zu den im Kreditvertrag vereinbarten Bedingungen und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen erfüllen.
4. Bei Kreditverträgen mit Klauseln, die Änderungen des Sollzinssatzes und gegebenenfalls der in den effektiven Jahreszins einfließenden Kosten zulassen, die zum Zeitpunkt der Berechnung nicht quantifizierbar sind, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gegenüber der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten Höhe unverändert bleiben.
5. Bei Kreditverträgen, für die ein fester Sollzinssatz für die anfängliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren vereinbart wurde, nach deren Ablauf über den Sollzinssatz verhandelt wird, um einen neuen festen Zinssatz für einen weiteren relevanten Zeitraum zu vereinbaren, bezieht sich die Berechnung des im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS) in Anhang I angegebenen veranschaulichenden zusätzlichen effektiven Jahreszinses nur auf die anfängliche Zinsbindungsfrist und beruht auf der Annahme, dass das ausstehende Kapital am Ende der Zinsbindungsfrist zurückgezahlt worden ist.
6. Berücksichtigt der Kreditvertrag Änderungen des Sollzinssatzes, so wird der Kreditnehmer zumindest mit Hilfe des Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) über die möglichen Auswirkungen von Änderungen der geschuldeten Beträge und des effektiven Jahreszinses informiert. Zu diesem Zweck wird dem Kreditnehmer ein zusätzlicher effektiver Jahreszins mitgeteilt, der die potenziellen Risiken einer erheblichen Erhöhung des Sollzinses veranschaulicht. Ist der Sollzinssatz nicht gedeckelt, so ist diese Information mit einem Warnhinweis zu versehen, der deutlich macht, dass sich die im effektiven Jahreszins ausgewiesenen Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer ändern können. Diese Bestimmung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz zunächst für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgeschrieben wurde; nach Ablauf dieses Zeitraums wird über den Sollzinssatz verhandelt, um einen neuen festen Zinssatz für einen weiteren relevanten Zeitraum zu vereinbaren, für den im ESIS-Merkblatt ein indikativer effektiver Jahreszins vorgesehen ist.
7. Gegebenenfalls wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage der in Anhang II Abschnitt II dieses Rechtsakts aufgeführten zusätzlichen Annahmen berechnet.
8. Der Direktor des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen kann die Beobachtungen ändern oder die Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang II aktualisieren, wenn die Europäische Kommission von der in Artikel 17 Absatz 8 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 vorgesehenen Befugnis Gebrauch macht.
Artikel 9 Allgemeine Informationen zum Immobilienkredit
Original Text
Kreditgeber oder gegebenenfalls gebundene Kreditvermittler oder deren Beauftragte stellen jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form zur Verfügung.
Diese allgemeinen Informationen müssen folgende Angaben enthalten:
- a) die Identität und die geografische Anschrift der Person, die die Informationen erteilt;
- b) die Zwecke, für die der Kredit verwendet werden kann;
- c) gegebenenfalls die Formen der Sicherheit, einschließlich der Möglichkeit, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegt werden kann;
- d) die mögliche Laufzeit der Kreditverträge;
- e) die verfügbaren Sollzinssätze, wobei anzugeben ist, ob es sich um einen festen oder einen variablen Sollzinssatz oder eine Kombination aus beiden handelt, mit einer kurzen Beschreibung der Merkmale fester und variabler Zinssätze, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Kreditnehmer;
- f) bei Krediten, die in einer Fremdwährung abgeschlossen werden können, Angabe der Fremdwährung, wobei zu erläutern ist, welche Auswirkungen die Bezeichnung des Kredits in einer Fremdwährung für den Kreditnehmer hat;
- g) ein repräsentatives Beispiel für den Gesamtkreditbetrag, die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer, den vom Kreditnehmer zu zahlenden Gesamtbetrag und den effektiven Jahreszins;
- h) Angabe aller sonstigen, nicht in den Gesamtkosten des Kredits enthaltenen Kosten, die dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag entstehen können;
- i) die Bandbreite der verschiedenen Möglichkeiten zur Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber (einschließlich Anzahl, Häufigkeit und Höhe der Rückzahlungsraten);
- j) gegebenenfalls einen klaren und prägnanten Hinweis darauf, dass die Nichteinhaltung der Bedingungen des Kreditvertrags keine Garantie für die Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags im Rahmen des Kreditvertrags darstellt;
- k) eine Beschreibung der Bedingungen, die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen;
- l) die Angabe, ob eine Bewertung der Immobilie erforderlich ist, und gegebenenfalls die Angabe, wer für die Durchführung der Bewertung verantwortlich ist und ob dem Kreditnehmer damit Kosten entstehen;
- m) Angabe etwaiger Nebendienstleistungen, die der Kreditnehmer in Anspruch nehmen muss, um den Kredit zu erhalten oder um den Kredit zu den angebotenen Bedingungen zu erhalten, und gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Nebendienstleistungen bei einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber in Auftrag gegeben werden können;
- n) einen allgemeinen Hinweis auf die möglichen Folgen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
- ñ) gegebenenfalls Hinweis auf die Möglichkeit des Schuldners, die als Sicherheit für den Kredit verpfändete Immobilie mit schuldbefreiender Wirkung in Zahlung geben zu können;
- o) alle sonstigen vom Direktor des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen festgelegten Warnhinweise.
Artikel 10 Vorvertragliche Informationen zum Immobilienkredit
Original Text
1. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder sein Beauftragter stellen dem Kreditnehmer die personalisierten Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um die auf dem Markt angebotenen Kredite zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu beurteilen und in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob er einen Kreditvertrag abschließen möchte oder nicht, und zwar unverzüglich, nachdem der Kreditnehmer die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen rechtzeitig gemacht hat, mindestens jedoch zehn Kalendertage, bevor der Kreditnehmer durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.
2. Die in diesem Artikel genannten personalisierten Informationen werden mittels des in Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) erteilt.
Artikel 11 Verpflichtung zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des potenziellen Kreditnehmers
Original Text
1. Die Darlehensgeber müssen die Kreditwürdigkeit des potenziellen Darlehensnehmers, Bürgen oder Garanten gründlich prüfen, bevor sie einen Darlehensvertrag abschließen. Bei dieser Prüfung sind die relevanten Faktoren gebührend zu berücksichtigen, um die Fähigkeit des Kunden zur Erfüllung der Darlehensverpflichtungen zu überprüfen, einschließlich des Beschäftigungsstatus, des derzeitigen Einkommens, des voraussichtlichen Einkommens während der Laufzeit des Darlehens, des Vermögens, der Ersparnisse, der Fixkosten und der bereits eingegangenen Verpflichtungen. Die voraussichtliche Höhe des Einkommens nach dem Eintritt in den Ruhestand wird ebenfalls geprüft, wenn ein wesentlicher Teil des Kredits oder Darlehens voraussichtlich auch nach dem Ende des Arbeitslebens zurückgezahlt werden muss.
2. Zu diesem Zweck verfügen die Kreditgeber über interne Verfahren, die speziell für die Durchführung der im vorstehenden Absatz genannten Kreditwürdigkeitsprüfung entwickelt wurden. Diese Verfahren, deren Kosten auf keinen Fall auf den potenziellen Kreditnehmer abgewälzt werden dürfen, werden von den Kreditgebern selbst regelmäßig überprüft, wobei sie aktuelle Aufzeichnungen über diese Überprüfungen führen. Die Überprüfung dieser Protokolle wird von der Banco de España oder den zuständigen Behörden gemäß Artikel 43 überwacht.
3. Bei besicherten Krediten darf für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit nicht in erster Linie der den Kreditbetrag übersteigende Wert der Sicherheiten oder die Annahme einer Wertsteigerung der Sicherheiten zugrunde gelegt werden, es sei denn, der Kreditvertrag dient dem Bau oder der Renovierung von Wohnimmobilien.
4. Eine fehlerhafte Beurteilung der Kreditwürdigkeit berechtigt den Darlehensgeber nicht zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur nachträglichen Änderung des Darlehensvertrags, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Darlehensnehmer wissentlich Informationen verschwiegen oder gefälscht hat.
Der Darlehensgeber darf den Darlehensvertrag auch nicht mit der Begründung kündigen, widerrufen oder zum Nachteil des Darlehensnehmers ändern, dass die vom Darlehensnehmer vor Abschluss des Darlehensvertrags erteilten Auskünfte unvollständig waren.
5. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer das Darlehen nur dann zur Verfügung, wenn das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung zeigt, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich wie im Darlehensvertrag festgelegt erfüllt werden können.
6. Wird der Darlehensantrag abgelehnt, so unterrichtet der Darlehensgeber den potenziellen Darlehensnehmer und gegebenenfalls den Garanten oder Bürgen unverzüglich schriftlich über das jeweilige Ergebnis, wobei er die Gründe für die Ablehnung angibt und sie gegebenenfalls darüber informiert, dass die Entscheidung auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruht. Beruht die Ablehnung auf dem Ergebnis einer Datenbankabfrage, so unterrichtet der Kreditgeber den potenziellen Kreditnehmer auch über das Ergebnis der Datenbankabfrage und über die Einzelheiten der abgefragten Datenbank, wie etwa den Namen, den Verantwortlichen und das Recht auf Zugang zu den darin enthaltenen Daten und gegebenenfalls deren Berichtigung.
7. Die Darlehensgeber bewerten die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage aktualisierter Informationen neu, bevor sie den Gesamtbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags wesentlich erhöhen, es sei denn, eine solche zusätzliche Kreditaufnahme wurde bei der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt und einbezogen.
Artikel 12 Informationen zur Zahlungsfähigkeit des potenziellen Kreditnehmers
Original Text
1. Kreditgeber und Kreditvermittler sowie deren Beauftragte legen in der vorvertraglichen Phase in klarer und einfacher Weise fest, welche Informationen und unabhängig überprüfbaren Nachweise der potenzielle Kreditnehmer vorzulegen hat und innerhalb welcher Frist die betreffenden Informationen zu erteilen sind. Die vom Kreditgeber angeforderten Informationen sind innerhalb der in den Datenschutzvorschriften festgelegten Grenzen zu erteilen und auf das für eine ordnungsgemäße Bewertung der Kreditwürdigkeit erforderliche Maß zu beschränken.
Der Kreditgeber konsultiert die Kredithistorie des Kunden, indem er auf die Kreditzentrale der spanischen Zentralbank sowie auf alle privaten Kreditinformationsstellen zugreift, und zwar unter den Bedingungen und mit den Anforderungen und Garantien, die in den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind. Wenn der Kreditgeber den Kredit gewährt, kann er den privaten Kreditinformationsbüros folgende Daten übermitteln: ursprünglicher Betrag, Anfangsdatum, Fälligkeitsdatum, ausstehende Beträge, Art des Kredits, bestehende Sicherheiten und deren Wert sowie alle anderen Daten, die vom Inhaber des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen festgelegt werden.
2. Kreditgeber und Kreditvermittler sowie deren benannte Vertreter weisen potenzielle Kreditnehmer darauf hin, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist die richtigen Angaben zur Beantwortung des im vorstehenden Absatz genannten Auskunftsersuchens machen müssen und dass diese Angaben vollständig und sachdienlich genug sind, um eine ordnungsgemäße Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen.
3. Der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter weist den Kreditnehmer darauf hin, dass der Kredit nicht gewährt werden darf, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil der potenzielle Kreditnehmer sich dafür entschieden hat, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichen Informationen oder Nachweise nicht vorzulegen.
Artikel 13 Bewertung von Immobilien
Original Text
Die als Sicherheit dienenden Immobilien müssen vor Abschluss des Darlehensvertrags einer angemessenen Bewertung unterzogen werden. Die Bewertung muss von einer Bewertungsgesellschaft, einem Bewertungsdienst eines Kreditinstituts, das durch das Gesetz 2/1981 vom 25. März 1981 über die Regulierung des Hypothekenmarktes geregelt ist, und/oder einem gemäß dem Königlichen Dekret 775/1997 vom 30. Mai 1997 und der zehnten Zusatzbestimmung dieses Gesetzes zugelassenen Fachmann durchgeführt werden, unabhängig vom Kreditgeber oder Immobilienkreditvermittler, unter Anwendung zuverlässiger und international anerkannter Bewertungsstandards, gemäß den Bestimmungen der Verordnung ECO/805/2003 vom 27. März über die Bewertungsstandards für Immobilien und bestimmte Rechte für bestimmte finanzielle Zwecke. Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Artikel 14 Transparenzregeln bei der Vermarktung von Immobiliendarlehen
Original Text
1. Der Darlehensgeber, der Kreditvermittler bzw. sein Beauftragter händigt dem Darlehensnehmer oder potenziellen Darlehensnehmer mindestens zehn Kalendertage vor der Unterzeichnung des Vertrags folgende Unterlagen aus:
- a) Das in Anhang I dieses Gesetzes enthaltene Europäische Standardisierte Merkblatt (FEIN), das während des vereinbarten Zeitraums bis zur Vertragsunterzeichnung, der mindestens zehn Tage betragen muss, als verbindliches Angebot für das Institut angesehen wird.
- b) Ein standardisiertes Merkblatt (FiAE), in dem der Darlehensnehmer oder potenzielle Darlehensnehmer über das Vorhandensein der einschlägigen Klauseln oder Elemente informiert wird und das gegebenenfalls zumindest einen Verweis auf die offiziellen Referenzindizes enthält, die zur Festlegung des anwendbaren Zinssatzes verwendet werden, das Vorhandensein von Mindestgrenzen für den anzuwendenden Zinssatz aufgrund von Schwankungen der Indizes oder Zinssätze, auf die er sich bezieht, die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens bei Nichtzahlung und die sich daraus ergebenden Kosten, die Aufteilung der mit der Gewährung des Darlehens verbundenen Kosten und die Tatsache, dass es sich um ein Darlehen in Fremdwährung handelt.
- c) Im Falle eines Darlehens mit variablem Zinssatz ein gesondertes Dokument mit einem besonderen Hinweis auf die vom Darlehensnehmer in verschiedenen Zinsszenarien zu zahlenden periodischen Raten.
- d) Eine Kopie des Vertragsentwurfs, dessen Inhalt mit dem Inhalt der unter den vorstehenden Buchstaben genannten Unterlagen übereinstimmt und der in aufgeschlüsselter Form alle mit der Unterzeichnung des Vertrags verbundenen Kosten enthält.
- e) Klare und wahrheitsgemäße Angaben zu den Kosten, die auf den Darlehensgeber und die Kosten, die auf den Darlehensnehmer entfallen. Die folgenden Kosten sind wie folgt zu verteilen:
- i. Die Kosten für die Bewertung der Immobilie gehen zu Lasten des Kreditnehmers, die Kosten für die Vermittlung zu Lasten des Kreditgebers.
- ii. Der Darlehensgeber trägt die Notargebühren für die Hypothekarkrediturkunde, die Kosten für die Kopien trägt derjenige, der sie beantragt.
- iii) Die Kosten für die Eintragung der Bürgschaften in das Grundbuch trägt der Darlehensgeber.
- iv. Die Zahlung der Grunderwerbssteuer und der Stempelgebühr erfolgt gemäß den Bestimmungen der geltenden Steuervorschriften.
Wenn während der Laufzeit des Darlehens ein oder mehrere Forderungsübergänge gemäß dem Gesetz 2/1994 vom 30. März 1994 über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen stattfinden, wird dem übergegangenen Darlehensgeber, ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, vom übernehmenden Darlehensgeber der anteilige Teil der Steuern und Kosten zurückerstattet, der dem übergegangenen Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Einrichtung des Darlehens gemäß den vorhergehenden Absätzen zustand.
Für die Berechnung des als Entschädigung geschuldeten Betrags gelten die folgenden Regeln:
- i) Im Falle der Steuer, die für die Abgabe von Urkunden und notariellen Dokumenten gezahlt wird, muss die Steuerabrechnung so erfolgen, dass sie einer Steuerbemessungsgrundlage entspricht, die sich aus dem gesamten verbürgten Betrag zusammensetzt, d.h. aus dem Betrag des zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs noch nicht zurückgezahlten Darlehens und den entsprechenden Zinsen, Entschädigungen, Vertragsstrafen für die Nichterfüllung und anderen ähnlichen Konzepten, die gegebenenfalls festgelegt worden sind. Die übernehmende Stelle erstattet der übergegangenen Partei den Betrag, der sich aus diesem Vergleich ergibt.
- ii) Im Falle der verbleibenden Kosten muss die Begleichung dieser Kosten anteilig zwischen der Summe des Darlehensbetrags und den entsprechenden Zinsen, Entschädigungen, Verzugsstrafen und anderen ähnlichen Konzepten, die gegebenenfalls festgelegt wurden, erfolgen. Der übernehmende Träger erstattet dem Abtretungsempfänger den Teil des genannten Betrags, der dem noch nicht zurückgezahlten Darlehen entspricht.
- f) Verlangt der Darlehensgeber, der Kreditvermittler bzw. sein Vertreter vom Darlehensnehmer den Abschluss einer Versicherung, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu gewährleisten, sowie den Abschluss einer Schadensversicherung für die mit der Hypothek belastete Immobilie und der anderen in der Hypothekenmarktordnung vorgesehenen Versicherungen, so muss er dem Darlehensnehmer die Bedingungen der von ihm verlangten Versicherungsgarantien schriftlich mitteilen.
- g) Wenn das Darlehen in einer öffentlichen Urkunde beurkundet werden soll, muss der Darlehensnehmer darauf hingewiesen werden, dass er verpflichtet ist, sich von dem Notar, den er für die Beurkundung des Darlehensvertrags gewählt hat, kostenlos und persönlich über den Inhalt und die Folgen der Informationen beraten zu lassen, die in den gemäß diesem Abschnitt vorgelegten Unterlagen enthalten sind.
Diese Unterlagen sind zusammen mit der vom Darlehensnehmer unterzeichneten Erklärung, in der er erklärt, dass er die Unterlagen erhalten hat und dass ihm deren Inhalt erläutert wurde, auch an den Notar zu senden, den der Darlehensnehmer für die Zwecke der Bestimmungen des folgenden Artikels gewählt hat. Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt über ein sicheres Telematiksystem, dessen Spezifikationen durch eine Verordnung festgelegt werden und das die folgenden Mindestanforderungen erfüllen muss: Das System muss es dem Notar ermöglichen, zuverlässig zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die oben genannten, vom Darlehensnehmer unterzeichneten Dokumente in den Antrag aufgenommen und demselben Notar zur Verfügung gestellt wurden; es muss gewährleisten, dass dem Kunden keine direkten oder indirekten Kosten entstehen; und sie muss so organisiert sein, dass der Kunde jeden Notar seiner freien Wahl aufsuchen kann, damit er vor der Unterzeichnung des Darlehens die Unterlagen zur Vorbereitung und Genehmigung der Urkunde und des Vertrags entnehmen kann, wobei er ordnungsgemäß über das Wahlrecht, das er auf diese Weise hat und ausüben kann, informiert wird.
2. Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer alle erforderlichen Informationen zu erteilen. Insbesondere beantwortet der Darlehensgeber die Fragen des Darlehensnehmers zu Inhalt, Bedeutung und praktischer Tragweite der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Erläuterungen enthalten Beispiele für die praktische Anwendung der Finanzklauseln in verschiedenen wirtschaftlichen Szenarien, insbesondere in Bezug auf die Zinssätze und gegebenenfalls die Instrumente zur Absicherung des finanziellen Risikos, die im Zusammenhang mit dem Darlehen eingesetzt werden sollen.
3. Entgelte oder Gebühren dürfen nur für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Darlehen erhoben werden, die von einem Darlehensnehmer oder potenziellen Darlehensnehmer ausdrücklich verlangt oder akzeptiert wurden, sofern sie sich auf tatsächlich erbrachte Dienstleistungen oder entstandene Kosten beziehen und nachgewiesen werden können.
4. Wird ein Bearbeitungsentgelt vereinbart, so ist es nur einmal zu zahlen und umfasst alle Kosten für die Prüfung, Bearbeitung oder Gewährung des Darlehens oder andere ähnliche Kosten, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens verbunden sind. Bei Darlehen, die auf ausländische Währung lauten, umfasst das Entgelt auch eine etwaige Währungsumrechnungsgebühr für die erste Auszahlung des Darlehens.
5. Unbeschadet der Vertragsfreiheit können die Darlehensgeber die vom Ministerium für Wirtschaft und Unternehmen selbst oder über die Bank von Spanien veröffentlichten Referenzzinssätze oder -indizes gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten anwenden.
6. Die Kreditunternehmen stellen den Kreditnehmern die Formulare der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Verfügung, die sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 verwenden.
Artikel 15 Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der materiellen Transparenz
Original Text
1. Unbeschadet der angemessenen Erläuterungen, die der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder gegebenenfalls sein Vertreter dem Kreditnehmer zu geben hat, muss der Kreditnehmer innerhalb der in Abschnitt 14.1 genannten Frist bei einem Notar seiner Wahl erscheinen, um die in den folgenden Absätzen beschriebene Beratung persönlich zu erhalten.
2. Der Notar prüft die Unterlagen, die die Erfüllung der in Abschnitt 14.1 genannten Anforderungen nachweisen. Wird die Erfüllung dieser Anforderungen nachgewiesen, so wird dies vor der Ausführung des Hypothekendarlehens in einer notariellen Urkunde festgehalten:
- a) Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 beschriebenen Dokumente für den Darlehensnehmer.
- b) Die vom Darlehensnehmer gestellten Fragen und die Beratung durch den Notar.
- c) In jedem Fall hat der Notar den Darlehensnehmer individuell zu belehren und in der Urkunde zu vermerken, dass er über die einzelnen Klauseln des Europäischen Standardisierten Merkblattes (ESIS) und des Standardisierten Merkblattes (SIS) beraten hat, und zwar einzeln und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf jede einzelne Klausel, ohne dass eine pauschale Aussage ausreichend ist. In Anwesenheit des Notars muss der Darlehensnehmer auch einen Test beantworten, der darauf abzielt, die vorgelegten Unterlagen und die erteilten Informationen zu präzisieren.
3. Der Darlehensnehmer oder die Person, die ihn zu diesem Zweck vertritt, muss spätestens am Tag vor der Genehmigung der öffentlichen Urkunde des Darlehensvertrags vor dem Notar erscheinen, damit dieser die Urkunde aufsetzen kann.
4. Die in diesem Gesetz vorgesehene Anwesenheitspflicht und die Vorschriften über den Schutz des Darlehensnehmers erstrecken sich auf jede natürliche Person, die Bürge oder Garant für das Darlehen ist.
5. Liegt kein urkundlicher Nachweis über die frist- und formgerechte Erfüllung der in Artikel 14.1. festgelegten Verpflichtungen vor oder erscheint der Darlehensnehmer nicht innerhalb der in Artikel 3 festgelegten Frist zur Beratung, so vermerkt der Notar diesen Umstand in der Urkunde. In diesem Fall darf die Darlehensurkunde nicht genehmigt werden.
6. Gemäß Artikel 17 bis Absatz 2 Buchstabe b) des Notariatsgesetzes und Artikel 319 des Zivilprozessgesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar wird der Inhalt der Urkunde als wahrheitsgemäß und vollständig angenommen und gilt als Beweis für die Beratung durch den Notar und für die Erklärung, dass der Darlehensnehmer den Inhalt der beschriebenen Dokumente versteht und akzeptiert, um dem Grundsatz der Transparenz in seinem wesentlichen Aspekt zu entsprechen.
7. In der öffentlichen Urkunde über das Darlehen fügt der ermächtigende Notar eine Zusammenfassung ein, die die in den vorstehenden Absätzen genannte Urkunde identifiziert.
Dieser Vermerk enthält die Protokollnummer, den bevollmächtigenden Notar und das Datum der Bevollmächtigung sowie die Erklärung des Notars, dass der Darlehensnehmer die in diesem Abschnitt vorgesehenen Unterlagen und Ratschläge rechtzeitig und unter seiner eigenen Verantwortung erhalten hat.
8. Für das Protokoll der Übergabe und die unparteiische Beratung des Darlehensnehmers fallen keine Gebühren an.
9. Die in diesem Abschnitt geregelte notarielle Handlung entbindet den Darlehensgeber in keinem Fall davon, dem Darlehensnehmer gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 14.2 die angemessenen Erläuterungen und Klarstellungen zu den Wirkungen und Belastungen aus dem Darlehen zu geben.
Abschnitt 2.ª Verhaltensregeln
Artikel 16 Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
Original Text
1. Das Personal des Kreditgebers, des Kreditvermittlers oder des benannten Vertreters muss in Bezug auf die von ihm vertriebenen Produkte und insbesondere in Bezug auf die Ausarbeitung, das Angebot oder die Gewährung von Kreditverträgen, die Tätigkeit der Kreditvermittlung und gegebenenfalls die Erbringung von Beratungsdienstleistungen sowie die Ausführung von Kreditverträgen jederzeit über die erforderlichen aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Verpflichtung gilt auch für die in Darlehensverträgen enthaltenen Nebenleistungen und für die im folgenden Artikel genannten gebundenen oder kombinierten Verkaufsprodukte.
2. Der Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen legt die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals nach Maßgabe dieses Artikels fest.
3. Die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten gelten auch für das Personal der in einem anderen Staat eingetragenen Zweigstelle des Immobilienkreditgebers oder Kreditvermittlers.
Ein Immobilienkreditgeber oder Kreditvermittler, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, muss die vom Minister für Wirtschaft und Unternehmen speziell festgelegten Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen.
4. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Anforderungen gelten auch für Personen, die die in Artikel 19 vorgesehene Tätigkeit ausüben.
Artikel 17 Praxis der gebundenen und kombinierten Verkäufe
Original Text
1. Gekoppelte Kreditvergabepraktiken sind vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen verboten.
Die zuständige Behörde kann jedoch gemäß Artikel 28 bestimmte Kopplungspraktiken genehmigen, wenn der Darlehensgeber nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Bedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht gesondert angeboten werden, den Darlehensnehmern einen eindeutigen Vorteil bringen, wobei die Verfügbarkeit und die Preise der auf dem Markt angebotenen einschlägigen Produkte gebührend zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck kann die Banco de España durch Rundschreiben Kriterien für die einheitliche Anwendung der Praktiken im Zusammenhang mit den zulässigen gebundenen Verkäufen festlegen.
Für die im vorstehenden Absatz vorgesehene Genehmigung holt die zuständige Behörde einen Bericht der Banco de España, wenn sie nicht die zuständige Behörde ist, der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds oder der Nationalen Wertpapiermarktkommission ein, wenn eines der gebundenen Produkte ihren Zuständigkeitsbereich berührt.
2. Gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts ist jeder mit dem Darlehen verbundene Vertrag, der zum Nachteil des Darlehensnehmers nicht den Anforderungen dieses Artikels entspricht, nichtig. Die Nichtigkeit der Klauseln des Darlehensvertrags, die gegebenenfalls verbundene Produkte betreffen, hat nicht die Nichtigkeit des Darlehens zur Folge.
3. Abweichend von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot gekoppelter Verkaufspraktiken können Darlehensgeber oder Immobilienkreditvermittler vom Darlehensnehmer den Abschluss einer Versicherung verlangen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu gewährleisten, sowie den Abschluss einer Schadensversicherung für die mit der Hypothek belastete Immobilie und der anderen in der Hypothekenmarktordnung vorgesehenen Versicherungen. In diesem Fall muss der Darlehensgeber sowohl bei der Erstzeichnung als auch bei jeder Verlängerung alternative Policen von allen Anbietern akzeptieren, die gleichwertige Bedingungen und ein gleichwertiges Leistungsniveau wie die vom Darlehensgeber vorgeschlagene Police bieten. Der Darlehensgeber darf für die Prüfung der ihm vom Darlehensnehmer vorgelegten alternativen Policen keine Gebühren oder Kosten in Rechnung stellen.
Die Annahme einer anderen als der vom Darlehensgeber vorgeschlagenen Police durch den Darlehensnehmer darf nicht zu einer Verschlechterung der Bedingungen irgendeiner Art des Darlehens führen.
4. Ebenso kann der Darlehensgeber das Darlehen an den Darlehensnehmer, seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner oder einen Verwandten bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft binden, indem er bestimmte, durch Erlass des Ministers für Wirtschaft und Unternehmen festgelegte Finanzprodukte in Anspruch nimmt, vorausgesetzt, sie dienen als operative Unterstützung oder Garantie für die Geschäfte eines Darlehens und der Schuldner und die Bürgen erhalten genaue und detaillierte Informationen.
5. Bei den von der zuständigen Behörde genehmigten gebundenen Praktiken informiert der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in ausdrücklicher und verständlicher Form:
- a) dass ein gekoppeltes Produkt abgeschlossen wird,
- b) den Nutzen und das Verlustrisiko, insbesondere bei Anlageprodukten, dass der Darlehensnehmer ein solches Produkt abschließt,
- c) die etwaigen Auswirkungen einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens oder eines der damit verbundenen Produkte auf die Gesamtkosten des Darlehens und der anderen damit verbundenen Produkte oder Dienstleistungen.
6. Kombinierte Verkäufe von Darlehen sind vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Grenzen zulässig.
7. Im Falle kombinierter Praktiken unterbreitet der Darlehensgeber das Angebot der Produkte in kombinierter und getrennter Form, so dass der Darlehensnehmer die Unterschiede zwischen den einzelnen Angeboten kennt. Vor Abschluss eines kombinierten Produkts informiert der Darlehensgeber den Darlehensnehmer ausdrücklich und in verständlicher Weise darüber, dass der Darlehensnehmer
- a) dass ein Kombinationsprodukt abgeschlossen wird,
- b) über den Nutzen und die Verlustrisiken, insbesondere bei Anlageprodukten, für den Kreditnehmer, einschließlich simulierter Szenarien,
- c) über den Anteil der Gesamtkosten, der auf die einzelnen Produkte oder Dienstleistungen entfällt,
- d) die Auswirkungen, die eine Nichtaufnahme des Darlehens oder eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder eines der kombinierten Produkte auf die Gesamtkosten des Darlehens und der anderen Produkte oder Dienstleistungen zusammen haben würde, und
- e) die Unterschiede zwischen dem kombinierten Angebot und dem Angebot der einzelnen Produkte.
Artikel 18 Entgeltpolitik
Original Text
1. Bei der Festlegung und Umsetzung der Vergütungspolitik für Mitarbeiter, die für die Bonitätsbeurteilung und die Kreditvergabe zuständig sind, beachten die Immobilienkreditgeber die folgenden Grundsätze in einer Art und Weise und in einem Umfang, die ihrer internen Struktur und Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind:
- a) Die Vergütungspolitik, für die letztlich das Leitungsorgan verantwortlich ist, muss mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein und dieses fördern und darf keine Anreize für das Eingehen von Risiken bieten, die das vom Kreditgeber tolerierte Risikoniveau überschreiten;
- b) Die Vergütungspolitik muss mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Darlehensgebers in Einklang stehen und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen, insbesondere indem die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der angenommenen Anträge abhängt.
2. Die Art und Weise, in der Darlehensgeber ihre Mitarbeiter und Immobilienkreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, in der Immobilienkreditvermittler ihre Mitarbeiter und benannten Vertreter vergüten, darf nicht gegen die in Artikel 5.1 enthaltene Verpflichtung verstoßen.
3. Die internen Verfahren der Kreditgeber zur Umsetzung der Vergütungspolitik für das mit der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Kreditvergabe betraute Personal enthalten detaillierte und spezifische Bestimmungen, um sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Ziele, die sich auf die Vergütung oder die Anreize für den Kreditgeber und sein mit der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Kreditvergabe betrautes Personal auswirken, jederzeit mit der Zeit vereinbar sind, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung und die ordnungsgemäße Unterrichtung des Kreditnehmers im Sinne dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen erforderlich ist. Die internen Grundsätze und Verfahren sind schriftlich niederzulegen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4. In diesen Verfahren werden insbesondere detaillierte Maßnahmen festgelegt, um zu verhindern, dass einer der folgenden Faktoren bei der Vergütung am stärksten ins Gewicht fällt: eine bestimmte Art von Kreditvertrag, ein bestimmter Zinssatz oder Nebenleistungen.
5. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Grundsätze und Verfahren gelten auch für die Vergütung von Darlehensgebern an Vermittler und von Vermittlern an ihre vertraglich gebundenen Vertreter.
6. Personen, die die in Artikel 19 genannten Beratungsdienste anbieten, legen interne Strategien und Verfahren fest und wenden diese an, um sicherzustellen, dass die Vergütungsstruktur des betreffenden Personals dessen Fähigkeit, im Interesse des Kreditnehmers zu handeln, nicht beeinträchtigt und insbesondere nicht von Verkaufszielen abhängt.
Artikel 19 Beratungstätigkeit bei Immobiliendarlehen
Original Text
1. Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Immobiliendarlehen dürfen nur von Darlehensgebern, von Immobilienkreditvermittlern oder von den Beauftragten eines der vorgenannten erbracht werden.
Diese Dienstleistungen können jedoch von den in Artikel 26 Absatz 3 genannten Personen sowie von Personen erbracht werden, die, ohne unter eine der vorgenannten Kategorien zu fallen, Beratungsdienstleistungen erbringen, sofern sie von den zuständigen Behörden anerkannt worden sind und ihrer Aufsicht gemäß den in diesem Gesetz für Immobilienkreditvermittler festgelegten Anforderungen unterliegen.
2. Der Darlehensgeber oder der Immobilienkreditvermittler muss den Darlehensnehmer im Voraus ausdrücklich und schriftlich entweder positiv oder negativ darüber informieren, ob für den Darlehensnehmer in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft Beratungsleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.
3. Vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder gegebenenfalls vor dem Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen erteilt der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Kreditnehmer die folgenden Informationen:
- a) die Palette der von ihnen in Betracht gezogenen Produkte, so dass der Kreditnehmer nachvollziehen kann, ob die ihm unterbreitete Empfehlung nur auf der eigenen Produktpalette des Kreditgebers, des Kreditvermittlers oder des benannten Vertreters gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder aber auf einer breiteren Palette von auf dem Markt verfügbaren Produkten gemäß Absatz 4 Buchstabe c beruht;
- b) gegebenenfalls die Gebühren, die dem Kreditnehmer für die Beratungsdienste in Rechnung gestellt werden sollen, oder, falls der Betrag zum Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen nicht bestimmt werden kann, die Methode zu seiner Berechnung.
4. Bei der Erbringung von Beratungsdiensten
- a) holen Kreditgeber, gebundene Kreditvermittler oder benannte Vertreter die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, die Präferenzen und die Ziele des Kreditnehmers ein, um geeignete Kreditverträge empfehlen zu können; die Analyse stützt sich auf Informationen, die zum betreffenden Zeitpunkt aktuell sind, und trägt angemessenen Annahmen über die Risiken für die Situation des Kreditnehmers während der Laufzeit des vorgeschlagenen Kreditvertrags Rechnung;
- b) Kreditgeber, gebundene Kreditvermittler oder von gebundenen Kreditvermittlern benannte Vertreter prüfen eine hinreichend große Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette und empfehlen einen oder mehrere Kreditverträge aus dieser Palette, die den Bedürfnissen, der finanziellen Situation und den persönlichen Umständen des Kreditnehmers entsprechen;
- c) ungebundene Kreditvermittler oder die von ungebundenen Kreditvermittlern benannten Vertreter prüfen eine ausreichend große Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen und empfehlen einen oder mehrere auf dem Markt verfügbare Kreditverträge, die den Bedürfnissen, der finanziellen Situation und den persönlichen Umständen des Kreditnehmers entsprechen;
- d) Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter handeln im besten Interesse des Kreditnehmers, indem sie sich über die Bedürfnisse und Umstände des Kreditnehmers informieren und dem Kreditnehmer geeignete Kreditverträge gemäß den Buchstaben a, b und c empfehlen; und
- e) der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter händigt dem Kreditnehmer eine Kopie der dem Kreditnehmer gegebenen Empfehlung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger aus.
5. Die Erbringung einer Beratungsleistung bedarf der vorherigen vertraglichen Festlegung von Inhalt, Umfang und Bedingungen, insbesondere auch:
- a) die Höhe des Entgelts, das der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Beratungsleistung erhält. Ist die Beratungsleistung für den Auftraggeber unentgeltlich, so muß dies ausdrücklich angegeben werden.
- b) die Höhe der Vergütung oder Provision, die der Dienstleister gegebenenfalls direkt oder indirekt von dem oder den Darlehensgebern erhält, an die die von ihm abgegebenen Empfehlungen weitergegeben werden können.
6. Die Erbringung von Beratungsdienstleistungen erfordert die Einhaltung der von der Regierung durch Königlichen Erlass festgelegten Anforderungen. Insbesondere ist die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ und „unabhängiger Berater“ nur denjenigen Darlehensgebern oder -vermittlern gestattet, die die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
7. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in diesem Kapitel genannten Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer.
Artikel 20 Immobiliendarlehen in Fremdwährung
Original Text
1. Bei einem auf eine Fremdwährung lautenden Immobiliendarlehensvertrag hat der Darlehensnehmer das Recht, das Darlehen nach Maßgabe dieses Artikels in eine Alternativwährung umzurechnen. Diese alternative Währung ist:
- a) die Währung, in der der Darlehensnehmer den überwiegenden Teil der Einkünfte erzielt oder den überwiegenden Teil der Vermögenswerte hält, mit denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll, wie zum Zeitpunkt der letzten Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag angegeben, oder
- b) die Währung des Mitgliedstaats, in dem der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ansässig war oder zum Zeitpunkt der Beantragung der Umrechnung ansässig ist.
Der Darlehensnehmer wählt zum Zeitpunkt der Beantragung der Umstellung eine dieser beiden Alternativen.
Als Umrechnungskurs gilt der Kurs des Tages, an dem die Umrechnung beantragt wird, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Für diese Zwecke und sofern der Darlehensvertrag nichts anderes vorsieht, wird für die Umrechnung der von der Europäischen Zentralbank an dem Tag, an dem die Umrechnung beantragt wird, veröffentlichte Kurs zugrunde gelegt.
2. Darlehensnehmer, die keine Verbraucher sind, können mit ihrem Darlehensgeber ein System zur Begrenzung des Wechselkursrisikos vereinbaren, dem sie im Rahmen des Darlehensvertrags anstelle des im vorstehenden Absatz anerkannten Rechts ausgesetzt sind.
3. Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer in regelmäßigen Abständen unter den vom Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen festgelegten Bedingungen und Fristen über den geschuldeten Betrag mit einer Aufschlüsselung der gegebenenfalls eingetretenen Erhöhung sowie über das Recht auf Umrechnung in eine andere Währung und die Bedingungen für die Ausübung dieser Umrechnung. Gegebenenfalls sind auch Informationen über die vertraglich vorgesehenen Mechanismen zur Begrenzung des Wechselkursrisikos, dem der Kreditnehmer ausgesetzt ist, bereitzustellen.
4. Die im vorstehenden Absatz genannten Informationen sind in jedem Fall vorzulegen, wenn der Wert des vom Darlehensnehmer geschuldeten Betrags oder der regelmäßigen Raten um mehr als 20 Prozent von dem Betrag abweicht, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Wechselkurs zwischen der Währung des Darlehensvertrags und dem Euro am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags angewandt worden wäre.
5. Die nach diesem Artikel geltenden Bestimmungen werden dem Darlehensnehmer sowohl durch das in Anhang I dieses Gesetzes enthaltene Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS) als auch durch den Darlehensvertrag zur Kenntnis gebracht. Enthalten die Darlehensverträge keine Bestimmungen zur Begrenzung des Wechselkursrisikos, dem der Darlehensnehmer ausgesetzt ist, auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 %, so enthält das ESIS-Merkblatt ein anschauliches Beispiel für die Auswirkungen einer Wechselkursschwankung von 20 %.
6. Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und Bedingungen nicht erfüllt, so sind die Mehrwährungsklauseln zugunsten des Verbraucherkreditnehmers nichtig und der Kreditnehmer kann eine Änderung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Kredit als von Anfang an in der Währung gewährt gilt, in der er den größten Teil seines Einkommens erzielt.
Artikel 21 Änderungen der Zinssätze
Original Text
1. Der Zinssatz des Darlehens darf während der Laufzeit des Vertrages nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers geändert werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies in schriftlicher Form.
Im Falle einer Einigung muss die Veränderung der Darlehenskosten nach oben oder unten an einen objektiven Referenzindex angepasst werden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85.3 des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November.
2. Sieht der Darlehensvertrag einen variablen Zinssatz vor, so können die Darlehensgeber zur Berechnung des anwendbaren Zinssatzes einen Index oder einen Zielreferenzsatz verwenden, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a) Er muss klar, zugänglich, objektiv und von den Parteien des Darlehensvertrags und den zuständigen Behörden überprüfbar sein
- b) Er muss zu Marktkosten berechnet werden und darf weder durch den Kreditgeber selbst noch durch Vereinbarungen mit anderen Kreditgebern oder durch bewusst parallele Praktiken beeinflusst werden können.
- c) Die dem Index oder Zinssatz zugrunde liegenden Daten werden nach einem objektiven mathematischen Verfahren aggregiert.
3. Bei Geschäften mit variablem Zinssatz darf keine Begrenzung des Zinssatzes nach unten festgelegt werden.
4. Die Verzinsung darf bei solchen Geschäften nicht negativ sein.
Abschnitt 3.ª Form, Ausführung und Beendigung
Artikel 22 Form und Inhalt der Verträge
Original Text
1. Die in diesem Gesetz geregelten Darlehensverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger förmlich abgeschlossen. Sind sie durch eine Hypothek auf ein im Inland gelegenes Wohngrundstück gesichert, werden sie in einer öffentlichen Urkunde beurkundet, die nach Maßgabe der notariellen Rechtsvorschriften auch in elektronischer Form vorliegen kann. Neben den wesentlichen Bestandteilen des Vertrages enthalten sie die von der Regierung durch königlichen Erlass festgelegten Daten und Elemente.
2. Bei der Aufnahme von durch dieses Gesetz geregelten Darlehen darf der Notar die öffentliche Urkunde nicht genehmigen, wenn die in Artikel 15.3 vorgesehene Urkunde nicht ausgefertigt worden ist. Die Registerbeamten für Immobilien, Handelswaren und bewegliche Güter dürfen keine Urkunde über durch dieses Gesetz geregelte Darlehen eintragen, die nicht den Vermerk der Urkunde gemäß Artikel 15.3 enthält.
Artikel 23 Vorzeitige Tilgung
Original Text
1. Der Darlehensnehmer kann jederzeit vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise im Voraus zurückzahlen. Die Parteien können eine Kündigungsfrist vereinbaren, die einen Monat nicht überschreiten darf.
2. Äußert der Darlehensnehmer den Wunsch, das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, so erteilt ihm der Darlehensgeber innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die zur Beurteilung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen. In diesen Informationen sind zumindest die Folgen zu beziffern, die sich für den Darlehensnehmer aus der vollständigen oder teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen vor Beendigung des Darlehensvertrags ergeben, wobei die bei der Ausarbeitung der Informationen zugrunde gelegten Annahmen deutlich anzugeben sind. Diese Annahmen müssen angemessen und vertretbar sein.
3. Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf eine Verringerung der Gesamtkosten des Darlehens, einschließlich der Zinsen und der Kosten, die der verbleibenden Laufzeit bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Darlehens entsprechen. Insbesondere erlischt der zum Darlehen gehörende Versicherungsvertrag, dessen Begünstigter der Darlehensgeber ist, es sei denn, der Darlehensnehmer teilt der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich seinen Wunsch mit, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, und benennt zu diesem Zweck einen neuen Begünstigten, wobei der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückerstattung des Teils der Prämie hat, der von der Person, die sie erhalten hat, nicht verbraucht wurde. Diese Rechte sind in den vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen des Immobiliendarlehens und des Versicherungsvertrags offen zu legen. Eine Zusatzversicherung ist eine Versicherung, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer zusammen mit dem Darlehensvertrag angeboten hat, um Risiken abzudecken, die die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens beeinträchtigen können.
4. Der Darlehensgeber darf für die vollständige oder teilweise Rückzahlung oder die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen in anderen als den in den folgenden drei Absätzen vorgesehenen Fällen keine Entschädigung oder Provision verlangen.
5. In Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz oder in variablen Tranchen anderer Darlehen können die Parteien vertraglich eine Entschädigung oder Gebühr zugunsten des Darlehensgebers für eines der beiden folgenden, sich gegenseitig ausschließenden Ereignisse festlegen:
- a) für den Fall der vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung oder Tilgung des Darlehens während der ersten fünf Jahre der Laufzeit des Darlehensvertrags kann eine Entschädigung oder Gebühr zugunsten des Darlehensgebers festgelegt werden, die den Betrag des finanziellen Verlusts, den der Darlehensgeber gemäß der in Absatz 8 dieses Artikels vorgesehenen Berechnungsmethode erleiden kann, nicht übersteigen darf, wobei eine Obergrenze von 0,15 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals gilt; oder
- b) bei vorzeitiger Rückzahlung oder vorzeitiger Tilgung des gesamten oder eines Teils des Darlehens während der ersten drei Jahre der Laufzeit des Darlehensvertrags kann eine Entschädigung oder Provision zugunsten des Darlehensgebers festgesetzt werden, die den Betrag des finanziellen Verlusts, den der Darlehensgeber gemäß der in Absatz 8 dieses Artikels vorgesehenen Berechnungsmethode erleiden kann, nicht übersteigen darf, jedoch nicht mehr als 0,25 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals beträgt.
6. Im Falle einer Novation des anwendbaren Zinssatzes oder des Eintritts eines Dritten in die Rechte des Kreditgebers, sofern dies in beiden Fällen dazu führt, dass während der verbleibenden Laufzeit des Vertrags ein fester Zinssatz oder mit einer ersten Zinsbindungsfrist von mindestens drei Jahren ein variabler Zinssatz ersetzt wird, darf die Entschädigung oder Provision für die Rückzahlung oder vorzeitige Rückzahlung nicht höher sein als der finanzielle Verlust, den der Kreditgeber während der ersten drei Jahre der Laufzeit des Kreditvertrags erleiden kann, mit einem Höchstbetrag von 0,05 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals. Wenn die Novation keine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals beinhaltet, darf für dieses Konzept keine Gebühr erhoben werden.
Nach den ersten drei Jahren der Laufzeit des Darlehensvertrags darf der Darlehensgeber bei einer Novation des anwendbaren Zinssatzes oder eines Gläubigerwechsels, bei der ein fester Zinssatz oder eine anfängliche Zinsbindung von mindestens drei Jahren für die restliche Laufzeit des Darlehens vereinbart wird, keine Entschädigung oder Gebühr verlangen.
7. In Darlehensverträgen mit festem Zinssatz oder in festen Tranchen eines anderen Darlehens kann eine Entschädigung oder Provision zugunsten des Darlehensgebers vertraglich festgelegt werden, wobei die folgenden Grenzen einzuhalten sind:
- a) Bei vorzeitiger Rückzahlung oder vorzeitiger Tilgung des gesamten oder eines Teils des Darlehens während der ersten zehn Jahre der Laufzeit des Darlehensvertrags oder ab dem Tag, an dem der feste Zinssatz anwendbar wird, kann eine Entschädigung oder Gebühr zugunsten des Darlehensgebers festgesetzt werden, die den Betrag des finanziellen Verlusts, den der Darlehensgeber gemäß der im folgenden Absatz vorgesehenen Berechnungsmethode erleiden kann, nicht überschreiten darf, wobei jedoch eine Obergrenze von 2 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals gilt.
- b) bei vorzeitiger Rückzahlung oder vorzeitiger Tilgung des gesamten oder eines Teils des Darlehens ab dem Ende des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens eine Entschädigung oder Gebühr zugunsten des Darlehensgebers, die den Betrag des finanziellen Verlusts, den der Darlehensgeber möglicherweise erleidet, nach der im folgenden Absatz vorgesehenen Berechnungsmethode nicht übersteigen darf, bis zu einer Obergrenze von 1,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals.
8. Der finanzielle Verlust des Darlehensgebers gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 wird anteilig zum zurückgezahlten Kapital als negative Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung ausstehenden Kapital und dem aktuellen Marktwert des Darlehens berechnet.
Der gegenwärtige Marktwert des Darlehens errechnet sich aus der Summe des Barwerts der bis zur nächsten Zinsanpassung ausstehenden Raten und des Barwerts des ausstehenden Kapitals, das zum Zeitpunkt der Zinsanpassung ohne die vorzeitige Rückzahlung verbleiben würde. Der Abzinsungssatz ist der für die Restlaufzeit bis zur nächsten Überprüfung geltende Marktzins. Im Darlehensvertrag wird der Index oder der Referenzzinssatz angegeben, der für die Berechnung des Marktwerts zu verwenden ist, und zwar unter den vom Minister für Wirtschaft und Unternehmen festgelegten Sätzen.
Artikel 24 Frühe Fälligkeit
Original Text
1. Bei Darlehensverträgen, deren Darlehensnehmer, Bürge oder Garant eine natürliche Person ist und die durch eine Hypothek oder ein sonstiges Sicherungsrecht an einer zu Wohnzwecken dienenden Immobilie gesichert sind oder deren Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem zu Wohnzwecken errichteten oder zu errichtenden Grundstück oder einer Immobilie ist, verliert der Darlehensnehmer den Anspruch auf die Ratenzahlung und der Vertrag wird vorzeitig beendet, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- a) Der Darlehensnehmer ist mit der Zahlung eines Teils des Darlehenskapitals oder der Zinsen im Rückstand.
- b) Der Betrag der fälligen und nicht gezahlten Raten entspricht mindestens:
- i. In Höhe von drei Prozent des Betrags des gewährten Kapitals, wenn der Verzug in der ersten Hälfte der Laufzeit des Darlehens eintritt. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die fälligen und nicht gezahlten Raten der Nichtzahlung von zwölf Monatsraten oder einer solchen Anzahl von Raten entsprechen, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in Verzug ist.
- ii. in Höhe von sieben Prozent des gewährten Kapitalbetrags, wenn der Verzug in der zweiten Hälfte der Laufzeit des Darlehens eintritt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die überfälligen und nicht gezahlten Raten der Nichtzahlung von fünfzehn Monatsraten oder einer solchen Anzahl von Raten entsprechen, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Monaten in Verzug ist.
- c) der Darlehensgeber den Darlehensnehmer zur Zahlung aufgefordert und ihm eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt hat, innerhalb derer er der Aufforderung nachkommen muss, und ihn gewarnt hat, dass der Darlehensgeber die vollständige Rückzahlung des Darlehens verlangen wird, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt.
2. Die Vorschriften dieses Artikels lassen keine abweichende Vereinbarung zu.
Artikel 25 Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
Original Text
1. Bei Darlehen oder Krediten, die eine natürliche Person abgeschlossen hat und die durch eine Hypothek auf eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie gesichert sind, entsprechen die Verzugszinsen den Vergütungszinsen zuzüglich drei Prozentpunkten für den Zeitraum, in dem sie fällig werden. Verzugszinsen können nur auf die fällige und noch nicht gezahlte Hauptsumme anfallen und dürfen auf keinen Fall kapitalisiert werden, außer in dem in Artikel 579 Absatz 2 Buchstabe a) der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fall.
2. Die in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften über Verzugszinsen lassen keine anderslautende Vereinbarung zu.
Kapitel III Form, Rechtliche Regelung für Immobilienkreditvermittler, deren Beauftragte und Immobilienkreditgeber
Abschnitt 1.ª Form, Allgemeine Grundlagen
Artikel 26 Rechtliche Regelung
Original Text
1. Das Rechtsverhältnis der Immobilienkreditvermittler, ihrer Beauftragten und der Immobilienkreditgeber wird durch die folgenden Vorschriften bestimmt:
- a) Dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen.
- b) Die Bestimmungen, die gegebenenfalls von den Autonomen Gemeinschaften in Ausübung der ihnen in diesem Bereich zugewiesenen Befugnisse erlassen werden können, wobei in jedem Fall die Bestimmungen der unter dem vorstehenden Punkt genannten Vorschriften einzuhalten sind.
- c) Ergänzend und für den Fall, dass es sich bei dem Kreditnehmer um einen Verbraucher handelt, das Gesetz 2/2009 vom 31. März, das den Abschluss von Hypothekendarlehen oder -krediten mit Verbrauchern und die Vermittlungsdienste für den Abschluss von Darlehens- oder Kreditverträgen regelt.
2. Die Abschnitte 2.ª, 3.ª und 4.ª dieses Kapitels gelten nicht für Kreditinstitute, Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in Spanien oder solche, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, Finanzkreditinstitute oder hybride Zahlungs- oder E-Geldinstitute im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes 5/2015 vom 27. April 2015 über die Förderung der Unternehmensfinanzierung.
3. Die Artikel 27 bis 32 gelten nicht für Personen, die die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Kreditvermittlungstätigkeiten ausüben, sofern diese Tätigkeiten als Nebentätigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die Erbringung solcher Tätigkeiten oder Dienstleistungen nicht ausschließen, und sofern die Kreditvermittlungstätigkeit, ohne ihre Haupttätigkeit darzustellen, in engem Zusammenhang mit der Erbringung des zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Kreditnehmer geschlossenen Hauptvertrags steht.
Abschnitt 2.ª Vermittler von Immobilienkrediten
Artikel 27 Register
Original Text
1. Immobilienkreditvermittler müssen in einem der in diesem Gesetz genannten Register eingetragen sein, um die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Kreditvermittlungstätigkeiten ganz oder teilweise ausüben oder Beratungsdienstleistungen erbringen zu können.
2. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Immobilienkreditvermittler, die über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, werden von der Banco de España nur zu Informationszwecken in das in Artikel 28.2.b) genannte Register eingetragen, sobald die Absicht des Vermittlers, seine Tätigkeit in Spanien auszuüben, von der zuständigen Herkunftsbehörde mitgeteilt worden ist.
Artikel 28 Verwaltung der Eintragung
Original Text
1. Die Führung des Registers wird von der Banco de España oder von der zuständigen Stelle der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft übernommen, je nach dem geographischen Tätigkeitsbereich des Immobilienkreditvermittlers.
2. Die Banco de España ist zuständig für die Verwaltung der Eintragung von:
- a) Immobilienkreditvermittler, die mit Kreditnehmern mit Sitz im gesamten Staatsgebiet oder im Gebiet mehrerer Autonomer Gemeinschaften tätig sind oder tätig werden sollen, sofern sie ihren Hauptsitz in Spanien haben, unabhängig davon, ob sie auch über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Staaten tätig sind oder tätig werden sollen; und
- b) Immobilienkreditvermittler, die in Spanien über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sein werden, unabhängig davon, in welchem geografischen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben werden.
3. Die Verwaltung der Eintragung von Immobilienkreditvermittlern, die ausschließlich mit Kreditnehmern tätig sind oder tätig werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet einer einzigen Autonomen Gemeinschaft haben, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit auch über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Staaten ausüben oder ausüben wollen, obliegt der zuständigen Stelle dieser Autonomen Gemeinschaft, sofern sich der Sitz ihrer Zentralverwaltung in derselben Autonomen Gemeinschaft befindet.
4. Jeder Immobilienkreditvermittler, der eine juristische Person ist, hat seine Hauptverwaltung an seinem eingetragenen Sitz. Wenn er keine juristische Person ist oder wenn er eine juristische Person ist und seinen eingetragenen Sitz nicht in Spanien hat, muss er seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, in dem er seine Haupttätigkeit tatsächlich ausübt.
5. Die Banco de España ist die einzige Anlaufstelle zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs mit anderen Staaten.
Artikel 29 Voraussetzungen für die Registrierung
Original Text
1. Die Eintragung in das entsprechende Register setzt voraus, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit von der für die Verwaltung des Registers zuständigen Behörde zuvor überprüft wurde.
2. Die zuständige Behörde prüft insbesondere, ob die Immobilienkreditvermittler:
- a) über die in Artikel 36 genannte Garantie verfügen;
- b) über die schriftlichen Verfahren sowie die technischen und betrieblichen Kapazitäten für eine angemessene Einhaltung der in Artikel 35 genannten Informationspflichten verfügen; über angemessene interne Mittel zur Beilegung von Beschwerden von Kreditnehmern gemäß den Bestimmungen der ersten Zusatzbestimmung und der fünften Übergangsbestimmung verfügen;
- c) einen Vertreter vor dem Exekutivdienst der Kommission zur Verhinderung von Geldwäsche und monetären Straftaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 35.1 der Verordnung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, genehmigt durch den Königlichen Erlass 304/2014 vom 5. Mai, benannt haben, wenn die in Artikel 31.1 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind;
- d) über einen Ausbildungsplan für die in Artikel 16 und seinen Durchführungsbestimmungen genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
3. Darüber hinaus prüft die zuständige Behörde bei natürlichen Personen, die als Immobilienkreditvermittler oder als Geschäftsführer eines Immobilienkreditvermittlers in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, ob:
- a) über die in Artikel 16 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;
- b) über einen bekannt guten kaufmännischen und beruflichen Leumund verfügen;
- c) nicht wegen schwerer Straftaten gegen das Eigentum, das Vermögen und die soziale und wirtschaftliche Ordnung, wegen Betrugs oder sonstiger im Rahmen ihrer Finanztätigkeit begangener Straftaten vorbestraft sind;
- d) nicht zuvor für insolvent erklärt worden sind, es sei denn, sie sind rehabilitiert worden.
Ebenso prüft die zuständige Behörde die Einhaltung aller anderen Anforderungen, die die Regierung durch königlichen Erlass festlegen kann.
4. Die Kriterien, die gemäß Artikel 16 festgelegt werden, um festzustellen, ob das Personal der Immobilienkreditvermittler die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt, werden in den entsprechenden Registern gemäß Artikel 27 veröffentlicht.
Artikel 30 Verfahren der Registrierung
Original Text
1. Das Verfahren für die Eintragung in das Register der Immobilienkreditvermittler läuft wie folgt ab:
- a) Die Frist für die Beschlussfassung beträgt 3 Monate ab Eingang des Antrags im Register der zuständigen Stelle.
- b) Der Antrag gilt als durch Schweigen der Verwaltung abgelehnt, wenn nach Ablauf dieser Höchstfrist keine ausdrückliche Entscheidung mitgeteilt wurde.
- c) Die Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Eintragung ist zu begründen.
- d) Während der Bearbeitung des Verfahrens können die im Eintragungsantrag festgestellten Mängel behoben und alle zusätzlichen Informationen angefordert werden, die zur Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen für erforderlich gehalten werden.
2. Die Höchstfrist für eine Entscheidung kann bis zur Einholung dieser Informationen gemäß Artikel 22 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren für öffentliche Verwaltungen ausgesetzt werden.
3. Im Falle der Eintragung von Kreditvermittlern, die mit einem einzigen Kreditgeber verbunden sind, ist der Kreditgeber dafür verantwortlich, die Anerkennung und Eintragung des betreffenden Vermittlers in das entsprechende Register zu beantragen.
Artikel 31 Information und Bekanntmachung des Registers
Original Text
1. Die Register der Immobilienkreditvermittler müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) die Namen der Eigentümer und Geschäftsführer, ihrer bestellten Vertreter sowie der Leiter der in Spanien errichteten Zweigniederlassungen und der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Spanien tätigen Immobilienkreditvermittler,
- b) den/die Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Immobilienkreditvermittler seine Tätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt,
- c) die Angabe, ob der Immobilienkreditvermittler an einen einzigen Kreditgeber gebunden ist, und, falls dies der Fall ist, die Bezeichnung des einzigen Kreditgebers, und
- d) die Angaben zur Identität des Instituts, bei dem die in Artikel 36 vorgesehene Bürgschaft übernommen wurde.
2. Das Register ist öffentlich, für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos und gewährleistet einen uneingeschränkten Zugang auf einfache und schnelle Weise und ist online verfügbar. Die für die Verwaltung des Registers zuständigen Behörden schaffen die erforderlichen Mittel, um diese Grundsätze zu gewährleisten und alle darin enthaltenen Informationen ständig auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Banco de España informiert auch über die zuständigen Stellen für die Registrierung und Beaufsichtigung von Immobilienkreditvermittlern in jeder Autonomen Gemeinschaft und jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
3. Um die Kohärenz, die Qualität und die Einheitlichkeit der dem Kreditnehmer und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen zu gewährleisten, kann die Banco de España durch Rundschreiben die technischen Mindestanforderungen an den Inhalt und das Format der in das Register aufzunehmenden Informationen sowie an die von der Behörde, die gemäß Artikel 28 dessen Verwaltung übernimmt, eingeführten Informationen festlegen.
4. Die Banco de España richtet eine einzige Informationsstelle ein, die der Öffentlichkeit einen leichten und schnellen Zugang ermöglicht und die Informationen aus allen Registern zusammenfasst. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden der Autonomen Gemeinschaften, die für die Führung des Registers in ihrem Gebiet verantwortlich sind, der Banco de España die Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsakte in der von der Banco de España durch Rundschreiben festgelegten Weise und Häufigkeit und aktualisieren sie.
Artikel 32 Widerruf der Registrierung
Original Text
1. Die nach Artikel 28 für die Führung des Registers zuständige Behörde kann die Anerkennung als Immobilienkreditvermittler in dem betreffenden Register widerrufen, wenn der Immobilienkreditvermittler oder gegebenenfalls der Darlehensgeber, für den er auf Ausschließlichkeitsbasis tätig ist:
- a) ausdrücklich darauf verzichtet oder in den sechs Monaten unmittelbar vor Einleitung des Widerrufsverfahrens keine der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Tätigkeiten ausgeübt oder Dienstleistungen erbracht hat,
- b) die Anerkennung durch falsche oder irreführende Angaben oder durch andere rechtswidrige Mittel erlangt hat,
- c) plötzlich die Voraussetzungen für die Eintragung in das betreffende Register nicht mehr erfüllt oder
- d) durch eine rechtskräftige Entscheidung eine Sanktion verhängt wird.
2. Nach Anhörung der betroffenen Partei wird in der Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung als Immobilienkreditvermittler, die in das Register eingetragen wird, die automatische Löschung der Eintragung festgelegt.
In dem im vorstehenden Absatz unter Buchstabe a) genannten Fall kann auf die Anhörung verzichtet werden, wenn keine anderen Betroffenen aufgeführt sind und keine anderen als die vom Betroffenen vorgetragenen Tatsachen oder Behauptungen berücksichtigt werden.
3. Die Banco de España unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten gegebenenfalls in geeigneter Weise über den Widerruf der Eintragung. Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich nach dem Widerruf oder innerhalb einer möglichst kurzen Frist, die vierzehn Tage nicht überschreiten darf. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die autonome regionale Behörde, so hat sie die Banco de España unverzüglich über den Widerruf zu unterrichten, wobei die Frist für die Unterrichtung zehn Tage nicht überschreiten darf.
Artikel 33 Aufsicht über die Immobilienkreditvermittler
Original Text
1. Die Banco de España oder die zuständige Stelle der Autonomen Gemeinschaft ist für die Beaufsichtigung der Immobilienkreditvermittler gemäß den Bestimmungen des Artikel 28 für die Registrierung zuständig.
2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Immobilienkreditvermittler und ihre Beauftragten in das Register eingetragen sind und jederzeit die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Pflichten erfüllen.
3. Die Tätigkeit von Immobilienkreditvermittlern, die an einen einzigen Immobilienkreditgeber gebunden sind, wird vom Kreditgeber überwacht, um sicherzustellen, dass sie unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörde die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen einhalten. Insbesondere ist der Darlehensgeber auch für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des gebundenen Immobilienkreditvermittlers und seines Personals verantwortlich.
Der Darlehensgeber haftet gegenüber den zuständigen Behörden für jede Handlung oder Unterlassung des gebundenen Kreditvermittlers, der im Namen des Darlehensgebers im Hinblick auf die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen handelt. Im Falle eines nicht gebundenen Kreditvermittlers haften der Darlehensgeber und der Vermittler gesamtschuldnerisch, und der Darlehensgeber ist berechtigt, den Vermittler gegebenenfalls in Regress zu nehmen.
Artikel 34 Beaufsichtigung der Tätigkeit von Immobilienkreditvermittlern über Zweigstellen und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
Original Text
1. Stellt die Banco de España fest, dass eine in Spanien niedergelassene Zweigstelle eines Immobilienkreditvermittlers oder eines Immobilienkreditvermittlers im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die geltenden Vorschriften über Verhaltensstandards bei der Gewährung von Darlehen an den Kreditnehmer, die Verpflichtung zur kostenlosen Information von Kreditnehmern oder potenziellen Kreditnehmern, die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, Werbung und Marketing, allgemeine und vorvertragliche Informationen, Informationen in Bezug auf Immobilienkreditvermittler und benannte Vertreter, angemessene Erläuterungen, Berechnung des effektiven Jahreszinses, Offenlegung und Überprüfung der Informationen über den Kreditnehmer, Offenlegung und Überprüfung der Informationen über den Kreditnehmer nicht einhält, Werbung und Marketing, allgemeine und vorvertragliche Informationen, Informationen über Kreditvermittler und benannte Vertreter, angemessene Erläuterungen, Berechnung des effektiven Jahreszinses, Offenlegung und Überprüfung der Informationen über den Kreditnehmer, Beratungsdienste und außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen, so fordert sie den Kreditvermittler auf, die vorschriftswidrige Situation abzustellen.
Ergreift der Immobilienkreditvermittler keine angemessenen Maßnahmen, kann die Banco de España die in den Titeln III und IV des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni 2014 über die Regulierung, Beaufsichtigung und Solvenz von Kreditinstituten vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, damit der Kreditvermittler seine vorschriftswidrige Situation beendet, und unterrichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats über die getroffenen Maßnahmen.
2. Verstößt der Immobilienkreditvermittler trotz der von der Banco de España getroffenen Maßnahmen weiterhin gegen die im vorstehenden Absatz genannten Maßnahmen, so kann die Banco de España nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit erforderlich, dem Immobilienkreditvermittler weitere Geschäfte in Spanien untersagen. Die Europäische Kommission ist unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.
Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit den von der Banco de España ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden, so kann sie die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachstehend „EBA“) mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ersuchen. In einem solchen Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
3. Die Banco de España kann die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen prüfen und die Änderungen verlangen, die unbedingt erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der in den Wohlverhaltensregeln festgelegten Verpflichtungen bei der Gewährung von Darlehen an den Kreditnehmer oder potenziellen Kreditnehmer und bei den nach diesen Artikeln getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die von der Zweigstelle erbrachten Dienstleistungen durchzusetzen.
4. Hat die Banco de España klare und nachweisbare Gründe für die Feststellung, dass ein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiger Immobilienkreditvermittler gegen die sich aus diesem Gesetz und seinen Durchführungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen verstößt oder dass ein Immobilienkreditvermittler mit einer Zweigstelle in Spanien gegen die Verpflichtungen verstößt, die sich aus anderen als den in Absatz 1 genannten, nach diesem Gesetz erlassenen Vorschriften ergeben, so meldet sie den Sachverhalt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die geeignete Maßnahmen ergreift.
Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung über diese Tatsachen keine Maßnahmen oder handelt ein Immobilienkreditvermittler trotz der von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Kreditnehmer oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so wird die Banco de España:
- a) nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Kreditnehmer und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte zu ergreifen, wie z. B. die Untersagung der Anbahnung weiterer Geschäfte durch den betreffenden Immobilienkreditvermittler in seinem Hoheitsgebiet. Die Kommission und die EBA werden unverzüglich über diese Maßnahmen unterrichtet.
- b) Sie kann die EBA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen. In einem solchen Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
5. Hat ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Immobilienkreditvermittler eine Zweigstelle in Spanien errichtet, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeiten und nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats Prüfungen vor Ort bei dieser Zweigstelle durchführen.
6. Die Banco de España handelt in ähnlicher Weise, wenn ein Immobilienkreditvermittler aus einem Nicht-EU-Land in Spanien über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist. In einem solchen Fall brauchen die Kommission und die EBA nicht über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet zu werden.
Artikel 35 Informationspflichten für Immobilienkreditvermittler
Original Text
1. Rechtzeitig vor der Ausübung einer der in Artikel 4 Absatz 5 definierten Tätigkeiten der Immobilienkreditvermittlung übermittelt der Kreditvermittler oder sein Beauftragter dem Kreditnehmer zumindest die folgenden Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger:
- a) Identität und Anschrift des Immobilienkreditvermittlers.
- b) das Register, in das er eingetragen ist, die Eintragungsnummer und die Möglichkeit, diese Eintragung zu überprüfen.
- c) Angabe, ob der Immobilienkreditvermittler an einen oder mehrere Darlehensgeber gebunden oder ausschließlich für diese tätig ist; in diesem Fall sind die Namen der Darlehensgeber anzugeben, für die er tätig ist.
- d) Angabe, ob der Immobilienkreditvermittler Beratungsdienste anbietet und ob diese unabhängig sind.
- e) Gegebenenfalls die Vergütung, die der Kreditnehmer dem Immobilienkreditvermittler für seine Dienstleistungen zu zahlen hat, oder, falls dies nicht möglich ist, die Methode zur Berechnung dieser Vergütung.
- f) die Verfahren, die Kreditnehmern oder anderen interessierten Parteien zur Verfügung stehen, um außergerichtliche Beschwerden gegen Immobilienkreditvermittler vorzubringen, und gegebenenfalls die Möglichkeiten des Zugangs zu solchen Verfahren.
- g) gegebenenfalls das Vorhandensein und, soweit bekannt, die Höhe etwaiger Gebühren oder sonstiger Anreize, die der Kreditgeber oder ein Dritter dem Kreditvermittler für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat. Ist der Betrag zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bekannt, so teilt der Kreditvermittler dem Kreditnehmer mit, dass der tatsächliche Betrag zu einem späteren Zeitpunkt in dem personalisierten Merkblatt offen gelegt wird.
- h) Stellt der Kreditvermittler dem Kreditnehmer ein Entgelt in Rechnung und erhält er zusätzlich eine Provision vom Kreditgeber oder von einem Dritten, so teilt er dem Kreditnehmer mit, ob das Entgelt ganz oder teilweise von der Provision abgezogen wird oder nicht.
2. Immobilienkreditvermittler, die nicht gebunden sind, aber von einem oder mehreren Kreditgebern eine Provision erhalten, informieren den Kreditnehmer über sein Recht, Informationen über die verschiedenen Arten und Beträge der Provisionen zu verlangen, die von den verschiedenen Kreditgebern für die dem Kreditnehmer angebotenen Kreditverträge gezahlt werden.
3. Das vom Kreditnehmer gegebenenfalls an den Immobilienkreditvermittler für seine Dienste zu zahlende Entgelt wird vom Kreditnehmer dem Kreditgeber mitgeteilt, damit es in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen werden kann.
4. Die Immobilienkreditvermittler stellen sicher, dass die von ihnen benannten Vertreter bei der Kontaktaufnahme mit dem Kreditnehmer oder vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Kreditnehmer dem Kreditnehmer zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Informationen mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welchen Immobilienkreditvermittler sie vertreten.
5. Unbeschadet der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten übermitteln die Immobilienkreditvermittler oder ihre Beauftragten dem jeweiligen Kreditgeber wahrheitsgemäß die vom Kreditnehmer eingeholten Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich sind.
Artikel 36 Sicherheitsanforderungen für Immobilienkreditvermittler
Original Text
1. Immobilienkreditvermittler müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Bankbürgschaft verfügen, die die Haftung aufgrund beruflicher Fahrlässigkeit in dem Gebiet, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten, abdeckt. Diese Versicherung muss unter anderem die Haftung für die Nichteinhaltung der Informationspflicht gegenüber Kreditnehmern abdecken. Die Ausnahmen, die dem Versicherer gegenüber dem versicherten Kreditvermittler zustehen können, sind in keinem Fall auf den Kreditnehmer anwendbar. Bei gebundenen Immobilienkreditvermittlern kann die Versicherung oder Bankgarantie jedoch von einem Kreditgeber gestellt werden, in dessen Namen der Kreditvermittler zu handeln befugt ist.
2. Die Regierung legt durch königlichen Erlass den Mindestbetrag und die Bedingungen fest, die die Berufshaftpflichtversicherung oder die Bankgarantie erfüllen muss.
Artikel 37 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Immobilienkreditvermittlern
Original Text
1. Die Anerkennung eines Immobilienkreditvermittlers durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats gilt für die Ausübung der Tätigkeiten und die Erbringung der Dienstleistungen, die unter die Anerkennung fallen, sofern die Tätigkeiten, die der Immobilienkreditvermittler auszuüben beabsichtigt, durch die Anerkennung abgedeckt sind, vorbehaltlich der Eintragung in das in Artikel 28 vorgesehene Register.
Einem Immobilienkreditvermittler ist es jedoch nicht gestattet, seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu erbringen, die von Nichtkreditinstituten Kreditnehmern in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem diese Institute nicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen sind.
2. Beabsichtigt ein bei der Banco de España eingetragener Immobilienkreditvermittler, erstmals in einem oder mehreren anderen Staaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden oder eine Zweigstelle zu errichten, so teilt er dies der Banco de España gemäß den von der Banco de España festgelegten Mustern oder Formularen mit.
Die Banco de España unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach dieser Unterrichtung über die Absicht des Kreditvermittlers und unterrichtet gleichzeitig den betreffenden Vermittler von dieser Unterrichtung. Die Banco de España teilt den zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats bzw. der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten mit, an welchen Kreditgeber der Kreditvermittler gebunden ist, und unterrichtet sie darüber, ob der Kreditgeber die volle und unbedingte Haftung für die Tätigkeit des Kreditvermittlers übernimmt oder nicht.
Der Kreditvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von der Banco de España über die im vorstehenden Absatz genannte Mitteilung informiert wurde.
Abschnitt 3.ª Benannte Vertreter von Immobilienkreditvermittlern
Artikel 38 Verantwortlichkeiten von Immobilienkreditvermittlern gegenüber benannten Vertretern
Original Text
1. Immobilienkreditvermittler stellen sicher, dass die benannten Vertreter mindestens die in den Artikeln 29.3 und 36 genannten Anforderungen erfüllen Eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Bankbürgschaft kann jedoch von dem Immobilienkreditvermittler gestellt werden, in dessen Namen der benannte Vertreter zu handeln befugt ist.
2. Unbeschadet der Beaufsichtigung der benannten Vertreter durch die zuständige Behörde überwachen die Immobilienkreditvermittler die Tätigkeit ihrer benannten Vertreter, um die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Insbesondere sind die Immobilienkreditvermittler gegenüber den zuständigen Behörden und den Kreditnehmern für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der benannten Vertreter und des Personals der benannten Vertreter verantwortlich.
3. Wurde der benannte Vertreter von einem gebundenen Immobilienkreditvermittler gegenüber einem einzigen Kreditgeber benannt, so haftet dieser für jede Handlung oder Unterlassung des benannten Vertreters, die er im Namen des gebundenen Immobilienkreditvermittlers in den durch dieses Gesetz geregelten Bereichen vornimmt.
In allen anderen Fällen geht die im vorstehenden Absatz beschriebene Haftung zu Lasten des Immobilienkreditvermittlers.
Artikel 39 Mitteilungspflichten und Registrierung von Beauftragten
Original Text
Die Immobilienkreditvermittler melden dem zuständigen Register gemäß Artikel 28 ihre benannten Vertreter und ihre Niederlassungen, um in dieses Register eingetragen zu werden.
Artikel 40 Grenzüberschreitende Tätigkeit der benannten Vertreter
Original Text
Die benannten Vertreter von Baukreditvermittlern dürfen eine der in Artikel 4 Absatz 5 definierten Kreditvermittlungstätigkeiten nur in den Mitgliedstaaten ausüben, in denen der Wohnungskreditvermittler, dessen Vertreter sie sind, zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit anerkannt ist.
Artikel 41 Beaufsichtigung von benannten Vertretern
Original Text
Die in den Artikel 33 und Artikel 34 vorgesehenen Aufsichtsregeln gelten für benannte Vertreter von Immobilienkreditvermittlern.
Abschnitt 4.ª Immobilienkreditgeber
Artikel 42 Register
Original Text
1. Die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Gewährung oder Verwaltung der in Artikel 2.1 genannten Darlehen darf nur von denjenigen Immobilienkreditgebern ausgeübt werden, die ordnungsgemäß in das entsprechende Register gemäß den in Artikel 28 festgelegten Kriterien eingetragen sind.
Die Ausübung dieser Tätigkeit durch ein Kreditinstitut, ein Finanzkreditinstitut oder eine spanische Zweigstelle eines Kreditinstituts bedarf keiner solchen Eintragung.
2. Das Handelsregister und die anderen öffentlichen Register verweigern die Eintragung derjenigen Einrichtungen, deren Tätigkeit oder Gesellschaftszweck den Bestimmungen dieses Artikels widerspricht, sowie der in Absatz 1 genannten Handlungen oder Geschäfte. Diese Nichtigkeit beeinträchtigt nicht die Rechte Dritter, die in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit dem Inhalt der entsprechenden Register erworben wurden.
3. Die Anerkennung und Registrierung von Immobilienkreditgebern, die ausschließlich auf dem Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft tätig sind oder sein werden, obliegt der in jeder Autonomen Gemeinschaft benannten zuständigen Behörde im Rahmen von Kapitel I des Gesetzes 2/2009 vom 31. März, das den Abschluss von Hypothekendarlehen oder -krediten mit Verbrauchern und von Vermittlungsdienstleistungen für den Abschluss von Darlehens- oder Kreditverträgen regelt.
4. Immobilienkreditgeber, die außerhalb des Gebiets einer einzigen Autonomen Gemeinschaft tätig sind oder tätig werden sollen, werden von der Spanischen Zentralbank registriert, nachdem sie die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Anforderungen gemäß den Bestimmungen der Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 30 überprüft haben.
5. Die Banco de España oder die zuständige Behörde jeder Autonomen Gemeinschaft kann gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels die einem Immobilienkreditgeber erteilte Anerkennung unter den in Artikel 32 vorgesehenen Bedingungen widerrufen.
Artikel 43 Aufsicht über die Immobilienkreditgeber
Original Text
Die Banco de España oder die zuständige Behörde jeder Autonomen Gemeinschaft, je nachdem, was gemäß den Bestimmungen für die Eintragung im vorhergehenden Artikel angemessen ist, überwacht die laufende Einhaltung der in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen genannten Verpflichtungen und Anforderungen durch die Immobilienkreditgeber.
Kapitel IV Sanktionen für Kreditvermittler, deren Beauftragte und Immobilienkreditgeber
Artikel 44 Art der Planungs- und Disziplinarvorschriften
Original Text
1. Die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen haben den Charakter von Organisations- und Disziplinarvorschriften für Immobilienkreditvermittler, ihre Beauftragten und Immobilienkreditgeber, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen oder um eine der vorgenannten Personen handelt.
2. In ihren Beziehungen zum Kreditnehmer sind die Kreditvermittler, ihre Beauftragten, die Schätzungsgesellschaften, die Sachverständigen und die Immobilienkreditgeber auch an die Rechtsvorschriften über die Verbraucher- und Nutzerrechte gebunden.
3. Jede Vereinbarung zwischen dem Kreditnehmer und den Kreditgebern, den Kreditvermittlern oder ihren Beauftragten, die bezweckt oder bewirkt, daß der durch dieses Gesetz gewährte Schutz in irgendeiner Weise verringert oder beeinträchtigt wird, ist als nichtig anzusehen.
Artikel 45 Pflichten der öffentlichen Verwaltungen zum Schutz und zur Abschreckung
Original Text
Die öffentlichen Verwaltungen sorgen jederzeit für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften über Immobilien und Hypotheken, insbesondere bei Immobilientransaktionen, die den gewöhnlichen Aufenthalt betreffen oder an denen Verbraucher beteiligt sind, und ergreifen die im Gesetz vorgesehenen Abschreckungs- und Sanktionsmaßnahmen, um rechtswidrige Handlungen von Immobilienkreditvermittlern, deren Beauftragten, Schätzungsgesellschaften und Immobilienkreditgebern zu verhindern.
Artikel 46 Verstöße
Original Text
1. Folgende Verstöße sind besonders schwerwiegend:
- a) Die Vornahme von Handlungen oder Geschäften durch einen Darlehensgeber, Vermittler oder seinen bestellten Vertreter oder eine Zweigstelle in Spanien unter Verstoß gegen die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen, sofern diese Verstöße aufgrund der Anzahl der betroffenen Personen, der Wiederholung des Verhaltens oder der Auswirkungen auf das Vertrauen der Kunden und die Stabilität des Finanzsystems als besonders schwerwiegend im Sinne von Abschnitt x) des Artikels 92 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten angesehen werden können.
- b) Die wiederholte und gewerbsmäßige Ausübung der in den Artikeln 2 und 4.5) genannten Handlungen oder Geschäfte durch einen Immobilienkreditgeber oder -vermittler, ohne zuvor in der Art und Weise und gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes registriert zu sein.
- c) Nichteinhaltung der Vertraulichkeitspflicht durch einen Immobilienkreditgeber oder -vermittler in Bezug auf die von der Kreditzentrale erhaltenen Daten, ihre Verwendung zu anderen als den in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Zwecken oder die Anforderung von Berichten über Risikoinhaber außerhalb der in den vorgenannten Vorschriften ausdrücklich zugelassenen Fälle. Es sei denn, dass solche Verstöße aufgrund der Anzahl der betroffenen Personen oder der Bedeutung der Informationen als wenig relevant angesehen werden können.
2. Schwere Verstöße sind:
- a) Die Vornahme von Handlungen oder Transaktionen durch einen Kreditgeber, einen Kreditvermittler oder einen bestellten Vertreter oder eine Zweigstelle in Spanien unter Verstoß gegen die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen, wenn die in Abschnitt 1.a) beschriebenen Umstände nicht vorliegen, es sei denn, diese Handlungen sind gelegentlicher oder isolierter Natur.
- b) Das Versäumnis eines Immobilienkreditgebers oder -vermittlers, der Banco de España die Daten oder Dokumente zu übermitteln, die ihr vorzulegen sind oder die sie bei der Ausübung ihrer Funktionen in Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes 44/2002 vom 22. November über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems benötigt, oder deren unvollständige oder ungenaue Übermittlung. Für die Zwecke dieses Punktes ist unter Nichtvorlage auch die verspätete Vorlage außerhalb der in der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Frist oder der von der zuständigen Stelle bei der Ausstellung der entsprechenden Aufforderung gewährten Frist zu verstehen.
- c) die Nichteinhaltung der Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf die von der Kreditzentrale erhaltenen Daten, ihre Verwendung zu anderen als den in den Verordnungen über die Kreditzentrale vorgesehenen Zwecken oder die Anforderung von Berichten über Risikoeigentümer außerhalb der in dem genannten Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fälle, sofern dies keinen sehr schweren Verstoß gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts darstellt.
3. Geringfügige Verstöße sind die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsbestimmungen, die keinen schwerwiegenden oder sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die in den beiden vorangegangenen Abschnitten genannten Bestimmungen darstellt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 94 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten.
Artikel 47 Sanktionen
Original Text
1. Die Begehung von sehr schweren, schweren und leichten Verstößen wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 97, 98 und 99 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten geahndet.
2. Die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Sanktionen lassen die Anwendung der entsprechenden Sanktionen unberührt, die gemäß den Artikeln 100, 101, 102, 104 und 105 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten gegen Personen verhängt werden können, die in den juristischen Personen, gegen die verstoßen wurde, Verwaltungs- oder Führungspositionen innehaben.
3. Die Sanktionen werden gemäß den in Artikel 103 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni 2014 über die Organisation, die Aufsicht und die Solvenz von Kreditinstituten festgelegten Kriterien festgelegt.
4. Bei der Anwendung auf Immobilienkreditvermittler, die keine Kreditinstitute sind, werden die festen Beträge der in den Artikeln 97, 98 und 99 des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni angegebenen Geldbußen wie folgt reduziert:
- a) Die in Artikel 97.1.a) 2 angegebene Geldbuße zwischen 5.000.000 und 10.000.000 Euro wird auf 500.000 bis 1.000.000 Euro herabgesetzt,
- b) die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Geldbuße zwischen 2 000 000 EUR und 5 000 000 EUR wird auf 200 000 EUR bis 500 000 EUR erhöht; und
- c) die in Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b genannte Geldbuße von 100 000 bis 1 000 000 000 EUR wird auf 10 000 bis 100 000 EUR erhöht.
5. Die Einleitung eines Sanktionsverfahrens schränkt in keiner Weise die Klagen ein, die Darlehensnehmer erheben können, um die Haftung des Vermittlers geltend zu machen, und berührt diese in keiner Weise. Ebenso wenig schränkt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Klagen ein, die der Darlehensnehmer gegen den Darlehensgeber erheben kann.
Artikel 48 Zuständige Stellen, Verfahren und Verjährung
Original Text
1. Für die Bestimmung der zuständigen Stelle, das Sanktionsverfahren, die Verjährung von Verstößen und Sanktionen, das Zusammentreffen mit Strafverfahren, einstweilige Maßnahmen und die Bekanntmachung von Sanktionen gilt insbesondere die in Kapitel IV des Titels IV des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten vorgesehene Regelung.
2. Im Falle von Immobilienkreditvermittlern und Immobilienkreditgebern, die ausschließlich auf dem Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft tätig sind, obliegt es dieser, die zuständigen Stellen für die Einleitung und Abwicklung des Sanktionsverfahrens bei Verstößen gegen die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen zu bestimmen.
3. Im Falle des in Artikel Artikel 46.1.b) vorgesehenen Verstoßes obliegt die Einleitung und Durchführung des Sanktionsverfahrens der Banco de España oder der entsprechenden Stelle der Autonomen Gemeinschaft gemäß den in Artikel 28 oder Artikel 42.3 vorgesehenen Kriterien, unabhängig davon, ob es sich bei der betroffenen Person um eine natürliche oder juristische Person handelt.
4. Die Banco de España ist für die Einleitung und Beendigung des Sanktionsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 46.1.c) und Artikel 46.2.b) und Artikel 46.2.c) genannten Verstöße zuständig, unabhängig davon, in welchem Register der Immobilienkreditvermittler oder Immobilienkreditgeber eingetragen ist.
Artikel 49 Zentrales Register für Sanktionen im Bereich der Immobilienkredite
Original Text
1. Zur Kontrolle und Veröffentlichung der gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels verhängten Sanktionen wird bei der Banco de España ein einziges öffentliches Register eingerichtet. Die für die Verhängung von Sanktionen zuständigen Stellen teilen vierteljährlich auf telematischem Wege die Sanktionen mit, die im unmittelbar vorangegangenen Quartal rechtskräftig geworden sind.
2. Die zuständigen Stellen veröffentlichen vierteljährlich im Staatsanzeiger bzw. im Amtsblatt ihrer Autonomen Gemeinschaft die rechtskräftig gewordenen Sanktionen, sofern die sanktionierende Stelle dies gemäß den geltenden Vorschriften über die Veröffentlichung von Sanktionen beschließt.
3. Die Eintragung in das in Absatz 1 vorgesehene Register enthält mindestens den Namen des Kreditgebers, die Art des Verstoßes, die verhängte Sanktion sowie das Datum der Begehung des Verstoßes und der Rechtskraft der verhängten Sanktion.
Erste Zusatzbestimmung. Unabhängige Behörde zur Gewährleistung von Schutz und Transparenz beim Abschluss von Immobilienverträgen.
Original Text
Beschwerden und Ansprüche, die von potenziellen Kreditnehmern, Kreditnehmern oder Bürgen eingereicht werden und die sich auf ihre gesetzlich anerkannten Interessen und Rechte beziehen, und die sich aus angeblichen Verstößen gegen dieses Gesetz, seine Durchführungsbestimmungen, Normen oder guten Finanzpraktiken und Gepflogenheiten ergeben, die anwendbar sind, werden von der in der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 7/2017 vom 2. November, das die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in spanisches Recht umsetzt, genannten Stelle zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Finanzsektor beigelegt.
Zweite Zusatzbestimmung. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden
Original Text
1. Die Banco de España arbeitet mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, wann immer dies zur Erfüllung der in Kapitel III festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und macht zu diesem Zweck von den ihnen durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen übertragenen Befugnissen Gebrauch.
Die Banco de España leistet den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Amtshilfe und tauscht insbesondere Informationen aus und arbeitet bei allen Untersuchungen und Aufsichtstätigkeiten zusammen.
Wenn die Banco de España gemäß diesem Gesetz Informationen mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden austauscht, kann sie zum Zeitpunkt der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden dürfen; in diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke ausgetauscht werden, für die sie ihre Zustimmung erteilt haben.
Die Banco de España kann die erhaltenen Informationen an die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden weiterleiten. Sie darf diese Informationen jedoch nur dann an andere Einrichtungen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben, wenn die zuständigen Aufsichtsbehörden, die die Informationen übermittelt haben, ausdrücklich zugestimmt haben, und nur für die von diesen Behörden genehmigten Zwecke, es sei denn, es liegen hinreichend begründete Umstände vor; in diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat.
2. Die Banco de España kann sich nur dann weigern, einem Ersuchen um Mitwirkung an einer Untersuchungs- oder Aufsichtstätigkeit oder um Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen dieser Zusatzbestimmung nachzukommen, wenn:
- a) die Untersuchung, die Überprüfung vor Ort, die Aufsichtstätigkeit oder der Informationsaustausch die Souveränität Spaniens, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,
- b) in Spanien bereits ein Gerichts- oder Schiedsverfahren wegen desselben Sachverhalts und gegen dieselben Personen eingeleitet worden ist, oder
- c) in Spanien ein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf dieselben Personen und denselben Sachverhalt ergangen ist.
Im Falle einer Verweigerung unterrichtet die Banco de España die ersuchende zuständige Behörde ordnungsgemäß und übermittelt ihr so viele Informationen wie möglich zu diesem Zweck.
3. Die Banco de España kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet wurde, und die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen.
In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden, und jede von der EBA gemäß dem genannten Artikel erlassene verbindliche Entscheidung ist für die zuständigen Aufsichtsbehörden verbindlich, unabhängig davon, ob diese Behörden Mitglieder der EBA sind oder nicht.
4. Die zuständige Behörde unterrichtet die Comisión Nacional del Mercado de Valores und gegebenenfalls die Dirección General de Seguros y Fondos de Pensiones, wenn sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse Kenntnis von möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Vermarktung von Finanzprodukten und -dienstleistungen erhält, die zusammen mit Darlehen verkauft werden, um deren Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren.
Dritte Zusatzbestimmung. Finanzielle Aufklärung
Original Text
1. Das Ministerium für Wirtschaft und Unternehmen, die spanische Zentralbank, die Autonomen Gemeinschaften und die lokalen Gebietskörperschaften fördern Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucher über die Risiken, die sich aus der Aufnahme von Krediten und der Schuldenverwaltung ergeben können, insbesondere im Zusammenhang mit Immobiliendarlehensverträgen, über die Rechte, die die Verbraucher haben, über die Art und Weise, wie sie ausgeübt werden, und über die Pflichten der Kreditinstitute, der Darlehensgeber, der Immobilienvermittler und der Gutachterfirmen.
2. Die Banco de España erstellt einen „Leitfaden für den Zugang zu Hypothekendarlehen“ (Anm. Übersetzer: Leider nur in spanischer Sprache) und einen „Leitfaden für den Zugang zu umgekehrten Hypotheken“ (Anm. Übersetzer: Leider nur in spanischer Sprache)und hält diesen auf dem neuesten Stand. Die Darlehensgeber und die Immobilienkreditvermittler stellen diese Leitfäden den Darlehensnehmern in der vom Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen festzulegenden Weise zur Verfügung. In jedem Fall wird in den Informationsbroschüren ein Verweis auf die Website der Bank von Spanien enthalten sein.
Vierte Zusatzbestimmung. Aufbewahrung der vorvertraglichen Unterlagen
Original Text
Die Personen, die die in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, die Unterlagen mit den vorvertraglichen Informationen, die dem Darlehensnehmer in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen ausgehändigt wurden, zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung dieser Verpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wirkungen des Vertrags gegenüber dem Darlehensnehmer aufzubewahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen sie den Darlehensnehmer in unwiderlegbarer Weise auf sein Recht hinweisen, diese Unterlagen zu erhalten, und sie ihm auf Wunsch zur Verfügung stellen. Die gleiche Verpflichtung gilt für vorvertragliche Informationen über Produkte oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines verbundenen oder kombinierten Verkaufs sind, der in den jeweiligen sektoralen Vorschriften vorgeschrieben ist.
Im Falle eines Forderungsübergangs oder einer Abtretung bewahrt der Darlehensgeber, der das Darlehen aufgenommen hat, die vorvertraglichen Unterlagen während des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraums auf und stellt dem Abtretungsempfänger oder dem Darlehensgeber, an den das Darlehen abgetreten wurde, auf dessen Wunsch und auf dessen Kosten eine Kopie dieser Unterlagen zur Verfügung. Sowohl der ursprüngliche Darlehensgeber als auch der abgetretene Darlehensgeber oder der Abtretungsempfänger sind verpflichtet, dem Darlehensnehmer auf dessen Verlangen die genannten Unterlagen auszuhändigen.
Fünfte Zusatzbestimmung. Autonome Entwicklung
Original Text
Unbeschadet der von den Autonomen Gemeinschaften in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisse vorgenommenen Weiterentwicklung der staatlichen Grundgesetzgebung müssen die den Kreditnehmern zu erteilenden vorvertraglichen Informationen im Interesse der Einheitlichkeit des Marktes so einheitlich sein, dass sie die Unterschiede zwischen den einzelnen Angeboten auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet angemessen beurteilen können, Daher müssen die regionalen Verordnungen die in den Grundverordnungen festgelegten standardisierten Informationsmodelle einhalten und dürfen keine zusätzlichen Unterlagen vorschreiben, die beim Kreditnehmer Verwirrung stiften und den Zweck der grundlegenden Transparenzvorschriften verfälschen könnten.
Sechste Zusatzbestimmung. Fälle des Forderungsübergangs auf den Schuldner und der abändernden Novation des Darlehensvertrags
Original Text
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Fälle des Eintritts des Schuldners in die persönliche Verpflichtung, wenn dieser anlässlich der Übertragung der verpfändeten Immobilie erfolgt, und auf die Fälle der abändernden Novation des Darlehensvertrags anwendbar.
Siebte Zusatzbestimmung. Verpflichtungen des Unternehmers anlässlich der Übertragung des belasteten Grundstücks
Original Text
Der Unternehmer, der anlässlich der Übertragung einer mit einer Hypothek belasteten Immobilie mit dem Käufer vereinbart, dass dieser in die persönliche Verpflichtung eines diesem Gesetz unterliegenden Immobiliendarlehens eintritt, muss den Darlehensgeber mindestens 30 Tage vor dem geplanten Unterzeichnungsdatum benachrichtigen, damit der Darlehensgeber die notwendige Analyse seiner Zahlungsfähigkeit durchführen und die vorvertraglichen Informationspflichten sowie die übrigen in diesem Gesetz und seiner regulatorischen Entwicklung geforderten Verpflichtungen erfüllen kann, so dass der potenzielle Darlehensnehmer Zeit hat, eine alternative Hypothekenfinanzierung zu suchen.
Achte Zusatzbestimmung. Pflichten der Notare und Registerbeamten anlässlich der Genehmigung und Eintragung des Hypothekendarlehens
Original Text
Der Notar, der eine diesem Gesetz unterliegende Darlehensurkunde genehmigt, stellt dem Darlehensnehmer kostenlos eine einfache Ausfertigung der Urkunde (Anm. Übersetzer: Copia simple) zu oder sendet sie ihm auf telematischem Wege zu. Die Grundbuchämter übermitteln dem Darlehensnehmer ebenfalls kostenlos und auf telematischem Wege eine einfache wörtliche Abschrift der vorgenommenen Eintragung sowie des Versand- und Qualifikationsvermerks, in dem die nicht eingetragenen Klauseln unter Angabe der Gründe für ihre jeweilige Aussetzung oder Verweigerung aufgeführt sind.
In der Urkunde wird eine E-Mail-Adresse des Kreditnehmers für die Durchführung dieser Mitteilungen angegeben.
Neunte Zusatzbestimmung. Notar- und Registergebühren beim Forderungsübergang oder bei der modifizierenden Novation von Hypothekardarlehen infolge eines Wechsels von einem variablen zu einem festen Zinssatz
Original Text
Für die Berechnung der Notargebühren für Urkunden über den Eintritt eines Dritten in die Rechte des Gläubigers oder über die abändernde Novation von Hypothekenkrediten oder -darlehen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und bei denen ein variabler Zinssatz durch einen festen Zinssatz mit oder ohne Zuschüsse ersetzt wird, sind die Bestimmungen des Gesetzes 2/1994 vom 30. März über den Übergang und die Abänderung von Hypothekendarlehen anzuwenden.
Zehnte Zusatzbestimmung. Verfahren zur Bewertung des unbeweglichen Vermögens
Original Text
1. Die Regierung genehmigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung das System für die Zulassung der Fachleute, die Bewertungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Gesetzes vornehmen dürfen.
2. Das Ministerium für Wirtschaft und Unternehmen prüft innerhalb von sechs Monaten, ob es zweckmäßig ist, die Verordnung ECO/805/2003 vom 27. März über die Regeln für die Bewertung von Immobilien und bestimmten Rechten zu bestimmten finanziellen Zwecken zu ändern, um neben den bereits vorgesehenen auch andere fortgeschrittene Arten der Bewertung einzubeziehen.
Elfte Zusatzbestimmung. Einhaltung des „Kodex bewährter Praktiken für die tragfähige Umstrukturierung von Schulden, die durch Hypotheken auf Hauptwohnsitze gesichert sind“
Original Text
1. Alle Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den „Verhaltenskodex für die tragfähige Umstrukturierung von durch eine Hypothek auf den gewöhnlichen Wohnsitz gesicherten Schulden“ einhielten, der im Anhang zum Königlichen Gesetzesdekret 6 geregelt ist. / 2012 vom 9. März in der zum Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden Fassung gelten als dem oben genannten Kodex in der in diesem Gesetz angegebenen Fassung beigetreten, es sei denn, sie kündigen innerhalb eines Monats nach seinem Inkrafttreten ausdrücklich dem Generalsekretariat für Schatzamt und internationale Finanzierung die Zustimmung seines Verwaltungsorgans mitteilen, mit der es beantragt, im Anwendungsbereich der entsprechenden vorherigen Fassung zu verbleiben.
2. Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten einmonatigen Frist ordnet der Staatssekretär für Wirtschaft und Unternehmensförderung durch einen Beschluss die Veröffentlichung der Liste der Mitgliedsinstitute auf der elektronischen Website des Generalsekretariats für das Schatzamt und die internationalen Finanzen sowie im Staatsanzeiger an. Spätere Änderungen werden vierteljährlich auf der elektronischen Website des Generalsekretariats für das Schatzamt und internationale Finanzen und im Staatsanzeiger veröffentlicht, es sei denn, es gibt keine Änderungen.
Zwölfte Zusatzbestimmung. Informationen über Verbraucherkreditverträge
Original Text
Unter den gleichen Bedingungen wie in Artikel 12 dieses Gesetzes und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten können die Kreditgeber die Kreditgeschichte des Kunden oder Schuldners einsehen und im Falle der Gewährung des Kredits oder Darlehens die entsprechenden Daten an private Kreditinformationsstellen weitergeben, und zwar unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 14 und 15 des Gesetzes 16/2011 vom 24. Juni über Verbraucherkreditverträge und des Artikels 29 des Gesetzes 2/2011 vom 4. März über nachhaltige Wirtschaft.
Dreizehnte Zusatzbestimmung.
Original Text
Immobiliendarlehen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes an Personen gewährt werden, die gemäß dem Gesetz 39/2006 vom 14. Dezember über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Betreuung abhängiger Personen einen administrativ erklärten Abhängigkeitsgrad haben, und die durch ein dingliches Recht auf Antichresis gesichert sind, dessen Betrag hauptsächlich zur Finanzierung der Kosten für die Betreuung einer abhängigen Person bestimmt ist, und die Wohnung des Bürgen ist für den Mietmarkt bestimmt, werden in Bezug auf die Stempel-, Notar- und Registergebühren wie umgekehrte Hypotheken behandelt, und zwar gemäß der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 41/2007 vom 7. Dezember, das das Gesetz 2/1981 vom 25. März über die Regulierung des Hypothekenmarktes und andere Vorschriften des Hypotheken- und Finanzsystems, über die Regulierung von umgekehrten Hypotheken und Abhängigkeitsversicherungen abändert und bestimmte Steuervorschriften festlegt.
Dieselbe Regelung gilt auch für die Löschung von durch Antichresen gesicherten Forderungen, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes erfüllen.
Erste Übergangsbestimmung. Bereits bestehende Verträge
Original Text
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Darlehensverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden.
2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind jedoch auf die vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Verträge anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten Gegenstand einer Novation oder eines Forderungsübergangs sind. Insbesondere muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in der in Artikel 14 genannten Weise über die Inhalte informieren, die gegenüber dem ursprünglichen Vertrag geändert worden sind.
3. Unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat der Darlehensnehmer stets das Recht auf vorzeitige Rückzahlung in dem in Artikel 23 Absatz 6 vorgesehenen Fall.
4. Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden und die Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, sind die Bestimmungen des Artikel 24 dieses Gesetzes anzuwenden, es sei denn, der Schuldner macht geltend, dass die darin enthaltene Bestimmung für ihn günstiger ist. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Verträge, deren vorzeitige Fälligkeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist, unabhängig davon, ob ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, um sie wirksam zu machen, und unabhängig davon, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt wurde oder nicht.
Zweite Übergangsbestimmung. Anerkennung von bereits bestehenden Immobilienkreditvermittlern und Immobilienkreditgebern
Original Text
Immobilienkreditvermittler, ihre Beauftragten und Immobilienkreditgeber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die in Artikel 2.1 definierten Tätigkeiten ausübten, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Anerkennung gemäß den Bestimmungen der Artikel 27, Artikel 39 und Artikel 42 stellen.
Zu diesem Zweck müssen die Immobilienkreditvermittler, ihre Bevollmächtigten und die Immobilienkreditgeber vor der Beantragung der Eintragung eine Bewertung der Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen vornehmen, die sie ihrem Antrag auf Eintragung beifügen müssen.
Dritte Übergangsbestimmung. Sonderregelung für laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai über Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, der Umschuldung und der Sozialmiete
Original Text
1. In Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen und in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai über Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, der Umschuldung und der sozialen Vermietung die zehntägige Einspruchsfrist gemäß Artikel 556. 1 der Zivilprozessordnung die zehntägige Einspruchsfrist gemäß Artikel 557.1 Absatz 7 und Artikel 695.1 Absatz 4 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird, verfügen die Vollstreckungsparteien wieder über die in diesem Artikel genannte Frist, um einen außerordentlichen Einspruch zu erheben, der auf dem Vorliegen der in Artikel 557.1 Absatz 7 und Artikel 695.1 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Einspruchsgründe beruht.
2. Diese Ausschlussfrist wird ab dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung berechnet, mit der die Vollstreckungsparteien über die Möglichkeit der Einreichung eines außerordentlichen Antrags unter den im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen informiert werden. Diese Mitteilung muß innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.
3. Die Formulierung des Einspruchs hat zur Folge, dass das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 558 ff. und 695 der Zivilprozessordnung ausgesetzt wird.
4. Dieser Artikel ist auf alle Vollstreckungsverfahren anwendbar, die nicht mit der Inbesitznahme der Sache durch den Erwerber gemäß den Bestimmungen des Artikels 675 der Zivilprozessordnung abgeschlossen wurden, sofern der Vollstreckungsbeteiligte nicht persönlich von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, einen außerordentlichen Einspruch zu erheben, der sich auf das Vorliegen der in Artikel 557.1, Abschnitt 7.1 und 4 vorgesehenen Einspruchsgründe stützt. Artikel 695.1 der Zivilprozessordnung, noch hat die ausgeschlossene Partei einen außerordentlichen Einspruch gemäß den Bestimmungen der vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai eingelegt, noch wurde der Einspruch der ausgeschlossenen Partei auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Oktober 2015 zugelassen oder wenn der Richter die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln bereits von Amts wegen analysiert hatte.
Vierte Übergangsbestimmung. Personalisiertes Informationsblatt der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über die Transparenz und den Kundenschutz bei Bankdienstleistungen
Original Text
Bis zum 21. März 2019 können Kreditgeber weiterhin das in Artikel 22 und Anhang II der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über Transparenz und Kundenschutz bei Bankdienstleistungen vorgesehene personalisierte Informationsblatt anstelle des in Artikel 10.2 dieses Gesetzes genannten Europäischen Standardisierten Informationsblatts (ESIS) sowie das in Artikel 21 und Anhang I der vorgenannten Verordnung vorgesehene vorvertragliche Informationsblatt verwenden.
Fünfte Übergangsbestimmung. Übergangsregelung für die Beilegung von Beschwerden und Ansprüchen
Original Text
Bis zum Inkrafttreten des in der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 7/2017 vom 2. November vorgesehenen Gesetzes, das die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in spanisches Recht umsetzt, wird der Beschwerdedienst der Banco de España, der in Artikel 30 des Gesetzes 44/2002, vom 22. November über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems geregelt ist, wird sich mit Beschwerden und Ansprüchen befassen, die von potenziellen Kreditnehmern, Kreditnehmern oder Bürgen eingereicht werden, die sich auf ihre gesetzlich anerkannten Interessen und Rechte beziehen und die sich aus angeblichen Verstößen der beschuldigten Institute gegen die Vorschriften zur Transparenz und zum Kundenschutz oder gegen die guten Finanzpraktiken und Usancen ergeben.
Aufhebende Bestimmung
Original Text
Artikel 6 des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai über Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, der Umschuldung und der sozialen Vermietung sowie alle anderen gleich- oder nachrangigen Bestimmungen, die den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben.
Erste Schlussbestimmung. Änderung des Hypothekengesetzes
Original Text
Das Hypothekengesetz wird wie folgt geändert:
Erstens. Artikel 12 wird wie folgt formuliert:
- „In der Eintragung des dinglichen Grundpfandrechts ist der Betrag der Hauptschuld und gegebenenfalls der Betrag der vereinbarten Zinsen oder der Höchstbetrag der hypothekarischen Haftung anzugeben, wobei die gesicherten Verpflichtungen unabhängig von ihrer Art und Dauer zu bezeichnen sind.
Die Klauseln über die vorzeitige Fälligkeit und andere finanzielle Klauseln der durch die Hypothek gesicherten Verpflichtungen werden unabhängig vom Gläubiger im Falle einer positiven Eintragung derselben und der anderen Klauseln von tatsächlicher Bedeutung in die sich aus der Formalisierungsurkunde ergebende Eintragung eingetragen“.
Zweitens. Artikel 114 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Bei einem von einer natürlichen Person abgeschlossenen Darlehen oder Kredit, der durch eine Hypothek auf eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie gesichert ist, entsprechen die Verzugszinsen den Vergütungszinsen zuzüglich drei Prozentpunkten für den Zeitraum, in dem sie fällig werden. Verzugszinsen können nur auf die fällige Hauptsumme anfallen und dürfen auf keinen Fall kapitalisiert werden, außer in dem in Artikel 579.2.a) der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fall. Die in diesem Absatz enthaltenen Vorschriften über die Verzugszinsen lassen keine anderslautenden Vereinbarungen zu“.
Drittens: Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- „a) Der Wert, mit dem die Beteiligten die Immobilie bewerten, die als Versteigerungssatz dienen soll, darf nicht von dem Wert abweichen, der gegebenenfalls für das Verfahren der unmittelbaren Zwangsvollstreckung festgesetzt worden ist, und er darf auf keinen Fall niedriger sein als der Wert, der in der Bewertung angegeben ist, die gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2/1981 vom 25. März 1981 über die Regulierung des Hypothekenmarktes durchgeführt worden ist.“
Viertens. Es wird ein neuer Artikel 129a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- „Artikel 129 bis. Bei einem Darlehen oder Kredit, das bzw. der von einer natürlichen Person abgeschlossen wurde und das bzw. der durch eine Hypothek auf eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie gesichert ist oder dessen Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem zu Wohnzwecken errichteten oder zu errichtenden Grundstück oder einer Immobilie ist, verliert der Schuldner den Anspruch auf die Rate und der Vertrag erlischt vorzeitig, und die Hypothek kann ausgeübt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- a) Der Kreditnehmer ist mit der Zahlung eines Teils der Kreditsumme oder der Zinsen im Rückstand.
- b) Der Betrag der überfälligen und nicht gezahlten Raten entspricht mindestens:
- i. 3 % des Betrags des gewährten Kapitals, wenn der Verzug in der ersten Hälfte der Laufzeit des Darlehens eintritt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die überfälligen und nicht gezahlten Raten der Nichtzahlung von zwölf Monatsraten oder einer solchen Anzahl von Raten entsprechen, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in Verzug ist.
- ii. Auf sieben Prozent des gewährten Kapitals, wenn der Verzug in der zweiten Hälfte der Laufzeit des Darlehens eintritt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die überfälligen und nicht gezahlten Raten der Nichtzahlung von fünfzehn Monatsraten oder einer solchen Anzahl von Raten entsprechen, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Monaten in Verzug ist.
- c) dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer zur Zahlung aufgefordert hat, wobei er ihm eine Frist von mindestens einem Monat eingeräumt und ihm angedroht hat, dass er die vollständige Rückzahlung des Darlehens verlangen wird, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt.
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen keine gegenteilige Vereinbarung zu“.
Fünftens. Artikel 258 Absatz 2 wird wie folgt formuliert:
- „2. Der Grundbuchverwalter verweigert die Eintragung derjenigen Vertragsklauseln, die gegen zwingende oder verbietende Vorschriften verstoßen oder die durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mit Rechtsprechungswert oder durch eine rechtskräftige, in das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingetragene Entscheidung für nichtig erklärt worden sind.“
Zweite Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 1/1993 vom 24. September zur Verabschiedung der konsolidierten Fassung der Grunderwerbsteuer und der Stempelabgabe.
Original Text
Dem Artikel 45 wird der folgende letzte Absatz angefügt, der wie folgt lautet:
- „Die Steuervergünstigungen und subjektiven Steuerbefreiungen, die durch dieses oder andere Gesetze im Rahmen der variablen Gebührenmodalität der Steuer auf notarielle Urkunden gewährt werden, gelten nicht für Umsätze, bei denen der Steuerpflichtige auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des konsolidierten Textes bestimmt wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.“
Dritte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 2/1994 vom 30. März 1994 über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen, geändert durch das Gesetz 41/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Gesetzes 2/1981 vom 25. März 1981 über die Regulierung des Hypothekenmarktes und anderer Vorschriften des Hypotheken- und Finanzsystems, über die Regulierung von Umkehrhypotheken und Abhängigkeitsversicherungen und zur Festlegung bestimmter Steuervorschriften
Original Text
Artikel 2 des Gesetzes 2/1994 vom 30. März 1994 über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
- „Artikel 2: Voraussetzungen für den Forderungsübergang.
Der Schuldner kann ohne Zustimmung des Gläubigerinstituts auf ein anderes der im vorhergehenden Artikel genannten Finanzinstitute übergehen, wenn er zur Begleichung der Schuld das Geld von dem erstgenannten Institut durch öffentliche Urkunde geliehen hat, wobei er darin seine Absicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 1.211 des Zivilgesetzbuchs erklärt.
Die abtretungswillige Stelle unterbreitet dem Schuldner ein verbindliches Angebot, das die finanziellen Bedingungen des neuen Hypothekendarlehens enthält.
Nimmt der Schuldner das Angebot an, so ermächtigt er den Anbieter, den Kreditgeber zu benachrichtigen und von ihm zu verlangen, dass er ihm innerhalb von höchstens sieben Kalendertagen eine Bescheinigung über die Höhe der Schulden des Schuldners für das Hypothekendarlehen, auf das er übertragen werden soll, ausstellt.
Die Bescheinigung muss vom forderungsberechtigten Träger innerhalb von höchstens sieben Kalendertagen vorgelegt werden.
Nach Aushändigung der Bescheinigung und innerhalb der darauf folgenden fünfzehn Kalendertage kann die kreditgebende Stelle dem Schuldner eine Änderung der Kreditbedingungen in der von ihr für angemessen erachteten Form anbieten. Der Forderungsübergang kann während dieser Frist nicht formalisiert werden.
Ist die Frist von fünfzehn Tagen verstrichen, ohne dass der Schuldner mit der kreditgebenden Einrichtung die Änderung des Hypothekendarlehens oder des Kredits förmlich vereinbart hat, kann die Abtretungsurkunde ausgefertigt werden.
Hierfür reicht es aus, wenn die abgetretene Einrichtung in derselben Urkunde erklärt, dass sie dem Gläubiger den von diesem gutgeschriebenen Betrag für das ausstehende Kapital und die aufgelaufenen und nicht gezahlten Zinsen und Provisionen gezahlt hat. Der Urkunde ist eine Quittung über die zu diesem Zweck durchgeführte Bankoperation beizufügen. Der Gläubiger darf die Zahlung unter keinen Umständen verweigern.
Bei Unstimmigkeiten über den geschuldeten Betrag und unbeschadet der vollen Wirksamkeit des Forderungsübergangs lädt der für das Vollstreckungsverfahren zuständige Richter auf Antrag des Gläubigers oder der übergegangenen Einrichtung diese innerhalb von acht Tagen zum Erscheinen vor und lässt nach ihrer Anhörung die vorgelegten Unterlagen zu und entscheidet innerhalb von drei Tagen, was er für angemessen hält. Der von ihm erlassene Beschluss kann mit einem einzigen Rechtsbehelf angefochten werden; der Rechtsbehelf ist nach dem Verfahren für Rechtsbehelfe bei Vorfällen zu begründen.
Vierte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 7/1998 vom 13. April 1998 über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge.
Original Text
Erstens. Artikel 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- „5. Bei der Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Kriterien der Transparenz, Klarheit, Bestimmtheit und Einfachheit zu beachten. Klauseln, die in intransparenter Weise zum Nachteil der Verbraucher in Verträge aufgenommen werden, sind nichtig."
Zweitens. Artikel 11 Absätze 2 und 4 werden wie folgt geändert:
-
„2. Vertragsklauseln, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes den Charakter allgemeiner Vertragsbedingungen haben, können in das genannte Register eingetragen werden; zu diesem Zweck sind die Abschriften, Muster oder Modelle, in denen sie enthalten sind, auf Antrag einer interessierten Partei in zweifacher Ausfertigung gemäß den Bestimmungen von Absatz 8 dieses Artikels zur Hinterlegung vorzulegen. Die Formulare für Hypothekendarlehen und Kredite, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes 5/2019 zur Regelung von Immobilienkreditverträgen fallen, müssen vom Darlehensgeber zwingend im Register hinterlegt werden, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Darüber hinaus kann die Regierung auf gemeinsamen Vorschlag des Justizministeriums und der zuständigen Ministerialabteilung die obligatorische Eintragung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Register in bestimmten spezifischen Bereichen des Vertragswesens vorschreiben.“
„4. Vollstreckbare Entscheidungen, die rechtskräftige Urteile enthalten, mit denen einer der im vorstehenden Abschnitt genannten Klagen stattgegeben wird, unterliegen der Eintragung. Rechtskräftige Urteile in Kollektiv- oder Einzelklagen, mit denen die Nichtigkeit, die Unterlassung oder der Widerruf der Verwendung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen festgestellt wird, sind an das Register für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu übermitteln“.
Fünfte Schlussbestimmung. Änderung der Zivilprozessordnung 1/2000 vom 7. Januar 2000.
Original Text
Das Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess wird wie folgt geändert:
Erstens. Dem Artikel 521 wird ein Absatz 4 angefügt, der wie folgt lautet:
- „4. Endgültige Urteile in Kollektiv- oder Einzelklagen, die die Nichtigkeit, die Unterlassung oder den Widerruf der Verwendung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen feststellen, werden von dem Gericht von Amts wegen an das Register für Allgemeine Vertragsbedingungen zur Eintragung übermittelt.“
Zweitens. Artikel 693 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- „2. Der Gesamtbetrag des geschuldeten Kapitals und der Zinsen kann zu den in der Eintragungsurkunde vereinbarten und im entsprechenden Eintrag vermerkten Bedingungen eingefordert werden. Im Falle eines von einer natürlichen Person abgeschlossenen Darlehens oder Kredits, der durch eine Hypothek auf eine Wohnung gesichert ist oder dessen Zweck der Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes 5/2019, der die Immobilienkreditverträge regelt, und gegebenenfalls Artikel 129 bis des Hypothekengesetzes.“
Sechste Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 14/2000 vom 29. Dezember über steuerliche, administrative und soziale Maßnahmen
Original Text
Das Gesetz 14/2000 vom 29. Dezember über steuerliche, administrative und soziale Maßnahmen wird geändert, indem ein Abschnitt e) an den Abschnitt h) des Buchstabens A), Schwerwiegende Verstöße, des zweiten Abschnitts angefügt wird. Disziplinarordnung der Notare, Art. 43, Ordnung der einheitlichen Notarkammer, der wie folgt lauten würde:
- „e) Nichteinhaltung der obligatorischen vorvertraglichen Informationsfrist vor der Genehmigung der Urkunde bei Wohnbauhypothekendarlehen und -krediten und Abfassung der Urkunde vor ihrer Förmlichkeit gemäß den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen.“
Siebte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 44/2002, vom 22. November, über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems
Original Text
Das Gesetz 44/2002 vom 22. November über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems wird wie folgt geändert:
Erstens. Der erste Abschnitt von Artikel 60 wird geändert und erhält den folgenden Wortlaut:
- „Erstens. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten als meldepflichtige Institute: die Banco de España, die spanischen Kreditinstitute, die spanischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen Kreditinstitute, der Einlagensicherungsfonds, die Gesellschaften für gegenseitige Garantien und Rückbürgschaften, die Finanzkreditinstitute, die Immobilienkreditgeber und alle anderen Institute, die vom Ministerium für Wirtschaft und Unternehmen auf Vorschlag der Banco de España bestimmt werden können“.
Zweitens. Der zweite Absatz von Artikel 61 erhält folgenden Wortlaut:
- „Zweitens. Meldepflichtige Institute und Immobilienkreditvermittler sind berechtigt, Berichte über die Risiken natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich öffentlicher Verwaltungen, die im CIR eingetragen sind, einzuholen, sofern diese Personen einen der folgenden Umstände erfüllen:
- a) Sie unterhalten bei dem Institut irgendeine Art von Risiko.
- b) Sie haben bei dem Institut ein Darlehen oder ein anderes Risikogeschäft beantragt.
- c) Sie treten als Schuldner oder Bürgen in Tausch- oder Kreditdokumenten auf, deren Erwerb oder Aushandlung vom Institut beantragt wurde.
Die Institute unterrichten die Personen, bei denen der unter Buchstabe b) genannte Fall eintritt, schriftlich über das Recht des Instituts nach diesem Absatz.
Die Institute bewahren die Belege für die unter den Buchstaben b) und c) genannten Anträge, die abgelehnt wurden, während des in Artikel 30 des Handelsgesetzbuchs allgemein vorgesehenen Zeitraums auf.
Die Banco de España kann einem berichtspflichtigen Institut den Zugang zu den GKE-Daten vorübergehend verweigern, wenn es seinen Berichtspflichten nicht mit der Qualität und Genauigkeit nachgekommen ist, die nach Ansicht der Banco de España dafür erforderlich sind.
Achte Schlussbestimmung. Änderung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze, genehmigt durch den Königlichen Gesetzeserlass 1/2007 vom 16. November
Original Text
Dem Artikel 83 der konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze, genehmigt durch den Königlichen Gesetzeserlass 1/2007 vom 16. November, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
- „Artikel 83: Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln und Fortbestand des Vertrags.
/.../
Die zum Nachteil der Verbraucher auf undurchsichtige Weise in die Verträge aufgenommenen Bedingungen sind nichtig“.
Neunte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 2/2009 vom 31. März, das den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über Hypothekendarlehen oder -kredite und Vermittlungsdienstleistungen für den Abschluss von Darlehens- oder Kreditverträgen regelt.
Original Text
Das Gesetz 2/2009 vom 31. März, das den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über Hypothekendarlehen oder -kredite und über Vermittlungsdienstleistungen für den Abschluss von Darlehens- oder Kreditverträgen regelt, wird wie folgt geändert:
Erstens. Artikel 1 wird wie folgt umformuliert:
- „Artikel 1: Anwendungsbereich.
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern mit natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden: Unternehmen), die gewerbsmäßig eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: - a) Die Gewährung von Hypothekendarlehen oder Krediten, außer denen, die in Artikel 2.1.a) und b) des Gesetzes 5/2019 zur Regelung von Immobilienkreditverträgen vorgesehen sind, in Form eines Zahlungsaufschubs, der Eröffnung eines Kredits oder eines anderen gleichwertigen Finanzierungsmittels.
- b) Vermittlung des Abschlusses eines Darlehens- oder Kreditvertrags für einen beliebigen Zweck an einen Verbraucher, mit Ausnahme der in Artikel 2.2 des Gesetzes 5/2019 zur Regelung von Immobilienkreditverträgen vorgesehenen Fälle, indem er die genannten Verträge vorstellt, vorschlägt oder vorbereitende Arbeiten für deren Abschluss durchführt, gegebenenfalls einschließlich der Bereitstellung solcher Verträge für den Verbraucher zu dessen Zeichnung.
Für Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die als Vermittler von Darlehen oder Krediten zur Finanzierung der von ihnen vertriebenen Produkte auftreten, gelten nur die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 5.
Natürliche und juristische Personen, die bei den Verträgen, auf die sich dieses Gesetz bezieht, in einer Sphäre außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, werden als Verbraucher betrachtet.
- 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht, wenn die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Tätigkeiten von Kreditinstituten oder deren Beauftragten ausgeübt werden, und auch nicht für die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes 28/1998 vom 13. Juli über den Verkauf von beweglichem Vermögen auf Raten fallen.
- 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unbeschadet der Bestimmungen anderer allgemeiner Gesetze oder Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte von Verbrauchern und Nutzern, insbesondere des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November zur Genehmigung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze, des Gesetzes 7/1998 vom 13. April über allgemeine Geschäftsbedingungen zum Schutz der Rechte von Verbrauchern und Nutzern und des Gesetzes 7/1998 vom 13, vom 13. April über die allgemeinen Vertragsbedingungen, das Gesetz 34/1988 vom 11. November über die allgemeine Werbung, das Gesetz vom 23. Juli 1908 über die Nichtigkeit von wucherischen Darlehensverträgen, das Gesetz 16/2011 vom 24. Juni über Verbraucherkreditverträge und das Gesetz 22/2007 vom 11. Juli über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Im Falle eines Konflikts gilt die Vorschrift, die ein genaueres System zur Kontrolle der im ersten Absatz definierten Tätigkeiten enthält oder einen größeren Schutz für Verbraucher und Nutzer bietet“.
2) Artikel 5 wird wie folgt umformuliert:
- „1. Die Unternehmen legen ihre Tarife für Provisionen, Bedingungen und Kosten, die den Verbrauchern in Rechnung gestellt werden können, frei fest, ohne andere Beschränkungen als die, die in diesem Gesetz, im Gesetz vom 23. Juli 1908 und im Königlichen Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November über missbräuchliche Klauseln enthalten sind.
In den Sätzen der Provisionen oder Entschädigungen und der anrechenbaren Kosten, einschließlich der Beratungstätigkeiten, wird angegeben, in welchen Fällen und gegebenenfalls mit welcher Häufigkeit sie anwendbar sind. Die in Rechnung gestellten Gebühren oder Provisionen und Auslagen müssen sich auf tatsächlich erbrachte Dienstleistungen oder entstandene Kosten beziehen. In keinem Fall dürfen Provisionen oder Auslagen für Dienstleistungen berechnet werden, die der Verbraucher nicht ausdrücklich und verbindlich angenommen oder beantragt hat.
- 2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts gelten für Hypothekendarlehen oder -kredite die Bestimmungen über die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung in den spezifischen Rechtsvorschriften, die den Hypothekenmarkt regeln, es sei denn, es handelt sich um Hypothekendarlehen oder -kredite, die vor dem 9. Dezember 2007 gewährt wurden, und der Vertrag sieht die im Gesetz 2/1994 vom 30. März über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen enthaltene Regelung über die Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung vor; in diesem Fall ist diese Regelung anwendbar.
Die sonstigen Gebühren und Kosten, die das Unternehmen dem Verbraucher für diese Darlehen oder Kredite in Rechnung stellt, müssen sich auf die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung beziehen, die über die Gewährung oder die normale Verwaltung des Darlehens oder Kredits hinausgeht. - 3. Die Unternehmen dürfen keine höheren als die sich aus den Tarifen ergebenden Beträge in Rechnung stellen, keine strengeren Bedingungen anwenden und keine unvorhergesehenen Kosten abwälzen.
- 4. Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Register, in das sie eingetragen sind, vor ihrer Anmeldung die Preise der Dienstleistungen, die Provisions- oder Entschädigungssätze und die anrechenbaren Kosten, die sie maximal auf die von ihnen erbrachten Geschäfte und Dienstleistungen anwenden werden, sowie die Höchstzinssätze der von ihnen vertriebenen Produkte, gegebenenfalls einschließlich der Verzugszinsen, mitzuteilen.
- 5. Die im vorstehenden Abschnitt genannten Preise, Zinssätze und anrechenbaren Kosten werden in einer Broschüre dargelegt, die klar, spezifisch und für den Verbraucher leicht verständlich abgefasst sein muss, wobei unnötige oder irrelevante Begriffe zu vermeiden sind. Diese Broschüre, die den Verbrauchern gemäß den Bestimmungen des folgenden Artikels zur Verfügung gestellt wird, wird auch an das Register gesandt, in dem sie eingetragen sind, und ihr Inhalt entspricht den Vorschriften, die die Autonomen Gemeinschaften in Ausübung ihrer Befugnisse durch Verordnung erlassen können“.
Zehnte Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2012 vom 9. März über dringende Maßnahmen zum Schutz von Hypothekenschuldnern ohne Mittel
Original Text
Artikel 2 des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2012 vom 9. März über dringende Maßnahmen zum Schutz von Hypothekenschuldnern ohne Einkünfte wird wie folgt geändert:
- „Artikel 2: Anwendungsbereich.
Die in diesem Königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Maßnahmen finden Anwendung auf Darlehens- oder Kreditverträge, die durch Immobilienhypotheken gesichert sind, deren Schuldner sich an der Ausschlussschwelle befindet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft sind oder später abgeschlossen werden.
Die in diesem Königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für die Bürgen und Hypothekenbürgen des Hauptschuldners, und zwar in Bezug auf ihren gewöhnlichen Wohnsitz und unter denselben Bedingungen wie für den Hypothekenschuldner“.
Elfte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 9/2012 vom 14. November über die Umstrukturierung und Abwicklung von Kreditinstituten
Original Text
Dem Gesetz 9/2012 vom 14. November über die Umstrukturierung und Abwicklung von Kreditinstituten wird eine zusätzliche Bestimmung mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
„Zweiundzwanzigste Zusatzbestimmung. Von der Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB) eingeleitete Vollstreckungsverfahren.
Wenn die SAREB über keine vollstreckbare Ausfertigung verfügt und diese gemäß Artikel 517 des Gesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess und das Notariatsrecht nicht direkt zu ihren Gunsten ausgestellt werden kann, genügt es, der vollstreckbaren Forderung eine autorisierte Ausfertigung der Urkunde beizufügen, die auch teilweise sein kann, in der vermerkt ist, dass sie gemäß dieser Vorschrift und im Sinne von Artikel 685 des genannten Gesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess ausgestellt wurde, zusammen mit der entsprechenden Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Eintragung und den Bestand der Hypothek, unbeschadet des Rechts des Schuldners, die doppelte Vollstreckung abzulehnen. “
Zwöfte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 10/2014 vom 26. Juni über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Kreditinstituten
Original Text
Erstens. Artikel 5 wird geändert und lautet wie folgt:
„Artikel 5: Schutz der Kunden von Kreditinstituten.
- 1. Unbeschadet der in Anhang II festgelegten Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses und des in Anhang I des Gesetzes 5/2019 zur Regelung von Immobilienkreditverträgen enthaltenen Europäischen Standardisierten Merkblatts kann der Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen zum Schutz der berechtigten Interessen der Kunden von Bankdienstleistungen oder -produkten, mit Ausnahme von Anlageprodukten, die von Kreditinstituten erbracht werden, sowie von Darlehen, die unter das genannte Gesetz fallen, Bestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:
- a) Die vorvertraglichen Informationen, die den Kunden zur Verfügung zu stellen sind, die Informationen und der Inhalt der Verträge und die nachfolgenden Mitteilungen, die eine Kontrolle ermöglichen, damit sie ausdrücklich und mit größtmöglicher Klarheit die Rechte und Pflichten der Parteien, die Risiken, die sich aus der Dienstleistung oder dem Produkt für den Kunden ergeben, und die anderen Umstände widerspiegeln, die erforderlich sind, um die Transparenz der wichtigsten Bedingungen der Dienstleistungen oder Produkte zu gewährleisten und dem Kunden die Möglichkeit zu geben, zu beurteilen, ob sie seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Zu diesem Zweck müssen Verträge über solche Dienstleistungen oder Produkte stets schriftlich oder auf einem elektronischen oder sonstigen dauerhaften Datenträger abgeschlossen werden, und der Minister für Wirtschaft und Unternehmen kann insbesondere die Klauseln festlegen, die in Verträgen über typische Bankdienstleistungen oder -produkte ausdrücklich enthalten oder vorgesehen sein müssen.
- b) die Transparenz der grundlegenden Bedingungen für die Vermarktung oder den Abschluss von Bankdienstleistungen oder -produkten, die von den Kreditinstituten angeboten werden, sowie gegebenenfalls die Pflicht und die Art und Weise, in der sie diese Bedingungen ihren Kunden oder der Banco de España mitteilen müssen. Auch für Bankdienstleistungen oder -produkte können Grundbedingungen festgelegt werden, die die Kreditinstitute einhalten müssen. Insbesondere dürfen Gebühren oder Auslagen nur für Dienstleistungen erhoben werden, die der Kunde ausdrücklich verlangt oder akzeptiert hat, und sofern sie sich auf tatsächlich erbrachte Dienstleistungen oder entstandene Kosten beziehen, die angerechnet werden können.
- c) Die Grundsätze und Kriterien, denen die Werbung für Bankdienstleistungen oder -produkte unterliegen muss, sowie die Methoden ihrer administrativen Kontrolle, um sicherzustellen, dass diese Werbung klar, ausreichend, objektiv und nicht irreführend ist.
- d) Die Besonderheiten des Abschlusses von Verträgen über Bankdienstleistungen oder -produkte auf elektronischem Wege oder mit anderen Mitteln der Fernkommunikation sowie die Informationen, die für die Zwecke dieses Artikels auf den elektronischen Seiten der Kreditinstitute erscheinen müssen.
- e) den Anwendungsbereich der gemäß diesem Artikel erlassenen Vorschriften auf alle Verträge oder Geschäfte der in diesen Vorschriften vorgesehenen Art, auch wenn es sich bei dem betreffenden Institut nicht um ein Kreditinstitut handelt.
- 2. Insbesondere bei der Vermarktung von Darlehen oder Krediten kann der Verantwortliche des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen Vorschriften erlassen, die Folgendes begünstigen:
- a) Angemessene Berücksichtigung des Einkommens der Kunden im Verhältnis zu den Verpflichtungen, die sie bei der Aufnahme eines Kredits eingehen.
- b) Angemessene und unabhängige Bewertung der Immobiliensicherheiten, die die Kredite besichern, in der Weise, dass Mechanismen vorgesehen werden, die eine unzulässige Beeinflussung der Bewertung durch das Institut selbst oder seine Tochtergesellschaften verhindern.
- c) Berücksichtigung verschiedener Szenarien für die Entwicklung der Zinssätze bei variabel verzinsten Krediten, der Möglichkeiten zur Absicherung gegen solche Schwankungen und all dies auch unter Berücksichtigung der Verwendung offizieller Referenzindizes oder nicht.
- d) Die Erhebung und angemessene Dokumentation der relevanten Daten des Antragstellers.
- e) Angemessene vorvertragliche Informationen und Unterstützung für den Kunden.
- f) Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
- 3. Unbeschadet der Vertragsfreiheit kann das Ministerium für Wirtschaft und Unternehmen entweder selbst oder über die Banco de España regelmäßig auf amtlicher Grundlage bestimmte Referenzzinssätze oder -indizes veröffentlichen, die von den Kreditinstituten auf variabel verzinsliche Darlehen, insbesondere bei Hypothekendarlehen oder -krediten, angewandt werden können. Diese Benchmarks oder Referenzzinssätze müssen klar, zugänglich, objektiv und überprüfbar sein.
Die Anbieter solcher Referenzwerte für die Berechnung von Sollzinssätzen und die Kreditgeber bewahren historische Aufzeichnungen über diese Referenzwerte auf. - 4. Die Vorschriften, die die Autonomen Gemeinschaften in Ausübung ihrer Befugnisse zu den in diesem Artikel genannten Punkten erlassen können, dürfen kein niedrigeres Schutzniveau vorsehen als dasjenige, das in den vom Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen genehmigten Vorschriften vorgesehen ist. Ebenso können im Interesse einer angemessenen Transparenz und Einheitlichkeit der Informationen, die den Kunden von Bankdienstleistungen oder -produkten zur Verfügung gestellt werden, standardisierte Informationsmodelle auf einer grundlegenden Basis festgelegt werden, die durch die Regelungen der autonomen Gemeinschaften nicht geändert werden dürfen.
- 5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erlassenen Vorschriften gelten als Regulierungs- und Disziplinarvorschriften, und ihre Überwachung obliegt der Banco de España.
Zweitens: Artikel 90 wird wie folgt geändert:
„Artikel 90. Zuständigkeit für die Untersuchung von Verfahren.
- 1. Die Banco de España ist für die Untersuchung und Beilegung der in diesem Titel genannten Verfahren zuständig und kann die darin beschriebenen Sanktionen sowie gegebenenfalls die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verhängen. Wenn Immobilienkreditvermittler, ihre Beauftragten, Gutachter und Immobilienkreditgeber ihren Wirkungskreis in einer einzigen Autonomen Gemeinschaft haben oder wenn die strafbaren Handlungen durch direkte Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditnehmern und Immobilien- und Finanzinstituten verursacht werden, bestimmen die Autonomen Gemeinschaften die zuständigen Stellen für die Untersuchung der Sanktionen, die sich aus der Anwendung des Gesetzes 5/2019 zur Regelung von Immobilienkreditverträgen ergeben.
- 2. Die Banco de España legt dem Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und Unternehmen einen begründeten Bericht über die Verhängung von Sanktionen für besonders schwere Verstöße vor und übermittelt ihm in jedem Fall vierteljährlich die wesentlichen Informationen über die laufenden Verfahren und die gefassten Beschlüsse.“
Drittens. In Artikel 103 wird ein Buchstabe o) mit folgendem Wortlaut angefügt:
„Artikel 103: Kriterien für die Festlegung von Sanktionen.
Die jeweils anwendbaren Sanktionen für besonders schwere, schwere oder geringfügige Verstöße werden auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:
- o) Die Tatsache, dass es sich bei den durch den begangenen Verstoß Geschädigten um Kreditnehmer oder Garanten handelt, die sich in einer Situation der Gefährdung oder sozialen Ausgrenzung befinden.“
Dreizehnte Schlussbestimmung. Titel der Zuständigkeit
Original Text
Dieses Gesetz wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 149.1.6, 8, 11 und 13 der spanischen Verfassung erlassen, die dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handels-, Verfahrens- und Hypothekengesetzgebung, die Organisation der öffentlichen Register und Instrumente, die Grundlagen für die Organisation des Kredit-, Bank- und Versicherungswesens bzw. die Grundlagen und die Koordinierung der allgemeinen Planung der Wirtschaftstätigkeit zuweist.
Vierzehnte Schlussbestimmung. Übernahme des Rechts der Europäischen Union
Original Text
Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge mit Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 teilweise in spanisches Recht um.
Fünfzehnte Schlussbestimmung. Regulatorische Entwicklung
Original Text
1. Die Regierung kann die für die Entwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen und insbesondere in Bezug auf die in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten durch königlichen Erlass Bestimmungen ausarbeiten über:
- a) die vorvertraglichen Informationen und die angemessene Unterstützung, die den Darlehensnehmern oder potenziellen Darlehensnehmern zu gewähren sind, die Informationen und der Inhalt der Verträge und die nachfolgenden Mitteilungen, die deren Kontrolle ermöglichen, damit sie ausdrücklich und mit größtmöglicher Klarheit die Rechte und Pflichten der Parteien, die Risiken, die sich für den Darlehensnehmer aus dem Darlehen ergeben, und die anderen Umstände widerspiegeln, die notwendig sind, um die Transparenz der wichtigsten Darlehensbedingungen zu gewährleisten und es dem Darlehensnehmer zu ermöglichen, zu beurteilen, ob sie seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Regierung insbesondere die Klauseln festlegen, die in den Darlehensverträgen ausdrücklich enthalten oder vorgesehen sein müssen.
- b) die Transparenz der grundlegenden Bedingungen für den Vertrieb oder die Aufnahme von Darlehen, die von den Darlehensgebern angeboten werden, und gegebenenfalls die Pflicht und die Art und Weise, in der sie diese Bedingungen den Darlehensnehmern oder potenziellen Darlehensnehmern oder der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 28 und 42 mitteilen müssen.
- c) die Besonderheiten des Abschlusses von Darlehensverträgen auf elektronischem Wege oder mit anderen Mitteln der Fernkommunikation sowie die Informationen, die für die Zwecke dieses Artikels auf den Websites der Darlehensgeber erscheinen müssen.
- d) Die Erstellung eines Muster-Hypothekarkreditvertrags und Maßnahmen zur Förderung seiner Verwendung, die für die Parteien freiwillig ist.
- e) Angemessene Berücksichtigung des Einkommens der Kunden im Verhältnis zu den Verpflichtungen, die sie bei der Aufnahme eines Kredits eingehen.
- f) Angemessene und unabhängige Bewertung der Immobiliensicherheiten, die die Darlehen besichern, in einer Weise, die Mechanismen zur Vermeidung einer unzulässigen Einflussnahme des Instituts selbst oder seiner Tochtergesellschaften auf die Bewertung vorsieht.
- g) Die Erhebung und angemessene Dokumentation relevanter Daten über den potenziellen Kreditnehmer sowie der Zugang zu Datenbanken, wobei sicherzustellen ist, dass dies auf nichtdiskriminierender Basis erfolgt.
- h) Die Bedingungen und Auswirkungen der Bewertung der Kreditwürdigkeit des potenziellen Kreditnehmers.
- i) die Anpassung und Abstufung der Maßnahmen zur Anwendung der nach diesem Artikel erlassenen Vorschriften.
2. Zum Schutz der berechtigten Interessen der Kreditnehmer in Bezug auf die in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Minister für Wirtschaft und Unternehmen Bestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:
- a) den spezifischen Inhalt des Europäischen Standardisierten Merkblatts (FEIN) und des Standardisierten Warnblatts (FiAE) im Rahmen der von der Regierung erlassenen Verordnungen gemäß den Bestimmungen von Buchstabe a) des vorhergehenden Abschnitts.
- b) Die Grundsätze und Kriterien, denen die Werbung für Kredite unterliegen muss, sowie die Methoden ihrer administrativen Kontrolle, um sicherzustellen, dass diese Werbung klar, ausreichend, objektiv und nicht irreführend ist.
- c) die Berücksichtigung verschiedener Szenarien für die Entwicklung der Zinssätze bei Darlehen mit variablem Zinssatz, die Möglichkeiten der Absicherung gegen solche Schwankungen und all dies auch unter Berücksichtigung der Verwendung oder Nichtverwendung offizieller Referenzindizes.
3. Die Regierung erläßt unverzüglich, d.h. innerhalb von sechs Monaten, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die vollständige Umsetzung der Richtlinie.
Sechszehnte Schlussbestimmung. Inkrafttreten
Original Text
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Deshalb,
fordere ich alle Spanier, Einzelpersonen und Behörden, auf, dieses Gesetz einzuhalten und durchzusetzen.
Madrid, den 15. März 2019.
FELIPE R.
Der Präsident der Regierung,
PEDRO SÁNCHEZ PÉREZ-CASTEJÓN
Anhang I: Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)
Original Text
Der Text dieses Musters ist so wiederzugeben, wie er im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS) steht. Die Angaben in eckigen Klammern sind durch die entsprechenden Informationen zu ersetzen. Teil B enthält die Anweisungen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler beim Ausfüllen des ESIS zu befolgen hat.
Ist „gegebenenfalls“ angegeben, so macht der Kreditgeber die erforderlichen Angaben, wenn sie für den Kreditvertrag relevant sind. Sind die Informationen nicht relevant, so streicht der Kreditgeber die entsprechenden Daten oder den gesamten Abschnitt (z. B. wenn der Abschnitt nicht anwendbar ist). Wird der gesamte Abschnitt gestrichen, so ist die Nummerierung der ESIS-Abschnitte entsprechend anzupassen.
Die folgenden Informationen sind in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Es sind deutlich lesbare Schrifttypen zu verwenden. Wenn Informationen hervorgehoben werden müssen, sind Fettdruck, Schattierungen oder größere Buchstaben zu verwenden. Alle zutreffenden Risikowarnungen sind an prominenter Stelle anzubringen.
ESIS Modell
(Einleitender Text.)
Dieses Dokument wurde für [Name des Kreditnehmers] zum [Datum des Tages] erstellt.
Es wurde auf der Grundlage der von Ihnen bisher gemachten Angaben sowie der aktuellen Finanzmarktbedingungen erstellt.
Die nachstehenden Angaben sind bis zum [Datum der Gültigkeit] gültig (falls zutreffend), mit Ausnahme des Zinssatzes und der sonstigen Kosten. Nach diesem Datum können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.
(falls zutreffend) Dieses Dokument verpflichtet [Name des Kreditgebers] nicht dazu, Ihnen ein Darlehen zu gewähren.
1. der Kreditgeber.
[Identität].
[Telefonnummer].
[Geografische Anschrift].
(fakultativ) [E-Mail-Anschrift].
(fakultativ) [Faxnummer].
(fakultativ) [Adresse der Website].
(fakultativ) [Kontaktperson oder Kontaktstelle].
(Gegebenenfalls Angaben dazu, ob Beratungsdienste angeboten werden oder nicht:) (Nach Abwägung Ihrer Bedürfnisse und Umstände empfehlen wir Ihnen, diesen Kredit abzuschließen/ Wir empfehlen keinen bestimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige Fragen geben wir Ihnen jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie selbst eine Entscheidung treffen können)].
2. (falls zutreffend) Kreditvermittler.
[Identität].
[Telefonnummer].
[Geografische Anschrift].
(fakultativ) [E-Mail-Anschrift].
(fakultativ) [Faxnummer].
(fakultativ) [Adresse der Website].
(fakultativ) [Person oder Kontaktstelle].
(Falls zutreffend [Angabe, ob Beratungsleistungen erbracht werden]) [(Nach Prüfung Ihrer Bedürfnisse und Umstände empfehlen wir Ihnen, diesen Kredit aufzunehmen/ Wir empfehlen keinen bestimmten Kredit. Auf der Grundlage Ihrer Antworten auf einige der Fragen stellen wir Ihnen jedoch Informationen zu diesem Kredit zur Verfügung, damit Sie selbst eine Entscheidung treffen können)]].
[Entgelt].
3. Hauptmerkmale des Darlehens.
Betrag und Währung des zu gewährenden Darlehens: [Wert] [Währung].
(falls zutreffend) Dieses Darlehen ist nicht in [Landeswährung des Darlehensnehmers] ausgewiesen.
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Darlehens in [Landeswährung des Darlehensnehmers] kann variieren.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise der Wert der [Landeswährung des Kreditnehmers] im Vergleich zur [Währung des Kredits] um 20 % sinken würde, würde sich der Wert Ihres Kredits auf [Betrag in Landeswährung des Kreditnehmers einfügen] erhöhen. Die Erhöhung könnte sogar noch höher ausfallen, wenn der Wert der [Landeswährung des Kreditnehmers] um mehr als 20 % sinkt.
(falls zutreffend) Der Höchstbetrag Ihres Kredits beläuft sich auf [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers einfügen]. (falls zutreffend) Sie erhalten eine Warnung, wenn der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers einfügen] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, Ihr [Recht auf Neuverhandlung des Kredits in Fremdwährung oder Recht auf Konvertierung des Kredits in [entsprechende Währung] unter Angabe der geltenden Bedingungen] auszuüben.
Laufzeit des Darlehens: [Laufzeit].
[Art des Darlehens].
[Art des anwendbaren Zinssatzes].
Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:
Das bedeutet, dass Sie für jeden [Währung der Darlehensstückelung], den Sie aufnehmen, [Betrag] zurückzahlen werden.
(falls zutreffend) [Dieser Kredit/Teil dieses Kredits] ist ein reiner Zinskredit. Am Ende der Laufzeit des Kredits schulden Sie noch [Betrag des zinslosen Kredits einfügen].
(falls zutreffend) Wert der Immobilie, der bei der Erstellung dieses Merkblatts zugrunde gelegt wurde: [Betrag einfügen].
(Falls zutreffend) Maximal verfügbarer Kreditbetrag im Verhältnis zum Wert der Immobilie [Beleihungsquote einfügen] oder Mindestwert der Immobilie, der erforderlich ist, um den angegebenen Betrag zu beleihen [Betrag einfügen].
(Falls zutreffend) [Sicherheiten].
4. Zinssatz und sonstige Kosten.
Der effektive Jahreszins (APR) ist die Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz.
Der effektive Jahreszins dient dazu, verschiedene Angebote zu vergleichen.
Der für Ihr Darlehen geltende effektive Jahreszins ist [effektiver Jahreszins].
Er setzt sich zusammen aus:
dem Zinssatz [Prozentwert oder gegebenenfalls Angabe eines Referenzzinssatzes und des prozentualen Anteils der Marge des Kreditgebers].
[Andere Bestandteile des effektiven Jahreszinses].
Regelmäßig zu zahlende Kosten:
(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird auf der Grundlage von Zinsannahmen berechnet.
(falls zutreffend) Da [ein Teil] Ihres Kredits variabel verzinst ist, kann der tatsächliche effektive Jahreszins vom angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, wenn sich der Zinssatz für Ihren Kredit ändert. Wenn der Zinssatz beispielsweise auf [in Teil B beschriebene Situation] ansteigt, könnte der effektive Jahreszins auf [beispielhaften effektiven Jahreszins für diese Situation einfügen] steigen.
(Falls zutreffend) Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Zinssatz während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf dem für die Anfangszeit festgelegten Niveau bleibt.
(Falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt und sind daher nicht im effektiven Jahreszins enthalten: [Kosten].
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek müssen Sie eine Gebühr entrichten.
Vergewissern Sie sich, dass Sie über alle anderen Steuern und Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen informiert sind.
5. Häufigkeit und Anzahl der Zahlungen.
Periodizität der Erstattung: [Periodizität].
Anzahl der Zahlungen: [Anzahl].
6. Höhe der einzelnen Raten.
[Betrag] [Währung].
Ihr Einkommen kann sich ändern. Bitte überlegen Sie, ob Sie im Falle eines Einkommensrückgangs noch in der Lage sein werden, Ihre Rückzahlungen [Häufigkeit] zu leisten.
(Falls zutreffend) Da es sich bei [diesem Kredit/Teil dieses Kredits] um einen rein verzinslichen Kredit handelt, müssen Sie besondere Vorkehrungen treffen, um den Betrag von [Betrag des rein verzinslichen Kredits einfügen] zurückzuzahlen, den Sie am Ende der Kreditlaufzeit schulden werden. Vergessen Sie nicht, zu der angegebenen Rate etwaige zusätzliche Zahlungen hinzuzurechnen, die Sie leisten müssen.
(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits [eines Teils davon] ist variabel. Das bedeutet, dass sich der Betrag Ihrer Rückzahlungen erhöhen oder verringern kann. Wenn der Zinssatz beispielsweise auf [in Teil B beschriebene Situation] ansteigt, könnten sich Ihre Rückzahlungen auf [Betrag der Rückzahlung für diese Situation einfügen] erhöhen.
(Falls zutreffend) Der Wert des Betrags, den Sie in [Landeswährung des Kreditnehmers] alle [Periodizität der Raten] zurückzahlen müssen, kann sich ändern.
(Falls zutreffend) Ihre Rückzahlungen könnten sich auf [Höchstbetrag in Landeswährung des Kreditnehmers einfügen] alle [Zeitraum einfügen] erhöhen.
(Falls zutreffend) Wenn beispielsweise der Wert der [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber der [Währung des Kredits] um 20 % fallen würde, müssten Sie jeden [Zeitraum einfügen] zusätzlich [Betrag in Landeswährung des Kreditnehmers einfügen] zahlen. Ihre Zahlungen könnten sich um einen weitaus höheren Betrag als diesen erhöhen.
(falls zutreffend) Der für die Umrechnung der Rückzahlung in [Währung des Kredits] in [Landeswährung des Kreditnehmers] verwendete Wechselkurs ist der von [Name der für die Veröffentlichung des Wechselkurses zuständigen Stelle] am [Datum] veröffentlichte Kurs oder wird am [Datum] anhand von [Bezeichnung des Referenzwerts oder der Berechnungsmethode einfügen] berechnet.
(falls zutreffend) [Angaben zu verbundenen Sparprodukten, Darlehen mit Zinsaufschub].
7. (falls zutreffend) Beispielhafte Rückzahlungstabelle.
Die folgende Tabelle zeigt den Betrag, der in jedem [Zeitraum] zu zahlen ist.
Die Raten (Spalte [betreffende Nr.]) entsprechen der Summe der fälligen Zinsen (Spalte [betreffende Nr.]), ggf. des fälligen Kapitals (Spalte [betreffende Nr.]) und ggf. der sonstigen Kosten (Spalte [betreffende Nr.]). (Falls zutreffend) Die Kosten in der Spalte „sonstige Kosten“ entsprechen [Liste der Kosten]. Das ausstehende Kapital (Spalte [betreffende Nr.]) entspricht dem nach jeder Rate noch zu tilgenden Darlehensbetrag.
8. Sonstige Verpflichtungen.
Um in den Genuss der hier beschriebenen Darlehensbedingungen zu kommen, muss der Darlehensnehmer die folgenden Verpflichtungen erfüllen.
[Verpflichtungen].
(falls zutreffend) Bitte beachten Sie, dass die in diesem Dokument beschriebenen Darlehenskonditionen (einschließlich des Zinssatzes) im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen variieren können.
(falls zutreffend) Bitte beachten Sie die Folgen einer späteren Beendigung der mit dem Darlehen verbundenen Nebenleistungen.
[Konsequenzen].
9. Vorzeitige Rückzahlung.
Dieses Darlehen kann vorzeitig, ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
(falls zutreffend) [Bedingungen].
(falls zutreffend) Gebühr für vorzeitige Rückzahlung: [Betrag oder, falls nicht möglich, Berechnungsmethode einfügen].
(falls zutreffend) Wenn Sie sich für eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entscheiden, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen.
10. Elemente der Flexibilität.
(falls zutreffend) [Informationen zur Übertragbarkeit oder zum Forderungsübergang] Sie haben die Möglichkeit, dieses Darlehen auf einen anderen [Darlehensgeber] [oder] [eine Immobilie] zu übertragen: [Bedingungen einfügen].
(falls zutreffend) Dieses Darlehen kann nicht auf einen anderen [Darlehensgeber] [oder] [eine Immobilie] übertragen werden.
(falls zutreffend) Sonstige Leistungen: [Erläuterung der in Teil B aufgeführten zusätzlichen Leistungen und gegebenenfalls sonstige vom Kreditgeber als Teil des Kreditvertrags angebotene Leistungen, die in den vorstehenden Abschnitten nicht erwähnt wurden, einfügen].
11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers.
(falls zutreffend) Sie haben eine Bedenkzeit von [Länge der Bedenkzeit] ab [Beginn der Bedenkzeit], bevor Sie sich zur Aufnahme dieses Kredits verpflichten.
(falls zutreffend) Sie dürfen den Kreditvertrag erst nach Ablauf einer Frist von [Länge der Bedenkzeit] ab dem Zeitpunkt annehmen, zu dem der Kreditgeber Ihnen den Vertrag ausgehändigt hat.
(falls zutreffend) Während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab [Beginn der Auszahlungsfrist] kann der Kreditnehmer sein Recht auf Widerruf des Kreditvertrags ausüben. [Bedingungen] [Verfahren einfügen].
(falls zutreffend) Wenn Sie während dieses Zeitraums eine Immobilie kaufen oder verkaufen, die mit diesem Kreditvertrag in Zusammenhang steht, können Sie Ihr Recht auf Widerruf des Kreditvertrags verlieren.
(falls zutreffend) Wenn Sie sich entschließen, Ihr Recht auf Widerruf [des Kreditvertrags] auszuüben, denken Sie daran, zu prüfen, ob Sie an die anderen Verpflichtungen, die Sie im Zusammenhang mit dem Kredit eingegangen sind, gebunden sind oder nicht [einschließlich der Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kredit, wie in Abschnitt 8 genannt].
12. Beschwerden.
Wenn Sie eine Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte an [Angabe der internen Kontaktstelle und Quelle für Informationen über das Verfahren].
(Falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeitraum].
(Falls zutreffend) [Falls wir die Beschwerde intern nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen,] können Sie sich wenden an: [Name der internen Kontaktstelle und Quelle für Informationen über das Verfahren einfügen]: [Name der externen Stelle, die sich mit außergerichtlichen Beschwerden und Rechtsbehelfen befasst, einfügen] (falls zutreffend) oder sich an FIN-NET wenden, um die Kontaktdaten der entsprechenden Stelle in Ihrem Land zu erfahren.
13. Nichterfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Darlehen: Folgen für den Darlehensnehmer.
[Arten des Verzugs].
[Finanzielle und/oder rechtliche Folgen].
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Zahlungen zu leisten [Periodizität], setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung, um mögliche Lösungen zu besprechen (falls zutreffend).
(falls zutreffend) Letztendlich kann Ihnen Ihre Wohnung entzogen werden, wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich leisten.
14. (falls zutreffend) Zusätzliche Informationen.
(falls zutreffend) [Angabe des auf den Kreditvertrag anwendbaren Rechts].
(Beabsichtigt der Kreditgeber, eine andere Sprache als die Sprache des ESIS zu verwenden, so werden die Informationen und Vertragsunterlagen in [Sprache] vorgelegt.] Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Sprache(n)] kommunizieren.
[Erklärung über das Recht des Kreditnehmers, einen Entwurf des Kreditvertrags zu erhalten bzw. angeboten zu bekommen, einfügen].
15. Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde dieses Kreditgebers ist [Name und E-Mail-Adresse der Aufsichtsbehörde(n)].
(Falls zutreffend) Die Aufsichtsbehörde dieses Kreditvermittlers ist [Name und E-Mail-Adresse der Aufsichtsbehörde].
Anleitung zum Ausfüllen der ESIS
Um die ESIS auszufüllen, müssen mindestens die folgenden Anweisungen befolgt werden:
Abschnitt „Einleitender Text
- 1. Das Gültigkeitsdatum ist entsprechend hervorzuheben. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“ den Zeitraum, bis zu dem die im ESIS-Merkblatt enthaltenen Informationen, z. B. der Zinssatz, unverändert bleiben und für den Fall gelten, dass der Kreditgeber beschließt, den Kredit innerhalb dieses Zeitraums zu gewähren. Hängt die Festlegung des anzuwendenden Zinssatzes und der sonstigen Kosten vom Ergebnis des Verkaufs der zugrunde liegenden Anleihen oder Schuldverschreibungen ab, können der endgültige Zinssatz und die sonstigen Kosten von den Angaben abweichen. Nur in einem solchen Fall ist anzugeben, dass das Gültigkeitsdatum nicht für den Zinssatz und die sonstigen Kosten gilt, und zwar durch den folgenden Hinweis: „mit Ausnahme des Zinssatzes und der sonstigen Kosten“.
Abschnitt „1. der Darlehensgeber“.
- 1. Identität, Telefonnummer und Anschrift des Darlehensgebers müssen mit den Kontaktdaten übereinstimmen, die der Darlehensnehmer für den weiteren Schriftverkehr verwenden kann.
- 2. Die Angabe der E-Mail-Adresse, der Faxnummer, der Internetadresse und der Kontaktperson oder Kontaktstelle ist freiwillig.
- 3. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss der Kreditgeber, wenn das Geschäft im Fernabsatz angeboten wird, gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines Vertreters im Wohnsitzmitgliedstaat des Kreditnehmers angeben. Die Angabe der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und der Website-Adresse des Vertreters des Kreditgebers ist freiwillig.
- 4. In den Fällen, in denen Abschnitt 2 keine Anwendung findet, informiert der Kreditgeber den Kreditnehmer unter Verwendung des Wortlauts in Teil A darüber, ob und unter welchen Bedingungen Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder nicht.
(falls zutreffend) Abschnitt „2 - Kreditvermittler“.
Wird die Produktinformation dem Kreditnehmer von einem Kreditvermittler zur Verfügung gestellt, so hat der Kreditvermittler folgende Angaben zu machen:
- 1. Identität, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen mit den Kontaktdaten übereinstimmen, die der Kreditnehmer für den weiteren Schriftverkehr verwenden kann.
- 2. Die Angabe der E-Mail-Adresse, der Faxnummer, der Adresse der Website und der Kontaktperson oder Kontaktstelle ist freiwillig.
- 3. Der Kreditvermittler informiert den Kreditnehmer unter Verwendung des Wortlauts in Teil A darüber, ob und unter welchen Bedingungen Beratungsleistungen erbracht werden.
- 4. Erläuterung, wie der Kreditvermittler vergütet wird. Erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, so ist die Höhe der Provision und, falls sie von dem in Abschnitt 1 genannten Betrag abweicht, der Name des Kreditgebers anzugeben.
Abschnitt „3. wesentliche Merkmale des Darlehens“.
- 1. In diesem Abschnitt werden die Hauptmerkmale der Kreditforderung, insbesondere der Wert und die Währung sowie die mit dem Zinssatz verbundenen potenziellen Risiken, einschließlich der in Abschnitt 8 genannten Risiken, und die Rückzahlungsstruktur klar erläutert.
- 2. Handelt es sich bei der Kreditwährung um eine andere als die Landeswährung des Kreditnehmers, so weist der Kreditgeber darauf hin, dass der Kreditnehmer regelmäßig gewarnt wird, zumindest wenn der Wechselkurs um mehr als 20 % schwankt; er weist gegebenenfalls auch auf das Recht des Kreditnehmers hin, die Währung des Kreditvertrags zu konvertieren, oder auf die Möglichkeit, die geltenden Bedingungen neu auszuhandeln, sowie auf alle anderen Mechanismen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, um sein Wechselkursrisiko zu begrenzen. Enthalten die Kreditverträge Bestimmungen zur Begrenzung des Wechselkursrisikos, dem der Kreditnehmer ausgesetzt ist, so gibt der Kreditgeber gegebenenfalls den vom Kreditnehmer zurückzuzahlenden Höchstbetrag an. Enthalten die Kreditverträge keine Bestimmungen zur Begrenzung des Wechselkursrisikos, dem der Kreditnehmer ausgesetzt ist, so gibt der Kreditgeber an, wie sich eine 20 %ige Abwertung der Landeswährung des Kreditnehmers gegenüber der Kreditwährung auf den Wert des Kredits auswirkt.
- 3. Die Laufzeit des Kredits wird in Jahren oder Monaten angegeben, je nachdem, was zutreffender ist. Kann sich die Laufzeit des Kredits während der Laufzeit des Kreditvertrags ändern, so erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen Umständen dies geschehen kann. Ist der Kreditvertrag unbefristet, z. B. im Falle einer gesicherten Kreditkarte, so gibt der Kreditgeber dies deutlich an.
- 4. Die Art des angebotenen Kredits (z. B. Hypothekenkredit, Wohnungsbaudarlehen, gesicherte Kreditkarte) ist deutlich anzugeben. Aus der Beschreibung der Kreditart muss klar hervorgehen, wie das Kapital und die Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückgezahlt werden (d. h. die Rückzahlungsstruktur), wobei ausdrücklich anzugeben ist, ob sich der Kreditvertrag auf die Rückzahlung des Kapitals oder auf ein reines Zinsdarlehen oder eine Kombination aus beidem bezieht.
- 5. Handelt es sich bei der Kreditforderung ganz oder teilweise um einen Nur-Zins-Kredit, so ist am Ende dieses Abschnitts an gut sichtbarer Stelle unter Verwendung des Wortlauts in Teil A ein Hinweis auf diesen Umstand anzubringen.
- 6. In diesem Abschnitt ist zu erläutern, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist und, wenn ja, für welche Zeiträume er festgeschrieben ist, in welchen Abständen er geändert wird und ob es Grenzen für die Variabilität des Zinssatzes gibt, wie etwa Ober- oder Untergrenzen.
Die Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und seine verschiedenen Bestandteile (wie der Referenzzinssatz oder die Zinsdifferenz) sind ebenfalls zu erläutern. Der Darlehensgeber gibt beispielsweise durch eine Internetadresse an, wo zusätzliche Informationen über die in der Formel verwendeten Indizes oder Zinssätze (wie den Euribor oder den Referenzzinssatz der Zentralbank) zu finden sind. - 7. Gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten Informationen für alle anwendbaren Zinssätze zu erteilen.
- 8. Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den der Darlehensnehmer schuldet. Er wird ausgedrückt als die Summe aus dem Kreditbetrag und den Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer. Ist der Sollzinssatz nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags festgelegt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Richtwert handelt, der insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Sollzinssatzes schwanken kann.
- 9. Soll der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder eine andere vergleichbare Sicherheit oder durch ein Recht an einer Immobilie gesichert werden, so weist der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf hin. Gegebenenfalls gibt der Kreditgeber auch den Wert der Immobilie oder der sonstigen Sicherheit an, von dem er bei der Erstellung des Merkblattes ausgegangen ist.
- 10. Der Darlehensgeber gibt, falls zutreffend, Folgendes an:
- a) den „maximal verfügbaren Darlehensbetrag im Verhältnis zum Wert der Immobilie“, der das Beleihungsverhältnis darstellt; diesem Verhältnis ist ein Beispiel für den absoluten Höchstbetrag beizufügen, der für einen bestimmten Wert einer Immobilie aufgenommen werden kann; oder
- b) der „Mindestwert der Immobilie, den der Darlehensgeber benötigt, um den angegebenen Betrag zu beleihen“.
- 11. Bei Krediten mit mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zinssätzen (z. B. Kredite mit sich überschneidenden teils festen und teils variablen Zinssätzen) ist dieses Merkmal bei der Angabe der Kreditart zu spezifizieren, und die erforderlichen Angaben sind für jede Kredittranche zu machen.
Abschnitt „4: Zinssatz und sonstige Kosten“.
- 2. Der Zinssatz wird in Prozent angegeben. Handelt es sich um einen variablen, auf einem Referenzzinssatz basierenden Zinssatz, so kann der Darlehensgeber, wenn er dies wünscht, den Zinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und eines Prozentsatzes angeben, der die Marge des Darlehensgebers darstellt. Stattdessen ist der Kreditgeber verpflichtet, den Wert des Referenzsatzes anzugeben, der an dem Tag gilt, an dem er das ESIS-Dokument ausstellt.
Handelt es sich um einen variablen Zinssatz, müssen die Angaben Folgendes umfassen:
- a) die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen;
- b) gegebenenfalls die geltenden Grenzen nach oben oder unten und
- c) einen Hinweis darauf, dass sich die Änderung des Zinssatzes auf die effektive Höhe des effektiven Jahreszinses auswirken kann. Um die Aufmerksamkeit des Kreditnehmers zu wecken, wird der Warnhinweis durch eine größere Schrift hervorgehoben und erscheint an prominenter Stelle im Hauptteil des ESIS-Merkblatts. Dem Warnhinweis ist ein Beispiel für den effektiven Jahreszins beizufügen. Ist die Sollzinsänderung nach oben begrenzt, so wird in dem Beispiel davon ausgegangen, dass der Sollzins beim ersten Mal, bei dem eine solche Erhöhung möglich ist, auf den im Kreditvertrag vorgesehenen Höchstwert ansteigt. Gibt es keine Obergrenzen, so wird in dem Beispiel der effektive Jahreszins anhand des höchsten Sollzinssatzes zumindest der letzten 20 Jahre veranschaulicht oder - falls nur die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten für einen kürzeren Zeitraum als 20 Jahre verfügbar sind - anhand des längsten Zeitraums, für den solche Daten verfügbar sind, gegebenenfalls auf der Grundlage des Höchstwerts eines für die Berechnung des Sollzinssatzes verwendeten externen Referenzzinssatzes oder des Höchstwerts eines von einer zuständigen Behörde oder der EBA angegebenen Referenzzinssatzes, wenn der Kreditgeber keinen externen Referenzzinssatz verwendet. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz für einen relevanten Anfangszeitraum von mehreren Jahren festgeschrieben wird und anschließend im Wege von Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann. Bei Kreditverträgen, bei denen der Sollzinssatz für einen relevanten Anfangszeitraum von mehreren Jahren festgelegt wird und anschließend im Wege von Verhandlungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer für einen weiteren Zeitraum festgelegt werden kann, enthalten die Informationen einen Warnhinweis, dass der effektive Jahreszins auf der Grundlage des während des Anfangszeitraums geltenden Sollzinssatzes berechnet wird.Dem Warnhinweis ist ein weiterer illustrativer effektiver Jahreszins beizufügen, der gemäß Artikel 19 Absatz 4 berechnet wird. Bestehen Kreditforderungen aus mehreren Tranchen mit unterschiedlichen Zinssätzen (z. B. Kredite mit sich überschneidenden teils festen und teils variablen Zinssätzen), so sind die erforderlichen Informationen für jede Tranche der Kreditforderung zu erteilen.
- 3. Unter der Rubrik „Sonstige Bestandteile des effektiven Jahreszinses“ sind alle sonstigen im effektiven Jahreszins enthaltenen Kosten aufzuführen, einschließlich einmaliger Kosten wie Verwaltungsgebühren und wiederkehrender Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber listet alle Kosten nach Kategorien auf (einmalige Kosten, regelmäßig zu zahlende Kosten, die in den Raten enthalten sind, und regelmäßig zu zahlende Kosten, die nicht in den Raten enthalten sind) und gibt deren Höhe, den Empfänger und das Zahlungsdatum an. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen ergeben, müssen nicht angegeben werden. Ist der Betrag nicht bekannt, so gibt der Darlehensgeber, wenn möglich, den Betrag an und, wenn dies nicht möglich ist, wie er berechnet wird, wobei er darauf hinweist, dass es sich bei dem genannten Betrag nur um einen Richtwert handelt. Werden bestimmte Kosten nicht in den effektiven Jahreszins einbezogen, weil sie dem Kreditgeber nicht bekannt sind, so ist dies hervorzuheben.
Hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber einen oder mehrere Bestandteile des von ihm bevorzugten Kredits mitgeteilt, wie etwa die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, so verwendet der Kreditgeber nach Möglichkeit diese Bestandteile. Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vor und verwendet der Kreditgeber die in Anhang I Teil II genannten Annahmen, so weist er darauf hin, dass der effektive Jahreszins bei dieser Art von Kreditvertrag bei anderen Auszahlungsmechanismen höher sein könnte. Werden für die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits herangezogen, so weist der Kreditgeber auf die mit anderen Mechanismen für die Inanspruchnahme des Kredits verbundenen Kosten hin, die nicht unbedingt den für die Berechnung des effektiven Jahreszinses verwendeten Kosten entsprechen. - 4. Ist für die Eintragung der Hypothek oder einer gleichwertigen Sicherheit eine Gebühr zu entrichten, so ist diese in diesem Abschnitt anzugeben, wobei der Betrag anzugeben ist, wenn er bekannt ist, oder, wenn er nicht bekannt ist, die Methode zur Ermittlung des Betrags. Sind die Gebühren bekannt und im effektiven Jahreszins enthalten, so sind das Bestehen und die Höhe der Gebühren unter der Rubrik „Einmalige Kosten“ anzugeben. Ist die Höhe der Gebühren dem Kreditgeber nicht bekannt und daher nicht im effektiven Jahreszins enthalten, so ist das Vorhandensein von Gebühren in der Liste der dem Kreditgeber nicht bekannten Kosten deutlich zu erwähnen. In jedem Fall ist der in Teil A unter der entsprechenden Überschrift aufgeführte Standardwortlaut zu verwenden.
Abschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Zahlungen“.
- 1. Sind regelmäßige Zahlungen vorgesehen, so ist die Periodizität anzugeben (z. B. monatlich). Soll die Periodizität der Zahlungen nicht konstant sein, so ist dies dem Kreditnehmer deutlich zu erklären.
- 2. Die angegebene Anzahl der Zahlungen muss die gesamte Laufzeit des Kredits abdecken.
Abschnitt „6. die Höhe der einzelnen Raten“.
- 1. Die Währung, auf die der Kredit lautet, und die Währung der Raten müssen deutlich angegeben werden.
- 2. Kann sich die Höhe der Raten während der Laufzeit des Kredits ändern, so gibt der Kreditgeber an, in welchem Zeitraum der anfängliche Ratenbetrag unverändert bleibt und wann und wie oft er sich in der Folge ändert.
-
3. Handelt es sich bei dem Kredit ganz oder teilweise um einen Nur-Zins-Kredit, so ist am Ende dieses Abschnitts an gut sichtbarer Stelle ein entsprechender Hinweis unter Verwendung des Wortlauts in Teil A anzubringen.
Muss der Kreditnehmer als Voraussetzung für die Gewährung eines nur verzinslichen Kredits, der durch eine Hypothek oder eine andere vergleichbare Sicherheit gesichert ist, ein verbundenes Sparprodukt abschließen, so sind die Höhe und die Häufigkeit der mit diesem Produkt verbundenen Zahlungen anzugeben. - 4. Ist der Zinssatz variabel, so müssen die Informationen auch eine entsprechende Angabe unter Verwendung der Formulierung in Teil A sowie ein Beispiel für den Höchstbetrag der Raten enthalten. Gibt es eine Obergrenze, so ist in dem Beispiel auch die Höhe der Raten anzugeben, wenn der Zinssatz bis zum Höchstsatz erhöht wird. Gibt es keine Obergrenze, so wird bei der Darstellung des ungünstigsten Szenarios der Betrag der Raten bei dem höchsten Sollzinssatz der letzten 20 Jahre auf der Grundlage des Höchstwerts eines externen Referenzzinssatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes verwendet wird, oder, falls nur die für die Berechnung des Sollzinssatzes verwendeten Daten für einen kürzeren Zeitraum als 20 Jahre verfügbar sind, angegeben, der längste Zeitraum, für den solche Daten verfügbar sind, auf der Grundlage des Höchstwerts eines externen Referenzzinssatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes verwendet wird, oder des Höchstwerts eines von einer zuständigen Behörde oder der EBA festgelegten Referenzzinssatzes, wenn der Kreditgeber keinen externen Referenzzinssatz verwendet. Die Anforderung, ein anschauliches Beispiel zu geben, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz für einen relevanten Anfangszeitraum von mehreren Jahren festgeschrieben wird und dann durch Verhandlungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer für einen weiteren Zeitraum festgelegt werden kann. Bestehen Kreditforderungen aus mehreren Tranchen mit unterschiedlichen Zinssätzen (z. B. Kredite mit sich überschneidenden teils festen und teils variablen Zinssätzen), so sind die geforderten Angaben für jede Tranche der Kreditforderung und für die Kreditforderung als Ganzes zu machen.
- 5. (falls zutreffend) Ist die Währung des Kredits nicht die Landeswährung des Kreditnehmers oder ist der Kredit an eine andere Währung als die Landeswährung des Kreditnehmers gekoppelt, so fügt der Kreditgeber ein Zahlenbeispiel bei, aus dem klar hervorgeht, wie sich Änderungen des betreffenden Wechselkurses auf die Höhe der Raten auswirken; dabei ist der Wortlaut von Teil A zu verwenden. Das Beispiel beruht auf der Annahme, dass der Wert der Landeswährung des Kreditnehmers um 20 % sinkt, und ist mit einem deutlichen Hinweis darauf zu versehen, dass sich die Raten um mehr als den im Beispiel angegebenen Betrag erhöhen könnten. Bei diesem Beispiel wird von einer 20 %igen Abwertung der Landeswährung des Kreditnehmers ausgegangen, und es wird deutlich darauf hingewiesen, dass sich die Raten um mehr als den im Beispiel angegebenen Betrag erhöhen können. Wird eine Obergrenze angewandt, die die Erhöhung auf weniger als 20 % begrenzt, so ist stattdessen der Höchstwert der Zahlungen in der Währung des Kreditnehmers anzugeben, und der Hinweis, dass höhere Erhöhungen möglich sind, ist zu unterlassen.
- 6. Handelt es sich bei dem Kredit ganz oder teilweise um einen Kredit mit variablem Zinssatz und ist Nummer 3 anwendbar, so wird der Betrag der in Nummer 1 genannten Rate als Annahme für die Darstellung nach Nummer 5 verwendet.
- 7. Weicht die für die Zahlung der Raten verwendete Währung von der Kreditwährung ab oder hängt der in der Landeswährung des Kreditnehmers ausgedrückte Betrag jeder Rate von dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung ab, so ist in diesem Abschnitt der Zeitpunkt der Berechnung des anzuwendenden Wechselkurses anzugeben und entweder der Wechselkurs oder die Grundlage, auf der er berechnet wird, sowie die Häufigkeit seiner Überprüfung zu nennen. Gegebenenfalls ist auch der Name der für die Veröffentlichung des Wechselkurses zuständigen Stelle anzugeben.
- 8. Handelt es sich bei der Kreditforderung um einen Kredit mit Zinsaufschub, bei dem die fälligen Zinsen nicht in vollem Umfang durch die Raten zurückgezahlt, sondern zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzugerechnet werden, so ist zu erläutern, wie und wann die gestundeten Zinsen dem Kredit in Form eines Barbetrags hinzugerechnet werden und welche Folgen dies für den Kreditnehmer in Bezug auf die Restschuld hat.
Abschnitt „7. Beispielhafte Erstattungstabelle“.
-
1. Dieser Abschnitt ist aufzunehmen, wenn es sich bei dem Kredit um einen Kredit mit Zinsaufschub handelt, bei dem die fälligen Zinsen nicht in voller Höhe durch die Raten zurückgezahlt, sondern zum ausstehenden Kreditbetrag hinzugerechnet werden, oder wenn der Sollzinssatz für die Dauer des Kreditvertrags festgeschrieben ist.
Hat der Kreditnehmer Anspruch auf einen geänderten Tilgungsplan, so ist dies zusammen mit den Bedingungen anzugeben, unter denen der Kreditnehmer Anspruch auf einen geänderten Tilgungsplan hat. - 2. Kann sich der Zinssatz während der Laufzeit des Kredits ändern, so gibt der Kreditgeber den Zeitraum an, in dem der ursprüngliche Zinssatz unverändert bleibt.
- 3. Die in diesem Abschnitt einzufügende Tabelle muss folgende Spalten enthalten: „Tilgungsplan“ (z. B. erster Monat, zweiter Monat, dritter Monat), „Höhe der Rate“, „auf jede Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutreffend), „in jeder Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach jeder Rate noch ausstehendes Kapital“.
- 4. Die Angaben für das erste Jahr der Rückzahlung sind nach Raten aufgeschlüsselt, einschließlich einer Zwischensumme für jede der Spalten am Ende des ersten Jahres, vorzulegen. Für die übrigen Jahre können die Angaben für das gesamte Jahr gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Zeile für die Gesamtsumme anzugeben, die die Gesamtbeträge in jeder Spalte wiedergibt. Die vom Kreditnehmer gezahlten Kreditkosten (d. h. der Gesamtbetrag in der Spalte „Ratenhöhe“) sind deutlich hervorzuheben und als solche zu kennzeichnen.
- 5. Wenn der Zinssatz geändert werden kann und die Höhe der Rate nach jeder Änderung nicht bekannt ist, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan denselben Ratenbetrag für die gesamte Laufzeit des Kredits angeben. In diesem Fall muss der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam machen, indem er die bekannten Beträge optisch von den hypothetischen Beträgen unterscheidet (z. B. durch Verwendung unterschiedlicher Schriftarten, Umrandungen oder Schattierungen). Außerdem ist in einem deutlich lesbaren Text zu erläutern, in welchen Zeiträumen die Beträge in der Tabelle aus welchem Grund variieren können.
Abschnitt „8. sonstige Verpflichtungen“.
- 1. In diesem Abschnitt gibt der Kreditgeber die entsprechenden Verpflichtungen an, wie z. B. die Verpflichtung, die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen, das Gehalt per Lastschriftverfahren zu zahlen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben. Für jede Verpflichtung gibt der Kreditgeber an, wem die Verpflichtung geschuldet wird und innerhalb welcher Frist sie zu erfüllen ist.
- 2. Der Kreditgeber gibt die Laufzeit der Verpflichtung an (z. B. bis zum Ende des Kreditvertrags). Der Kreditgeber gibt für jede Verpflichtung alle vom Kreditnehmer zu zahlenden Kosten an, die nicht im effektiven Jahreszins enthalten sind.
- 3. Der Kreditgeber gibt an, ob der Kreditnehmer für die Gewährung des Kredits zu den vorgesehenen Bedingungen Nebenleistungen in Anspruch nehmen muss und ob er diese gegebenenfalls bei dem vom Kreditgeber bevorzugten Anbieter erwerben muss oder bei einem Anbieter seiner Wahl erwerben kann. Ist diese Möglichkeit an die Bedingung geknüpft, dass die Nebenleistungen Mindestmerkmale erfüllen, so muss der Kreditgeber diese Merkmale in diesem Abschnitt beschreiben.
Wird der Kreditvertrag mit anderen Produkten kombiniert, so gibt der Kreditgeber die wesentlichen Merkmale dieser anderen Produkte an und macht klare Angaben dazu, ob der Kreditnehmer das Recht hat, den Kreditvertrag oder die kombinierten Produkte gesondert zu kündigen, sowie zu den Bedingungen und Folgen einer solchen Kündigung und gegebenenfalls zu den Folgen einer Kündigung der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag erforderlichen Nebenleistungen.
Abschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“.
- 1. Der Kreditgeber gibt die Bedingungen an, unter denen der Kreditnehmer den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen kann.
- 2. Unter der Rubrik „Vorfälligkeitsentschädigung“ weist der Kreditgeber den Kreditnehmer auf etwaige Gebühren oder sonstige Entgelte hin, die vom Kreditnehmer zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung als Entschädigung zu zahlen sind, und gibt, soweit möglich, deren Höhe an. Hängt die Höhe der Entschädigung von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem zurückgezahlten Betrag oder dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung geltenden Zinssatz, so gibt der Kreditgeber an, wie die Entschädigung berechnet wird, und gibt an, wie hoch der Höchstbetrag der Entschädigung sein könnte, oder, falls dieser nicht bekannt ist, gibt er ein anschauliches Beispiel an, um dem Kreditnehmer die Höhe der Entschädigung unter verschiedenen möglichen Szenarien zu verdeutlichen.
Abschnitt „10. Elemente der Flexibilität“.
- 1. Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit, die Kreditforderung auf einen anderen Kreditgeber oder eine andere Immobilie zu übertragen, und die Bedingungen, unter denen diese Option ausgeübt werden kann.
- 2.(Falls zutreffend) Sonstige Vorteile: Weist das Produkt eine der unter Nummer 5 genannten Leistungen auf, so sind diese in diesem Abschnitt aufzuführen und kurz zu erläutern: die Umstände, unter denen der Kreditnehmer die Leistung in Anspruch nehmen kann; etwaige an die Leistung geknüpfte Bedingungen; die Frage, ob die Ausstattung des Kredits mit einer Hypothek oder einer anderen vergleichbaren Sicherheit bedeutet, dass der Kreditnehmer den rechtlichen oder sonstigen Schutz verliert, der üblicherweise mit der Leistung verbunden ist; und das für die Leistung verantwortliche Unternehmen (falls es sich nicht um den Kreditgeber handelt).
- 3. Umfasst die Leistung einen zusätzlichen Kredit, so ist dem Kreditnehmer in diesem Abschnitt Folgendes zu erläutern: der Gesamtbetrag des Kredits (einschließlich des durch eine Hypothek oder eine andere vergleichbare Sicherheit gesicherten Kredits); ob der zusätzliche Kredit besichert oder unbesichert ist; die entsprechenden Zinssätze; und ob er reguliert oder nicht reguliert ist. Der Kreditgeber muss den Betrag dieses zusätzlichen Kredits in die anfängliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbeziehen oder, falls er dies nicht getan hat, in diesem Abschnitt angeben, dass die Verfügbarkeit dieses zusätzlichen Betrags von einer Neubewertung der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Kredits abhängt.
- 4. Handelt es sich bei der Leistung um ein Sparmodell, ist der entsprechende Zinssatz zu erläutern.
- 5. Mögliche Zusatzleistungen sind: „Über- oder Unterzahlungen“ [Zahlung von mehr oder weniger als der nach der Rückzahlungsstruktur normalerweise erforderlichen Rate]; ‚Aussetzung von Ratenzahlungen‘ [Zeiträume, in denen der Kreditnehmer keine Zahlungen leisten muss]; „Wiederaufnahme bereits zurückgezahlter Beträge“ [Möglichkeit für den Kreditnehmer, bereits in Anspruch genommene und zurückgezahlte Mittel erneut aufzunehmen]; ‚zusätzliche Kredite ohne weitere Genehmigung‘; ‚zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kredite‘ [gemäß Punkt 3]; ‚Kreditkarte‘; ‚verbundenes Girokonto‘ und ‚verbundenes Sparkonto‘.
- 6. Der Kreditgeber kann alle sonstigen von ihm angebotenen Leistungen in den Kreditvertrag aufnehmen, die in den vorstehenden Abschnitten nicht genannt sind.
Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Darlehensnehmers“.
- 1. Der Darlehensgeber erläutert das/die bestehende(n) Recht(e), z. B. das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht und gegebenenfalls andere Rechte wie die Übertragbarkeit (einschließlich des Forderungsübergangs), und gibt die Bedingungen an, unter denen diese Rechte ausgeübt werden können, sowie das vom Darlehensnehmer bei der Ausübung dieser Rechte einzuhaltende Verfahren, u. a. die Adresse, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, und die entsprechenden Gebühren (falls zutreffend).
- 2. Hat der Darlehensnehmer eine Bedenkzeit oder ein Widerrufsrecht, so ist dies ausdrücklich anzugeben.
- 3. Wird das Geschäft im Fernabsatz angeboten, so ist der Kreditnehmer gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG darüber zu informieren, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Abschnitt „12. Reklamationen“.
- 1. In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Name der zuständigen Abteilung] und eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit ihr angegeben, um eine Beschwerde [geografische Anschrift] oder [Telefonnummer] oder eine Kontaktperson [Kontaktangaben] einzureichen; außerdem wird ein Link zu dem Kontaktverfahren auf der entsprechenden Seite einer Website oder einer ähnlichen Informationsquelle angegeben.
- 2. Der Name der zuständigen externen Stelle, die sich mit außergerichtlichen Beschwerden und Rechtsbehelfen befasst, ist anzugeben, und wenn der Zugang zu dieser Stelle von einer vorherigen Beschwerde im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens abhängt, ist dies unter Verwendung des Wortlauts in Teil A anzugeben.
- 3. Bei Kreditverträgen mit Kreditnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, informiert der Kreditgeber über die Existenz des FIN-NET (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).
Abschnitt „13. Nichteinhaltung der Kreditverpflichtungen: Folgen für den Kreditnehmer“.
- 1. Kann ein Verstoß gegen eine der Verpflichtungen des Kreditnehmers im Zusammenhang mit dem Kredit finanzielle oder rechtliche Folgen für den Kreditnehmer haben, so beschreibt der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigsten möglichen Szenarien (z. B. Zahlungsverzug oder Verletzung der in Abschnitt 8 „Sonstige Verpflichtungen“ genannten Verpflichtungen) und gibt an, wo weitere Informationen eingeholt werden können.
- 2. Der Darlehensgeber gibt in klarer und leicht verständlicher Form an, welche Sanktionen oder Folgen jedes dieser Szenarien nach sich ziehen kann. Auf schwerwiegende Folgen ist an prominenter Stelle hinzuweisen.
- 3. Kann die als Kreditsicherheit dienende Immobilie an den Kreditgeber zurückgegeben oder übertragen werden, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt ein entsprechender Hinweis unter Verwendung des Wortlauts in Teil A aufzunehmen.
Abschnitt „14.Zusätzliche Informationen“.
- 1. Im Falle von Fernabsatzgeschäften ist in diesen Abschnitt eine Klausel aufzunehmen, die das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder das zuständige Gericht bestimmt.
- 2. Beabsichtigt der Kreditgeber, den Kreditnehmer während der Laufzeit des Vertrags in einer anderen Sprache als der Sprache des ESIS zu kontaktieren, so ist dies zu erwähnen und die zu verwendende Sprache anzugeben. Diese Möglichkeit gilt unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g der Richtlinie 2002/65/EG.
- 3. Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weist darauf hin, dass der Kreditnehmer Anspruch darauf hat, zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem er ein für den Kreditgeber verbindliches Angebot abgegeben hat, eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten bzw. angeboten zu bekommen.
Abschnitt „15. Aufsichtsbehörde“.
- 1. Hier ist die Behörde oder sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung der vorvertraglichen Phase des Darlehens zuständig sind.
ANHANG II: Berechnung des effektiven Jahreszinses (APRC)
Die Grundgleichung, die die Gleichwertigkeit von Kreditinanspruchnahme einerseits und Rückzahlungen und Gebührenzahlungen andererseits ausdrückt. Die Grundgleichung, die den effektiven Jahreszins definiert, drückt die jährliche Äquivalenz zwischen der Summe der abgezinsten Werte der Kreditinanspruchnahme einerseits und der Summe der abgezinsten Werte der Rückzahlungsbeträge und der Gebührenzahlungen andererseits aus, d. h:
wobei:
- - X ist der effektive Jahreszins.
- - m ist die Auftragsnummer der letzten Inanspruchnahme.
- - k ist die Auftragsnummer einer Inanspruchnahme, also 1≤k≤m.
- - Ck ist der Betrag der k-ten Inanspruchnahme.
- - tk ist das in Jahren und Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitintervall zwischen dem Datum der ersten Inanspruchnahme und dem Datum jeder nachfolgenden Inanspruchnahme, so dass t 1=0 ist.
- - m' ist die laufende Nummer der letzten Rückzahlung oder Gebührenzahlung.
- - l ist die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Gebührenzahlung.
- - Dl ist der Betrag einer Rückzahlung oder einer Gebührenzahlung.
- - sl ist der in Jahren und Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Datum der ersten Inanspruchnahme und dem Datum jeder Rückzahlung oder Gebührenzahlung.
Bemerkungen:
- a) Die von jeder Partei zu verschiedenen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich und werden nicht notwendigerweise in gleichen Abständen gezahlt;
- b) Als Anfangsdatum gilt das Datum der ersten Inanspruchnahme;
- c) die Zeitabstände zwischen den in den Berechnungen verwendeten Daten werden in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Ein Jahr hat 365 Tage (im Falle von Schaltjahren 366), 52 Wochen oder 12 standardisierte Monate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob das Jahr ein Schaltjahr ist oder nicht.
Können die in den Berechnungen verwendeten Zeitabstände nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so werden sie als ganze Zahl eines solchen Zeitraums in Verbindung mit einer Anzahl von Tagen ausgedrückt. Wenn Tage verwendet werden: - i. Alle Tage, einschließlich Wochenenden und Feiertage, werden gezählt,
- ii. Die Zeitspanne seit dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme wird in standardisierten Zeiträumen und danach in Tagen berechnet,
- iii. die Anzahl der Tage wird unter Ausschluss des ersten Tages und einschließlich des letzten Tages ermittelt und in Jahren ausgedrückt, indem die erhaltene Zahl durch die Anzahl der Tage eines vollen Jahres (365 oder 366) geteilt wird, die vom letzten Tag bis zum gleichen Datum des Vorjahres berechnet werden,
- d) Das Ergebnis der Berechnung wird mit mindestens einer Dezimalstelle angegeben. Ist die nächste Dezimalstelle größer oder gleich 5, so wird die vorangehende Dezimalstelle auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.
- e) Die Gleichung kann umformuliert werden, indem nur eine Summierung verwendet wird und der Begriff der Ströme (Ak) verwendet wird, die positiv oder negativ sein müssen, d. h. in den Zeiträumen 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, gezahlt bzw. erhalten werden:
- wobei S der Saldo der abgezinsten Ströme ist, dessen Wert gleich Null ist, wenn die Äquivalenz der Ströme gewahrt bleiben soll.
II. zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
- a) Gibt der Kreditvertrag dem Verbraucher die Möglichkeit, den Kredit in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, so wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher den gesamten Kreditbetrag unverzüglich und in voller Höhe in Anspruch genommen hat.
- b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vor, so wird davon ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag zu dem höchsten Sollzinssatz und den höchsten Entgelten in Anspruch genommen wurde, die für die in dieser Art von Kreditvertrag am häufigsten verwendete Geschäftsart gelten.
- c) Steht es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell frei, den Kredit in Anspruch zu nehmen, sind jedoch unter den verschiedenen Formen der Inanspruchnahme Beschränkungen hinsichtlich des Kreditbetrags und des Zeitraums vorgesehen, so gilt der Kreditbetrag als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt und gemäß diesen Beschränkungen in Anspruch genommen.
- d) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag unterschiedliche Zinssätze und Kosten angeboten, so gilt der höchste Zinssatz und die höchsten Kosten für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags.
- e) Bei Kreditverträgen, für die ein Sollzinssatz für den Anfangszeitraum vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt und in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator oder internen Referenzzinssatz angepasst wird wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen, dass der Sollzinssatz am Ende des Zeitraums mit festem Sollzinssatz dem Sollzinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der Grundlage des Wertes des vereinbarten Indikators oder des internen Referenzzinssatzes zu diesem Zeitpunkt gilt, jedoch nicht niedriger als der feste Sollzinssatz ist.
- f) Wurde der Höchstbetrag des Kredits noch nicht vereinbart, so wird davon ausgegangen, dass er 170 000 EUR beträgt. Bei Kreditverträgen, mit Ausnahme von Eventualverbindlichkeiten oder Bürgschaften, die sich nicht auf den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Grundstücken beziehen, sowie bei Überziehungskrediten, Debitkarten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten wird ein Höchstbetrag von 1 500 EUR angenommen.
- g) bei anderen Kreditverträgen als Überziehungskrediten, Überbrückungsdarlehen, Beteiligungskrediten, Bereitschaftskrediten oder Bürgschaften und unbefristeten Kreditverträgen im Sinne der Buchstaben i, j, k, l und m:
- i. kann der Zeitpunkt oder der Betrag einer vom Verbraucher zu leistenden Kapitalrückzahlung nicht bestimmt werden, so wird davon ausgegangen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühesten Zeitpunkt und in Höhe des niedrigsten dort vorgesehenen Betrags erfolgt,
- ii. kann der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und dem Zeitpunkt der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht bestimmt werden, so wird davon ausgegangen, dass es sich um den kürzestmöglichen Zeitraum handelt.
- h) Kann der Zeitpunkt oder der Betrag einer vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags zu leistenden Zahlung oder in den unter den Buchstaben g), i), j), k), l) und m) genannten Fällen nicht bestimmt werden, so wird vermutet, dass die Zahlung gemäß den vom Kreditgeber verlangten Terminen und Bedingungen erfolgt, und, wenn diese nicht bekannt sind, wird vermutet, dass die in einem Pauschalbetrag ausgedrückten zinslosen Kosten am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags zu zahlen sind,
- i. die Zinsen sind zusammen mit der Tilgungsrate zu zahlen,
- ii. die zinsunabhängigen Kosten sind als Pauschalbetrag am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags zu zahlen,
- iii. die zinsunabhängigen Kosten sind in regelmäßigen Abständen, beginnend mit dem Tag der ersten Tilgungsrate, zu zahlen, wobei davon ausgegangen wird, dass sie gleich hoch sind, wenn der Betrag dieser Zahlungen nicht bekannt ist,
- iv. mit der Abschlusszahlung wird der Saldo aus Kapital, Zinsen und etwaigen sonstigen Kosten beglichen.
- i) Im Falle eines Überziehungskredits gilt der Kreditbetrag als in voller Höhe und für die Dauer des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Überziehungskredits nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen, dass die Laufzeit des Kredits drei Monate beträgt.
- j) Bei einem Überbrückungskredit gilt der Kreditbetrag als in voller Höhe und für die Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen, dass die Laufzeit des Kredits 12 Monate beträgt.
- k) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die nicht in Form eines Überziehungskredits oder eines Überbrückungsdarlehens abgeschlossen werden:
- i. Bei Kreditverträgen, die den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien zum Gegenstand haben, wird davon ausgegangen, dass der Kredit für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten vom Verbraucher geleisteten Zahlung der Restbetrag des Kapitals, der Zinsen und etwaiger sonstiger Kosten abgegolten wird; bei Kreditverträgen, die nicht den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien zum Gegenstand haben oder bei denen die Mittel mit einer Debitkarte mit Zahlungsaufschub oder einer Kreditkarte in Anspruch genommen werden, wird dieser Zeitraum auf ein Jahr festgesetzt.
-
ii. Es wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher den Kredit in gleichen monatlichen Raten zurückzahlt, wobei die erste Rate einen Monat nach der ersten Inanspruchnahme fällig wird; ist das Kapital jedoch in einer einzigen Zahlung vollständig zurückzuzahlen, so wird davon ausgegangen, dass die aufeinander folgenden Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kapitals durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres erfolgen; Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Rückzahlungen und gemäß den Bestimmungen des Kreditvertrags erhoben.
Ein unbefristeter Kreditvertrag im Sinne dieser Nummer ist ein Kreditvertrag ohne feste Laufzeit, der einen Kredit umfasst, der innerhalb oder nach einer bestimmten Frist vollständig zurückgezahlt werden muss, aber nach der Rückzahlung wieder für eine weitere Inanspruchnahme verfügbar ist. - l) Im Falle von Eventualverbindlichkeiten oder -garantien gilt der Kreditbetrag zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte als vollständig in Anspruch genommen:
- i. dem letzten nach dem Kreditvertrag zulässigen Zeitpunkt der Inanspruchnahme, der zur Realisierung der Eventualverbindlichkeit oder -garantie führen kann, oder
- ii. im Falle eines revolvierenden Kreditvertrags dem Ende des ersten Zeitraums vor der Erneuerung des Kreditvertrags.
- m) Bei Kreditverträgen mit Kapitalbeteiligung:
- i. wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher die Zahlungen zu dem oder den im Kreditvertrag vorgesehenen letzten Termin(en) leistet,
- ii. Die prozentualen Steigerungen des Werts der Immobilie, die den Beteiligungskreditvertrag sichert, und der Inflationsindex, auf den im Vertrag Bezug genommen wird, gelten als ein Prozentsatz, der dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht: der zu diesem Zeitpunkt geltenden Zielinflationsrate der Zentralbank oder der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, herrschenden Inflationsrate; oder 0 %, wenn beide vorgenannten Prozentsätze negativ sind.