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Von eurem freien Reporter Uwe Pöpping

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Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen

Originaltext

Inhaltsverzeichnis

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Artikel 9 Identifizierungssysteme der am Verfahren beteiligten Parteien
Original Text

1. Die öffentlichen Verwaltungen sind verpflichtet, die Identität der am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu überprüfen, indem sie den Vor- und Nachnamen bzw. den Namen oder die Firma überprüfen, die auf dem Personalausweis oder einem gleichwertigen Ausweisdokument stehen.

2. Interessierte Parteien können sich gegenüber den öffentlichen Verwaltungen mit Hilfe der folgenden Systeme elektronisch identifizieren:

Die öffentlichen Behörden stellen sicher, dass die Verwendung eines der unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Systeme für jedes Verfahren möglich ist, auch wenn eines der unter Buchstabe c vorgesehenen Systeme für dasselbe Verfahren zugelassen ist.

3. Im Falle der unter Buchstabe c vorgesehenen Identifizierungssysteme müssen sich die für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Verwaltung dieser Systeme erforderlichen technischen Mittel im Hoheitsgebiet der Europäischen Union befinden, und im Falle besonderer Datenkategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG im spanischen Hoheitsgebiet. In jedem Fall werden die Daten den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehen.

Die im vorstehenden Absatz genannten Daten dürfen nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission sind oder wenn dies zur Erfüllung der vom Königreich Spanien eingegangenen internationalen Verpflichtungen erforderlich ist.

4. In jedem Fall dient die Annahme eines dieser Systeme durch die Allgemeine Staatsverwaltung dazu, die elektronische Identifizierung der Betroffenen im Verwaltungsverfahren für alle öffentlichen Verwaltungen zuzulassen, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.

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Artikel 10 Von der öffentlichen Verwaltung akzeptierte Signatursysteme
Original Text

1. Die Beteiligten können auf jede Weise unterschreiben, die es ermöglicht, die Echtheit der Willensbekundung und der Zustimmung sowie die Unversehrtheit und Unveränderlichkeit des Dokuments zu bescheinigen.

2. Entscheiden sich die Beteiligten dafür, mit den öffentlichen Verwaltungen auf elektronischem Wege in Verbindung zu treten, so gelten für die Zwecke der Unterzeichnung folgende Systeme als gültig:

Die öffentlichen Verwaltungen stellen sicher, dass die Verwendung eines der unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Systeme für alle Verfahren in allen Verfahrensabschnitten möglich ist, auch wenn zusätzlich eines der unter Buchstabe c) vorgesehenen Systeme zulässig ist.

3. In Bezug auf die in Buchstabe c des vorstehenden Absatzes vorgesehenen Unterschriftensysteme wird festgelegt, dass sich die technischen Mittel, die für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwaltung dieser Systeme erforderlich sind, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union und im Falle besonderer Datenkategorien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 im spanischen Hoheitsgebiet befinden müssen. In jedem Fall werden die Daten den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehen.

Die im vorstehenden Absatz genannten Daten dürfen nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission sind oder wenn dies zur Erfüllung der vom Königreich Spanien eingegangenen internationalen Verpflichtungen erforderlich ist.

4. Wenn dies in den geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist, können die öffentlichen Verwaltungen die in diesem Gesetz vorgesehenen Identifizierungssysteme als Unterschriftensysteme anerkennen, wenn sie die Beglaubigung der Echtheit der Willensbekundung und der Zustimmung der betroffenen Personen ermöglichen.

5. Wenn die betroffenen Personen eines der in diesem Artikel vorgesehenen Signatursysteme verwenden, wird davon ausgegangen, dass ihre Identität durch den Akt der Unterzeichnung bestätigt wurde.

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