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Das spanische Hypothekengesetz

Dekret vom 8. Februar 1946 zur Genehmigung des neuen offiziellen Wortlauts des Hypothekengesetzes.

Inhaltsverzeichnis

 

 


Präambel

Das Gesetz vom dreißigsten Dezember neunzehnhundertvierundvierzig, das erhebliche Reformen im Hypothekenrecht einführt, ermächtigt die Regierung in seiner zweiten Zusatzbestimmung, innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr einen neuen Entwurf des Hypothekengesetzes zu veröffentlichen, dessen Ziel es sein muss, die geltenden Rechtstexte zu harmonisieren und den Inhalt der Registereinträge zu verkürzen, ohne die Grundprinzipien des Systems in Frage zu stellen, und den Rechtsgrundsätzen eine mehr als angemessene systematische Anordnung und die notwendige Einheitlichkeit des Stils zu geben, wobei als Grundlage für all dies neben den Bestimmungen des Hypothekengesetzes und seiner Reform die Verordnungen, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und die Doktrin der Generaldirektion der Register und Notare dienen.

Diese schwierige und heikle Aufgabe hat der unterzeichnende Minister gleich bei seinem Amtsantritt in Angriff genommen, als bereits fast acht der zwölf Monate der von den Cortes für die Veröffentlichung des neuen Gesetzes gesetzten Frist verstrichen waren.

Die zu diesem Zweck im entsprechenden Exekutivzentrum eingesetzte Kommission hat sich unermüdlich und in ständiger Arbeit bemüht, die ihr übertragene schwierige Aufgabe innerhalb der gesetzlichen Frist zu vollenden; das Ergebnis ihres Eifers ist der überarbeitete Text, der durch dieses Dekret gebilligt wird.

Der neue Text hält sich getreu an die Leitlinien des Gesetzes von neunzehnhundertvierundvierzig und beschränkt sich auf die Einhaltung dessen, was das Gesetz als unentschuldbare Regeln für seine Abfassung festlegt.

Zu diesem Zweck wurden die Titel des Gesetzes neu geordnet, um eine systematischere Aufteilung zu erreichen, wobei alle Titel, die sich auf den materiellen Teil beziehen, an erster Stelle stehen und die Titel, die sich auf den adjektivischen und organischen Teil beziehen und die Generaldirektion und das Kanzleikorps regeln, an letzter Stelle stehen. Und obwohl der neue Text weniger Artikel enthält als der vorherige, wurde versucht, die Nummerierung der wichtigsten und am häufigsten zitierten Artikel in den Urteilen und Entschließungen beizubehalten, nicht nur aus Respekt vor einer Tradition, die übertrieben sein könnte, sondern auch, um die künftige Kenntnis und Anwendung der Rechtslehre zu den in diesen Artikeln geregelten Fragen zu erleichtern.

Einige Vorschriften mit unbestreitbarem gesetzgeberischem Rang wurden in den neuen Text übernommen, wie z. B. diejenigen, die sich auf die Zuständigkeit für die territoriale Abgrenzung der Register und den gerichtlichen Schutz ihrer Eintragungen beziehen; ebenso wurden zahlreiche Artikel des Gesetzes mit einfachem oder detailliertem Inhalt für die Aufnahme in die Verordnung gestrichen, da man der Ansicht war, dass ihre Aufnahme in das ursprüngliche Gesetz bei der Einführung des Registers in Spanien zwar logisch war, es aber angesichts ihres offensichtlichen Regelungscharakters nicht sinnvoll war, sie jetzt beizubehalten.

Ebenso wurde versucht, den Stil der beiden konsolidierten Gesetze so weit wie möglich zu vereinheitlichen, und zwar durch leichte grammatikalische Korrekturen und die Ersetzung von Ausdrücken und Wörtern, die in der gegenwärtigen juristischen Nomenklatur veraltet oder nicht mehr gebräuchlich sind; eine gründliche und genaue Arbeit in diesem Sinne hätte jedoch genügend Zeit für weitere Überarbeitungen des Textentwurfs erfordert.

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Kürze der Registereinträge, die im Einklang mit den modernen Erfordernissen steht, die ein Höchstmaß an Einfachheit und Klarheit der Eintragungsformeln verlangen, vereinfacht der neue Text nicht nur den Wortlaut der Haupteinträge, die die Geschichte des Eigentums und der dinglichen Rechte an Immobilien widerspiegeln, sondern auch den des Aufmachungseintrags, dessen Bedeutung in unserem Immobiliensystem so entscheidend ist. Die Reduzierung der formalen Anforderungen an alle Eintragungen auf ein Minimum, ohne die wesentlichen Grundsätze des Systems zu beeinträchtigen, sowie die Streichung von Rechten, die Gegenstand einer besonderen Eintragung sein können und sollten, und die Streichung von Rechten mit rein persönlichem oder obligatorischem Charakter aus dem immunisierenden Anwendungsbereich des Registers werden einen wichtigen Beitrag zur Klarheit des Registers leisten und seine Bekanntmachung erleichtern, so dass es für die interessierten Kreise leichter zugänglich wird.

Die Vorschriften der Reform von neunzehnhundertvierundvierzig wurden fast wortwörtlich oder mit geringfügigen stilistischen Korrekturen und zum Teil mit einer neuen Systematik in das neue Gesetz übernommen. Es wäre müßig, den Versuch zu unternehmen, die Tiefe und den Inhalt der Änderungen und Neuerungen zu erläutern, die diese neuen Artikel in die gesamte Hypothekengesetzgebung einführen, da sie in der meisterhaften Begründung des oben erwähnten Gesetzes von vierundvierzig Jahren erklärt und hervorgehoben wurden.

Unter Ausnutzung der Befugnisse, die der Gesetzgeber dem Justizministerium in Bezug auf die territoriale Organisation der Register und die Regelung des organischen Statuts der Registerbeamten eingeräumt hat, enthält der neue Text die wesentlichen Bestimmungen, um sie mit den geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen und insbesondere den ausdrücklichen gesetzgeberischen Auftrag zur Ersetzung der Klassen der Register durch die Personalkategorien der Registerbeamten in die Praxis umzusetzen. Mit dem neuen Text, der diese Angelegenheiten endgültig regelt, ist die vom Gesetzgeber erteilte Ermächtigung erschöpft und vollendet; auf diese Weise erhalten die neuen Vorschriften, die das organische Regime der Beamten, die den Registern dienen, festlegen, ihren traditionellen legislativen Rang.

Der unterzeichnende Minister beehrt sich daher, dem Staatsoberhaupt und seinem Ministerrat unter Einhaltung der strikten Grenzen und der vorgegebenen Frist des Mandats der Cortes den beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung vorzulegen

BESCHLUSS

auf Vorschlag des Justizministers, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung im Ministerrat

VORGELEGT:

Artikel

Einziger Artikel
Original Text


Der neue amtliche Wortlaut des Hypothekengesetzes wird hiermit genehmigt und der Justizminister wird ermächtigt, gemäß der zweiten Zusatzbestimmung des Gesetzes vom dreißigsten Dezember neunzehnhundertvierundvierzig und dem einzigen Artikel des Gesetzes vom einunddreißigsten Dezember neunzehnhundertfünfundvierzig den beigefügten Text im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

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Unterschrift

So verordne ich hiermit, gegeben zu Madrid am achten Tag des Februar des Jahres eintausendneunhundertsechsundvierzig.

FRANCISCO FRANCO

El Ministro de Justicia,

RAIMUNDO FERNÁNDEZ-CUESTA Y MERELO

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HYPOTHEKENGESETZ

TITEL I: Das Grundbuch und die eintragungspflichtigen Urkunden

Artikel 1
Original Text

Zweck des Grundbuchs ist die Eintragung oder Vormerkung von Urkunden und Verträgen über das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken.

Die vorgenannten Eintragungen oder Vermerke werden in dem Register vorgenommen, in dessen Bezirk sich die Grundstücke befinden.

Die Eintragungen in das Register in den in den Artikeln zweihundertachtunddreißig und folgende bestimmten Büchern stehen, soweit sie sich auf eintragungsfähige Rechte beziehen, unter dem Schutz der Gerichte und entfalten alle Wirkungen, bis sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für unrichtig erklärt werden.

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Artikel 2
Original Text

Die in dem vorstehenden Artikel genannten Register enthalten die folgenden Eintragungen:

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Artikel 34
Original Text

Ein Dritter, der gutgläubig ein Recht von einer Person, die im Register als zur Übertragung befugt erscheint, entgeltlich erwirbt, wird in seinem Erwerb belassen, sobald er sein Recht eingetragen hat, auch wenn das Recht des Veräußerers später aus Gründen, die nicht im Register eingetragen sind, erlischt oder beendet wird.

Der gute Glaube des Dritten wird immer vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass er von der Unrichtigkeit des Registers wusste.

Unentgeltliche Erwerber genießen im Register nicht mehr Schutz als ihr Verschenker oder Veräußerer.

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