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Organisches Gesetz 1/2004 vom 28. Dezember über umfassende Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt.

Original Gesetzestext

Hier werden zunächst nur die Artikel aufgeführt, die in bereits übersetzten Gesetzen genannt werden.

Inhaltsverzeichnis


Artikel 23: Feststellung von Situationen geschlechtsspezifischer Gewalt
Original Text

Situationen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zur Anerkennung der in diesem Kapitel geregelten Rechte führen, werden durch eine Verurteilung wegen eines Verbrechens geschlechtsspezifischer Gewalt, eine Schutzanordnung oder eine andere gerichtliche Entscheidung, die eine Vorsichtsmaßnahme zugunsten des Opfers vereinbart, oder durch den Bericht der Staatsanwaltschaft, aus dem hervorgeht, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller ein Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist, anerkannt. Situationen geschlechtsspezifischer Gewalt können auch durch einen Bericht der Sozialdienste, spezialisierten Dienste oder Schutzeinrichtungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt der zuständigen öffentlichen Verwaltung oder durch jede andere Bezeichnung anerkannt werden, sofern dies in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die den Zugang zu den einzelnen Rechten und Ressourcen regeln.


Die Regierung und die Autonomen Gemeinschaften legen im Rahmen der sektoralen Gleichstellungskonferenz einvernehmlich die grundlegenden Verfahren fest, die die Umsetzung der Systeme zur Anerkennung von Situationen geschlechtsspezifischer Gewalt ermöglichen.

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